Die Durchbrechung des Geheimnisschutzes im deutschen Bankrecht. Fortschritt für die supranationale, europäische Rechtsintegration?

Der internationale, steuerlichen Informationsaustausch


Bachelor Thesis, 2016

69 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 EINLEITUNG

2 DER GEHEIMNISSCHUTZ IM DEUTSCHEN BANKWESEN, SOWIE DIE MÖGLICHKEITEN ZU DESSEN DURCHBRECHUNG
2.1 DER GEHEIMNISSCHUTZ IM DEUTSCHEN BANKWESEN - SCHUTZ UND GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN DER BANK
2.1.1 Die Institution des Bankgeheimnisses in der Bundesrepublik Deutschland
2.1.1.1Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses
2.1.1.2Gegenstand und Umfang des Bankgeheimnisses
2.1.1.3Rechtsfolge bei Verletzung des Bankgeheimnisses
2.1.2 Die Institution des Datenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland
2.1.2.1Rechtsgrundlage des Datenschutzes
2.1.2.2 Gegenstand und Umfang des Datenschutzes, bezogen auf das deutsche Bankwesen
2.1.2.3 Rechtsfolgen bei Verletzung des Datenschutzes
2.1.3 Das Verhältnis zwischen dem Bankgeheimnis und dem Datenschutz in der Bundesrepublik Deutschland
2.2 MÖGLICHKEITEN ZUR DURCHBRECHUNG DES GEHEIMNISSCHUTZES IM DEUTSCHEN BANKWESEN
2.2.1 Einwilligung des Bankkunden in die Durchbrechung des Geheimnisschutzes
2.2.1.1SCHUFA-Aukünfte
2.2.1.2Scheck- und Wechselauskünfte
2.2.2 Gesetzliche Grenzen des Geheimnisschutzes - gesetzliche Offenbarungspflichten
2.2.2.1Vorschriften des Zivilprozessrechts, des Strafverfahrensrechts, sowie der Abgabenordnug
2.2.2.2Bankrechtliche Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz, dem Kreditwesensgesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
2.2.2.3Automatischer Austausch von steuerrelevanten Finanzdaten
2.2.2.3.1 Chronologische Entwicklung des Automatischen Austausches von steuerrelevanten Finanzdaten
2.2.2.3.2 Zielsetzung des Automatischen Austausches von steuerrelevanten Finanzdaten

3 DIE EUROPÄISCHE INTEGRATION IM ÜBERBLICK
3.1 DIE ENTSTEHUNG UND ENTWICKLUNG DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION
3.2 DIE ZIELSETZUNG UND BEDEUTUNG DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION
3.2.1 Friedenssicherung als Motiv der europäischen Integration
3.2.2 Wertegemeinschaft ‚Europa’ als Motiv der europäischen Integration
3.2.3 Wirtschaftliche Motive der europäischen Integration
3.2.4 Motive der Außen- und Sicherheitspolitik der europäischen Integration
3.2.5 Grenzüberschreitende Problemlösung als Motiv der europäischen Integration
3.3 DIE EUROPÄISCHE RECHTSINTEGRATION ALS TEIL DER EUROPÄISCHEN INTEGRATION

4 DIE DURCHBRECHUNG DES GEHEIMNISSCHUTZES IM BANKWESEN DURCH DEN STEUERLICHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
4.1 ANALYSE DER VOR- UND NACHTEILE DER DURCHBRECHUNG DES GEHEIMNISSCHUTZES DURCH DEN AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
4.1.1 Vorteile des automatischen Informationsaustausches
4.1.2 Nachteile des automatischen Informationsaustausches
4.1.3 Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile des automatischen Informationsaustausch
4.2 AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH - FORTSCHRITT FÜR DIE EUROPÄISCHE RECHTSINTEGRATION?

5 FAZIT

RECHTSPRECHUNGSVERZEICHNIS

LITERATURVERZEICHNIS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

‚Über Geld spricht man nicht, Geld hat man.’, diese Redewendung ist in der Bundesrepublik Deutschland fast jedem bekannt und bei vielen spiegelt sich diese als ungeschriebene Vorschrift in ihrem alltäglichen Handeln. Das geht sogar soweit, dass Deutschland, nach einer aktuellen Emnid[1] -Umfrage der Deutsche Postbank AG, das Land der Erde ist, in dem generell am wenigsten über Geld gesprochen wird. Dieses spezifische Verhaltensmuster der deutschen Bevölkerung spiegelt sich unter anderem in den Hauptanliegen der Deutschen an den Finanzsektor ‚Sicherheit’ und ‚Vertrauen’ - wieder und ist daher für die Geschäftsbeziehungen der Deutschen zu ihren Finanzinstituten prägen. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden sind in der Bundesrepublik Deutschland daher stets durch ein starkes, gegenseitiges Vertrauensverhältnis geschützt. Aufgrund dieses besonderen Vertrauensverhältnisses, gebietet sowohl die menschliche Tugend, als auch ethische Grundlagen, die Einhaltung der Verschwiegenheit über die Geschäftsbeziehungen. Die Wahrung des Geheimnisschutzes im Bankwesen gilt daher stets als Vertrauensgrundsatz zwischen Finanzinstitut und Kunde und ist somit generell von essenzieller Bedeutung für deren Geschäftsbeziehungen. Das geht soweit, dass die Bundesrepublik Deutschland bereits seit Jahren einen der Spitzenplätze in der Wahrung des Bankgeheimnisses, auch dem Fiskus gegenüber, belegt.[2]

Seit dem Jahr 2014 allerdings prognostiziert die deutsche Medienlandschaft das Ende ebendieses Geheimnisschutzes im deutschen Bankwesen und Schlagzeilen wie „Kein Bankgeheimnis mehr ab 2015“[3] und „Europa besieget das Ende des Bankgeheimnisses“[4] erscheinen in regelmäßigen Abständen. Diese medialen

Prophezeiungen, sowie der dahintersteckende Grund der Ausweitung des steuerlichen Informationsaustausches in der Europäischen Union durch einen neuen OECD[5] -Standard, regen dabei aktuell sowohl Fachkreise, als auch Durchschnittsbürger, zu Diskussionen an.

In dieser Arbeit soll, anknüpfend an den aktuellen Diskussionsbedarf um des vermeidliche Ende des Geheimnisschutzes im deutschen Bankwesen, dargelegt werden, in wie weit der Geheimnisschutz im deutschen Bankwesen existiert, um anschließend klären zu können, in wie weit die aktuellen Entwicklungen, bezüglich des steuerlichen Informationsaustausches, einen Fortschritt für die supranationale Rechtsintegration der europäischen Staaten darstellt.

Um dies diese Zielsetzung erreichen zu können, besteht die vorliegende Arbeit im wesentlichen aus drei Teilen. Zunächst wird dargelegt, welche Arten des Geheimnisschutzes im Bankwesen der Bundesrepublik Deutschland existieren, wie diese zusammen wirken und welche Möglichkeiten bestehen diesen Geheimnisschutz zu durchbrechen. Besonders ausführlich wird dabei auf die Durchbrechungsmöglichekeiten des Geheimnisschutzes durch internationale Standards zum Informationsaustausch bei steuerlichen Sachverhalten eingegangen. Diese Arbeit konzentriert sich dabei jedoch lediglich auf den europäischen Raum, die Frage nach Durchbrechungsmöglichkeiten durch außereuropäische Standards und/oder Sachverhalten bleibt daher unberücksichtigt. Anschließend werden die wesentlichen Aspekte der europäischen (Rechts-)Integration aufgezeigt. Während sowohl die Entstehung, als auch die Entwicklungsgeschichte der europäischen Integration lediglich kurz thematisiert werden, werden die Bedeutung, sowie die Zielsetzung, der europäischen (Rechts-)Integration tiefer gehend dargestellt. Abschließend wird anhand der zuvor aufgezeigten Aspekte analysiert, in wie weit sich die aktuellen Entwicklungen des steuerlichen Informationsaustausches auf die deutsche Bevölkerung auswirken und in wie weit es sich bei diesen Entwicklungen und einen Fortschritt für die supranationale europäische (Rechts-)Integration handelt. Ebenfalls werden im Rahmen dieser Analyse mögliche Problemfelder des steuerlichen Informationsaustausches aufgezeigt, sowie eventuelle Lösungsansätze benannt werde.

2 Der Geheimnisschutz im deutschen Bankwesen, sowie die Möglichkeiten zu dessen Durchbrechung

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Finanzinstituten und ihren Kunden sind oftmals von substanzieller Bedeutung für die Kunden, zum Beispiel wird die monatliche Miete in der Regel vom Kontokorrentkonto abgebucht oder der Kauf einer Wohnung über ein Bankdarlehen finanziert. Finanzinstitute wissen daher zum einen nahezu alles über die finanziellen Verhältnisse ihrer Kunden und dadurch meist auch einiges über deren konkrete Lebensverhältnisse. Beides sind Themengebiete, über die der deutsche Durchschnittsbürger nicht gerne mit anderen spricht und die er vor Dritten generell lieber geheim halten würde. Die Beziehung zu Finanzinstituten beziehungsweise zu deren Mitarbeitern ist daher in der Regel stets durch ein grundlegendes, gegenseitiges Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Geschäftsparteien geprägt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis, sowie die vorherrschenden Moral- und Meinungsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland sind daher unter anderem die Grundlage für verschiedene Treuepflichten, die Finanzinstitute gegenüber ihren Kunden erfüllen müssen, zum Beispiel die Verpflichtung der Banken über Informationen, welche sie im Rahmen der Geschäftsverbindungen über ihre Kunden erlangt hat, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Jedoch existieren zu diesen Treuepflichten auch Ausnahmen und Abweichungsmöglichkeiten. So kann zum einen der Bankkunde selbst seine Bank von der Einhaltung des Geheimnisschutzes entbinden und zum anderen können sich aus gesetzlichen Reglungen ergeben, welche die Bank zu einer Offenbarung entgegen des Geheimnisschutzes verpflichten.[6]

2.1 Der Geheimnisschutz im deutschen Bankwesen - Schutz und Ge heimhaltungspflichten der Bank

Obwohl das bereits erwähnte grundlegende Vertrauensverhältnis zwischen Banken und ihren Kunden besteht, sind die Schutz- und Geheimhaltungspflichten welche eine Bank gegenüber ihren Kunden einzuhalten hat durch verschiedene Rechtsinstitutionen abgesichert. Besonders relevant für die alltägliche Praxi des Bankwesens sind dabei die Institutionen des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes.

2.1.1 Die Institution des Bankgeheimnisses in der Bundesrepublik Deutsch land

Das Bankgeheimnis, oft auch Bankkundengeheimnis genannt, gilt als das Berufsund Geschäftsgeheimnis des deutschen Kreditgewerbes. Als solches umfasst es insbesondere zwei Rechtspflichten. Zum einen die Pflicht der Kreditinstitute Stillschweigen über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden, gegebenenfalls auch eines Nicht-Kunden, zu wahren und zum anderen die Pflicht Auskünfte, entsprechend der ersten Verpflichtung, gegenüber Dritten zu verweigern. Ausnahmen von diesen Verpflichtungen können sich nur aus ausdrücklichen gesetzlichen Offenbahrungspflichten ergeben oder durch eine Entbindung des Kreditinstitutes von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Kunden.[7],[8]

Da das Bankgeheimnis in der Bundesrepublik Deutschland weder gesetzlich geregelt, noch definiert ist,[9] ist allerdings fraglich, woraus sich die Verpflichtung der Kreditinstitute zur Wahrung des Bankgeheimnisses ergibt und welchen Umfang die Schutzfunktion des Bankgeheimnisses hat.[10]

2.1.1.1 Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses

Die geschäftliche Beziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut ist, neben dem grundlegenden Vertragsverhältnis, auch durch ein besonderes, gegenseitiges Vertrauensverhältnis geprägt. Daher entsteht bereits mit der Aufnahme eines geschäftlichen Kontakts ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit der Verpflichtung gemäß § 241 Abs. 2 BGB auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des (zukünftigen) Vertragspartners Rücksicht zu nehmen.[11] Die daraus resultierende Treuepflicht des Kreditinstitutes zu Verschwiegenheit über kundenbezogene Informationen, welche im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erlangt werden, entsteht dabei auch dann, wenn letztendlich kein Vertrag abgeschlossen wird.[12],[13]

Neben der Einordnung des Bankgeheimnisses als eine Nebenpflicht aus der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Kreditinstitut, hat die erstmalige Aufnahme des Bankgeheimnisses in Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken im Jahr 1993 daher lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Das Bankgeheimnis gilt deshalb auch dann, wenn die AGB-Banken zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht oder nicht wirksam vereinbart wurden.[14],[15]

Auszug aus den AGB-Banken:

Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken

Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis). Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses ist allerdings nicht ausschließlich das vertragliche[16] beziehungsweise gesetzliche Schuldverhältnis. Neben diesen zivil- rechtlichen Grundlagen werden dem Bankgeheimnis auch verfassungsrechtliche und geschichtliche Aspekte zu Grunde gelegt.[17]

Für die Rechtsgrundlage des Bankgeheimnisses sind daher auch verfassungsrechtliche Grundlagen und Dimensionen maßgeblich. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass das Bankgeheimnis zum einen durch das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte ‚Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit’ und zum anderen durch das ‚Recht auf informationelle Selbstbestimmung’ geschützt ist. Unterliegt das Bankgeheimnis dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG, sind legislatorischen Eingriffen in das Bankgeheimnis nur möglich, wenn diese „mit der verfassungsmäßigen Grundordnung, den ungeschriebenen Verfassungsgrundsätzen der Rechtsstaatlichkeit sowie insbesondere mit dem Übermaßverbot im Einklang stehen“[18].[19]

Geschichtlich betrachtet hat Bankgeheimnis in Deutschland ein alte Tradition. Bereits im Jahre 1765 befasste sich Friedrich der Große[20] in Art. 19 des „Reglements der Königlichen Giro- und Lehn-Banco“ mit der Thematik des Bankgeheimnisses. Der Brauch zur Wahrung des Bankgeheimnisses hat sich dabei von damals bis heute gehalten, weshalb das Bankgeheimnis teilweise als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht eingeordnet wird.[21]

2.1.1.2 Gegenstand und Umfang des Bankgeheimnisses

Die Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses erstreckt sich grundsätzlich auf alle Tatsachen, die der Bankkunde gegenüber Dritten geheim zu halten wünscht. Es kommt daher im Einzelfall auf den tatsächlichen beziehungsweise mutmaßlichen Willen des Kunden an. In der Praxis bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht des Bankgeheimnisses jedoch auf alle Tatsachen, die das Kreditinstitut im Rahmen des geschäftlichen Kontaktes erfährt.[22]

Kommt es über den geschäftlichen Kontakt hinaus zum Abschluss eines Vertrages unter Einbeziehung der AGB-Banken, ist die weiter formulierte Verpflichtung gemäß Nr. 2 Abs.1 S. 1 AGB-Banken[23] für die Wahrung des Bankgeheimnisses durch das Kreditinstitut maßgebend. Danach unterliegen der Geheimhaltungsverpflichtung durch das Bankgeheimnis alle Tatsachen und Wertungen, von denen das Kreditinstitut erfährt; unabhängig davon, auf welchem Weg das Kreditinstitut das Wissen erlangt hat. Auf die Frage, ob der Kunde die Geheimhaltung im konkreten Einzelfall wünscht, kommt es daher zunächst einmal nicht mehr an, da das Kreditinstitut grundsätzlich alle Tatsachen über den Kunden geheim zu halten hat.[24]

Generell besteht die Pflicht zur Geheimhaltung kundenbezogener Tatsachen durch das Bankgeheimnis gegenüber jedermann, selbst gegenüber staatlichen Instanzen.[25] Abweichungen von diesem Umfang der Geheimhaltungsverpflichtung der Kreditinstitute können sich, gemäß Nr.2 Abs. 1 S.2 AGB-Banken, nur aus gesetzlichen Bestimmungen oder durch die Einwilligung des Kunden ergebe.[26]

2.1.1.3 Rechtsfolge bei Verletzung des Bankgeheimnisses

Da Kreditinstitute durch das (gesetzliche) Schuldverhältnis zu ihren Kunden zur Wahrung des Bankgeheimnis verpflichtet sind, haften dieses bei (schuldhaften) Verletzungen des Bankgeheimnisses. Eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung, gemäß § 280 Abs. 1 BGB[27], ist dabei ebenso denkbar, wie eine Haftung wegen unerlaubter Handlung nach § 823 ff BGB.[28]

Daneben steht dem Kunden zusätzlich ein Unterlassungsanspruch bei Verletzungen absolut geschützter Recht oder Rechtsgütern gemäß § 1004 BGB zu, sowie ein eventuelles Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach Nr. 18 Abs. 2 AGBBanken.[29]

2.1.2 Die Institution des Datenschutzes in der Bundesrepublik Deutschland

Der Begriff Datenschutz bezeichnet, anders als der Begriff zunächst vermuten lässt, nicht den Schutz von Daten vor Verlust oder Diebstahl (Datensicherheit), sondern den Schutz von natürlichen Personen, deren Daten durch Dritte erhoben und verarbeitet werden.[30] Im Mittelpunkt des Datenschutzes steht daher der Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch.[31]

Demgemäß ist das Datenschutzrecht das Rechtsfeld, dass natürliche Personen vor Datenmissbrauch durch Dritte schützt und den Umgang und die Veröffentlichung von persönlichen Daten, ohne die Zustimmung des Betroffenen, nur in wenigen, genau definierten Fällen zulässt. Auf Grund dieser Funktionen ist das Datenschutzrecht zum einen ein „wesentlicher Teil des Rechts einer Person auf Schutz ihres Privatlebens“[32] und zum anderen eine generelle Grundlage für die Vertrauenserhaltung in Institutionen, wie Behörden, Finanzinstitute und Gesundheitsdienste, die persönliche Daten erheben und verarbeiten.[33]

2.1.2.1 Rechtsgrundlage des Datenschutzes

Grundsätzlich ist jedermann, durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, befugt selbst zu entscheiden wann und in welchem Umfang persönliche Daten und Sachverhalte gegenüber anderen preisgegeben werden.[34] Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist dabei Bestandteil des, durch Art. 2 Abs.

1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten, allgemeinen Persönlichkeitsrecht und somit eine wesentliche Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Einschränkungen des Rechts auf informelle Selbstbestimmung bedürfen daher stets einer gesetzlichen Grundlage oder einer direkten Einwilligung durch den Betroffenen.[35]

Da die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat darstellen, gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von persönlichen Daten durch Dritte zunächst die, durch den Staat getroffenen Regelungen, zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vor Beeinträchtigungen. In der Bundesrepublik Deutschland wird die informationelle Selbstbestimmung durch datenschutzrechtliche Regelungen, hauptsächlich durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Bundesländer, gewährleistet.[36]

Da die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, im Zeitalter der globalen Wissens- und Informationsgesellschaft, jedoch nicht an Ländergrenzen halt macht, existieren neben den nationalen Datenschutzvorschriften auch europäische Standards für eine gemeinsame Regelung des Datenschutzes innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums. Besonders die EGDatenschutzrichtlinie 95/46/EG[37], welche gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV von allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden musste, hat daher ebenfalls einen direkten Einfluss auf das deutsche Datenschutzrecht, insbesondere auf das Bundesdatenschutzgesetz, da vorrangig in diesem Gesetz die EGDatenschutzrichtlinie für die Bundesrepublik umgesetzt wurde.[38]

2.1.2.2 Gegenstand und Umfang des Datenschutzes, bezogen auf das deut sche Bankwesen

Der Zweck des Datenschutzes ist in § 1 Abs. 1 BDSG legal definiert, danach soll der Datenschutz, sowie das Datenschutzrecht, den Einzelnen vor Beeinträchti- gungen seines Persönlichkeitsrechts durch die Verwendung seiner personenbezogenen Daten bewahren.[39] Durch diese Definition kommt dem Bundesdatenschutzgesetz nicht nur die Funktion zu, missbräuchlichen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten entgegenzuwirken, sondern darüber hinaus jede verarbeitungsbedingte Störung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auszuschließen; unabhängig davon, ob ein begründeter Missbrauch vorliegt oder nicht.[40]

Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz:

§ 1 Abs. 1-3 BDSG

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

1. öffentliche Stellen des Bundes,

2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Lan desgesetz geregelt ist und soweit sie
a. Bundesrecht ausführen oder
b. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Ver waltungsangelegenheiten handelt.

3. nicht-öffentliche Stellen, soweit die Daten unter Einsatz von Datenverar beitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Da ten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene

Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

Das an sich, durch den Datenschutz, geschützte Rechtsgut, das „Recht des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen“[41], wird dabei vom Bundesdatenschutzgesetz mit keiner Silbe erwähnt. Vielmehr wird, gemäß § 1 Abs. 1 BDSG, auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verwiesen.[42] Die gesetzlichen Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Verwendung von personenbezogenen Daten sind daher als Konkretisierung und Aktualisierung des Grundrechtschutzes, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zu betrachten. Daher ist bei der Anwendung und/oder Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes, wie bei den Grundrechten, stets die Richtung einzuschlagen, die den Wirkungsgrad des geschützten Rechts erhöht.[43]

Um die Funktion des Datenschutzes, als Schutzinstrument der persönlichen Selbstbestimmung, anwendbar zu machen, regelt das Datenschutzrecht, gemäß § 1 Abs. 2 1. HS BDSG, die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind dabei allerdings nicht grundsätzlich anwendbar, da § 1 Abs. 2 BDSG den Anwendungsbereich des Gesetzes auf genau definierte Stellen begrenzt. Diese Stellen sind die öffentlichen Stellen des Bundes/der Länder, die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsunternehmen des Bundes/der Länder und die nicht öffentlichrechtlichen Stellen.[44]

Die Gesamtheit des deutschen Kreditgewerbes lässt sich auf ähnliche Weise, in privatrechtliche Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute des Bundes und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute der Länder oder öffentlich-rechtliche Sparkassen, unterteilen. Daher lassen sich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, wie folgt, auf die Kreditinstitute der Bundesrepublik Deutschland anwenden:[45]

Privatrechtliche Kreditinstitute[46]

Für privatrechtliche Kreditinstitute, wie zum Beispiel Geschäftsbanken, die in einer Rechtsform der Personen- oder Kapitalgesellschaften betrieben werden, oder Genossenschaftsbanken, gelten die allgemeingültigen Vorschriften der §§ 1 bis 11 und 43 BDSG, sowie die Vorschriften für den nicht öffentlich-rechtlichen Bereich der §§ 27 bis 38 BDSG. Öffentlichrechtliche Kreditinstitute des Bundes[47]

Für öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute des Bundes, wie zum Beispiel die Deutsche Bundesbank und die verschiedenen bundeseigenen Kreditinstitute mit Sonderaufgaben (unter anderem die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Genossenschaftsbank) ist gemäß §§ 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 zwischen am allgemeinen Wettbewerb teilnehmenden und nicht am allgemeinen Wettbewerb teilnehmenden Instituten zu differenzieren.

Nimmt ein Institut am allgemeinen Wettbewerb teil, gelten hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und der Rechte der Betroffenen die Vorschriften für die nicht öffentlich-rechtlichen Stellen der §§ 27 ff BDSG.[48] Hinsichtlich der Haftung und der Kontrolle des Datenschutzes gelten allerdings, gemäß §§ 7, 27 Abs. 1 S.2 BDSG, die Regelungen für die öffentlich-rechtlichen Stellen.

Nimmt ein Institut nicht am allgemeinen Wettbewerb teil, gelten für die Datenverarbeitung und die Rechte der Betroffenen auch die maßgeblichen Vorschriften für öffentlich-rechtliche Stellen - §§ 12 bis 22 BDSG. Öffentlich-rechtliche Kreditinstitute der Länder und öffentlich-rechtliche Sparkassen[49] Für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute der Länder, wie zum Beispiel Landesbanken und Girozentralen, sowie für öffentlich-rechtliche Sparkassen, gelten in der Regel die Vorschriften des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes. Sind die Institute am allgemeinen Wettbewerb beteiligt, wird aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit, in den Landesgesetzen überwiegend auf die entsprechenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für nicht öffentliche Stellen verwiesen.[50]

Prinzipiell ist daher festzuhalten, dass der Datenschutz generell auf deutsche Kreditinstitute anwendbar ist. Für die Mehrheit der Kreditinstitute ist das Bundesdatenschutzgesetz dabei direkt oder indirekt nach den Vorschriften für die nicht öffentlich-rechtlichen Stellen anzuwenden. Der Einfachheit halber, wird im Rahmen dieser Arbeit im folgenden stets dabei ausgegangen, dass es sich bei ‚Kreditinstituten’ um ‚privatrechtliche Kreditinstitute’ handelt.

Damit die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes jedoch eine konkrete Anwendbarkeit auf Kreditinstitute erlangen, müssen die Handlungen der Institute die Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 2 A. HS BDSG (‚Erhebung, Verarbeitung und Nutzung’, ‚personenbezogene Daten’) erfüllen.

Während das Tatbestandsmerkmal der ‚Erhebung, Verarbeitung und Nutzung’ von Daten im Tagesgeschäft von Kreditinstituten unstreitig zu bejahen ist, ist jedoch fraglich, in wie weit es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten nach dem Bundesdatenschutzgesetz handelt.

Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz:

§ 3 Abs. 1 und 9 BDSG

(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).

(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philoso- phische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Der Begriff der ‚personenbezogenen Daten’ ist in § 3 Abs. 1 BDSG legal definiert. Demnach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Wann eine Person jedoch bestimmt oder bestimmbar ist, lässt das Bundesdatenschutzgesetz offen. Die EG-Datenschutzrichtlinie konkretisiert dies allerdings in Art. 2 Buchst. A RL 95/46/EG.[51]

Auszug aus der EL-Datenschutzrichtlinie RL 95/46/EG:

Art. 2 Buchst. a RL 95/46/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a. „personenbezogene Daten“

alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person („betroffene Person“); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer psychischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind.

Deutlich zuzuordnen sind den personenbezogenen Daten daher unter anderem der Vor- und Familienname, sowie Rufnamen, die Adresse, die Telefonnummer, die EC-/Kreditkarten- oder Personalnummer, sowie die Namen der Eltern und Kinder, Fotografien des Gesichtes und Fingerabdrücke. In verschiedenen Einzelfällen ist die Zuordnung jedoch trotzdem schwierig, zum Beispiel bei Daten, welche sich auf gezahlte Geltbeträge beziehen, ebenso wie bei Daten bezüglich des Empfängers von Geldbeträgen. In diese Fällen entschied der EuGH[52], dass es sich hierbei ebenfalls um personenbezogene Daten handelt. Ein Anknüpfungspunkt hierfür kann darüber hinaus auch sein, dass es sich bei diesen Daten unter Umständen sogar um besondere personenbezogene Daten gemäß § 2 Abs. 9 BDSG handeln kann.[53]

Der Großteil der Inforationen und Daten, welche ein Kreditinstitut im Laufe der Geschäftsbeziehungen über seinen Kunden erlangt, sind daher in der Regel personenbezogene Daten und unterliegen daher dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes.

[...]


[1] Emnid bzw. TNS Emnid ist ein Markt- und Sozialforschungsinstitut mit Sitz in Bielefeld, welches vor allem nationale und internationale Forschungsvorhaben für Auftraggeber aus der Politik- oder Sozialforschung betreibt; vgl. hierzu: TNS Emnid (Hrsg.) o.J., online.

[2] Zu diesem Absatz: Bain & Company (Hrsg.) 2012, S. 5-7; Bruchner 2003, S. 741 Rdnr. 1; Clausen 2003, S. 150f. Rdnr. 3f.; Deutsche Postbank AG (Hrsg.) 2015, online; Kraft Foods Deutschland (Hrsg.) 2009, online; Papon 2015, online; Wirtz (Hrsg.) 2014, S.1635.

[3] Schönwitz 2014, online.

[4] Frankfurter Allgemeine Zeitung (Hrsg.) 2014, online.

[5] OECD bzw. die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist ein einzigartiges Forum, mit Sitz in Paris, in dem die Regierungen von 30 verschiedenen, demokratischen Marktwirtschaften zusammenarbeiten, um die supranationalen Herausforderungen in den Wirtschafts-, Sozial-, Umwelt- und Governance-Bereichen gemeinsam zu bewältigen. Sie bieten unter anderem einen Raum, der es den verschiedenen Regierungen ermöglich, Erfahrungen zu vergleichen und gemeinsam an Lösungsansätzen für Probleme zu arbeiten, sowie an der Koordinierung nationaler und internationaler Politiken. Teilweise führen die Diskussionen der OECD sogar zu formellen Vereinbarungen und Übereinkommen der OECD-Länder; vgl. hierzu: OECD (Hrsg.) o.J., online.

[6] Zu diesem Absatz: Bain & Company (Hrsg.) 2012, S. 5 - 7; Bruchner 2003, S. 741 Rdnr. 1f.; Claussen 2003, S. 150 Rdnr. 3; Deutsche Postbank AG (Hrsg.) 2015, online; Kraft Foods Deutschland (Hrsg.) 2009, online.

[7] Zu diesem Absatz: Bruchner/Krepold 2007, S. 785 Rdnr. 2 bis 4; Claussen 2003, S. 150 Rdnr. 1; Koch 2010, S.386 Rdnr. 7.1.

[8] Mehr zu den verschiedenen Ausnahmen der Geheimhaltungspflichten der Kreditinstitute im Rahmen des Bankgeheimnisses in Kapitel 2.2 „Möglichkeiten zur Durchbrechung des Geheimnisschutzes im deutschen Bankwesen“ ab S. 17 dieser Arbeit.

[9] In unserem Nachbarland, der Schweiz, hingegen ist das Bankgeheimnis im Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, dem Bankengesetz (BankG) geregelt; Vgl. stellvertretend Vogler 2007, S. 5f.

[10] Assies 2002, S. 37, Bruchner/Krepold 2007, S. 785-786 Rdnr. 1 u. 7; Claussen 2003, S. 151 Rdnr. 5; Koch 2010. S. 386 Rdnr. 7.4.

[11] Hierzu u.a. BGH (2006), online.

[12] Bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrages, entsteht seit 2002 ein Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) mit den Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. In der Fachliteratur wird für diese Art des Schuldverhältnisses aus Gründen der Einfachheit weiter als culpa in contrahendo (c.i.c.) bezeichnet, so Köbler 2012, S. 88.

[13] Zu diesem Abschnitt: Claussen 2003, S. 151 Rdnr. 5; Schantz 2014, S. 52f Rdnr. 4 u. 5; Weber/Hoff-mann 2014, S. 1/30 Rdnr. 1/33a.

[14] Die Tatsache, dass die AGB-Sparkassen das Bankgeheimnis nicht erwähnen, hat daher ebenfalls keine Auswirkungen darauf, dass sich die Sparkassen gleichwohl an die Verpflichtung zu Einhaltung des Bankgeheimnis halten müssen; Vgl. stellvertretend Bruchner/Krepold 2007, S. 785 Rdnr. 2 u. 3.

[15] Zu diesem Absatz: Assies 2002, S. 37; Bruchner/Krepold 2007, S. 785 bis 787 Rdnr. 1, 2, 7 u. 8; Claussen 2003, S. 151f Rdnr. 5 u. 6; Hopt 2014, Rdnr. A/9; Koch 2010, S. 386 u. 388 Rdnr. 7.1, 7.2, 7.4 u. 7.8; Merz 2011, S. 604f Rdnr. 6.111, 6.112, 6.115 bis 6.117.

[16] BGH (2009), online.

[17] Zu diesem Absatz: Einsele 2010, S. 3 Rdnr. 5; Koch 2010, S. 387f Rdnr. 7.6, 7.7 u. 7.8; Merz 2011, S. 605 Rdnr. 6.115; Nobbe 2005, S. 1537 u. 1540.

[18] Bruchner/Krepold 2007, S. 786 Rdnr. 5.

[19] Zu diesem Absatz: Bruchner/Krepold 2007, S. 785f Rdnr. 5 u. 6; BVerfG (1983), online; Einsele 2010, S. 3 Rdnr. 5; Koch 2010, S. 387 Rdnr. 7.5 u. 7.6.

[20] Friedrich II. von Preußen (* 1712; † 1786), auch genannt „Friedrich der Große“ oder „der Alte Fritz); Vgl. stellvertretend Rundfunk Berlin-Brandenburg (Hrsg.) o.J., online.

[21] Zu diesem Absatz: Claussen 2003, S. 150 Rdnr. 2; Bruchner/Krepold 2007, S. 787 Rdnr. 9; Einsele 2010, S. 5 Rdnr. 4; Schantz 2014, S. 53 Rdnr. 5.

[22] Zu diesem Absatz: BGH (2006) online; Einsele 2010, S. 4 Rdnr. 7.

[23] Vgl. Auszug aus den AGB-Banken auf S. 6 dieser Arbeit.

[24] Zu diesem Absatz: Claussen 2003, S. 152 Rdnr. 8; Einsele 2010, S. 7 Rdnr. 7 u. 8.

[25] Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses auch innerhalb des Kreditinstitutes (‚inneres Bankgeheimnis’). Kundenbezogene Tatsachen, dürfen daher nur Angestellten oder Mitarbeitern zugänglich sein, die berechtigt sind diese Kenntnis zu erlangen, z.B. aufgrund unmittelbar mit den Kenntnissen verbundener Tätigkeiten; Vgl. stellvertretend Bruchner/Krepold 2007, S. 790 Rdnr. 23.

[26] Zu diesem Absatz: Assies 2002, S. 38; Bruchner/Krepold 2007, S. 790 Rdnr. 21 bis 23; Koch 2010, S. 391 Rdnr. 7.14.

[27] BGH (2007), online.

[28] Näher dazu: Bruchner/Krepold 2007, S. 847f Rdnr. 300.

[29] Zu diesem Absatz: Bruchner/Krepold 2007, S. 847 bis 850 Rdnr. 300 u. 310; Einsele 2010, S. 6f Rdnr. 11 u. 12.

[30] Vgl. hierzu § 1 BDSG.

[31] Köbler 2012, S. 91.

[32] Meyer-Ladewig 2011, Rdnr. 40.

[33] Zu diese Absatz: Meyer-Ladewig 2011, Rdnr. 40; Wolf 2009, Rdnr. 15.

[34] Vgl. BVerfG (1983), online.

[35] Zu diesem Absatz: Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) 2015 a, online.

[36] Zu diesem Absatz: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (Hrsg.) (o.J.), online; Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) 2015 a, online.

[37] Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABI. EG Nr. L281 S.31-50.

[38] Zu diesem Absatz: Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) 2015 a, online; Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) 2015 b, online; Bundesministerium des Inneren (Hrsg.) 2015 c, online.

[39] Vgl. § 1 Abs.1 BDSG.

[40] Zu diesem Absatz: Hoffmann in BuB 2015, S. 17/2 Rdnr. 17/2; Simitis 2014, S. 206 Rdnr. 24.

[41] Simitis 2014, S. 206 Rdnr. 25.

[42] Vgl. hierzu Kap. 2.1.2.1. Rechtsgrundlage des Datenschutzes auf S. 9 dieser Arbeit.

[43] Zu diesem Absatz: Hoffmann in BuB 2015, S. 17/3 Rdnr. 17/2 u. 17/3; Simitis 2014, S. 206f Rdnr. 24 - 28.

[44] Zu diesem Absatz: Hoffmann in BuB 2015, S. 17/33 Rdnr. 17/20; TEIA AG (Hrsg.) 2006, Kap.

14.2.2, online.

[45] Zu diesem Absatz: Hoffmann in BuB 2015, S. 17/33 Rdnr. 17/20.

[46] Grundlegend zum folgenden Abschnitt: Hoffmann in BuB, S. 17/33 Rdnr. 17/21.

[47] Grundlegend zum folgenden Abschnitt: Hoffmann in BuB, S. 17/33 Rdnr. 17/23.

[48] Vgl. ‚Privatrechtliche Kreditinstitute’ auf S. 13 dieser Arbeit.

[49] Grundlegend zum folgenden Abschnitt: Hoffmann in BuB, S. 17/34 Rdnr. 17/24.

[50] Vgl. ‚Privatrechtliche Kreditinstitute’ auf S. 13 dieser Arbeit.

[51] Zu diesem Absatz: intersoft consulting services AG (Hrsg.) 2013, online.

[52] EuGH (2003), online.

[53] Zu diesem Absatz: Die Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Hrsg.) 2007, S. 15; intersoft consulting services AG (Hrsg.) 2013, online.

Excerpt out of 69 pages

Details

Title
Die Durchbrechung des Geheimnisschutzes im deutschen Bankrecht. Fortschritt für die supranationale, europäische Rechtsintegration?
Subtitle
Der internationale, steuerlichen Informationsaustausch
College
Nürtingen University; Geislingen
Grade
2,3
Author
Year
2016
Pages
69
Catalog Number
V316990
ISBN (eBook)
9783668164994
ISBN (Book)
9783668165007
File size
802 KB
Language
German
Keywords
durchbrechung, geheimnisschutzes, bankrecht, fortschritt, rechtsintegration, informationsaustausch
Quote paper
Joelle Madeleine Haas (Author), 2016, Die Durchbrechung des Geheimnisschutzes im deutschen Bankrecht. Fortschritt für die supranationale, europäische Rechtsintegration?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316990

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die Durchbrechung des Geheimnisschutzes im deutschen Bankrecht. Fortschritt für die supranationale, europäische Rechtsintegration?



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free