Die Einführung kontextbezogener Systeme im Arbeitsverhältnis

Voraussetzungen, Zulässigkeit, Legitimierung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2015

29 Pages, Note: 2,7

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ... 1

2. Definition kontextbezogene Systeme ... 2

3. Definition Location Based Services ... 3

4. Zulässigkeit der Verwendung von Standortdaten nach dem TKG und TMG ... 4
4.1 Erhebung von Standortdaten durch den TK-Dienstleister ... 4
4.2 Übermittlung der Standortdaten durch den TK-Dienstleister ... 5
4.3 Verarbeitung und Nutzung der Standortdaten durch den LBS-Anbieter ... 6

5. Technische Lokalisierungsverfahren ... 7
5.1 RFID ... 7
5.2 GPS ... 8

6. Rechtliche Voraussetzungen für die Einführung standortbezogener Dienste im Unternehmen ... 8
6.1 Betriebsverfassungsrecht ... 8
6.1.1 Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ... 8
6.1.2 Zweck der Mitbestimmungsnorm ... 10
6.1.3 Merkmale des Mitbestimmungstatbestandes ... 11
6.1.3.1 Technische Einrichtungen ... 11
6.1.3.2 Überwachung ... 12
6.1.3.3 Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer als Überwachungsgegenstand ... 13
6.1.3.4 Bestimmtheit der technischen Einrichtung zur Überwachung ... 13
6.1.4 Inhalt und Umfang der Mitbestimmung ... 14
6.2 Datenschutzrechtliche Anforderungen ... 15
6.2.1 Zweck des Beschäftigungsverhältnisses ... 15
6.2.2 Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ... 16
6.2.3 Erforderlichkeit ... 18
6.2.4 Einwilligung § 4a BDSG ... 19
6.2.5 Rechtsfolgen ... 20
6.2.6 Zulässigkeit RFID ... 20

7. Fazit ... 22

Abkürzungsverzeichnis

Abs. - Absatz
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
BAG - Bundesarbeitsgericht
BDSG - Bundesdatenschutzgesetz
BetrVG - Betriebsverfassungsgesetz
BGB - Bürgerliches Gesetzbuch
bspw. - Beispielsweise
BVerfG - Bundesverfassungsgericht
etc. - et cetera
gem. - gemäß
ggf. - gegebenenfalls
GPS - Global Positioning System
i.R.d. - im Rahmen des/der
i.S.d. - im Sinne des
i.V.m. - in Verbindung mit
LBS - Location Based Services
min. - minuten
max. - maximal
MMR - Zeitschrift für MultiMedia und Recht
Nr. - Nummer
RFID - Radio-Frequency Identification
S. - Satz
TKG - Telekommunikationsgesetz
TK - Telekommunikation
TMG - Telemediengesetz
v.a. - vor allem
z.B. - zum Beispiel

1 Einleitung

Im Zeitalter der immer weiter entwickelten Technologie werden technische Maßnahmen im Unternehmen immer wichtiger. Vor allem begründen sie aber neue datenschutzrechtliche Risiken. Die Einführung technischer Maßnahmen bedeutet auch immer einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer. Standortbezogene Dienste werden künftig womöglich vermehrt im Geschäftsleben eingesetzt werden. Darüber hinaus hat das Angebot eine rasante Entwicklung hinter sich, während es im Jahr 2005 noch weniger als 10 LBSAnbieter waren, sind es im Jahr 2014 schon 927 Anbieter. Die Einführung derartiger Systeme bietet sich für den Arbeitgeber immer dann an, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitsmittel nicht standortgebunden sind. Vorteilhaft sind diese Systeme für den Arbeitgeber, da er durch die besseren Koordinationsmöglichkeiten sowohl Zeit als auch Kosten sparen kann. Für den Arbeitnehmer ergeben sich ebenso Vorteile, für ihn bedeutet so ein System eine Arbeitserleichterung, da ein fester Arbeitsplatz nicht mehr notwendig ist und er somit relativ frei ist in seiner Arbeitszeitgestaltung.1 Für den Arbeitnehmer ergeben sich allerdings auch Nachteile, für ihn bedeuten diese Systeme ebenso einen Eingriff in seine grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte. Derartige Systemen eröffnen dem Arbeitgeber die Möglichkeit umfangreiche Bewegungsund Nutzungsprofile des Arbeitnehmers zu erstellen. Somit könnte der Arbeitnehmer einer Totalüberwachung des Arbeitgebers ausgesetzt sein.

Diese Arbeit befasst sich zunächst mit dem Begriff der kontextbezogenen Systeme. Sodann wird darauf eingegangen, was Location Based Services sind. Ferner wird die Zulässigkeit nach dem TKG und TMG im Verhältnis Arbeitgeber, Telediensteanbieter und TK-Dienstleister erörtert. Weiter wird auf die technischen Voraussetzungen der LBS eingegangen, auf GPS und RFID. Sodann wird auf die rechtliche Zulässigkeit der Einführung kontextbezogener Systeme im Unternehmen eingegangen. Dabei wird zunächst die Legitimierung durch das Betriebsverfassungsrecht erörtert, bevor sodann auf die Legitimierung durch das Datenschutzrecht eingegangen wird. Das Fazit bildet den Abschluss dieser Arbeit.

2 Definition kontextbezogene Systeme

Zunächst muss man erörtern, was ein Kontext überhaupt ist. „Kontext ist die Information, die zur Charakterisierung der Situation einer Entität herangezogen werden kann. Entitäten sind Personen, Orte oder Objekte, welche für das Verhalten von Anwendungen als relevant erachtet werden.“ Dieses kann an dem Beispiel eines Messeinformationssystems verdeutlicht werden. Bei einem Messeinformationssystem sind die relevanten Entitäten z.B. die Hallen, die Konferenzräume, die Besucher, die Aussteller, etc. Der Kontext eines Besuchers ist z.B. die Identität, der Ort an dem er sich befindet, die Information ob er sich im Besitz eines Tickets befindet, etc. Der Kontext eines Konferenzraums kann z.B. der Ort, die Ausstattung, die Information ob dieser belegt oder frei ist, sein, etc.

Eine kontextbezogene Anwendung wird wie folgt definiert: „Eine Anwendung ist kontextbezogen, wenn ihr Verhalten durch Kontextinformationen beeinflusst wird“. Die Merkmale einer kontextbezogenen Anwendung sind die kontextbezogene Selektion, kontextbezogene Präsentation und kontextbezogene Aktion. Diese treten häufig in Kombination auf. Bei der kontextbezogenen Selektion ist die Auswahl von Informationen und Diensten abhängig vom Kontext, z.B. sucht eine Person ein Hotel in max. 30 min. Entfernung zur Messe Stuttgart und in ruhiger Lage, dann ist der Kontext der Ort (Hotelstandort, Messestandort, Verbindungen). Bei der kontextbezogenen Präsentation ist die Wahl der Präsentationsart abhängig vom Kontext. Beispielsweise die Navigation zur Messe & dem Messerundgang, der Kontext stellt in diesem Fall die Wahl der Verkehrsmittel, den Standort (innerhalb/außerhalb der Messhalle) und die Präferenzen (Zeit) dar. Bei der kontextbezogene Aktion hingegen ist die Auslösung von Aktionen abhängig vom Kontext. Beispiel: „Herr Schmidt betritt um 10:25 Uhr Halle 8, in der sich bereits Herr M. befindet, diese haben ein Treffen von 10:00 – 11:00 Uhr geplant“. In diesem Fall ist der Kontext der Ort von den beiden Personen und die Zeit. Die Aktion hingegen ist die Reservierung vom nächsten freien Besprechungsraum und der Anstoß der Navigation von den beiden Personen, sich zu diesem reservierten Raum zu begeben.2 Kontextbezogene Systeme sind also jene Systeme, die einen Kontext zwischen der Information und dem Verhalten einer Person herstellen.

3 Location Based Services

Standortbezogene Dienste gewinnen immer mehr an Bedeutung im Zeitalter immer größerer Vernetzung und Mobilität. Erst durch die immer leistungsfähigeren Endgeräte, v.a. Smartphones, werden Location Bases Services erst voll nutzbar gemacht. Durch die immer weiterentwickelte Technik wird vieles möglich. Bei LBS geht es grundsätzlich um die elektronische Ortung.3

Location Based Services heißt übersetzt standortbezogene Dienste. Das Gesetz kennt den Begriff der Location Based Services nicht.4 Allerdings wird im Telekommunikationsrecht der Begriff der Standortdaten definiert. Gem. § 3 Nr. 19 TKG sind Standortdaten Daten, die in einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit angeben. Dieses gilt allerdings nicht für Lokalisierungsdaten aus privaten Telekommunikationsnetzen, z.B. die eines privaten Telekommunikationsnetzes eines Unternehmens. Lokalisierungsdaten sind solche, die einen räumlichen Bezug aufweisen. Der Großteil der Location Based Services basieren auf den für den Verbindungsaufbau der Mobilkommunikation erforderlichen Daten über die Funkzelle, in der das mobile Endgerät eingebucht ist, es findet somit eine netzwerkbasierte Lokalisierung statt.5 Grundsätzlich dienen Location Based Servives dazu, dem Nutzer zugeschnittene Informationen zu vermitteln, abhängig von seinem jeweiligen Standort, z.B. wo ist das nächstgelegene Hotel.6

LBS wird häufig bei Fuhrparkunternehmen eingesetzt zur Steuerung ihrer Kfz- Flotten. Aber auch Unternehmen können oder nutzen diesen Dienst um ihre Außendienstmitarbeit zu Orten und um ihnen neue ortsabhängige Aufträge zuzuteilen.7 Dabei besteht allerdings immer die Gefahr der Überwachung der Mitarbeiter und somit ein Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte. Seit einiger Zeit wird bei den Location Based Services auf GPS zurückgegriffen, anstatt die Ortung über die Funkzelle durchzuführen.

4 Zulässigkeit der Verwendung von Standortdaten nach TKG und TMG

Bei der Anwendung von Location Based Services gibt es vier mögliche Beteiligte: den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer, den Telekommunikationsdienstleister und den Telediensteanbieter (Location Based Services-Anbieter). Es muss immer minimal drei Beteiligte geben.

Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Telekommunikationsdienstleister und Telediensteanbieter (Location Based Services-Anbieter) bestimmt sich nach dem TKG und TMG.

Das Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt sich nach den betriebsverfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Normen.

Zunächst soll auf die Zulässigkeit nach dem TKG und TMG eingegangen werden.

Der TK-Dienstleister übernimmt zwei Funktionen, zum einen erhebt er die Standortdaten der Nutzer und zum anderen übermittelt er diese an den LBSAnbieter, sofern der TK-Dienstleister nicht auch LBS-Anbieter ist.8 Es gibt bei dem Einsatz derartiger Systeme immer drei Phasen.

4.1 Erhebung von Standortdaten durch den TK-Dienstleister

Gem. § 96 Abs. 1 TKG ist die Erhebung der Verkehrsdaten dem Diensteanbieter erlaubt, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Nr. 5 TKG sind von dieser Erlaubnisnorm Standortdaten erfasst, soweit sie zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendig sind, was auf die Funkzelle als standortbezogenes Verkehrsdatum zutrifft. Einen Bezug zu der Verwendung von Location Based Services besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Später sollen mit diesen erhobenen Daten der Standort des Nutzers des mobilen Endgeräts festgestellt werden, um das Angebot von Location Based Services zu gewährleisten. Diese Zweckänderung wird nicht durch § 96 Abs. 1 TKG legitimiert, da Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung ausdrücklich gelöscht werden müssen.9 In § 96 Abs. 3 TKG befindet sich eine Regelung für die Verwendung von Verkehrsdaten zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen, allerdings beschränkt sich dieser auf Verkehrsdaten, die nicht gleichzeitig Standortdaten und i.R.d. Dienstes mit Zusatznutzen notwendig sind.10

Die Zulässigkeit der Erhebung von Standortdaten könnte sich aber nach § 98 Abs. 1 TKG richten. Mit § 98 TKG besteht für Standortdaten eine vorrangige Sonderregelung. Danach dürfen Standortdaten, die in Bezug auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten verwendet werden, nur verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung erteilt hat.11 Problematisch ist dabei, dass § 98 Abs. 1 TKG nur die Verarbeitung, nicht aber die Erhebung erfasst. Gem. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 BDSG sind die Tatbestandsalternativen Erhebung und Verarbeitung ausdrücklich voneinander zu trennen. § 98 Abs. 1 TKG erfasst nur die Verwendung von Standortdaten. Die Verwendung ist der Oberbegriff für jeglichen Umgang mit Standortdaten. Außerdem gilt dieser für Dienste mit Zusatznutzen. Gem. § 3 Nr. 5 TKG wird jeder Dienst erfasst, der die Erhebung oder Verwendung von Standortdaten erfordert. Daher ist § 98 Abs. 1 TKG dahingehend auszulegen, dass er sowohl die Verarbeitung, als auch die Erhebung von Standortdaten legitimiert.12 Da der Arbeitgeber auf nicht-anonymisierte Daten angewiesen ist, muss er dem Telekommunikationsdienstleister zwingend eine Einwilligung erteilen.13 Eine Einwilligung des Nutzers, also des Arbeitnehmers, ist an diesem Punkt nicht erforderlich, allerdings muss dieser gem. § 98 Abs. 1 S. 2 TKG über die vom Arbeitgeber gegenüber dem TK-Dienstleister erteilte Einwilligung informiert werden.14 Die Einwilligung kann darüber hinaus gem. § 98 Abs. 1 S. 3 TKG jederzeit widerrufen werden.15

[...]


1 Hallaschka/Jandt, in: MMR 2006, 436(436).

2 Becker, Umgebungsmodelle – Grundlage kontextbezogener Systeme, S. 8-12, Internetquelle.

3 Hammann/Schmitz/Apitzsch, Überwachung und Arbeitnehmerdatenschutz, S. 97.

4 Steidle, in: MMR 2009, 167(168).

5 Jandt, in: MMR 2007, 74(74); Steidle, in: MMR 2009, 167(168).

6 Steidle, in: MMR 2009, 167(167).

7 Hammann/Schmitz/Apitzsch, Überwachung und Arbeitnehmerdatenschutz, S. 97.

8 Hallaschka/Jandt, in: MMR 2006, (436)437.

9 Jandt, in: MMR 2007, 74(75).

10 Steidle, in: MMR 2009, 167(168).

11 Graf, in: Beck´scher OK StPO, § 98 TKG, Rn. 3.

12 Jandt, in: MMR 2007, 74(75).

13 Hallaschka/Jandt, in: MMR 2006, 436(437).

14 Seifert, in: Simitis, Kommentar zum BDSG, § 32, Rn. 83.

15 Graf, in: Beck´scher OK StPO, § 98 TKG, Rn. 6.

Fin de l'extrait de 29 pages

Résumé des informations

Titre
Die Einführung kontextbezogener Systeme im Arbeitsverhältnis
Sous-titre
Voraussetzungen, Zulässigkeit, Legitimierung
Université
University of Kassel  (Wirtschaftsrecht)
Cours
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Note
2,7
Année
2015
Pages
29
N° de catalogue
V318199
ISBN (ebook)
9783668174283
ISBN (Livre)
9783668174290
Taille d'un fichier
1221 KB
Langue
allemand
Mots clés
einführung, systeme, arbeitsverhältnis, voraussetzungen, zulässigkeit, legitimierung
Citation du texte
Anonyme, 2015, Die Einführung kontextbezogener Systeme im Arbeitsverhältnis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318199

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