Es ist nachvollziehbar, dass ein Betreiber eines öffentlichen Spielplatzes gewisse Vorkehrungen treffen sollte, damit sich die Gefahren, welche durch die Verkehrseröffnung geschaffen worden sind, nicht realisieren und der Betreiber in der deliktischen Haftung steht.
Die Trennung zwischen öffentlich-rechtlich und zivilrechtlich ist hierbei nicht gesondert zu beachten, da auch öffentlich-rechtliche Betreiber als Träger privater Rechte und Pflichten auftreten.
Die Landesbauordnungen der Bundesländer schreiben die bauliche Planung, Errichtung und anschließende Betreibung von Spielplätzen auch für Privatrechtsträger, wie bspw. Wohnungsgenossenschaften, sogar gesetzlich vor. Aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit stehen öffentliche und private Betreiber von Spielplätzen in gleichem Maße in der Pflicht, die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten.
Jedoch stellt sich nun die Frage, ab wann die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers ausreichend erfüllt sind und ein Mitverschulden durch Dritte eintreten kann. Wie kann ein Betreiber von öffentlichen Spielplätzen die Verkehrssicherungspflichten rechtskonform gewährleisten, um das Risiko eines Schadenseintritts, aufgrund der Inbetriebnahme einer Gefahrenquelle, so gering wie möglich zu halten und sich somit vor Schadensersatzansprüchen zu schützen? Welche Maßnahmen muss der Betreiber von öffentlichen Spielplätzen einleiten und durchführen, um die Verkehrssicherungspflicht aufrecht erhalten zu können, sodass den Betreiber kein Verschulden bei der deliktischen Haftung trifft?
Die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB gilt es deswegen, näher zu analysieren.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Grundlagen und Definitionen
1. Wirkung von öffentlichem Recht ins Zivilrecht
2. Öffentlicher Spielplatz
3. Verkehrssicherungspflichten
III. Haftungsbegründung
1. Tatbestand
a. Pflichtenträger
b. Verletzung eines geschützten Rechtsguts
aa. Leben
bb. Körper und Gesundheit
c. Intensität der Verkehrssicherungspflichten
aa. Grad der Gefahr
bb. Erkennbarkeit für Dritte
cc. Angemessenheit des Aufwands
2. Kausalität der Handlung
a. Positives Tun/Handeln
b. Unterlassen
3. Rechtfertigung durch Einwilligung
4. Verschulden des Handelnden
a. Deliktsfähigkeit des Benutzers
b. Sorgfaltspflicht des Betreibers
c. Organisationspflicht des Betreibers
5. Schadensbegriff
IV. Haftungsausfüllung
1. Rechtsfolge nach § 249 BGB
2. Mitverschulden
a. Sonderrechtsverhältnis zu den Eltern
b. Aufsichtspflicht nach § 832 BGB
c. Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG
3. Haftungsausschlüsse
a. Kommunale Spielplatzsatzungen
aa) Stadt Zerbst
bb) Stadt Zeitz
cc) Stadt Hohenmölsen
b. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
V. Praxisbeispiele auf öffentlichen Spielplätzen
1. Bolzenbruch auf den Spielplatz der Gemeinde Ilmtal
2. Verstecken von Rasierklingen
VI. Selbstverpflichtungen der Betreiber
VII. Fazit.
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