Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union


Term Paper, 2011

45 Pages

Anonymous


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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Besitzstand der GSVP nach Lissabon
I. Grundlagen
1. Struktur
2. Zuständigkeit der Union
3. Aufgaben
4. Instrumente
5. Beschlussfassung
6. Pflichten der MS
7. Finanzierung
II. Wichtige Institutionen
1. Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (HV)
2. Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
3. Präsident des Europäischen Rates
4. Weitere sicherheits- und verteidigungspolitische Ausschüsse
a) Das Politische und sicherheitspolitische Komitee (PSK)
b) Ausschuss für ziviles Krisenmanagement (CIVCOM)
c) Der Europäische Militärausschuss (EUMC)
d) Die Europäische Verteidigungsagentur (EVA)
III. Arbeitsweise
1. Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ)
2. Kapazitäten
3. Missionen
4. Sonderbeauftragte
5. Koordiniertes Auftreten auf internationaler Ebene

C. Zukunftsperspektiven und deren Bewertung im Lichte des Lissabon-Urteils
I. Potential von Lissabon
II. Internationale Herausforderung
III. Europäisches Weißbuch der Verteidigung
IV. Europäische Streitkräfte

A. Einleitung

Die europäische Zusammenarbeit in sicherheits- und verteidigungspolitischen Fragen wurde nach den ernüchternden Ergebnissen von rund zwanzig Jahren gescheiterter Integrationspolitik erstmals wieder mit dem 1993 ratifizierten Vertrag von Maastricht über die Europäische Union aufgenommen, der eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) einführte. Diese löste die in der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) fixierte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) ab, und erweiterte diese über rein politische und wirtschaftliche Aspekte der Sicherheit hinaus auf alle Bereiche der Außen- und Sicherheitspolitik.1 Mit der Einfügung der Sicherheitskomponente als klarer Bestandteil des EU-Rechts wurde auch der Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik als eine Komponente der GASP zusammenkonzipiert und damit für ein gemeinsames Vorgehen eröffnet.2

Seit dem wurde die Zusammenarbeit in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik im Zuge der Vertragsreformen von Amsterdam und Nizza sowie einiger Regierungskonferenzen mit dem Ziel der Entwicklung einer eigenständigen und autonomen Handlungsfähigkeit im Bereich des militärischen und nicht-militärischen Krisenmanagements3 vorangetrieben.

Am 13. Dezember 2007 unterzeichneten die europäischen Staats- und Regierungschefs den Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat.

Dieser enthält auch weitreichende institutionelle Reformen und Neuerungen im Bereich der GASP, die zu großen Teilen auf den an der Ratifikation gescheiterten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) zurückgehen.4

Der Lissabon-Vertrag, der die seit dem Kölner Regierungsgipfel 1999 bestehende Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)5 in die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenennt, hat durch die Ergänzung und Verdichtung von Vorschriften diesen bisher eher zurückhaltend geregelten Bereich stark erweitert.6 Ziel ist es, auch in diesem schwierigen Bereich des auf Freiwilligkeit beruhenden Zusammenschlusses von Staaten mit langer Tradition autonomen Handelns eine flexiblere und kohärentere Ausgestaltung zu erzielen.7 Insgesamt soll das außenpolitische Auftreten der Union mit der Reform effizienter, und damit transparenter und kohärenter ausgestaltet werden und auf internationaler Ebene der Union eine „Europäische Stimme“ verleihen.8

Im Folgenden soll zunächst der derzeitige Besitzstand der GSVP nach dem Vertrag von Lissabon dargestellt werden und dann darauf aufbauende, mögliche Zukunftsperspektiven der GSVP erläutert werden. Schließlich sollen diese Zukunftsperspektiven im Lichte des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts9 (BVerfG) bewerten werden.

B. Besitzstand der GSVP nach Lissabon

I. Grundlagen

Die GSVP stellt rechtlich gesehen ein unübersichtliches und in ständiger Entwicklung befindliches Gemenge aus GASP-Regelungen innerhalb des EUV (Art. 21 ff. EUV, insbes. Art. 42 ff. EUV) und von sekundärem Unionsrecht dar (insbes. Abkommen, Beschlüsse, Standpunkte, Aktionen).10

Sie ist gem. Art. 42 I 1 EUV ein integraler Bestandteil der GASP, die sich in Titel V des Vertrages einfügt. Dieser umfasst nunmehr unter „Auswärtiges Handeln der Union“ auch die bisher im EGV geregelten Bereich des Außenhandels, der Entwicklungshilfe und dem sonst nach außen gerichteten Handeln der EU.

Als besonderer Abschnitt innerhalb der GASP-Regelungen werden die Einzelheiten der GSVP jedoch im EUV geregelt, Art. 42-46 EUV, während das übrige auswärtige Handeln im AEUV normiert wird, Art. 205 ff. AEUV.

Daraus ergibt sich, dass es eine allgemeine, zur GASP gehörende und eine besondere, der GSVP zuzurechnende Sicherheitspolitik gibt, die abgrenzungsbedürftig ist.

Gem. Art. 42 I Satz 2 und 3 EUV betrifft die besondere Sicherheitspolitik im Rahmen der GSVP die auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit bei Missionen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und der Stärkung der internationalen Sicherheit außerhalb der Union, im Gegensatz zu einer rein politisch-diplomatisch betriebenen Sicherheitspolitik im Rahmen der GASP. Die Abgrenzung erfolgt also durch einen Einsatz physischer Ressourcen jenseits des diplomatischen Betriebes und außerhalb des Unionsgebietes.11

1. Struktur

Die Lissabonner Vertragsreform hat die Drei-Säulen-Struktur der EU zwar aufgelöst, der bis dahin in der zweiten Säule verankerte Bereich der GSVP innerhalb der GASP behält aber auch weiterhin seinen besonderen Charakter der Zwischenstaatlichkeit, in den im Gegensatz zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) keine supranationalen Entscheidungsverfahren eingeführt wurden.12 Dies bestätigt sich durch die Belassung der GASP/GSVP-Vorschriften im EUV, ohne eine Integration dieser in den AEUV, wie es im Bereich der PJZS13 erfolgte.

Es hat insofern keine wesentliche Kompetenzübertragung stattgefunden und die GSVP besteht weiterhin als intergouvernementales, im Kern völkerrechtlich geprägtes Modell, beruhend auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und der Einstimmigkeit,14 das sich dadurch kennzeichnen lässt, dass sicherheits- und verteidigungspolitische Bestimmungen im Sinne einer intergouvernemental-integriert organisierten Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (MS) im Rahmen der Union zusammengefasst werden.15

2. Zuständigkeit der Union

Träger der GSVP ist die mit Völkerrechtspersönlichkeit ausgestatte Europäische Union, vgl. Art. 47 EUV, die nach Art. 2 IV AEUV für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zuständig ist, einschließlich dafür, die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

Die Zuständigkeit der Union für die GASP nach Art. 2 IV AEUV wird zwar nicht ausdrücklich als geteilte bezeichnet, Art. 4 I AEUV erlaubt jedoch eine entsprechende Zuordnung.16 Gem. Art. 24 I UAbs. 1 EUV erstreckt sich die Zuständigkeit der Union in der GASP auf alle Bereiche der Außenpolitik. Die Außen- und Sicherheitspolitik unterfallen daher der Befassungskompetenz17 der Union, die jedoch gem. Art. 4 II 2 EUV die territoriale Unversehrtheit der MS achten muss. Die nationale Verteidigung hingegen fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates, Satz 3.

Die Zuständigkeit der Union gem. Art. 24 I EUV ist umfassend und erstreckt sich auf alle Bereiche, „einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann“, was den verteidigungspolitischen Aspekt der GSVP darstellt, im Gegensatz zum sicherheitspolitischen Aspekt des zivilen und militärischen Krisenmanagements, wobei sich beide Bereiche überschneiden.18

Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in Art. 42 II 1 EUV wiederholt. Darunter ist eine gemeinsame Politik zur Reaktion auf unmittelbare militärische Bedrohungen zu verstehen, wobei damit alle Maßnahmen erfasst sind, die der Abwehr eines Angriffs auf das eigene Territorium oder auf wesentliche Sicherheitsinteressen dienen, nicht aber die Verteidigung selbst.19

Durch das neu eingefügte Wort „schrittweise“ wird deutlich, dass die Verteidigungspolitik bereits eine Unionskompetenz darstellt,20 da gerade ein stetiges Voranschreiten gemeint ist, dessen Beginn nicht mehr der Zukunft vorbehalten wird.21 Einschränkend wirkt diese Formulierung allerdings für die Realisierung dieser Zuständigkeit, so erhebt die Union nicht den Anspruch ihre verteidigungspolitische Kompetenz von Anfang an umfassend wahrzunehmen, sollte aber der politische Wille bestehen, die Verteidigungspolitik durch Beschlüsse innerhalb der GASP zu realisieren, bedarf es dafür keiner Vertragsänderung.22 Die Unionskompetenz umfasst daher auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationen zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit der UN-Charta, Art. 42 I S. 2, 3 EUV.23

Für die Erfüllung dieser Aufgaben greift die Union auf die Fähigkeiten zurück, die ihr von den MS zur Verfügung gestellt werden, Satz 4. Dieses Rückgriffprinzip meint, dass die Verteidigung der Union nicht auf integrierten Streitkräften basiert, sondern auf den zur Verfügung gestellten Kontingenten der MS. Anders verhält es sich mit der gemeinsamen Verteidigung. Unter einer gemeinsamen Verteidigung i.S.d. Art. 24 I, 42 II 2 EUV ist die Schaffung einer in den Unionsrahmen eingebauten defensiven militärischen Bündnisstruktur zu verstehen, in der die Verteidigung der MS gegen einen externen Angriff in die Zuständigkeit der Union fallen würde.24

Diese könnte auch die Etablierung rechtlicher Verpflichtungen der MS beinhalten, für das Verteidigungsbündnis der Union Streitkräfte zur Verfügung zu stellen und sich so zwingend an militärischen Einsätzen zu beteiligen,25 was eine Abkehr vom Prinzip der Freiwilligkeit bei der Beteiligung an militärischen Einsätzen zur Folge hätte.

[...]


1 Bashlinskaya, ESVP, S. 29.

2 Bashlinskaya, ESVP, S. 27.

3 Bashlinskaya, ESVP, S. 352.

4 Calliess, Neue EU, S. 387.

5 Heise, 10 Jahre ESVP, S. 8.

6 Cremer, GASP, S. 277.

7 Sandawi, GSVP, S. 251.

8 Calliess, Neue EU, S. 387.

9 BVerfGE 123, 267 vom 30.06.2009.

10 Oppermann/Classen/ Nettesheim, Europarecht, § 39, Rn. 51.

11 v. Kielmansegg, Verteidigungspolitik der EU, S. 113.

12 Calliess, Neue EU, S. 81.

13 S. Titel V, Kapitel 4 AEUV.

14 v. Ondarza, EU-Sicherheits- und Verteidigungspolitik, S.14.

15 Bashlinskaya, ESVP, S. 64.

16 Bieber /Epiney/Haag, Die EU, § 35, Rn. 2.

17 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 24, Rn. 1.

18 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 42, Rn. 3.

19 Warnken, Handlungsrahmen der EU, S. 142.

20 Im Gegensatz dazu die Maastrichter Fassung Art. J.4 I EUV: „..wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört“.

21 Originaltext: „shall include the progressive framing of a common Union defence policy.“.

22 v. Kielmansegg, Verteidigungspolitik der EU, S. 115.

23 Cremer, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 42, Rn. 20; v. Kielmansegg, Verteidigungspolitik der EU, S. 325.

24 Cremer, GASP, S. 278.

25 Cremer, GASP, S. 278.

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Details

Title
Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union
Year
2011
Pages
45
Catalog Number
V319117
ISBN (eBook)
9783668183483
ISBN (Book)
9783668183490
File size
504 KB
Language
German
Keywords
gemeinsame, sicherheits-, verteidigungspolitik, europäischen, union
Quote paper
Anonymous, 2011, Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/319117

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