Das Interne Kontrollsystem als Gegenstand der Abschlussprüfung


Trabajo Escrito, 2009

32 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anhangverzeichnis

1 Aufbau und Ziel der Arbeit

2 Das interne Kontrollsystem eines Unternehmens
2.1 Begriff und Aufgaben des internen Kontrollsystems
2.2 Grundsätze und Maßnahmen des internen Kontrollsystems
2.2.1 Grundsätze
2.2.2 Maßnahmen
2.3 Komponenten des internen Kontrollsystems

3 Die Abschlussprüfung
3.1 Hintergrundinformationen zur Abschlussprüfung
3.2 Das Auftragsrisiko
3.3 Das Prüfungsrisiko
3.3.1 Das Inhärente Risiko
3.3.2 Das Kontrollrisiko
3.3.3 Das Entdeckungsrisiko
3.4 Die Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz
3.4.1 Risikoidentifikation
3.4.2 Risikoanalyse und Klassifikation
3.4.3 Weitere Prüfungshandlungen als Reaktion auf die Risiko- beurteilung

4 Die Aufbau- und Funktionsprüfung
4.1 Die Aufbauprüfung
4.1.1 Kontrollumfeld
4.1.2 Risikobeurteilung
4.1.3 Kontrollaktivitäten
4.1.4 Information und Kommunikation
4.1.5 Überwachung des internen Kontrollsystems
4.2 Die Funktionsprüfung

5 Zusammenfassung der Erkenntnisse

Anhang

Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsanweisungen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb.

1 Risiken der Abschlussprüfung

2 Stufen des risikoorientierten Prüfungsansatzes nach IDW PS 261

Anhangverzeichnis

Anlage

1 Komponenten des IKS

2 Materialitygrenzen und Bezugsgrößen

3 Arten von Prüfungshandlungen

4 Stichprobenumfang

1 Aufbau und Ziel der Arbeit

In der folgenden Hausarbeit soll erläutert werden, inwieweit das interne Kontrollsystem (IKS) eines Unternehmens Gegenstand der Abschlussprüfung ist und welche Bedeutung ihm dabei zukommt.

Dabei wird zunächst genauer auf die Aufgaben und den Aufbau des IKS eingegangen und welchen Nutzen es einem Unternehmen stiften soll. Anschließend wird dargestellt, was es mit einer Abschlussprüfung auf sich hat. Hier wird genauer erläutert welche Risiken der Abschlussprüfer zu beachten hat und durch welche Prüfungshandlungen er sicherstellen kann, dass sein Urteil richtig gefällt wird.

Wenn in dieser Arbeit die Rede von der Prüfung des IKS durch den Abschlussprüfer ist, so bezieht sich dies nur auf das rechnungslegungsbezogene IKS des Unternehmens, da nur dieses relevant ist für die Prüfung des Jahresabschlusses.

2 Das interne Kontrollsystem eines Unternehmens

Im Folgenden wird das IKS eines Unternehmens genauer behandelt. Dabei wird erläutert welche Aufgaben ihm innerhalb des Unternehmens zukommen, sowie auf welchen Grundsätzen es aufbaut. Außerdem werden die einzelnen Komponenten des IKS dargestellt und erklärt.

2.1 Begriff und Aufgaben des internen Kontrollsystems

Unter dem IKS wird eine Zusammensetzung aus Grundsätzen, Maßnahmen und Verfahren verstanden, die die Unternehmensleitung im Unternehmen einführt, um das Vermögen des Unternehmens, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit, sowie die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung zu sichern. Des Weiteren soll das IKS zur Steigerung der betrieblichen Effizienz sowie zur frühzeitigen Erkennung von Insolvenzrisiken dienen.[1] Außerdem soll es sicherstellen, dass die für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.[2]

Man unterscheidet bei den Kontrollen unter präventiven und aufdeckenden Kontrollen. Dabei sind präventive Kontrollen solche, die Schadensfälle abwenden sollen, und aufdeckende Kontrollen sind solche, die bereits entstandene Fehler aufdecken sollen. Außerdem soll durch die Kontrollen sichergestellt werden, dass die Buchführungsangaben zuverlässig und genau,[3] und somit für die betriebswirtschaftliche Führung geeignet sind.[4]

Die Geschäftsführung stellt die einzelnen Kontrollen nach einem bestimmten Organisationsplan auf, nach dem sich die Mitarbeiter gegenseitig kontrollieren. Das verfolgte Ziel dahinter ist, dass durch die gegenseitige Überwachung und Kontrolle Fehler verhindert werden und kriminelle Energien unterbunden werden. Durch das IKS soll also Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit aller Abläufe gewährleistet werden.[5]

Die Verantwortung für die Konzeption, Implementierung, Aufrechterhaltung und Überwachung des IKS liegt bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. Die Geschäftsführung hat ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass das IKS angepasst wird, falls Lücken entdeckt werden und dass es laufend weiterentwickelt wird.[6]

2.2 Grundsätze und Maßnahmen des internen Kontrollsystems

Im Folgenden soll genauer auf die Grundsätze eingegangen werden auf die das IKS eines Unternehmens aufbaut, sowie auf die Maßnahmen die die Unternehmensleitung durchführen kann um Sicherheit im Unternehmen zu schaffen.

2.2.1 Grundsätze

Das IKS eines Unternehmens ist auf verschiedenen Grundsätzen aufgebaut, durch deren Einhaltung die Wahrscheinlichkeit minimiert wird, dass Schadensfälle eintreten.

Der wichtigste Grundsatz des IKS ist der Grundsatz der Funktionstrennung. Er besagt, dass dispositive, ausführende und überwachende Funktionen nicht von insgesamt nur einer Person ausgeführt werden dürfen, sondern es sollten immer mehrere Personen an einem Geschäftsvorfall beteiligt sein.[7] Durch die Trennung der Auftragsgenehmigung, der Durchführung, der Verbuchung und der Kontrolle sinkt das Fehlerrisiko und steigt die Sicherheit für den Schutz des Vermögens, da sich mehrere Personen gegenseitig kontrollieren und so Fehler eher entdeckt werden.[8] Nach diesem Grundsatz ist ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter gleichzeitig für Kasse und Buchhaltung alleine verantwortlich ist, da in diesem Fall keine Kontrolle mehr herrschen würde und somit Fehler wahrscheinlich nicht entdeckt würden. Außerdem würde in diesem Fall das Risiko steigen, dass Mitarbeiter Gelder veruntreuen.

Ein weiterer Grundsatz ist das Prinzip der Zugriffsbeschränkung. Es besagt, dass für Mitarbeiter nur diejenigen Informationen verfügbar sein sollten, die sie für ihre Arbeit brauchen. Informationen hingegen die nicht für die Tätigkeit benötigt werden bleiben ihnen verschlossen. So kann beispielsweise nicht jeder Mitarbeiter die Lohn- und Gehaltsdaten aller Mitarbeiter einsehen. Die Personalabteilung jedoch, die diese Daten benötigt um ihrer Arbeit nachzugehen hat Einsicht dieser Daten.

Des Weiteren ist es wichtig zu beachten, dass für jede Funktion die ein Mitarbeiter im Unternehmen hat, Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung übereinstimmen müssen.[9] Ist dies nicht der Fall ist das Risiko höher, dass die Kontrollen unwirksam sind.

2.2.2 Maßnahmen

Eine mögliche Maßnahme um Sicherheit zu schaffen ist die Regelung der Arbeitsabläufe. Um diese Maßnahme einzuführen könnte das Management beispielsweise einen Arbeits- und Organisationsplan aufstellen. In diesem Plan wird genau beschrieben wie routinemäßige Arbeitsabläufe zu handhaben sind. Da es trotz geregelter Arbeitsabläufe immer zu Abweichungen zwischen Soll und Ist kommen kann, muss festgelegt werden, inwieweit diese Abweichungen akzeptiert werden ohne dass weitere Maßnahmen eingeleitet werden. Beispielsweise muss festgelegt werden, inwieweit Differenzen bei einer Inventur akzeptiert werden.[10]

Außerdem sollten klare Dienst- und Arbeitsanweisungen vorliegen. Hier müssen Ziel, Aufgaben und erforderliche Kompetenz der einzelnen Stellen detailliert definiert, und Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten genau festgelegt werden.[11] Liegt keine klar definierte Stellenbeschreibung vor ist oftmals unklar, welche Befugnisse und Vollmachten eine bestimmte Stelle mit sich bringt.[12]

Durch Protokollierung und Dokumentation soll jeder Vorgang transparent und nachvollziehbar bleiben. So sollen beispielsweise Soll-Ist-Abweichungen genau dokumentiert werden.

Eine unablässige Maßnahme ist eine persönliche Überwachung der Mitarbeiter durch einen Vorgesetzten. Hierbei ist wichtig, dass das IKS im Ganzen von den Mitarbeitern akzeptiert wird und nicht als Ausdruck des Misstrauens angesehen wird.[13] Außerdem darf den Mitarbeitern nicht bekannt sein zu welcher Zeit sie überprüft werden, denn sonst wären diese Kontrollen hinfällig.

2.3 Komponenten des internen Kontrollsystems

Das IKS eines Unternehmens besteht aus folgenden fünf verschiedenen Komponenten, die zueinander in wechselseitiger Beziehung stehen:

- Kontrollumfeld
- Risikobeurteilung
- Kontrollaktivitäten
- Information und Kommunikation
- Überwachung des internen Kontrollsystems.[14]

Das Kontrollumfeld wird bestimmt durch die Bedeutung von Integrität und ethischen Werten im Unternehmen, die Bedeutung der fachlichen Kompetenz im Unternehmen, die Unternehmenskultur und –philosophie sowie das dadurch vermittelte Werteverständnis der Mitarbeiter, den Führungsstil des Managements, die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung, sowie die Grundsätze der Personalpolitik.[15] Ein günstiges Kontrollumfeld ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des IKS. Ein ungünstiges Kontrollumfeld hingegen birgt die Gefahr, dass die Mitarbeiter die IKS-Regelungen nicht oder nur der Form halber anwenden. Dennoch ist ein günstiges Kontrollumfeld keine Gewährleistung für ein wirksames IKS.[16]

„Unternehmen sind vielfältigen Risiken ausgesetzt, welche die Erreichung der Unternehmensziele in Übereinstimmung mit der von der Unternehmensleitung festgelegten Geschäftsstrategie gefährden können.“[17] Diese Risiken können finanzieller, rechtlicher, leistungswirtschaftlicher oder strategischer Natur sein. Risikobeurteilung bedeutet, dass die Unternehmensleitung diese Risiken erkennt und analysiert. Die Risikobeurteilung bildet damit die Grundlage für die Entscheidungen der Unternehmensleitung über den Umgang mit den Risiken.[18]

Die Aufgabe der Kontrollaktivitäten ist es den festgestellten Unternehmensrisiken vorzubeugen und zu minimieren sowie weitere Risiken aufzudecken. Dazu stellt das Management die bereits erwähnten Grundsätze und Verfahren auf, die sicherstellen sollen, dass die Entscheidungen des Managements beachtet werden.[19]

Durch Information und Kommunikation wird sichergestellt, dass die für die unternehmerischen Entscheidungen des Managements erforderlichen Informationen in geeigneter und zeitgerechter Form eingeholt, aufbereitet und an die zuständigen Stellen im Unternehmen weitergeleitet werden. „Dies umfasst auch die für die Risikobeurteilungen notwendigen Informationen sowie die Information der Mitarbeiter über Aufgaben und Verantwortlichkeiten im internen Kontrollsystem.“[20]

Die Mitarbeiter eines Unternehmens beurteilen die Wirksamkeit des IKS in Bezug auf seine Angemessenheit und seine Funktionsfähigkeit. Hierzu dienende Überwachungsmaßnahmen können in die Unternehmensprozesse eingebaut sein oder aber von der internen Revision durchgeführt werden. Die Verantwortung die von den Mitarbeitern festgestellten Mängel zu beseitigen liegt bei dem Management.[21]

3 Die Abschlussprüfung

Im Folgenden wird behandelt wie eine Abschlussprüfung durchzuführen ist, und welche Risiken dabei auftreten können.

Des Weiteren wird der risikoorientierte Prüfungsansatz erläutert sowie die Vorgehensweise einer Prüfung die sich an ihm orientiert.

3.1 Hintergrundinformationen zur Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer darf eine Abschlussprüfung nur dann durchführen, wenn er gem. § 318 HGB zum Abschlussprüfer gewählt wurde.

Die Abschlussprüfung ist gem. § 317 Absatz 1 Satz 3 so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße die sich wesentlich auf das dargestellte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden. Dies ist für die interessierte Öffentlichkeit von großer Bedeutung, da dadurch, dass das Unternehmen von einem Abschlussprüfer überprüft wurde die Sicherheit gegeben ist, dass die im Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen ordnungsmäßig sind.

Das Gesamturteil einer Abschlussprüfung ist schließlich der Bestätigungsvermerk gem. § 322 HGB, der durch den Abschlussprüfer unterzeichnet wird. Mit dem Bestätigungsvermerk testiert der Abschlussprüfer, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht mit den für das Unternehmen maßgeblichen rechtlichen Vorschriften übereinstimmen und somit die Lage des Unternehmens korrekt abgebildet wurde. Der Abschlussprüfer muss Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung beschreiben und Angaben zu den angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätzen machen.

Ferner muss der Bestätigungsvermerk ausdrücklich aussagen, zu welchem Urteil der Abschlussprüfer gekommen ist. Hierbei hat er verschiedene Möglichkeiten. Zum Einen kann er einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilen. In diesem muss der Abschlussprüfer gem. § 322 Absatz 3 HGB erklären, dass die von ihm nach § 317 HGB durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspricht und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermittelt.

Entspricht das im Jahresabschluss dargestellte Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht den tatsächlichen Verhältnissen, so muss der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränken oder versagen. Dabei hat er die Einschränkung oder Versagung zu begründen (§ 322 Absatz 4 Satz 3 HGB). Bei einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der Abschlussprüfer alle Einwendungen aufzuführen. Dies ist nur möglich, wenn die Einwendungen in ihrer Tragweite erkennbar sind, und der Abschluss dennoch ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Sind die Einwendungen in ihrer Tragweite nicht mehr erkennbar, so muss der Bestätigungsvermerk versagt werden.

Der Bestätigungsvermerk wird außerdem versagt, wenn der Jahresabschluss Verstöße enthält gegen den Gesellschaftsvertrag, die Satzung oder gegen sonstige Gesetze, die relevant für die Rechnungslegung sind, oder wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zu Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist ein Prüfungsurteil abzugeben. Die Versagung ist gem. § 322 Absatz 4 Satz 2 HGB in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen.

3.2 Das Auftragsrisiko

Das Auftragsrisiko wird als das Risiko bezeichnet, dass der Ruf des Abschlussprüfers gefährdet ist, wie er mit dem Jahresabschluss des zu prüfenden Unternehmens in Verbindung steht wegen beispielsweise negativer Publizität oder Rechtsstreitigkeiten, oder dass der Jahresabschluss insgesamt falsch sein kann.[22] Bevor der Abschlussprüfer eine Bestellung zum Abschlussprüfer annimmt hat er dieses mit dem Mandat und dem Abschluss als Ganzem verbundene Risiko abzuwägen. Wird dieses Risiko als zu hoch eingestuft, so kann es dazu führen, dass der Abschlussprüfer das Mandat nicht annimmt.

3.3 Das Prüfungsrisiko

Bei der Prüfung eines Abschlusses ist der Abschlussprüfer immer dem Risiko ausgesetzt einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen, obwohl der Jahresabschluss wesentliche Fehler enthält.[23] Dieses Risiko wird als das Prüfungsrisiko bezeichnet. Zwar wird unter dem Prüfungsrisiko auch verstanden, dass der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk einschränkt, obwohl keine wesentlichen Fehler enthalten sind,[24] aber da diese Form des Prüfungsrisikos selten in der Praxis auftritt wird hier nicht weiter darauf eingegangen.

Ein Fehler wird als wesentlich betrachtet, wenn er aufgrund seiner Größe oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für den Abschlussadressaten hat.[25] Deshalb muss der Prüfer schon im Rahmen der Prüfungsplanung eine Wesentlichkeitsgrenze bestimmt. Sie gibt an bis zu welcher Höhe er Fehler tolerieren darf, und ab wann er eine Korrektur veranlassen muss, also ab wann ein Fehler wesentlich ist.[26] Zur Bestimmung dieser Toleranzgrenze werden in der Praxis verschiedene Verfahren angewendet. Sie kann mit Hilfe verschiedener Bezugsgrößen und Multiplikatoren berechnet werden. Beispielsweise könnte man die Bezugsgröße „Umsatzerlöse“ heranziehen. Diese Bezugsgröße würde dann mit einem Multiplikator von 0,5% multipliziert um die Wesentlichkeitsgrenze zu berechnen.[27]

Ziel einer Abschlussprüfung ist es, mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresabschluss eines Unternehmens mit den relevanten Rechnungslegungsnormen im Einklang steht.[28] Deshalb muss das Risiko der fehlerhaften Testierung auf ein akzeptables Maß reduziert werden.[29] Die akzeptierte Höhe des Prüfungsrisikos ist von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft vorgegeben. Obwohl in der Praxis häufig ein Prüfungsrisiko von 5% als angemessen angesehen wird, kann es dennoch bis zu maximal 10% gerechtfertigt werden.[30]

Das Prüfungsrisiko besteht aus zwei voneinander unabhängigen Komponenten, nämlich zum Einen aus dem Risiko, dass Fehler im Jahresabschluss enthalten sind (Fehlerrisiko) und zum Anderen aus dem Risiko, dass der Abschlussprüfer die Fehler im Rahmen seiner Prüfungshandlungen nicht aufdeckt (Entdeckungsrisiko).[31]

Das Fehlerrisiko wiederum kann in inhärentes Risiko und Kontrollrisiko unterteilt werden. Das Prüfungsrisiko kann insgesamt durch die Formel AR= IR * CR * DR dargestellt werden, mit dem Prüfungsrisiko (AR) als Produkt des inhärenten Risikos (IR), des Kontrollrisikos (CR) und des Entdeckungsrisikos (DR).

Folgende Abbildung soll zur Veranschaulichung dienen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Risiken der Abschlussprüfung [32]

3.3.1 Das Inhärente Risiko

Das inhärente Risiko ist definiert als die Anfälligkeit für das Auftreten von Fehlern in einem Prüffeld, die für sich alleine oder zusammen mit Fehlern anderer Prüffelder wesentlich sind, unter der Annahme, dass keine internen Kontrollen existieren.[33] Der Mandant trägt die Verantwortung das inhärente Risiko zu kontrollieren,[34] denn der Prüfer kann es nur schätzten, nicht aber beeinflussen, da es unabhängig vom Prüfungsprozess besteht.[35]

Die Höhe des inhärenten Risikos ist abhängig vom jeweiligen Prüffeld. Beispielsweise Vermögensgegenstände mit einer hohen absoluten Liquidität sind in höherem Maße diebstahlgefährdet als Vermögensgegenstände die wenig liquide sind. Das inhärente Risiko ist also bei einer Kasse höher, als bei einer Kohlenhalde.[36] Ebenso kann man davon ausgehen, dass umfangreiche und komplexe Berechnungen, wie z.B. für Pensionsrückstellungen im Gegensatz zu einfachen Rechnungen wie beispielsweise der für lineare Abschreibungsbeträge eine größere Anfälligkeit für Fehler aufweisen.[37]

3.3.2 Das Kontrollrisiko

Es kann passieren, dass wesentliche Fehler nicht rechtzeitig durch interne Kontrollen eines Unternehmens verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Fehler auftreten wird als das Kontrollrisiko definiert.[38]

Der Abschlussprüfer muss sich ein Bild über das IKS des Mandanten verschaffen um anschließend die identifizierten Kontrollen bewerten zu können. Sind die Kontrollen wirksam, reduzieren sie das Kontrollrisiko. Vice Versa ist das Kontrollrisiko bei unwirksamen Kontrollen höher einzustufen.[39]

Auch das Kontrollrisiko ist wie das inhärente Risiko vom Prüfer nicht beeinflussbar, sondern nur schätzbar.

3.3.3 Das Entdeckungsrisiko

Im Rahmen einer Prüfung besteht immer die Wahrscheinlichkeit, dass der Abschlussprüfer im Rahmen seiner Prüfungshandlungen wesentliche Fehler der Rechnungslegung nicht aufdeckt. Diese Fehlermöglichkeit ist definiert als das Entdeckungsrisiko.[40] Es ist das einzige der genannten Risiken, welches der Abschlussprüfer beeinflussen kann.[41]

Die Art und der Umfang der Prüfungshandlungen müssen in Abhängigkeit von den Fehlerrisiken so bestimmt werden, dass das Prüfungsrisiko auf das vorgegebene Maß reduziert bleibt[42] und somit das Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit getroffen werden kann.

Die Formel AR= IR * CR * DR verdeutlicht, dass bei einem hohen Fehlerrisiko das Entdeckungsrisiko niedrig sein muss. Umgekehrt kann bei einem geringeren Fehlerrisiko das Entdeckungsrisiko höher sein.

3.4 Die Prüfung nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz

Zu Beginn der Wirtschaftsprüfung erwartete man von den Abschlussprüfern eine lückenlose Prüfung aller Geschäftsvorfälle.[43] Der Vorteil einer solchen Vollprüfung wäre, dass das Urteil über den Jahresabschluss mit einer sehr hohen Sicherheit und Genauigkeit abgegeben werden könnte.[44] Da aber die Geschäftsvorfälle eines Wirtschaftsjahres zu umfangreich sind um sie alle innerhalb einer Abschlussprüfung erfassen zu können muss der Prüfungsumfang reduziert werden.

Eine Möglichkeit den Prüfungsumfang zu reduzieren besteht darin, das IKS eines Unternehmens intensiv zu prüfen. Die Überlegung hinter diesem Ansatz ist, dass durch ein wirksames IKS das Risiko, dass der Abschluss Fehler enthält, sinkt und dadurch der Umfang von Einzelfallprüfungen ganz erheblich reduziert werden kann. Natürlich muss dessen Wirksamkeit zunächst durch Funktionstests überprüft werden.[45]

Der Abschlussprüfer muss beachten, dass die Prüfungssicherheit erreicht wird. Er orientiert sich deshalb an dem risikoorientierten Prüfungsansatz bei seiner Abschlussprüfung.

Der risikoorientierte Prüfungsansatz lässt sich in drei Stufen aufteilen, auf die im Folgenden einzeln eingegangen wird:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Stufen des risikoorientierten Prüfungsansatzes nach IDW PS 261 [46]

3.4.1 Risikoidentifikation

Im Rahmen der Risikoidentifikation muss der Abschlussprüfer zunächst ein Verständnis von dem zu prüfenden Unternehmen und seinem Umfeld gewinnen.[47] Das beinhaltet, dass er sowohl unternehmensinterne als auch unternehmensexterne Bereiche analysiert.[48] Zu diesen Bereichen gehört das Umfeld wie beispielsweise die Branche des Unternehmens und seine Positionierung innerhalb der Branche. Außerdem muss sich der Prüfer mit dem Unternehmen selber befassen, nämlich mit seinen finanzwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, sowie mit seiner Organisation und dem Rechnungswesen. Des Weiteren muss er sich mit den Zielen und Strategien des Unternehmens auseinandersetzen sowie mit den Erfolgskennzahlen und der Erfolgsmessung.[49] Durch die Analyse des wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeldes kann der Prüfer die Höhe des inhärenten Risikos schätzen.

Es ist ebenso erforderlich, dass der Abschlussprüfer ein Verständnis von den internen Kontrollstrukturen gewinnt. Hierbei muss er alle Komponenten des IKS beachten.[50] Dies ist erforderlich zum Einen um die verschiedenen Arten wesentlicher Fehler feststellen zu können, die in der Rechnungslegung auftreten können. Des Weiteren hilft es dem Abschlussprüfer die unterschiedlichen Einflussfaktoren abwägen zu können, um dann mit zielgerichteten Prüfungshandlungen auf die Fehlerrisiken reagieren zu können.[51] Außerdem muss der Abschlussprüfer entscheiden können welche Kontrollmaßnahmen für die Abschlussprüfung relevant sind, und bei welchen von diesen relevanten Kontrollmaßnahmen eine Aufbau- und Funktionsprüfung durchzuführen ist.[52]

Schon im Rahmen der Risikoidentifikation hat der Abschlussprüfer Prüfungshandlungen durchzuführen.[53] Als solche kommen in Betracht die Befragung des Managements und von Mitarbeitern des Unternehmens, analytische Prüfungshandlungen, sowie die Beobachtung und Inaugenscheinnahme.[54]

[...]


[1] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 5.

[2] Vgl. Niemann, in: Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2008/2009 Kapitel E, Rz. 154.

[3] Winkeljohann/Klein, in: Beck’ scher Bilanzkommentar, § 239, Rz. 15.

[4] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S.5.

[5] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S.5.

[6] IDW PS 261, Rz. 26.

[7] Vgl. Quick, Die Risiken der Abschlussprüfung, S. 355.

[8] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 10.

[9] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 11.

[10] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 12.

[11] Vgl. Niemann, in: Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2008/2009 Kapitel E, Rz.158.

[12] Vgl. Klinger /Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 12.

[13] Vgl. Klinger/Klinger, Das Interne Kontrollsystem (IKS) im Unternehmen, S. 15-16.

[14] IDW PS 261, Rz. 29; Siehe hierzu auch Anlage 1: Komponenten des IKS.

[15] Vgl. IDW PS 261, Rz. 30.

[16] Vgl. IDW PS 261, Rz. 30.

[17] IDW PS 261, Rz. 31.

[18] Vgl. IDW PS 261, Rz. 31.

[19] Vgl. IDW PS 261, Rz. 32.

[20] IDW PS 261, Rz. 33.

[21] Vgl. IDW PS 261, Rz. 34.

[22] Vgl. Der Prüfungsansatz von DRT International, Rz. 401.

[23] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, S. 203.

[24] Vgl. Diehl, Risikoorientierte Abschlussprüfung, in: DStR 1993, S. 1114.

[25] Vgl. Niemann, in: Beck‘sches Steuerberater Handbuch, Kapitel E, Rz. 258.

[26] Vgl. Förschle/Schmidt, in: Beck’ scher Bilanzkommentar, § 317, Rz. 103.

[27] Vgl. Quick, Die Risiken der Jahresabschlussprüfung, S. 206; Für weitere Beispiele von Bezugsgrößen und Multiplikatoren siehe Anlage 2: Materialitygrenzen und Bezugsgrößen.

[28] Vgl. IDW PS 200, Rz. 24.

[29] Vgl. IDW PS 261 Rz. 5.

[30] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, S. 205.

[31] Vgl. etwa Göbel, in: Theorie und Praxis der Wirtschaftsprüfung, S. 46.

[32] IDW PS 261, Rz. 6.

[33] Vgl. IDW PS 261 Rz. 6.

[34] Vgl. Quick Die Risiken der Jahresabschlussprüfung, S. 37.

[35] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, in: Wirtschaftsprüfung, S. 203f.

[36] Vgl. Quick, Die Risiken der Jahresabschlussprüfung, S. 35.

[37] Vgl. Quick, Die Risiken der Jahresabschlussprüfung, S. 36.

[38] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, s. 203f.

[39] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, S. 204.

[40] Vgl. Göbel, in: Theorie und Praxis der Wirtschaftsprüfung, 1997, S. 46.

[41] Vgl. Sell, in: Die Aufdeckung von Bilanzdelikten bei der Abschlussprüfung, S. 101.

[42] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, S. 205.

[43] Vgl. IDW, Abschnitt R, Rz. 31.

[44] Vgl. Quick, Die Risiken der Jahresabschlussprüfung, S. 23.

[45] Vgl. IDW, Abschnitt R, Rz. 31.

[46] Vgl. Gregor Teipel, Skript zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung der IDW Landesgruppe Bayern am 25.05.2009.

[47] Vgl. IDW PS 230, Rz. 5.

[48] Vgl. IDW PS 261, Rz. 13.

[49] Vgl. IDW PS 261, Rz. 13.

[50] Siehe Abschnitt 2.3 Komponenten des internen Kontrollsystems, S.5 f.

[51] Vgl. IDW PS 261, Rz. 39.

[52] Vgl. IDW PS 261, Rz. 18.

[53] Vgl. IDW PS 300, Rz. 15.

[54] Vgl. IDW PS 261, Rz. 16; siehe hierzu auch Anlage 3: Arten von Prüfungshandlungen.

Final del extracto de 32 páginas

Detalles

Título
Das Interne Kontrollsystem als Gegenstand der Abschlussprüfung
Universidad
University of Cooperative Education Villingen-Schwenningen  (Steuern- und Prüfungswesen)
Curso
Prüfungswesen
Calificación
2,0
Autor
Año
2009
Páginas
32
No. de catálogo
V321241
ISBN (Ebook)
9783668209435
ISBN (Libro)
9783668209442
Tamaño de fichero
678 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
internes Kontrollsystem, IKS, Abschlussprüfung, Jahresabschluss
Citar trabajo
Annina Grau (Autor), 2009, Das Interne Kontrollsystem als Gegenstand der Abschlussprüfung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321241

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