Rechtliche Fragen zur Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung


Texto Academico, 2012

27 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Das Normalisierungsprinzip

2. Übergeordnete gesetzliche Regelungen
2.1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
2.2 UN - Konvention über die Rechte des Kindes
2.3 UN - Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

3. Das Betreuungsgesetz
3.1 Grundsätze der Betreuung
3.2 Einwilligungsvorbehalt

4. Rechtsstellung von Menschen mit geistiger Behinderung

5. Elterliche Sorge
5.1 Elterliche Sorge und rechtliche Betreuung
5.2 Elterliche Sorge und Einwilligungsvorbehalt
5.3 Elterliche Sorge und Geschäftsunfähigkeit

6. Rechtliche Fragen hinsichtlich der professionellen Begleitung von Eltern mit geistiger Behinderung
6.1 Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen für Eltern mit geistiger Behinderung
6.2 Aufsichtspflicht
6.3 Garantenpflicht

Literaturverzeichnis

Anhang 1: Acht Grundsätze des Normalisierungsprinzips

Anhang 2: Artikel 7 der UN- Konvention über die Rechte des Kindes

Anhang 3: Artikel 9 (1), (3) der UN- Konvention über die Rechte des Kindes

Anhang 4: Artikel 23 der UN – Behindertenrechtskonvention „Achtung der Wohnung und der Familie“

Anhang 5: Das Kindeswohl gefährdende Sachverhalte

Bei dem Thema „Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung“ treten einige rechtliche Fragen auf, wie zum Beispiel:

„Geistig behindert und sorgeberechtigt – geht das? Sind die Eltern überhaupt geschäftsfähig?“

„Wenn Eltern mit geistiger Behinderung für sich selbst und für ihre eigenen Angelegenheiten einen Betreuer brauchen, wie können sie das Sorgerecht für ihr Kind selbst ausüben und die Angelegenheiten ihres Kindes selbst regeln?“

„Wie soll jemand für ein Kind sorgen können, der für sich selbst nicht sorgen darf? Das widerspricht sich doch!“

Die nun folgende Darstellung der rechtlichen Situation von Eltern mit geistiger Behinderung soll auf diese und andere Fragen eingehen.

1. Das Normalisierungsprinzip

Der Normalisierungsgedanke wurde in den 50er Jahren von dem Dänen Bank-Mikkelsen entwickelt und in Mitte der 70er Jahre durch den Schweden Nirje zu acht Grundsätzen des Normalisierungsprinzips ausformuliert (Anhang 1: Acht Grundsätze des Normalisierungsprinzips). Dabei sollte man „(…) den geistig Behinderten dazu verhelfen, ein Dasein zu führen, das so normal ist, wie es nur irgendwie ermöglicht werden kann.“[1] Ein Leben, das sich nicht von den gesellschaftlich anerkannten Lebensweisen anderer Menschen unterscheidet ist gekennzeichnet durch einen normalen Tagesablauf, einen normalen Wochen- und Jahresrhythmus, einen normalen Lebenslauf, das Leben in einer zweigeschlechtlichen Welt, Ansehen und Respekt, einen normalen materiellen Lebensstandard und normalen Standards bei Wohnen und Arbeit.[2]

Aufgrund dieser Betrachtungen wäre das Normalisierungsprinzip nur anwendbar, wenn es möglich wäre, das Lebensumfeld eines Menschen mit geistiger Behinderung individuell nach seinen Bedürfnissen zu gestalten und anzupassen. Fraglich ist nur, ob Menschen, die dazu in der Lage wären ein solches individuelles Lebensumfeld zu wählen, diese Möglichkeit beispielsweise in einem Wohnheim oder anderen Wohneinrichtungen haben. Hier sind oftmals die Gestaltungsmöglichkeiten schon durch Betreuungszeiten, Tagesabläufe, Zimmeraufteilung etc. eingeschränkt. Besonders in Bezug auf eine Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung gibt es weitere Begrenzungen durch die geringe Anzahl von Wohneinrichtungen der Begleiteten Elternschaft und auch durch die dortigen individuellen Einschränkungen im Tagesablauf.[3]

Daraus lässt sich schließen, dass die Umsetzung des Normalisierungsprinzips momentan noch nicht vollzogen ist und eine immerwährende Aufgabe der Gesellschaft bleibt. Dennoch und gerade aus diesem Grund ist wichtig, dass es diesen Grundsatz gibt und dass er für die Behindertenbewegung einen Weg bereitet, der ein Leben nach den Bürgerrechten und damit auch ein Leben mit einem Kind ermöglicht.

2. Übergeordnete gesetzliche Regelungen

2.1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland sind Ehe und Familie grundsätzlich geschützt[4]. Dabei wird kein Unterschied zwischen Menschen mit und ohne Behinderung gemacht.[5]

Hierzu soll beispielhaft ein Urteil des Landgerichts Berlin von 1988 zu einem Sorgerechtsverfahren des Landes Berlin gegen ein geistig behindertes Elternpaar aufgeführt werden:

„Es (…) ist zu berücksichtigen, dass einerseits (…) jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung (…) hat, andererseits aber die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht und Pflege und Erziehung des Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind – Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG – so dass eine Maßnahme nach §1666 BGB, die zur Trennung des Kindes von den Eltern führt, nur als außergewöhnliches Mittel angeordnet werden darf, BVerfG, FamRZ 1982, 567. (…) Die bloße Erwägung, dass minderbegabte Eltern ihren Kindern nicht dieselben Entwicklungsmöglichkeiten bieten können, wie normal begabte Eltern, lässt eine Ausnahme von diesem den Naturgegebenheiten Rechnung tragenden Grundsatz nicht zu. Anderenfalls wäre die Würde des Menschen angetastet, die gemäß Art. 1 I GG unantastbar ist und die zu achten und zu schützen nach dieser Vorschrift die Verpflichtung aller staatlicher Gewalt ist.“[6]

Damit ist es als verfassungswidrig zu werten, wenn bei einem Sorgerechtsverfahren nicht eine Gefahr für das Kind, sondern die Behinderung der Eltern im Vordergrund steht. Auch wenn sich durch eine Einschränkung der Eltern eine Gefahr ergeben kann, so muss dann aber geklärt werden, warum die Gefahr nicht durch öffentliche Hilfen abzuwenden ist (§§ 1628, 1667, 1666F BGB und § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB VIII).[7] Im Einzelfall ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, die Rechte der Eltern zu beschränken.

2.2 UN - Konvention über die Rechte des Kindes

Am 20.11.1989 wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet. In Deutschland ist diese Übereinkunft am 05.04.1992 in Kraft getreten. Es gibt 180 Kinderrechte, die die meisten Staaten der Erde ratifiziert, also anerkannt haben.[8] Dazu gehört auch, dass Kinder das Recht haben, bei ihren Eltern aufzuwachsen (Art. 7 Kinderrechtskonvention (Anhang 2: Artikel 7 der UN- Konvention über die Rechte des Kindes) und zu beiden Eltern Kontakt zu haben (Art. 9 (1), (3) Kinderrechtskonvention (Anhang 3: Artikel 9 (1), (3) der UN- Konvention über die Rechte des Kindes).

Auch wenn ein Kind durch Gefährdung des Kindeswohls, beispielsweise durch Misshandlung der Eltern, von diesen getrennt wird, hat es dennoch das Recht seine Eltern zu kennen und auf einen Umgang mit ihnen. „Daher wird nach Möglichkeit dafür gesorgt, dass ein Kind seine Eltern auch dann regelmäßig sieht, wenn diese nicht mit ihm zusammenleben. Für den Schutz des Kindes werden geeignete Maßnahmen getroffen.“[9]

2.3 UN - Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Am 13.12.2006 hat die UN-Generalversammlung die Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung beschlossen. Sie trat am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und wird, da sie ohne Menschen mit Behinderung übersetzt wurde, kritisiert. Dennoch wird sie als Meilenstein für die Behindertenpolitik bezeichnet, da sie den Grundstein für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderung legt. „Sie stellt eindrücklich den Menschenrechtsansatz heraus, das Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe, formuliert den Diskriminierungsschutz für Menschen mit Behinderung und fordert eine inklusive und barrierefreie Gesellschaft.“[10] Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besteht aus 50 Artikeln, die nahezu alle Lebensbereiche von Frauen und Männern mit Behinderung berührt.

Im Artikel 23 (Anhang 4: Artikel 23 der UN – Behindertenrechtskonvention „Achtung der Wohnung und der Familie“) wird die „Achtung der Wohnung und der Familie“[11] konkretisiert. Im Mittelpunkt steht dabei das Recht eine Partnerschaft beziehungsweise eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Auch wird definiert, dass Menschen mit Behinderung selbst über die Anzahl ihrer Kinder und über die Abstände der Geburten entscheiden können und dass sie alle notwendigen Mittel und Informationen zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt bekommen müssen. Des Weiteren ist in Artikel 23 Absatz 4 festgestellt, dass ein Kind nicht ohne weiteres gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird. Ein Sorgerechtsentzug kann, wie bei allen Kindern, nur bei einer Kindeswohlgefährdung in einem gerichtlichen Verfahren angeordnet werden und nicht aus dem Grund, dass die Eltern eine Behinderung haben. Die Regelung in Artikel 23c der Behindertenrechtskonvention verhindert, dass Menschen mit Behinderung sterilisiert werden und dass sie „gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.“[12]

3. Das Betreuungsgesetz

Das Betreuungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist am 01.01.1992 neu in Kraft getreten. Es regelt die Rechtsposition von Menschen mit Behinderung und psychischen Beeinträchtigungen. Die Stellung von Menschen mit intellektuellen Schädigungen war vor 1992 mit der eines Kindes vergleichbar. Nun wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt. Eine Betreuung schränkt zunächst die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des zu Betreuenden nicht ein und soll somit eine Art Hilfsangebot darstellen. Betreuungen für volljährige Menschen werden vom Gericht angeordnet im Falle einer psychischen Krankheit, einer körperlichen Behinderung, einer geistigen Behinderung oder einer seelischen Behinderung. Das Betreuungsgesetz ist Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und wird dort in den Paragraphen 1896-1908k geführt.[13]

3.1 Grundsätze der Betreuung

Der erste Grundsatz ist der Grundsatz der Erforderlichkeit. Nur, wenn eine Betreuung in bestimmten Lebensbereichen erforderlich ist, wird sie angeordnet.[14] Kann ein Mensch aber durch eigene Tätigkeiten oder durch Hilfen von Verwandten, Bekannten etc. seine Angelegenheiten selbst regeln, benötigt er keine vom Gericht angeordnete Betreuung. Dabei beschränkt sich die Betreuung immer auf bestimmte Lebensbereiche und bezieht sich nur auf eine momentan erforderliche Unterstützung. Die Notwendigkeit wird regelmäßig durch das Gericht überprüft.[15]

Hat ein zu Betreuender ein Kind, so gilt seine Betreuung nicht für die Angelegenheiten des Kindes, es sei denn, diese sind nicht zu trennen (z.B. bei Wohnungssuche). Man darf nicht davon ausgehen, dass die Interessen des zu Betreuenden und die Interessen des Kindes identisch sind. Der Betreuer darf in diesem Fall auch nicht als Vormund eingesetzt werden oder die Betreuung für den Aufgabenkreis ‚elterliche Sorge‘ übernehmen.[16]

Als zweiter Grundsatz gilt der Grundsatz der persönlichen Betreuung. Dies bedeutet, dass der Betreuer seinen Klienten persönlich kennen muss. „Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.“[17]

Eine weitere Richtschnur stellt der Grundsatz der selbst bestimmten Lebensführung dar. Dies ist in §1901 Abs. 2 und 3 geregelt. Diese Paragraphen erklären, dass der Betreuer dem Betreuten auch dann eine selbstbestimmte Lebensführung zugestehen muss, wenn er selbst anderer Überzeugung ist. Die Wünsche des zu Betreuenden haben bei allen Entscheidungen höchste Priorität. Dieses Prinzip erfährt dann Einschränkungen, wenn der Klient gegen sein Wohl handelt oder gegen geltendes Recht verstößt.[18]

3.2 Einwilligungsvorbehalt

Ein Einwilligungsvorbehalt (§1903 BGB) schränkt die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betreuten ein. Die Rechtsfähigkeit des Betreuten ist dann für den bestimmten Bereich, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, eingeschränkt. Eine Rechtshandlung des Betreuten wird durch diese Regelung erst wirksam, wenn der Betreuer eingewilligt hat. „Der Einwilligungsvorbehalt darf nur vom Gericht angeordnet werden, wenn sich der betroffene Mensch (oder sein Vermögen) ohne diesen in einer erheblichen Gefahr befinden würde.“[19]

4. Rechtsstellung von Menschen mit geistiger Behinderung

Das deutsche Gesetz unterscheidet zwischen:

- Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB)
- beschränkter Geschäftsfähigkeit (§§ 107 bis 113 BGB)
- und Geschäftsunfähigkeit (§104 BGB)[20]

Die Geschäftsfähigkeit wird in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Damit ist die Fähigkeit, rechtlich zu handeln, gemeint. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige nach Vollendung des siebten Lebensjahres.[21] Durch den Einwilligungsvorbehalt für einen zu Betreuenden, wird der unter Betreuung stehende Mensch einem beschränkt Geschäftsfähigen gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Verträge, die in dem Bereich des Einwilligungsvorbehaltes abgeschlossen werden, solange schwebend unwirksam sind, bis der Betreuer seine Einwilligung gibt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten mit unbeträchtlicher Bedeutung.[22]

Geschäftsunfähig ist, wer das siebente Lebensjahr noch nicht erreicht hat.[23] Geschäftsunfähigkeit bei Volljährigen ist die Ausnahme. Sie muss von dem bewiesen werden, der sich darauf beruft. Hier ist geschäftsunfähig, „wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.“[24] Diese Formulierung wirft seit ihrer Niederschrift 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch viele Fragen auf. Im Kommentar des BGBs wurde versucht eine Erklärung zu geben: Es „(…) sind weniger die Fähigkeiten des Verstandes als die Freiheiten des Willensentschlusses ausschlaggebend. … Es kommt darauf an, ob noch eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider, eine sachliche Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und ein dementsprechendes Handeln möglich ist und ob der Betroffene in Folge krankhafter Geistesgestörtheit fremden Willenseinflüssen unterliegt oder sein Wille durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen beherrscht wird. … Bloße Willensschwäche und leichte Beeinflussbarkeit genügen nicht, solange die äußeren Einflüsse auch in normaler Weise als Motive wirken. Ebenso nicht das bloße Unvermögen, die Tragweite einer Erklärung zu ermessen.“[25] Es kommt also darauf an, ob die geminderte geistige Fähigkeit, den Willen frei zu bestimmen, gehemmt ist. Zusätzlich ist festzustellen, dass man nicht in allen Bereichen des rechtlichen Lebens geschäftsunfähig sein muss. Hier spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit. Seit dem Jahr 2002 sind auch Bagatellgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Kauf einer Tafel Schokolade) für volljährige Geschäftsunfähige rechtswirksam.[26]

[...]


[1] Seifert 1997, 27 In: Kreisz 2009, 18

[2] Lenz u.a. 2010, 17

[3] Kreisz 2009, 19

[4] Art. 6 GG

[5] Art. 3 Abs. 3 GG

[6] Landgericht Berlin, FamRZ 1988, 1308 In: Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 123

[7] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 123

[8] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 125

[9] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 126

[10] Stange 2010, 5

[11] UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Artikel 23

[12] ebd., 23c

[13] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 92

[14] §1896 (2) BGB

[15] Vlasak 2006In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 94

[16] ebd., 94

[17] § 1901 Abs. 3 BGB

[18] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 95; an dieser Stelle muss eine Betreuung jedoch Grenzen hinnehmen, dass der Betroffene sich selbst schädigt (Rauchen, Alkohol, ungesunde Ernährung etc.), obwohl der Betreuer dem Wohl des Betroffenen verpflichtet ist; der Betroffene kann alles tun, was ein nicht unter Betreuung stehender Mensch auch tun darf

[19] Vlasak 2006 In: AWO (Hrsg.) 2006, 142

[20] Vlasak 2006In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 98

[21] §106 BGB

[22] Vlasak 2006 In: Pixa-Kettner (Hg.)2006, 98f.

[23] §104 Abs. 1 BGB

[24] § 104 Abs. 2 BGB

[25] Soergel, Hefermehl 1999, §104 BGB Rn. 4 In: Vlasak 2006 In: AWO (Hrsg.) 2006, 143

[26] § 105a BGB

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Rechtliche Fragen zur Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung
Universidad
Erfurt University of Applied Sciences  (Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften)
Calificación
1,0
Autor
Año
2012
Páginas
27
No. de catálogo
V321529
ISBN (Ebook)
9783668202047
ISBN (Libro)
9783668202054
Tamaño de fichero
811 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
rechtliche, fragen, elternschaft, menschen, behinderung
Citar trabajo
Gabriele Marx (Autor), 2012, Rechtliche Fragen zur Elternschaft von Menschen mit geistiger Behinderung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321529

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