Der geplante IFRS 16 „Leases“. Die zukünftige Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS


Trabajo de Seminario, 2015

29 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Leasingbilanzierung nach IAS 17
2.1. Identifikation von Leasingverhältnissen und Anwendung
2.2. Klassifizierung von Leasingverhältnissen
2.2.1. Bilanzierung beim Leasingnehmer
2.2.2. Bilanzierung beim Leasinggeber
2.3. Möglichkeiten der Bilanzpolitik
2.4. Kritikpunkte und Notwendigkeit der Reformierung

3. Entwicklung des neuen Standards IFRS 16
3.1. Meilensteine der Entwicklung
3.2. Exposure Draft ED/2013/6
3.2.1. Identifikation eines Leasingverhältnisses und Anwendung
3.2.2. Klassifizierung nach ED/2013/6
3.2.3. Bilanzierung beim Leasingnehmer
3.2.4. Bilanzierung beim Leasinggeber
3.2.5. Kritikpunkte

4. Redeliberations zu ED/2013/6
4.1. Geplante Änderungen gegenüber IAS 17 und ED/2013/6
4.2. Veröffentlichung und Inkrafttreten des IFRS 16

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Gesetzes- und Regelwerksverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Zurechnungskriterien für Leasingverhältnisse (IAS 17.10/17.11)

Abb. 2: Meilensteine der Entwicklung

Abb. 3: Identifikation eines Leasingverhältnisses

Abb. 4: Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Abb. 5: Bewertung von Typ-A-Leasingverhältnissen

Abb. 6: Darstellung des Leasingverhältnisses in Bilanz und GuV

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Bilanz und GuV bei Finanzierungsleasing und Operating Leasing im Vergleich

Tab. 2: Bilanz- und Rentabilitätskennziffern

Tab. 3: Vergleich der Kennzahlen bei Finanzierungsleasing zu Operating Leasing

Tab. 4: Änderung von Verbindlichkeit und Nutzungsrecht über die Laufzeit (in €)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Leasing ist für eine Vielzahl der Unternehmen eine Alternative zum kreditfinanzierten Kauf. In 2014 lag der Leasinganteil an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen bei 15% mit einem nominalen Volumen von 50,2 Mrd. Euro. Dabei stellt das Mobilien Leasing mit 48,6 Mrd. Euro den größten Anteil dar.[1]

Attraktiv für Unternehmen ist die positive Auswirkung auf die Bilanz durch als Operating Leasing (vorwiegend für Mobilien) eingestufte Leasingverhältnisse, da hier eine bilanzielle Erfassung auf Seiten des Leasingnehmers ausbleibt. Jedoch führt im Umkehrschluss dieser Off-Balance-Sheet -Effekt zu Problemen in Bezug auf die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen. Durch die Nicht-Bilanzierung von Operating Leasingverhältnissen ist ein Großteil der tatsächlichen Verbindlichkeiten der Unternehmen nicht ohne Weiteres für den Abschlussberichtleser ersichtlich. Die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wird verzerrt und die Bilanzanalyse erschwert.

Dieser Hauptkritikpunkt hat den IASB dazu bewegt die Entwicklung eines neuen Standards zu starten. Kernziel ist der Ausweis sämtlicher Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers, um so dem Informationszweck des IFRS-Abschlusses gerecht zu werden und eine verbesserte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu gewährleisten. Jedoch gestaltet sich der Entwicklungsprozess als äußerst komplex und spaltet die Meinung vieler Experten. Nach einer Reihe von Entwürfen und kontroversen Diskussionen steht gegen Ende 2015 die Veröffentlichung des neuen IFRS 16 an.

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Werdegang von IAS 17 über ED/2013/6 zum geplanten Standard IFRS 16. In Kapitel 2 werden die Grundzüge des derzeitigen Standards erläutert. In Kapitel 3 werden die vorgeschlagenen Regelungen des letzten Entwurfs ED/2013/6 und dessen Kritikpunkte dargelegt. Abschließend wird in Kapitel 4 mit den Redeliberations der letzte Stand der Dinge vorgestellt.

2. Leasingbilanzierung nach IAS 17

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen wird gegenwärtig im IAS 17 geregelt. Der Standard erschien im September 1982 und trat am 1. Januar 1984 erstmalig in Kraft. Die aktuelle Fassung ist seit dem 1. Januar 2005 rechtskräftig, diese enthält geringfügige Änderungen zum 1. Januar 2010.[2]

Der IAS 17 orientiert sich an einem Risk-Reward- Ansatz, d.h. das Leasinggut wird bei demjenigen Vertragspartner bilanziert, der die wesentlichen Chancen und Risiken aus Nutzung des Leasinggegenstandes vertraglich übertragen bekommt und somit wirtschaftlicher Eigentümer ist.[3] Dabei wird auf den Grundsatz substance over form, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, abgestellt.[4]

2.1. Identifikation von Leasingverhältnissen und Anwendung

Ein Leasingverhältnis ist nach IAS 17.4 „eine Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer gegen Zahlung oder eine Reihe von Zahlungen das Recht auf Nutzung eines Vermögenswerts für einen vereinbarten Zeitraum überträgt.“ Damit ein Leasingverhältnis als solches identifiziert wird, ist demnach die Übertragung von Nutzungsrechten entscheidend. Der IAS 17 regelt grundsätzlich alle Leasingverhältnisse mit Ausnahme der in IAS 17.2 genannten Leasingvereinbarungen.

2.2. Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen wird nach IAS 17.7 geprüft, welcher Vertragspartner die wesentlichen Chancen und Risiken[5] aus der Leasingvereinbarung trägt. Leasingverhältnisse werden nach IAS 17.8 in Finanzierungsleasing und Operating Leasing eingeteilt. Werden alle wesentlichen Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer übertragen, handelt es sich um ein Finanzierungsleasing. Da er dadurch wirtschaftlicher Eigentümer wird, ist er dazu angewiesen das Leasingobjekt in seiner Bilanz auszuweisen. Ist dies nicht der Fall und das wirtschaftliche Eigentum verbleibt beim Leasinggeber, liegt im Sinne einer Negativabgrenzung ein Operating Leasing vor. Nach dem All-or-Nothing-Approach findet kein Ausweis des Leasingverhältnisses beim Leasingnehmer statt.[6]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Zur Einstufung als Finanzierungsleasing werden in IAS 17.10 und IAS 17.11 fünf bzw. drei Kriterien genannt (Abb.1). Hierbei reicht das Zutreffen eines Kriteriums nach IAS 17.10 aus um ein Finanzierungsleasing zu klassifizieren. Allerdings sind die Indikatoren nicht eindeutig formuliert und lassen Platz für Interpretations- und Ermessensspielräume. Es ist unerlässlich das Gesamtbild des Vertrages in Betracht zu ziehen, um die Verteilung on Chancen und Risiken angemessen bewerten zu können.[7]

2.2.1. Bilanzierung beim Leasingnehmer

Finanzierungsleasing (IAS 17.20-17.32)

Der Leasingnehmer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjektes und hat nach IAS 17.20 und IAS 17.24 einen Vermögenswert und eine Verbindlichkeit in Höhe des niedrigeren Wertes aus beizulegendem Zeitwert und Barwert der Mindestleasingzahlungen[8] zuzüglich anfänglicher direkter Kosten[9] zu bilanzieren. In der Folgebewertung sind nach IAS 17.25 die Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsaufwand wird so über die Laufzeit verteilt, dass ein konstanter Zinssatz auf die restliche Schuld entsteht.[10] Die Leasingverbindlichkeit wird verzinst und getilgt. Der Vermögenswert wird planmäßig über die Laufzeit gemäß der gängigen Abschreibungsmethoden[11] abgeschrieben (IAS 17.28) und ggf. ein Impairmenttest nach IAS 36 durchgeführt (IAS 17.30).

Operating Leasing (IAS 17.33-17.35)

In diesem Fall erfolgt keine Übertragung der Chancen und Risiken auf den Leasingnehmer, dadurch bleibt eine bilanzielle Erfassung aus.[12] In den
Folgeperioden sind die Leasingraten linear als Aufwand über die Laufzeit zu verteilen (IAS 17.33).

2.2.2. Bilanzierung beim Leasinggeber

Finanzierungsleasing (IAS 17.36-17.48)

Das wirtschaftliche Eigentum wird auf den Leasingnehmer übertragen, dies entspricht einem Veräußerungsvorgang. Der Leasinggeber bucht das Leasingobjekt aus und dafür eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswertes[13] ein. Die Finanzerträge werden über die Laufzeit verteilt, so dass sich eine konstante periodische Verzinsung ergibt (IAS 17.39/17.40).

Operating Leasing (IAS 17.49-17.57)

Der Leasinggeber verfügt über das wirtschaftliche Eigentum am Objekt und hat es nach der allgemeinen Bestimmung[14] in seiner Bilanz zu aktivieren (IAS 17.49). Nach IAS 17.50 werden die erhaltenen Leasingzahlungen als Ertrag linear über die Laufzeit verteilt. In der Folgebewertung wird das Leasingobjekt nach der entsprechenden Abschreibungsmethode gem. IAS 16, IAS 38 bzw. IAS 36 abgeschrieben (IAS 17.51).

2.3. Möglichkeiten der Bilanzpolitik

Die gegenwärtige Regelung ermöglicht aufgrund von großen Ermessenspielräumen bei der Klassifizierung von Leasingverhältnissen Möglichkeiten der Bilanzpolitik für Unternehmen. Ein Operating Leasing führt zum Off-Sheet-Balance -Effekt, die Bilanz bleibt dadurch unverändert. Dadurch sind Leasingverbindlichkeiten als solche in der Bilanz nicht ersichtlich und die Bilanzanalyse wird erschwert.[15] Bei einem fremdkapitalfinanzierten Kauf oder einem Finanzierungsleasing wird ein Vermögenswert und eine Verbindlichkeit bilanziert, die Bilanz wird verlängert und der Verschuldungsgrad erhöht sich. Durch den Off-Sheet-Balance -Effekt erzielt ein Unternehmen einen positiven Effekt auf die Bilanzkennziffern, wie z.B. einer höheren Eigenkapitalquote. Diese hat eine wesentliche Bedeutung für Unternehmensratings, woraus Aussagen über die Finanzkraft und Bonität eines Unternehmens getroffen werden können[16], die ausschlaggebend für Kreditvergaben sind. Ebenso fallen Rentabilitätskennziffern besser aus als bei fremdkapitalfinanziertem Kauf oder Finanzierungsleasing.[17] Die angesprochenen Effekte lassen sich an Beispiel 1 im Anhang (S.17) nachvollziehen. Für Unternehmen besteht somit ein großer Anreiz ihre Leasingverhältnisse als Operating Leasing zu klassifizieren, um ihre Eigenkapitalquote zu verbessern und ein besseres Unternehmensrating zu erzielen.[18]

2.4. Kritikpunkte und Notwendigkeit der Reformierung

Der IAS 17 steht aufgrund seiner Komplexität und den weiten Ermessensspielräumen in Hinblick auf die Klassifizierung unter großer Kritik. Letzteres führt häufig zum bereits erläuterten Off-Balance-Sheet -Effekt, wodurch die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens verzerrt wird. Aufgrund dessen steht die jetzige Regelung des IAS 17 in Bezug auf den Informationszweck des IFRS-Jahresabschlusses, der Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen gegenüber den Jahresabschlussadressaten, im Widerspruch.[19] Der IASB hat sich mit dem Projekt zur Reformierung des IAS 17 zur Aufgabe gemacht vor allem diesen Kritikpunkt zu beseitigen und eine Bilanzierung von allen Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer anzustreben.[20]

3. Entwicklung des neuen Standards IFRS 16

Aufgrund der Kritikpunkte am gegenwärtigen IAS 17 wurde im Juli 2006 das Projekt zur Entwicklung eines neuen Leasingstandards in die Agenda des IASB in Zusammenarbeit mit dem FASB aufgenommen.[21] Ziel des Projektes ist die Neugestaltung der Leasingbilanzierung, insbesondere in Hinblick auf die Eliminierung des Operating Leasing, um eine transparentere Sicht auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu ermöglichen.[22]

3.1. Meilensteine der Entwicklung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Meilensteine der Entwicklung

Im Zuge des Entstehungsprozesses gab das IASB die in Abbildung 2 dargestellten Veröffentlichungen heraus.

Kernpunkte aller drei Veröffentlichungen ist die Abbildung sämtlicher Leasingverhältnisse in der Bilanz zur Vermeidung des Off-Balance-Sheet - Effekts.[23] Auf Basis eines Right-of-Use -Ansatzes wird nicht mehr auf das wirtschaftliche Eigentum und die Bilanzierung des Leasinggutes an sich abgestellt, sondern auf die Darstellung des Nutzungsrechtes in der Bilanz des Leasingnehmers. Die gegenstandslose Bilanzierung von Rechten stellt einen Paradigmenwechsel dar.[24]

3.2. Exposure Draft ED/2013/6

Der Entwurf wurde am 16. Mai 2013 veröffentlicht. Das wesentliche Ziel ist eine Erfassung aller sich aus dem Leasingverhältnis ergebenden Vermögenswerte und Schulden beim Leasingnehmer.[25]

3.2.1. Identifikation eines Leasingverhältnisses und Anwendung

Ähnlich dem IAS 17.4 ist ein Leasingverhältnis nach ED/2013/6.6 „ein Vertrag, der das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert (dem zugrundeliegenden Vermögenswert) im Austausch für eine Gegenleistung für einen Zeitraum überträgt“. Jedoch wurde die Definition um zwei Nebenbedingungen erweitert. Zur Identifikation eines Leasingverhältnisses muss nach ED/2013/6.7 ein identifizierter Vermögenswert[26] vorliegen und dem Leasingnehmer muss die Kontrolle über die Nutzung des Gegenstandes während der Laufzeit übertragen worden sein. Eine Kontrolle über die Nutzung besteht, wenn der Leasingnehmer selbst über die Nutzung entscheiden kann und dadurch wirtschaftli

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Identifikation eines Leasingverhältnisses chen Nutzen erzielt (ED/2013/6.12).

Der Anwendungsbereich umfasst alle nach ED/2013/6.6 identifizierten Leasingverhältnisse mit Ausnahme der in ED/2013/6.4 genannten Leasingvereinbarungen.[27] Für kurzfristige Leasingverhältnisse kann ein vereinfachter Ansatz nach Ziffer 118-120 (Short-Term-Leases) gewählt werden. Ein kurzfristiger Lease liegt vor, wenn die Nutzungsdauer weniger als 12 Monate beträgt und keine Kaufoption vorhanden ist.[28]

3.2.2. Klassifizierung nach ED/2013/6

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 4: Klassifizierung von Leasingverhältnissen

Leasingverhältnisse werden nach ED/2013/6.28 in zwei Kategorien eingeteilt. Die Unterscheidung richtet sich nach Art des Leasingobjektes und nach Inanspruchnahme des wirtschaftlichen Nutzens durch den Leasingnehmer. Die Klassifizierung erfolgt einmalig zu Vertragsbeginn (ED/2013/6.28).

Typ-A-Leasingverhältnisse werden klassifiziert, wenn der zugrundeliegende Vermögenswert keine Immobilie ist. Des Weiteren muss eine der nachfol-genden Bedingungen erfüllt sein. Die Laufzeit umfasst nicht nur einen unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer oder der Barwert der Leasingzahlungen ist im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert nicht unwesentlich (ED/2013/6.29). Konkret wird das Leasingobjekt am Vertragsende in einem verbrauchten Zustand zurückgegeben. Der Leasinggeber wird für diesen Wertverlust durch die Leasingzahlungen entschädigt.[29] Außerdem wird von Typ-A ausgegangen, sofern eine Kaufoption zugrunde liegt und ein Anreiz zur Ausübung besteht (ED/2013/6.31).

Nach ED/2013/6.30 wird ein Leasingverhältnis als Typ-B[30] eingestuft, wenn es sich um eine Immobilie handelt, die Laufzeit einen nicht überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer umfasst oder der Barwert nicht im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert entspricht. Hierbei wird nur ein unbedeutender Teil des wirtschaftlichen Nutzens durch den Leasingnehmer verbraucht, d.h. es entsteht kein Wertverlust.[31]

3.2.3. Bilanzierung beim Leasingnehmer

Ansatz

Sowohl für Typ-A als auch für Typ-B Leasingverhältnisse hat der Leasingnehmer nach ED/2013/6.38 zu Vertragsbeginn eine Verbindlichkeit in Höhe des Barwertes der Leasingzahlungen sowie das Nutzungsrecht am zugrundeliegenden Vermögenswert zu Anschaffungskosten zu bilanzieren.

Folgebewertung

Zur Folgebewertung sind in beiden Fällen Zinsaufwand und Tilgungsbetrag nach ED/2013/6.41(a) zu ermitteln. Der Zinsaufwand wird anhand der Effektivzinsmethode berechnet, so dass sich ein konstanter Zinssatz über die Laufzeit ergibt. Die Leasingverbindlichkeit vermindert sich um den Tilgungsbetrag, der der Differenz aus tatsächlichen Leasingzahlungen und ermitteltem Zinsaufwand entspricht.[32]

Das Nutzungsrecht an einem Vermögenswert ist nach ED/2013/6.41(b) zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, d.h. um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Dabei sind Wertminderungen gem. IAS 36 zu berücksichtigen. Die Höhe der Abschreibungen richtet sich dabei nach der entsprechenden Klassifizierung.[33]

Bei einem Typ-A-Leasingverhältnis wird nach ED/2013/6.47 das Nutzungsrecht am Vermögenswert linear abgeschrieben. Abschreibungen und Zinsaufwand werden vom Leasingnehmer separat in der GuV ausgewiesen (ED/2013/6.42(a)). In der Summe ergibt sich über die Laufzeit ein degres-siver Gesamtaufwand.[34] Die Bilanzierung ist am Beispiel 2 im Anhang verdeutlicht (S. 18).

Im Fall eines Typ-B-Leasingverhältnisses wird vom Leasingnehmer der Leasingaufwand als Gesamtbetrag aus der Abschreibung am Vermögenswert und dem Zinsaufwand der Periode in der GuV erfasst.[35] Der Leasingaufwand ist konstant über die Laufzeit zu verteilen (ED/2013/6.42(b)).

Die Abschreibung auf das Nutzungsrecht wird auf Basis des konstanten Leasingaufwandes berechnet und entspricht dem Residualwert aus Leasing- und Zinsaufwand (ED/2013/6.50).[36]

3.2.4. Bilanzierung beim Leasinggeber

Bei einem Typ-A-Leasingverhältnis muss der Leasinggeber nach ED/2013/6.68 den Buchwert des Leasinggegenstandes ausbuchen, eine Leasingforderung und einen Residualvermögenswert bilanzieren, sowie jegliche Gewinne und Verluste aus dem Leasingverhältnis erfassen.[37]

Die Leasingforderung stellt den Anspruch auf die Leasingzahlungen und der Residualvermögenswert den Anspruch auf den zugrundeliegenden Vermögenswert am Ende der Laufzeit dar.[38] Die Bilanzierung von Typ-A-Leasingverhältnissen kann als eine Weiterentwicklung des jetzigen Standards angesehen werden, jedoch ist sie weitaus komplexer.[39] Die Erst- und Folgebewertung nach ED/2013/6.69-87 sind in nachfolgender Abbildung dargestellt.

[...]


[1] Vgl. Städtler (2014), S. 53; Bundesverband deutscher Leasing Unternehmen (2015), S. 33.

[2] Vgl. Mayer (2014), S.91.

[3] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2006), S. 259.

[4] Vgl. Buchholz, (2004), S.48; Pawelzik (2012), S. 307; Wagenhofer (2009), S. 296.

[5] Zu den Risiken zählen dabei z.B. Verlustmöglichkeiten aufgrund von Ausfall oder Wertminderungen aufgrund technischer Überholung. Zu den Chancen gehören Gewinnerwartungen durch Einsatz im Geschäftsbetrieb während der Laufzeit und Veräußerungserlöse. Vgl. IAS 17.7, Wagenhofer (2009), S. 297; Pellens u.a. (2011), S. 657.

[6] Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 657.

[7] Vgl. Pawelzik (2012), S. 312.

[8] Mindestleasingzahlungen sind während der Laufzeit zu leistende Zahlungen. Die Diskontierung erfolgt mit dem internen Zinsfuß des Leasingverhältnisses oder mit den Grenzfremdkapitalkosten des Leasingnehmers (Opportunitätskosten). Vgl. IAS 17.4.

[9] Z.B. Verhandlungskosten, Rechtsberatung. Vgl. IAS 17.4, Pellens u.a. (2011), S. 664.

[10] Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 669.

[11] Anwendung von IAS 16 für Sachanlagen, IAS 38 für immaterielle Vermögenswerte.

[12] Vgl. Schulz (2008), S. 179.

[13] Der Nettoinvestitionswert entspricht der Bruttoinvestition abzüglich des noch nicht realisierten Finanzertrages. Eine Bruttoinvestition ist die Summe der Mindestleasingzahlungen und dem nicht garantierten Restwert (Fair-Value) zugunsten des Leasinggebers. Vgl. IAS 17.4.

[14] Anwendung von IAS 40 Anlageimmobilien, IAS 16 Sachanlagen, IAS 38 Immaterielle Vermögensgegenstände je nach Art des Leasingobjekts.

[15] Vgl. Oertzen/Esser (2010), S. 479.

[16] Vgl. Engels/Dreesen (2015), S. 192.

[17] Vgl. Adolph u.a. (2013), S. 459-460.

[18] Vgl. Pellens u.a. (2011), S. 655.

[19] Vgl. Morfeld (2013), § 22. Leasing, Rn 201.

[20] Vgl. IFRS (2013), BC4.

[21] Vgl. IASB (2006), S. 7.

[22] Vgl. IFRS (2013), BC4.

[23] Vgl. Dinh/Heining/Seitz (2015), S. 281.

[24] Vgl. Baetge/Graupe (2010), S. 477.

[25] Vgl. KPMG (2013), S. 4.

[26] Bei einem identifizierten Vermögenswert handelt es sich um ein konkret spezifiziertes Objekt ohne substanzielles Recht zum Austausch durch den Leasinggeber. Austausch aufgrund von Funktionsstörung oder technischen Updates ist möglich. Vgl. ED/2013/6.8-11.

[27] Leasing von immateriellen Vermögenswerten für Leasinggeber, natürlichen Ressourcen und Explorationen, biologischen Vermögenswerten, sowie Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen. Vgl. ED/2013/6.4.

[28] Vgl. KPMG (2013), S. 12.

[29] Vgl. Hommel u.a. (2013), S. 1707.

[30] Da in der endgültigen Fassung des Standards ein Ein-Modell-Ansatz eingeführt wird, wird auf eine detaillierte Darstellung und ein Beispiel verzichtet (Vgl. 4.1).

[31] Vgl. KPMG (2013), S.20; Hommel u.a. (2013), S. 1707.

[32] Vgl. Müller/Lange (2013), S.280.

[33] Vgl. Müller/Lange (2013), S. 280.

[34] Vgl. KPGM (2013), S. 43.

[35] Vgl. KPGM (2013), S. 45.

[36] Nach derzeitigem Stand ergibt sich keine wesentliche Änderung der Leasinggeberbilanzierung im neuen Standard (Vgl. 4.1). Aus diesem Grund wird auf eine detaillierte Betrachtung und ein Beispiel für die im ED/2013/6 vorgeschlagene Bilanzierung verzichtet.

[37] Vgl. EY (2013), S. 35.

[38] Vgl. KPMG (2013), S. 54.

[39] Vgl. KPMG (2013), S. 52.

Final del extracto de 29 páginas

Detalles

Título
Der geplante IFRS 16 „Leases“. Die zukünftige Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Curso
Seminar
Calificación
1,3
Autor
Año
2015
Páginas
29
No. de catálogo
V322071
ISBN (Ebook)
9783668217188
ISBN (Libro)
9783668217195
Tamaño de fichero
685 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
leasing, ifrs, ias, bilanzierung, ifrs 16, ias 17, rechnungslegung, internationale rechnungslegung, international, leasinggeber, leasingnehmer, exposure draft, entwicklung
Citar trabajo
Gloria Lechner (Autor), 2015, Der geplante IFRS 16 „Leases“. Die zukünftige Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/322071

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