Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen bei Veräußerung eines Unternehmensanteils


Term Paper, 2016

14 Pages, Grade: 1,8


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Organe einer Aktiengesellschaft
1.1. Der Vorstand
1.2. Hauptversammlung
1.3. Der Aufsichtsrat

2. Vernetzung der Organe

3. Veräußerung eines Unternehmensanteils
3.1. Zuständigkeiten
3.2. „Holzmüller / Gelantine-Prozess“

5. Veräußerung bei mehrheitlicher Beteiligung

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Einleitung

In dieser Arbeit soll ergründet werden, unter welchen Bedingungen – wenn es denn überhaupt möglich ist – ein Vorstand einer Aktiengesellschaft einen Unternehmensteil der Aktiengesellschaft (im Folgenden AG), dessen Ertrag den Hauptteil der AG ausmacht, in ein anderes Unternehmen ausgliedern kann.

Viele weitere Fragen eröffnen sich zu diesem Thema. In dieser Hausarbeit werden die Kernfragen zum Thema Aktiengesellschaft thematisiert und ausgearbeitet. Dabei wird der vollständige Aufbau und die Organisation einer AG dargestellt. Zu den Organen einer AG zählen:

- Der Vorstand
- Die Hauptversammlung
- Der Aufsichtsrat

Im Folgenden soll darauf eingegangen werden, welche Pflichten der Vorstand gegenüber den anderen Organen zu erfüllen hat und ob diese oder andere Gegebenheiten eine Veräußerung im Wege stünden oder sie zumindest beschränken. Als erweiterter Sachverhalt wird eine Mehrheitsbeteiligung an dem kaufenden Unternehmen angegeben. Hier ist zu beachten, ob es nicht Interessenkonflikte gibt und ein derartiges Geschäft möglich ist.

Diese Hausarbeit beleuchtet nur die Situation aus aktienrechtlicher Sicht, da die Einbeziehung von bilanz- oder steuerrechtlichen Themen den Rahmen dieser Hausarbeit spränge.

1. Organe einer Aktiengesellschaft

Als „Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit“ wird die Aktiengesellschaft beschrieben - „Für die Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“ (§1 Abs. 1 AktG). Um die Rechtspersönlichkeit als juristische Person zu bewahren, bedarf es dreier Organe, die für die Geschäftstätigkeit der AG verantwortlich sind.

1.1. Der Vorstand

Der Vorstand erhält seinen rechtlichen Rahmen durch die §§ 76 – 94. Es ist das Organ, dem die wichtigsten Aufgaben zuteilwerden: Die Leitung, die Geschäftsführung und die Vertretung der AG obliegen nach §§ 76 – 78 AktG dem Vorstand. Es wird zwischen Leitung und Geschäftsführung unterschieden und definiert Leitung als „nicht übertragbare Befugnisse“ (vgl. Drygala, Staake, Szalai, 2012, S.416). Zudem kann auch die Satzung der AG keine Entscheidungen bezüglich der Leitung der AG und Maßnahmen der Geschäftsführung übertragen (Balser, Bokelmann, & Piorreck, 1992, S. 65, Rdn 250). Damit bleibt der Vorstand als eigenes Rechtsgut unantastbar. Tatsächlich ist der Vorstand das einzige gesetzliche Organ mit zwingenden Zuständigkeiten und wird sogar oder dennoch als Ableitung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung beschrieben. (Henn, 1991, S. 205).

Der Vorstand muss eine natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige Person sein und unterliegt speziellen Beschränkungen (§ 76 Abs. 3 AktG). Er wird durch den Aufsichtsrat bestellt und auch abberufen (§ 84 AktG), wobei eine Bestellung nicht einer Anstellung gleichzusetzen ist. Der Vorstand kann aus ein oder mehreren Personen bestehen, wobei die Satzung die Zahl der Vorstandsmitglieder oder zumindest eine geeignete Berechnungsmethode vorgibt (Henn, 1991, S. 206). Er besitzt das Recht, die AG nach innen und außen zu vertreten. Dieses Recht kann nicht beschränkt werden (§ 82 Abs. 1 AktG). Dies betrifft aber nur die Vertretung im Außenverhältnis, die Geschäftsführung bildet die Vertretung im Innenverhältnis.

Nach § 93 AktG ist der Vorstand zu einer gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführung verpflichtet. Seine Tätigkeit wird durch den Aufsichtsrat überwacht, indem regelmäßige Berichte zu erfolgen haben (§ 90 AktG).

1.2. Hauptversammlung

Rechtliche Grundlage zur Hauptversammlung bieten die §§ 118 bis 147 AktG sowie verstreut in einzelnen Regelungen des AktG. Die Hauptversammlung bildet sich aus den Aktionären, die in diesem Organ ihre Rechte und Pflichten ausüben (§ 118 Abs. 1 AktG). Sie ist „Sitz der Aktionärsdemokratie“ (Schmidt, 2002, S. 837). Nur in dieser Hauptversammlung dürfen Aktionäre Beschlüsse erlassen. Außerhalb der Versammlungen sind sämtliche Beschlüsse unwirksam, selbst wenn alle Mitglieder einstimmig beschlossen hätten (Henn, 1991, S. 287). und dennoch ist zu erwähnen, dass jeder einzelne Aktionär eigene Rechte und Pflichten hat. Die wichtigsten persönlichen Rechte sind das Recht auf Teilnahme am Gewinn und Liquidationserlös und die Teilnahme an der Hauptversammlung (Balser, Bokelmann, & Piorreck, 1992, S. 45 Rdn. 149). Die Pflicht eines Aktionärs besteht darin, sein Kapital der AG zu leisten (Balser, Bokelmann, & Piorreck, 1992, S. 45 Rdn. 150).

Die Rechte der Hauptversammlung als Organ werden in § 119 AktG beschrieben; hierzu zählen:

- die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
- die Verwendung des Bilanzgewinns,
- die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
- die Bestellung des Abschlussprüfers,
- Satzungsänderungen,
- Maßnahmen zur Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
- die Bestellung eines Prüfers zur Prüfung von Gründungsvorgängen oder der Geschäftsführung und
- die Auflösung.

Die Hauptversammlung entscheidet bei Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens (§ 179a AktG). Ferner hat die Hauptversammlung keinen Einfluss auf Geschäftsführertätigkeiten, es sei denn, sie wird verlangt (§ 119 Abs.2 AktG). Der Einfluss kann auch nicht mittels einer Satzungsänderung hervorgerufen werden (§ 23 Abs. 5 AktG).

1.3. Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat, wie in 1.1. bereits erwähnt, zur Hauptaufgabe, den Vorstand bei seiner regelmäßigen, gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu überwachen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 111 AktG. Die Überwachung erfolgt durch eine Pflicht des Vorstands zur regelmäßigen Berichterstattung nach § 90 AktG. Abseits dessen kann der Aufsichtsrat Einsicht in die Bücher und eine Bewertung der Vermögensgegenstände verlangen (§ 111 Abs. 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass der Aufsichtsrat vom Vorstand bestelltes Personal überwachen muss, dies ist allein Aufgabe des Vorstands. Es bedeutet auch nicht, dass der Aufsichtsrat sich in alle kleinen Details einmischen kann; hier ist eine angemessene Verhältnismäßigkeit zu wahren, abseits dem Gedanken, dass eine Auswertung derartig vielen Materials absolut unwirtschaftlich wäre. Hier kann sich der Aufsichtsrat auch noch dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer berufen. Es sind lediglich die Interessen der Aktionäre und der Gläubiger zu wahren.

Bei der Überwachung und der Kontrolle kommt die Funktion des Aufsichtsrats nur bedingt zutage. Die eigentliche Hauptfunktion des Rates bezieht sich auf die folgenden vier Tätigkeiten:

1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder samt Abschließung der Anstellungsverträge (§§ 84 u. 87 AktG)
2. Der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand (§ 77 Abs. 2 S.1 AktG) sowie die Zustimmung zu bestimmten Geschäften des Vorstands (§ 111 Abs. 4 S.2 AktG)
3. Die Vertretung gegenüber den Vorstandsmitgliedern nach § 112 AktG sowie in Anfechtungs- und Nichtigkeitsprozessen (§§ 246 Abs. 2, 249 Abs. 1 AktG)
4. Die Mitwirkung bei der Bilanzfeststellung (§§ 170 bis 173 AktG).

Somit umfassen die Aufgaben des Aufsichtsrates weit mehr, als zunächst zu vermuten wäre.

Da der Vorstand keine Aufgaben seiner Geschäftstätigkeit abgeben darf, hat der Aufsichtsrat hier nur beratende Funktionen. Er kann allerdings bestimmte Tätigkeiten nach Beschluss unter Zustimmungsvorbehalt stellen und ein Vetorecht einlegen (Drygala, Staake, & Szalai, 2012, S. 443), der der eigenen Zustimmung oder auf Verlangen des Vorstandes einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung bedarf.

Auch der Aufsichtsrat unterliegt analog zu dem Vorstand einer Sorgfaltspflicht, abgesehen vom Wettbewerbsverbot (Drygala, Staake, & Szalai, 2012, S. 468). Ähnlich dem Vorstand darf auch der Aufsichtsrat als solches, aber auch keiner seiner Aufsichtsratmitglieder im Einzelnen keine Aufgaben an Dritte übertragen, was ausdrücklich in § 111 Abs. 5 AktG geregelt ist.

2. Vernetzung der Organe

Seit dem Erscheinen des „neuen“ AktG vom 30.01.1937 ist die Teilung in drei Gewalten definiert, wie sie oben beschrieben sind. (Henn, 1991, S. 2)

Nach diesem AktG ist die Verteilung der Aufgaben, der Rechte und der Pflichten klar strukturiert. Somit findet eine klare Gewaltenteilung statt und die Organe stehen in keinem direkten Verhältnis zueinander (Drygala, Staake, & Szalai, 2012, S. 403). Angesichts der Tatsache, dass einerseits der Vorstand mit seinen weitreichenden Befugnissen enormen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung der AG nehmen kann und andererseits die Aktionäre ein berechtigtes Interesse zur Vermehrung ihres eingesetzten Kapitals verfolgen, kann der Vorstand Maßnahmen treffen, die bei den Aktionären nicht zwangsläufig auf Zustimmung treffen, sie aber dennoch kaum bis gar keinen Einfluss nehmen können. Die Lösung dieses Konflikts „ist optimal, wenn sie kurz- und langfristige Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer verbindet“ (Meyer-Landrut in Großkomm. AktG §76 Anm. 10, in: Balser, Bokelmann, & Piorreck, 1992, S. 65f. Rdn. 252)

So auch in der Aufgabenstellung, wo der Vorstand einen Unternehmsteil der AG mit Mehrheit der Umsätze veräußern möchte. Dies ist sicherlich nicht im Interesse der Aktionäre. Darauf soll im Folgenden genauer eingegangen werden.

[...]

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Details

Title
Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen bei Veräußerung eines Unternehmensanteils
Grade
1,8
Author
Year
2016
Pages
14
Catalog Number
V322929
ISBN (eBook)
9783668220829
ISBN (Book)
9783668220836
File size
463 KB
Language
German
Keywords
aktienrechtliche, erfordernisse, beschränkungen, veräußerung, unternehmensanteils
Quote paper
Jan Kincheloe-Honerkamp (Author), 2016, Aktienrechtliche Erfordernisse und Beschränkungen bei Veräußerung eines Unternehmensanteils, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/322929

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