Wer seinen Arbeitgeber bestiehlt oder betrügt, wird außerordentlich und fristlos gekündigt, das ist sicher. Wenn ein Pflichtverstoß innerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht ganz so gravierend ist, kommt – nach vorheriger erfolgloser Abmahnung – eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Voraussetzung in beiden Fällen ist jedoch, dass jener zur Kündigung führende Pflichtverstoß zwingend Beweise braucht.
Das Bundesarbeitsgericht hat für einen solchen Fall die sogenannte – in der Praxis meist außerordentlich bzw. fristlos ausgesprochene – Verdachtskündigung formuliert, bei der auch ein dringender Verdacht die Fortführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des zerstörten Vertrauens für unzumutbar erklären kann.
Damit eine solche Verdachtskündigung jedoch keine Unschuldigen trifft, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Da zwar auch die Möglichkeit einer ordentlichen Verdachtskündigung existiert, die aber zumeist nur hilfsweise ausgesprochen wird, liegt der Fokus dieser Hausarbeit auf der außerordentlichen, fristlosen Verdachtskündigung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der gesetzliche Rahmen: Die außerordentliche Kündigung
3. Zum Begriff: Die (außerordentliche) Verdachtskündigung
3.1 Die ordentliche Verdachtskündigung
4. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer Verdachtskündigung
Dringender und schwerwiegender Verdacht
Objektive Tatsachen
Eigene Ermittlungen
Anhörung des Betriebsrates
Interessenabwägung
Einhalten der Frist
4.1 Fallbeispiel einer unwirksamen Verdachtskündigung: Verdacht auf Unterschlagung von 200 Euro
4.2 Fallbeispiel einer wirksamen Verdachtskündigung: Verdacht des Diebstahls bei der DB AG
5. Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
6. Fazit und Ausblick
7. Literaturverzeichnis
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