Leasing in der Finanzberichterstattung des Leasingnehmers


Intermediate Diploma Thesis, 2004

64 Pages, Grade: 10 Punkte nach APS


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Executive Summary

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Aufbau der Arbeit
1.3 Definition von Leasing

2. Leasing als Finanzierungsinstrument
2.1 Übersicht über die Finanzierungsarten
2.2 Leasing als Finanzierungsalternative
2.3 Erscheinungsformen des Leasing
2.3.1 Indirektes Leasing
2.3.2 Direktes Leasing
2.3.3 Operating Leasing und Financial Leasing
2.4 Beurteilung des Leasing als Finanzierungsalternative

3. Gesetzliche Regelung des Leasing in der Schweiz
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.2. Leasing im Zivilrecht
3.3 Rechtliche Abgrenzung zu Miete und Abzahlungskauf
3.4 Leasing im Bundesgesetz über den Konsumkredit

4. Leasing in der Finanzberichterstattung der Leasingnehmer
4.1 Nationale und Internationale Regelwerke
4.2 Das schweizerische Obligationenrecht (OR)
4.2.1 Allgemeines zum OR
4.2.2 Leasing im OR
4.2.2.1 Abgrenzung des Leasingtyps gemäss OR
4.2.2.2 Bilanzierung und Ausweis des Leasing gemäss OR
4.3 Swiss GAAP FER
4.3.1 Allgemeines zu Swiss GAAP FER
4.3.2 Leasing in den SWISS GAAP FER
4.3.2.1 Abgrenzung des Leasingtyps gemäss Swiss GAAP FER
4.3.2.2 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zum Operating Leasing
4.3.2.3 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zum Financial Leasing
4.4 International Financial Reporting Standards (IFRS)
4.4.1 Allgemeines zu IFRS
4.4.2 Leasing in den IFRS
4.4.2.1 Abgrenzung des Leasingtyps gemäss IAS
4.4.2.2 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zu Operating Leasing
4.4.2.3 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zu Financial Leasing
4.5 United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
4.5.1 Allgemeines zu US-GAAP
4.5.2 Leasing in den US-GAAP
4.5.2.1 Abgrenzung des Leasingtyps gemäss SFAS
4.5.2.2 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zum Operating Lease
4.5.2.3 Bilanzierung und Ausweis bei der Zuordnung zum Capital Lease
4.6 Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Bilanzierung nach den Regelwerken

5. Auswirkungen der buchhalterischen Behandlung
5.1 Vergleich zwischen „Operating Leasing und Financial Leasing“
5.2 Analyse der Auswirkungen
5.2.1 Auswirkungen auf die Bilanz
5.2.2 Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung
5.2.3 Auswirkungen auf die Geldflussrechnung
5.2.4 Auswirkungen auf die Finanzkennzahlen

6. Schlussbetrachtung
6.1 Zusammenfassung der Erkenntnisse

Literaturliste

Executive Summary

Problemstellung und Zielsetzung

Das Leasing hat in den letzten Jahrzehnten weltweit eine wichtige wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Man denke nur daran, dass beispielsweise das World Trade Center in New York geleast war, oder dass von den insgesamt 15 Mrd. CHF Nettoverbindlichkeiten der ehemaligen Swissair im Sommer 2001 konsolidiert rund 8 Mrd. CHF aus Leasinggeschäften bestanden. Ursprünglich aus den USA kommend, hat sich diese Finanzierungsalternative in den letzten Jahren expansiv weiterentwickelt. Auch in der Schweiz ist es zu einem festen Bestandteil der Unternehmens- und Konsumfinanzierung geworden. Es besteht die Tendenz, immer mehr zu leasen, anstatt zu kaufen. Die Tatsache, dass bestimmte Leasingverträge neu ins revidierte schweizerische Konsumkreditgesetz Aufnahme gefunden haben - und damit erstmals eine explizite gesetzliche Regelung erfuhren - unterstreicht die Aktualität des Themas.

Allerdings existieren eine Vielzahl von Ausgestaltungsformen und Definitionen von Leasingverträgen. Sie sind gekennzeichnet durch hohe Flexibilität, Vielfältigkeit und einer oft unklaren rechtlichen Einordnung. All dies macht es schwierig, Leasing durch Rechnungslegungsstandards zu erfassen. Daraus resultiert eine Bilanzierungsproblematik. Die buchhalterische Behandlung kann – speziell beim Leasingnehmer – sehr unterschiedlich sein. Leasinggeschäfte werden je nach Ausgangslage denn auch unterschiedlich im Accounting erfasst. Auf Grund der verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten ist es notwendig, sich bilanziell damit auseinander zu setzen, um die entstehenden Effekte abschätzbar zu machen.

Die Arbeit befasst sich hauptsächlich mit zwei Problemkreisen. Erstens gilt es zu untersuchen, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt, das Leasinggeschäft im Accounting abzubilden. Und zweitens stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine einmal gewählte Verbuchungs-Methode dann auf das Ergebnis der Unternehmung hat.

Hauptziel der Arbeit ist es denn auch herauszufinden, wie die Verbuchung von Leasinggeschäften seitens der Leasingnehmer in den verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards geregelt ist. Es soll gezeigt werden, wie ein Leasingvertrag zu Beginn klassiert wird, wie er daraufhin verbucht wird, und welche Auswirkungen dies auf die in der Finanzberichterstattung gezeigten Abschlüsse hat.

Aufbau der Arbeit

Das erste Kapitel beinhaltet eine Einleitung in die zu behandelnde Thematik. Nach der Problemstellung und den Zielsetzungen wird dem Leser mit dem Aufbau der Arbeit einen Überblick verschafft, bevor der Begriff Leasing definiert wird. Im zweiten Kapitel wird das Leasing als Finanzierungsinstrument vorgestellt. Es wird auf die Instrumente der Fremdkapitalbeschaffung im Generellen und auf die Finanzierungsalternative Leasing im Besonderen eingegangen. Anschliessend werden die Erscheinungsformen von Leasing aufgezeigt. Dabei werden die beiden Grundformen „Operating Leasing“ und „Financial Leasing“ herausgearbeitet. In Kapitel drei wird die gesetzliche Regelung des Leasing in der Schweiz erläutert. Nach der Vorstellung der gesetzlichen Grundlagen wird auf die Regelungen im Zivilrecht eingegangen, wobei u.a. eine Abgrenzung zu Miete und Abzahlungskauf gemacht wird. Am Schluss dieses Kapitels wird gezeigt, welche Leasingverträge unter das neu revidierte Konsumkreditgesetz fallen. Kapitel vier als Hauptteil der Arbeit befasst sich mit dem Leasing in der Finanzberichterstattung der Leasingnehmer. Am Anfang wird ein Überblick über die verschiedenen Rechnungslegungsstandards gegeben. Der Kern des Kapitels - und der gesamten Arbeit - besteht dann darin, aufzuzeigen, welche buchhalterische Behandlung des Leasing die verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zulassen. Weiter wird erläutert, wie das jeweilige Regelwerk die Erfassung, die Klassierung sowie die eigentliche Verbuchung von Leasinggeschäften vorschreibt. Die Ausführungen und Berechnungen werden mit konkreten Zahlenbeispielen unterstützt. Anzumerken ist, dass die Bilanzierung seitens der Leasingnehmer behandelt wird. Die Verbuchungsmethoden beim Leasinggeber sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung.

Kapitel fünf zeigt anhand eines Beispiels, welche Auswirkungen auf die Unternehmensergebnisse entstehen können, je nachdem welche Verbuchungs-Methode das Unternehmen anwendet. Dazu werden zwei Unternehmen mit identischer Ausgangslage aber unterschiedlicher Verbuchungs-Methode miteinander verglichen. Dargestellt werden die jeweiligen Auswirkungen auf die Bilanz, die Erfolgsrechnung, die Geldflussrechnung und wichtige Finanzkennzahlen. Die Resultate werden einander gegenübergestellt und die Ursachen für die unterschiedlichen Ergebnisse erläutert.

Im sechsten und letzten Kapitel erfolgt in einer Schlussbetrachtung die Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse.

Theoretische Grundlagen

Die für das Leasing notwendigen Grundlagen findet man in der Theorie des Rechnungswesens, in den verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards und in den Grundlagen des Rechts.

Konkret werden in dieser Arbeit die Rechnungslegungsstandards „Fachempfehlungen zur Rechnungslegung in der Schweiz“ (Swiss GAAP FER), „International Financial Reporting Standards“ (IFRS; früher „International Accounting Standards“ IAS) und „United States Generally Accepted Accounting Principles“ (US-GAAP) ausgeführt. Dazu wird das im schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelte Aktienrecht, insbesondere die Regelungen über die kaufmännische Buchführung, in die Betrachtung miteinbezogen.

In der Literatur werden zur bilanziellen Behandlung von Leasingverträgen eine Reihe von Ansätzen verwendet. Diese reichen von einer am juristischen Eigentumsbegriff orientierten bis hin zu einer rein wirtschaftlich orientierten Sichtweise („Economic Substance over Legal Form“). In der heutigen Praxis ist der sogenannte „Economic Approach“, bei welchem eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund steht, vorherrschend. Die wichtigen Accounting Standards Swiss GAAP FER, IFRS und US-GAAP stellen allesamt auf diesen Approach ab. Andere Ansätze werden in dieser Arbeit nicht behandelt.

Um ein Leasinggeschäft rechtlich korrekt einzuordnen wird das schweizerische Zivilrecht mit Zivilgesetzbuch (ZGB) und OR herangezogen. Für die Leasing-Thematik ebenfalls relevant ist das unter die besonderen Gesetze einzuordnende „Bundesgesetz über den Konsumkredit“, welches neu gewisse Leasinggeschäfte explizit regelt.

Resultate

Leasing kann in der Finanzierung von Unternehmen eine entscheidende Rolle einnehmen. Leasing ist zwar nicht billig, kann aber in Anbetracht der vielen Vorteile (Liquidität, Flexibilität) sehr preiswert sein. Jedoch erschweren die enorme Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten von Leasingverträgen und die oft unklare rechtliche Einordnung die Erfassung im Accounting. Aus schweizerischer Sicht bildet das OR bzw. Aktienrecht die gesetzliche Grundlage. Gemäss dieser „Minimallösung“ besteht keine Bilanzierungspflicht für Leasinggeschäfte.

Unter Verwendung eines Accounting Standard wird die Substanz eines Vertrages über dessen rechtliche Form gestellt („Economic Substance over Legal Form“). Die Ausführungen zu den Behandlungsmöglichkeiten des Leasing im Jahresabschluss sind zwar in jedem Accounting Standard verschieden. Inhaltlich entsprechen sie sich aber weitgehend. IFRS und US-GAAP sind strenger und detaillierter, v.a. in Bezug auf die zusätzlichen Offenlegungspflichten. Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Leasingvertrag in der Rechnungslegung zu behandeln: als Financial Leasing oder als Opeating Leasing. Beurteilt wird die Zurechnung anhand von vier abschliessenden Zuordnungskriterien. US-GAAP schreibt zudem bei zwei Kriterien eine Zahl in Form eines Prozentwertes vor, der erreicht werden muss.

Operating Leasing wird nicht bilanziert. Es ist lediglich eine Angabe der ausstehenden Leasingverpflichtungen im Anhang der Jahresrechnung zu machen. Bei Financial Leasing muss das Leasinggeschäft in der Konzernbilanz erfasst und separat ausgewiesen werden. Ebenfalls weitgehend identisch bei allen drei ist die Aufsplittung der Leasingrate in eine Zinskomponente und eine Amortisationskomponente. Unterschiede gibt es bei der Abschreibung. Das Bilanzbild von Financial Leasing ist wegen den gezeigten Leasingverbindlichkeiten (höheres Fremkapital) schlechter als bei Operating Leasing. Bei beiden Methoden werden die zu bezahlenden Leasingraten in der Erfolgsrechnung als operativer Aufwand verbucht. Die Unterschiede der Konzernergebnisse beschränken sich v.a. auf den Detaillierungsgrad der Angaben im Anhang.

Bei der Analyse der Auswirkungen hat sich gezeigt, dass es nicht entscheidend ist, welcher Accounting Standard verwendet wird. Relevant ist einzig, ob es sich um Operating- oder Financial Leasing handelt. Die Erfolgsrechnung und die Finanzkennzahlen sind bei Operating Leasing mehrheitlich besser.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht über die Finanzierungsarten

Abbildung 2: Das indirekte Leasing

Abbildung 3: Das direkte Leasing

Abbildung 4: Abgrenzung zwischen Operating Leasing und Financial Leasing

Abbildung 5: Abgrenzung des Leasing zu Miete und Abzahlungskauf

Abbildung 6: Übersicht zu den nationalen und internationalen Regelwerken

Abbildung 7: Die Bilanz vor dem Leasinggeschäft

Abbildung 8: Die Bilanz mit Anhang nach dem Leasinggeschäft

Abbildung 9: Die Bilanz vor dem Leasinggeschäft

Abbildung 10: Die Bilanz mit Anhang nach dem Leasinggeschäft

Abbildung 11: Die Bilanz vor dem Leasinggeschäft

Abbildung 12: Die Bilanz mit Anhang nach dem Leasinggeschäft

Abbildung 13: Ausweis als Operating Leasing

Abbildung 14: Die Bilanz mit Anhang nach dem Leasinggeschäft

Abbildung 15: Ausweis ausgewählter Bilanz- und Erfolgsrechnungspositionen

Abbildung 16: Financial Lease Treatment nach US-GAAP

Abbildung 17: Synoptische Darstellung der behandelten Regelwerke

Abbildung 18: Amortisationsplan des Leasinggutes (Zahlen in CHF und gerundet)

Abbildung 19: Übersicht der Bilanzen und Erfolgsrechnungen beim Leasingnehmer

Abbildung 20: Kennzahlenvergleich zwischen A und B (Prozent-Zahlen gerundet)

1. Einleitung

Es gibt heute praktisch keine Unternehmung mehr, die ihre Investitionen ausschliesslich mit selbst erarbeiteten Mitteln, d.h. einbehaltenem Gewinn, finanzieren kann. So ist sie auf andere Finanzierungsarten angewiesen. Eine mögliche Finanzierungsquelle ist das Leasing. Schon Aristoteles schrieb etwa im Jahre 350 vor Christus, dass Reichtum vielmehr im Gebrauch als im Eigentum liegt, und traf damit genau den Kern des Leasinggedankens.[1] Leasing hat in der heutigen Zeit grosse wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Man denke nur daran, dass beispielsweise das World Trade Center in New York geleast war[2], oder dass von den insgesamt 15 Mrd. CHF Nettoverbindlichkeiten der ehemaligen Swissair im Sommer 2001 konsolidert rund 8 Mrd. CHF aus Leasinggeschäften bestanden.[3] Das schweizerische Leasinggeschäft ist heute zu einem festen Bestandteil der Unternehmens- und Konsumfinanzierung geworden.[4] Das Volumen der Mitglieder des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) betrug Ende des Jahres 2002 rund 14.6 Mrd. CHF.[5] Dieses unterteilt sich grob in Immobilienleasing von rund 0.6 Mrd. CHF, Investitionsgüterleasing in der Grössenordnung von 5 Mrd. CHF, und Autoleasing von etwa 9 Mrd. CHF, wobei der Privatanteil am Autoleasing zirka 50 bis 60 Prozent ausmacht. Da der SLV aber nur rund 90% des Gesamtmarktes abdeckt, kann von einem schweizerischen Gesamtvolumen von zirka 16-17 Mrd. CHF ausgegangen werden.[6] Auch die Marktchancen für die Zukunft sind „intakt und ein Wachstum scheint weiterhin[...]absehbar“.[7] Es besteht die Tendenz, immer mehr zu leasen, anstatt zu kaufen. Die Tatsache, dass bestimmte Leasingverträge neu ins revidierte schweizerische Konsumkreditgesetz (KKG) Aufnahme gefunden haben - und damit in der Schweiz erstmals eine explizite gesetzliche Regelung erfuhren - unterstreicht die Aktualität des Themas.[8]

Eine wichtige Rolle spielt die Behandlung von Leasinggeschäften im Rechnungswesen, da je nach Verbuchungsmethode oder Regelwerk unterschiedliche Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung entstehen können. Es ist entscheidend, dass der ökonomischen Realität bei Leasinggeschäften gebührend Rechnung getragen wird. Die Transparenz der finanziellen Berichterstattung darf nicht verloren gehen. Interessant ist vor allem die Art und Weise der Verbuchung von Leasinggeschäften beim Leasingnehmer. Die Behandlungsmethoden beim Leasinggeber sind zwar ebenfalls verschiedenartig, werden in dieser Arbeit aber nicht behandelt.

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Ursprünglich aus den USA kommend, hat sich diese Finanzierungsalternative in den letzten Jahren expansiv weiterentwickelt.[9] Im heutigen Geschäftsumfeld werden Manager zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob sie Gebäude, Mobilien, Einrichtungen etc. kaufen oder leasen sollen.[10] Es ist festzustellen, dass sich Leasing zunehmender Beliebtheit erfreut. In vielen Unternehmungen hat es dem Bankkredit bereits den Rang abgelaufen.[11]

Allerdings existieren eine Vielzahl von Ausgestaltungsformen und Definitionen von Leasingverträgen. Sie sind gekennzeichnet durch hohe Flexibilität, Vielfältigkeit und einer oft unklaren rechtlichen Einordnung. All dies macht es schwierig, Leasing durch Rechnungslegungsstandards zu erfassen. Daraus resultiert eine Bilanzierungsproblematik. Die buchhalterische Behandlung kann – speziell beim Leasingnehmer – sehr unterschiedlich sein.[12] Deswegen ist es notwendig, sich bilanziell damit auseinander zu setzen, um die Effekte abschätzbar zu machen.

Die Arbeit befasst sich hauptsächlich mit zwei Problemkreisen. Erstens gilt es zu untersuchen, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt, das Leasinggeschäft im Accounting abzubilden. Und zweitens stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine einmal gewählte Verbuchungs-Methode dann auf das Ergebnis der Unternehmung hat.

Hauptziel der Arbeit ist es denn auch herauszufinden, wie die Verbuchung von Leasinggeschäften seitens der Leasingnehmer in den verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards geregelt ist. Es soll gezeigt werden, wie ein Leasingvertrag zu Beginn klassiert wird, wie er daraufhin verbucht wird, und welche Auswirkungen dies auf die in der Finanzberichterstattung gezeigten Abschlüsse hat.

1.2 Aufbau der Arbeit

Das erste Kapitel beinhaltet eine Einleitung samt Definition in die zu behandelnde Thematik. Im zweiten Kapitel wird das Leasing als Finanzierungsinstrument vorgestellt. Nach einer Übersicht über die Finanzierungsarten wird auf die Instrumente der Fremdkapitalbeschaffung im Generellen und auf die Finanzierungsalternative Leasing im Besonderen eingegangen. Dabei werden die beiden Grundformen „Operating Leasing“ und „Financial Leasing“ herausgearbeitet. In Kapitel drei wird die gesetzliche Regelung des Leasing in der Schweiz erläutert. Kapitel vier als Hauptteil der Arbeit befasst sich mit dem Leasing in der Finanzberichterstattung der Leasingnehmer. Am Anfang wird ein Überblick über die verschiedenen Rechnungslegungsstandards gegeben. Der Kern des Kapitels - und der gesamten Arbeit - besteht dann darin, aufzuzeigen, welche buchhalterische Behandlung des Leasing die verschiedenen nationalen und internationalen Rechnungslegungsstandards zulassen. Die Ausführungen und Berechnungen werden mit konkreten Zahlenbeispielen unterstützt. Anzumerken ist, dass die Bilanzierung seitens der Leasingnehmer behandelt wird. Die Verbuchungsmethoden beim Leasinggeber sind nicht Gegenstand dieser Betrachtung. Kapitel fünf zeigt anhand eines Beispiels, welche Auswirkungen auf die Unternehmensergebnisse entstehen können, je nachdem welchen Rechnungslegungsstandard und welche Verbuchungs-Methode das Unternehmen anwendet. Dargestellt werden die jeweiligen Auswirkungen auf die Bilanz, die Erfolgsrechnung und wichtige Finanzkennzahlen. Im sechsten und letzten Kapitel erfolgt in einer Schlussbetrachtung die Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse.

1.3 Definition von Leasing

Ursprünglich stammt der Begriff Leasing aus dem amerikanischen Sprachraum. Er ist vom Verb „to lease“ bzw. dem dazugehörigen Hauptwort „Lease“ abgeleitet, und kann mit „Miete, Pacht“ übersetzt werden.[13] Hinter dem Begriff verbergen sich jedoch eine Vielzahl rechtlicher und wirtschaftlicher Konstruktionen.[14] Trotz unzähliger Publikationen zum Thema wird weder in der Literatur, noch in der Wirtschaftspraxis der Begriff Leasing einheitlich verwendet. Gewöhnliche Mietverträge werden oft aus Reklamegründen als Leasing angepriesen. Zudem werden immer wieder neue Begriffe geschöpft.[15] Den einheitlichen Leasingbegriff gibt es also nicht. Eine gesetzliche Definition existiert ebenfalls nicht. Deshalb wird die wirtschaftliche Betrachtungsweise herangezogen, um darüber Aufschluss zu geben, was unter Leasing eigentlich zu verstehen ist.[16] Will man den Begriff Leasing in diesem Sinne allgemein beschreiben, eignet sich folgende Definition am ehesten:

„Beim Leasing handelt es sich um eine spezielle Vertragsform (Gebrauchsüberlassungsvertrag eigener Art), bei der die eine Partei (Leasinggeber) der anderen Partei (Leasingnehmer) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ein bewegliches oder unbewegliches, dauerhaftes Konsum- oder Investitionsgut beschafft und finanziert sowie zum freien Gebrauch und Nutzen gegen in Teilleistungen erbrachtes Entgelt überlässt.“[17]

Leasing kann demnach als ein Vorgang mit atypischem Mietcharakter zur Beschaffung von dauerhaften Konsum- und Investitionsgütern bezeichnet werden. Gegen ein periodisches Entgelt wird die wirtschaftliche Verfügungsgewalt erlangt.[18] Im Weiteren werden die Begriffe „Operating Leasing“ (operatives Leasing) und „Financial Leasing“ (Finanzierungs-Leasing) verwendet.[19] Diese zwei Begriffe sind sehr zentral, denn sie stellen, in Bezug auf die Rechnungslegung, die beiden Grundformen des Leasing dar. Je nach Ausgestaltung des Leasingvertrages, kann ein Leasinggeschäft der einen oder anderen Grundform zugeordnet werden. In Kapitel 2.3.3 „Operating Leasing und Financial Leasing“ und dann v.a. in Kapitel 4 „Leasing in der Finanzberichterstattung der Leasingnehmer“ wird vertieft darauf eingegangen. Daneben gibt es zahlreiche weitere Leasingbegriffe, welche aber für den weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht relevant sind.

2. Leasing als Finanzierungsinstrument

Ein grundlegendes Problem einer Unternehmung ist oft, dass der Investitionsbedarf höher ist als der einbehaltene Gewinn nach Dividenden. So fehlt Kapital, um die nötigen Investitionen zu tätigen. Diese Finanzierungslücke zu schliessen ist Gegenstand der Finanzierung von Unternehmen. Leasing kann darin eine entscheidende Rolle einnehmen.

2.1 Übersicht über die Finanzierungsarten

Ein Unternehmen kann sich entsprechend der Passivseite der Bilanz entweder mit Fremdkapital oder mit Eigenkapital von aussen finanzieren. D.h., die der Unternehmung zugeflossenen Mittel kommen von Drittpersonen. Die Eigenkapitalgeber partizipieren am Unternehmen samt dessen Chancen und Risiken. Nach der Erfüllung aller Drittansprüche steht ihnen der übriggebliebene Reingewinn zu. Fremdkapital stellt Gläubigerkapital dar. Normalerweise hat ein Fremdkapitalgeber ein festes Kapitalentgelt zugute, denn seine Einlage wird verzinst, und ist mit einer Tilgung versehen. Daneben gibt es noch mezzanine Finanzierungsarten. Sie weisen typische Eigenschaften von Fremdkapital und Eigenkapital auf. Als Beispiel sei die Wandelanleihe erwähnt. Der Besitzer einer Wandelanleihe ist zuerst Fremdkapitalgeber mit einer Obligation, kann diese danach aber unter gewissen Voraussetzungen in eine Aktie umwandeln, und wird so zum Eigenkapitalgeber.

Eine Unternehmung kann sich aber auch von innen finanzieren. Hier sind die aus der laufenden Geschäftstätigkeit erwachsenen Mittelflüsse (Cash Flows) von besonderer Bedeutung. Indirekt dargestellt enthält der Cash Flow einer Unternehmung Gewinn-, Abschreibungs- und Rückstellungs-Elemente.

Abbildung 1: Übersicht über die Finanzierungsarten[20]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Innenfinanzierung in Form der selbsterarbeiteten Mittel stellt die wichtigste Finanzierungsquelle dar.[21] Dazu kommt die Aussenfinanzierung, in welcher Form auch immer. Jede Unternehmung muss jedoch selbst entscheiden, wie es sich am sinnvollsten und effizientesten finanziert.[22]

Die in dieser Arbeit behandelte Finanzierung mittels Leasing fällt unter die Fremdkapitalfinanzierung von aussen.

2.2 Leasing als Finanzierungsalternative

Das Management einer Unternehmung sollte immer prüfen, inwiefern es notwendig ist, dass sich Realkapital (Grundstücke, Fahrzeuge, Maschinen) im Eigentum der Unternehmung befindet. Anlagevermögen oder Produktionsmittel kann man auch leasen, anstatt auf Kredit oder gar bar zu kaufen. Die realwirtschaftlichen Möglichkeiten der Unternehmung verändern sich deswegen nicht substantiell.[23] Die Statistik der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK) bestätigt die Tendenz, dass v.a. kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) vermehrt Leasing als Alternative zu Betriebskrediten für betriebliche Anschaffungen einsetzen.[24]

Anstelle der Unternehmung (Leasingnehmer) investiert eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber). Diese kauft das Leasingobjekt, und überlässt der Unternehmung gegen Leasingraten die Nutzung daran. So fallen die Finanzierungskosten bei der Leasinggesellschaft an, und die Liquidität der Unternehmung wird - aufgrund der Verteilung der Ausgaben über die Nutzungsdauer - kurzfristig geschont. Das vorhandene Kapital kann anderweitig eingesetzt werden. Die Erhaltung einer gesunden Liquidität wird von KMU immer wieder als Hauptgrund für den Abschluss eines Leasingvertrages genannt.[25] Leasing darf aber nicht als Beschaffungsmöglichkeit für notleidende oder zahlungsunfähige Unternehmen betrachtet werden. Im Gegenteil: Auf eine professionelle Prüfung der Bonität der Leasingnehmer legen die Leasinggesellschaften grossen Wert.[26]

2.3 Erscheinungsformen des Leasing

2.3.1 Indirektes Leasing

Das indirekte Leasing besteht aus 3 Parteien. Es wird in einem Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Hersteller abgewickelt. Einerseits gibt es den eigentlichen Leasingvertrag zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, andererseits wird ein Kaufvertrag über das Leasingobjekt zwischen dem Hersteller und dem Leasinggeber abgeschlossen. Der Leasinggeber ist nun Eigentümer dieses Leasingobjektes. Gegen die Zahlung von Leasingraten wird dem Leasingnehmer danach die Nutzung am Leasingobjekt verschafft. D.h., der Hersteller liefert in der Regel das Objekt dem Leasingnehmer.

Abbildung 2: Das indirekte Leasing[27]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2 Direktes Leasing

Das direkte Leasing besteht aus 2 Parteien. Kennzeichen ist, dass Leasinggeber und Hersteller identisch sind. Das Geschäft wird zwischen dem Leasinggeber (Hersteller) und dem Leasingnehmer abgewickelt. Bedeutung hat das direkte Leasing vor allem aus Marketingüberlegungen im Bereich des Mobilien-Leasing erlangt. Für den Hersteller bietet es die Möglichkeit, Absatzförderung über Finanzierungsangebote zu machen. Für den Kunden ergibt sich der Vorteil der Betreuung aus einer Hand.

Abbildung 3: Das direkte Leasing[28]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.3 Operating Leasing und Financial Leasing

Die Unterscheidung in die beiden Grundformen Operating Leasing und Financial Leasing (auch „Leasingtypen“ genannt), ist vor allem hinsichtlich der bilanziellen Behandlung sehr wichtig. Zu welcher Form ein Leasingvertrag letztlich zuzuordnen ist, ist eine Frage der Vertragsgestaltung. Jeder Leasingvertrag ist einzeln zu prüfen und dann einem Leasingtyp zuzuordnen. Das hauptsächliche Unterscheidungskriterium ist die wirtschaftliche Absicht, welche der Leasingnehmer mit dem getätigten Leasinggeschäft verfolgt. Bei einem Operating Leasing liegt seine Absicht in der vorübergehenden Nutzung des Objektes. Der Leasinggeber ist Investor, der Leasingnehmer nutzt lediglich die Investition. So kommt es einem reinen Mietverhältnis sehr nahe. Die Vermietung des Konsumgutes steht also im Vordergrund. Bei einem Financial Leasing[29] steht dagegen für den Leasingnehmer die Absicht der Finanzierung im Vordergrund. Der Vertrag zielt auf Vollamortisation ab. Somit ist es einem Kreditkauf ähnlich. Der Leasingnehmer kann den Leasinggegenstand – wie bei einem Kauf – in einer Weise nutzen, die den Rechten und Pflichten eines Eigentümers entspricht.

Abbildung 4: Abgrenzung zwischen Operating Leasing und Financial Leasing

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.4 Beurteilung des Leasing als Finanzierungsalternative

Ob Barkauf, Kauf auf Kredit oder Finanzierung mit Leasing: die realwirtschaftlichen Möglichkeiten einer Unternehmung verändern sich nicht substantiell. Leasing kann aber einige Vorzüge gegenüber den anderen Formen haben. Mit einer Leasinggesellschaft kann eine „Aquisition“ von einem Vermögensobjekt auch dann getätigt werden, wenn gerade keine eigene Liquidität vorhanden ist, und keine anderen Finanzierungsquellen verfügbar sind.[30] Ein weiterer Vorteil des Leasing ist die Flexibilität. Bei schwankender Nachfrage können die Produktionskapazitäten flexibler abgebaut oder erweitert werden.[31] Auch die speziellen Konditionen und Optionen, welche in Leasingverträgen geregelt werden, können Leasing attraktiv machen. So können im Leasingvertrag z.B. Serviceleistungen wie Versicherung, Instandhaltung und Reparatur eingeschlossen werden.[32] Dazu kommt, dass bei normalem Geschäftsverlauf die Leasingraten aus den Erträgen der laufenden Investition getätigt werden können, „Pay-as-you-Earn-Prinzip“ genannt. Auch auf Seiten der Leasinggeber ergeben sich Vorteile. Gegenüber den Kreditbanken haben sie weniger Ausfälle zu beklagen. Im Falle einer Insolvenz des Leasingnehmers hat die Leasinggesellschaft sofort Zugriffsrecht auf den finanzierten Gegenstand.

Die zu bezahlende Leasingrate kann aber auch zur Last werden, v.a. wenn gegen Ende der Laufzeit keine Erträge mehr anfallen. Leasing hat noch weitere Nachteile: es ist tendenziell eher teuer.[33] Es bereitet aber grosse Probleme, eine akzeptable Basis für einen exakten Kostenvergleich mit anderen Finanzierungsformen zu finden. Es zeigt sich, dass immer der konkrete Einzelfall im Vordergrund stehen muss.[34] Als Faustregel kann trotzdem von folgender Grössenordnung ausgegangen werden: Leasing ist einschliesslich Zinsen rund 10 bis 20 Prozent teurer als ein Barkauf.[35] Denn mit der monatlichen Leasingrate sind die Amortisation der Anlage, die Zinskosten, einen Verwaltungskostenbeitrag und einen Gewinnbeitrag (Marge des Leasinggebers) zu bezahlen.

Aus diesen Ausführungen kann geschlossen werden, dass Leasing zwar nicht billig ist, in Anbetracht der Vorteile aber je nach Situation sehr sinnvoll sein kann.

3. Gesetzliche Regelung des Leasing in der Schweiz

3.1 Gesetzliche Grundlagen

Die Rechtslehre und die Gerichte taten sich anfangs schwer mit diesem Vertrag. Die kantonalen Gerichte, die sich damit zu befassen hatten, setzten in der zweiten Hälfte der 70er Jahre eine einheitliche Rechtsauffassung durch. Mit Urteilen der Handelsgerichte und der daraus folgenden Usanz haben die vertraglichen Beziehungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber eine einlässliche Regelung erfahren. Die oft unklare sachenrechtliche Situation bei Leasingverträgen hat durch weitere Entscheide in der Praxis ebenfalls Rechtsschutz gefunden, insbesondere im Konkurs: Das rechtliche Eigentum am Leasingobjekt steht immer der Leasinggesellschaft zu.[36]

Gesetzliche Grundlagen des Schweizer Zivilrechts sind v.a. das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Schweizerische Obligationenrecht (OR).

Der Leasingvertrag wird trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutung bis heute nur an einer einzigen Stelle im OR indirekt erwähnt. Im handelsrechtlichen Teil des OR, wo das Aktienrecht geregelt ist, und zwar bei den Bestimmungen zur kaufmännischen Buchführung. Erstmals eine explizite gesetzliche Regelung hat das Leasinggeschäft erst kürzlich erfahren[37]: im revidierten Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG), welches seit 1. Januar 2003 in Kraft ist.

3.2. Leasing im Zivilrecht

Im sogenannten „Allgemeinen Teil“ des OR sind u.a. die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes aufgeführt. Sie sind grundsätzlich auf alle Verträge anwendbar. Im „Besonderen Teil“ regelt das OR die wichtigsten Vertragstypen und Vertragsverhältnisse detailliert im Einzelnen. Das Wort Leasing kommt jedoch im OR nirgends vor, und zu Leasingverträgen äussert es sich nur indirekt an einer einzigen Stelle: in Art. 663b Ziffer 3 OR. Dort wird bestimmt, dass der Gesamtbetrag der nichtbilanzierten Leasingverbindlichkeiten im Anhang der Bilanz offengelegt werden muss.

Es ist ein im Wirtschaftsleben weit verbreiteter Vertrag, der im Geschäftsverkehr zwar einen Namen hat, aber im Gesetz unter den im Einzelnen geregelten Vertragstypen nicht erwähnt ist. Solche Verträge heissen „Innominatkontrakte“. Innominatkontrakt bedeutet heute nicht mehr „namenloser Vertrag“, sondern „gesetzlich nicht besonders geregelter Vertrag“. Bei Unklarheit von Innominatkontrakten muss die Regelung der möglichst ähnlichen Vertragstypen im Gesetz herangezogen werden.[38] Für Leasingverträge kommen der Mietvertrag[39] und den Abzahlungsvertrag[40] in Frage, da er sich stark an diese anlehnt.

Welche Rechtsregeln auf Leasingverträge anzuwenden sind, kann nicht abstrakt entschieden werden. Es wird eine wirtschaftliche Betrachtungsweise eingenommen. Jeder Einzelfall wird darauf geprüft, welche Komponenten der vorliegende Vertrag aus den Vertragstypen der Miete, des Kaufes, des Abzahlungskaufes und allenfalls des Auftrages enthält.[41] Da der eigentliche Inhalt von Leasingverträgen die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch ist, gehört er zur Gruppe der Verträge auf Gebrauchsüberlassung. Demnach wird ein Leasingvertrag als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis (eigener Art) qualifiziert.[42] Für die leasingspezifische Betrachtung ist auch das KKG relevant, auf das später näher eingegangen wird.

3.3 Rechtliche Abgrenzung zu Miete und Abzahlungskauf

Neben dem Leasingvertrag gehört auch der Mietvertrag zur Gruppe der Verträge auf Gebrauchsüberlassung. Diesem ist er sehr ähnlich. Ebenfalls einem Leasingvertrag sehr nahe kommt eine besondere Art des Kaufes, der Abzahlungskauf. Eine Abgrenzung bietet folgende Abbildung.

Abbildung 5: Abgrenzung des Leasing zu Miete und Abzahlungskauf[43]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Gemeinsam ist dem Leasing und dem Abzahlungskauf, dass die Anlagekosten ratenweise bezahlt werden. Der Hauptunterschied besteht aber darin, dass man beim Abzahlungskauf nach Bezahlung der letzten Rate Eigentümer wird, was beim Leasing nicht der Fall ist.

Leasing bedeutet dann rechtlich Miete, wenn mietrechtliche Elemente vorherrschend sind. Privatpersonen haben bei der Miete und beim Leasing von beweglichen Konsumgütern (wenn sie unter das KKG fallen) von Gesetzes wegen ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Entschädigungsfolge. Dies im Gegensatz zum Abzahlungskauf.

3.4 Leasing im Bundesgesetz über den Konsumkredit

Auf den 1. Januar 2003 ist das neue, revidierte Bundesgesetz über die Konsumkredite in Kraft getreten. Das Gesetz stellt nicht nur das Geschäft mit Barkrediten, Überziehungskrediten, Warenfinanzierungskrediten und Kredit- und Kundenkarten, sondern auch alle Leasingverträge auf eine landesweit einheitliche Rechtsbasis. „[Leasingverträge] erfahren damit erstmals eine explizite gesetzliche Regelung“.[44] Kantonale Erlasse und die bisher für Leasingverträge beigezogenen abzahlungskaufrechtlichen Bestimmungen des OR haben keine Gültigkeit mehr, insbesondere der bis anhin für Leasinggeschäfte oft verwendete Artikel 226m Ziffer 1 OR. Mit dem revidierten KKG verfolgt der Gesetzgeber insbesondere das Ziel einer Verbesserung des Konsumentenschutzes. Das KKG gilt nur für Leasingverträge über bewegliche Sachen die dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienen, also weder zu beruflichen noch zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind. Um unter das KKG zu fallen, müssen diese Leasingverträge zudem vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird.[45] Keine Handhabung besteht im revidierten KKG für die Anwendung von Investitionsgüter-Leasingverträgen. Ebenfalls nicht unter das KKG fallen Vertragsformen die miet- oder abzahlungsähnlich sind.

Das KKG gilt neu für besagte Leasinggeschäfte im Betrag zwischen 500 CHF und 80'000 CHF (vormals 350 CHF bis 40'000 CHF). Für Konsumenten wirkt sich die Revision somit wohl am meisten beim Fahrzeug-Leasing aus. Zum Schutz des Leasingnehmers sieht das Gesetz eine siebentägige Frist vor, innerhalb der er den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.[46] Auch hat der Leasingnehmer das Recht, den Leasingvertrag mit einer Frist von mindestens dreissig Tagen auf Ende einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Der Leasinggeber seinerseits kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen, die mehr als drei monatlich geschuldete Leasingraten ausmachen, ausstehend sind.[47] Neu muss zudem die Leasinggesellschaft - ähnlich einer Bank bei der Kreditvergabe - eine Kreditfähigkeitsprüfung durchführen. Abzuklären ist, ob der Leasingnehmer in der Lage ist die Raten zu bezahlen. Dieser administrative Mehraufwand bedeutet für den Leasinggeber, dass er mittels einem detaillierten persönlichen Fragebogen ein Budget für den Leasingnehmer zu erstellen hat. Dabei muss die Leasingrate in der Differenz zum monatlichen Einkommen Platz haben. Seit der Revision ist zudem die Zustimmung des Ehegatten für den Abschluss des Leasingvertrages nicht mehr erforderlich. Weiter geregelt in Artikel 1 bis 42 des revidierten KKG sind u.a. der weitere Anwendungsbereich des KKG, die Eckdaten zur Vertragsgestaltung und Geschäftsabwicklung sowie genaue Vorschriften zum Vertragsinhalt.

4. Leasing in der Finanzberichterstattung der Leasingnehmer

4.1 Nationale und Internationale Regelwerke

Verschiedenste Bilanzskandale haben in jüngster Zeit die Investorengemeinschaft aufgeschreckt. Beispiele wie Enron, Xerox oder WorldCom haben aufgezeigt, dass bewusst falsch gewähltes Reporting für Unternehmen fatale folgen haben kann, welche im Konkurs gipfeln. Sie kosteten die Anleger mehrere hundert Milliarden, und die Rechnungslegung war selten so stark exponiert wie heute. Im Zentrum der Rechnungslegung soll das Anliegen stehen, die effektiven ökonomischen Sachverhalte abzubilden. Nur so kann das Vertrauen zu den Stakeholdern wieder aufgebaut und erhalten bleiben.[48] Für die Rechnungslegung existieren neben den gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung zusätzlich noch nationale und internationale Rechnungslegungs-Regelwerke. Diese werden „Accounting Standards“ genannt. Damit sollen die gewährten Ermessens- und Handlungsspielräume der nationalen gesetzlichen Regelungen eingeschränkt werden. Die Unternehmung kann selbst wählen, welches Gesetz und, wenn überhaupt, welchen Accounting Standard sie anwenden will. Je nachdem an welcher Börse die Unternehmung kotiert ist, bestehen allerdings Vorschriften zur Einhaltung eines bestimmten Standards.

[...]


[1] Vgl. Marek (2001), S. 4, zit. nach: Stahr (1907), S.44.

[2] Vgl. Dittli, (2003), S. 19.

[3] Vgl. Enz (2001), S. 21.

[4] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004a).

[5] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004b).

[6] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004b).

[7] Mühlethaler (2003), S. 5.

[8] Vgl. Roth (2003), S. 23.

[9] Vgl. Ertugrul (1998), S. I.

[10] Vgl. Schallheim (1994), Umschlag.

[11] Vgl. Mussler (2003a), S. 17.

[12] Vgl. Andersons (1998), S. i.

[13] Vgl. Bögli (1984), S. 8.

[14] Vgl. Tacke (1993), S. 1.

[15] Vgl. Tacke (1999), S. 2.

[16] Vgl. Meyer / Moosmann (Hrsg.) (1996), S. 144.

[17] Meyer (2002a), S. 3.

[18] Vgl. Carlen / Giannini / Riniker (1999), S. 46.

[19] Vgl. Tacke (1999), S. 1.

[20] Vgl. Volkart (1998), S. 121.

[21] Vgl. Volkart (1998), S. 121.

[22] Vgl. Volkart (2002).

[23] Vgl. Spremann (1996), S.345-346.

[24] Vgl. Verband Schweizer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute (2004).

[25] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004c).

[26] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004a).

[27] Vgl. Andersons (1998), S.6.

[28] Vgl. Andersons (1998), S.6.

[29] Auch “Capital Lease” genannt.

[30] Vgl. Stickney / Brown (1999), S. 388.

[31] Vgl. Spremann (1996), S. 357.

[32] Vgl. Ravara et al. (2001), S.21.

[33] Vgl. Volkart (2002).

[34] Vgl. Bögli (1984), S.195-196.

[35] Vgl. Müller (2000), S. 72.

[36] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004d).

[37] Vgl. Roth (2003), S. 23.

[38] Vgl. Meyer / Moosmann (Hrsg.) (1996), S. 129.

[39] Vgl. Art. 253-304 OR.

[40] Vgl. Art. 226a-226m OR.

[41] Vgl. Meyer / Moosmann (Hrsg.) (1996), S. 145.

[42] Vgl. Schweizerischer Leasingverband (2004d).

[43] Vgl. Carlen / Giannini / Riniker (1999), S. 46.

[44] Roth (2003), S. 23.

[45] Vgl. Furrer / Behr (2002), S. 5-10.

[46] Vgl. Kuster / Schwarz (2002), S. 28.

[47] Vgl. Roth (2003), S. 23.

[48] Vgl. Meyer (2003), S. 101-103.

Excerpt out of 64 pages

Details

Title
Leasing in der Finanzberichterstattung des Leasingnehmers
College
University of Zurich  (Institut für Rechnungswesen und Controlling)
Grade
10 Punkte nach APS
Author
Year
2004
Pages
64
Catalog Number
V32474
ISBN (eBook)
9783638331845
File size
744 KB
Language
German
Keywords
Leasing, Finanzberichterstattung, Leasingnehmers, Thema Leasing
Quote paper
lic.oec.publ. Andrea Florinett (Author), 2004, Leasing in der Finanzberichterstattung des Leasingnehmers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32474

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