Das Gastgewerbe ist, abgesehen von Gewerbeausübungen von geringem Wert eines der ältesten und am weitesten verbreitet. Dass eine gesellschaftliche Forderung nach dem Betrieb von Gaststätten besteht, ist schon daraus ersichtlich, dass allein in Deutschland ein Umsatz von 70,7 Mrd. DM mit über 1,1 Mio. Beschäftigten im Jahr 1999 erzielt wurde. Wenngleich diese Zahl auch stetig rückläufig ist, so stellt das Gastgewerbe einen nicht zu unterschätzenden Wirtschaftszweig dar.
Nachdem dieser Berufszweig dennoch lukrativ erscheint und auf den ersten Blick für manchen ein Berufsbild darstellen mag, das keiner besonderen Fähigkeit bedarf, könnte man annehmen, dass jedermann ohne größeren Vorbehalt morgen eine Gaststätte eröffnen und betreiben könne. Dieses würde mit Art.12 I,1 GG einhergehen, wonach alle Deutschen das Recht haben, den Beruf frei zu wählen, wäre da nicht noch Abs. 2 des Art. 12, der dieses Recht wieder einschränkt, wenn ein Spezialgesetz dieses anderweitig regelt. Das Gaststättengesetz ist ein solches „lex spezialis“ und greift bei Gaststätten regelnd ein.
Inhalt
1. Einführung in das Gaststättengesetz
1.1. Definition und Anwendungsbereich
2. Vorschriften und Rechte des Gaststättengesetzes
2.1. andere zusätzliche Vorschriften
2.2. Die Erlaubnis
2.3. Ausschankrechte und Verbote
2.4. Pflichten beim Betrieb
2.5. Die Lebensmittelhygieneverordnung
3. Anwendung in der Praxis und
abschließende Würdigung
1. Einführung in das Gaststättengesetz
Das Gastgewerbe ist, abgesehen von Gewerbeausübungen von geringem Wert eines der ältesten und am weitesten verbreitet. Dass eine gesellschaftliche Forderung nach dem Betrieb von Gaststätten besteht, ist schon daraus ersichtlich, dass allein in Deutschland ein Umsatz von 70,7 Mrd. DM mit über 1,1 Mio. Beschäftigten im Jahr 1999 erzielt wurde[1]. Wenngleich diese Zahl auch stetig rückläufig ist, so stellt das Gastgewerbe einen nicht zu unterschätzenden Wirtschaftszweig dar.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: GfK AG
Nachdem dieser Berufszweig dennoch lukrativ erscheint und auf den ersten Blick für manchen ein Berufsbild darstellen mag, das keiner besonderen Fähigkeit bedarf, könnte man annehmen, dass jedermann ohne größeren Vorbehalt morgen eine Gaststätte eröffnen und betreiben könne. Dieses würde mit Art.12 I,1 GG einhergehen, wonach alle Deutschen das Recht haben, den Beruf frei zu wählen, wäre da nicht noch Abs. 2 des Art. 12, der dieses Recht wieder einschränkt, wenn ein Spezialgesetz dieses anderweitig regelt. Das Gaststättengesetz ist ein solches „lex spezialis“ und greift bei Gaststätten regelnd ein. Nun könnte man sich noch auf den §1 I der Gewerbeordnung berufen, wonach der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist. Hier müsste zunächst geklärt werden, ob eine Gaststätte überhaupt ein Gewerbe ist. Leider entbehrt die GewO hier einer Legaldefinition, daher ist die geltende Rechtsprechung zugrunde zu legen, wonach zur Identifikation 4 positive und 4 negative Merkmale herangezogen werden können:
Positive Merkmale:
- Es muss sich um eine generell erlaubte Tätigkeit handeln. (Die Frage, ob diese Tätigkeit mit Strafe oder Bußgeld belegt werden kann ist hier wohl zu verneinen.)
- Sie darf nicht sozial unwertig sein. (z. B. kein Verstoß gegen Art. 1 GG was hier auch nicht zutrifft)
- Die Tätigkeit muss auf Gewinnerzielung gerichtet sein. (Es kommt nur auf die Absicht an, nicht darauf, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden).
- Es muss sich um eine dauerhafte Tätigkeit handeln. (Es kommt nicht darauf an, sie auf Dauer anzulegen oder sie einmalig auszuüben. Die Tätigkeit muss erkennen lassen, dass sie auf eine gewisse Dauer angelegt ist.)
- Es muss sich um eine selbstständige Tätigkeit handeln.
Negative Merkmale:
- Die Tätigkeit darf nicht der Urproduktion angehören (hier zu verneinen, weil eher Veredelung)
- Sie darf nicht die sogenannten „freien Berufe“ betreffen.
- Sie darf nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
- Sie darf nicht die eigene Vermögensverwaltung betreffen.
Da die Kriterien allesamt von einer Gaststätte hinreichend erfüllt werden, handelt es sich zweifelsohne um ein Gewerbe, welches der Gewerbeordnung unterliegt. Dennoch greift auch hier zusätzlich das Gaststättengesetz, da es wie beim Grundgesetz als „lex spezialis“ wirkt.
1.1. Definitionen und Anwendungsbereich
Anders als die Gewerbeordnung gibt es beim Gaststättengesetz eine Legaldefinition, die klar erkennen lässt, wie der Gesetzgeber ein Gaststättengewerbe definiert und somit auch den Geltungsbereich klar umreißt. Nach §1 GastG ist es zwingend erforderlich, dass es sich dabei um ein stehendes Gewerbe handelt, welches jedermann oder bestimmten Personen zugänglich ist. Hierdurch wurde auch der Ausdruck „öffentliche Gaststätte“ geprägt. Dass es sich überhaupt um ein Gewerbe handelt, wurde einleitend bereits behandelt und bejaht. Ferner nimmt § 31 speziell Bezug und gibt insbesondere die Anwendung der Gewerbeordnung vor. Weiterhin unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene Arten von Gaststätten, nämlich:
- Schankwirtschaft. Hier werden Getränke, wohlgemerkt keine Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
- Speisewirtschaft. Hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Schankwirtschaft, zudem werden hier Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben.
- Beherbergungsbetrieb. Hierunter fallen Hotels/Pensionen auch ohne Verpflegungsbetrieb.
Darüber hinaus greift das Gaststättengesetz in §1 II auch auf das Reisegewerbe über, soweit der Betrieb selbstständig die Tätigkeit ausübt und von einer ortsfesten Betriebsstätte bei zeitweilig dauernden Veranstaltungen Getränke und/oder auch Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. Hierunter fallen insbesondere die Festzeltbetreiber auf Volksfesten und anderen Veranstaltungen, die somit auch den nachfolgenden Pflichten unterliegen.
Nicht eingeschlossen sind Kantinen für Betriebsangehörige, Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizei, Luftfahrzeuge, Eisenbahn, Schiffe und Reisebusse.
2. Vorschriften und Rechte des Gaststättengesetzes
2.1. andere zusätzliche Vorschriften
Wie wir im folgenden noch sehen werden beruht der Betrieb einer Gaststätte nicht ausschließlich auf einer einzigen Gesetzesnorm, sondern zusätzlich auf Basis des GastG legalisierter Verordnungen. Genannt sei hier die Lebensmittelhygieneverordnung, auf die später noch näher eingegangen wird, die Getränkeschankanlagenverordnung, die Hackfleischverordnung, die Gaststättenbauverordnung etc.. Sie alle haben das Gaststättengesetz zur Grundlage.
Der Sinn, ein solches Regelwerk aufzustellen, ist einsichtig. Einerseits braucht man nicht zwingend eine spezielle Ausbildung, um eine Gaststätte zu betreiben. Bier zapfen ist nach ein paar gescheiterten Fehlversuchen schnell erlernt jeder erscheint prinzipiell geeignet Gäste zu bewirten, da er im privaten Bereich Übung aufweist, sei es auch nur im Erwärmen von Speisen. Da hier mit Lebensmitteln hantiert wird und diese bei falscher Verwendung bzw. Lagerung eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen versucht der Gesetzgeber Ordnung in diesem Bereich zu schaffen. Dies erreicht er im groben dadurch, dass er Berechtigungen in widerruflicher Weise vergibt, die regeln wo eine solche Gaststätte betrieben werden darf. Die Regelungen für den Einzelfall bilden die Verordnungen, die bis ins Detail bestimmte Anforderungen vorgeben.
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[1] http://www.gfk.com/tdm/ret_0300/auszug.html?lang=de
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