Strafrechtliche Zurückgewinnungshilfe und privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung Straftatgeschädigter


Thesis (M.A.), 2004

80 Pages, Grade: gut (14 Punkte) / ECTS-A


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung und Abgrenzung der Thematik

B. Das materiell-prozessuale Gewinnabschöpfungsmodell
I. Die Vorschriften des Verfalls, §§ 73 ff. StGB
1. Die Grundnorm des § 73 StGB
a) Der täterbezogene sog. Originalverfall
b) Der Verfall von Nutzungen und Surrogaten
c) Der Verfall gegenüber Dritten
2. Der Verfall von Wertersatz, § 73a StGB
3. Der erweiterte Verfall, § 73d StGB
4. Einschränkungen des Verfalls
II. Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
1. Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
a) Materiell-rechtliche Voraussetzungen
b) Anordnung der Beschlagnahme
c) Durchführung der Beschlagnahme
d) Wirkung der Beschlagnahme
2. Die Sicherstellung von Verfallsgegenständen durch dinglichen Arrest
a) Materiell-rechtliche Voraussetzungen
b) Anordnung des dinglichen Arrests
c) Vollziehung des dinglichen Arrests
d) Wirkung des Arrestvollzugs
3. Die vorläufige Vermögenssicherung für den Verletzten im Wege der Zurückgewinnungshilfe, § 111b Abs.5 StPO
a) Die Zurückgewinnungshilfe bei der Beschlagnahme
aa) Die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO
bb) Weitere Regelungen der Zurückgewinnungshilfe (§§ 111e, 111i, 111k StPO)
b) Die Zurückgewinnungshilfe beim dinglichen Arrest

C. Praktische Auswirkungen der Zurückgewinnungshilfe aus Sicht des Verletzten
I. Möglichkeiten zur Nutzbarmachung der Zurückgewinnungshilfe bereits vor ihrer Anordnung
1. Der Straftatgeschädigte als Nutznießer staatlicher Sicherstellungsmaßnahmen
2. Individueller Anspruch auf Zurückgewinnungshilfe?
3. Amtshaftungsansprüche
a) Anspruchsgrundlage
b) Amtspflicht zur Vermögenssicherung zu Gunsten des Verletzten?
c) Verletzung der Amtspflicht
d) Haftungsausschluss
4. Die Zurückgewinnungshilfe als Druckmittel im Zivilprozess
II. Der Zugriff des Verletzten auf sichergestelltes Vermögen nach Anordnung der Zurückgewinnungshilfe
1. Die Benachrichtigungspflicht des § 111e Abs. 3 und Abs. 4 StPO
a) Problemaufriss
b) „Zeitvorsprung“ durch Akteneinsicht nach § 406e StPO
c) Zwischenergebnis
2. Privilegierung Straftatgeschädigter auch bei dinglichem Arrest in bewegliche Gegenstände?
a) Die Entscheidung des OLG Köln NJW 2003, S. 2546 ff.
b) Kritik an der Auffassung des OLG Köln
c) Zwischenergebnis
3. Zeitliche Grenze der Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen
a) Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen während des Strafverfahrens
b) Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens
aa) Übersicht über den Meinungsstand
bb) Stellungnahme
cc) Zwischenergebnis
4. Die Auswirkungen des Insolvenzverfahrens
III. Die Zurückgewinnungshilfe im Spannungsverhältnis zum Verfall
1. Reichweite der Verfallssperre
a) Verletzter i.S.d. § 73 Abs.1 S.2 StGB
b) Anspruch, der „aus der Tat erwachsen ist“, § 73 Abs.2 S.1 StGB
aa) konkreter oder abstrakter Anspruch – Abschöpfungslücken durch Vorrang der Opferinteressen?
(1) Forderungen nach einer teleologische Einschränkung des § 73 Abs.1 S.2 StGB
(2) Gegenposition: abstrakter Anspruch ausreichend
(3) Stellungnahme
(4) Zwischenergebnis
bb) Anspruchsgrundlagen
cc) Der Tatbegriff des § 73 Abs.1 S.2 StGB
(1) Übersicht über den Meinungsstand
(2) Stellungnahme
(3) Zwischenergebnis
dd) Der Fall „Comroad“
2. Rechtsschutzmöglichkeiten
a) Nachverfahren §§ 439 Abs.1 , 442 Abs.1, 431 StPO
aa) „Sonstiges Recht“ i.S.d. § 431 Abs.2 StPO
(1) Schuldrechtlicher Anspruch kein „sonstiges Recht“ i.S.d § 431 Abs. 2 StPO
(2) Gegenposition: schuldrechtlicher Anspruch vermittelt Beteiligungsrechte
(3) Stellungnahme
bb) Zwischenergebnis
b) Verfassungsbeschwerde

D. Abschlussbemerkung

Literaturverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung und Abgrenzung der Thematik

Das Strafrecht ist für die Durchsetzung von Vermögensinteressen in der Regel für Geschädigte von Straftaten nur insoweit interessant, als dass einer Schadensersatzklage eine Strafanzeige vorgeschaltet wird, um den Zivilprozess durch die Sachverhaltsaufklärung der Strafverfolgungsbehörden voranzutreiben. Gleichzeitig wird eine gewisse Präjudizwirkung für das Zivilgericht erzielt. Das Kardinalproblem der Tatopfer besteht jedoch nicht so sehr in der Erlangung eines zivilrechtlichen Titels, sondern in dessen effizienter Durchsetzung mittels Zwangsvollstreckung in ausreichende Vermögenswerte. Insbesondere Wirtschaftsstraftäter und Organisierte Kriminalität verstehen es, ihre Gewinne und ihr sonstiges Vermögen derart zu verstecken oder in andere Werte zu investieren, dass Geschädigten die Vollstreckung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird[1].

Dem wollte der Gesetzgeber bereits 1975[2] Abhilfe verschaffen, indem er das Institut der sog. Zurückgewinnungshilfe als Teil des materiell-prozessualen Gewinnabschöpfungsmodells einführte. Die Ermittlungsbehörden haben danach ihre erweiterten Erkenntnismöglichkeiten zum Aufspüren von Vermögenswerten und vor allem das Instrumentarium der §§ 111b ff. StPO zur vorläufigen Vermögenssicherung in den Dienst der geschädigten Tatopfer – im Terminus des Gesetzes: der Verletzten - zu stellen. Privatrechtliche Ansprüche Verletzter haben dabei Vorrang vor staatlichen Verfallsansprüchen nach den §§ 73 ff. StGB[3]. Zu einem wirklichen Quantensprung für die Möglichkeiten zur Schadloshaltung der Verletzten ist es jedoch erst in den letzten Jahren gekommen, seitdem die Ermittlungsbehörden - personell und finanziell gestärkt - dazu übergegangen sind, die aus Straftaten gezogenen Erlöse konsequent bei Tatbeteiligten oder sogar Dritten abzuschöpfen und die Sicherstellung auch zu Gunsten der Verletzten zu betreiben[4].

Dabei sind die sichergestellten Vermögenswerte enorm. Betrugen die im Bundesgebiet 1999 im Wege der Zurückgewinnungshilfe sichergestellten Vermögenswerte noch ca.126 Mio. €, was einer Quote von 57,2 % aller gesicherten Werte entsprach[5], wurden im Jahre 2002 allein in Nordrhein-Westfalen 114,8 Mio. € vorläufig sichergestellt, davon 72,4 Mio. € für die Rückgewinnung Privater[6]. Insbesondere das Platzen der Spekulationsblase am Neuen Markt hat nicht nur zu einer vermehrten Beschäftigung der Strafgerichte mit fehlerhaften Prospekten, falschen Ad-hoc-Meldungen und Insidergeschäften geführt, sondern auch zu vermehrten Schadensersatzklagen. Geschädigte Anleger versuchen nunmehr im Rahmen des Zivilverfahrens nicht nur einen Titel, sondern vor allem Zugriff auf die teilweise immensen sichergestellten Vermögenswerte zu erlangen[7].

Im Rahmen dieser Arbeit versucht der Verfasser die Stationen und Schwierigkeiten von Verletzten rechtswidriger Taten zu beleuchten, bis sie sich schließlich an den sichergestellten Vermögenswerten der Tatbeteiligten schadlos halten können. Dabei wird zunächst das materiell-prozessuale Vermögensabschöpfungsmodell der §§ 73 ff. StGB i.V.m. §§ 111b ff. StPO unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen über die sog. Zurückgewinnungshilfe aufgezeigt (Teil B). Im Weiteren (Teil C) soll vermittelt werden, welche Fallstricke sich für den Verletzten auf dem Weg zur Schadloshaltung ergeben können, aber auch welche Möglichkeiten ihm aus der Zurückgewinnungshilfe erwachsen. So lässt sich die potentielle Bedrohung von möglichen Straftätern, in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit durch staatliche Eingriffe immens beeinträchtigt zu werden, bereits im Vorfeld getroffener Maßnahmen durchaus nutzbar machen. Auch der Frage, ob sogar ein Anspruch auf Anwendung der Zurückgewinnungshilfe zu Gunsten Verletzter besteht, wird nachgegangen (Teil C.I). Ist das Tätervermögen zur Schadloshaltung bereit gestellt, muss der Verletzte insbesondere den „Wettlauf“ mit anderen Verletzten fürchten sowie möglicherweise Einschränkungen beim zumeist besonders ergiebigen Zugriff im Hinblick auf dinglich arrestiertes bewegliches Vermögen in Kauf nehmen. Darüber hinaus kann das Insolvenzverfahren der Schadloshaltung im Wege stehen (Teil C.II). Schließlich kann es vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Vermögenswerte zur Sicherung hoher staatlicher Verfallsansprüche auch zu einem „Konkurrenzkampf“ zwischen Staat und Verletztem kommen (Teil C.III).

Nicht eingegangen werden kann im Rahmen dieser Arbeit auf die internationalen Bezüge sowie die zahlreichen Vorschläge zur gesetzlichen Neuregelung der Vorschriften über die Zurückgewinnungshilfe[8].

B. Das materiell-prozessuale Gewinnabschöpfungsmodell

Der Staat möchte den Tätern profitorientierter Straftaten die Früchte ihrer Tat entziehen, um auf diese Weise einen starken Tatanreiz zu nehmen[9]. Die vollständige Vermögensabschöpfung der materiellen Vorteile der Tat trifft vor allem den Täter, der sich auf dem Feld der Wirtschaftskriminalität bewegt – und bei dem die general- wie strafpräventive Funktion des Strafrechts offenbar nur bedingte Wirkung entfaltet – an seiner empfindlichsten Stelle, nämlich seinem Vermögen[10]. Denn die übelszufügende und damit abschreckende Wirkung einer Strafe kann sich mindern, wenn der materielle Tatvorteil in der Hand des Täters verbleibt, was insbesondere bei Geldstrafen deutlich wird, die der Täter aus dem Tatgewinn bestreiten könnte[11].

Die staatlichen Verfallsansprüche entstehen jedoch erst mit Abschluss des Hauptverfahrens durch Urteil, so dass es vorläufiger Sicherungsmaßnahmen bereits im Ermittlungsverfahren bedarf[12]. Das gesetzliche Instrumentarium hierzu steht den Strafverfolgungsbehörden mit den §§ 111b ff. StPO zur Verfügung. Hierdurch werden aber nicht nur die staatlichen Verfallsansprüche abgesichert, sondern über § 111b Abs.5 StPO auch privatrechtliche Ansprüche der Verletzten, die materiell-rechtlich nach § 73 Abs.1 S.2 StGB Vorrang genießen.

I. Die Vorschriften des Verfalls, §§ 73 ff. StGB

Im Folgenden sollen die materiell-rechtlichen Vorschriften der Vermögensabschöpfung kurz dargelegt werden, die in weiten Teilen strukturell dem Bereicherungsrecht des BGB nachgebildet sind[13].

1. Die Grundnorm des § 73 StGB

a) Der täterbezogene sog. Originalverfall

Die Systematik des Verfalls geht in § 73 Abs.1 StGB grundsätzlich vom täterbezogenen Verfall des Originalobjektes aus. Voraussetzung für eine Verfallsanordnung durch das erkennende Gericht ist eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.5 StGB und dass ein Tatbeteiligter für oder aus der Tat etwas erlangt hat. Hinsichtlich der rechtswidrigen Tat kommt es weder auf eine schuldhafte Tatbegehung an noch hindert eine fahrlässige oder nur versuchte Begehungsweise die Anordnung des Verfalls[14].

Unter dem erlangten Etwas ist die Gesamtheit der aus der Tat erlangten wirtschaftlich messbaren Vorteile zu verstehen, also nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Rechte sowie sämtliche ansonsten rechnerisch erfassbaren Positionen[15]. Aus der Tat erlangt sind dabei alle Vorteile, die dem Täter auf Grund der Tatbegehung in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen und er zu diesem Zeitpunkt die faktische Verfügungsgewalt über sie hat. Man spricht hier auch von Tatgewinnen, die der Gewinnabschöpfung unterliegen[16]. Besondere Bedeutung haben hierbei die sog. Tatfrüchte, d.h. das Tatentgelt und der Taterlös[17]. Die Unterscheidung für oder aus der Tat bekommt ihre Bedeutung erst im Zusammenhang mit der Ausschlussklausel des § 73 Abs.1 S.2 StGB, die für die Tat Erlangtes, mithin das Entgelt i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.9 StGB wie z.B. den Tatlohn, nicht erfasst.

Die angesprochene strukturelle Ähnlichkeit der Regelungen zu den §§ 812 ff. BGB führt indessen nicht dazu, dass sich der Tatbeteiligte auf Entreicherung zur Zeit der Verfallsentscheidung berufen könnte. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Vermögensvorteil zu irgendeinem Zeitpunkt vor, bei oder nach der Tat bestanden hat[18].

Abgeschöpft wird nach dem Bruttoprinzip, so dass etwaige Aufwendungen des Tatbeteiligten keine Berücksichtigung finden. Dies ist besonders vor dem Hintergrund der Rechtsnatur des Verfalls problematisch, denn wenn der Verfall auf Grundlage des Bruttoprinzips erlaubt, dem Täter aus seinem Vermögen per saldo mehr zu entziehen als er erlangt hat, entsteht ein kaum zu lösender Konflikt mit dem Schuldprinzip. Wäre der Verfall demnach eine Maßnahme mit Strafcharakter, kann sie nicht an eine lediglich rechtswidrige und nicht schuldhaft begangene Tat i.S.d. § 11 Abs.1 Nr.5 StGB anknüpfen, weil Strafe zwingend die Schuld des Täters voraussetzt[19]. BVerfG[20] und BGH[21] sehen jedoch nach wie vor im Verfall eine kondiktionsähnliche Maßnahme ohne Schuldrelevanz, so dass diese dogmatisch erhebliche Problematik in der Praxis zumindest zurzeit keine Rolle spielt.

b) Der Verfall von Nutzungen und Surrogaten

§ 73 Abs.2 StGB erweitert die Anordnung des Verfalls auf bestimmte mittelbar erlangte Vermögenszuwächse, und zwar nach § 73 Abs.2 Satz 1 StGB zwingend auf gezogene Nutzungen und nach § 73 Abs.2 S.2 StGB fakultativ auf Surrogate[22].

Der Nutzungsbegriff folgt den §§ 99, 100 BGB und erfasst neben Früchten einer Sache oder eines Rechts insbesondere Gebrauchsvorteile und Zinsen aus dem Vermögensvorteil, wie z.B. Mieteinnahmen aus einem rechtswidrig erlangten Mietshaus oder die Gewinnausschüttung bei Wertpapieren[23].

Zur Bestimmung der Surrogate ist der weitgehend deckungsgleiche § 818 Abs.1 BGB heranzuziehen[24]. Zahlt also beispielsweise der Täter das aus Betäubungsmittelgeschäften erhaltene Bargeld auf ein Konto ein, tritt die Forderung gegen die Bank an die Stelle des unmittelbar empfangenen Geldes. Von der Anordnung des Surrogatsverfalls kann allerdings nach § 73 Abs.2 S.2 StGB abgesehen werden. Dies ist häufig der Fall, weil es für die Ermittlungsbehörden schwierig ist, Ansprüche auf Surrogate beweiskräftig festzustellen. So verhält es sich beispielsweise, wenn mit aus der Tat erlangten Geldern Surrogate angeschafft oder Beutegegenstände „zu Geld gemacht“ und dieses wiederum in weitere Gegenstände reinvestiert wird[25]. Dem Richter wird die Möglichkeit eröffnet, vom schwierigen, aber nicht unmöglichen Surrogatsverfall abzusehen und gemäß § 73a S.1 Var.3 StGB auf den Wertersatzverfall auszuweichen; letzterer ist dann jedoch zwingend anzuordnen[26].

c) Der Verfall gegenüber Dritten

Praktische Bedeutung vor allem im Rahmen der Wirtschafts- Steuer- und Verbandskriminalität, bei denen es typischerweise um Handeln des Täters für einen Hintermann geht, erlangen die §§ 73 Abs.3 und Abs.4 StGB. Hiernach kann sich der Verfall auch auf tatunbeteiligte Dritte erstrecken kann. Die Anordnung beim sog. Drittempfängerverfall nach § 73 Abs.3 StGB richtet sich gegen den Dritten, wenn der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat und der Dritte aufgrund dieser strafbaren Handlung etwas erlangt hat.

Anderer kann jede juristische oder natürliche Person sein, die für einen anderen nicht nur in den Fällen des § 14 StGB oder der Stellvertretung handelt, sondern bereits bei Bestehen eines Zusammenhangs mit der rechtswidrigen Tat und sei es nur faktisch im Interesse des Dritten[27].

Dadurch hat der Dritte etwas erlangt, wenn ein Bereicherungszusammenhang zwischen Tat und Eintritt des Vorteils besteht[28]. Der weit gefasste Anwendungsbereich wurde unter Zuhilfenahme von Kriterien wie Handeln aufgrund eines Vertretungsverhältnisse, Unmittelbarkeit, Kenntnis, Interesse und Einfluss des Dritten höchstrichterlich konkretisiert. Der BGH zieht die Konsequenzen aus der Parallele zum Bereicherungsrecht und lässt den Durchgriff nicht weiter gehen als in § 822 BGB. So fehle es jedenfalls an der Unmittelbarkeit, wenn die Tat völlig außerhalb des Einflussbereiches des Dritten liege. Dies soll der Fall sein, wenn der Dritte die Tatbeute bzw. deren Wertersatz aufgrund eines mit dem Täter geschlossenen entgeltlichen Rechtsgeschäfts erlangt habe, das nicht bemakelt ist; das von der Tat unabhängige Rechtsgeschäft bilde eine Zäsur[29]. Wendet hingegen der Bestecher seiner Freundin unentgeltlich einen Pelzmantel zu, erscheint sie nicht so schutzwürdig. Ist sie tatsächlich gutgläubig käme allenfalls § 73c StGB zur Vermeidung unbilliger Härten in Betracht[30].

Der sog. Dritteigentümerverfall nach § 73 Abs.4 StGB erlaubt darüber hinaus die Anordnung des Verfalls von Gegenständen, die einem Dritten gehören oder zustehen und von diesem dem Tatbeteiligten – oder Empfänger nach § 73 Abs.3 StGB – für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tat gewährt wird[31]. Der Zweck dieser Regelung besteht darin, dem Strafrichter die Klärung zivilrechtlicher Streitfragen nicht zumuten zu müssen, wenn z.B. Unsicherheit darüber besteht, ob die Veräußerung eines Gegenstandes an einen Tatbeteiligten möglicherweise gemäß § 134 oder § 138 BGB unwirksam ist[32].

Die Drittempfänger oder –eigentümer sind ferner nach §§ 431, 442 StPO am Strafverfahren gegen den Täter oder Teilnehmer zu beteiligen, um ihre Rechte geltend machen zu können[33].

2. Der Verfall von Wertersatz, § 73a StGB

Liegen die Voraussetzungen des § 73 StGB vor, kann der Verfall von Wertersatz angeordnet werden, wenn die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten (§ 73a S.1 Var.1 StGB) oder aus einem anderen Grund (§73a S.1 Var.2 StGB) nicht möglich ist. Nach § 73a S.1 Var.3 StGB ist in den bereits angesprochenen Fällen des Absehens vom Surrogatsverfall nach § 73 Abs.2 S.2 StGB demgemäß zu verfahren.

Die 1. Variante erfasst vor allem die Fälle der Verbindung oder Vermischung nach den §§ 946 ff. BGB, aber auch Erlangtes ohne Substrat, wie Nutzungen aus der Überlassung eines Leihwagens oder einer Wohnung zu unentgeltlichem Gebrauch sowie ersparte Aufwendungen[34]. Die Voraussetzungen der 2. Variante sind beispielsweise gegeben, wenn der Tatbeteiligte das Erlangte verbraucht, verloren, unauffindbar beiseite geschafft[35] oder das zuvor auf ein Bankkonto eingezahlte Beutegeld wieder abgehoben hat[36].

Dem gesetzessystematisch eigentlich subsidiären Wertersatzverfall kommt in der Vermögensabschöpfungspraxis der letzten Jahre eine herausragende Bedeutung zu[37]. Etwa 95% aller Vermögensabschöpfungsverfahren gründen sich materiell auf § 73a StGB, vor allem deshalb, weil sich der von § 73 StGB geforderte Nachweis, dass es sich bei dem Taterlangten um inkriminiertes Vermögen handelt, nur selten führen lässt und ein Rückgriff auf den Wertersatzverfall nahezu immer möglich ist[38]. § 73a StGB erlaubt den Zugriff auf das gesamte rechtmäßig (!) erlangte Tätervermögen und ist deshalb als Grundlage staatlicher (Wertersatz)Verfallsansprüche äußerst attraktiv, zumal der Wert des aus der Tat Erlangten nach § 73b StGB geschätzt werden kann. Im Gegensatz zum Originalverfall entsteht ein staatlicher Zahlungsanspruch gegen den nach § 73 StGB Betroffenen, der allerdings noch der Vollstreckung gemäß § 459g Abs.2 StPO bedarf[39].

3. Der erweiterte Verfall, § 73d StGB

Eine weitere Erscheinungsform des Verfalls ist der in § 73d StGB geregelte erweiterte Verfall. Nach § 73d Abs.1 S.1 StGB reichen Umstände zur Anordnung des Verfalls von Gegenständen des Täters aus, welche die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für oder aus rechtswidrige(n) Taten erlangt worden sind, die auf § 73d StGB verweisen. Gegenstand i.S.d. § 73d StGB meint dabei alle Sachen und Rechte, die dem Tatbeteiligten zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen[40]. Katalogtaten sind z.B. § 244 Abs.3 StGB (Bandendiebstahl) § 261 StGB (Geldwäsche) oder § 263 Abs.7 StGB (Bandenbetrug)[41]. Nach § 73d Abs.2 StGB gelten die §§ 73a und 73b StGB sinngemäß, so dass grundsätzlich auch der Wertersatzverfall nach § 73a StGB möglich ist, wenn z.B. der Täter den Zugriff auf das ursprünglich dem Verfall unterliegende Vermögen durch Beseitigung wesentlicher Gegenstände vereitelt. § 73d StGB stellt mithin eine noch eingriffsintensivere Eingriffsbefugnis dar[42] als die bisher dargestellten Erscheinungsformen des Verfalls, weil die Norm u.a. nicht an den festgestellten Tatgewinn anknüpft, sondern an die den Umständen nach gerechtfertigte Annahme der illegalen Vermögensherkunft[43]. Dies hat zur Folge, dass der erweiterte Verfall auch dann angeordnet werden kann, wenn der Täter zwar eine Katalogtat begangen, die Gegenstände aber für oder aus irgendeine(r) andere(n) Tat erlangt hat[44].

4. Einschränkungen des Verfalls

Liegen die Voraussetzungen des Verfalls vor, steht die Anordnung nicht im Ermessen des Gerichts. Dieses hat den Verfall von Gegenständen unter genauer Bezeichnung der Gegenstände im Tenor des Urteils auszusprechen bzw. einen am Verkehrswert des Erlangten orientierten Geldbetrag festzusetzen, den es nach § 73b StGB auch schätzen kann, soweit ein solcher im Moment der Entscheidung nicht festzustellen ist[45]. Bei unbilligen Härten für den Betroffenen kann des Gericht jedoch nach § 73c StGB von der Anordnung absehen.

Zu einer entscheidenden Schmälerung des Anwendungsbereichs des Verfalls zu Gunsten des Staates führt jedoch erst die Ausschlussklausel des § 73 Abs.1 S.2 StGB. Hiernach darf der Verfall nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Die Norm stellt die materiell-rechtliche Grundlage der Vorschriften über die Zurückgewinnungshilfe nach § 111b Abs.5 StPO dar und wird deshalb an späterer Stelle genauer betrachtet[46].

Bereits an dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass die Ausschlussnorm nicht den erweiterten Verfall nach § 73d StGB erfasst und somit für diese Fälle den Vorrang von Tatopfern vor der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung nicht leisten kann. Der Gesetzgeber selbst sieht in dieser Ungleichbehandlung einen Systembruch, bezeichnet jedoch die Verkürzung der Rechte Tatgeschädigter wegen des beschränkten Anwendungsbereichs des § 73d StGB auf bestimmte Betäubungsmitteldelikte als äußerst unwahrscheinlich. Zudem stünde den Geschädigten mit § 73d Abs.4 i.V.m. § 73c Abs.1 StGB eine ausreichend Schutz bietende Härtefallregelung zur Seite[47].

Auf die vielfältig auftauchenden Probleme im Zusammenhang mit dem erweiterten Verfall kann im Rahmen dieser Arbeit nicht eingegangen werden. Kurz erwähnt sei jedoch ein jüngst ergangener Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 73d StGB - die es im Übrigen bejaht hat -, in dem es bezogen auf die Gesetzesbegründung die steigende Zahl von Verfallsanordnungen auf Grundlage des § 73d StGB zur Kenntnis nimmt und eine Beeinträchtigung von Eigentumsrechten und Ersatzansprüchen Tatgeschädigter durch die Regelung des § 73d StGB als „wahrscheinlicher geworden“ bezeichnet. Das Gericht mahnt den Gesetzgeber deshalb - auch aus sozialstaatlichen Aspekten - zu prüfen, ob die Rechte Tatgeschädigter beim erweiterten Verfall noch hinreichend gewahrt seien[48].

Ein Ausschluss des Verfalls findet darüber hinaus statt, wenn im Zusammenhang mit einer Straftat nach § 30 OWiG gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße angeordnet wird, da die Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenrecht die Abschöpfung des Gewinns mit zu übernehmen hat[49].

II. Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung

Die frühzeitige Sicherung von Vermögenswerten zur erfolgreichen Vollsteckung der staatlichen Verfallsansprüche oder privater Ansprüche i.S.d. § 73 Abs.1 S.2 StGB erfolgt entsprechend dem Vorliegen der materiellen Anspruchsgrundlagen durch Beschlagnahme nach § 111b Abs.1 StPO oder dinglichen Arrest nach § 111b Abs.2 StPO.

1. Die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

Die Beschlagnahme von Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, vollzieht sich nach den §§ 111b Abs.1, 111c, 111e Abs.1 und 2, 111f StPO.

a) Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Gegenstände die dem Original- oder Surrogatsverfall nach § 73 Abs.1 bis Abs.4 StGB sowie dem erweiterten Verfall nach § 73d Abs.1 StGB unterliegen, werden zur Sicherung des künftigen staatlichen Verfallsanspruches nach §§ 111b Abs.1, 111c StPO beschlagnahmt. Zugriffsobjekte sind die oben beschriebenen sog. inkriminierten Gegenstände, die der Tatbeteiligte für oder aus rechtswidrige(n) Taten erlangt hat, also vor allem das Tatentgelt oder die Deliktsbeute[50]. Dabei umfasst der Begriff Gegenstände sowohl bewegliche und unbewegliche Sachen als auch alle Rechte[51]. Mit Rechtskraft der Entscheidung gehen diese Gegenstände in das Eigentum des Staates, genauer des Landesjustizfiskus nach § 60 Abs.1 StVollstrO, über.

Zur Beschlagnahme genügt gemäß § 111b Abs.1 StPO die Annahme, dass Gründe für die Voraussetzungen des Verfalls vorhanden sind, mithin einfacher Tatverdacht[52]. Weiterhin ist das Vorliegen eines Sicherstellungsbedürfnisses[53] erforderlich, das sich nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt, sondern vielmehr aus dem vollstreckungssichernden Charakter der Maßnahme[54]. Immerhin kann dem Betroffenen mit den strafprozessualen Maßnahmen nahezu jegliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand entzogen werden, obwohl nicht endgültig feststeht, ob dieser dem Verfall unterliegt[55]. Wenn also der Betroffene keinen Anlass zu der Vermutung gegeben hat, dass die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme vereitelt oder erheblich erschwert werden würde, verstößt die Anordnung der Sicherstellung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz[56].

b) Anordnung der Beschlagnahme

Die Beschlagnahme wird grundsätzlich vom Richter, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und, sofern es sich um bewegliche Sachen handelt, auch von deren Hilfsbeamten angeordnet, § 111e Abs.1 StPO. Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist binnen einer Woche gerichtlich zu bestätigen, es sei denn es handelt sich um bewegliche Sachen, § 111e Abs.2 StPO.

c) Durchführung der Beschlagnahme

Die Zuständigkeiten für die Vollstreckung der angeordneten Beschlagnahme ergeben sich im Einzelnen aus § 111f StPO. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft gemäß § 111 f Abs.1 und Abs.2 StPO zuständig, funktionell der Rechtspfleger gemäß §31 Abs.1 Nr.1 und Abs.2 RPflG. Bei beweglichen Sachen darf die Vollziehung von den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden, § 111f Abs.1 S.1 StPO. Die Beschlagnahme eines Grundstücks kann gemäß § 111f Abs.2 S.1 StPO anstelle der Staatsanwaltschaft auch der Richter vornehmen, wobei die Erledigung dieser Geschäfte wiederum dem Rechtspfleger übertragen ist, § 22 Nr.1 RPflG. Eine Forderungsbeschlagnahme hingegen sieht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nur bei Gefahr im Verzug vor, § 111f Abs.3 S.3 StPO[57].

Die Art und Weise der Beschlagnahme ist im Einzelnen in § 111c StPO geregelt und richtet sich nach der Art des betroffenen Gegenstandes. Hiernach werden bewegliche Sachen in Gewahrsam genommen, versiegelt oder in anderer Weise kenntlich gemacht, § 111c Abs.1 StPO. Es gelten die Grundsätze des § 808 ZPO, wobei insbesondere die Belassung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren beim Schuldner gemäß § 808 Abs.2 S.1 ZPO unzulässig ist[58].

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte[59] wie z.B. das Erbbaurecht oder das Wohnungseigentum werden durch Eintragung eines Vermerks (Abteilung II) im Grundbuch beschlagnahmt, § 111c Abs.2 StPO.

Bei Forderungen und nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegenden anderen Vermögensrechten erfolgt die Beschlagnahme hingegen durch Pfändung in sinngemäßer Anwendung der Zivilprozessordnung nach § 111c Abs.3 StPO i.V.m §§ 829ff. ZPO. Eine Überweisung nach § 835 ZPO findet allerdings nicht statt, da die Beschlagnahme nicht der endgültigen Vollstreckung der Verfallsanordnung dient[60].

d) Wirkung der Beschlagnahme

Die vollzogene Beschlagnahme zieht gemäß § 111c Abs.5 StPO i.V.m. § 136 BGB ein relatives Veräußerungsverbot des Gegenstandes nach sich. Spätere Verfügungen des Schuldners über den beschlagnahmten Gegenstand sind demnach dem Staat gegenüber unwirksam, wenn sie den Rechtsübergang nach § 73e Abs.1 StPO vereiteln würden[61]. Da relative Veräußerungsverbote zwangsläufig mit der durch die Beschlagnahme erfolgenden öffentlich-rechtlichen Verstrickung einer Sache entstehen, hat § 111c Abs.5 StPO in erster Linie klarstellende Funktion[62]. Allerdings tritt diese Wirkung nur als Folge einer förmlichen Beschlagnahme ein. Eine schlichte Inverwahrnahme, wie bei Beweismitteln üblich und ausreichend, wenn der Gewahrsamsinhaber nicht widerspricht, genügt hier nicht[63].

2. Die Sicherstellung von Verfallsgegenständen durch dinglichen Arrest

Die Sicherstellung von dem Wertersatzverfall unterliegenden Gegenständen durch dinglichen Arrest vollzieht sich nach den §§ 111b Abs.2, 111d, 111e Abs.1 und Abs.2, 111f StPO.

a) Materiell-rechtliche Voraussetzungen

Handelt es sich bei dem zu sichernden künftigen staatlichen Anspruch um einen Zahlungsanspruch, dem die Anordnung von Wertersatzverfall nach § 73a oder § 73d Abs.2 StGB zu Grunde liegt, erfolgt die Sicherung durch dinglichen Arrest nach § 111b Abs.2 i.V.m § 111d StPO. Gemäß § 111d Abs.2 StPO finden die Vorschriften des zivilprozessualen Arrests Anwendung. Über den von § 111b Abs.2 geforderten einfachen Tatverdacht[64] hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Verfalls nach § 73a StGB hinaus ist somit ein Arrestgrund nach § 917 ZPO erforderlich. Es muss die Besorgnis bestehen, dass ohne Anordnung des Arrests die künftige Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. In der Sache beinhaltet die Forderung nach einem Arrestgrund nichts anderes als das vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geforderte Sicherstellungsbedürfnis[65]. Insoweit gilt das oben gesagte[66]. Das Arrestgesuch nach § 920 ZPO soll die Arrestforderung bezeichnen, mithin den staatlichen Anspruch des Wertersatzverfalls. Des Weiteren ist dem Charakter des dinglichen Arrests als vorläufigem Sicherungsmittel Rechnung zu tragen. Dies geschieht durch § 923, 934 ZPO, wonach in dem Arrestbefehl ein Geldbetrag festsetzt wird, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrests gehemmt und der Schuldner zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt wird[67].

b) Anordnung des dinglichen Arrests

Die Anordnungsbefugnis für den dinglichen Arrest liegt beim Richter und bei Gefahr im Verzug auch bei der Staatsanwaltschaft, § 111e Abs.1 StPO. Die staatsanwaltschaftliche Verfügung ist binnen einer Woche gerichtlich zu bestätigen, § 111e Abs.2 StPO.

c) Vollziehung des dinglichen Arrests

Hinsichtlich der Vollziehung des dinglichen Arrests gelten die zur Durchführung der Beschlagnahme nach § 111f StPO dargestellten Grundsätze entsprechend[68]. Soweit der dingliche Arrest in bewegliche Sachen angeordnet wird, war bis zu einer Gesetzesänderung der StPO im Jahre 2002[69] unklar, ob die Verweisung in § 111f Abs.3 S.1 StPO auf die JBeitrO eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten oder der Gerichtsvollzieher begründete. Nach neuer Rechtslage hat die Staatsanwaltschaft die Wahl, ob sie selbst tätig wird oder einen Gerichtsvollzieher beauftragt[70].

Die Art und Weise der Vollziehung richtet sich wiederum nach der Art des Gegenstandes. Bewegliche Sachen werden vom Gerichtsvollzieher gepfändet und in Gewahrsam genommen, § 111b Abs.2 StPO i.V.m. §§ 930 Abs.1 S.1, §§ 808ff. ZPO.

Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden durch Eintragung einer Arresthypothek in Abteilung III des Grundbuches arrestiert, § 111b Abs.2 StPO i.V.m § 932 Abs.1 ZPO, wohingegen Forderungen und andere Vermögensrechte vom Arrestgericht (§ 930 Abs.1 S.3 ZPO) nach den §§ 829ff. ZPO gepfändet werden. Aufgrund des vorläufigen Sicherungscharakters des Arrestes scheidet ein Überweisungsbeschluss nach § 835 ZPO hingegen aus[71].

d) Wirkung des Arrestvollzugs

Eine dem § 111c Abs.5 StPO entsprechende Regelung über ein relatives Veräußerungsverbot ist beim dinglichen Arrest nicht vorhanden. Wie bereits festgestellt hat diese Regelung jedoch ohnehin nur klarstellenden Charakter, so dass der Staat allein durch die Pfändung ein Pfändungspfandrecht erwirbt und die Verstrickung des Gegenstandes somit ebenfalls ein relatives Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB zu seinen Gunsten zur Folge hat[72].

3. Die vorläufige Vermögenssicherung für den Verletzten im Wege der Zurückgewinnungshilfe, § 111b Abs.5 StPO

§ 111 b Abs.5 StPO sieht die entsprechende Anwendbarkeit der Abs.1 bis Abs.4 vor, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil die Voraussetzungen des § 73 Abs.1 S.2 StGB vorliegen. Erst diese prozessuale Zusatzregel erlaubt es den Strafverfolgungsorganen, die §§ 111b ff. StPO zur Sicherung etwaiger Verfallsansprüche auch dann anzuwenden, wenn dessen Anordnung nach § 73 Abs.1 S.2 StGB ausgeschlossen ist. Der Staat stellt sein Instrumentarium zur Vermögensabschöpfung somit in den Dienst des Tatopfers, dessen einzig realisierbare Chance auf Wiedergutmachung häufig darin besteht, sich beim Täter oder bereicherten Dritten schadlos halten zu können[73]. Ist in diesem frühen Verfahrensstadium unklar, ob ein Anspruch dem Verfall unterliegt oder ob er dem Verletzten zusteht, kann die Sicherstellung wahlweise auf § 111b Abs.1, Abs.2 oder Abs.5 StPO gestützt werden[74] ; jedenfalls soll eine Alternativbegründung im Beschlagnahmebeschluss aus Gründen der Rechtsklarheit in jedem Fall ausreichen[75]. Die Vorschriften der §§ 111b ff. StPO können bei der Zurückgewinnungshilfe demnach so angewendet werden, als wenn es die Ausnahmeregelung des § 73 Abs.1 S.2 StGB überhaupt nicht gäbe[76].

Der Vorrang von Schadensersatzansprüchen der Tatopfer gilt jedoch, wie bereits erwähnt, nicht für den erweiterten Verfall nach § 73d StGB[77].

a) Die Zurückgewinnungshilfe bei der Beschlagnahme

Die Sicherstellung von inkriminierten Verfallsgegenständen nach § 73 Abs.1 bis Abs.4 StGB für den Geschädigten erfolgt über die §§ 111b Abs.5, 111g, 111c StPO. Neben den sich für den Verletzten ergebenden Rechten aus den §§ 111e Abs.3 und 4, 111i und 111k StPO bildet § 111g StPO den Kernpunkt der Zurückgewinnungshilfe.

aa) Die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach § 111g StPO

§ 111g Abs.2 StPO bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung des Verletzten der Zulassung durch den Richter bedarf, und zwar des Strafrichters, der für die Beschlagnahme nach § 111c StPO zuständig ist.

Die Zulassung des Verletzten zur Beschlagnahme bewirkt jedoch keineswegs eine automatische Auskehrung der bereits von den Strafverfolgungsorganen beschlagnahmten Vermögenswerte an den Verletzten. Sie dient lediglich der Feststellung, ob der geltend gemachte Anspruch des Geschädigten aus der Tat resultiert, was gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen ist, § 111g Abs.2 S.3 und S.4 StPO. Hierdurch soll eine Schadloshaltung von Tatopfern gegenüber nicht von der Straftat betroffenen Gläubigern begünstigt werden, indem nur ihnen der vorrangige Zugriff auf die beschlagnahmten Vermögenswerte ermöglicht wird[78]. Zu beachten ist jedoch, dass sich die Sicherstellung im Wege der Zurückgewinnungshilfe nur als staatliche Vollstreckungs hilfe darstellt; die Vollstreckung selbst muss also weiterhin vom Verletzten betrieben werden[79], so dass zumindest ein vorläufig vollstreckbarer Titel (Anerkenntnis- / Versäumnisurteil, einstweilige Verfügung, dinglicher Arrest) gegen den Täter erforderlich ist[80].

Abgesichert wird die bevorzugte Behandlung von Tatopfern durch §§ 111g Abs.1 und Abs.3 i.V.m § 111c Abs.5 StPO. Sobald der Zulassungsbeschluss positiv erteilt wird, verliert das bisher zu Gunsten des Staates bestehende relative Veräußerungsverbot gemäß § 111c Abs.5 StPO i.V.m § 136 BGB gegenüber dem Geschädigten seine Wirkung, § 111g Abs.1 StPO. Der Staat tritt als vorrangiger Pfändungspfandgläubiger mit seinem Pfandrecht hinter dem des Geschädigten zurück und das Veräußerungsverbot wirkt von nun an gemäß § 111g Abs.3 StPO zu Gunsten des Geschädigten[81].

bb) Weitere Regelungen der Zurückgewinnungshilfe (§§ 111e, 111i, 111k StPO)

Damit die Geschädigten Kenntnis von den in ihrem Interesse getroffenen Sicherungsmaßnahmen erhalten, statuiert § 111e Abs.3 StPO eine Benachrichtigungspflicht für Tatverletzte. Die Bekanntgabe ist Sache der Staatsanwaltschaft und kann formlos erfolgen[82]. Nach unbekannten Verletzten braucht jedoch nicht gesucht zu werden[83]. § 111e Abs.4 sieht hierfür das einmalige Einrücken in den Bundesanzeiger vor, wobei die Bekanntgabe in „anderer geeigneter Weise“ durch Presse oder Schwarze Bretter von Gemeinden zweckmäßiger erscheint.

Gelingt es dem Geschädigten nicht, bis zum Abschluss der Hauptverhandlung einen Titel gegen den Täter zu erwirken und kann deshalb im Urteil der Verfall wegen entgegenstehender Ansprüche des Verletzten nicht angeordnet werden, so ermöglicht § 111i StPO die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme um drei Monate. Dem Geschädigten soll es ermöglicht werden, sich einen solchen Titel noch nach Erlass des Urteils zu beschaffen, welches an sich zur Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung führen müsste[84].

Eine weitere den Verletzten begünstigende Regelung findet sich in § 111k StPO. Danach sollen nach § 111c Abs.1 beschlagnahmte, für das Verfahren nicht mehr benötigte bewegliche Sachen dem Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden sind, herausgegeben werden, wenn er bekannt ist und Ansprüche Dritter nicht entgegenstehen. Die Norm schafft eine vorläufige Besitzstandsregelung zu Gunsten von Straftatgeschädigten, damit sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen muss, indem er die Sache an den Rechtsbrecher zurückgibt[85]. War der Täter nämlich der letzte Gewahrsamsinhaber, müsste eine Rückgabe an eben diesen erfolgen[86].

b) Die Zurückgewinnungshilfe beim dinglichen Arrest

Die Regelungsdichte der Vorschriften zur Sicherung von Wertersatzansprüchen für den Verletzten durch dinglichen Arrest gemäß §§ 111b Abs.5, 111d StPO steht im Gegensatz zur praktischen Relevanz dieser am weitaus häufigsten vorkommenden Sicherungsart[87]. Die Geschädigten sind zwar nach § 111e Abs.3 StPO von der Arrestierung in Kenntnis zu setzen, doch schon der Wortlaut des § 111i StPO erwähnt den dinglichen Arrest nicht mehr, so dass strittig ist, ob die Beschlagnahme im Falle des dinglichen Arrests über das Urteil hinaus aufrecht erhalten werden kann[88].

Das Pendant zum in § 111g StPO geregelten Zulassungsverfahren im Hinblick auf die Beschlagnahme ist § 111h StPO. Geregelt wird allerdings nur die Vollstreckung in Grundstücke, in welche ein Arrest nach § 111d StPO vollzogen ist. Der Verletzte kann in einem Zulassungsverfahren gemäß § 111h Abs.2 i.V.m § 111g Abs.2 und 3 StPO verlangen, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich ihrer Arresthypothek hinter seiner im Rang zurücktritt und die Rangänderung im Grundbuch gemäß § 880 Abs.2 S.1 BGB eingetragen wird.

Als extrem problematisch erweist sich das Fehlen einer Regelung für die Vollstreckung in bewegliche Gegenstände, Forderungen und Vermögenswerte, die auf Grund des dinglichen Arrests gesichert wurden. Ob der Verletzte in diesen praxisrelevanten und für die Schadloshaltung oftmals Erfolg versprechenden Fällen durch ein Zulassungsverfahren nach §§ 111g, 111h analog in eine privilegierte Stellung einrücken kann, ist noch nicht geklärt[89].

C. Praktische Auswirkungen der Zurückgewinnungshilfe aus Sicht des Verletzten

Im Folgenden sollen die praktischen Auswirkungen des Instituts der Zurückgewinnungshilfe auf dem Weg des Verletzten zur Schadloshaltung aufgezeigt werden.

I. Möglichkeiten zur Nutzbarmachung der Zurückgewinnungshilfe bereits vor ihrer Anordnung

Die vorläufigen Maßnahmen zur Vermögenssicherung geben dem Straftatgeschädigten ein Mittel an die Hand, das sich auch über den reinen Zugriff auf staatlich gesicherte Vermögenswerte hinaus fruchtbar einsetzen lässt. Zwar stehen die zu treffenden Maßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden, doch kann der (potentiell) Tatgeschädigte bereits im Vorfeld möglicher Ermittlungen die Reflexwirkung dieses drohenden Damokles-Schwertes für den Betroffenen zur Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Interessen nutzbar machen. Deshalb sollen die sich ergebenden Möglichkeiten beleuchtet werden, die sich bereits vor Anordnung vermögenssichernder Maßnahmen zu Gunsten von Verletzten ergeben. Ebenfalls soll auf mögliche Regressansprüche eingegangen werden.

1. Der Straftatgeschädigte als Nutznießer staatlicher Sicherstellungsmaßnahmen

Zunächst seien noch einmal die Vorteile aufgezeigt, die sich aus strafprozessualen Sicherungsmaßnahmen zu Gunsten von Tatgeschädigten ergeben.

Die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die §§ 916ff. ZPO im Wege des dinglichen Arrests setzt gemäß §§ 920, 921 Abs.2 S.1 ZPO die Glaubhaftmachung des Anspruchs und das Stellen einer Sicherheitsleistung voraus. Selbst bei erfolgreicher Glaubhaftmachung kann das Arrestgericht gemäß § 916 Abs.2 S.2 ZPO die Anordnung des Arrestes noch von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Stellen hingegen die Strafverfolgungsbehörden Vermögenswerte im Wege des strafprozessualen dinglichen Arrests sicher, reichen Anfangsverdacht einer Straftat und Sicherstellungsbedürfnis aus.

Der wohl entscheidende Vorteil liegt allerdings in den erweiterten Erkenntnismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Ermittlung von Vermögensgegenständen. Hier scheitern in der zivilprozessualen Praxis oftmals Sicherung und auch Durchsetzung von Ansprüchen, da es häufig schwierig bis unmöglich sein kann, die Vermögenswerte des Anspruchsgegners ausfindig zu machen. Nach §§ 111b Abs.4 StPO gelten die Vorschriften zur Durchsuchung (§§ 102-110 StPO) jedoch auch für die Ermittlung und Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck der Vermögensabschöpfung. Die Ermittlungsbehörden können hiernach Grundbuchämter, Register etc. um Auskunft ersuchen und insbesondere die Erkenntnisse der Finanzbehörden verwenden. Diese sind zwar durch das sog. Steuergeheimnis nach § 30 AO geschützt, doch gelten die Ausnahmen nach § 30 Abs.4 und Abs.5 AO. So können die Vermögensverhältnisse eines Betroffenen offenbart werden (z.B. Kapitalerträge, Freistellungsaufträge, Bankverbindungen), wenn die Offenbarung der Durchführung von Maßnahmen dient, die gesetzliche Folge der rechtswidrigen Handlung sind; mithin der Vermögensabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB[90]. Auf diese Weise kommen Tatgeschädigte im Wege der Zurückgewinnungshilfe an Vermögensinformationen des Tatbeteiligten, die sie ansonsten mutmaßlich nie erlangt hätten.

2. Individueller Anspruch auf Zurückgewinnungshilfe?

Die staatliche Sicherstellung von Vermögen des Täters (oder eines Dritten) stellt somit eine schnelle und kostengünstige Variante der Vermögenssicherung dar[91], so dass sich die vollstreckungsrechtliche Situation des Tatgeschädigten erheblich verbessert, wenn sich die Ermittlungsbehörden „auf seine Seite schlagen“. Ist dies jedoch nicht der Fall, stellt sich die Frage, ob der Verletzte auch einen individuellen Anspruch gegen die Ermittlungsbehörden hat, die §§ 111b ff StPO zu seinen Gunsten einzusetzen.

Durch Ausgestaltung des § 111b StPO als Kann-Vorschrift werden die vermögenssichernden Maßnahmen vom Gesetzgeber ins pflichtgemäße Ermessen der Strafverfolgungsorgane gestellt. Legen Umstände die Annahme nahe, dass mit Abschluss des Verfahrens die Voraussetzungen für den Verfall vorhanden sind und besteht zudem ein Sicherstellungsbedürfnis, gehört es unbestrittenermaßen[92] zu den Pflichten der Strafverfolgungsorgane, die Sicherstellung zu Gunsten des Staates zu betreiben. Hierfür sprechen auch die Richtlinien für polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen beispielsweise in Nordrhein-Westfalen[93], in denen es in Punkt 2.1. heißt, dass „Finanzermittlungen insbesondere der Feststellung und – wenn möglich – der Sicherung von Vermögenswerten zum Zwecke der Zurückgewinnungshilfe für durch die Tat verletzte Personen [dienen]“. Das Sicherstellungsbedürfnis ist regelmäßig gegeben, d.h. es ergibt sich in Anlehnung an den Arrestgrund nach § 917 ZPO nach objektiver Sicht ex ante unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für einen objektiven Dritten, wenn der Beschuldigte Maßnahmen unternimmt oder vorbereitet, die seine Vermögenslage verschlechtern, wie z.B. die Verschleuderung großer Vermögenswerte, die einseitige Begünstigung von Gläubigern oder der beabsichtigte Verkauf schwer veräußerbarer Vermögenswerte wie Grundstücke[94]. Am Sicherstellungsbedürfnis fehlt es jedoch, wenn die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme nicht gefährdet ist, weil die Anordnung dann gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen würde[95]. So führt z.B. die schlechte Vermögenslage eines Beschuldigten an sich ebenso wenig zu einem Sicherstellungsbedürfnis[96], wie seine ausländische Staatsangehörigkeit[97]. Insgesamt wird das Sicherstellungsbedürfnis in der Praxis großzügig gehandhabt[98].

[...]


[1] Hees, S.17; Janovsky, Kriminalistik 2000, S.483(S.485).

[2] Die Verfallsregelungen der §§ 73 ff. StGB wurden durch das 2.StrRG vom 4.7.1969 in das StGB eingeführt, BGBl. I, 717, das flankierende Prozessrecht der §§ 111b ff. durch das EGStGB vom 2.3.1974, BGBl. I, 469. Beide Regelungskomplexe traten am 1.1.1975 in Kraft.

[3] Auf eine Darstellung der Regelungen über die Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB, die in der Praxis erheblich weniger Schwierigkeiten bereiten, wird im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.

[4] vgl. BKA, Jahresbericht Wirtschaftskriminalität 2002, S.28; NK-Herzog, Vorb. § 73 StGB, Rn.6; K.Malitz, NStZ 2002, S. 337(S.337).

[5] Kilching, S. 46f.

[6] LKA NRW - Kriminalität im Fokus, S.450.

[7] OLG München ZIP 2002, S. 1989 ff. (Informatec); LG Ingolstadt Urteil vom 22.5.2003 Az 5 O 2239/02; OLG München BKR 2004, S.29 ff. (Comroad).

[8] vgl. hierzu: K.Malitz, NStZ 2002, S.337(S.341f.); Heghmanns, ZRP 1998, S.475(S.478 ff.); Hees, S.232 und S.276f.

[9] Rönnau, StV 2003, S.581(S.581).

[10] Kiethe/Hohmann, NStZ 2003, S.505(S.505f.).

[11] BVerfG Beschluss vom 14.1.2004 Az 2 BvR 564/95, Rn.73 (Juris).

[12] K.Malitz, NStZ 2002, S.337(S.337).

[13] BVerfG Beschluss vom 14.1.2004 Az 2 BvR 564/95, Rn.78 (Juris); Kracht, wistra 2000, S.326(S.329f.).

[14] Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.5; LK-Schmidt, § 73 StGB, Rn.15; SK-Horn, § 73 StGB Rn.6; NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.2.

[15] BGH NStZ 1994, S.123(S.124).

[16] BGH NJW 2001, S.693(S.693); LK-Schmidt, § 73 StGB, Rn.26, 40; Hees, S.159.

[17] Rönnau, Rn.10; NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.3.

[18] BGH NJW 1989, S. 3164(S.3164); Sch/Sch-Eser, § 73 StGB, Rn.11.

[19] NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.10f.; Sch/Sch-Eser, Vorb. § 73 StGB, Rn.19; Hohn, wistra 2003, S.321(S.321).

[20] BVerfG Beschluss vom 14.1.2004 Az 2 BvR 564/95.

[21] BGH NJW 2002, S.3339(S.3339).

[22] LK-Schmidt, § 73 StGB, Rn.45; Hees, S.27.

[23] NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.23.

[24] Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.10.

[25] Hees, S.32.

[26] LK-Schmidt, § 73a StGB, Rn.8; Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.10.

[27] BGHSt 45, 235; Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.21; Sch/Sch-Eser, § 73 StGB, Rn.36; NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.26.

[28] BGHSt 45, S.235(S.244).

[29] BGHSt 45, S.235(S.247).

[30] vgl. Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.22; NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.26.

[31] Podolsky/Brenner, S.59.

[32] Rönnau, Rn.13.

[33] Rönnau,Rn.13; AK/StPO-Günther; § 442 StPO, Rn.5.

[34] Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.4; SK-Horn, § 73a StGB, Rn.2; Sch/Sch-Eser, § 73a StGB, Rn.4.

[35] BGH NStZ-RR 1997, S.270f.; Tröndle/Fischer, § 73a StGB, Rn.5; LK-Schmidt, § 73a StGB, Rn.6; NK-Herzog, § 73a StGB, Rn.4; Hees, S.32.

[36] Müller-Gugenberger/Bieneck-Niemeyer § 21, Rn.72; Hees, S.32.

[37] KK-Nack, § 111b StPO, Rn.19; Kilching, S.50ff.; Windolph, StraFo 2003, S. 117 ff.; Rönnau, Rn.14; Podolsky/Brenner, S.62; LKA NRW – Kriminalität im Fokus, S.449.

[38] Podolsky/Brenner, S.62.

[39] Schmidt/Winter NStZ 2002, 8(9); Tröndle/Fischer, § 73a StGB, Rn.6; Podolsky/Brenner, S.112.

[40] Tröndle/Fischer, § 73d StGB, Rn.6.

[41] Übersicht der Katalogtaten bei Podolsky/Brenner, S.68f.

[42] BGHZ 41, S.278 (S.284).

[43] Tröndle/Fischer, § 73d StGB, Rn.3.

[44] Tröndle/Fischer, § 73d StGB, Rn.4b.

[45] Sch/Sch-Eser, § 73a StGB, Rn.11; NK-Herzog, § 73 StGB, Rn.30 und § 73a StGB, Rn.6.

[46] vgl. Gliederungspunkt C.III.

[47] BT-Druchsache 11/6623, S.7.

[48] BVerfG Beschluss vom 14.1.2004 Az 2 BvR 564/95, Rn.109 (Juris).

[49] Tröndle/Fischer, § 73 StGB, Rn.8 und § 73a StGB, Rn.7.

[50] Podolsky/Brenner, S.97; Huber, Rpflg 2002, S. 285(S.285).

[51] SK-Rudolphi, § 111b StPO, Rn.1; KK-Nack, § 111b StPO, Rn.2; Schmdt/Winter, NStZ 2002, S.8(S.8).

[52] HK-Lemke, § 111b StPO, Rn.7; Park, Rn.752.

[53] Genauer zum Sicherstellungsbedürfnis: vgl. Gliederungspunkt C.I.2.

[54] AK/StPO-Achenbach, §§ 111b-111d, Rn.6.

[55] Rönnau, Rn.341.

[56] LG München I, StV 2001, 107; KK-Nack, § 111b StPO, Rn.13.

[57] vgl. Schmidt/Winter, NStZ 2002, S. 8(S.8f.); Huber, Rpflg 2002, S.285(S.286f.).

[58] LR-Schäfer, § 111c StPO, Rn.3.

[59] vgl. Thomas/Putzo, § 864 ZPO, Rn.5.

[60] Rönnau, Rn.349.

[61] OLG Düsseldorf NJW 1995, S.2239(S.2239); Meyer-Goßner, § 111c StPO, Rn.10.

[62] LR-Schäfer, § 111c StPO, Rn.14.

[63] Rönnau, Rn.350 unter Hinweis auf Achenbach NJW 1982, S. 2809.

[64] Lesch StraFo 2003, S.6 f. fordert beim dinglichen Arrest zur Sicherung des Wertersatzverfalls entgegen dem Wortlaut des § 111b Abs.2 StPO in verfassungskonformer Auslegung der Norm einen dringenden Tatverdacht i.S.d. § 112 Abs.1 StPO.

[65] Rönnau, Rn.365.

[66] Vgl. Gliederungspunkt B.II.1.a).

[67] Podolsky/Brenner, S.113.

[68] Vgl Gliederungspunkt B.II.1.c).

[69] Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 6.8.2002, BGBl. I, 3018.

[70] Rönnau, Rn.367f.

[71] Hellerbrand, wistra 2003, S. 201(S.206).

[72] BGH RPflg 2000, S.420(S.420); Hellerbrand wistra 2003, S.201(S.205).

[73] Rönnau, StV 2003, 581(582).

[74] LG Neubrandenburg, ZInsO 2000, 676; Schmidt/Winter, NStZ 2002, 8(10); SK-Rudolphi, § 111b StPO, Rn.11.

[75] AK/StPO-Achenbach, §§ 111b-111d, Rn.19; Rönnau, Rn.379.

[76] Hees, S.38; Meyer-Goßner, § 111b StPO, Rn.5; KMR-Müller, § 111b StPO, Rn.4; LR-Schäfer, § 111b StPO, Rn.47.

[77] vgl. Gliederungspunkt B.I.4.

[78] K.Malitz, NStZ 2002, S. 337(S.340).

[79] Rönnau, Rn.382;

[80] K.Malitz, NStZ 2002, S.337(S.339); Schmidt/Winter, NStZ 2002, S.8(S.10).

[81] BGH NJW 2000, S.2027 (S.2028); Meyer-Goßner, § 111g StPO, Rn.6f.; K.Malitz, NStZ 2002, S.337 (S.340); Huber, Rpflg 2002, S.285(S.291).

[82] Meyer-Goßner, § 111e StPO, Rn.11 u. 13.

[83] LR-Schäfer, § 111e StPO, Rn.7.

[84] Meyer-Goßner, § 111i StPO, Rn.1.

[85] Meyer-Goßner, § 111k StPO, Rn.1.

[86] BGHZ 72, 302; Meyer-Goßner, § 94 StPO, Rn.22.

[87] vgl. Schmidt/Winter, NStZ 2002, S.8(S.11); KK-Nack, § 111b StPO, Rn.19; Kilching, S.50f.; Windolph, StraFo 2003, S.117 ff.; Rönnau, Rn.14; Podolsky/Brenner, S.62.

[88] vgl. hierzu ausführlich Gliederungspunkt C.II.3.b).

[89] vgl. hierzu ausführlich Gliederungspunkt C.II.2.

[90] Schmidt/Winter, NStZ 2002, S. 8(S.11).

[91] Rönnau, Rn.406.

[92] Rönnau, Rn. 400; Ak/StPO-Achenbach, §§ 111b-111d StPO, Rn.6 m.w.N.

[93] Richtlinien über polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Finanzermittlungen zur Abschöpfung rechtswidrig erlangten Vermögens, Gem. RdErl.d. Innenministeriums, Finanzministeriums u.d. Justizministeriums vom 21.07.2000 (4000 – II A.155) SMBl. NRW.20531.

[94] Hellerbrand, wistra 2003, S.201(S.203).

[95] KK-Nack, § 111b StPO, Rn.13.

[96] BGH, NJW 1986, S.321(S.324); aus der neueren Rechtsprechung LG Kiel wistra 2001, S.319(S.319).

[97] Hellerbrand, wistra 2003, S.201(S.203).

[98] Rönnau, Rn. 342; Park, Rn.783.

Excerpt out of 80 pages

Details

Title
Strafrechtliche Zurückgewinnungshilfe und privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung Straftatgeschädigter
College
University of Osnabrück  (Institut für Wirtschaftsstrafrecht)
Grade
gut (14 Punkte) / ECTS-A
Author
Year
2004
Pages
80
Catalog Number
V33126
ISBN (eBook)
9783638336819
File size
777 KB
Language
German
Notes
Magisterarbeit im Rahmen des Ergänzungsstudiengangs Wirtschaftsstrafrecht (LL.M.) an der Universität Osnabrück.
Keywords
Strafrechtliche, Zurückgewinnungshilfe, Anspruchsdurchsetzung, Straftatgeschädigter
Quote paper
Marco Kreie (Author), 2004, Strafrechtliche Zurückgewinnungshilfe und privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung Straftatgeschädigter, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33126

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