Vergleich der Religionsartikel im Augsburger Reichsabschied und im Westfälischen Frieden


Trabajo de Seminario, 2002

13 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. HauptteilS
2. 1. Die Entstehungsgeschichte des Augsburger Religionsfriedens
2. 2. Der Religionsfrieden von Augsburg, 1555
2. 3. Die Religionsartikel des Westfälischen Friedens im Vergleich

3. Schlussbetrachtung

4. Quellen- und Literaturverzeichnis
4. 1. Quellenverzeichnis
4. 2. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Augsburger Reichsabschied von 1555 gehört mit zu den richtungsweisenden und folgenreichsten Ereignissen des Übergangs vom Mittelalter zur frühen Neuzeit. Zusammen mit dem Westfälischen Frieden von 1648 zählt er zu den Grundereignissen der deutschen Geschichte.

Mit der reichsrechtlichen Anerkennung der evangelischen Kirchen und dem Schutz des Landfriedens für die beiden großen Bekenntnisse im Reich erfolgte zwar durch den Augsburger Religionsfrieden kein Ausgleich im Glaubensstreit, dafür aber die Schaffung einer rein weltlichen Friedensordnung, deren Auswirkungen noch lange auf die politische Ordnung im alten Reich wirken, ja sogar bis in die Gegenwart reichen sollten. Das ist um so erstaunlicher, da der Frieden nicht nur mühsam errungen worden war, sondern auch fragmentarische Kompromisse enthielt, aus denen sehr bald neue, jahrzehntelange Auseinandersetzungen bis hin zum Dreißigjährigen Krieg erwuchsen. Jedoch die Tatsache, dass man auch nach den furchtbaren Erschütterungen des großen Krieges im Westfälischen Frieden von 1648 wieder zu den Grundsätzen des Religionsfriedens zurückfand, zeigt, dass die Ordnung von 1555 doch eine langfristig tragfähige, vielleicht sogar die einzig mögliche Pazifizierung des Glaubensstreits darstellte.

Die vorliegende Arbeit stellt den Versuch dar, auf der Basis der bisherigen Forschung die im Augsburger Reichsabschied von 1555 formulierten Religionsartikel und deren konfliktträchtigen Zweideutigkeiten offen zu legen. In einem zweiten Schritt soll schließlich geprüft werden, inwieweit durch die Formulierungen des Westfälischen Friedens die Streitfragen, die sich aus der Auslegung des Augsburger Religionsfriedens ergeben hatten, gelöst worden sind. Lässt sich bei genauerer Prüfung der beiden Friedenswerke dies bestätigen? Einen Lösungsansatz liefert vor allem M. Heckel.[1] Zudem werden unter anderem das Werk von B. M. Kremer,[2] als Quellen die kritische Ausgabe des Augsburger Religionsfriedens von K. Brandi[3] sowie die Westfälischen Friedenswerke von K. Müller herangezogen.[4]

Ein Kompromiss wie der Augsburger Religionsfrieden, kann nur aus der Geschichte seiner Entstehung verstanden werden,[5] so dass sich im folgenden die Arbeit mit der Vorgeschichte auseinandersetzen wird, bevor die Religionsartikel vom Augsburger Reichsabschied und dem Westfälischen Frieden dargestellt und deren Interpretationen gezeigt und verglichen werden.

2. Hauptteil

2. 1. Die Entstehungsgeschichte des Augsburger Religionsfriedens

Der Augsburger Religionsfrieden, der am 25. September 1555 vom Reichstag verabschiedet wurde, war ein Frieden ohne Kaiser und Papst, geprägt vom innerdeutschen Friedensinteresse der Beteiligten.[6] Er wurde unter der Vollmacht Kaiser Karls V. von König Ferdinand mit den deutschen Reichsständen ausgehandelt, die sich auf Kompromisse einigten, die auf ältere Formulierungen aus den 40er Jahren zurückgriffen.[7] Der Kaiser unterdessen, der sich auf dem Augsburger Reichstag von 1548 nach der Niederlage der Protestanten im Schmalkaldischen Krieg als Reichsoberhaupt noch auf dem Gipfel seiner Macht befunden hatte, sah seine Pläne und seine Reichspolitik durch den Fürstenkrieg und durch den Passauer Vertrag seines Bruders Ferdinand mit den evangelischen Fürsten nach und nach als gescheitert.[8]

Der Frieden von 1555 leitete eine neue Epoche des Reiches und eine neue Ordnung des Staatskirchenrechts ein, deren Grundstrukturen und Einzelnormen im Wesentlichen durch die wechselnden Linien der Religionspolitik des Reiches vor 1555 geprägt wurden. Bis 1555 gab es keine einheitliche Beschaffenheit in der Religionsverfassungspolitik. Sämtliche Reichsabschiede, Verträge sowie Edikte waren nicht in der Lage, eine dauerhafte Verfassungsgrundlage zu schaffen. Sie bildeten vielmehr temporäre Kampf- und Waffenstillstandsregelungen, die Ausdrucksformen schwerster Verfassungskrisen waren.

Zu Beginn stand die scharfe Kampfansage der katholischen Reichsgewalten gegen die Reformation. Mit dem Wormser Edikt von 1521 folgte der Kaiser mit der Reichsacht gegen Luther dem päpstlichen Bann und verbot zudem die evangelische Bewegung, um die Reichseinheit wieder herzustellen. Allerdings zeichnete sich hier schon eine erste schwere Störung des Rechtsverhältnisses der geistlichen und weltlichen Gewalt ab. So wurde der Bann durch die Acht erst vollzogen, nachdem derjenige, der schon vom ordentlichen geistlichen Gericht verurteilte, nochmals mit freiem Geleit vor Kaiser und Reich verhört wurde.

Die Reformation breitete sich trotz des Wormser Edikts, das immer mehr an Bedeutung verlor, weiter aus. Der erste Reichstag zu Speyer stellte dessen Vollstreckung sogar offiziell den Reichsständen zu. Erst mit dem zweiten Reichstag zu Speyer 1529, der nun den altgläubigen Reichsständen die Vollstreckung des Edikts gebot, den anderen aber jede weitere Neuerung bis zum Konzil verbot, wurde wieder scharf formuliert. Die evangelischen Stände hingegen beriefen sich in Glaubensfragen auf ihr Gewissen und protestierten gegen das Wormser Edikt.[9]

Auf den Reichstag von Augsburg 1530 wurde die Unlösbarkeit der Verfassungskrise offenkundig. Beide Konfessionen standen sich in geistlich-weltlicher Konfrontation gegenüber. Die Protestanten legten ihre Bekenntnisse in der Confessio Augustana vor. Dieses Bekenntnis, mit der Zustimmung Luthers von Melanchton verfasst, sollte die Wahrheit der evangelischen Verkündigung und ihre Berechtigung erweisen. Die katholische Gegenseite präsentierte die Confutatio, einen rechtsverbindlichen Katalog von römisch-katholischen Glaubenssätzen. Dieser widerlegte alle Neuerungen der Protestanten, bestand auf ihrer Pflicht zur Rückkehr, gebot die Wiederherstellung des Kirchen- und Klosterguts im katholischen Sinne und die strikte Landfriedenswahrung und forderte den schärferen Vollzug des Wormser Edikts. Kaiser Karl V. wies daraufhin die Apologie der Confessio Augustana zurück und bestätigte das Wormser Edikt. Die evangelischen Reichsstände bildeten deshalb 1531 den Schmalkaldischen Bund mit Bundesheer und gemeinsamer Bundeskasse.[10]

Zunächst wurde die bedrohliche Konfrontation durch eine Ära hinhaltender Kompromisse infolge der großen Kriege gegen die Türken seit 1532, in Italien seit 1536, in Algier 1541 und gegen Frankreich 1542 abgelöst. Es wurden vorläufige Friedstände in Nürnberg 1532, Frankfurt 1539, Regensburg 1541 sowie in Speyer 1544 geschlossen, die zunächst für einige, dann für alle Anhänger der Confessio Augustana einen zeitlich begrenzten Frieden garantierten, der durch die Aussetzung des Edikts von 1521 und des Reichsabschieds von 1530 abgesichert wurde. Damit war eine erste, jedoch begrenzte, reichsrechtliche Anerkennung der lutherischen Reformation durch den Kaiser bzw. die katholische Reichtagsmehrheit ausgesprochen. Im Reichsabschied zu Speyer 1544 wurden sogar erstmals den protestantischen Obrigkeiten das Recht zur „Christlichen Reformation“[11] ihrer Kirchen und Klöster eingeräumt. Ebenso brachte er erste Regelungen der Gleichberechtigung für das Kirchengut, für die kirchlichen Einkünfte und für den Schutz der Geistlichen beider Konfessionen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit.[12]

[...]


[1] Heckel, Martin, Deutsche Geschichte, Bd. 5: Deutschland im konfessionellen Zeitalter, Göttingen 1983.

[2] Kremer, Bernd Mathias: Der Westfälische Friede in der Deutung der Aufklärung. Zur Entwicklung des Verfassungsverständnisses im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation vom konfessionellen Zeitalter bis ins späte 18. Jahrhundert, Tübingen 1989.

[3] Der Augsburger Religionsfriede vom 25. September 1555. Kritische Ausgabe des Textes, bearb. v. Karl Brandi, München 1896.

[4] Die Westfälischen Friedensverträge 1648, bearb. v. Konrad Müller, in: Instrumenta Pacis Westphalicae. Quellen zur Neueren Geschichte, Heft 12/13, 2. Aufl., Bern 1966.

[5] Der Augsburger Religionsfriede, bearb. v. Karl Brandi, S. 3.

[6] Reinhard, Wolfgang: Reichsreform und Reformation 1495-1555, in: Bruno Gebhard. Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 9, 10. Aufl., hg. v. Wolfgang Reinhard, München 2001, S. 350.

[7] Rabe, Horst: Deutsche Geschichte. Das Jahrhundert der Glaubensspaltung, München 1991, S. 449.

[8] Klueting, Harm: Das konfessionelle Zeitalter 1525-1648, Stuttgart 1989, S. 140.

[9] Heckel, Martin: Deutschland, S. 34-35.

[10] Lutz, Heinrich: Das Ringen um deutsche Einheit und kirchliche Erneuerung. Von Maximilian I. bis zum Westfälischen Frieden 1490 bis 1648, Darmstadt 1987, S. 253-260.

[11] Heckel, Martin: Deutschland, S. 36-37.

[12] Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Speyer Reichsvertrag von 1544, bearb. v. Erwein Eltz, Jüngere Reihe, Bd. XV., Göttingen 2001, S. 2235-2285.

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Vergleich der Religionsartikel im Augsburger Reichsabschied und im Westfälischen Frieden
Universidad
Humboldt-University of Berlin
Curso
PS:"Einführung in die Geschichte der Frühen Neuzeit: Epochenabgrenzung, Strukturprobleme, methodische Zugriffe
Calificación
2,3
Autor
Año
2002
Páginas
13
No. de catálogo
V33191
ISBN (Ebook)
9783638337274
Tamaño de fichero
478 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vergleich, Religionsartikel, Augsburger, Reichsabschied, Westfälischen, Frieden, Einführung, Geschichte, Frühen, Neuzeit, Epochenabgrenzung, Strukturprobleme, Zugriffe
Citar trabajo
Sebastian Kreft (Autor), 2002, Vergleich der Religionsartikel im Augsburger Reichsabschied und im Westfälischen Frieden, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33191

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