Kompetenzabgrenzung in der Europaeischen Gemeinschaft mit Hilfe des Subsidiaritaetsprinzips


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

47 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

I Einleitung: Zielsetzung und Vorgehensweise

II Grundlagen
II.1 Die Europäische Gemeinschaft, ihre Organe und deren Kompetenzen
II.2 Grobe Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
II.3 Entwicklung des Subsidiaritätsprinzips und der gesetzlichen Ausgestaltung

III Subsidiarität in der Europäischen Union
III.1 Die Prüfung auf Subsidiarität
III.1.1 Die Elemente des Subsidiaritätsprinzips im weiteren Sinne
III.1.1.1 Die begrenzte Einzelermächtigung
III.1.1.2 Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
III.1.2 Beurteilung des Subsidiaritätsprinzips im weiteren Sinne
III.1.3 Das Subsidiaritätsprinzip im engeren Sinne
III.1.4 Beurteilung des Subsidiaritätsprinzips im engeren Sinne
III.2 Die Sichtweise europäischer Institutionen und nationaler Regierungen
III.2.1 Subsidiarität in der Sichtweise des Europäischen Parlaments
III.2.2 Subsidiarität in der Sichtweise der Kommission
III.2.3 Subsidiarität in der Sichtweise der Bundesregierung
III.3 Die Sichtweise und Rechtsprechung des EuGH
III.3.1 Beispiele
III.3.2 Meinungen und Sichtweisen zur Rechtsprechung des EuGH

IV Resümee

V Literaturverzeichnis

VI Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I Einleitung: Zielsetzung und Vorgehensweise

Die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen EG und Mitgliedstaaten ist gerade in der letzten Zeit durch Diskussionen um eine europäische Verfassung, die EU-Erweiterung und einiger Urteile des EuGH aktuell geworden. Am 14.07.2000 hat zum Beispiel der französische Staatspräsident Chirac erklärt, eine noch zu schaffende EU-Verfassung habe zum einen die Aufgabe, die Beziehungen zwischen den EU-Staaten und den gemeinschaftlichen Institutionen zu klären und zum anderen die Kompetenzen innerhalb der EU-Institutionen abzugrenzen (vgl. Der Tagesspiegel Online 2000 http://195.170.124.152/archiv/2000/07/14/ak-po-eu-12535.html). Nicht nur der franösiche Staatspräsident ist der Meinung, die Kompetenzen der Gemeinschaft müßten von von denen der Mitgliedstaaten stärker und klarer abgegrenzt werden. Auch die Bundesregierung und die deutschen Parteien beklagen immer wieder Eingriffe der Gemeinschaft in Bereichen, die sie als den Mitgliedstaaten überlassen sehen. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu "Frauen in der Bundeswehr". Nachdem der EuGH am 12. Januar 2000 entschieden hatte, daß das Verbot für den Waffendienst von Frauen gegen die EU-Richtlinie zur beruflichen Gleichstellung verstoße, kam es zu einer anhaltenden Diskussion, ob der EuGH überhaupt die Kompetenz für eine solche Entscheidung habe. Besonders Bayerns Ministerpräsident Edmund Stoiber (CSU) und Renate Schmidt (SPD) stellten die diesbezügliche Kompetenz des EuGH in Frage, da die Bundeswehröffnung eine "zutiefst nationale Frage" sei und europäisches Recht nicht höher bewertet werden könnte als das Grundgesetz (vgl. Krupp 2000, http://www.berlinonline.de/wissen/ berliner_zeitung/archiv/ 2000/0113 /politik/0055).

Ein weiterer aktueller Fall, bei dem es um umstrittene Kompetenzen ging, ist die „Richtlinie zu Werbung und Sponsering zugunsten von Tabakerzeugnissen“, gegen die die Bundesregierung klagte. Diesmal entschied der EuGH jedoch zugunsten der vorrangigen Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten.

Die Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten stellt sich also immer wieder. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht dabei das Subsidiaritätsprinzip, das in die Europäischen Verträge eingeführt wurde, um zu regeln, daß eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden kann, auch von ihnen durchgeführt werden sollte.

Im Rahmen dieser Seminararbeit soll daher untersucht werden, wie Kompetenzen in der EG geregelt sind, ob und inwiefern das Subsidiaritätsprinzip ein taugliches Mittel der Kompetenzabgrenzung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft ist. Uns interessiert im folgenden weniger die Beachtung des Prinzips, als vielmehr seine Tragkraft überhaupt: ob es hält, was es verspricht – siehe den Slogan der Bürgernähe -, ob Rechtssicherheit durch Kompetenzabgrenzung mit ihm möglich ist. Auch insofern ein Prinzip hinreichend genau definiert und damit nur in einem gewissen Rahmen auslegbar ist, kann es überhaupt nur auf seine Beachtung überprüft werden. Unser Verdacht lautet, daß das europarechtliche Subsidiaritätsprinzip an seiner unpräzisen Formulierung, seiner komplexen Einbettung in einschränkende und ausweitende ergänzende Regelungen und den dadurch entstehenden unterschiedlichen Verständnisweisen krankt. Das Europäische Parlament sieht das Subsidiaritätsprinzip zum Beispiel aus einer anderen Perspektive als die Kommission, während sich die Auffassung der Kommission wieder von der der Mitgliedstaaten unterscheidet. Hinzu kommt als weiteres Problem die Umsetzung dieses Prinzips, die durch die ungenaue und komplexe Regelung in den Gemeinschaftsverträgen nicht einfacher wird. Ein Nebenaspekt ist dabei, daß der schillernde Begriff der Subsidiarität im europarechtlichen Sinne keineswegs mit dem identisch ist, was man im allgemeinen Sinne unter Subsidiarität versteht.

Im ersten Teil der Arbeit werden daher als erstes der institutionelle Aufbau der europäischen Organe und deren Kompetenzen sowie die Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten dargestellt. Danach wird auf die Entwicklung des Begriffs der Subsidiarität und die gesetzliche Ausgestaltung dieses Prinzips in den europäischen Verträgen eingegangen. In einem zweiten Schritt erörtern wir, in welcher Weise ein Vorschlag der Kommission auf Subsidiarität geprüft wird, welche Probleme sich hierbei ergeben und wie das Subsidiaritätsprinzip als Mittel zur Kompetenzabgrenzung zu bewerten ist. Schließlich wird betrachtet, wie die verschiedenen europäischen Organe und die Bundesregierung das Subsidiaritätsprinzip und dessen Umsetzung beurteilen und wie das Prinzip in der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt wird. In unserem Resümee werden wir versuchen, unsere These einer weitreichenden Unzulänglichkeit des Prinzips anhand der bis dahin gemachten Ausführungen zu belegen.

II Grundlagen

II.1 Die Europäische Gemeinschaft, ihre Organe und deren Kompetenzen

Die Europäische Gemeinschaft ist eine supranationale Organisation, die durch den EG-Vertrag (früheren EWG-Vertrag) gegründet wurde und mit der EGKS und der EAG zu den Europäischen Gemeinschaften zählt[1]. Sie ist zugleich eine der Säulen der Europäischen Union, die durch den Maastrichter Vertrag geschaffen und durch den Amsterdamer Vertrag weiterentwickelt wurde. Diese ist lediglich eine nicht rechtsfähige Verklammerung, die als Dachkonstruktion die drei Europäischen Gemeinschaften sowie die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) umfaßt.

Nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben von ihren Organen wahrgenommen. Diese Organe sind der Rat, die Kommission, das Europäische Parlament, der Gerichtshof und der Rechnungshof. Die Streitigkeiten über die Kompetenzverteilung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten verlaufen vor allem zwischen Rat, Kommission und Europäischem Parlament auf der Seite der Gemeinschaft und den nationalen und regionalen Gesetzgebern auf der Seite der Mitgliedstaaten. Der Europäische Gerichtshof ist dabei die Rechtsprechungsinstanz, die über Streitigkeiten hinsichtlich Kompetenzverteilung und damit über die Vertragsauslegung entscheidet.

Der Rat ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament das Hauptrechtsetzungsorgan der EG. Er erläßt gemäß Art. 202 EGV Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen und stimmt die Tätigkeit der Kommission und der Regierungen der Mitgliedstaaten aufeinander ab (Vgl. Koenig und Haratsch 2000, S. 56ff.). Indem er aus den Vertretern jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene besteht, verkörpert er die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Rechtsetzungsverfahren der EG[2]. Als Legislativorgan entscheidet der Rat letztlich darüber, welche Gesetzesvorlagen geltendes Recht werden und welche nicht, und vereint damit die Stimmen und Meinungen der Fachminister der Mitgliedstaaten[3].

Die Kommission vertritt die Gemeinschaftsinteressen (Art. 213 Abs. 1 Satz 1 EGV) und ist auf vier Gebieten tätig: des Initiativmonopols, der Umsetzung der Gemeinschaftsmaßnahmen, der Haushaltsgestaltung und als "Hüterin der Verträge"[4] (Art. 211 EGV). Im Rahmen des Initiativmonopols erarbeitet sie Vorschläge für neue Rechtsakte, so daß der Rat nur auf Basis eines von der Kommission vorgelegten Entwurf beschließen kann. Zwar können Rat und Europäisches Parlament die Kommission auffordern, tätig zu werden, sie können jedoch nicht selbst ohne die Vorschläge der Kommission tätig werden. Im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen obliegt der Kommission die Durchführung der Verträge und als Hüterin der Verträge überwacht sie die Einhaltung des EG-Vertrags und der von den Organen erlassenen Rechtsakte (Koenig und Haratsch 2000, S. 63). Verstößt ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung, kann die Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen (Art. 226 EGV). Weiterhin verwaltet sie den Haushalt der Gemeinschaft, setzt ihn um und erledigt die Rechnungslegung (Art. 275 EGV). Sie ist gegenüber dem Europäischen Parlament rechenschaftspflichtig, nimmt an den Sitzungen des Parlaments teil und muß ihre politischen Maßnahmen auf Verlangen der Mitglieder des Parlaments erläutern und begründen.

Die Befugnisse des Europäischen Parlaments gemäß Art. 189 Abs. 1 EGV umfassen die Gesetzgebung, die Genehmigung des Haushalts und die Kontrolle der Exekutive. Das Parlament kann z. B. die Kommission zur Unterbreitung geeigneter Vorschläge für Rechtsakte auffordern; es wirkt weiterhin an der Verabschiedung eines Rechtsakts mit, entweder durch Anhörung und Stellungnahme des Parlaments oder – soweit erforderlich – durch unmittelbare Zustimmung[5]. Es muß der Benennung des Kommissionspräsidenten und der Ernennung der Kommission zustimmen (Art. 214 Abs. 2 UAbs. 1 und 3 EGV) und kontrolliert die Kommission, der sie das Mißtrauen aussprechen kann. Durch das Einsetzen von Untersuchungsausschüssen kann das Europäische Parlament weiterhin Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht prüfen (Art. 193 EGV).

Der Europäische Gerichtshof hat die Aufgabe, das Recht bei der Auslegung und Anwendung des EG-Vertrags zu wahren (Art. 220 EGV). Er entscheidet über Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, Organen der Gemeinschaft, Unternehmen und Privatpersonen (Koenig und Haratsch 2000, S. 70f.). Neben der Auslegung und Anwendung der Verträge entwickelt er somit das Gemeinschaftsrecht fort, schließt Lücken und garantiert eine einheitliche europäische Rechtsordnung[6]. In diesem Zuge besitzt er zum einen verfassungsgerichtliche Kompetenzen, indem er das Gemeinschaftsrecht auslegt und seine Anwendung klärt und die Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüft. Zum anderen besitzt er verwaltungsrechtliche Kompetenzen, da er für Klagen von natürlichen und juristischen Personen offensteht. Im Rahmen von Vorabentscheidungen klärt er zudem Anfragen nationaler Gerichte und erstellt Rechtsgutachten für Rat und Kommission. Bereits auf der Ebene der Organe zeichnet sich ein Konflikt um Kompetenzen und Zuständigkeiten ab, da nationale Gerichte – in Deutschland bis hin zum Verfassungsgericht – einen schleichenden Kompetenzverlust befürchten.

II.2 Grobe Kompetenzabgrenzung zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

Die grobe Kompetenzabgrenzung zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland, kann man unter zwei Gesichtspunkten betrachten: Der erste betrifft das Verhältnis des Gemeinschaftsrechts zum Recht der Mitgliedstaaten, der zweite die Aufteilung der Kompetenzen zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten in den verschiedenen Bereichen der Politik.

Das Europäische Gemeinschaftsrecht ist für die Europäische Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten, deren Individuen und Körperschaften unmittelbar verbindlich und anwendbar, es ist autonom und gilt in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen, d. h. es handelt sich um nationalem Recht vorrangiges supranationales Recht. Dieses ergibt sich aus den Gründungsverträgen (primäres Gemeinschaftsrecht) und dem von den Gemeinschaftsorganen erzeugten Recht, dem sekundären Gemeinschaftsrecht (Vgl. Koenig und Haratsch 2000, S. 9f). Artikel 10 EGV verpflichtet so z. B. die Mitgliedstaaten zur Gemeinschaftstreue. Dementsprechend dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 10 EGV keine Regelung auf einem Gebiet treffen, für das bereits eine Gemeinschaftsregelung vorliegt; andernfalls genießt die Gemeinschaftsregelung Priorität. Zudem müssen die Mitgliedstaaten beim Ergreifen einer verwandten Maßnahme nach Art. 10 EGV sicherstellen, daß diese nicht in Widerspruch zu den Vertragsverpflichtungen steht. Umgekehrt legt Art. 6 III EUV fest, daß die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet und setzt damit der Kompetenzausweitung der Gemeinschaft Grenzen. Ob dies auch für die Ausweitung des europäischen Gemeinschaftsrecht auf nationale Verfassungen gilt, ist eine der Fragen, die im folgenden diskutiert werden sollen.

Nach Artikel 23 GG kann der Bund an der Europäischen Union teilnehmen und der Gemeinschaft nach Art. 24 Abs. I GG Hoheitsrechte übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet dies jedoch nicht, durch die Übertragung von Hoheitsrechten die Identität der deutschen Verfassungsordnung oder die sie konstituierenden Prinzipien aufzugeben (BverfGE 73, 339, 375 ff. – Slg. II). Demnach müssen bei inhaltlichen Abweichungen der Gemeinschaftsverträge vom Grundgesetz die Grundstrukturen der deutschen Verfassung gewahrt bleiben. Auf keinen Fall dürfen jedoch absolut geschützte Staatsstrukturprinzipien nach Art. 20 GG und Art. 1 Abs. 1 GG, die Gliederung des Bundes in Länder und die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung durch eine Änderung des Grundgesetzes berührt werden (Art. 79 Abs. 3 GG).

Die Festlegung auch nur einer groben Aufteilung von Kompetenzen oder Kompetenzvermutungen wird schon dadurch erschwert, daß keine Liste von Kompetenzen in den EG-Vertrag aufgenommen wurde. Die bekannte Folge ist, daß die Aufteilung von Kompetenzen bis heute entweder von den europäischen Organen in einem politischen Prozeß oder unmittelbar vor dem EuGH entschieden wird (vgl. de Búrca 1999b, http://www.law.harvard.edu/programs/ JeanMonnet/papers/99/990703.html).

Aus den Verträgen lassen sich jedoch Gebiete abgrenzen, die hauptsächlich entweder der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten zugeordnet werden, oder bei denen konkurrierende Kompetenzen vorherrschen:

So besitzt die Gemeinschaft ausschließliche (vorrangige) Kompetenzen in den Bereichen

- Landwirtschafts- und Fischereipolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. e und 3. Teil, Titel II EGV
- Visa, Asyl und Einwanderung und andere Bereiche, die den freien Personenverkehr betreffen (3. Teil, Titel IV EGV)
- Verkehrspolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. f. und 3. Teil, Titel V EGV)
- Wettbewerbsregeln (Art. 3 Abs. 1 lit. g und 3. Teil, Titel VI EGV)
- Gemeinsame Handelspolitik gegenüber Drittstaaten, nach einheitlichen Grundsätzen (Art. 3 Abs. 1 lit. b und 3. Teil, Titel IX EGV)
- der Rechtsangleichung bezüglich der Einrichtung und des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes (Binnenmarkt) (Art. 3 Abs. 1 lit. h, Art. 94 und Art. 3 Abs. 1 lit. c, Art. 14 EGV).

Bereiche, in denen die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten nur fördernd unterstützen soll sind z. B.:

- Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. i EGV). Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Beschäftigungspolitik bleibt jedoch erhalten (3. Teil, Titel VIII EGV).
- Sozialpolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. j und 3. Teil, Titel XI EGV)
- Bildungs- und Kulturpolitik (3. Teil, Titel XII und XIII EGV)
- Wirtschafts- und Währungspolitik (3. Teil, Titel VII EGV): Die Mitgliedstaaten richten ihre Wirtschaftspolitik so aus, daß sie im Rahmen der vom Rat beschlossenen Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Art. 99 Abs. 2 EGV) zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen (Art. 98 Satz 1 EGV). Der EGV schafft hier nur den Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten
- Umweltpolitik (Art. 3 Abs. 1 lit. l, 3. Teil, Titel XIV EGV): In der Umweltpolitik zielt die Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab, die Mitgliedstaaten dürfen aber verstärkte Schutzmaßnahmen ergreifen (Art. 176 EGV).

Während sich im Fall der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft auf der Grundlage des Gemeinschaftsvertrags bestimmte Bereiche eingrenzen lassen, bleibt der Bereich konkurrierender Kompetenzen weitgehend unbestimmt und wird in praxi hauptsächlich durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegt. Als rechtliche Grundlage der Gemeinschaftskompetenz greift hier Artikel 5 EGV, der die Tätigkeit der Gemeinschaft durch die Formulierung der begrenzten Einzelermächtigung, des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips begrenzt.

II.3 Entwicklung des Subsidiaritätsprinzips und der gesetzlichen Ausgestaltung

Allgemein definiert ist Subsidiarität "eine Ordnung des Gemeinschaftslebens, in der die jeweils übergeordnete Gemeinschaft die Wirkungsmöglichkeiten der untergeordneten anerkennt und nur die Aufgaben an sich zieht, die von dieser nicht erfüllt werden können." (Der Neue Brockhaus, 1999). Somit besagt das Prinzip der Subsidiarität im allgemeinen Sinne, daß übergeordnete Einheiten nur dann Kompetenzen erhalten sollen, wenn die Zuständigkeit durch untergeordnete Einheiten nicht wahrgenommen werden kann (Lüth 1997, S. 3).

Das Subsidiaritätsprinzip ist damit keine Erfindung des Europarechts, noch eine moderner Staats- oder Rechtsphilosophie. Vielmehr kann es zurückverfolgt werden bis zur politischen Philosophie der Antike, die damit auf die größtmögliche Entfaltung des Individuums und die Bewahrung der Eigenverantwortlichkeit kleiner gesellschaftlicher Einheiten abzielte. Kleineren Einheiten wird demnach Vorrang bei der Aufgabenerfüllung eingeräumt, solange sie dazu in der Lage sind. Erst wenn eine untergeordnete Einheit eine Aufgabe trotz Unterstützung nicht erledigen kann, soll die Kompetenz auf übergeordnete Ebenen übertragen werden, und so deren Eigenständigkeit schützen (vgl. Hilz, W. 1999, S. 28 f.).

In der Enzyklika „Quadragesimo Anno“ von Papst Pius XI vom 15. Mai 1931 wird dieses Prinzip aufgegriffen, auf die Beziehungen zwischen Staat und sozialen Gemeinschaften angewendet und durch zwei Grundsätze spezifiziert: Zum einen den "Notwendigkeitsgrundsatz", demzufolge Kompetenzen erst dann an die höhere Ebene übergeben werden dürfen, wenn dies aufgrund der Handlungsunfähigkeit der unteren Ebene notwendig ist, zum anderen den "Effektivitätsgrundsatz", nach dem Kompetenzen bereits übertragen werden können, wenn die höherrangige Ebene erklärt, "dies besser und effektiver besorgen zu können" (Hummer 1992, S. 69).Im allgemeinen ist Subsidiarität damit ein Ordnungsprinzip, das die vorrangige Handlungsebene bestimmen soll. Bezogen auf rechtliche Fragestellungen besitzt es sowohl eine vertikale Dimension – d. h. den Einsatz gestaffelter Rechtsordnungen, und eine horizontale Dimension, d. h. die Frage, ob ein Vorgang einer hoheitlichen Regelung unterworfen werden soll oder nicht.

Im europarechtlichen Kontext wurde das Subsidiaritätsprinzip namentlich zum ersten Mal im Juni 1975 in einem Kommissionsbericht erwähnt, in dem die Aufteilung der Kompetenzen zwischen Mitgliedstaaten und Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gefordert wird (vgl. Ronge, F. 1998, S. 147 f.). Nach Entwürfen des Europäischen Parlaments aus den Jahren 1982 und 1984, die Subsidiarität als einen der wesentlichen Grundsätze der Union vorsahen, wurde durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) das Subsidiaritätsprinzip erstmals im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft verankert. So enthält Art. 130r IV 1 EWGV die Formulierung, die EWG werde hinsichtlich der Ziele des Umweltschutzes, des Gesundheitsschutzes und der Ressourcenschonung nur insoweit tätig, als die "genannten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können als auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten" (vgl. Ronge 1998, S.149).

An der weiteren vertraglichen Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips waren insbesondere Großbritannien und Deutschland maßgeblich beteiligt. Während Großbritannien den Verlust von Souveränität und staatlicher Kontrolle befürchtete und so eine Eingrenzung der Kompetenzen der Gemeinschaft anstrebte (de Búrca 1999c, http://www.law.harvard.edu/programs/ JeanMonnet/papers/99/990704.html), waren in Deutschland vor allem die Länder Fürsprecher des Subsidiaritätsprinzip (vgl. Merten, D. 2000, S. 4). Zuvor hatte die zum Teil perfektionistische Normierung von Einzelheiten auf europäischer Ebene zu Bürokratiekritik und der Befürchtung geführt, die Gemeinschaft werde zu einem übermächtigen Zentralisierungs- und Vereinheitlichungsinstrument anwachsen. Auch die Kritik an den Kompetenzüberschreitungen europäischer Organe ließ in der europäischen Öffentlichkeit Stimmen laut werden, die Kompetenz der Gemeinschaft auf das notwendige Maß zu beschränken.

Bei den Verhandlungen über die Aufnahme des Subsidiaritätsprinzips im Vorfeld des Maastrichter Vertrages spielten jedoch durchaus divergierende Zielsetzungen der europäischen Organe und Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle. So zeigt Hilz, daß das Prinzip der Subsidiarität von Anfang an von unterschiedlichen Instrumentalisierungsversuchen getragen war, insbesondere durch die unterschiedlichen Ziele, die Deutschland, Großbritannien, die europäischen Regionen, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten damit verbanden (Hilz 1999, S. 29). In diesem Zusammenhang erhebt sich dann auch der Verdacht, daß die spezifischen Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten des Subsidiaritätsprinzips eine direkte Folge der Gemengelage von divergierenden nationalen Interessen[7] und den Interessen der Gemeinschaft sind[8]. So haben sich auch in der vertragsrechtlichen Formulierung des Subsidiaritätsprinzips im Amsterdamer Vertrag die gegenläufigen Tendenzen der europäischen Integration niederschlagen (Lüth 1997, S. 4): zum einen die Tendenz zu verstärkter Integration im Rahmen einer offenen Entwicklung der Gemeinschaft, zum anderen der Wille zum Erhalt der Eigenständigkeit der Mitgliedstaaten.

[...]


[1] Siehe dazu die Übersicht bei Eiden 2000, http://www.markus-eiden.purespace.de/EU.htm#Definition

[2] Beschlüsse werden im Rat entweder mit einfacher Mehrheit der Mitglieder (Art. 205 Abs. 1 EGV), qualifizierter Mehrheit oder Einstimmigkeit gefaßt (Art. 205 Abs. 3 EGV).

[3] Vgl. Krekelberg, Astrid 2000, http://www.politik-digital.de/europa/dschungelbuch/eu_organe/ministerrat/kompetenzen.shtml. Abfrage 08.01.01.

[4] Vgl. Jung 2000, http://www.politik-digital.de/europa/dschungelbuch/eu_organe/kommission/kompetenzen.shtml. Abfrage 08.01.01

[5] Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages ist das Europäische Parlament bei ca. 75% der Gesetzgebungen gleichberechtigter Partner des Rats. Bei der Gesetzgebung ist er entweder über Anhörung, Zustimmung, Zusammenarbeit oder Mitentscheidung eingebunden. Vgl. dazu Heyer 2000, http://www.politik-digital.de/europa/dschungelbuch/eu_organe/parlament/kompetenzen.shtml.

[6] Wittrock 2000, http://www.politik-digital.de/europa/dschungelbuch/eu_organe/gerichtshof/kompetenzen.shtml

[7] So faßt Siedentopf die Einstellung der übrigen Staaten zur Einfügung eines auf Förderalismus zielenden, aber als Subsidiarität benannten Prinzips in das Gemeinschaftsrecht prägnant zusammen: "Die anderen Mitgliedstaaten haben deshalb mit einigem Grund dieses deutsche Findelkind mißtrauisch betrachtet, das in die Maastrichter Verträge eingebaut wurde" (Siedentopf 1995, S. 9).

[8] Siehe dazu insbesondere die unbestimmten Begriffe des Subsidiaritätsprinzips in Art. 5 II EGV und die dynamische Ausweitungen des Subsidiaritätsprinzips durch das Subsidiaritätsprotokoll zum Amsterdamer Vertrag.

Fin de l'extrait de 47 pages

Résumé des informations

Titre
Kompetenzabgrenzung in der Europaeischen Gemeinschaft mit Hilfe des Subsidiaritaetsprinzips
Université
Technical University of Darmstadt  (Oeffentliches und Privates Baurecht)
Cours
Europarecht
Note
2,0
Auteur
Année
2001
Pages
47
N° de catalogue
V33212
ISBN (ebook)
9783638337441
Taille d'un fichier
1226 KB
Langue
allemand
Mots clés
Kompetenzabgrenzung, Europaeischen, Gemeinschaft, Hilfe, Subsidiaritaetsprinzips, Europarecht
Citation du texte
Jochen Müller (Auteur), 2001, Kompetenzabgrenzung in der Europaeischen Gemeinschaft mit Hilfe des Subsidiaritaetsprinzips, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33212

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