Störerhaftung im offenen WLAN. Überblick über Rechtsprechung, Haftungsrisiken und Schutzmechanismen


Term Paper, 2015

21 Pages, Grade: 2


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Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Betrieb eines WLAN-Netzwerkes im rechtlichen Kontext
2.1 Berücksichtigung des TKG und des TMG
2.2 Abgrenzung Bestandsdaten und Verkehrsdaten
2.3 Abgrenzung Täterhaftung und Teilnehmerhaftung zur Störerhaftung
2.4 Exkurs: Einbeziehung des Urherberrechtsgesetzes in die Thematik der Störerhaftung
2.5 Die Privilegierung der §§ 8, 10 TMG für Access- und Host-Provider
2.6 Zusammenfassung des Kapitels

3 Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber und herrschende Rechtsprechung
3.1 „Sommer unseres Lebens“, Urteil des BGH vom 12.05.2010
3.2 WLAN in einem Internet-Café, Urteil des LG Hamburg vom 25.11.2010
3.3 WLAN in einem Hotel, Urteil des AG Hamburg-Mitte vom 10.06.2014

4 Schutzmechanismen für ein geringeres Haftungsrisiko
4.1 Schutzmaßnahmen für Betreiber eines privaten WLANs
4.2 Schutzmaßnahmen für Betreiber eines geschäftsmäßigen WLAN-Netzwerks
4.2.1 Unentgeltliche WLAN-Angebote aus datenschutzrechtlicher Sicht
4.2.2 Entgeltliche WLAN-Angebote aus datenschutzrechtlicher Sicht

5 Fazit und Ausblick

Quellenverzeichnis

Literaturquellen

Internetquellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Vor einigen Jahren noch wenig verbreitet sind Mobile Devices, wie Smartphones und Tablets, aus der heutigen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Die Smartphone-Nutzung ist alleine in Deutschland von 2013 bis 2014 um 25% gestiegen, bei Tablets lag der Anstieg im gleichen Zeitraum bei 33%.[1] Solche Mobile Devices zeichnen sich unter anderem dadurch aus, dass es mit ihnen möglich ist im Internet zu surfen - von überall wo man Funkempfang hat. Mit einer erhöhten Verbreitung an Mobile Devices ist auch die Nachfrage an frei verfügbarem Internet über WLAN (Wireless Local Area Network) gestiegen. Um diese Nachfrage für ihre eigenen Geschäftszwecke zu nutzen haben Cafés, Bars, Restaurants, Hotels und andere Einrichtungen damit begonnen, ihren Kunden als zusätzliche Serviceleistung kostenfreies WLAN zur Verfügung zu stellen. Allerdings kommt es auch vor, dass von Dritten Rechtsverletzungen über diese bereitgestellten Anschlüsse begangen werden.

In den letzten vier Jahren gab es zu dieser Rechtsthematik, der sogenannten Störerhaftung, mehrere Urteile. Hierbei handelt es sich um ein intensiv diskutiertes Thema des IT-Rechts, bei dem die Frage zu beantworten ist, inwieweit der Betreiber eines WLAN für Rechtsverletzungen durch unbekannte Dritte haftbar gemacht werden kann? Mögliche Rechtsverletzungen sind beispielweise die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material oder das Eindringen in fremde Computernetzwerke.

Immer häufiger werden die Betreiber öffentlicher WLAN-Netzwerke aber auch Privatpersonen von Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Es wird zur Unterlassung und zur Zahlung eines Pauschalbetrages aufgefordert. Den abmahnenden Kanzleien kommt es entgegen, das es seit 2008 leichter geworden ist an die persönlichen Daten der anonymen IP-Adressen zu gelangen, da man nun im Sammelverfahren Auskünfte gegenüber den Providern erwirken kann.[2] Die Abmahnungen sind nicht nur ärgerlich für Betroffene, sondern auch noch hinderlich für die Verbreitung eines freien Netzzugangs hierzulande. Denn Anbieter werden, solange in dieser Angelegenheit Rechtsunsicherheit besteht, im Sinne der eigenen Haftungsbeschränkung eine Registrierung der Nutzer zu Lasten deren Anonymität fordern. Nicht immer sind Nutzer dazu gewillt und sehen solche Datenerhebungen als sehr kritische Angelegenheit. Folglich wird auf die Nutzung des freien Netzzugangs lieber verzichtet.

In dieser Arbeit wird das Thema Störerhaftung näher untersucht. Zu Beginn wird erläutert, um was es sich bei der Störerhaftung im juristischen Sinne genauer handelt und welche Pflichten es bei der Bereitstellung eines WLAN-Netzwerkes in Deutschland gibt. Anhand der einiger wichtiger Fälle der herrschenden Rechtsprechung, die sich in Kapitel 3 zusammengefasst finden lassen, werden in Kapitel 4 Möglichkeiten der Absicherung von WLAN-Netzwerken dargestellt. Abschließend folgt einem kurzen Fazit zur aktuellen Situation ein Ausblick, da auch der Gesetzgeber aktuell darüber nachdenkt das Thema durch Anpassung der Gesetze zu entschärfen.

2 Betrieb eines WLAN-Netzwerkes im rechtlichen Kontext

Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist komplex, da bei der Störerhaftung mehrere Rechtsgebiete (u.a. Telekommunikationsgesetz (TKG), Telemediengesetz (TMG) und Urheberrechtsgesetz (UrhG)) zur Anwendung kommen. Hinzu kommt das von Fall zu Fall unterschiedlich darüber entschieden wird, ob ein Anbieter seinen Pflichten nachgekommen ist oder nicht, unabhängig davon, welche Rolle er im Sinne des TMG eingenommen hat (Access- oder Host-Provider). Für ein grundlegendes Verständnis ist es daher nötig in diesem Kapitel zuerst einmal die Begrifflichkeiten und Besonderheiten dieses Themas zu erläutern.

2.1 Berücksichtigung des TKG und des TMG

Ein Gewerbetreibender, welcher ein öffentliches WLAN-Netzwerk betreibt, muss das Netzwerk bei der Aufnahme unverzüglich bei der Bundesnetzagentur schriftlich anmelden (§ 6 Abs.1 TKG). Weiterhin müssen technische Vorkehrungen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten getroffen werden (§ 109 TKG).[3]

Der Anbieter eines öffentlichen WLAN-Netzwerkes ist nach § 3 Nr.6 TKG ein Diensteanbieter. Diensteanbieter im Sinne des TKG ist jemand der Telekommunikationsdienste (das Senden und Empfangen von Nachrichten), ganz oder teilweise geschäftsmäßig erbringt bzw. an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Weil das WLAN-Netzwerk Zugang zum Internet vermittelt und dadurch größtenteils Signale übertragen werden, sieht der Gesetzgeber darin auch einen Telemediendienst (ein Begriff für Kommunikations- und Informationsdienste). Bei Telemediendiensten wird das TMG angewendet. Die Bereitstellung eines drahtlosen Internetzuganges ist somit ein doppelfunktionaler Dienst in dem neben dem TKG auch das TMG angewendet wird.[4]

2.2 Abgrenzung Bestandsdaten und Verkehrsdaten

Da bei Internetverbindungen neben Verbindungsdaten (sog. Verkehrsdaten) auch personenbezogene Daten (sog. Bestandsdaten) anfallen, muss ein Anbieter eines WLAN-Netzwerkes neben dem Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten. Verkehrsdaten sind u.a. der Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung, die Nummer der beteiligten Anschlüsse und personenbezogene Berechtigungserkennungen wie der Benutzername und das Passwort (§ 96 Abs.1 TKG). Bestandsdaten sind Angaben über einen Teilnehmer, die benötigt werden, um ein Vertragsverhältnis zu gestalten, bspw. Name und Anschrift eines Kunden (§ 3 Nr.3 TKG).[5]

Der Diensteanbieter darf nach dem Fernmeldegeheimnis in § 88 Abs.3 TKG die Verkehrsdaten nur für die Erbringung der Telekommunikationsdienste und zum Schutz seiner Systeme verwenden und nicht darüber hinaus. Auswertungen der Verkehrsdaten, um z.B. Profile über verschiedene Kunden zu erstellen, sind verboten. Die Bestandsdaten werden in § 3 Abs.1 BDSG geschützt.[6]

Der Gesetzgeber gibt WLAN-Betreibern in wenigen Fällen die Möglichkeit die Verkehrs- und Bestandsdaten zu nutzen. In den nachfolgenden Fällen darf auf Verkehrs- und Bestandsdaten zugegriffen werden:

1. Zur Ermittlung und Abrechnung des Entgelts (§ 97 TKG)
2. Zur Vorbeugung und Beseitigung von Störungen in den Telekommunikationsanlagen (§ 100 Abs.1 TKG)
3. Zur Aufdeckung und Unterbindung von Rechtsverletzungen über den angebotenen

Telekommunikationsdienst (§ 100 Abs.3 TKG)

Nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) bedarf es keiner Anhaltspunkte für eine Störung, um Einsicht in die Bestands- und Verkehrsdaten zu nehmen. Um potentiellen Störungen entgegenzuwirken sollen die Daten verhältnismäßig verwendet werden, d.h. ungefähr in dem Ausmaß, welches zur Beseitigung der Störung erforderlich ist. Nach sieben Tagen müssen die verwendeten Daten gelöscht werden.[7] Gibt es Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, die über den Anschluss des WLAN-Betreibers getätigt werden, dann darf der WLAN-Betreiber aus dem Gesamtbestand die Verkehrsdaten zur Aufdeckung und Unterbindung der Rechtsverletzungen benutzen. Dabei sind die Bundesnetzagentur sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu informieren (§ 100 Abs.3 TKG).

2.3 Abgrenzung Täterhaftung und Teilnehmerhaftung zur Störerhaftung

Die Unterscheidung ob eine Person als Täter oder Teilnehmer bzw. als Störer in Betracht kommt, hat Einfluss darauf, welche Ansprüche gegen diese Person erhoben werden können. Diese sogenannten Störerhaftungsgrundsätze wurden auf der Basis der §§ 823 (Schadensersatzpflicht) und 1004 (Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entwickelt.[8]

Nach § 823 BGB haftet derjenige der z.B. das Leben, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. § 1004 BGB sagt aus das der Eigentümer einer Sache bei einer Beeinträchtigung vom Störer die Beseitigung verlangen kann. Die Unterscheidung ist in Abbildung 1 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Unterscheidung Täterhaftung/Teilnehmerhaftung und Störerhaftung[9]

Nach dem BGH kann ein Störer haftbar gemacht werden, wenn er Prüfpflichten verletzt. Die Prüfpflichten sind jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich, da zuerst bestimmt werden muss ob und in welchem Umfang dem Störer überhaupt Prüfpflichten zuzumuten sind und ab wann diese bestehen. Gebräuchlich war bisher das Prüfungspflichten ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme bestehen. Nach einem BGH-Urteil von 2010 (,,Sommer unseres Lebens“) bestehen die Prüfungspflichten für private WLAN-Betreiber jedoch schon ab Inbetriebnahme des eigenen Anschlusses.[10]

2.4 Exkurs: Einbeziehung des Urherberrechtsgesetzes in die Thematik der Störerhaftung

Durch die zunehmende Verbreitung des kabellosen frei verfügbaren Internets werden darüber auch Urheberrechtsverletzungen begangen. Hier reicht es z.B. schon aus, wenn man ein Bild aus dem Internet beispielsweise für eine Präsentation verwendet ohne die Bildquelle anzugeben. Auch die unerlaubte Verbreitung von Musikstücken, Computerprogrammen, Filmen und Schriftwerken werden durch das UrhG geschützt (§ 2 UrhG).

In Teil 4 Abschnitt 2 des UrhG (ab § 97 UrhG) stehen die Rechtsansprüche des Urhebers gegen denjenigen der das Urheberrecht verletzt. Dazu zählen u.a. der Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG) und die Abmahnung (§ 97a UrhG).

Mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe kann bestraft werden, wer ein Werk ohne die Einwilligung des Urhebers vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich vorführt. Auch der bloße Versuch ist strafbar (§ 106 UrhG).

[...]


[1] Vgl. Bundesverband Digitale Wirtschaft e.V. (2014), S. 2-20.

[2] Vgl. Bleich (2010), S. 154-157.

[3] Vgl. Schmidt-Bens / Suhren (2013), S. 1.

[4] Vgl. ebd.

[5] Vgl. ebd. S. 2.

[6] Vgl. Schmidt-Bens / Suhren (2013), S. 2.

[7] Vgl. ebd.

[8] Vgl. Galetzka / Stamer (2012), S. 2.

[9] Eigene Darstellung.

[10] Vgl. Bundesgerichtshof (2010), S. 10.

Excerpt out of 21 pages

Details

Title
Störerhaftung im offenen WLAN. Überblick über Rechtsprechung, Haftungsrisiken und Schutzmechanismen
College
University of Applied Sciences Constanze  (Fakultät Informatik)
Course
IT-Recht
Grade
2
Author
Year
2015
Pages
21
Catalog Number
V334639
ISBN (eBook)
9783668247147
ISBN (Book)
9783668247154
File size
599 KB
Language
German
Notes
Aufbau der Arbeit: Zu Beginn wird erläutert, um was es sich bei der Störerhaftung im juristischen Sinne genauer handelt und welche Pflichten es bei der Bereitstellung eines WLAN-Netzwerkes in Deutschland gibt. Anhand der einiger wichtiger Fälle der herrschenden Rechtsprechung, die sich in Kapitel 3 zusammengefasst finden lassen, werden in Kapitel 4 Möglichkeiten der Absicherung von WLAN-Netzwerken dargestellt. Abschließend folgt einem kurzen Fazit zur aktuellen Situation ein Aus-blick, da auch der Gesetzgeber aktuell darüber nachdenkt das Thema durch Anpassung der Gesetze zu entschärfen.
Keywords
WLAN, Störerhaftung, Netzwerke, Mobile devices, Haftungsrisiko, Schutzmechanismen
Quote paper
Sebastian Kopietz (Author), 2015, Störerhaftung im offenen WLAN. Überblick über Rechtsprechung, Haftungsrisiken und Schutzmechanismen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334639

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