Der weltweite Kinderhandel zum Zwecke der Kinderprostitution. Rechtliche Grundlagen, Ursachen, Täter und Folgen im Überblick


Term Paper, 2016

25 Pages, Grade: 1,7


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Gliederung:

1. Einleitung

2. Definition relevanter Begriffe
2.1. Kindheit
2.2. Kinderhandel
2.3. Kinderprostitution

3. Rechtliche Grundlagen
3.1. Internationale Vereinbarungen
3.2. Deutschland

4. Kinderprostitution weltweit
4.1. Entwicklung im Rückblick
4.2. Aktuelle Lage
4.3. Beispiel Philippinen

5. Ursachen
5.1. Armut
5.2. Sextourismus

6. Täter
6.1. Händler
6.2. Pädophile

7. Folgen für Kinder
7.1. Physische Folgen
7.2. Psychische Folgen

8. Probleme bei der Behandlung der Thematik

9. Schlussfolgerung

10. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Wenn wir eine Welt hinnehmen, in der Kinder wie Waren im Supermarkt gekauft und verkauft werden können, haben wir das Recht verloren, uns zivilisiert zu nennen“ (Görgmaier, 2005, 28).

Diese Aussage traf der neuseeländische Menschenrechtler Ron O´Grady 1996 bei einem Weltkongress gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern (Rudolf Sponsel, 2015). Doch betrachtet man die Berichte von Kinder-/Menschenrechtsorganisationen, wie beispielsweise UNICEF (United Nations International Children´s Emergency Fund) oder ECPAT (End Child Prostitution, Pornopraphy and Trafficking), befinden wir uns dann nicht genau in solch einer Welt? In einer Welt, in der jährlich mehrere Millionen Kinder verkauft und gekauft und zur Prostitution gezwungen werden (Deutsches Komitee für Unicef, 2008).

Und auch, wenn in den vergangenen Jahrzehnten, rein formell, viel für die Rechte und den Schutz der Kinder getan wurde, wie etwa durch zahlreiche internationale Konventionen und Abänderungen der einzelnen nationalen Rechtsgrundlagen, sprechen die veröffentlichen Zahlen zum Kinderhandel und der daraus resultierenden Kinderprostitution doch ganz klar dafür, dass dieses Thema noch immer an Aktualität nicht verloren hat und nach wie vor ein immenser Handlungsbedarf von Nöten ist, um dieses weltweite Problem zu bewältigen.

Da es allerdings, vor allem in den Industrienationen, den Anschein macht, als ob sich viele über das Ausmaß nicht bewusst sind, vielerorts das Problem verdrängt wird bzw. von der Bevölkerung und den Staatsoberhäuptern nicht wahrgenommen werden möchte (Gerlinger, 2001, 11), werde ich mich im Folgenden genauer mit der Problematik befassen und darüber aufklären. Um dabei, für ein besseres Verständnis, zu sorgen werde ich vorab definieren, was man unter den Begriffen `Kindheit´, `Kinderhandel´ und `Kinderprostitution´ grundlegend versteht. Zudem beziehe ich mich auf die nationalen gesetzlichen Regelungen und die internationalen Übereinkommen zum Schutze des Kindes vor Kinderhandel und Kinderprostitution, als Basis für die Bewältigung dieser Probleme, gefolgt von einer Einführung in die Entstehung, in Form eines Rückblicks, sowie die Veranschaulichung der aktuellen Lage, um den Zusammenhang und die Ausmaße der Kinderarbeit/-prostitution nachvollziehbar zu machen. Außerdem erläutere ich die Ursachen, die zum Kinderhandel, der der Kinderprostitution dient, führen und wer die Beteiligten in diesem Gewerbe sind. Abschließend gehe ich auf die Schäden ein, die dadurch bei den Kindern verursacht werden und welche Problematiken mit dem Thema im Allgemeinen einhergehen.

2. Definition relevanter Begriffe

Um die nachfolgenden Teilbereiche verständlicher zu machen, erfolgt vorab eine Erklärung der relevanten Begriffe.

2.1. Kindheit

Da das Konstrukt der Kindheit in annähernd jeder Kultur unterschiedlich definiert wird bzw. in einigen Bereichen der Erde als gesonderter Lebensabschnitt nicht existiert, ist das Wort `Kindheit´ ein sehr variabel auslegbarer Begriff.

Zunächst ist zu klären, was unter dem Wort „Kind“ bzw. „Minderjähriger“ zu verstehen ist. Doch schon hier, erlangt man keine zufriedenstellende Definition, wenn man versucht das Kind bezüglich der Lebensjahre zu kategorisieren, denn selbst diese Eingrenzung unterliegt keiner internationalen Vereinheitlichung.

So wurden Anfang des letzten Jahrhunderts diejenigen als Kind eingestuft, die das 11. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Das Alter des Kindes wurde im weiteren Verlauf der Geschichte zwar hochgestuft, allerdings geschah auch dies nicht flächendeckend. Viele Staaten legen die Altersgrenze für die Bezeichnung „Kind“ bei 14 Jahren fest, laut der ILO-Konvention werden Personen unter 15 Jahren als Kinder bezeichnet und bezieht man sich auf den Artikel eins der UN-Kinderrechtskonvention, liegt die Altersgrenzen für Minderjährige bei 18 Jahren.

Bezieht man sich auf die Entwicklungspsychologie, wird bei Minderjährigen zwischen dem Abschnitt des Kindesalters, unter den auch der Begriff der Kindheit fällt, und dem des Jungendalters unterschieden. Wann dieser Übergang allerdings stattfindet, kann nicht eindeutig definiert werden und ist, unter anderem, von der persönlichen und geistigen Reife des Individuums abhängig.

Doch Kindheit lässt sich nicht allein anhand des Alters eingrenzen. Vielmehr wird darunter ein Lebensabschnitt in der Entwicklung eines Menschen vom Kind zum Erwachsenen verstanden, in dem er sich frei entfalten kann und wichtige Erkenntnisse und Erfahrungen erlangen sollte, die für sein späteres Leben von Bedeutung sind. Beeinflusst wird das Kind dabei von zahlreichen Faktoren, denen es ausgesetzt ist, wie beispielsweise seine Nationalität, die Kultur seines Landes und die Religion, mit der es aufwächst und erzogen wird. Vielen Kindern ist es nicht möglich diese Phase ungestört auszuleben und sich dabei selbst zu finden und zu entwickeln, da ihre Familien, überwiegend in Ländern der Dritten Welt, auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen sind. Dabei ist es keine Ausnahme, wenn Achtjährige lebensgefährliche Arbeiten verrichten und das täglich mehrere Stunden.

Auch zwischen den Geschlechtern sind deutliche Unterschiede, wie der Verlauf der Kindheit und welche Merkmale von denen diese geprägt ist, zu erkennen. Vor allem Mädchen werden in vielen Orten der Welt als minderwertig angesehen und auch innerhalb der Familie bedeutend weniger geachtet. Gründe dafür sind unter anderem, dass die Töchter nach der Hochzeit nicht mehr Teil ihrer eigenen Familie sind, sondern zu der ihres Ehemannes zählen. Das führt dazu, dass die emotionale Bindung nicht in dem Maße stark ausgeprägt ist, wie zu den männlichen Kindern und die Mädchen sehr früh als Einnahmequelle eingesetzt werden, indem sie arbeiten gehen oder im Haushalt helfen müssen. Auch Investitionen in die schulische Bildung der Kinder, soweit dies möglich ist, finden überwiegend für die Jungen statt und beschränken somit zusätzlich die Entfaltungsmöglichkeit der Mädchen während der Kindheit.

Da in dieser Arbeit auf die Fülle all dieser kulturellen Variationen keine Rücksicht genommen werden kann, beschränke ich mich im weiteren Verlauf auf die Definition der Vereinten Nationen. Hierbei wird der Begriff „Kind“, und somit auch der Abschnitt der Kindheit, auf Menschen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eingegrenzt (Guido Roth; Wilkening/Freund/Martin, 2013, 16 f. und 31 ff.).

2.2. Kinderhandel

Menschenhandel, worunter auch Kinderhandel zu verstehen ist, wird alleine durch den Wortlaut des Begriffes verdeutlicht. Dabei werden Menschen als verkäufliche Ware betrachtet, mit deren Handel ein finanzieller Nutzen für den Verkäufer geschaffen wird. Diejenigen Personen, die dem Handel dabei zum Opfer fallen befinden sich meist in einer Notlage oder werden in eine solche Notlage und Hilflosigkeit gebracht, um den Händlern ausgeliefert zu sein. Diese Art des Gewerbes findet dabei nicht begrenzt auf das jeweilige Land, sondern über die Landesgrenzen hinweg, statt (Lindner, 2014, 10 f.).

Spricht man von Kinderhandel, ist auch hier ein weltweit vertretenes, kriminelles Geschäft gemeint, bei dem Kinder zum Zwecke der sexuellen und wirtschaftlichen Ausbeute verkauft werden (Görgmaier, 2005, 42).

Ein ganz entscheidender Faktor, der den Kinderhandel zu einem so lukrativen und scheinbar leichten Geschäft gemacht hat, ist die zunehmende Globalisierung unserer Welt. Dadurch, dass Grenzkontrollen, beispielsweise innerhalb der EU nur noch stichprobenartig durchgeführt werden, sinkt die Wahrscheinlichkeit für die Händler von der Polizei aufgehalten und dadurch die Verschleppung des Kindes entdeckt zu werden.

Zudem trägt die fortschreitende Entwicklung der Technologie dazu bei, dass das Risiko der Händler minimiert wird. Dies ist vor allem durch die Perfektionierung der gefälschten Ausweisdokumente zu verantworten, da mit geringem Aufwand dem entführten Kind eine neue Identität und, was von wesentlicher Bedeutung für die Sicherheit der Händler und auch der Kunden ist, ein neues Alter verschaffet werden kann. Somit wird es den Behörden zunehmend erschwert den Menschenhandel mit Minderjährigen nachzuweisen und rechtliche Schritte einzuleiten (O´Grady, 1997, 32).

2.3. Kinderprostitution

Die Bezeichnung „Prostitution“ stammt von dem lateinischen Wort „prostituere“ ab und bedeutet „vorne hinstellen und öffentlich preisgeben“.

Im engeren Sinne betrachtet, bezeichnet der Begriff Prostitution das Anbieten und Ausführung des Sexualaktes, zwischen zwei oder mehreren Personen, gegen Bezahlung, wobei der Aspekt der Bezahlung dabei im Vordergrund steht. Somit verfolgt die Prostitution einem wirtschaftlichen und gewerbsmäßigen Zweck (Gerlinger, 2001, 16 f.).

Spricht man über die Prostitution von Kindern, steht im Vordergrund, dass diese sexuellen Übergriffe dem Bereich der Illegalität zu zuordnen sind.

Eine Definition, die den Begriff der Kinderprostitution erläutert, lautet:

„jenes Verhalten, das minderjährige Jugendliche und Kinder beiderlei Geschlechts dazu bewegt, ihren Körper einer bestimmten Personengruppe (Kunden) zu deren sexuellen Betätigung zur Verfügung zu stellen, wobei dieses Verhalten durch häufig wechselnde Partner und durch Bezahlung, sei es materieller oder ideeller Art, geprägt ist“ (Gerlinger, 2001, 19).

Dabei lassen sich, je nach Region in der Kinderprostitution existiert, drei verschieden Formen, bezüglich der Klientel, erkennen.

Zum einen unterscheidet man diejenigen Orte, in denen minderjährige Prostituierte überwiegend von ausländischen Sextouristen aufgesucht werden. Eine zweite Erscheinungsform bezeichnet Gebiete, in denen das Verhältnis der einheimischen und der ausländischen Freier gleichermaßen verteilt ist. Im Vergleich zu den bereits genannten regionalen Unterschieden, steht innerhalb der dritten Form der Aspekt der Einnahmen durch den Prostitutionstourismus nicht im Vordergrund. Hier werden die Kinder überwiegend den einheimischen Kunden zur Verfügung gestellt werden (Wuttke, 1998, 22).

3. Rechtliche Grundlagen

Sowohl das Problem des Kinderhandels, als auch das der Kinderprostitution wurde nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene vielfach diskutiert. Außerdem wurde in Form zahlreicher Gesetze und Übereinkommen versucht, rechtliche Maßnahmen und Vorgehensweisen zur Bewältigung zu verfassen.

Dabei dient die deutsche Rechtsprechung, genauso wie die internationalen Vereinbarungen, als Grundlage für die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, und somit auch gegen den Handel und Verkauf von Kindern.

3.1. Internationale Vereinbarungen

Auf internationaler Ebene gilt die UN-Kinderrechtskonvention als allgemein gültiger Grundsatz für die Rechte der Kinder. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde am 20.11.1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und mittlerweile von 195 Staaten ratifiziert (Deutsches Komitee für Unicef).

Die Kinderrechtskonvention ist ein Leitbild, das vor allem aus den beiden bedeutsamen Vorläufern,

- Genfer Erklärung des Völkerbundes (1924)
- UN-Deklaration über die Rechte des Kindes (1959)

die schon sehr viel früher aufgesetzt wurden und aus der Vorstellung davon, dass Kinder auch Menschen mit Rechten sind, entstand und ihnen durch die 54 Artikel dieses Recht auch zugesprochen wurde, jedoch als völkerrechtlichen, und somit verbindlichen, Vertrag nicht anerkannt bzw. umgesetzt wurden (Wuttke, 1998, 171), und der Vorstellung davon, dass Kinder auch Menschen mit Rechten sind, entstand und ihnen durch die 54 Artikel diese Rechte auch zugesprochen wurden. Im Allgemeinen verfolgt die Kinderrechtskonvention das Bestreben, das Kind in jeglicher Form und Situation zu schützen und ihm dadurch eine Erziehung „im Geiste des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidität“ (Deutsches Komitee für Unicef) zu gewährleisten.

Doch diese Rechte werden in den Fällen des Kinderhandels und der dadurch bezweckten Kinderprostitution in mehrerlei Hinsicht auf brutalste Weise verletzt.

Dabei wird zum einen gegen den „ Artikel 35: Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel“ (Gallwitz/Paulus, 2009, 37), wie anhand der Artikelbenennung schon ersichtlich ist, verstoßen, denn darin vereinbarten die unterzeichnenden Staaten, dass sie alles in ihrer Macht und Befugnis stehende unternehmen werden, egal ob im eigenen Land oder in Kooperation mit den beteiligten Staaten, um die Entführung von Kindern und deren Verkauf zu verhindern.

In Verbindung damit, findet eine Missachtung des 34. Artikels „Schutz vor sexuellem Missbrauch“ (Gallwitz/Paulus, 2009, 37) dadurch statt, dass es weltweit immer noch Fälle von Kinderprostitution und Kindesmissbrauch gibt und kinderpornographische Medien existieren (ECPAT International, 2015). Würden Vertragsstaaten, die sich auch hierzu verpflichtet haben, alle Maßnahmen in die Wege zu leiten, um diese Verbrechen zu verhindern, wirklich ihrer Pflicht nachkommen, wäre der Handel und Missbrauch von Kindern in dem aktuellen Ausmaß nicht möglich. Da es allerdings immer wieder Fälle gibt, bei denen im Ausland verhaftete Pädophile von Seite der Regierung Unterstützung dabei erhalten, wieder in ihr Heimatland zurück zu reisen, indem sie ihnen beispielsweise neue Pässe ausstellen oder Geldüberweisungen ermöglicht werden, um eine Kaution zu hinterlegen um das Gefängnis zu verlassen (O´Grady, 1997, 109), liegen eindeutige Beweise vor, dass Verstoße gegen den Artikel 34 nicht ausreichend geahndet bzw. präventive Maßnahmen eingeleitet werden.

Außer Acht gelassen werden darf dabei auch nicht der Artikel 33, in dem verankert ist, dass Kindern jeglicher Konsum und Umgang mit Suchtmitteln untersagt ist und durch die Staaten verhindert werden soll (Deutschs Komitee für Unicef). Kinderhändler setzen allerdings Sucht- und Betäubungsmittel ein, um zum einen die Kinder zu verschleppen und zum anderen, um eine Abhängigkeit zu erzielen. Dabei werden die Kinder durch den Konsum der Drogen süchtig danach und sind nun auf den Verdienst durch die Prostitution bzw. ihren Zuhälter angewiesen, der ihnen die Drogen gegen Abgabe ihrer Einnahmen übergibt (Görgmaier, 2005, 82).

Zusätzlich zu der allgemeinen UN-Kinderrechtskonvention trat 2002 das Zusatzprotokoll gegen Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie in Kraft. Inhalt diese Protokolls ist der ausdrückliche Auftrag an die Staaten, diese Ausbeutungsformen zu verfolgen und zu bestraft. Doch bedenkt man, dass die UN-Kinderrechtskonvention von 195 Staaten unterzeichnet wurde, und nicht in dem notwendigen Maße umgesetzt werden konnte bzw. umgesetzt wird und das Zusatzprotokoll derzeit nur von 49 Ländern ratifiziert wurde, ist fragwürdig, ob durch diesen zusätzlich Vertrag wirklich eine Veränderung der Umsetzungskonsequenz durch die Staaten stattfindet (Deutsches Komitee für Unicef, 2015).

3.2. Deutschland

Da Deutschland am 5. April 1992 die Kinderrechtskonvention ratifizierte, gelten auch hier die völkerrechtlichen Vereinbarungen, die mit diesem Vertrag einhergehen (Deutsches Komitee für Unicef, 2015).

Aber auch innerhalb des deutschen Rechtes finden sich zahlreiche Gesetze, die den Schutz der Kinder gewährleisten sollen und es vor allem ermöglicht Täter zur Rechenschaft zu ziehen.

Die wichtigsten Paragraphen sind dabei §§5, 176 Abs. 8, 176a, 180 sowie 236 StGB, die ich nun kurz erläutere.

Der §5 StGB definiert die rechtlichen Folgen für eine „Auslandstat mit besonderem Inlandsbezug“ (Weigend, 2015, 13), das bedeutet, dass Täter, die im Ausland eine Straftat nach dem deutschen Recht, in diesem Fall relevant nach dem § 176, begangen haben, unabhängig der dort geltenden Regeln, strafrechtlich belangt werden können (Weigend, 2015, 13). Vor dieser 1993 beschlossenen Neuregelung konnten Täter, die beispielsweise ein Kind außerhalb der Bundesrepublik missbraucht haben, aufgrund des Tatortprinzips nicht verurteilt werden, was heftige Debatten zur Folge hatte und zur Neuaufsetzung des 5. Paragraphen führte (Wuttke, 1998, 173).

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Details

Title
Der weltweite Kinderhandel zum Zwecke der Kinderprostitution. Rechtliche Grundlagen, Ursachen, Täter und Folgen im Überblick
College
University of applied Sciences Regensburg
Grade
1,7
Author
Year
2016
Pages
25
Catalog Number
V334865
ISBN (eBook)
9783668246607
ISBN (Book)
9783668246614
File size
719 KB
Language
German
Keywords
kinderhandel, zwecke, kinderprostitution, rechtliche, grundlagen, ursachen, täter, folgen, überblick
Quote paper
Tamara Gill (Author), 2016, Der weltweite Kinderhandel zum Zwecke der Kinderprostitution. Rechtliche Grundlagen, Ursachen, Täter und Folgen im Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334865

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