Der Mythos vom "Ausländerbonus"? Ehrenmorde, Strafzumessung und die Auswirkungen kultureller Hintergründe


Dossier / Travail, 2016

42 Pages, Note: 14


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Einführung

A. Die strafrechtliche Behandlung von Ehrenmorden
I. Ehrenmorde in der strafgerichtlichen Entscheidungspraxis
1. Begriffsbestimmung
2. Typisierte Fallkonstellationen
a) Ehrenmord im engeren Sinne
b) Blutrache
3. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
a) Spruchpraxis des BGH zu den Ehrenmordkonstellationen
aa) Erste Rechtsprechungsphase
bb) Zweite Rechtsprechungsphase
cc) Dritte Rechtsprechungsphase
b) Entscheidungspraxis zu den Blutrachefällen
aa) Grundsatz
bb) Berücksichtigung nachvollziehbarer Vergeltungsmotive
cc) Niedrige Beweggründe bei der Tötung unbeteiligter Dritter
c) Kritik am Begründungsansatz des BGH
aa) Unzulässige Rechtsgutsverdoppelung
bb) Kritik an subjektiven Einschränkungskriterien
b) Spruchpraxis der Landgerichte
II. Begründungsansätze im Schrifttum
1. Empirischer Ansatz
2. Normative Ansätze
a) Parallelität mit anderen Mordmerkmalen
b) Wertpluralität und Toleranzgebot
c) Demokratieargument
d) Höchstunrecht durch Autonomieeingriff
III. Stellungnahme und Zwischenbefund

B. Fremdkulturelle Anschauungen bei anderen Tatbeständen am Beispiel des § 323 c StGB
I. Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte
II. Entscheidungspraxis des BVerfG
III. Stellungnahme und Zwischenbefund

C. Berücksichtigung fremdkultureller Anschauungen bei der Strafbemessung
I. Verringerte Normbefolgungsfähigkeit
II. Begrenzung
III. Strafmildernde Berücksichtigung der Zwangslage
IV. Strafempfindlichkeit
V. Drohende Ausweisung

D. Fremdkulturelle Tatmotivation und Verbotsirrtum
I. Auswirkungen der Ausländereigenschaft im weiteren Sinne
1. Anwendungsbereich
a) Voraussetzungen und Rechtsfolgen
b) Besonderheiten durch die Ausländereigenschaft
aa) Kriterien für eine Steigerung des Unrechtsbewusstseins
bb) Erkundigungspflichtigkeit
2. Kasuistik
II. Ehrenmordkonstellationen

E. Fremdkulturelle Tatprägung und Schuldgrundsatz

F. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einführung

Mit der Einwanderung von Menschen aus fremden Kulturräumen gehen seit geraumer Zeit auch strafrechtliche Diskurse einher, die sowohl in der Strafrechtswissenschaft, aber auch medial geführt werden. Ein Diskursstrang dreht sich dabei um die Frage, ob Täter, deren Tatmotivation maßgeblich auf fremdkulturellen Anschauungen und Wertvorstellungen beruht, einer vermeintlich zur besonderen Milde gesonnenen Strafgerichtsbarkeit begegnen, welche bei der Strafzumessung, aber auch bereits bei der Bewertung der Strafbarkeit die kulturellen Tatmotive tätergünstig berücksichtigt. Vielfach ist in diesem Phänomenzusammenhang in der medialen Debatte von einem „kulturellen Bonus“1 die Rede. Die Bezeichnung als Bonus, die originär das gute, gedeihliche oder glückliche meint und auch nach herkömmlicher Begriffsbestimmung positiv konnotiert ist, wird in dem hier interessierenden Zusammenhang dysphemistisch gebraucht. Der mit dieser Begriffsbenutzung einhergehende Vorwurf lautet vorwiegend dahingehend, dass derjenige Täter, der eine Tat maßgeblich aufgrund kultureller Wertvorstellungen begeht, welche den in Deutschland vorherrschenden Wertvorstellungen fremd sind und gerade aufgrund dieser fremdkulturellen Tatmotivation eine strafmildernde strafgerichtliche Behandlung erfährt, letztlich zu Unrecht diesen strafrechtlichen bzw. strafzumessungsrechtlich relevanten Vorteil, also einen ungerechtfertigten Bonus erhält.

Der Schwerpunkt der Kritik an der vermeintlich tätergünstigen Berücksichtigung fremdkulturell geprägter Straftaten liegt jedoch nicht im Aufzeigen einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Ungleichbehandlung von Tätergruppen.

Vielmehr liegt dem Vorwurf des Bonus die Befürchtung zugrunde, dass eine Strafgerichtsbarkeit, die die fremdkulturelle Tatmotivation tätergünstig berücksichtigt, partiell die strafgesetzlichen Normbefolgungsansprüche zurücknimmt und dadurch letztlich die der inländischen Rechtsordnung inhärenten Wertvorstellungen preisgibt, indem fremdkulturelle Wertvorstellungen zum Maßstab für die Strafbarkeitsbewertung und Strafbemessung erhoben werden.

Besondere Intensität erfährt in diesem Kontext der Diskurs um sogenannte Ehrenmorde. Vor allem die mediale Debatte um die Ehrenmordproblematik wird dabei vielfach mit einem empörten Unterton2 in einem politischen3 Kontext geführt, was zu einer Polarisierung des Diskurses geführt hat, der sich letztlich im Austausch von schlagworthaften, politisch aufgeladenen

Formulierungen erschöpft, aber eine sachgerechte

Befundermittlung nicht zu leisten vermag. Zugleich hat der Diskurs in Ansehung der höchstrichterlichen Entscheidungspraxis zu fremdsoziokulturell geprägten Taten auch Eingang in die Strafrechtswissenschaft gefunden, wo sich mittlerweile ein breites Spektrum unterschiedlicher Begründungsansätze entwickelt hat. Ziel dieser Arbeit ist in diesem Zusammenhang die qualitative Beantwortung der Frage, ob und inwieweit fremdkulturelle Wertanschauungen bei der Strafbarkeitsbewertung und der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigt werden und inwiefern eine derartige Berücksichtigung letztlich mit der Systematik des StGB kompatibel ist. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Herausarbeitung etwaiger Begründungsmuster. Dabei wird im Wesentlichen die Behandlung der sogenannten Ehrenmorde in der höchstrichterlichen Judikatur, aber auch die Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, zugrunde gelegt.

Schwerpunktmäßig wird dabei der Frage nachgegangen, wie die Rechtsprechung Ehrenmorde im Hinblick auf das Merkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) bewertet, sowie der Darstellung von Auffassungen und Begründungsansätzen im Schrifttum, um eine umfassende Darstellung des Diskurses zu gewährleisten. Ferner wird am Beispiel des § 323 c StGB der Frage nachgegangen, inwieweit anderen Tatbestände einer Berücksichtigung kultureller Tätervorstellungen zugänglich sind.

Zudem wird untersucht, inwieweit sich ein Zusammenhang zwischen fremdkulturellen Tatmotiven und einer strafmildernden Strafbemessung erkennen lässt.

Abschließend soll aufgezeigt werden, inwieweit die Voraussetzungen eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) bei fremdkulturell geprägten Taten vorliegen können.

A. Die strafrechtliche Behandlung von Ehrenmorden

I. Ehrenmorde in der strafgerichtlichen Entscheidungspraxis

1. Begriffsbestimmung

Ehrenmorde im hier relevanten Sinne sind vorsätzliche Tötungen, die aus einer vermeintlich kulturellen Verpflichtung heraus begangen werden, um der Familienehre Rechnung zu tragen.4 Erfasst werden in dieser weiten Definition somit auch Tötungen von Personen außerhalb des eigenen Familienverbandes, die häufig als Blutrache bezeichnet werden und sich treffend als Fehden charakterisieren lassen, die zwischen zwei Familienverbänden stattfinden.5

2. Typisierte Fallkonstellationen

a) Ehrenmord im engeren Sinne

Zur typisierten Betrachtung eines Ehrenmordes im engeren Sinne,

also ausgenommen der Blutrache, kann folgende Fallgestaltung herangezogen werden: Eine in Deutschland lebende Frau6 wächst in einem traditionalistisch orientierten türkischen7 Familienverband auf, pflegt jedoch einen westlich-orientierten Lebensstil. Sie leistet ihrem Ehemann keinen uneingeschränkten Gehorsam8, missachtet väterliche Heiratsvorgaben9, verliert ihre Jungfräulichkeit vor der Ehe, unterhält ein Verhältnis zu einem anderen Mann, nach einer Ehescheidung, die aus Sicht des Täters unwirksam ist10 oder unterhält ein voreheliches Verhältnis ohne das Einverständnis der Familie, lehnt eine Zwangsheirat ab11 und wird wegen diesem Verhalten, welches zur Herabsetzung der Familienehre führt, von einem oder mehreren männlichen Familienangehörigen getötet.12

b) Blutrache

Den Fällen der Blutrache liegen hingegen Sachverhalte zugrunde, in denen zunächst ein Opfer aus dem Umfeld des späteren Täters getötet worden ist. Täter der Blutrachetat ist sodann ein Mitglied der durch die vorherige Tötung verletzten Sippe. Maßgebliche Motivation eines Blutrachetäters ist die Wahrung oder Wiederherstellung der Familienehre durch das Begehen der geplanten Tötungshandlung, nachdem die Sippe, welcher der Täter angehört, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Erhalt der Familienehre die Vornahme der geplanten Tat gebiete.13

3. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe

In den beschriebenen Konstellationen der Ehrenmorde sowie der Blutrache drängt sich die Frage auf, ob eine Bewertung als Mord aus sonst niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) vorzunehmen ist. Niedrig sind nach gefestigter Entscheidungspraxis und herrschender Lehre solche Motivationen, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, gar verachtenswert sind.14 Ob der Täter aus einer solchen Motivation heraus die Tat begeht, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu ermitteln.15 Dabei sind die Tatumstände, die Lebensverhältnisse des Täters sowie seine Persönlichkeit zu berücksichtigen.16 In diesem Zusammenhang stellt sich den befassten Gerichten regelmäßig die Frage, welcher Maßstab für die Einstufung der Beweggründe des Täters als niedrig zugrunde zu legen ist. In Betracht kommen die Wertvorstellungen der kulturellen Minderheit, welcher der Täter angehört oder die der deutschen Mehrheitsbevölkerung.17 Hierbei werden drei Phasen der Rechtsprechung unterschieden.18

a) Spruchpraxis des BGH zu den Ehrenmordkonstellationen aa) Erste Rechtsprechungsphase

Die erste Rechtsprechungsphase war durch Unklarheiten geprägt.19 Anfänglich wurden abweichende kulturelle Wertvorstellungen vom BGH im Wege des Erst-Recht-Schlusses den psychischen Krankheiten gleichgestellt.20 Begründet wurde dies damit, dass Persönlichkeitsmängel und Psychopathien bei der Bewertung der Beweggründe anerkanntermaßen berücksichtigt würden, so dass diese Bewertungsmaßstäbe erst recht auf Ausländer übertragbar sein, denen eine Loslösung von den tradierten heimatlichen Anschauungen nicht gelungen sei.21

bb) Zweite Rechtsprechungsphase

In einer weiteren Phase stellte der BGH für die Annahme der Niedrigkeit der Beweggründe auf eine Gesamtwürdigung aller Tatumstände ab und wies darauf hin, dass die fremdkulturellen Wertvorstellungen, denen der Täter verhaftet ist, nicht außer Betracht bleiben dürften.22 Die individuellen Bedingungen der Tat, etwa besondere Ehrvorstellungen im Lebensumfeld des Täters müssten Berücksichtigung finden und könnten ausschlaggebend für die Ablehnung der Niedrigkeit der Tatmotivation sein.23 Die Niedrigkeit der Handlungstrieben könne weder mit dem Versäumnis des Täters begründet werden, sich im Laufe seines langen Aufenthaltes in Deutschland mit den vorherrschenden Wertvorstellungen vertraut zu machen, noch mit seiner Kenntnis um die hiesige rechtliche Bewertung seiner Tat. In dieser Phase wurde regelmäßig die Einstufung von Tötungen aus Motiven der Familienehre als Mord abgelehnt.24

cc) Dritte Rechtsprechungsphase

Die dritte Rechtsprechungsphase stellt im Wesentlichen eine Kehrtwende dar und dauert noch fort.25 Seit Mitte der neunziger Jahre werden fremdkulturelle Tatmotive vom BGH für unbeachtlich erklärt: „Der Maßstab für die Bewertung des Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft in der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen, vor deren Gericht sich der Angeklagte zu verantworten hat, und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt“.26 Demgemäß werden bei Ehrenmorden regelmäßig niedrige Beweggründe bejaht.27 Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungsgründen erfolgte nicht.28 Die Begründung für diese Maßstabsentscheidung fällt relativ knapp aus: Die besondere Verwerflichkeit der Tätermotivation und des Täterhandeln ergebe sich aus einer doppelten Missachtung der deutschen Rechtsordnung. So maße der Ehrenmordtäter sich und seiner Familie die Position eines Richters und Vollstreckers eines Todesurteiles an: Eine „Tötung aus Blutrache, bei der sich der Täter seiner ,persönlichen Ehre und der Familienehre‘ wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt, ist als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen“.29 Deswegen begründe eine „Tötung aus dem Motiv der Blutrache in der Regel… die Annahme niedriger Beweggründe“. Eine Gesamtwürdigung der Tatumstände wird jedoch nach wie vor für erforderlich erachtet.30 Zudem müsse der Täter bei objektiv vorliegenden niedrigen Beweggründen diejenigen Umstände in sein Bewusstsein aufgenommen haben, welche die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen; und er muss dazu imstande sein, die Gefühle und Regungen, die ihn zum Handeln bewegen, bewusst und gewollt zu steuern, was etwa dann nicht der Fall sei, wenn der einem fremden Kulturkreis entstammende Täter noch derart stark von den Vorstellungen und Anschauungen seiner Heimat beherrscht, dass er sich von ihnen zur Tatzeit aufgrund seiner Persönlichkeit und der gesamten Lebensumstände nicht lösen konnte.31

b) Entscheidungspraxis zu den Blutrachefällen aa) Grundsatz

Auch in Fällen, in denen das Motiv der Blutrache tatprägend war, bejaht der BGH dem Grundsatz nach die Niedrigkeit der Beweggründe und zieht dabei gleichsam seine Ausführungen zu den Ehrenmorden im engeren Sinne zur Begründung heran: „Eine Tötung aus dem Motiv der ,Blutrache‘ ist in aller Regel deshalb als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter dabei seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt. (…) Ein niedriger Beweggrund wird in aller Regel in denjenigen Fällen von „Blutrache” ohne weiteres anzunehmen sein, in denen allein die Verletzung eines Ehrenkodex als todeswürdig angesehen wird oder in denen ein Angehöriger einer Sippe als Vergeltung für das Verhalten eines anderen Sippenangehörigen, an dem ihn keine persönliche Schuld trifft, getötet wird. Auch die Tötung als Vergeltung für ein als ehrenwidrig bewertetes Verhalten, das indes seinerseits nicht in der Tötung oder zumindest schweren Verletzung einer anderen Person bestand, wird regelmäßig als niedrig zu bewerten sein.“32

bb) Berücksichtigung nachvollziehbarer Vergeltungsmotive

Eine Ausnahme von der Bewertung der Blutrache als niedrigem Beweggrund macht der BGH, wenn Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird.33 Der BGH weist hier auf das Erfordernis einer differenzierten Betrachtungsweise hin: „Bei allgemein motivierten Tötungsantrieben wie Wut, Zorn, Hass oder Verzweiflung kann die Gefahr bestehen, dass sie fälschlich einer mit Selbstverständlichkeit als niedrig zu bewertenden Blutrache zugeordnet werden, obgleich die Niedrigkeit am Maßstab der inländischen Werteordnung zu verneinen wäre“. (…) Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. (…) Beruhen diese tatauslösenden und tatbestimmenden Gefühlsregungen dagegen auf dem (berechtigten) Gefühl erlittenen schweren Unrechts und entbehren sie damit nicht eines beachtlichen, jedenfalls einleuchtenden Grundes, spricht dies gegen eine Bewertung als ,niedrig‘ im Sinne der Mordqualifikation.“34 Die Ablehnung von niedrigen Beweggründen in diesen Fällen wird zum Teil kritisiert, weil der Täter gerade nicht unmittelbar gekränkt worden sei im Sinne des § 213 StGB, sondern nach längerer Überlegung selbstjustizielle Maßnahmen ergriffen habe.35

cc) Niedrige Beweggründe bei der Tötung unbeteiligter Dritter

Der BGH bejaht ferner in Ehrenmordfällen niedrige Beweggründe unabhängig von der Frage, ob die Tatmotivation der fremdkulturellen Vorstellungswelt des Täters entspringt, wenn das Tötungsopfer eine von der Rechtsordnung verbotene Vergeltung nicht fördern wolle oder nur der Behinderung verdächtig ist.36

Diese Handlungsmotivation stehe bereits wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe, so dass es auf die Frage des Bewertungsmaßstabes der niedrigen Beweggründe nicht mehr ankomme.

c) Kritik am Begründungsansatz des BGH aa) Unzulässige Rechtsgutsverdoppelung

Teilweise wird die Begründung des BGH im Schrifttum im Hinblick auf das Argument der Justizanma ß ung kritisch gewertet.37 Dieses Argument unterstelle dem Mordtatbestand ein zweites Rechtsgut, nämlich die Rechtspflege oder das staatliche Gewaltmonopol.38 Angriffe gegen die Rechtspflege begründen jedoch häufig nur Vergehen (§ 153, 156, 160 Abs. 1, 258 Abs.1, 356 Abs.1 StGB und seien deshalb nicht geeignet, das Totschlagsunrecht auf Mordebene anzuheben.39 Demgegenüber wird im Schrifttum auch - jedenfalls ausdrücklich für die Fälle der Blutrache - die Auffassung vertreten, dass der die Blutrachetat prägende und das staatliche Gewaltmonopol negierende Sippenbeschluss geeignet sei, die ohnehin generell häufig als potenziell niedrigen Beweggrund eingestufte Rachetötung auf die Ebene von Mordunrecht anzuheben.40 Überdies wird der jüngsten Entscheidungspraxis des BGH und den ihm zustimmenden Auffassungen im Schrifttum41 vorgeworfen, dass die Begründung, die Maßstäbe für die Beurteilung der Niedrigkeit der Beweggründe seien diejenigen der deutschen Rechtsgemeinschaft, und nicht diejenigen einer Gruppe, die diese Werte ablehnt, lediglich eine Evidenzbehauptung sei.42 Derartige Behauptungen, die sich auch in der Literatur wiederfinden43, seien unzureichend, weil gerade der Inhalt des deutschen Rechts Gegenstand des Diskurses sei.44

bb) Kritik an subjektiven Einschränkungskriterien

Ferner werden die Ansätze des BGH, die Niedrigkeit der Beweggründe aufgrund der Verhaftung des Täters in seine Kulturvorstellungen bzw. aufgrund des mangelnden Motivationsbeherrschungspotentials kritisiert.45 Weshalb die starke Verhaftung des Täters zum Tatzeitpunkt zu einer milderen Tatbetrachtung führen solle, erschließe sich nicht, weil es nicht zwingend sei, dass kulturbedingt abweichende Vorstellungen stärker beim Täter verankert seien als andere gruppenbedingte Einflüsse, wie beispielsweise subkulturelle Verwurzelungen, so dass sich die Praxis des BGH als ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle.46 Dem ist jedoch zu entgegen, dass der Vorwurf einer vermeintlichen Ungleichbehandlung noch keinen Aussagehalt im Hinblick darauf hat, ob gruppenbedingte Einflüsse an sich eine mildere Tatbetrachtung geboten erscheinen lassen können.

b) Spruchpraxis der Landgerichte

Die Entscheidungspraxis der Landgerichte stellt sich anders dar, als die jüngste Rechtsprechung des BGH erwarten lässt. Quantitativen Forschungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die Landgerichte größtenteils das Tatmotiv der Ehre nicht als niedrigen Beweggrund bewerten. Zum Teil wird dies bereits mit der fehlenden objektiven Niedrigkeit der Beweggründe verneint, was letztlich einen Widerspruch zur dargestellten Entscheidungspraxis des BGH darstellt.47 In den meisten der untersuchten Urteile (39 Prozent) fehlt eine Erörterung der Frage, ob Ehrenmotive einen niedrigen Beweggrund darstellen, gänzlich.48 Nur bei knapp einem Viertel der Verurteilungen, bei denen die Frage der Ehre thematisiert wurde, wurde die Ehre als niedriger Beweggrund bejaht.49 Die Umsetzungspraxis der soeben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze des BGH durch die Landgerichte erweist sich daher als unzureichend, worauf abschließend näher eingegangen wird.

II. Begründungsansätze im Schrifttum

Die Entscheidungspraxis des BGH in der dritten Phase trifft im Schrifttum im Hinblick auf die daraus resultierenden Ergebnisse überwiegend auf Zustimmung.50 Dabei werden jedoch unterschiedliche Ansätze zur Begründung von Ehrenmorden als niedrige Beweggründe vertreten, die im Folgenden skizziert werden sollen.

1. Empirischer Ansatz

Zum Teil wird die Beschreibung des Problems bereits in Frage gestellt, indem auf das Fehlen kultureller Diskrepanzen oder die Strafrechtslage in den Herkunftsländern von Ehrenmordtätern hingewiesen wird. So lasse sich bereits nicht von unterschiedlichen Wertesystemen sprechen, weil etwa in der Türkei seit 1953 die Blutrache und seit 2005 auch der Ehrenmord als qualifiziertes Tötungsdelikt und somit als höchststrafwürdige Verbrechen bewertet werden.51 Gegen diesen Ansatz werden im Wesentlichen zwei Einwände vorgebracht. Zum einen seien die aus einer empirischen Problembetrachtung gewonnenen Argumente nur von begrenzter Reichweite, weil sie durch die Betrachtung der jeweiligen Fremdrechtsordnung lediglich einen Ausschnitt der problemrelevanten Fälle erfassen könne.52 Überdies lasse sich auf rein empirischem Wege letztlich nicht ermitteln, ob rechtliche oder soziale Normen des jeweiligen Herkunftslandes ausschlaggebend sein sollen, weil es an einem Maßstab zur Bewertung und Selektion des Empirischen fehle, so dass zur Gewinnung dieses Maßstabes die Ermittlung normativer Argumente unumgänglich sei.53

2. Normative Ansätze

a) Parallelität mit anderen Mordmerkmalen

Zum Teil wird die die Niedrigkeit einer Tötung aus Gründen der Ehre im Sinne des § 211 StGB durch einen Vergleich mit den ausdrücklich in § 211 Abs. 2 StGB benannten niedrigen Beweggründen der zweiten Gruppe begründet.54 So würde das Vorliegen dieser Merkmale ebenfalls vom Standpunkt der deutschen Rechtsgemeinschaft aus begründet. Ein Habgiermord liege demnach beispielsweise auch dann vor, wenn im Lebensumfeld des Täters materieller Wohlstand zum primären Lebensziel erhoben worden ist; die Bewertung aus Sicht des Täterkreises sei unbeachtlich, so dass für das Auffangmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe nichts anderes gelten könne.55 Gegen diese Schlussziehung wird eingewandt, dass sie nicht logisch zwingend sei, sondern die ausdrücklich benannten Mordmerkmale der zweiten Gruppe gerade auch deshalb niedrig sein könnten, weil sie auch von den hierzulande lebenden nichtdeutschen Kulturgruppen als besonders verwerflich erachtet würden.56

b) Wertpluralität und Toleranzgebot

Teilweise wird vertreten, dass sich in einer liberalen Gesellschaft kulturell-ethische Wertvorstellungen mit einem Anspruch auf Allgemeinverbindlichkeit nicht mehr behaupten ließen.57 So fehle es an intersubjektiven und interkulturellen Maßstäbe um einen Geltungsanspruch der in der hiesigen Kultur verankerten Missbilligung von Ehrenmorden gegenüber dem in anderen Kulturen enthaltenen Gebot zu begründen.58 Aufgrund der Wertpluralität, die der liberalen Gesellschaft zugrunde liege, dürften fremdkulturelle Wertmaßstäbe, die den hiesigen Wertvorstellungen zuwiderlaufen, nicht unberücksichtigt bleiben.59 Gegen diese Erwägungen wird eingewandt, dass sie in ihrer kulturrelativistischen Lesart letztlich den Geltungsanspruch der im Laufe der letzten Jahrtausende errungenen zivilisatorischen Fortschritte negieren.60 Ferner führe diese Auffassung in ihrer konsequenten Anwendung letztlich dazu, dass man aus Gleichbehandlungsgründen die abweichenden Wertvorstellungen aller Täter gesondert berücksichtigen müsste. Dadurch würde ein und dasselbe Tatgeschehen bzw. Tatmotiv in Abhängigkeit vom individuellen Werthorizont des Täters beurteilt, wodurch der gesetzliche Verhaltensnormbefehl letztlich aufgeweicht werde.61 In der Konsequenz würde das Merkmal der niedrigen Beweggründe unter einen „Kulturvorbehalt“ gestellt.62 Ferner sei nicht die Wertung der hiesigen Rechtsgemeinschaft, die eine abweichende, den hier vorherrschenden Wertvorstellungen diametral zuwiderlaufende Haltung des fremdkulturell motivierten Täters nicht ohne Widerspruch hinnehme, von Intoleranz geprägt. Vielmehr offenbare der Täter mit der Verletzung der hierzulande vorherrschenden grundlegenden Wertvorstellungen eine in höchstem Maße intolerante Haltung gegenüber den gemeinschaftlichen Grundsätzen der Rechtsgemeinschaft, deren Aufnahmebereitschaft er beansprucht.63 Schließlich würde die Annahme eines derartigen Kulturprivilegs bestimmten Bevölkerungskreisen ein homogenes Verständnis im Hinblick auf Ehrenmorde unterstellen.64

c) Demokratieargument

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass es in einer Demokratie bei wertausfüllungsbedürftigen Begriffen auf die Anschauungen der Mehrheit ankommen müsse.65 Dem wird entgegengehalten, dass diese Ansicht in letzter Konsequenz zu einer Selbstauslieferung an eine Mehrheitstyrannei führt.66

d) Höchstunrecht durch Autonomieeingriff

Teilweise wird die Niedrigkeit der Beweggründe in der prototypischen Ehrenmordkonstellation mit der durch die Tötung zum Ausdruck gebrachten Negierung des Rechts des Opfers, sein eigenes Leben unter autonomer Gestaltung und Willensbildung zu leben, begründet.67 Im Vergleich zum Totschlag maße sich der Täter nicht nur eine Entscheidung über den Beendigungszeitpunkt des Lebens des Opfers an, sondern beabsichtige zusätzlich die Festlegung des Inhalts dieses Lebens während der von ihm gestatteten Dauer.68 Der dem Ehrenmord zugrunde liegende Ehrbegriff verstoße gegen grundlegende Prinzipien der hiesigen Gesellschaftsordnung, weil nach ihm Frauen nicht als gleichberechtigte und freie Personen anerkannt würden. Eine Frau, die sich für eine bestimmte Lebensweise entscheide, mache jedoch gerade von ihrem elementaren Freiheitsrecht Gebrauch. Sie aus diesem Grunde zu töten bedeute, ihr den Status einer autonomen Person abzuerkennen.69 Dies stelle eine Form höchstmöglichen Unrechts dar, gegen welches die höchstmögliche Strafandrohung gerechtfertigt sei.70 Dieser Ansatz geht von der Trennung zwischen Legalitäts- und moralitätsbezogener Schuld aus. Nach ihm sind Ehrenmorde nicht als moralisch höchst verwerflich einzustufen, weil die Annahme der Höchstverwerflichkeit denjenigen Fällen vorbehalten ist, in denen der Täter vollständig mit den hiesigen Wertvorstellungen vertraut ist und nach eingehender Reflexion den Entschluss fasst, diese Werte abzulehnen und eine vorsätzliche Tötung zur Wahrung der Familienehre zu begehen.71

III. Stellungnahme und Zwischenbefund

Der zuletzt dargestellte Begründungsansatz steht auch mit der Funktion des Strafrechts, individuelle Rechtsgüter, elementare Gemeinschaftsgrundwerte sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen72, in Einklang und erscheint daher vorzugswürdig.

Als Zwischenergebnis kann festgestellt werden, dass nach die gegenwärtigen Spruchpraxis des BGH eine gesonderte Milderbehandlung von Ehrenmorden und Blutrachefällen im Sinne der Eingangsfrage nicht vorsieht, sondern lediglich im Einzelfall besonderen Umständen tätergünstig Rechnung trägt.

B. Fremdkulturelle Anschauungen bei anderen Tatbeständen am Beispiel des § 323 c StGB

I. Spruchpraxis der ordentlichen Gerichte

Eine strafrechtsdogmatische Problematik mit unmittelbar verfassungsrechtlicher Relevanz stellt sich im Hinblick auf die Frage, inwieweit fremdkulturelle bzw. religiöse Wertanschauungen und Überzeugungen des vermeintlich Hilfspflichtigen die Unzumutbarkeit der Hilfeleistung im Rahmen des § 323 c StGB begründen können. Maßstabsbildend für die Zumutbarkeit ist nach der Rechtsprechung des BGH das allgemeine Sittlichkeitsempfinden.73 Innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde die Frage, in welchem Umfang fremdkulturelle bzw. religiöse Vorstellungen des Täters maßbstabsbildend sind und die objektive Unzumutbarkeit der Hilfeleistung begründen können, teilweise gegensätzlich beantwortet. Das LG Mannheim hat im Falle eines Angehörigen der islamischen Ahmadiyya-Gemeinde, der die ihm von einer spärlich bekleideten, betrunkenen Frau, die von ihrem Liebhaber durch einen Messerstich lebensgefährlich, mit letztlich tödlichen Folgen verletzt worden war, angeforderte Hilfe unterließ, die Unzumutbarkeit der Hilfeleistung bejaht und den Angeklagten freigesprochen.74: „Allein schon die erklärte Zugehörigkeit des Angekl. zum Islam, in dessen Bereich gerade in den hier entscheidungserheblichen Fragen völlig andere sittlich-religiöse Anschauungen herrschen als im abendländischen Kulturkreis, gebietet in vorliegendem Fall, die einschlägige Religions- und Volkskunde heranzuziehen. Dabei ist, wie ebenfalls bekannt, vom Koran als der obersten Richtschnur für das ganze Volksleben auszugehen, sowohl in religiös-sittlicher als auch in rechtlicher und politischer Hinsicht. Für die Ahmadijja-Bewegung, der der Angekl. angehört, gilt insofern nichts anderes, da auch sie den Koran als höchste Autorität anerkennt“. Demgegenüber weisen einige Oberlandesgerichte darauf hin, dass die Rechtsordnung nicht zulassen könne, dass ihre Geltung von der Gewissensbilligung und religiösen Anschauung des Einzelnen abhängig gemacht werden. Gegenstand der Rechtsprechung waren in diesem Zusammenhang Fälle, in denen der Angeklagte etwa als gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung zu einer lebensrettenden Bluttransfusion unter Berufung auf seine religiösen Wertanschauungen verweigert hat.75 So hat das OLG Hamm in einem Sachverhalt, in welchem der Angeklagte seine Zustimmung zu einer lebensrettenden Bluttransfusion für seinen Sohn aus religiösen Gründen verweigert hat, sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit für den Geltungsvorrang des strafgesetzlichen Verhaltensnormbefehls gegenüber der religiösen Anschauung des Einzelnen ausgesprochen: „Das Recht muß als überindividuelle Ordnung nicht nur eine Ordnung für den Handelnden (oder Unterlassenden), sondern auch für den von der Handlung (oder Unterlassung) Betroffenen sein. Um des Schutzes derer willen, die auf diese Ordnung vertrauen, kann das Recht seine Geltung nicht von der Gewissensbilligung des Einzelnen abhängig machen. Bei einem Widerstreit von Gesetz und Gewissen ist dem Gewissen daher nicht grundsätzlich der Vorrang zu geben“. Der Senat löst den Spannungskonflikt zwischen absolutem Lebensschutz sowie dem Grundrecht auf Religionsfreiheit unmissverständlich zugunsten ersterem auf: „Im vorliegenden Fall, in dem es um Leben und Gesundheit des Kindes des Angeklagten ging, kann die im Religiösen motivierte, das Leben des Kindes aufs Spiel setzende Gewissensentscheidung des Angeklagten nicht anerkannt werden. Die Berufung auf die durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheit des Gewissens und der Religion geht insoweit fehl. Das Grundgesetz schützt nicht schlechthin jede religiöse Betätigung und Überzeugung, sondern nur solche, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet haben“.

II. Entscheidungspraxis des BVerfG

Schließlich wurde das BVerfG mit einem ähnlich gelagerten Bluttransfusionsfall befasst und sprach sich gegen die Zumutbarkeit der Hilfeleistung aus.76 In dem Fall hatte es ein Ehemann aus religiösen Gründen unterlassen, auf seine lebensgefährlich erkrankte Ehefrau einzuwirken, sich dem ärztlichen Rat entsprechend zur Vornahme einer Bluttransfusion in eine Krankenhausbehandlung zu begeben. Das BVerfG begründete seine Auffassung mit der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 Abs. 1 GG auf das Strafrecht, dem Übermaßverbot, allgemeinen Strafzweckerwägungen sowie dem ultima-ratio-Prinzip: „Wer sich in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmten lässt kann mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf sie gegründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Verwirklicht er durch dieses Verhalten nach herkömmlicher Auslegung einen Straftatbestand, so ist im Lichte des Art. 4 Abs. 1 GG zu fragen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn staatlichen Strafens überhaupt noch erfüllen würde. Ein solcher Täter lehnt sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf; das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut will auch er wahren. Er sieht sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit tritt und er fühlt die Verpflichtung, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Ist diese Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu missbilligen, so ist sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, daß es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Kriminalstrafe ist - unabhängig von ihrer Höhe - bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion.“77

III. Stellungnahme und Zwischenbefund

Die Entscheidungspraxis des BVerfG sowie die oben dargestellte Rechtsauffassung des LG Mannheim erscheinen im Hinblick auf den von § 323 c StGB intendierten Individualrechtsgüterschutz78 sowie dem absoluten Lebensschutz fragwürdig. Jedoch ist diesbezüglich eine Vertiefung oder gar abschließende Entscheidung für die hier in Rede stehende Problematik nicht erforderlich. Denn das Erfordernis der Zumutbarkeit der Hilfeleistung in § 323 c StGB beruht auf dem Prinzip der Interessenabwägung.79 Es sind daher Fallkonstellationen denkbar, in denen der Stellenwert des von der Handlungspflicht des § 323 c StGB in den Blick genommenen Rechtsgutes im Verhältnis zu der für das Unterlassen der Hilfeleistung fremdkulturellen bzw. religiösen Überzeugung des vermeintlich Hilfspflichtigen im Rahmen der Interessenabwägung unzweifelhaft unterliegt, so dass letztlich die fremdkulturellen Wertvorstellungen und Überzeugungen im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu einer Strafbarkeitsablehnung führen. Das Erfordernis der Interessenabwägung stellt sich jedoch in allen Fallkonstellationen, in denen eine auf kulturellen bzw. religiösen Wertvorstellungen beruhende, strafrechtlich relevante Unterlassung der erforderlichen Hilfeleistung in Rede steht. Damit sind nicht ausschließlich kulturelle bzw. religiöse Anschauungen, welche hierzulande nicht fest verwurzelt sind bzw. jedenfalls nicht der Mehrheitsanschauung entsprechen, die also letztlich als fremdkulturell bezeichnet werden können, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des § 323 c StGB relevant. So handelte es sich bei dem Beschwerdeführer in dem vom BVerfG entschiedenen Fall um ein Mitglied des evangelischen Brüdervereins, einer religiösen Vereinigung, die aus Glaubensgründen gestimmte Heilverfahren zugunsten einer sogenannten biblischen Heilmethode ablehnt, während im Fall des OLG Hamm das religiös motivierte Unterlassen eines Anhängers der Zeugen Jehovas in Rede stand. Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 323 c StGB sowohl fremdkulturelle bzw. fremdreligiöse Wertvorstellungen zur Verneinung der Strafbarkeit führen können, aber auch religiöse Auffassungen betroffen sein können, die hierzulande in einem weiteren Sinne verwurzelt sind. Sofern es sich bei der im konkreten Einzelfall für den Individualrechtsgüterschutz erforderlichen, unterlassenen Handlungspflicht um eine Gewissens- bzw. Glaubensentscheidung des vermeintlich Hilfspflichtigen handelt, welche das bedrohte Rechtsgut im Einzelfall überwiegt und demgemäß zu einer Verneinung der Zumutbarkeit der Hilfeleistung führt, handelt es sich letztlich nicht um eine unzulässige Privilegierung fremdkulturell motivierter Täter, sondern um eine verfassungsrechtlich gerechtfertigte Ergebnisfindung.

C. Berücksichtigung fremdkultureller Anschauungen bei der Strafbemessung

Auch bei der Bemessung der Strafzumessungsschuld fragt sich, ob und inwieweit sich die fremdkulturellen Anschauungen des Täters strafmildernd auswirken können.

I. Verringerte Normbefolgungsfähigkeit

Der BGH verfolgt hier einen Grundsatz-Ausnahme Ansatz. Danach stellt der kulturelle Hintergrund der Tat an sich keinen Strafmilderungsgrund dar.80 Eingewurzelte Vorstellungen des Täters können bei der Frage des Schuldumfangs im Rahmen der Strafzumessung nur im Einzelfall Berücksichtigung finden, wenn es dem Täter etwa aufgrund solcher Vorstellungen schwerer falle, eine Norm zu befolgen.81 Der BGH zieht insoweit eine parallele zu § 21 StGB: „Das ist auch bei deutschen Tätern nichts Ungewöhnliches. So beruht etwa - ohne daß freilich die Vorschrift hier in Betracht käme - § 21 StGB darauf, daß unter den dort beschriebenen Voraussetzungen “auch dem Schuldfähigen ... ein normgemäßes Verhalten wesentlich schwerer fallen kann”82. Nach dieser Lesart handelt es sich um einen Analogieschluss zur Steuerungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Schuldminderung führt, wenn der einem fremden Kulturkreis angehörige Täter sich aus der starker Verhaftung in diesen Kulturkreis und dessen Vorstellungen aus Gründen seiner Persönlichkeit oder Lebensverhältnisse nicht lösen konnte.83

II. Begrenzung

Dieser Ansatz wird vom BGH in zweifacher Hinsicht begrenzt. Zum einen verlieren fremdkulturelle Wertvorstellungen zunehmend an Gewicht, je länger der Täter sich bereits in Deutschland aufgehalten hat.84 In diesem Fall sei es dem Täter nämlich zumutbar, seine fremdkulturellen Wertvorstellungen in Ansehung der deutschen Rechtsordnung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.85 Zum anderen komme eine strafmildernde Berücksichtigung fremdkultureller Vorstellungen kaum in Betracht, wenn das Tatverhalten auch nach der Heimatrechtsordnung des Täters strafbewehrt ist, da dem Täter dann regelmäßig bekannt ist, dass selbst der Gesetzgeber in seinem Herkunftsland das fragliche Verhalten als Unrecht erachtet.86

III. Strafmildernde Berücksichtigung der Zwangslage

Überdies lässt sich ein weiter Ansatz erkennen, mit dem der BGH Tatgestaltungen, in denen fremdkulturelle Wertvorstellungen die Tat zumindest mittelbar prägen, tätergünstig Rechnung trägt. Der BGH hält es für rechtlich beanstandungsfrei und geboten, dass der Umstand strafmildernd berücksichtigt wird, dass der Täter aus einem anderen Kulturkreis stammt und unter dem Erwartungsdruck seiner Familie steht und daher zur Begehung der Tat eine geringere Hemmschwelle zu überwinden hat.87 Dieser Ansatz findet im Schrifttum Zuspruch.88 Jedoch wird hierzu eine qualifizierte Konfliktlage des Täters gefordert, in welcher er sich zwischen der widerwilligen Vornahme der Tötung oder der Hinnahme der aus einer Verweigerung folgenden Konsequenzen entscheiden muss. Zur strafmildernden Berücksichtigung genüge ferner nicht die Gefahr eines einfachen Ansehens- und Ehrverlustes als drohende Folge einer unterlassenen Tatbegehung.89 Der Ansehens- und Ehrverlust müsse vielmehr dahingehend ausgeprägt sein, dass er etwa zu einem dauerhaften Ausschluss des Täters aus der Gemeinschaft führen kann oder dem Täter gar selbst körperliche Übergriffe bzw. die Tötung droht.90

IV. Strafempfindlichkeit

Nach der Rechtsprechung des BGH kann auch die Strafempfindlichkeit des Täters bei der Strafzumessung strafmildernde Berücksichtigung finden.91 Dies begründet der BGH mit der Möglichkeit einer unterschiedlichen Strafschwere für den jeweiligen Täter, die durch Eigenschaften und Umstände in der Person des jeweiligen Täters bedingt sei. Dem müsse aus Gründen der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden, indem durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit die erhöhte Strafwirkung ausgeglichen und zwischen den Tätern letztlich Strafgleichheit hergestellt wird.92 In diesem Zusammenhang fragt sich, inwieweit die Ausländereigenschaft des Täters eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermag. Für sich alleine begründet die Ausländereigenschaft regelmäßig keine besondere Strafempfindlichkeit.93 Jedoch können zu erwartende Verständigungsprobleme, wesentlich abweichende Lebensgewohnheiten sowie erschwerte familiäre Kontakte die Strafempfindlichkeit von ausländischen Tätern erhöhen und dadurch letztlich strafmildernd zu Buche schlagen.94 Dies gilt jedoch nicht, wenn die Strafvollstreckung weitgehend im Heimatstaat erfolgen kann.95

V. Drohende Ausweisung

Ferner hält der BGH die infolge einer bestimmten Strafhöhe drohende Ausweisung des Täters als strafmildernd erörterungsbedürftig, wenn die Ausweisung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.96 Der BGH stützt sich dabei auf die in § 46 Abs. 1 S. 2 StGB vorgesehene Berücksichtigung der Strafauswirkungen für das künftige Leben des Täters.97

D. Fremdkulturelle Tatmotivation und Verbotsirrtum

Abschließend ist der Frage nachzugehen, inwieweit die fremdkulturelle Tatmotivation dem Grundsatz nach die Annahme eines Verbotsirrtums (§ 17 StGB) begründen kann.

I. Auswirkungen der Ausländereigenschaft im weiteren Sinne

Als klassisches Beispiel eines ohne Unrechtsbewusstsein Handelnden wird regelmäßig der Täter angeführt, der in dem Staat, gegen dessen Rechtsnormen er verstößt, keine Wurzeln hat.98

Zunächst ist deshalb, unabhängig von der konkreten Betrachtung der Ehrenmordkonstellationen, zu fragen, ob und inwieweit der Verbotsirrtum für Nichtdeutsche gerade aufgrund ihrer ausländischen Herkunft Relevanz erlangen kann. Dabei ist zu beachten, dass nicht die Ausländereigenschaft an sich, sondern lediglich die kulturellen Wertvorstellungen des Täters einen Verbotsirrtum begründen können und der ausländischen Staatsangehörigkeit allenfalls eine Indizwirkung für eine andere Wertanschauung zukommen kann.99

1. Anwendungsbereich

a) Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Der Verbotsirrtum setzt die fehlende Unrechtseinsicht des Täters zum Tatzeitpunkt voraus, also bei Tatbegehung um deren Unrechtsgehalt zu wissen.100 Demnach ist die Herkunft des Täters und dessen Sozialisation für die Anwendbarkeit des § 17 S. 1 StGB dem Grundsatz nach unbeachtlich.101 Gegenstand des Unrechtsbewusstseins ist die rechtliche Missbilligung des in Rede stehenden Täterverhaltens.102 Nur im Falle der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums entfällt der Strafbarkeitsvorwurf. War der

Irrtum vermeidbar, kommt entweder eine fakultative Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB oder eine strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 S. 2 StGB in Betracht.103

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums sind hoch.104 Der Irrtum ist nur dann Unvermeidbar, wenn der Täter auf Grund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und dem zumutbaren Einsatz seiner Erkenntnismöglichkeiten und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen, also bei Anspannung seines Gewissens, das Unrecht der Tat nicht hätte einsehen können.105 Zweifelt der Täter an der strafrechtlichen Zulässigkeit seines Handelns, ist er erkundigungspflichtig und zwar auch hinsichtlich der Entscheidungspraxis zu den maßgeblichen Vorschriften oder Einholung entsprechenden Rechtsrates.106

b) Besonderheiten durch die Ausländereigenschaft
aa) Kriterien für eine Steigerung des Unrechtsbewusstseins

In den überwiegenden Fällen liegt kein Irrtum über die hiesigen Verhaltensnormen, sondern lediglich deren mangelnde Internalisierung vor.107 In diesen Fällen ist ein Fehlen des Unrechtsbewusstseins und dessen Unvermeidbarkeit und somit als Rechtsfolge ein Verzicht auf den Strafbarkeitsvorwurf nach § 17 S.

1 StGB denkbar. Durch verstärkten Kontakt mit der neuen Rechtsordnung, etwa durch einen langen Aufenthalt, verstärkten Geschäftsverkehr oder einen stetigen Integrationsprozess, ist ein Wandel des Unrechtsbewusstseins in höherem Maße zu erwägen.108 Überdies indiziert die Strafbewehrtheit des fraglichen Verhaltens im Herkunftsland des Täters dessen Verbotskenntnis.109 Jedoch sind voreilige schlüssige von der Sanktionsbewehrung im Herkunftsland des Täters auf dessen Verbotskenntnis zu vermeiden, weil auch bei im Inland aufgewachsenen Tätern das Unrechtsbewusstsein fehlen kann oder kulturellen Anschauungen im Herkunftsland des Täters das geschriebene Recht gegebenenfalls derogieren.110

bb) Erkundigungspflichtigkeit

Soweit die Frage der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums bei einem fremd sozialisierten Täter in Rede steht, stellt sich die Frage, inwieweit eine Informationsverschaffungspflicht hinsichtlich der hiesigen Rechtsnormen gerade aufgrund der fremden Sozialisierung besteht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Täter bewusst Verbindungen zu einem fremden Staat mit einem abweichenden kulturellen Hintergrund aufnimmt.111 Grundsätzlich ist umso eher von einer Erkundigungspflicht auszugehen, desto spezifischer das jeweils betroffene Tätigkeitsfeld sich darstellt.112 Diese Grundsätze sind auch auf fremd sozialisierte bzw. ausländische Täter anzuwenden, so dass sich diesbezüglich keine Besonderheiten ergeben.113 Exemplarisch ist hierzu etwa die Erkundigungspflicht von Gewerbetreibenden anzuführen, deren Umfang von Herkunfts- und Sozialisationsfragen unabhängig ist.114 Sofern jedoch die Unrechtsunkenntnis auf kulturellen Unterschieden beruht, fehlt es dem Grundsatz nach an der erforderlichen Berührung des Täters mit Vorgängen, die ihn zu einer Gewissensanspannung veranlassen, so dass die Unzumutbarkeit des Irrtums - freilich unter Würdigung der Einzelfallumstände und Täterpersönlichkeit - anzunehmen ist.115 Jedoch muss der Täter seinen kulturellen Herkunftsanschauungen völlig verhaftet geblieben sein und sie für allgemein verbindlich erachten.116 Darüber hinaus wird im Schrifttum teils erwogen, den Täter bei Eintritt in die deutsche Rechtsgemeinschaft anzuhalten, sich über das allgemeine Normgefüge zu orientieren und im Falle der unterlassenen Orientierung im Wege des Vorverschuldens ein Vermeidbarkeitsurteil zu fällen.117

Letztlich wird dies jedoch für die Fälle der kulturell bedingten Irrtumskonstellationen, in denen der Täter mit stark abweichenden Wertvorstellungen sich dem hiesigen Wertesystem gänzlich verschlossen hat, zu verneinen sein.118

2. Kasuistik

Die Anzahl der von der Rechtsprechung entschiedenen und in der Kommentarliteratur behandelnden Fälle, in denen ein Verbotsirrtum aufgrund der fremdkulturellen Sozialisation des Täters erörtert bzw. bejaht worden ist, ist überschaubar.119 So wurde in dem bereits oben dargestellten120, vom LG Mannheim entschiedenen Fall des pakistanischen Angehörigen der islamischen Ahmadiyya-Gemeinde, der die ihm von einer spärlich bekleideten, betrunkenen Frau angeforderte Hilfe unterließ, neben der Unzumutbarkeit der Hilfeleistung auch ein unvermeidbarer Verbotsirrtum angenommen und die Strafbarkeit nach § 323 c StGB auch deshalb verneint.121 Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das pakistanische Strafgesetzbuch eine dem § 323c StGB vergleichbaren Tatbestand nicht beinhalte und der Koran, anders als das Christentum, das Gebot mitmenschlicher Hilfeleistung nicht kenne. Die Unvermeidbarkeit des Irrtums begründete das Gericht unter anderem damit, dass es sich um einen nicht-kernstrafrechtliche Tatbestand handele, der zum Entscheidungszeitpunkt erst seit 50

Jahren im Strafgesetzbuch normiert sei.122 Dadurch seien geringere Anforderungen an die Erkundigungspflicht des Angeklagten zu stellen. Überdies berücksichtigte das Gericht auch, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst seit einem Jahr in Deutschland lebte. Ferner zieht das Gericht die Unterscheidung zwischen Moral und Recht und stellt in diesem Zusammenhang fest: „Wo der Angekl. sich sittlich gehalten fühlte, brauchte er sich nicht auch als bei Vermeidung von Strafe rechtlich verpflichtet zu erachten.“ Die Unvermeidbarkeit des Irrtums begründete das Gericht mit der fehlenden Erkundigungspflicht des Angeklagten, welche aufgrund des nichtkernstrafrechtlichen Charakters des § 323c ohnehin geringer sei als im Falle kernstrafrechtlicher Vorschriften. Schließlich berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erst seit etwa einem Jahr in Deutschland gelebt hatte und ein einfacher Arbeiter und Analphabet gewesen sei.

In einem anderen Fall hatten zwei türkische Angeschuldigte die Ehefrau eines der Angeschuldigten gewaltsam in die Wohnung eines Freundes verbracht, weil sie sich zuvor geweigert hatte, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Das Amtsgericht nahm einen Verbotsirrtum an und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Als Begründung verwies es auf die türkische Rechtslage und zitierte auch die türkische Rechtsprechung, wonach der Ehemann unter bestimmten Umständen befugt sei, die Ehefrau nach dem Verlassen des Hauses wieder in das Haus zu verbringen, ohne dass er damit den Tatbestand einer Freiheitsberaubung erfülle. Die Unvermeidbarkeit des Irrtums begründete das Gericht damit, dass die Angeschuldigten ihr Handeln bereits aus türkischen Rechtsvorstellungen heraus für erlaubt halten durften und deshalb nicht gehalten waren, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Schließlich führt das Amtsgericht noch die ländliche Herkunft und einfache Strukturiertheit der Täter an und verweist auf den Umstand, dass der Ehemann der festgehaltenen Frau erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte.123

In einem weiteren Fall hat das OLG München die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums eines österreichischen Geschäftsführers bejaht, der Postkarten mit dem Abbild Adolf Hitlers in Deutschland vertrieb.124 Nach dem Senat sei es dem Angeklagten aufgrund seiner regelmäßigen Geschäftstätigkeit in Deutschland und dem historischen Hintergrund des Nationalsozialismus zumutbar gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen.

II. Ehrenmordkonstellationen

Abschließend fragt sich, inwieweit bei Ehrenmotiven ein Verbotsirrtum zu erwägen ist. Beim Ehrenmord kommt die Annahme eines Verbotsirrtums in Betracht, wenn das Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe entfällt, also das Bewusstsein des Täters, mit seiner Tatmotivation gegen die Rechtsordnung zu verstoßen.125 Damit ein Täter sich in einem Verbotsirrtum hinsichtlich des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe befindet, muss er daher verkennen, dass seine maßgebliche Tatmotivation der Tötung einen über das Tötungsunrecht hinausgehenden Unrechtsgehalt verleiht.126 Der Täter muss sich demnach darüber bewusst mangels gehöriger Gewissensanspannung unbewusst sein, dass sein Tatantrieb das Tötungsunrecht erhöht. Bezugspunkt für das Bewusstsein des Täters ist somit der eigenständige Unrechtsgehalt einer Tötung aus niedrigen Beweggründen.127 Dies setzt voraus, dass von einer Teilbarkeit des Unrechtsbewusstseins in unrechtserhöhende und unrechtsbegründende Tatbestände ausgegangen wird, was zumindest dann der Fall sein soll, wenn die Tat - wie beim Mord - durch die Unrechtserhöhung ein anderes Gepräge erhält.128 Wenn der Täter daher einem solchen Irrtum über den unrechtserhöhenden Charakter seiner Wertvorstellungen unterliegt, entfällt die Schuld, wenn der Irrtum unvermeidbar war.129 Dies dürfte, in Anbetracht der hohen Anforderungen der Rechtsprechung und Literatur an die Unvermeidbarkeit des Irrtums130, abgesehen von einigen Ausnahmefällen, in der Regel schwer anzunehmen sein.131 Auch in Anbetracht der öffentlichen Debatte über Ehrenmorde in Deutschland erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass der Täter von einer unrechtsmindernden Behandlung seiner Tatmotivation ausgeht.132 Teilweise wird die Annahme eines partiellen Verbotsirrtums im Hinblick auf die Unkenntnis des unrechtserhöhenden Ehrenmotivs abgelehnt, weil der Täter eines Ehrenmorden um die Verwirklichung von schwerem Unrecht wisse und nur ein gravierender Irrtum über das Gewicht der Verbotsnorm strafmindernd gewertet werden solle.133 Bei Vermeidbarkeit des Irrtums besteht die nach § 17 S. 2 StGB eine fakultative Milderungsmöglichkeit, welche zu einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren führt, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB.134

E. Fremdkulturelle Tatprägung und Schuldgrundsatz

Schließlich fragt sich, inwiefern die strafmildernde Berücksichtigung fremdkultureller Tathintergründe grundsätzlich im Hinblick auf den Schuldgrundsatz verfassungsrechtliche Relevanz erlangen kann. Der Schuldgrundsatz ist Ausfluss der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und Bestandteil der unverfügbaren Verfassungsidentität.135

Die Zumessung einer schuldangemessenen Strafe, also einer Strafe, die dem Schuldgrundsatz entsprechen will, setzt die Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit des Täters zwingend voraus.136 Eine pauschale Ablehnung oder mangelnde Erörterung kultureller Einflüsse und Prägungen, denen der Täter zum Tatzeitpunkt verhaftet war und die ihn maßgeblich zur Tat bewogen haben, läuft daher stets Gefahr die Persönlichkeit des Täters bei der Zumessung der schuldangemessenen Strafe nicht in dem hierfür erforderlichen Maße zu berücksichtigen und in der Folge spezifisches Verfassungsrecht zu verletzen. Im Zusammenhang mit der Ehrenmordproblematik gilt dies insbesondere im Hinblick auf die in § 211 Abs. 1 StGB zwingend angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe.137

F. Fazit

Ein allgemeiner strafrechtlicher Ausländerbonus dergestalt, wie er in der Eingangsfrage beschrieben wurde, existiert nicht.

In den Ehrenmordkonstellationen bemisst der BGH die Frage nach der Niedrigkeit der Beweggründe zutreffend objektiv nach den hiesigen Wertmaßstäben. Soweit der BGH auf der subjektiven Tatseite die Niedrigkeit der Beweggründe vom Vorliegen des die Verhaftung des Täters in fremdkulturelle Wertvorstellungen zu seinen Gunsten im Rahmen des Motivationsbeherrschungspotentials abhängig macht, trägt er damit letztlich subjektiven Schulderfordernissen Rechnung und entspricht damit letztlich auch dem Schuldgrundsatz, so dass es sich in diesen Fällen nicht um einen Bonus handelt.

Auch die Berücksichtigung der starken Verhaftung des Täters in seine fremdkulturellen Wertanschauungen kann nicht als unzulässige Privilegierung angesehen werden. Eine etwaige Ungleichbehandlung anderer subkulturell Verhafteter Tätergruppen lässt sich nicht als Argument gegen Berücksichtigung der Verhaftung des Täters in abweichende kulturelle Anschauungen an sich anführen.

Die Tötungen aus Blutrachemotiven bewertet der BGH zutreffend dem Grundsatz nach als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dabei trägt der BGH zugleich dem Erfordernis einer differenzierten Einzelfallprüfung der Blutrachekonstellationen Rechnung, indem er in diesen Fällen in den Blick nimmt, ob die Niedrigkeit der Beweggründe sich entweder nicht bereits aus anderen Tatumständen ergibt oder entfällt, weil auch nach den hiesigen Wertmaßstäben die Niedrigkeit der Beweggründe abzulehnen wäre, wenn die Tötung etwa auch nachvollziehbaren Vergeltungsmotiven heraus erfolgt.

Im Hinblick auf etwaige Verbotsirrtümer ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend, wie sich bereits aus der überschaubaren Kasuistik entnehmen lässt. Eine Privilegierung ausländischer Täter lässt sich hier nicht erkennen. Jedoch könnte angesichts der aktuell verstärkten Zuwanderung von Menschen aus fremden Kulturräumen eine verstärkte Erörterung des Verbotsirrtums in den fraglichen Fallgestaltungen zu erwarten sein.

Insgesamt scheitert die Strafbarkeit nur selten alleine aufgrund der kulturellen Prägung des Täters.138

Schließlich ist auch auf strafzumessungsrechtlicher Ebene keine Privilegierung ausländischer Täter zu erkennen. Der BGH berücksichtigt fremdsoziokulturelle Anschauungen zutreffender Weise nur dann, wenn sie die Tat in einer für die Strafzumessungsschuld relevanten Weise prägen, etwa im Falle einer qualifizierten Zwangslage, erschwerter Normbefolgungsunfähigkeit oder zwingender ausländerrechtlicher Folgen.139

Jedoch war der BGH in seiner früheren Rechtsprechung zu den Ehrenmorden bei der Ablehnung des Ehrenmotivs als niedrigem Beweggrund deutlich großzügiger, indem er bereits auf objektiver Ebene die Niedrigkeit der Beweggründe verneint hat und dadurch der Unrechtssteigerung, welche mit der Negierung der Autonomie und Selbstbestimmtheit der Frau in den typischen Ehrenmordkonstellationen einherging, nicht in ausreichendem Maße Rechnung trug. Diese Entscheidungspraxis ist daher als unzulässige Privilegierung ausländischer Täter zu bezeichnen.140

Überdies ist die instanzgerichtliche Umsetzungspraxis der BGH- Rechtsprechung unzureichend141, worauf sich möglicherweise der eingangs beschriebene öffentliche Eindruck einer Bonusbehandlung von Ehrenmorden zurückführen lässt. In vielen Fällen mangelt es bereits an einer Erörterung des Ehrenmotivs oder der erforderlichen Argumentationstiefe.142 Dies könnte auf die wenig revisionsfeste Prüfung der Erörterung des Ehrenmotivs zurückzuführen sein.143 Auch die Einholung ethnopsychologischer Gutachten wird in vielen Fällen trotz entsprechenden Verteidigerantrags abgelehnt.144

Insgesamt lässt sich feststellen, dass eine ungerechtfertigte strafrechtliche Besserstellung ausländischer Täter, welche zu unsachgerechten Ergebnissen führt und deshalb als Bonus bezeichnet werden könnte, nicht existiert, aber die Instanzgerichte in Ehrenmordfällen in quantitativer Hinsicht deutlich zugunsten der Täter von der Rechtsprechung des BGH abweichen.

[...]


1 siehe bspw. http://www.welt.de/vermischtes/article126239625/Kulturbonus- fuer-einen-Ehrenmoerder.htm

2 http://www.bz-berlin.de/deutschland/politiker-empoert-ueber-islambonus-fuer- taeter (aufgerufen am 25.03.2016).

3 http://www.kristinaschroeder.de/aktuelles/kristina-koehler-startet-initi/ (aufgerufen am 10.03.16).

4 Greco, ZIS 2014, 309; Dietz, NJW 2006, 1385 (1385).

5 Greco, ZIS 2014, 309 (309); Pohlreich, ZIS 2011, 734 (735); Grünewald, NStZ 2010, 1 (2); Kudlich/Tepe, GA 2008, 92 (94)

6 Greco, ZIS 2014, 309 (310); Dietz, NJW 2006, 1385 (1385), „Phänomen männlicher Gewalt gegen Frauen“.

7 Überwiegend türkisches Fallaufkommen, so Kudlich/Tepe, GA 2008, 92 (93); Grünewald, NStZ, 2010,1 (2); empir. Nachweis bei BKA, Presseinformation zu den Ergebnissen einer Bund-Länderabfrage zum Phänomen „Ehrenmorde in Deutschland“, S. 12, 14 (verfügbar unter http://www.bka.de/nn232844/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/Pressearchiv/ Presse2006/pm060519ehrenmorde,templateId=raw,property=publicationFil e.pdf/pm060519ehrenmorde.pdf (aufgerufen am 11.03.2016); Oberwittler/Kasselt, S. 85f.

8 BGH NJW 2004, 1466.

9 BGH NStZ 2002, 369.

10 BGH StV 1981, 399; StV 1997, 566.

11 vgl. den aufsehenerregenden Fall des Opfers „Hatun Sürücü“, BGH, StreitFeministische Rechtszeitschrift, 2008, 12.

12 Greco, ZIS 2014, 309 (310); Pohlreich, ZIS 2011, 734 (735); Bundeskriminalamt (Fn. 4), S. 4; Jung, JZ 2010, 926 (929); Valerius, JZ 912 (913); Oberwittler/Kasselt, S. 23f.; H ö rnle, S. 653.

13 Kudlich/Tepe, GA 2008, 92 (94); BGH NJW 1995, 602.

14 BGH NStZ-RR 2008, 308; NStZ 2009, 568; Schneider in Münchener Kommentar StGB, § 211 Rn. 70; Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, § 211 Rn. 18a; Wessels/Hettinger, Rn. 95.; Rn. 18a; Lackner/Kühl, § 211, Rn. 5.

15 BGH NStZ 2002, 369 (370); NStZ 2005, 35, (36); NJW 2006, 1008 (1011).

16 BGH NJW 1980, 537; NJW 1981, 1382; NStZ-RR 2004, 332 (333).

17 Greco, ZIS 2014, 309 (310).

18 Saliger, StV 2003, 22 (22); Baumeister, S. 141ff.; Greco, ZIS 2014, 309 (311); Pohlreich, S. 194; Valerius, S. 72.

19 Greco, ZIS 2014, 309 (311); Valerius, JZ 2008, 912 (915).

20 BGH GA 1967, 244; Greco, ZIS 2014, 309 (311).

21 BGH GA 1967, 244; BGH MDR 1977, 810; NJW 1954, 565.

22 BGH JZ 1980, 238; BGH StV 1981, 399; BGH NJW 1983, 55 f.; BGH StV 1997, 566; Greco, ZIS 2014, 309 (311).

23 BGH, NJW 1980, 537.

24 Greco, ZIS 2014, 309 (311).

25 Greco, ZIS 2014, 309 (311); Grünewald, NStZ 2010, 1 (2).

26 BGH NJW 1995, 602; BGH StV 1996, 208 (209); BGH StV 2003, 21; BGH NJW 2004, 1466 (1467).

27 Greco, ZIS 2014, 309 (311).

28 Greco, ZIS 2014, 309 (311); Valerius, JZ 2008, 912 (915).

29 BGH NJW 1995, 602; BGH StV 1996, 208 (209); BGH NStZ-RR 2000, 168; BGH NJW 2006, 1008 (1011).

30 BGH NJW 2006, 1008 (1011).

31 BGH NJW 1995, 602 (603); sog. Motivationsbeherrschungspotential, Greco ZIS 2014, 309 (311).

32 BGH NJW 2006, 1008 (1011).

33 BGH NJW 2006, 1008 (1011).

34 BGH NJW 2006, 1008 (1011); Nehm, S. 424.

35 Dietz, NJW 1385 (1387).

36 BGH NStZ-RR 2000, 168 (169).

37 Greco, ZIS 2014, 309 (317), Hervorhebung des Autors.

38 Greco, ZIS 2014, 309 (317).

39 Greco, ZIS 2014, 309 (318).

40 Kudlich/Tepe, GA 2008, 92 (94); Nehm, S. 425.

41 Momsen, NStZ 2003, 237 (238).

42 Greco, ZIS 2014, 309 (313).

43 Ogorek, JA 2004, 787 (788).

44 Greco, ZIS 2014, 309 (313).

45 H ö rnle, S. 672.

46 H ö rnle, S. 673; Nehm, S. 427f.

47 Oberwittler/Kasselt, S. 161.

48 Oberwittler/Kasselt, S. 162.

49 Oberwittler/Kasselt, S. 162.

50 Grünewald, NStZ 2010, 1 (3); Momsen, NStZ 2003, 237 (238); Trück, NStZ 2004, 497 (497); Valerius, JZ 2008, 912 (915); Küper, JZ 2006, 608 (610); Hilgendorf, JZ 2009, 193 (141); Jung, JZ 2012, 926 (929).

51 Grünewald, NStZ, 2010, 1 (4).

52 Greco, ZIS 2014, 309 (313).

53 Greco, ZIS 2014, 309 (314).

54 Valerius, JZ 2008, 912 (914).

55 Valerius, JZ 2008, 912 (915).

56 Greco, ZIS 2014, 309 (314).

57 Sonnen, JA 1980, 747 (747).

58 Fabricius, StV 1996, 209 (210).

59 Fabricius, StV 1996, 209 (210).

60 Greco, ZIS 2014, 309 (315).

61 Grünewald, NStZ 2010, 1 (5); Nehm, S. 426.

62 Ogorek, JA 2004, 787 (788); Valerius, JZ 2008, 912 (916); Rohe, JZ 2007, 801 (805).

63 Trück, NStZ 2004, 497 (497); Dietz, NJW 2006, 1385 (1386).

64 Rohe, JZ 2007, 801 (805).

65 Hilgendorf, JZ 2009, 139 (141).

66 Greco, ZIS 2014, 309 (314); ähnl. Ogorek, JA 2004, 787 (788).

67 Greco, ZIS 2014, 309 (318); Grünewald, NStZ 2010, 1 (8); Valerius, JZ 2009, 912 (914).

68 Greco, ZIS 2014, 309 (318).

69 Grünewald, NStZ 2010, 1 (9).

70 Greco, ZIS 2014, 309 (318).

71 Greco, ZIS 2014, 309 (316, 319).

72 Wessels/Beulke, Rn. 6f.; BVerfG NJW 1972, 2214 (2216); NJW 1979, 2249 (2249).

73 BGH NJW 1958, 957.

74 LG Mannheim, NJW 1990, 2212.

75 OLG Hamm, NJW 1968, 214; OLG Stuttgart, MDR 1964, 1024.

76 BVerfG NJW 1972, 327.

77 BVerfG, NJW 1972, 327, (330).

78 Freund in Münchener Kommentar StGB, § 323c Rn.2; Lackner/Kühl, § 323c Rn. 1.

79 Frellesen, S. 157; BGH, NJW 1958, 957, (957); Lackner/Kühl, § 323 c, Rn. 7.

80 BGH NStZ-RR 1997, 1; NStZ-RR 1998, 298 (298); NStZ-RR 2007, 86 (87); NStZ-2009, 689; Valerius, S. 291.

81 BGH, NStZ-RR 1997, 1; NStZ 1982, 115 (116).

82 BGH, NStZ-RR 1997, 1.

83 Küper, JZ 2006, 608 (611); Jakobs, ZStW 2006, 831 (842).

84 BGH, NStZ-RR 1997, 1.

85 BGH, Beschl. v. 24.04.2001 - 1 StR 122/01, BeckRS 2001, 04483; Miebach in Münchener Kommentar StGB, § 46, Rn. 121.

86 BGH NStZ 1996, 80; BGH, NStZ-RR 1998, 298 (298); NStZ-RR 2007, 86 (87); Valerius, S. 293.

87 BGH, NStZ-RR 2007, 137 (138); BGH, JZ 1980, 238.

88 Valerius, JZ 2008, 912 (916); Streng in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 46 Rn. 150; H ö rnle, S. 666.

89 Valerius, JZ 2008, 912 (916).

90 Valerius, JZ 2008, 912 (916); BGH, NStZ 2002, 369 (370).

91 BGH NJW 1955, 190 (191); NStZ, 1983, 408 (408).

92 BGH NJW 1998, 3286 (3286); a.A . Streng in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 46 Rn. 28; Valerius, S. 300.

93 BGH NJW 1997, 403, NStZ 1998, 348, (349); Fischer, § 46, Rn. 43 b; Streng in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 46 Rn. 47; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Rn. 717.

94 BGH NJW 1997, 403; NStZ 1998, 348 (349).

95 Schäfer/Sander/van Gemmeren, Rn. 717; krit. Valerius, S. 302.

96 BGH, BeckRS 2007, 15664; BGH NStZ-RR, 2000, 79 (80); BGH NJW 2010, 2677 (2678); krit. Valerius, S. 303.

97 BGH NJW 2677 (2678).

98 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (206); Valerius, S. 173.

99 Valerius, S. 180.

100 Valerius, S. 172;

101 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (206); Valerius, S. 174.

102 OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 60 (61); Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (207); Wessels/Beulke, Rn. 461; a.A. Neumann, JuS 1993, 793 (795); Valerius. S. 183.

103 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (207); Valerius, S. 186.

104 Wessels/Beulke, Rn. 466.

105 BGH, NJW 1952, 593, (594); 1953, 351 (352).

106 Wessels/Beulke, Rn. 466; Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (219); BGH, NJW 1996, 1604 (1606); 1966, 842.

107 Joecks in Münchener Kommentar StGB, § 17 Rn. 90. 108 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (207)

109 Valerius, S. 185; BGH NJW 1802 (1804).

110 Valerius, S. 185.

111 Valerius, S. 189.

112 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (219); Neumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, § 17 Rn. 58; Valerius, S. 190; Lesch, JA 1996, 607 (609).

113 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (220). 114 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (220). 115 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (220).

116 Valerius, S. 188; ders. in NStZ 2003, 341 (344).

117 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (220). 118 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (221).

119 Überblick bei Valerius, S. 175ff. und Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (212f.).

120 Siehe die Ausführungen unter B. I. 1). 121 LG Mannheim, NJW 1990, 2212.

122 LG Mannheim, NJW 1990, 2212 (2213).

123 AG Grevenbroich, NJW 1983, 528 (529); Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (213).

124 OLG München, NStZ 2007, 97 (99). 125 Valerius, JZ 2008, 912 (918). 126 Valerius, JZ 2008, 912 (918). 127 Valerius, JZ 2008, 912 (918).

128 Valerius, JZ 2008, 912 (918); Hilgendorf, JZ 2009, 139 (141),

129 Valerius, JZ 2008, 912 (918).

130 Valerius, JZ 2008, 912 (918).

131 Grünewald, NStZ 2010, 1 (9); Valerius, JZ 2008, 912 (918); Hilgendorf, JZ 2009, 139 (141).

132 H ö rnle, S. 675f. 133 H ö rnle, S. 675.

134 Laubenthal/Baier, GA 2000, 205 (219).

135 BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930.

136 BVerfG, Beschl. v. 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930.

137 Pohlreich, S. 193.

138 Valerius, S. 286.

139 Valerius, S. 312.

140 So auch Nehm, S. 428.

141 Siehe bereits S. 11, b).

142 Oberwittler/Kasselt, S. 162f.

143 Oberwittler/Kasselt, S. 162.

144 Oberwittler/Kasselt, S. 163.

Fin de l'extrait de 42 pages

Résumé des informations

Titre
Der Mythos vom "Ausländerbonus"? Ehrenmorde, Strafzumessung und die Auswirkungen kultureller Hintergründe
Université
University of Marburg  (Institut für Kriminalwissenschaften)
Cours
Die sogenannte Flüchtlingskrise: Kriminologische und strafrechtliche Fragestellungen
Note
14
Auteur
Année
2016
Pages
42
N° de catalogue
V334925
ISBN (ebook)
9783668247543
ISBN (Livre)
9783668247550
Taille d'un fichier
561 KB
Langue
allemand
Mots clés
Ausländer, Ehrenmord, Strafrecht, Ausländerbonus, Migration, Flüchtlingskrise, Strafzumessungsrecht, Islam, Frauenrechte
Citation du texte
Milad Ahmadi (Auteur), 2016, Der Mythos vom "Ausländerbonus"? Ehrenmorde, Strafzumessung und die Auswirkungen kultureller Hintergründe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334925

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