Leseprobe
Gliederung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Definition von Anlageberatung
3. Relevante Deutsche Gesetze
3.1 Kreditwesengesetz (KWG)
3.2 Geldwäschegesetz (GwG)
3.2.1 Identifizierung des Kunden
3.2.2 Überwachung der Geschäftsbeziehung
3.3 Abgabeordnung (AO)
3.4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
4. Markets in Financial Instruments Directive
4.1 Definition von MiFID
4.1.1 Definition und geschichtlicher Rückblick
4.1.2 Ziele der MiFID
4.1.2.1 Hauptziele
4.1.2.2 Vorteile für den Anleger
4.2 Zentrale Anforderungen der MiFID
4.2.1 Umfang und Anwendung
4.2.2 Kundenklassifizierung
4.2.2.1 Privatkunden
4.2.2.2 Professionelle Kunden
4.2.2.3 Geeignete Gegenparteien
4.2.3 Konfliktpotenzial
4.2.3.1 Best Execution
4.2.3.2 Kundenbeschwerden
4.2.3.3 Transparenz bei Provisionszahlungen
4.3 Informationsaustausch zwischen Kunde und Bank
4.3.1 Informationen über die Bank
4.3.1.1 Informationsarten und Zielgruppen
4.3.1.2 Produktinformationsblätter
4.3.1.2.1 Unterschiedliche Formen
4.3.1.2.2 Anforderungen und Inhalte des Produktinformationsblattes
4.3.2 Informationen über den Kunden
4.3.2.1 Eignungs- und Angemessenheitsprüfung
4.3.2.1.1 Erfassung der Kenntnisse und Erfahrungen
4.3.2.1.2 Anlageziel und Risikobereitschaft
4.3.2.1.3 Vermögenssituation
4.3.2.2 Unterscheidung in den Kundenklassifizierungen
4.3.3 Das Beratungsprotokoll
4.4 Ausblick MiFID II
4.5 Kritik an MiFID
5. Foreign Account Tax Compliance Act
5.1 Definition und geschichtlicher Hintergrund
5.2 Grundbegriffe
5.2.1 Foreign financial institution - FFI
5.2.2 Non-financial foreign entity - NFFE
5.2.3 US account
5.2.4 Specified US person
5.2.5 Financial Account
5.2.5.1 Depository account
5.2.5.2 Custodial account
5.2.5.3 Equity interest
5.2.5.4 Ausnahmen
5.3 Allgemeine Regeln der Identifikation
5.3.1 Identifikation von Kontoeröffnungen und Bestandskunden
5.3.2 Feststellung des Chapter 4 status
5.3.2.1 W-8BEN
5.3.2.2 W-9
5.3.1.3 US Indizien
5.4 Auswirkungen und Kritik
6. Fazit
Anhänge
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Allgemeine Verhaltensregeln
Abbildung 2: Neuer deutscher Personalausweis
Abbildung 3: Gegenüberstellung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
Abbildung 4: MiFID Hauptauswirkungen - Prozess-Übersicht
Abbildung 5: Zyklus der Vermittlung eines Drittproduktes
Abbildung 6: Übersicht der erforderlichen Prüfungen
Abbildung 7: FATCA wird nicht umgesetzt
Abbildung 8: FATCA wird umgesetzt
1. Einleitung
In den letzten Jahren gab es mehrere Hürden und Krisen, die von den Anlageberatern der deutschen Finanzwirtschaft überwunden werden mussten, sei es nun die Finanzkrise, die 2007 als US-amerikanische Immobilienkrise begann, die Einführung der MiFID I und II1 oder das erst kürzlich erfolgte Steuerabkommen FATCA2 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA. Alle diese Einschnitte führten dazu, dass sich die Anlagebe- ratung selbst veränderte oder angepasst werden musste. Ebenso führten gerade die Krisen zu Vertrauensverlusten seitens der Bankkunden, was es den Anlageberatern immer schwerer machte von Qualität zu überzeugen. Viele Kunden haben durch die Finanzkri- sen Geld verloren, was dazu führte, dass nur noch ca. 27 % der privaten Anleger die Vertrauenswürdigkeit ihres Bankberaters für hoch oder sehr hoch halten.3
Durch die Medien werden oft nur die betroffenen Verbraucher in den Fokus gestellt. Wel- che Schwierigkeiten die Bank und der einzelne Anlageberater aus den Veränderungen mit sich tragen, wird dabei außer Acht gelassen. Gerade die Einführung der MiFID und des FATCA-Abkommens führten bei den Banken zu einem wesentlich erhöhten Arbeits- und Bürokratieaufwand. Der Berater selbst ist durch die ganzen Regularien verpflichtet, dem Kunden eine schier endlose Anzahl an Informationen, Prospekten, Formularen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und diese ausfüllen zu lassen. Zusätzlich muss das vorhandene Gespräch individuell dokumentiert und festgehalten werden. Dass somit hier das Krisenpotenzial auf Grund vergessener Unterlagen und falschen oder missverstande- nen Informationen immens ist, steht dabei außer Frage. Auch der Kunde selbst kann mit den vielen Informationen überfordert sein und so allzu leicht Informationen falsch auf- fassen, was die Möglichkeit eines Krisenherdes weiter anfacht.
Diese Bachelorthesis soll einen Leitfaden für die Bank bzw. den Anlageberater im Private Banking darstellen und hier insbesondere Focus auf die aktuellsten Regularien MiFID und FATCA legen. Dabei werden alle relevanten Informationen zu den einzelnen natio- nalen und internationalen Gesetzen, Regulierungen und Restriktionen aufgeführt und zu- sammengefasst. Ziel dieser Arbeit ist es, einen Leitfaden für Anlageberater zu erstellen, damit diese sicher und qualitätsorientiert den Kunden beraten können, ohne dabei die Gedanken einer möglichen Falschberatung oder -dokumentation im Hinterkopf zu haben. Um den Lesefluss nicht zu unterbrechen, wird der wissenschaftliche Teil dieser Arbeit jeweils in „Kritik MiFID“ und „Kritik FATCA“ gesplittet und die Ergebnisse dieser Teile im Fazit noch einmal zusammengeführt. Die angehängten Dokumente sind in der Praxis verwendete Unterlagen des Bankverlages, die aber nach Rücksprache mit dem benutzenden Finanzinstitut anonymisiert wurden.
2. Definition von Anlageberatung
Zu Beginn sollte sich ein Anlageberater die Frage stellen, ab wann seine Handlungen, seine Tätigkeiten und seine Äußerungen gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person als Anlageberatung ausgelegt werden können.
Unter Anlageberatung versteht das Kreditwesengesetzes (KWG) die „Abgabe von per- sönlichen Empfehlungen an Kunden oder Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimm- ten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönli- chen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).“4
Die prägnanten Punkte dieses Paragraphen sind folgende:5
- Empfehlung: Von einer Empfehlung kann dann gesprochen werden, wenn dem Anleger eine Handlung vorgestellt wird, die in seinem Interesse liegt, unabhängig davon ob diese auch umgesetzt wird.
- Geschäfte: Diese sind nach dem KWG als „…die Anschaffung und die Veräuße- rung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermö- gens...“6 bezeichnet.
- Bestimmte Finanzinstrumente: Der Dienstleister bzw. der Berater muss das bera- tende Finanzinstrument genau bezeichnen und benennen können.
- Persönlich: Von einer persönlichen Empfehlung kann dann gesprochen werden, wenn die Umstände des Kunden geprüft wurden und das Finanzprodukt für den Kunden geeignet ist.
Die Verordnung über Finanzanlagenvermittlung definiert genau, welche Pflichten ein Anlageberater hat (siehe Abbildung 1).7
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: eigene Darstellung
Abbildung 1: Allgemeine Verhaltensregeln
3. Relevante Deutsche Gesetze
Im Folgenden werden nun die wichtigsten Gesetze beschrieben, die für den Anlageberater die Konto- bzw. Depoteröffnung zum Tragen kommen. Diese werden dabei unter zuhilfenahme von Dokumenten aus der Praxis erläutert. Kleinere Gesetze und Verordnungen werden beiläufig im Text erwähnt.
3.1 Kreditwesengesetz (KWG)
Das Kreditwesengesetz schreibt vor, welchen Regeln sich Banken, Kreditinstitute und andere Finanzdienstleister bei Gründung und Ausübung der Geschäfte unterordnen müs- sen. Das Gesetz soll einen reibungslosen Ablauf im Bankwesen, insbesondere im Anla- gebereich, sichern.8
Die prägnantesten Ziele des KWG sind die Schaffung von Auflagen zur:9
- Sicherung der Vermögenswerte,
- Sicherung und ordnungsgemäßen Durchführung des Bankgeschäftes und - Aufrechterhaltung des Bankwesens zum Schutze der Gesamtwirtschaft.
Zusätzlich gibt das KWG an, welche Befugnisse die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bankaufsicht hat, um Ihren Rollen als Kontrollorgane der Finanzwelt gerecht zu werden.10
Damit ein Anlageberater seine Tätigkeit ausüben kann, benötigt dieser eine Erlaubnis nach dem § 32 KWG.11 Allerdings gibt es eine Möglichkeit, dass der Berater als gebundener Vermittler auftritt, indem er unter das so genannte Haftungsdach der Kreditinstitutes und dessen Zulassung schlüpft.
3.2 Geldwäschegesetz (GwG)
Das Geldwäschegesetz dient zu Bekämpfung der Einführung von finanziellen Mitteln aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf. Kreditinstitute und Finanzdienstleiter sind dazu verpflichtet sich mit geeigneten Systemen auszustatten, um den Schutz vor kriminellen Geldwäscheaktivitäten zu gewährleisten. Im genaueren heißt dies, die Herkunft des Gel- des einer finanziellen Geschäftsbeziehung zu belegen und im Hinblick auf Geldwäsche zu überwachen.12
Dadurch, dass Deutschland ohnehin wegen mangelnder internationaler Standards im Be- reich Geldwäscheprävention in der Kritik steht, ist das Thema für eine seriöse Basis einer Kundenbeziehung unabdingbar. Die Gefahr, die vom Geldwäscherisiko ausgeht, wird oft unterschätzt und schadet somit dem Wirtschaftskreislauf und den Markteilnehmern.13
Der Anlageberater ist verpflichtet die Kundenbeziehung unter Einbeziehung der allgemeinen Sorgfaltspflichten des GwG aufzubauen. Diese sind:14
- Die Identifizierung des Vertragspartners und Sicherstellung der Identität. Dabei wird differenziert zwischen natürlichen und juristischen Personen.15
- Die Einholung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung.
- Die genaue Festlegung und Dokumentierung des wirtschaftlich Berechtigten.
- Die dauerhafte und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung ein- schließlich der Orderaufträge und Transaktionen des Mandates um sicherzustel- len, dass die zuvor bestimmten Daten über den Vertragspartner mit seinen Hand- lungen übereinstimmen.
Diese Punkte sollten in einem vereinheitlichten Prozess bzw. auf standardisierten Formularen während der Anlageberatung festgehalten werden, damit der Kunde sowie der Anlageberater gesetzlich auf der sicheren Seite sind.
3.2.1 Identifizierung des Kunden
Die Identifizierung des Vertragspartners, das sogenannte Know-Your-Customer-Prinzip (KYC), bildet die Grundlage der Geschäftsbeziehung, denn hier werden fundamentale Daten über den Kunden bestimmt und festgehalten.16 Nach dem GwG sind die Pflichtan- gaben für eine Kundenbeziehung mit einer natürlichen Person der „Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und die Anschrift“17, welche mit einem amtlichen Personalausweis, einem Reisepass oder einem Ausweisersatz zu belegen sind (siehe Ab- bildung 1).18 Der Anlageberater hält die Daten des Legitimationspapieres schriftlich im Antrag fest19. Diese Angaben sind erforderlich, um den normalen Geschäftsablauf der Kundenbeziehung zu gewährleisten und das Risiko von Geldwäsche oder Terrorismusfi- nanzierung zu minimieren.20
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Neuer Deutscher Personalausweis
Allerdings muss jede Person nur einmal identifiziert werden, was die Erweiterung der Geschäftsbeziehung erleichtert. Zu beachten ist bei der Identifizierung, dass vorrangig nicht nur der Kontoinhaber, sondern der wirtschaftlich Berechtigte identifiziert ist.21
In der Praxis22 zeigt sich, dass neben den gesetzlichen Angaben noch weitere Daten für den Anlageberater und somit das Finanzinstitut von Vorteil sind. Die Kontaktangaben werden z.B. benötigt um eine regelmäßige Frequenz an Kundengesprächen zu gewährleisten und somit die Kundenbeziehung auf Dauer zu sichern. Alle Daten werden hier in Zusammenarbeit mit dem Kunden während der Beratung durchgegangen und in den Kontoeröffnungsantrag eingetragen.
Neben den angefragten Daten tätigt der Kunde auf der Unterseite der Kontoeröffnung eine Unterschrift, die als Einwilligung in die Vertragsbeziehung dient und gleichzeitig als Muster für alle künftigen Kundenunterschriften genommen wird.23
Der Kunde muss außerdem Angaben darüber machen, wie die Art der angestrebten Kundenbeziehung aussieht24. Es wird festgehalten, ob die Geschäftsbeziehung für reinen Zahlungsverkehr, zur Vermögens-/Geldanlage oder für Kreditgeschäft besteht.25 Diese Daten sind insbesondere im Hinblick auf das zukünftige Monitoring26 relevant.27
3.2.2 Überwachung der Geschäftsbeziehung
Wie bereits beschrieben ist der Anlageberater bzw. das Finanzinstitut nach dem Geldwä- schegesetz dazu verpflichtet, die Kundenbeziehung und dessen Transaktionen dauerhaft zu überwachen. Laut einem Rundschreiben der BaFin solle eine laufende dynamische (nicht statische) Überwachung des Kunden stattfinden, das heißt eine Durchleuchtung der finanziellen Kundenaktionen und -transaktionen unter Berücksichtigung des Kundenpro- fils und den Erkenntnissen aus der Geschäftsbeziehung. Aufgrund des vagen Paragraphen im GwG hat die BaFin im selben Schreiben auch Ansätze geliefert, wie das Monitoring des Vertragspartners vonstatten gehen kann. Ansätze für die Gestaltung sind hier EDV- Überwachungssysteme, die Erfahrungen, Parameter bzw. Typologien des Kunden be- obachten oder dem mittelwertigen Verhalten des Kunden Transaktionen der Normalität oder Abnormalität zuweisen. Sollte eine Kundenaktivität auffällig sein bzw. sollte dem Anlageberater an dem Kunden Unregelmäßigkeiten im Gesamtbild auffallen, ist dies um- gehend dem Datenschutzbeauftragten des Finanzinstitutes zu melden.28
3.3 Abgabeordnung (AO)
Die Abgabeordnung ist ein Gesetz, was in vielen Bereichen des Steuerrechts zum Tragen kommt. Um Steuerhinterziehung zu vermeiden und die Kontenwahrheit zu sichern, hat der Gesetzgeber in Zusammenhang mit den Vorgaben der Identifizierung nach GwG die Errichtung fingierter Konten verboten. Nach der Abgabeordnung darf niemand ein Konto unter falschem oder erfundenem Namen eröffnen oder eine Vollmacht über ein Konto ausüben.29 Zu beachten ist, dass das GwG aber keine Identifizierungspflicht für die Kon- tobevollmächtigten darstellt, sondern nur für den Kontoinhaber. Die Abgabeordnung gilt allerdings nur für bestimmte Arten der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Bank, insbesondere für die Kontoeröffnung.30
Zusätzlich müssen die Steuern, die auf das Mandat anfallen, gleichmäßig festgesetzt und erhoben werden und dürfen weder verkürzt, erhöht noch rabattiert werden.31
3.4 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Das Wertpapierhandelsgesetz stellt die Vorschriften für die BaFin, damit diese den börslichen und außerbörslichen Wertpapierhandel überwachen kann. Der wichtigste Aspekt dabei ist die Überwachung von Mitteilungen und Veröffentlichungen der Unternehmen und Aktionären um Insiderhandel und Marktmanipulation zu unterbinden.32
Die allgemeinen Verhaltensregeln fassen gesetzlich zusammen, wie sich das Finanz- dienstleistungsinstitut, das nach KWG eine Erlaubnis zum Wertpapierhandel besitzt, ge- genüber einem Kunden verhalten muss. Die in Abbildung 1 genannten Eckpfeiler Sach- kenntnis, Sorgfalt, Gewissenhaftigkeit und Handeln im Interesse des Kunden sind hier ebenfalls verankert.33
Die wichtigsten Aspekte des WpHG, die in der eigentlichen Anlageberatung zum Tragen kommen, bilden die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die Erfahrun- gen, Kenntnisse und die Vermögenssituation des Kunden schriftlich festzuhalten und den Kunden alle relevanten Informationen des empfohlenen Finanzinstruments zur Verfü- gung zu stellen.34 Auf die genaueren Bestandteile, die auszutauschenden Informationen und die Verwendung in der Praxis wird im Punkt Informationsaustausch zwischen Kunde und Bank20 näher eingegangen.
Im Zuge der Einführung der nachfolgenden Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) wurde das WpHG dementsprechend angepasst und auf ein EU-Niveau angehoben und enthält nun wichtige Bestimmungen, wie z.B. den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Meldepflichten.35
4. Markets in Financial Instruments Directive
4.1 Definition von MiFID
4.1.1 Definition und geschichtlicher Rückblick
Die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID), zu Deutsch Finanzrichtlinien- Umsetzungsgesetz (FRUG), wurde von der Europäischen Kommission am 30. April 2004 beschlossen und als Richtlinie 2004/39/EG eingeführt. Die bis dahin geltende Wertpa- pierdienstleistungsrichtlinie (Investment Service Directive - ISD) von 1993 wurde ersetzt und um die Finanzinstrumente Kredit- und Rohstoffderivate sowie in der Wertpapier- dienstleistung um die Anlageberatung und das Betreiben eines Handelsplatzes erweitert.
Es wurde festgesetzt, dass die Umsetzung der MiFID in einem vierstufigen Programm durchgeführt wird, dem so genannten „Lamfalussy-Verfahren“36. Am 10. August 2006 erließ die EU-Kommission die zweite Stufe der Umsetzung durch Konkretisierung der Vorschriften und Bestandteile der Direktive. Die Dritte Stufe geht an Aufsichtsbehörden, die sich um eine schnelle und rasche Um- bzw. Durchsetzung der Maßnahmen und Vor- schriften kümmern sollen. Die vierte und letzte Stufe ist verbunden mit der Überwachung der Umsetzung und Einhaltung aller Rechtsvorschriften durch die Europäische Kommis- sion.37
Da die Reform der MiFID wie erwartet zu mehr Wettbewerb im Börsenhandel führte, diesen aber unerwartet stark fragmentierte ,und deutlich wurde, dass die privaten Anleger noch mehr geschützt werden müssen, trat mit Wirkung zum 03 Juli 2014 die Neufassung
der MiFID (MiFID II) in Kraft. Bis zum 03. Juli 2016 haben die Mitgliedsstaaten der EU nun Zeit die Änderungen der MiFID II zu implementieren und umzusetzen.38
4.1.2 Ziele der MiFID
4.1.2.1 Hauptziele
Die Hauptziele der MiFID sind eine europaweite einheitliche Regelung für den Wettbewerb zu schaffen, die Effizienz des Finanzmarktes zu verbessern sowie den Anlegerschutz in der EU zu erhöhen und zu vereinheitlichen. Zusätzlich soll die Transparenz des Marktes für die Überwachungsorgane erhöht werden, um die Prüfungen der einzelnen Anlageberatungen und Finanzprodukte zu erleichtern.39
Durch die Vereinheitlichung der Regeln erhalten deutsche Finanzinstitute einen erleich- terten Zugang zu den europäischen Märkten und anderes herum auch ausländische Ban- ken für den inländischen Markt. Zusätzlich wird der Börsenzwang aufgehoben durch die neu formulierte Verpflichtung zur bestmöglichen Ausführung („Best Execution“).40
4.1.2.2 Vorteile für den Anleger
Die Provisionssätze eines Produktes für den Anlageberater waren vor Einführung der MiFID für die Kunden nicht oder nur sehr schwer einsehbar und abzuschätzen. Nun sind die Berater verpflichtet die Kosten und Zuwendungen, wie z.B. Entgelte oder Provisionen offen zu legen. So ist es für den Anleger möglich zu sehen, was das jeweilige Finanzinstrument wirklich kostet.41
Vor der Einführung war es die Norm eine übergreifende Risikoeinstufung für ein Depot vorzunehmen. Diese Norm wurde dahingegen ersetzt, dass die Einstufung nun auf das einzelne Produkt bzw. Finanzinstrument zu bestimmen ist und die Erfahrung des Anle- gers für das mögliche Portfolio eine Rolle spielt. Um die Einstufung für den Anlagebera-
ter zu erleichtern und Transparenz für den Anleger zu erhöhen, wurden verschiedene Produktgruppen erstellt, in die jedes Finanzinstrument zugewiesen werden kann. Diese neuen Produktgruppen sind:42
- Produktgruppe A: Anleihen und anleiheähnliche Produkte
- Produktgruppe B: Aktien und aktienähnliche Produkte
- Produktgruppe C: sonstige Fonds und fondsähnliche Produkte
- Produktgruppe D: Anlagezertifikate und ähnliche Produkte
- Produktgruppe E: Produkte mit erhöhtem Risiko
Weiterhin wurde 2010 der Verbraucherschutz für Anlageberatung verbessert. Die Einführung der Beratungs- und Dokumentationspflicht führte dazu, dass der Inhalt der Anlageberatung, besonders die Ansprüche und Wünsche des Kunden, zwischen Bank und Kunde genau protokolliert werden.43
4.2 Zentrale Anforderungen der MiFID
4.2.1 Umfang und Anwendung
Für den Anlageberater ist wichtig zu wissen, wann die Regelungen der MiFID greifen bzw. bei welchen Finanzgeschäften und Dienstleistungen diese zu beachten sind. Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. Die einzelnen Bestandteile des Wertpapiergeschäftes lassen sich in diese beiden Unterpunkte Kategorisieren:44
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung
Abbildung 3: Gegenüberstellung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienst- leistungen
Die Daten und Fakten der Änderungen bezüglich MiFID sind für den Horizont des ein- zelnen Anlageberaters zu global, da diese Bereiche umfasst, die mit der eigentlichen An- lageberatung und dem Kontakt mit dem Kunden wenig Berührungspunkte haben. Der Berater muss wissen, in welchem der Schritte seiner Anlageberatung von der Kundenbe- ratung bis hin zum Reporting die Änderungen greifen und zu berücksichtigen sind. Hilf- reich ist es hier die einzelnen Stationen des Kundenkontakts in einer Prozessübersicht die gliedern und den einzelnen Schritten der Kundenbetreuung zuzuweisen:45
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Entnommen aus: von Böhlen, A. (2008), Seite 16
Abbildung 4: MiFID Hauptauswirkungen - Prozess-Übersicht
4.2.2 Kundenklassifizierung
Das WpHG schreibt vor, dass das Kreditinstitut bzw. der Anlageberater noch vor Auf- nahme aller Wertpapierdienstleistungen für den Kunden, diesen zu klassifizieren hat, was dementsprechend auch die Anlageberatung selbst, das beratungsfreie Geschäft oder Execution-Only-Geschäfte impliziert.46
Diese Kundenklassifizierungen sind eine der Hauptänderungen im deutschen Anlagebe- ratungssystem. Die Einstufung erfolgt dabei nicht beliebig, sondern Anhand von vorge- schriebenen Kriterien. Das WpHG unterscheidet generell zwischen folgenden Katego- rien:47
- Privatkunden
- Professionelle Kunden
- Geeignete Gegenparteien
Da der Kundenberater diese Kategorisierung bei jedem Kunden vornehmen muss bzw. abwägen muss, ob die Anforderungen für eine bestimmte Kategorie erfüllt sind, werden diese im Folgenden nun genauer beschrieben und analysiert.
4.2.2.1 Privatkunden
Nach dem WpHG ist ein Kunde eine natürliche oder juristische Person, die eine Wertpapierdienstleistung oder eine Wertpapiernebendienstleistung in Anspruch nimmt.48
Das WpHG stellt keinerlei Erfüllungskriterien an den Privatkunden. Vielmehr schreibt das Gesetz vor, dass alle Kunden, die die Voraussetzungen für eine Einstufung als pro- fessionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien nicht erfüllen, automatisch Privatkun- den sind.49
Dadurch, dass das Vermögen bei der Kategorisierung keine Rolle spielt, erreicht das Ge- setz so beim Privatkunden einen größeren Anwendungsspielraum. Das WpHG gesteht außerdem dem Privatkunden das größte Schutzniveau im Zusammenhang mit der Anlageberatung zu, denn hier greifen die am tiefsten wirkenden Informations-, Beratungs- und Aufklärungspflichten.50
4.2.2.2 Professionelle Kunden
Die Einstufung zu einem professionellen Kunden erfolgt anhand gesetzlicher, fest vorge- schriebener Kriterien. Es handelt hierbei um Kunden, bei dem der Anlageberater bzw. die Bank davon ausgehen kann, dass dieser über die nötigen Kenntnisse, Sachverstand und Erfahrungen verfügt, um Geldanlageentscheidungen unter Berücksichtigung des vorhan- denen Risiko selbst zu treffen. Generell werden zwei Formen des professionellen Kunden unterschieden, der geborene und der gekorene professionelle Kunde. Geborene professi- onelle Kunden sind solche, bei denen automatisch aufgrund der Firmierung (Wertpapier- dienstleistungsunternehmen oder die Europäische Zentralbank) oder des ausgeübten Be- rufes (Börsenhändler) die nötigen Kenntnisse über die Finanzprodukte vorausgesetzt wer- den. Da sich diese Facharbeit auf das Private Banking fokussiert, wird allerdings nur der gekorene professionelle Kunde näher erläutert. Diese sind Kunden, die normalerweise als Privatkunden einzustufen sind, werden jedoch auf Antrag in Bezug auf die Wertpapier- dienstleistung als professionell behandelt.51
Da mit der Heraufstufung eines Kunden zum professionellen Kunden eine Herabstufung des Schutzniveaus verbunden ist, sind zwei von drei Kriterien zu erfüllen, die Seitens des Anlageberaters zu prüfen sind, damit der Status „professionell“ erfüllt ist. Der Kunde hat allerdings das Recht, auf den Ausschluss der Schutzrechte zu verzichten.52 Diese Krite- rien, von denen mindestens zwei erfüllt sein müssen, sind im WpHG als folgende defi- niert:53
- „Der Kunde hat an dem Markt, an dem die Finanzinstrumente gehandelt werden, für die er als professioneller Kunde eingestuft werden soll, während des letzten Jahres durchschnittlich zehn Geschäfte von erheblichem Umfang im Quartal ge- tätigt.“
- „Der Kunde verfügt über Bankguthaben und Finanzinstrumente im Wert von mehr als 500.000 Euro.“
- „der Kunde hat mindestens für ein Jahr einen Beruf am Kapitalmarkt ausgeübt, der Kenntnisse über die in Betracht kommenden Geschäfte, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen voraussetzt.“
In der Praxis findet die Klassifizierung auf einer Formularseite statt. Hier kann der Kunde nach seinem Ermessen auch Schutzrechte aufrechterhalten, bzw. diese vor dem Ausschluss bewahren. Neben den drei Kriterien, von denen wie genannt zwei angekreuzt werden müssen, bestätigt der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben mittels seiner Unterschrift.54 Im nachfolgenden Merkblatt sind noch einmal alle Veränderungen, die die Heraufstufung zum professionellen Kunden mit sich bringen, aufgeführt.55
4.2.2.3 Geeignete Gegenparteien
Die geeignete Gegenpartei ist eine Steigerung des professionellen Kunden. Dem entspre- chend bestehen hier die geringsten Anforderungen an die Wohlverhaltenspflichten, denn das WpHG schließt durch einen separaten Paragraphen bereits diverse Punkte der allge- meinen Verhaltensregeln, wie die Aufklärungs- und Dokumentationspflichten aus bzw. beschränkt sie. Wie beim professionellen Kunden gibt es auch hier die geborenen und die gekorenen geeigneten Gegenparteien. Im Normalfall werden allerdings nur anderen Ban- ken und Finanzdienstleister (geborene Gegenparteien), die über die nötigen Kenntnisse des Kapitalmarktes verfügen, als Gegenpartei klassifiziert. Auf Wunsch und nach ent- sprechender Vereinbarung kann aber auch ein professioneller Kunde (Privatperson) zur geeigneten Gegenpartei bestimmt werden.56
4.2.3 Konfliktpotenzial
Jedes Unternehmen in der Dienstleistungsbranche, insbesondere Banken, nehmen für sich in Anspruch für die eigenen Kunden stets das Beste zu wollen. Trotz dieser Einstellung kann es Momente geben, bei denen die Interessen von Kunden und dem Gegenüber nicht im Einklang sind. Einerseits kann dies daran liegen, dass jedes Unternehmen generell auch nur ein wirtschaftlich denkender Organismus ist, für den am Ende des Jahres ledig- lich der Gewinn von Relevanz ist. Anderseits kann es insbesondere im Geldanlagebereich der Fall sein, dass die Anlageberater bzw. die Bank selbst einen meist großen Wissens- vorsprung gegenüber dem Kunden hat und somit den breiteren Horizont bezogen auf ein eintreffendes Ereignis (z.B. das Fallen von Aktienkursen) vorweisen kann.57
Grundsätzlich werden Interessenkonflikte kategorisiert und wie folgt hervorgehoben:58
- Konflikt zwischen Bank und Kunde
- Konflikt zwischen mehreren Kunden der Bank
- Konflikt zwischen Mitarbeitern der Bank und Kunden
- Konflikt zwischen Konzernunternehmen der Bank sowie den dort tätigen Mitar- beiten und den Kunden
- Konflikt-Kombinationen aus den bereits genannten Verbindungen
Wichtig ist zu sagen, dass die Bank gesetzlich dazu verpflichtet ist bestehende und potenzielle Interessenskonflikte zu identifizieren. Es ist zu prüfen, inwieweit die Wertpapierfirma, ihre Mitarbeiter oder die Gruppenunternehmen auf Grund der Erbringung einer Wertpapierdienstleistung59
- zulasten von Kunden einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermeiden könnten,
- am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diesen ge- tätigten Geschäfts ein Interesse habe, das mit dem Kundeninteresse an diesem Er- gebnis übereinstimmt,
- einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die Interessen eines Kunden oder einer Kundengruppe über die Interessen anderer Kunden zu stellen,
- dem gleichen Geschäft nachgehen wie Kunden,
- im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von einem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten.
[...]
1 Siehe Kapitel 4. Markets in Financial Instruments Directive
2 Siehe Kapitel 5. Foreign Account Tax Compliance Act
3 Vgl. Reuters dpa (2007), Banken verlieren Vertrauen der Privatanleger
4 Siehe § 1 Abs. 1 1a Satz 2 Nr. 1a KWG
5 Vgl. BaFin ; Deutsche Bundesbank (2011), Seite 1 ff.
6 Siehe § 1 Abs. 11 KWG
7 Siehe § 11 FinVermV
8 Vgl. BaFin, Gesetz über das Kreditwesen
9 Vgl. Götz, U. (2014), Seite 91
10 Vgl. Götz, U. (2014), Seite 92
11 Siehe § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG
12 Vgl. BaFin Geldwäsche (GwG)
13 Vgl. Handelskammer Bremen
14 Siehe § 3 Abs. 1 GwG
15 Siehe § 4 Abs. 3 GwG
16 Vgl. BaFin (1997), Know-your-Customer
17 Siehe § 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG
18 Siehe § 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG
19 Siehe Anhang 2, Bereich 1
20 Vgl. $ 4 Abs. 1 GwG
21 Siehe §3 Abs. 1 Nr. 3 GwG
22 Siehe Anlage 1, Bereich 1
23 Siehe Anlage 1, Bereich 2
24 Siehe § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG
25 Siehe Anhang 2, Bereich 2
26 Internationaler Begriff für EDV-gestützte Überwachungssysteme
27 Vgl. Bafin (2011), Seite 13.
28 Vgl. Bafin (2011), Seite 14.
29 Vgl. Adrian, R.; Heidorn, T. (2000), Seite 100 f.
30 Vgl. Fischbeck, S.; Krepold, H. (2009), Seite 51
31 Siehe § 85 AO
32 Vgl. Bafin, Wertpapierhandelsgesetz
33 Siehe § 31 Abs. 1 Satz 1 WpHG
34 Siehe § 31 Abs. 4 WpHG
35 Vgl. Lindmayer, K.; Dietz, H. (2014), Seite 55
36 Das ursprünglich für den Wertpapiersektor entwickelte Lamfalussy-Verfahren geht auf einen Vorschlag eines "Ausschusses der Weisen" unter Vorsitz von Baron Lamfalussy zurück. Ziel ist es, den komplexen und langwierigen regulären EU-Gesetzgebungsprozess im Rahmen eines Vier-Stufen-Plans zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Dezember 2002 beschloss der Rat, das Lamfalussy-Verfahren auf den gesamten EU-Finanzsektor auszudehnen.
37 Vgl. Willershausen, J. (2007), Seite 11.
38 Vgl. BaFIN (2014), Revision der MiFID
39 Vgl. Lindmayer, K. ; Dietz, H. (2014), Seite 45
40 Vgl. Zingel, F. (2008), Seite 5
41 Vgl. Lindmayer, K. ; Dietz, H. (2014), Seite 45
42 Vgl. Lindmayer, K. ; Dietz, H. (2014), Seite 46
43 Vgl. Lindmayer, K. ; Dietz, H. (2014), Seite 48
44 Vgl. von Böhlen, A. (2008), Seite 14
45 Vgl. von Böhlen, A. (2008), Seite 16
46 Theißen, M. (2014), Seite 537 f.
47 Vgl. von Böhlen, A. (2008), Seite 16
48 Siehe § 31a Absatz 1 WpHG
49 Siehe § 31a WpHG
50 Rost, B. (2008), Seite 98.
51 Rost, B. (2008), Seite 100.
52 Rost, B. (2008), Seite 100.
53 Siehe § 31a Abs. 7 Nr. 1-3 WpHG
54 Siehe Anhang 3
55 Siehe Anhang 4 und 5
56 Rost, B. (2008), Seite 101 f.
57 Vgl. Willershausen, J. (2007), Seite 24.
58 Vgl. von Böhlen, A. (2008), Seite 20.
59 Siehe § 13 Abs. 1 WpDVerOV