Der Fall Deutschland gegen Italien und sein Nachspiel (IGH, Jurisdictional Immunities of the State, 2012)

Handlungsmöglichkeiten Deutschlands nach der Nichtbefolgung des Urteils


Research Paper (undergraduate), 2015

63 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einführung in die Problematik

§ 2 Hintergrund der Auseinandersetzung
I. Kriegsverbrechen Deutschlands im Zweiten Weltkrieg
II. Friedensverträge und Entschädigungspolitik Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg
III. Verfahren vor den italienischen Gerichten und dem IGH

§ 3 Immunität eines Staates im internationalen Recht
I. Begriff der Immunität im Völkerrecht
II. Staatenimmunität
1. Grundlagen der Staatenimmunität
2. Reichweite der Staatenimmunität
3. Unterscheidung zwischen acta jure imperii und acta jure gestionis

§ 4 Mögliche Ausnahmen von der Staatenimmunität
I. Ausnahme aufgrund der gebietsbezogenen Deliktsausnahme (sog. Territorial Tort Principle)?
II. Ausnahme aufgrund des Gegenstandes und der Umstände der Klagen vor den italienischen Gerichten?
1. Schwere der Verletzungen des internationalen Strafrechts
2. Verhältnis zwischen jus cogens und Staatenimmunität
3. Last resort – Argument
4. Zusammenschau der von Italien dargelegten Umstände
III. Fazit

§ 5 Italiens Antwort auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs
I. Anfängliche Fügsamkeit Italiens
II. Widerstand Italiens gegen das Urteil des IGH
III. Stellungnahme zum Urteil des Corte Costituzionale (n. 238 del 2014)

§ 6 Handlungsmöglichkeiten Deutschlands
I. Maßnahmen unter Zuhilfenahme der Organe der UNO
1. Anrufung des Sicherheitsrats gemäß Art. 94 Abs. 2 der UN-Charta
a) Allgemeines
aa) Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Sicherheitsrates
bb) Verfügbare Maßnahmen des Sicherheitsrates
cc) Verfahren vor dem Sicherheitsrat
b) Stärken und Schwächen dieses Verfahrens
2. Anrufung der Generalversammlung
a) Allgemeines
aa) Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Generalversammlung
bb) Verfügbare Maßnahmen der Generalversammlung
b) Stärken und Schwächen dieses Verfahrens
3. Kompetenz des UN-Generalsekretärs
a) Allgemeines
b) Stärken und Schwächen dieses Verfahrens
II. Maßnahmen des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta
III. Interpretation des Urteils durch den IGH gem. Art. 60 IGH-Statut
a) Allgemeines
b) Stärken und Schwächen dieses Verfahrens
IV. Selbsthilfe
a) Allgemeines
aa) Ausschluss der Selbsthilfe durch Art. 94 Abs. 2 der UN-Charta?
bb) Voraussetzungen für Selbsthilfemaßnahmen
cc) Verfügbare Selbsthilfemaßnahmen
b) Stärken und Schwächen dieses Verfahrens
V. Diplomatische Verhandlungen nach Kapitel VI der UN-Charta
VI. Erneute Anrufung des IGH im Rahmen eines neuen Verfahrens
a) Allgemeines
b) Stärken und Schwächen dieses Vorgehens
VII. Fazit

§ 7 Fazit

Literaturverzeichnis

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§ 1 Einführung in die Problematik

Am 3. Februar 2012 wurde das mit großer Spannung erwartete Urteil im Fall Deutschland gegen Italien (Greece intervening) vom Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag gesprochen. Das Urteil behandelt im Wesentlichen die Problematik der Verletzung der Immunität von Staaten im internationalen Recht durch die Zulassung von Klagen gegen einen Staat vor den Gerichten eines anderen Staates. Die Entscheidung des IGH sollte einen Schlussstrich unter eine seit Jahren währende Streitigkeit zwischen Deutschland und Italien über Entschädigungsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland für im Zweiten Weltkrieg durch die Deutsche Wehrmacht in Italien begangene Kriegsverbrechen ziehen. Als der IGH im Februar 2012 schließlich seine Entscheidung verkündete, schien die Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Italien zunächst beigelegt. Das Gericht stellte eine Verletzung der Immunität Deutschlands durch das italienische Vorgehen, Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland vor italienischen Gerichten zuzulassen, fest und gab Italien auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die gerichtlichen Entscheidungen, welche die Immunität Deutschlands verletzen, keine Wirkungen mehr entfalten.[1] Italien kam den Festsetzungen des IGH zunächst nach: der Corte di Cassazione erklärte Deutschland für immun und verneinte die Zuständigkeit italienischer Gerichte für Klagen gegen Deutschland.[2] Ein Jahr nach der Entscheidung des IGH unterzeichnete Italien das New Yorker UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität und fügte dem italienischen Ausführungsgesetzt (legge 14 gennaio 2013, n. 5) einen ad hoc Paragraphen hinzu, der gesetzlich die Anpassung an das Urteil des IGH vorschrieb. Zudem sah das Gesetz eine Sonderrevisionsmöglichkeit gegen Urteile vor, die bereits Rechtskraft erlangt hatten.[3]

Umso größer dürfte deshalb die Verwunderung in der internationalen Gemeinschaft gewesen sein, als der italienische Verfassungsgerichtshof im Oktober 2014 das italienische Ausführungsgesetz (legge 14 gennaio 2013, n. 5) zur Vollstreckung der UN-Konvention über die Staatenimmunität für verfassungswidrig erklärte, soweit es gemäß Art. 94 der UN-Charta Italien verpflichtet, das Urteil des IGH von 2012 zur Staatenimmunität zu befolgen. Ferner sei die vom IGH festgestellte völkergewohnheitsrechtliche Norm zur Staatenimmunität in der italienischen Rechtsordnung nicht anwendbar, da sie gegen tragende Prinzipien der italienischen Verfassung verstoße.[4] Im Kern stellt dieses Vorgehen Italiens eine Nichtbefolgung des IGH-Urteils von 2012 dar.

Folglich zeigt sich, dass der anfängliche Eindruck, der Streit zwischen Deutschland und Italien sei gelöst, getrügt hat. Tatsächlich ist das Problem noch nicht aus der Welt geschafft und Deutschland steht nun vor der Herausforderung, Italien zur Befolgung des Urteils von 2012 zu bewegen.

Die vorliegende Hausarbeit untersucht die Problematik der Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Italien um die Staatenimmunität Deutschlands. Um ein besseres Verständnis für die Streitigkeit zwischen Deutschland und Italien zu vermitteln, werden zunächst der historische Hintergrund des Streits sowie die Staatenimmunität im internationalen Recht kurz dargestellt. Anschließend werden die Ausführungen des IGH im Urteil von 2012 kursorisch beleuchtet und dabei die Positionen der beiden Streitparteien gegeneinander abgewogen. Es folgen Ausführungen dazu, welche Maßnahmen Italien nach dem Urteil des IGH ergriffen hat, um diesem Geltung zu verleihen und wie sich das Verhalten Italiens bis hin zur Nichtbefolgung des Urteils gewandelt hat. Das Hauptaugenmerk der vorliegenden Hausarbeit liegt auf der Frage, über welche Handlungsmöglichkeiten Deutschland nach der Nichtbefolgung des Urteils von 2012 verfügt, um Italien zu dessen Befolgung zu bewegen.

Anzumerken bleibt noch, dass sich die vorliegende Arbeit nur mit der Verletzung der Staatenimmunität Deutschlands durch die Zulassung der Klagen vor italienischen Gerichten beschäftigt, nicht jedoch mit den italienischen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Villa Vigoni.

§ 2 Hintergrund der Auseinandersetzung

Zunächst soll der Hintergrund der Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Italien kurz beleuchtet werden, um ein Verständnis für die aktuelle Problematik entwickeln zu können.

I. Kriegsverbrechen Deutschlands im Zweiten Weltkrieg

Der historische Hintergrund der Streitigkeit zwischen Deutschland und Italien datiert auf die Jahre 1940-43 zurück. Im Juni 1940 trat Italien als Verbündeter des Deutschen Reiches in den Zweiten Weltkrieg ein.[5] Drei Jahre später, im September 1943, ergab sich Italien den Alliierten und erklärte Deutschland den Krieg. Zu diesem Zeitpunkt besetzte Deutschland aufgrund seiner anfänglichen Verbundenheit mit Italien bereits große Teile des italienischen Territoriums. Die deutsche Wehrmacht beging in der folgenden Zeit zwischen Oktober 1943 und dem Ende des zweiten Weltkrieges schwere Kriegsverbrechen gegen italienische Zivilisten und Soldaten. Diese Kriegsverbrechen schlossen Deportationen, Zwangsarbeit und Massenhinrichtungen ein.[6]

II. Friedensverträge und Entschädigungspolitik Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges begann dann die Aufarbeitung der Geschehnisse. Der Startschuss fiel mit einem Friedensvertrag zwischen Italien und den Alliierten im Jahre 1947, welcher die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Krieges für Italien festlegte. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass Italien sowohl im eigenen Namen als auch im Namen aller italienischen Staatsbürger auf sämtliche Ersatzforderungen gegen den deutschen Staat und die deutschen Staatsbürger, welche auf den Kriegsverbrechen der Deutschen Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg beruhen, verzichtet.[7]

Der erste Schritt Deutschlands zu einer Versöhnung mit Italien wurde 1953 mit dem Erlass des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) durch die Bundesrepublik Deutschland gemacht. Das BEG sah Entschädigungsmöglichkeiten für bestimmte Opfer der Verfolgung durch den Nationalsozialismus vor. Da das BEG jedoch sehr strenge Anforderungen an eine Anspruchsinhaberschaft aufgrund des BEG stellte (es wurde nicht nur eine Verfolgung durch den Nationalsozialismus gefordert, sondern der Anspruchsteller musste zusätzlich einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können), erhielten nur sehr wenige Italiener eine Entschädigung. Auch eine 1965 eingeführte Änderung des BEG, welche die Anforderungen für eine Anspruchsinhaberschaft senkte, änderte daran nichts.[8]

1961 wurden zwei weitere Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien geschlossen. Das erste Übereinkommen sah vor, dass die italienische Regierung sämtliche noch gegen den deutschen Staat bzw. gegen deutsche natürliche und juristische Personen bestehende Entschädigungsforderungen des italienischen Staates bzw. von italienischen natürlichen und juristischen Personen für erledigt erklärt. Zudem verpflichtete sich die italienische Regierung dazu, die Bundesrepublik Deutschland bzw. deutsche Staatsbürger zu entschädigen, sollten diese in Bezug auf die bereits abgegoltenen Entschädigungsforderungen in Italien erneut gerichtlich belangt werden.[9] Im zweiten Übereinkommen wurde vereinbart, dass die Bundesrepublik Deutschland Wiedergutmachungszahlungen an italienische Staatsbürger, welche durch die Kriegsverbrechen betroffen waren, leistet. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass diese Zahlungen eine endgültige Lösung des Konflikts um Wiedergutmachungszahlungen zwischen Deutschland und Italien darstellen und somit jegliche Entschädigungsansprüche, mit Ausnahme der auf dem BEG beruhenden Ansprüche von natürlichen Personen, ausgeschlossen sind.[10]

Im Jahre 2000 wurde mit einem Bundesgesetz die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ gegründet. Vorgesehen waren Fonds zur Entschädigung der Opfer der Kriegsverbrechen in Italien, wobei Opfer keinen direkten Anspruch auf die Gelder hatten. Vielmehr wurden die Gelder an Partnerorganisationen der Stiftung geleitet. Ausgeschlossen von den Entschädigungszahlungen waren allerdings Personen, welche im Zweiten Weltkrieg den Status von Kriegsgefangenen hatten. Aufgrund dieser weiteren Einschränkung erhielt der Großteil der italienischen Opfer keine Entschädigung.[11]

III. Verfahren vor den italienischen Gerichten und dem IGH

Nun soll das Verhalten Italiens, welches zu der Auseinandersetzung um die Verletzung der Staatenimmunität Deutschlands geführt hat, dargestellt werden. Im Wesentlichen besteht dieses Verhalten in der Zulassung zivilrechtlicher Klagen italienischer Bürger gegen die Bundesrepublik Deutschland vor italienischen Gerichten. Die Klagen rührten jeweils von natürlichen Personen her und waren darauf gerichtet, Entschädigungszahlungen von der Bundesrepublik Deutschland für die im Zweiten Weltkrieg an den Anspruchstellern selbst oder an deren Angehörigen begangenen Kriegsverbrechen zu erhalten.[12]

Die Verfahren um Entschädigungsforderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland vor italienischen Gerichten begannen 1998 mit der Klage des Herrn Ferrini vor dem Tribunale di Arezzo. Der Kläger Ferrini war selbst Opfer des NS-Regimes und hatte bisher auf Grundlage des BEG und des Bundesgesetzes von 2002 noch keine Entschädigung erhalten, weshalb er nun den Weg über die italienische Gerichtsbarkeit beschritt.[13] Das Tribunale di Arezzo entschied jedoch, dass die Schadensersatzklage des Herrn Ferrini aufgrund der Staatenimmunität Deutschlands unzulässig sei und wies diese zurück. Das Berufungsgericht in Florenz bestätigte dieses Urteil.[14] Erst der Corte di Cassazione vertrat 2004 die Ansicht, dass die italienischen Gerichte über Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland entscheiden dürften und begründete dies damit, dass die Immunität Deutschlands für die in Rede stehenden internationalen Verbrechen im Zweiten Weltkrieg nicht bestehe.[15] Aufgrund der Schwere der Verletzungen der Menschenrechte durch die in Rede stehenden Taten müsse die Staatenimmunität hinter die Menschenrechte zurücktreten und folglich sei eine Berufung auf die Staatenimmunität ausgeschlossen.[16] Folglich erklärte er die Klagen gegen die BRD für zulässig.[17]

Im weiteren Verfahrensverlauf entschied das Berufungsgericht in Florenz 2011 schließlich, dass Herrn Ferrini Schadensersatzansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland zustünden und verneinte die Immunität Deutschlands.[18]

Es folgten weitere Verfahren italienischer Bürger vor italienischen Gerichten gegen die BRD.

Besonders erwähnenswert ist zudem, dass die italienischen Gerichte infolge der Rechtsprechung des Corte di Cassazione auch Urteile von griechischen Gerichten gegen Deutschland über Schadensersatzzahlungen für in Italien vollstreckbar erklärt haben.[19]

Die Verletzung der Immunität Deutschlands durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Villa Vigoni soll in der vorliegenden Arbeit außer Betracht bleiben (s.o.).

Im Dezember 2008 wandte sich die Bundesrepublik Deutschland dann an den IGH, um feststellen zu lassen, dass Italien durch die Verfahren vor den italienischen Gerichten die Staatenimmunität Deutschlands verletzt hat, und um Italien zur Beachtung der Staatenimmunität verpflichten zu lassen.[20]

§ 3 Immunität eines Staates im internationalen Recht

Im Anschluss wird ein kurzer Überblick über die Immunität eines Staates im internationalen Recht gegeben.

I. Begriff der Immunität im Völkerrecht

Es ist zwischen der Staatenimmunität und der Immunität von Staatsoberhäuptern, Diplomaten und Konsuln zu unterscheiden.[21] Im vorliegenden Fall ist lediglich die Staatenimmunität von Relevanz und deshalb wird nur auf diese eingegangen.

II. Staatenimmunität

Staatenimmunität bedeutet, dass ein Staat der Entscheidungsgewalt eines anderen Staates nicht unterworfen ist.[22] Dies bedeutet, dass der Forumstaat seine grundsätzlich gegebene Gerichtsbarkeit nicht über den die Immunität genießenden Staat ausüben kann.[23]

Bei dem Grundsatz der Staatenimmunität handelt es sich um einen völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz.[24] Er beruht auf den Grundsätzen der Souveränität und Gleichheit der Staaten.[25]

1. Grundlagen der Staatenimmunität

Nach dem auf Georg Jellinek zurückgehenden klassischen Staatsbegriff wird die Souveränität als eines der drei Kernelemente eines Staates (Staatsgebiet, Staatsvolk, Souveränität) verstanden.[26] Hinsichtlich der Gerichtsbarkeit eines Staates über Handlungen eines anderen Staates ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen der inneren Souveränität des einen Staates und der äußeren Souveränität des anderen Staates. Während der eine Staat seine Gerichtsbarkeit, welche zu dessen inneren Souveränität zählt, über den beklagten Staat ausüben möchte, will der beklagte Staat seine Hoheitsaufgaben ungestört wahrnehmen und nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegen, was wiederum durch dessen äußere Souveränität gewährleistet werden soll.[27] Dieses Spannungsverhältnis wird durch die Staatenimmunität gelöst.

Weiterer Grund für die Anerkennung der Staatenimmunität ist die formale Gleichheit der Staaten. Daraus lässt sich der Grundsatz ableiten, dass kein Staat über einen anderen Staat Hoheitsgewalt ausüben kann, denn par in parem non habet imperium.[28]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Staatenimmunität festlegt, dass Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten grundsätzlich nicht unterworfen sind[29] und diese Staatenimmunität Ausfluss der souveränen Gleichheit aller Staaten (vgl. Art. 2 Nr. 1 UN-Charta) ist.

2. Reichweite der Staatenimmunität

Fraglich ist jedoch die Reichweite der Staatenimmunität.

Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges galt die Staatenimmunität absolut. Es fand keine Unterscheidung zwischen hoheitlichem (acta jure imperii) und nicht-hoheitlichem bzw. geschäftlichem Handeln (acta jure gestionis) statt.[30] Der Staat genoss im Hinblick auf jede seiner Handlungen Immunität. Erst mit der zunehmenden wirtschaftlichen Betätigung von Staaten entfiel der Immunitätsschutz für nicht-hoheitliches Handeln der Staaten, soweit diese wie Private am Rechtsverkehr teilnehmen.[31]

Folglich gilt die Staatenimmunität nach heute herrschender Meinung nur noch für acta jure imperii, also hoheitliches Handeln eines Staates (sog. Konzept der eingeschränkten Staatenimmunität).[32]

3. Unterscheidung zwischen acta jure imperii und acta jure gestionis

Die Differenzierung zwischen acta jure imperii und acta jure gestionis stellt eines der Zentralprobleme der Staatenimmunität dar.[33]

Die problematischen Fragen sind dabei zum einen, nach welchem Recht die Unterscheidung zu erfolgen hat und zum anderen nach welchen Kriterien die Unterscheidung vorzunehmen ist. Hinsichtlich der Problematik des für die Differenzierung anzuwendenden Rechts, wird entweder auf die lex fori[34] oder die lex causae[35] abgestellt. Eine weitere Ansicht stellt für die Unterscheidung auf das Völkerrecht ab.[36] Als Kriterien für die Unterscheidung werden der Zweck der Handlung (subjektiver Ansatz) oder die Natur der Handlung (objektiver Ansatz) angeführt.[37]

Diese Fragen spielen im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle, da sie nur bei der Unterscheidung zwischen hoheitlichem und geschäftlichem Handeln im Hinblick auf wirtschaftliche Betätigungen Bedeutung erlangen. Nur in diesen Fällen ist die Abgrenzung zwischen acta jure imperii und acta jure gestionis problematisch.[38] Vorliegend stellen die im IGH-Verfahren relevanten Taten der Wehrmacht bzw. SS (Zwangsarbeit, Tötungen) aber eindeutig militärische Aktionen dar und es liegt somit ein hoheitliches Handeln vor.[39] Folglich ist auf die Unterscheidungsproblematik nicht näher einzugehen. Die Taten wurden von Mitgliedern der Wehrmacht bzw. der SS begangen, also von Organen des Dritten Reiches.[40] Es liegen damit actae jure imperii vor.

Ähnlich sieht dies der italienische Corte di Cassazione in seinem Ferrini-Urteil 2004.[41] Dieser stellt fest, dass nicht bezweifelt werden kann, dass es sich um hoheitliche Handlungen handelt, da diese von Deutschland im Rahmen kriegerischer Operationen ausgeführt wurden.[42]

Auch der IGH kommt in seinem Urteil von 2012 zu dem Schluss, dass es sich bei den in Rede stehenden Taten der Deutschen Wehrmacht bzw. der SS um acta jure imperii handelt und Deutschland deshalb vor italienischen Gerichten grundsätzlich Immunität zusteht.[43]

Dieser Punkt, dass es sich um acta jure imperii handelt und Deutschland deshalb grundsätzlich Immunität genießt, ist unstreitig und insoweit besteht auch noch Einigkeit zwischen Deutschland und Italien. Die Auseinandersetzung dreht sich erst um die Frage, ob diese Staatenimmunität Deutschlands Grenzen hat und in dem dem IGH vorliegenden Fall eine Ausnahme greift, sodass sich Deutschland vor den italienischen Gerichten ausnahmsweise nicht auf seine Immunität berufen kann.

§ 4 Mögliche Ausnahmen von der Staatenimmunität

Fraglich ist also, ob im Fall der Klagen gegen Deutschland eine Ausnahme zum Grundsatz der Staatenimmunität greift und die italienischen Gerichte somit bei der Zulassung der Klagen rechtmäßig gehandelt haben. Es werden ausschließlich die vor dem IGH vorgetragenen Ausnahmen betrachtet.

I. Ausnahme aufgrund der gebietsbezogenen Deliktsausnahme (sog. Territorial Tort Principle)?

Zunächst kommt eine Ausnahme vom Grundsatz der Immunität Deutschlands vor den Gerichten Italiens aufgrund des sog. Territorial Tort Principles infrage.

Seitens Italiens wurde argumentiert, dass das internationale Gewohnheitsrecht eine Ausnahme von der Staatenimmunität vorsehe, wenn die Handlungen eines Staates Personen- oder Sachschäden auf dem Staatsgebiet des Forumstaates verursachen (sog. Territorial Tort Principle). Der Forumstaat ist derjenige Staat, der seine Gerichtsbarkeit über einen anderen Staat ausüben möchte, hier also Italien.[44] Diese Ausnahme gelte nach Ansicht Italiens selbst für acta jure imperii, sei jedoch auf diejenigen internationalen Straftaten begrenzt, die durch das Deutsche Reich auf italienischem Staatsgebiet begangen wurden. Hierfür würden Art. 11 des Europäischen Übereinkommens zur Staatenimmunität sowie Art. 12 des UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität als Spiegelbild der Staatenpraxis sprechen.[45] Die beiden Artikel sehen Verfahren vor, in denen die Berufung auf die Staatenimmunität ausgeschlossen ist. Gemäß den beiden Artikeln kann sich ein Staat nicht auf seine Staatenimmunität berufen, wenn das Verfahren den Ersatz von Personen- oder Sachschäden betrifft, das schädigende Ereignis im Forumstaat eingetreten ist und der Schädiger bei Eintritt des Ereignisses im Forumstaat anwesend war. Würde man der Argumentation Italiens folgen, so müsste man die Staatenimmunität Deutschlands bezüglich derjenigen internationalen Straftaten verneinen, die in Anwesenheit der deutschen Streitkräfte auf italienischem Staatsgebiet begangen wurden. Nicht erfasst von der von Italien behaupteten Immunitätsausnahme wären jedoch diejenigen Schadensersatzklagen, die sich auf die in Deutschland geleistete Zwangsarbeit beziehen.

Gegen die Ansicht Italiens spricht zunächst Art. 31 des Europäischen Übereinkommens zur Staatenimmunität. Art. 11 des Europäischen Übereinkommens zur Staatenimmunität muss im Lichte des Art. 31 des Europäischen Übereinkommens zur Staatenimmunität gelesen werden. Art. 31 sieht vor, dass das Europäische Übereinkommen zur Staatenimmunität die Staatenimmunität in Bezug auf militärische Handlungen unberührt lässt und militärische Handlungen eines Staates damit weiterhin der Staatenimmunität unterliegen. Dies gilt nach Art. 31 selbst dann, wenn diese auf dem Staatsgebiet des Forumstaates in Anwesenheit der fremden Streitkräfte begangen werden. Daraus lässt sich folgern, dass die Immunitätsausnahme des Art. 11 nicht für militärische Handlungen eines Staates gilt.[46] Die Klagen gegen Deutschland beziehen sich aber gerade auf militärische Handlungen.

Ferner spricht auch Art. 12 des UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität nicht dafür, dass es eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Immunitätsausnahme aufgrund des Tort Principles gibt. Gemäß der Kommentierung der International Law Commission zu Art. 12 des UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität ist die Ausnahme des Art. 12 bei bewaffneten Konflikten nämlich nicht anwendbar.[47] Auch der Vorsitzende des Ad hoc-Komitees zum UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität erklärte, dass das Übereinkommen auf der gemeinsamen Annahme der Staaten beruhe, dass militärische Handlungen von dem Übereinkommen nicht erfasst sind. Des Weiteren wird diese Interpretation des Art. 12 von keinem Staat der internationalen Gemeinschaft angezweifelt.[48]

Schließlich spricht auch die nationale Gesetzgebung und die nationale Rechtsprechung der Staaten gegen eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Immunitätsausnahme bei militärischen Handlungen auf dem Staatsgebiet des Forumstaates.[49] Weder in der nationalen Gesetzgebung noch in der nationalen Rechtsprechung der Mehrheit der Staaten finden sich Anhaltspunkte dafür, dass diese eine derartige Immunitätsausnahme zuließen. Vielmehr sieht die Mehrheit der Staaten in ihrer Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung vor, dass die Immunität für acta jure imperii auch bei Begehung der Delikte auf dem Territorium des Forumstaates gilt.[50]

Diese nationale Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung zählt ebenso wie die beiden gerade dargestellten Übereinkommen zur Staatenimmunität zur Praxis der Staaten (diuturnitas).[51] Da diese Staatenpraxis keine Anhaltspunkte für die von Italien geltend gemachte Immunitätsausnahme gibt und es zudem an der opinio juris sive necessitatis diesbezüglich fehlt[52], besteht gegenwärtig keine Gewohnheitsrechtsnorm im internationalen Recht, die eine Ausnahme von der Staatenimmunität für den Fall zulässt, dass die militärischen Handlungen auf dem Staatsgebiet des Gerichtsstaates begangen wurden. Vielmehr gilt die Staatenimmunität nach gegenwärtigem Gewohnheitsrecht auch für acta jure imperii, die auf dem Territorium des Forumstaates begangen wurden.[53]

Folglich ergibt sich aufgrund des Tort Principles keine Ausnahme zur Staatenimmunität Deutschlands.

II. Ausnahme aufgrund des Gegenstandes und der Umstände der Klagen vor den italienischen Gerichten?

Ferner kommt in Betracht, dass die Immunität Deutschlands aufgrund des Gegenstandes und der spezifischen Umstände der Klagen vor den italienischen Gerichten nicht besteht. Welche Umstände dies sind, soll nun dargestellt werden.

1. Schwere der Verletzungen des internationalen Strafrechts

Zunächst argumentierte Italien vor dem IGH, dass Deutschland aufgrund der Schwere der begangenen Kriegsverbrechen und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Immunität genieße. Die Verbrechen, welche Anlass der Klagen vor den italienischen Gerichten waren, stellten schwere Verletzungen des internationalen Kriegsrechts (International Humanitarian Law) dar. In einem solchen Falle könne sich ein Staat nach der Ansicht Italiens nicht auf seine Staatenimmunität berufen.[54]

Dieses Argument überzeugt nicht. Gegen die Ansicht Italiens spricht schon eine rein logische Überlegung. Die Frage, ob ein Staat Staatenimmunität genießt, ist zu klären, bevor das Gericht in die Würdigung des Sachverhaltes und damit der Schwere der begangenen Verbrechen einsteigt. Bei der Frage, ob ein Staat vor ausländischen Gerichten Immunität genießt, handelt es sich nämlich um eine verfahrensrechtliche Frage, während es sich bei der Würdigung der Schwere der begangenen Verbrechen um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Ein Gericht kann sich mit einer materiell-rechtlichen Frage aber erst befassen, wenn die verfahrensrechtlichen Fragen geklärt sind und alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.[55]

Somit darf ein Gericht bei der Frage, ob ein Staat Immunität genießt, nicht auf materiell-rechtliche Gesichtspunkte wie etwa die Schwere der Völkerrechtsverletzungen eingehen. Folglich kann die Anerkennung der Immunität eines Staates nicht von der Schwere der begangenen Völkerrechtsverletzung abhängen.

Würde zudem der bloße Vorwurf, ein Staat habe schwere Verbrechen begangen, ausreichen, um dessen Staatenimmunität verneinen zu können, so könnte die Immunität von Staaten durch eine geschickte Gestaltung der Klagen ausgehebelt werden.[56]

Unabhängig von diesen Überlegungen muss untersucht werden, ob das internationale Gewohnheitsrecht eine Ausnahme von der Staatenimmunität aufgrund der Schwere der begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsieht.[57] Dabei lässt sich feststellen, dass es abgesehen von den Entscheidungen der italienischen Gerichte fast keine Staatenpraxis gibt, die die These Italiens von der Immunitätsausnahme aufgrund der Schwere der internationalen Verbrechen stützen könnte. Lediglich der griechische Hellenic Supreme Court argumentierte ebenfalls in eine ähnliche Richtung wie die italienischen Gerichte. Allerdings wurde diese Argumentation kurze Zeit später von der nächsthöheren Instanz, dem griechischen Special Supreme Court, wieder zurückgewiesen. Zudem gibt es eine weit verbreitete Staatenpraxis, insbesondere in Form nationaler Rechtsprechung, die eine Immunitätsausnahme aufgrund der Schwere der internationalen Verbrechen ausdrücklich ablehnt.[58] Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte lehnt eine solche Immunitätsausnahme ab und in der Europäischen bzw. der UN-Konvention zur Staatenimmunität findet sich auch keine derartige Ausnahme.[59] Somit zeigt sich, dass das Völkergewohnheitsrecht keine Ausnahme von der Staatenimmunität aufgrund der Schwere der begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorsieht.

2. Verhältnis zwischen jus cogens und Staatenimmunität

Des Weiteren vertrat Italien vor dem IGH die Ansicht, dass die völkerrechtlichen Vorschriften über Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die durch Deutschland im Zweiten Weltkrieg verletzt wurden, jus cogens-Charakter hätten. Zwischen diesen jus cogens-Vorschriften und der Zuerkennung der Staatenimmunität an Deutschland bestehe ein Konflikt. Da jus cogens-Vorschriften gegenüber anderen widersprechenden völkerrechtlichen Vorschriften, die nicht jus cogens-Rang haben, aber vorgingen, und die Gewohnheitsrechtsnorm, welche die Staatenimmunität vorsieht, keine jus cogens-Vorschrift sei, müsse die Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität hinter die von Deutschland verletzten jus cogens-Vorschriften zurücktreten.[60]

Diese Ansicht ist nicht überzeugend. Zwar lässt sich annehmen, dass die völkerrechtlichen Vorschriften, welche Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit regeln und von Deutschland verletzt wurden, jus cogens-Rang haben. Allerdings besteht kein Konflikt zwischen der Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität und diesen jus cogens-Vorschriften, da die beiden Normenkomplexe auf unterschiedlichen Ebenen operieren. Während es sich bei der gewohnheitsrechtlichen Vorschrift zur Staatenimmunität um eine prozessuale Vorschrift handelt, die sich darauf beschränkt, zu regeln, ob ein Staat seine Gerichtsbarkeit über einen anderen Staat ausüben darf, handelt es sich bei den besagten jus cogens-Vorschriften um materiell-rechtliche Vorschriften.[61]

Somit nimmt die Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität keinerlei Einfluss auf die Frage, ob das Verhalten eines Staates rechtmäßig ist oder nicht. Sie regelt ausschließlich die Frage, ob dieser Staat Immunität genießt oder nicht. Folglich kann kein Konflikt zwischen den beiden Vorschriften bestehen.[62] Die Anerkennung der Staatenimmunität Deutschlands bedeutet somit auch nicht die Anerkennung der Rechtmäßigkeit der Verletzungen der jus cogens-Vorschriften.[63]

Des Weiteren haben sowohl die nationalen Gerichte als auch der EGMR einen Konflikt zwischen jus cogens und der Staatenimmunität abgelehnt und es gibt keine nationale Gesetzgebung, die die Staatenimmunität bei der Verletzung von jus cogens ausschließt. Damit spricht auch die Staatenpraxis gegen Italiens Ansicht.[64]

Im Ergebnis ist die Staatenimmunität auch bei Verletzungen von jus cogens-Normen nicht ausgeschlossen.[65]

3. Last resort – Argument

Schließlich versuchte Italien eine Immunitätsausnahme durch die Erwägung zu begründen, dass die Klagen gegen Deutschland vor italienischen Gerichten eine Art letzter Ausweg (last resort) gewesen seien, um die Entschädigung der Opfer der Verbrechen im Zweiten Weltkrieg sicherzustellen. Da alle anderen Versuche, eine Entschädigung für die Opfer zu erlangen, fehlgeschlagen waren, habe sich Italien dazu angehalten gesehen, die Klagen gegen Deutschland zuzulassen.[66] Weiterhin argumentierte Italien, dass es zwar mehrere Maßnahmen im Rahmen der deutschen Entschädigungspolitik gegeben habe (z.B. das BEG; siehe § 2 II. der Hausarbeit), um den Opfern des Zweiten Weltkriegs eine Entschädigung zukommen zu lassen. Allerdings seien diese Maßnahmen unzureichend gewesen und deshalb habe ein Großteil der Italiener keine Entschädigung von Deutschland erhalten.[67]

Gegen das Last resort-Argument lässt sich anführen, dass es keine Staatenpraxis gibt, aus der sich ableiten ließe, dass das internationale Recht die Zuerkennung der Staatenimmunität von der Existenz anderweitiger effektiver Rechtsbehelfe, mit denen die Kläger ihre Interessen verfolgen können, abhängig macht. Weder in der nationalen Gesetzgebung noch in der nationalen Rechtsprechung der Staaten der internationalen Gemeinschaft lassen sich Anhaltspunkte für eine solche Annahme finden. Auch die internationale Rechtsprechung wie die des EGMR sieht eine solche Ausnahme nicht vor.[68] Ferner findet sich eine solche Regelung auch nicht im UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität bzw. im Europäischen Übereinkommen zur Staatenimmunität.[69]

Zudem ist zu bedenken, dass die Frage, ob ein Staat Immunität genießt, als prozessuale Frage unabhängig davon beantwortet werden muss, ob einzelne Individuen alternative Rechtsbehelfe zur Durchsetzung ihrer Rechte zur Verfügung haben. Dies zeigt sich besonders bei lump sum settlements. Verteilt der Staat, welcher die Zahlungen empfängt, diese Gelder nicht an die Opfer des bewaffneten Konflikts, sondern verwendet diese beispielsweise für den Wiederaufbau seiner Wirtschaft und Infrastruktur, so ist nur schwer nachzuvollziehen, warum diese Tatsache die Opfer dazu berechtigen soll, gegen den zahlenden Staat auf Entschädigung zu klagen. Schließlich liegt das Versagen nicht aufseiten des zahlenden Staates, sondern aufseiten des empfangenden Staates. Dieser hat entschieden, seinen Opfern keine Entschädigung zukommen zu lassen.[70]

Somit begründet das Last resort-Argument keine Immunitätsausnahme.

4. Zusammenschau der von Italien dargelegten Umstände

Selbst wenn man alle von Italien dargelegten Umstände (Schwere der Verletzungen des internationalen Strafrechts, Verhältnis zwischen jus cogens und Staatenimmunität, Last resort-Problematik) zusammen betrachtet, liefert dies keine Rechtfertigung dafür, dass Italien Deutschland keine Staatenimmunität gewährt hat. Der kumulative Effekt dieser Umstände ändert nichts an der Immunität Deutschlands.[71] Hierfür spricht zum einen, dass es keine entsprechende Staatenpraxis gibt. Zum anderen ist die Staatenimmunität auch keiner Abwägung zwischen den Interessen, die für die Staatenimmunität sprechen und denjenigen, die gegen deren Zuerkennung sprechen, zugänglich.[72] Außerdem ist, wie bereits mehrfach erläutert, die Frage der Staatenimmunität als verfahrensrechtliche Frage vor der Betrachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu klären. Deshalb kann eine Zusammenschau der Umstände, wie sie von Italien vorgeschlagen wird, erst nach Ablehnung der Staatenimmunität erfolgen und somit nicht zu deren Begründung angeführt werden.[73]

III. Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass im Falle der Klagen italienischer Staatsangehöriger gegen Deutschland bezüglich der im Zweiten Weltkrieg begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Immunitätsausnahme greift und Deutschland somit diesbezüglich Immunität vor den italienischen Gerichten genießt.

Damit hat Italien bei Zulassung der Klagen gegen Deutschland völkerrechtswidrig gehandelt.

Da die Argumente Italiens unhaltbar sind, überzeugt es, dass der IGH alle Argumente zurückwies und erklärte, dass Deutschland in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadensersatzklagen vor italienischen Gerichten Immunität genieße.[74]

Die durch einen Krieg entstandenen Schäden der Kriegsparteien sollen nach klassischem Völkerrechtsverständnis zwischen den beteiligten Staaten und nicht unmittelbar zwischen einem Staat und natürlichen Personen, wie hier den italienischen Klägern, ausgeglichen werden. Andernfalls könnten alle Kriegsopfer Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Staaten geltend machen.[75] Hätte der IGH also anders entschieden, so hätte er dadurch die Gefahr begründet, dass zukünftig alle Kriegsopfer Schadensersatzansprüche gegen die an einer militärischen Auseinandersetzung beteiligten Staaten geltend machen. Dies hätte zu einer unüberschaubaren Klagewelle gegen souveräne Staaten geführt und der internationalen (Rechts-)Frieden wäre dadurch in Gefahr geraten. Da der Zweck der Staatenimmunität aber gerade die Verhinderung einer solchen Gefahr für den (Rechts-)Frieden ist[76], wäre ein solches Vorgehen des IGH mit dem Grundgedanken der Staatenimmunität unter keinen Umständen vereinbar gewesen.

Deshalb ist es folgerichtig, dass der IGH Italien dazu verpflichtet hat, durch seine Gesetzgebung bzw. andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Urteile der italienischen Gerichte, welche die Immunität Deutschlands verletzen, keine Wirkung mehr entfalten.[77]

Der IGH hat Italien hingegen nicht dazu verpflichtet, Versicherungen und Garantien für eine Nichtwiederholung anzubieten.[78] Der IGH ging damit augenscheinlich davon aus, dass Italien zukünftig die Immunität Deutschlands anerkennen würde.

Da es in Bezug auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Ausnahme von der Staatenimmunität gibt, ist es des Weiteren folgerichtig, dass der IGH eine Verletzung der Staatenimmunität Deutschlands dadurch festgestellt hat, dass die italienischen Gerichte Urteile von griechischen Gerichten gegen Deutschland über Schadensersatzzahlungen für in Italien vollstreckbar erklärt haben. Indem die italienischen Gerichte die griechischen Urteile für vollstreckbar erklärt haben, haben sie ihre Gerichtsbarkeit über die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt.[79] Dazu wären sie aufgrund der Staatenimmunität Deutschlands aber gerade nicht berechtigt gewesen. Die italienischen Gerichte hätten die griechischen Urteile nicht für vollstreckbar erklären dürfen, sondern hätten feststellen müssen, dass sie über die hierfür erforderliche Gerichtsbarkeit aufgrund der Staatenimmunität Deutschlands nicht verfügen. Da sie dies nicht getan haben, haben sie die Staatenimmunität Deutschlands verletzt.[80]

Abschließend bleibt noch anzumerken, dass die Anerkennung der Staatenimmunität bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht bedeutet, dass diese Taten toleriert werden bzw. ihnen Vorschub geleistet wird. Sie ist lediglich Ausdruck der Überzeugung, dass die nationale Gerichtsbarkeit kein geeignetes Forum für die Behandlung dieser Angelegenheiten ist.[81]

§ 5 Italiens Antwort auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs

I. Anfängliche Fügsamkeit Italiens

Nach dem Urteil des IGH im Februar 2012 schien der Streit zwischen Deutschland und Italien zunächst beigelegt. Der italienische Corte di Cassazione fügte sich der Rechtsprechung des IGH und erkannte die Immunität Deutschlands vor italienischen Gerichten an. Folgerichtig verneinte er zudem deren Zuständigkeit für jegliche zukünftige Klagen.[82]

Anfang 2013 ratifizierte Italien dann das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität von Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit von 2004.[83] Dieses Übereinkommen kodifiziert das geltende völkerrechtliche Gewohnheitsrecht bezüglich der Staatenimmunität auf dem Gebiet des Zivilrechts. Das Übereinkommen sieht zum Grundsatz, dass Staaten vor der Zivilgerichtsbarkeit anderer Staaten Immunität genießen (vgl. Art. 5 des Übereinkommens), aber auch Bereiche vor, in denen die Immunität nicht gewährt wird (vgl. Art. 10 ff. des Übereinkommens). Hierzu zählt etwa das rein rechtsgeschäftliche Handeln von Staaten (acta jure gestionis).[84] Das Übereinkommen ist allerdings noch nicht in Kraft getreten.[85]

Die Autorisierung des italienischen Präsidenten zur Unterzeichnung des UN-Übereinkommens zur Staatenimmunität erfolgte durch das Gesetz n. 5 vom 14. Januar 2013 (legge 14 gennaio 2013, n. 5 - Adesione della Repubblica italiana alla Convenzione delle Nazioni Unite sulle immunità giurisdizionali degli Stati e dei loro beni, firmata a New York il 2 dicembre 2004, nonché norme di adeguamento dell’ordinamento interno). Das Gesetz enthält allerdings nicht nur die Autorisierung zum Beitritt Italiens und die ordine di esecuzione.

Von größerer Bedeutung für die Auseinandersetzung zwischen Deutschland und Italien ist Art. 3 des Gesetzes. Art. 3 ist ein ad hoc Paragraph, welcher den Vollzug des IGH-Urteils von 2012 sicherstellen soll. Er nimmt ausdrücklich Bezug auf das Urteil des IGH von 2012 und regelt, dass die italienischen Gerichte, vor denen zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes noch Klagen gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig sind, ihre fehlende Zuständigkeit für die Klagen feststellen, die Prozesse beenden und damit die Immunität Deutschlands respektieren. Zudem sieht Art. 3 des Gesetzes eine Sonderrevisionsmöglichkeit für diejenigen Urteile vor, die unter Verletzung der Immunität Deutschlands erlassen wurden, und bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Somit lässt sich also feststellen, dass Italien seiner Verpflichtung nach Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta sowie Art. 50 und 60 des IGH-Statuts, das Urteil des IGH zu befolgen, zunächst nachgekommen ist.

II. Widerstand Italiens gegen das Urteil des IGH

Im Oktober 2014 jedoch erklärte der italienische Verfassungsgerichtshof dann auf Vorlage des Landgerichts Florenz die Verfassungswidrigkeit von Art. 1 della legge 17 agosto 1957, n. 848 (Esecuzione dello Statuto delle Nazioni Unite, firmato a San Francisco il 26 giugno 1945), allerdings nur soweit er die Anwendung von Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta in Italien vorsieht und die italienischen Gerichte somit dazu verpflichtet, das Urteil des IGH vom 3. Februar 2012 zu befolgen.[86] Des Weiteren erklärte er die Verfassungswidrigkeit von Art. 3 della legge 14 gennaio 2013.[87] Art. 3 della legge 14 gennaio 2013 sollte die Befolgung des IGH-Urteils von 2012 sicherstellen (s.o.).

Die Staatenimmunität vor italienischen Gerichten sei im Falle der Begehung schwerer Kriegsverbrechen, wie es durch Deutschland im Zweiten Weltkrieg geschah, mit fundamentalen Prinzipien der italienischen Verfassung (principi supremi) nicht vereinbar. Die Vereinbarkeit einer Norm des internationalen Rechts mit den fundamentalen Prinzipien der italienischen Verfassung sowie den unveräußerlichen Rechten der Person sei nach Ansicht des Corte Costituzionale allerdings Voraussetzung dafür, dass diese in der italienischen Rechtsordnung anwendbar ist (sog. teoria die controlimiti).[88] Im Einzelnen verletze die Staatenimmunität im Falle der Begehung schwerer Kriegsverbrechen unverletzliche Rechte der Menschen gem. Art. 2 der Verfassung, wie etwa vorliegend die Menschenwürde, sowie das unveräußerliche Recht der Bürger auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 24 der Verfassung. Aus dem kombinierten Regelungsgehalt der beiden Vorschriften ergebe sich nämlich, dass bei Verstößen gegen unverletzliche Rechte des Menschen nach Art. 2 ein effektiver Rechtsschutz zwingend ist. Da durch die von Deutschland begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die unverletzlichen Rechte der Kläger verletzt worden seien, sei ein effektiver Rechtsschutz zwingend erforderlich. Die Versagung einer Klagemöglichkeit aufgrund der Staatenimmunität im Verfahren um schwere Kriegsverbrechen bedeute somit die Preisgabe des Rechtes auf effektiven Rechtsschutz.[89]

Folglich sei die Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität nicht gem. Art. 10 der Verfassung Teil der italienischen Rechtsordnung.[90] Da die beiden Normen, welche Gegenstand des Normenkontrollverfahrens waren, aber gerade die Ausführung der Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität in Italien vorsähen, seien sie verfassungswidrig.

Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs hat zur Folge, dass sich sämtliche italienische Gerichte nun doch wieder als für die Klagen zuständig erklären, die Immunität Deutschlands weiterhin missachten und die Klagen auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik Deutschland zulassen müssen. Schließlich sind die Gerichte in Italien unterhalb des Verfassungsgerichtshofs an dessen Rechtsprechung gebunden. Somit sind die italienischen Gerichte dazu verpflichtet, weiterhin die Immunität Deutschlands zu verletzen.

III. Stellungnahme zum Urteil des Corte Costituzionale (n. 238 del 2014)

Zwar ist das Urteil des italienischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Argumentation verständlich, allerdings enthält es ausschließlich Argumente, die von Italien bereits im Verfahren vor dem IGH vorgetragen wurden und von diesem als nicht tragfähig abgewiesen wurden. So entspricht die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs, durch die Staatenimmunität sei ein effektiver Rechtsschutz nicht möglich, dem Argument Italiens vor dem IGH, dass die Zulassung der Klagen gegen Deutschland eine Art Last resort gewesen sei, um den Rechtsschutz der Menschen sicherzustellen, den Deutschland nach Ansicht der italienischen Anwälte nicht garantiert habe.

Des Weiteren fällt auf, dass der Verfassungsgerichtshof weder die Gültigkeit der Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität noch die Interpretation derselben durch den IGH anzweifelt.[91] Der Verfassungsgerichtshof erkennt die völkerrechtliche Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität in der Form an, in der sie das IGH-Urteil definiert, erklärt sie in dieser Form aber als mit der italienischen Verfassung unvereinbar und damit als nicht anwendbar in Italien. Der italienische Corte Costituzionale argumentiert also bewusst aus einer rein nationalen Perspektive heraus und stützt sich dabei ausschließlich auf nationale Verfassungsprinzipien.

Somit lässt sich anmerken, dass Italien seine Argumentation vor dem IGH von der internationalen Ebene nun auf eine nationale Ebene übertragen hat, da es feststellen musste, dass es vor dem IGH mit seiner Begründung nicht überzeugen konnte. Auf der nationalen Ebene kann der Verfassungsgerichtshof mit seiner teoria dei controlimiti nämlich dafür sorgen, dass die Staatenimmunität durch die italienischen Gerichte weiterhin missachtet wird. Schließlich sind die Gerichte im Rang unterhalb des Corte Costituzionale dazu verpflichtet, den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs Folge zu leisten.[92]

Im vorliegenden Fall erscheint die teoria dei controlimiti somit als eine Art „Allzweckwaffe“ des Corte Costituzionale, mit der verhindert werden soll, dass ein unangenehmes Urteil des IGH beachtet werden muss.

Die Nichtbeachtung der Immunität Deutschlands vor italienischen Gerichten stellt eine Nichtbefolgung des IGH-Urteils von 2012 dar. Da Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta die Mitgliedsstaaten der UNO aber dazu verpflichtet, den Urteilen des IGH Folge zu leisten, ist die Nichtbefolgung des Urteils eine Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta und damit ein Völkerrechtsverstoß. Dieser führt grundsätzlich zu einer Staatenverantwortlichkeit Italiens für den Verstoß.[93] Fraglich ist aber, ob ein Umstand vorliegt, der die Rechtswidrigkeit der Nichtbefolgung des IGH-Urteils ausschließt.

Eine Rechtfertigung nach den Art. 20 ff. des Artikelentwurfes für die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln (Progetto del 2001) scheidet aus.

Fraglich ist aber, ob die Befolgung nationaler (Verfassungs-)prinzipien ein Rechtfertigungsgrund dafür ist, dass Italien das IGH-Urteil nicht befolgt. In diese Richtung geht die Argumentation des italienischen Verfassungsgerichtshof, wenn er erklärt, dass die Gewohnheitsrechtsnorm zur Staatenimmunität wegen eines Verstoßes gegen fundamentale Prinzipien der italienischen Verfassung nicht Teil der italienischen Rechtsordnung sei. Ob die Befolgung nationaler (Verfassungs-)prinzipien ein Umstand ist, der die Rechtswidrigkeit der Verletzung von Art. 94 Abs. 1 der UN-Charta ausschließt, ist umstritten.[94]

[...]


[1] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (154 f., Par. 139).

[2] Raffeiner, Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue, http:// www.verfassungs-blog.de/italien-im-dilemma-zwischen-verfassungs-und-voelkerrechtstreue-2/.

[3] Raffeiner, Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue, http:// www.verfassungs-blog.de/italien-im-dilemma-zwischen-verfassungs-und-voelkerrechtstreue-2/.

[4] Raffeiner, Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue, http:// www.verfassungs-blog.de/italien-im-dilemma-zwischen-verfassungs-und-voelkerrechtstreue-2/.

[5] Gunaratne, Jurisdictional Immunities of the State (Germany vs Italy), https://ruwanthikagunaratne.word-press.com/2013/01/03/jurisdictional-immunities-of-the-state-germany-vs-italy-summary/.

[6] Bastin, Melbourne Journal of International Law, Vol. 13 2012, S. 2.

[7] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (110, Par. 22).

[8] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (111, Par. 23).

[9] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (111., Par. 24).

[10] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (112, Par. 25).

[11] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (112 f., Par. 26).

[12] Vgl. Bastin, Melbourne Journal of International Law, Vol. 13 2012, S. 3.

[13] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (113 f., Par. 27).

[14] Gattini, War Crimes and State Immunity in the Ferrini Decision, JICJ 2005, 224 (227).

[15] Corte di Cassazione, Rivista di diritto internazionale 87 (2004), 539.

[16] Corte di Cassazione, Rivista di diritto internazionale 87 (2004), 539 (546 f.).

[17] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (113 f., Par. 27).

[18] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (114, Par. 27).

[19] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (115 f., Par. 32 f.).

[20] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S. 1.

[21] Herdegen, Völkerrecht, § 37 Rn. 3.

[22] Real, Staatenimmunität und Menschenrechte, S. 75; Stein/von Buttlar, Völkerrecht Rn. 714.

[23] Doehring, Völkerrecht, Rn. 656.

[24] Cremer, AVR 41 (2003), 137 (146).

[25] Maierhöfer, EuGRZ 2002, 391 (396).

[26] Josi, Souveränitätsbegriff im föderalen Staat, S. 2.

[27] Real, Staatenimmunität und Menschenrechte, S. 81.

[28] Steger, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, S. 1.

[29] Steger, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, S. 1.

[30] Steger, Staatenimmunität und Kriegsverbrechen, S. 1.

[31] Herdegen, Völkerrecht, § 33 Rn. 3.

[32] Hobe, Einführung in das Völkerrecht, S. 372.

[33] Vgl. Roeder, JuS 2005, 215.

[34] Vgl. BVerfGE 16, 27 (61 ff.).

[35] Vgl. Gramlich, RabelsZ 45 (1981), 545 (586 ff.).

[36] Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, S. 99 f.

[37] Roeder, JuS 2005, 215 (216).

[38] Roeder, JuS 2005, 215 (216).

[39] Vgl. BVerfG NJW 2006, 2542 (2543); BGH NJW 2003, 3488 (3489).

[40] Vgl. BVerfGE 36, 1 (15 f.); Hobe, Einführung in das Völkerrecht, S. 109.

[41] Vgl. Corte di Cassazione, Rivista di diritto internazionale 87 (2004), 539 (548).

[42] Corte di Cassazione, Rivista di diritto internazionale 87 (2004), 539 (544).

[43] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (125, Par. 60 f.).

[44] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (126, Par. 62).

[45] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (126, Par. 62) – ohne Hervorhebung im Original.

[46] Vgl. IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S. 4 ff.

[47] Yearbook of the International Law Commission, 1991, Vol. II (2), S. 46, Par. 10.

[48] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (129 f., Par. 69).

[49] BGH NJW 2003, 3488 (3489); Dörr, AVR 41 (2003), 201 (208 f.).

[50] Handl, ZÖR 61 (2006), 433 (435 ff.); IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (130, Par. 70 ff.).

[51] Conforti, Diritto Internazionale, § 4.1.

[52] Geimer, IPRax 2008, 225 (226).

[53] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S.5 f.

[54] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (136, Par. 81).

[55] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (136, Par. 82); Vgl. Parlett, EHRLR 2006, 49 (51).

[56] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (136, Par. 82).

[57] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (136, Par. 83).

[58] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (136, Par. 83 ff.).

[59] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (138, Par. 89 f.).

[60] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (140, Par. 92).

[61] Parlett, EHRLR 2006, 49 (51).

[62] Stürner, IPRax 2008, 197 (202).

[63] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (140, Par. 93) - ohne Hervorhebung im Original.

[64] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (141 f., Par. 96).

[65] Gattini, War Crimes and State Immunity in the Ferrini Decision, JICJ 2005, 224 (236).

[66] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (142, Par. 98).

[67] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (142, Par. 98).

[68] Vgl. EGMR, EuGRZ 2002, 403 (406); EGMR, EuGRZ 2002, 415 (417).

[69] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (143, Par. 100).

[70] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (143 f., Par. 102 f.).

[71] Gunaratne, Jurisdictional Immunities of the State (Germany vs Italy), https://ruwanthikagunaratne.word-press.com/2013/01/03/jurisdictional-immunities-of-the-state-germany-vs-italy-summary/.

[72] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (144, Par. 106).

[73] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (144, Par. 106).

[74] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S. 8.

[75] Real, Staatenimmunität und Menschenrechte, S. 177 f.; Epping, in: Ipsen, § 26 Rn. 21.

[76] Epping, in: Ipsen, § 26 Rn. 23.

[77] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (155, Par. 139).

[78] Vgl. IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Judgment, I.C.J. Reports 2012, S. 99 (155, Par. 139).

[79] IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S. 9.

[80] Vgl. IGH, Jurisdictional Immunities of the State (Germany v. Italy: Greece intervening), Summary of the Judgment of 3 February 2012, S. 9.

[81] Gattini, War Crimes and State Immunity in the Ferrini Decision, JICJ 2005, 224 (236).

[82] Raffeiner, Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue, http:// www.verfassungs-blog.de/italien-im-dilemma-zwischen-verfassungs-und-voelkerrechtstreue-2/.

[83] Raffeiner, Italien im Dilemma zwischen Verfassungs- und Völkerrechtstreue, http:// www.verfassungs-blog.de/italien-im-dilemma-zwischen-verfassungs-und-voelkerrechtstreue-2/.

[84] http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXII/I/I_01161/fnameorig_051285.html.

[85] Conforti, Diritto Internazionale, § 28.2.

[86] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[87] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[88] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[89] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[90] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[91] Corte Costituzionale, sentenza n. 238 del 2014, http://www.cortecostituzionale.it/actionSchedaPro-nuncia.do?anno=2014&numero=238.

[92] Conforti, Diritto Internazionale, § 44.6.

[93] Vgl. Schulte, Compliance with Decisions of the International Court of Justice, S. 35.

[94] Vgl. Conforti, Diritto Internazionale. § 44.6.

Excerpt out of 63 pages

Details

Title
Der Fall Deutschland gegen Italien und sein Nachspiel (IGH, Jurisdictional Immunities of the State, 2012)
Subtitle
Handlungsmöglichkeiten Deutschlands nach der Nichtbefolgung des Urteils
College
University of Padua  (Diritto Internazionale)
Grade
1,0
Author
Year
2015
Pages
63
Catalog Number
V335196
ISBN (eBook)
9783668250970
ISBN (Book)
9783668250987
File size
1221 KB
Language
German
Keywords
fall, deutschland, italien, nachspiel, jurisdictional, immunities, state, handlungsmöglichkeiten, deutschlands, nichtbefolgung, urteils
Quote paper
Tobias Sebastian Algasinger (Author), 2015, Der Fall Deutschland gegen Italien und sein Nachspiel (IGH, Jurisdictional Immunities of the State, 2012), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335196

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