§24 WpPG. Schadenshaftung bei fehlendem Prospekt ohne Verschulden


Bachelor Thesis, 2016

33 Pages


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Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Urteil des OLG München vom 2. November 2011 - 20 U 2289/

B. Notwendigkeit einer Prospekthaftung am grauen Kapitalmarkt
I. Grauer Kapitalmarkt
II. Anlagevolumen und Schäden

C. Entwicklung des Haftungsinstituts für fehlendem Prospekt
I. Rechtslage vor dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz
II. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz

D. Aktuelle Rechtslage
I. §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG
1. Den Ansichten zugrunde liegende Grundauffassungen
a) Verschuldenshaftung
b) Gefährdungshaftung
2. Anwendbarkeit der alten Literatur und Rechtsprechung .
II. Verschuldens- oder verschuldensunabhängige Haftung?
1. Diskussion
2. Die deutsche Haftung für fehlenden Prospekt im Vergleich zum US- amerikanischen Recht
a) Überblick über die maßgebliche Haftungsnorm
b) Verschulden und Kausalität?
3. Einwand fehlender Kausalität im deutschen Recht?
4. Ein rechtsökonomischer Blick auf die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG
a) Haftungsgrund
b) Verschuldens- oder Gefährdungshaftung
5. Das Urteil des OLG München und Zwischenergebnis .. 20 III. Der Prospektbegriff
1. Diskussion
2. Das Urteil des OLG München
3. Haftung auch bei Absprache mit der BaFin? . 27 IV. Haftungsverpflichtete

E. Fazit

Literaturverzeichnis

Aufsätze

-ƒBarta, NZG, 2005, 305 - Der Prospektbegriff in der neuen Verkaufsprospekthaftung
-ƒBohlken/Lange, Der Betrieb 2005, 1259 - Die Prospekthaftung im Bereich geschlossener Fonds nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 13 a Verkaufsprospektgesetz n.F.
-ƒ Bongertz, Betriebs-Berater 2012, 470 - Verschuldensunabhängige Haftung bei fehlendem Prospekt trotz Abstimmung mit der BaFin
-ƒFleischer, BKR 2004, 339 - Prospektpflicht und Prospekthaftung für Vermögensanlagen des Grauen Kapitalmarkts nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz
-ƒFleischer, WM 2004, 1897 - Zur Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt im deutschen und US-amerikanischem Kapitalmarktrecht
-ƒKlöhn, Der Betrieb 2012, 1854 - Grund und Grenzen der Haftung wegen unterlassener Prospektveröffentlichung gem. §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG
-ƒLeuering, NJW 2012, 1905 - Die Neuordnung der gesetzlichen Prospekthaftung
-ƒPanetta, NJOZ 2010, 418 - Prospekthaftung oder Haftung für fehlenden Prospekt
-ƒSchäfer, ZGR 2006, 40 - Stand und Entwicklungstendenzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
-ƒSchäfer, ZIP 1991, 1557 - Emission und Vertrieb von Wertpapieren nach dem Wertpapierverkaufsprospektgesetz

Bücher

-ƒBachmann/Casper/Schäfer/Veil (Hrsg.), Steuerungsfunktion des Haftungsrechts im Gesellschafts- und Kaitalmarktrecht, Nomos Verlag 2007
-ƒEllenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, Schriftenreihe der Bankrechtlichen Vereinigung, de Gruyter Verlag 2001
-ƒGroß, Kapitalmarktrecht, C.H. Beck Verlag, 2. Aufl. 2002 ƒ
-Groß, Kapitalmarktrecht, C.H. Beck Verlag, 5. Aufl. 2012
-ƒ Habersack/Mülbert/Schlitt (Hrsg.), Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 3. Aufl. 2013
-ƒ Korth, Die Prospekthaftung am Grauen Kapitalmarkt nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz, Peter Lang Verlag 2008
-ƒ Langenbucher, Aktien- und Kapitalmarktrecht: Ein Studienbuch, C.H. Beck, 2. Aufl. 2011
-ƒ Merkt, Unternehmenspublizität: Die Offenlegung von Unternehmensdaten als Korrelat der Marktteilnahme, Mohr Siebeck, 1. Aufl. 2001

Kommentare

-ƒAssmann/Schlitt/von Kopp-Colomb (Hrsg.), WpPG, VerkProspG, Dr. Otto Schmidt Verlag, 2. Aufl. 2010

-ƒArndt/Voß, VerkProspG, C.H. Beck Verlag

-ƒBaumbach/Hopt, HGB, C.H. Beck Verlag, 36. Aufl. 2014

-ƒLoss/Seligman, Fundamentals of Securities Regulation, 4th ed.

-ƒMünchener Kommentar zum BGB, C.H. Beck Verlag, 6. Aufl. 2013 ƒ

-Soderquist/Gabaldon, Securities Regulation, 4th ed, 1999

A. Urteil des OLG München vom 2. November 2011 - 20 U 2289/11

Gegenstand der Arbeit sind die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG, die die Haftung für fehlenden Verkaufsprospekt regeln. Dazu sei zu Beginn auf das Urteil des OLG München vom 2. November 2011 eingegangen, welches den folgenden Sachverhalt zu entscheiden hatte:

K hat sich beim Fond F1 beteiligt. Der Emittent von F1 und F2 hatte für F2 einen von der BaFin gebilligten Prospekt herausgegeben. Bezüglich einer Prospektbilligung für F1 wandte der Emittent sich an die BaFin und fragte, ob diese nötig sein, was die BaFin mündlich negativ beschied. In der Folge wurde ein nicht gebilligter Prospekt für F1 an die Anleger ausgegeben. K begehrte nun Rückabwicklung der Beteiligung und Ersatz der Kosten aus der Haftung für fehlenden Prospekt aus § 13 a VerkProspG (= §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Damit hatte das OLG München sämtliche strittige Fragen, die es im Rahmen der Haftung für fehlende Prospekte gibt, zu entscheiden. Es musste entscheiden, ob die Haftung eine Gefährdungshaftung, oder eine Verschuldenshaftung ist, denn wenn es sich um eine Verschuldenshaftung handeln würde, wäre der Anspruch der K ausgeschlossen. Dem Emittenten ist ein Verschulden nicht vorzuwerfen, er hat sich bei der BaFin erkundigt, ob eine Prospektpflicht besteht. Weiterhin galt es zu entscheiden, ob ein Prospekt vorgelegen hat und woran dieser Begriff anknüpft, denn einen Verkaufsprospekt gab es ja. Würde so ein Dokument ausreichen, also auch ohne Billigung durch die BaFin ein Prospekt im Sinne des Gesetzes vorliegen, wäre die Haftung ebenso ausgeschlossen.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az. II ZR 268/11). Es ist zu hoffen, dass der BGH die Revision zulässt, so dass zu diesem Thema eine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt.

Was das OLG München in seiner Urteilsbegründung versäumt hat, ist sich mit den strittigen Punkten auseinanderzusetzen, was nun auf den folgenden Seiten geschehen. Dabei sollen, nach einer kurzen Einführung, nur die Fragen, ob ein Verschulden nötig ist und wie der Begriff des Prospekts zu bestimmen ist, von Interesse sein. Ob die bürgerlich-rechtliche Haftung daneben noch anwendbar ist, soll auch nicht behandelt werden. Weiterhin bezieht sich die Untersuchung nur auf den grauen Kapitalmarkt, weil ein von der BaFin gebilligter Prospekt Voraussetzung ist, um am weißen Kapitalmarkt gehandelt zu werden und die hier behandelten Probleme dort somit nicht auftauchen. Soweit im Folgenden entweder nur vom § 24 WpPG oder § 21 VermAnlG gesprochen wird, bedeutet dies, dass für das Pendant im jeweils anderen Gesetz das geschriebene ebenso gilt.

B. Notwendigkeit einer Prospekthaftung am grauen Kapitalmarkt

I. Grauer Kapitalmarkt

Zu den markantesten Merkmalen des deutschen Kapitalmarktes gehört seine Zweiteilung in einen organisierten Markt für Wertpapiere und einen sog. Grauen Kapitalmarkt für nicht organisiert gehandelte Wertpapiere und nicht wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen1. Eine einheitliche Definition von letzterem gibt es nicht, jedoch lässt er sich umschreiben als „ die Gesamtheit derKredit- und Beteiligungsformen […], die nichtüber die Institution des finanziellen Sektors, wie Börsen, Banken, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften undsonstige Kapitalsammelstellen abgewickelt werden2.

II. Anlagevolumen und Schäden

Mangels eines Registers oder ähnlichem und der Vielzahl an angebotenen Anlageformen lässt sich eine Schätzung darüber, wie viel Geld am grauen Kapitalmarkt angelegt ist, nicht angeben. Nichtsdestotrotz lässt sich sagen, dass die Verluste, die Anleger dort einfahren immens hoch sind3. Allgemein wird davon ausgegangen, dass Anleger jährlich zwischen 20 und 30 Mrd. Euro verlieren4. Dies geht oft auf unseriöse Verkaufsprospekte der Anbieter zurück, die mit absurd hohen Renditen oder versprochenen Steuerersparnissen Anleger locken.

Die angebotenen Anlageformen, vor allem GmbH- und Kommanditanteile5, sind um einiges weniger verkehrsfähig als z.B. Aktien, weswegen dem Primärmarkt sowohl aus Anlegersicht, als auch aus Regulierungssicht eine hervorgehobene Bedeutung zu kommt, denn die für den Anleger bedeutendste Informations- und Entscheidungsquelle am Primärmarkt stellt regelmäßig der Prospekt dar6. Der Sinn und Zweck vom Prospekt ist es, dem Anleger ein umfassendes und richtiges Bild vom Wertpapier zu geben und das Informationsgefälle zwischen ihm und dem Emittenten zu verringern7, was eine vollständige Information des Anlegers erfordert.

Bekommt der Anleger jedoch einen fehlerhaften Prospekt vorgelegt und entscheidet er sich aufgrund dessen dafür, die beworbene Vermögensanlage zu erwerben, so muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, so gestellt zu werden, als habe er die Vermögensanlage nicht erworben. Das gleiche muss erst recht für den Fall gelten, dass ihm gar kein Prospekt vorgelegt wurde.

C. Entwicklung des Haftungsinstituts für fehlendem Prospekt

I. Rechtslage vor dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz

Bereits das Börsengesetz von 1896 kannte die Prospektpflicht, welche Voraussetzung für die Zulassung zum Handel war8, und flankierte es mit einer Haftung für fehlerhafte Angaben9. Jedoch war die Prospektpflicht bzw. Haftung für den grauen Kapitalmarkt noch unbekannt. Erste konkrete Vorschläge zur Ausdehnung der gesetzlichen Prospektpflicht bzw. der Prospekthaftung auf den grauen Kapitalmarkt gehen auf den 51. Deutschen Juristentag 1976 zurück10. Es wurde ein Gesetz entworfen, welches u.a. einen Prospektzwang formulierte und zwar nur geknüpft an den öffentlichen Vertrieb von Anteilen an Vermögensanlagen. Eine Einigung erfolgte jedoch nicht und auch vom Gesetzgeber wurde das Vorhaben nicht weiter verfolgt. Stattdessen hat die Rechtsprechung diese Aufgabe übernommen und eine allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung entwickelt11. Der BGH selbst bezeichnete sie als eine „ Weiterführung des Grundgedankens einer Vertrauenshaftung, wie sie für die Grundfälle eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen entwickelt worden ist12. Das Haftungsinstitut traf bei der Literatur auf Zustimmung, auch wenn über die dogmatische Einordnung der Haftung gestritten wurde13.

II. Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz

Trotz dieses anerkannten Haftungsinstituts wurde der Gesetzgeber aufgrund von zahlreichen Forderungen,14 die nach einer spezialgesetzlichen Regelung riefen, selbst aktiv und führte mit Gesetz vom 1. Juli 2004 das Anlegerschutzverbesserungsgesetz15 (AnSVG) zum 1.Juli 2005 ein, dessen Zielsetzung es war, dem grauen Kapitalmarkt einer stärkeren Regulierung zu unterwerfen und den unseriösen Geschäftspraktiken am Markt entgegenzutreten16. Die bisher bestehende Prospektpflicht für öffentlich angebotene Wertpapiere wurde auf nicht wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen erweitert (§§ 8 f - 8 i VerkProspG) und die zivilrechtliche Prospekthaftung durch eine spezialgesetzliche ersetzt (§§ 13, 13 a VerkProspG). Mit § 13 a betrat der Gesetzgeber Neuland, schließlich war die Haftung für einen fehlenden Prospekt bisher nur bußgeldbewehrt (§ 17 Abs. 1 S 1 VerkProspG), eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gab es jedoch nicht. Eine analoge Anwendung des bereits vorher bestehenden § 13 VerkProspG wurde von der h.L. abgelehnt,17 welche stattdessen eine deliktische Haftung gem. §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB iVm. 17 Abs. 1 S 1, § 1 VerkProspG annahm18.

D. Aktuelle Rechtslage

Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts vom 6. Dezember 201119 ordnete der Gesetzgeber die Prospekthaftung neu. Die Prospekthaftung für fehlenden Prospekt wurde für wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen ins WpPG (§ 24) bzw. für nicht wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen ins neu geschaffene VermAnlG (§21) verschoben.

I. §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG

Auch wenn der Gesetzgeber im Zuge des AnSVG mit der erhöhten Regulierung des grauen Kapitalmarkts und der systematischen Neuordnung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts für viel Rechtssicherheit sorgte und Streitigkeiten beseitigte, hat er es bei letzterem Gesetz unterlassen, den schon bei § 13 a VerkProspG herrschenden Streit, ob die Haftung wegen fehlendem Prospekt eine Verschuldenshaftung, oder eine Gefährdungshaftung ist, zu entscheiden.

1. Den Ansichten zugrunde liegende Grundauffassungen

Die streitigen Meinungen - Verschuldens- oder Gefährdungshaftung und auch ob der Prospektbegriff materiell oder formal zu bestimmen ist - beruhen im Wesentlichen auf zwei verschiedene dogmatische Grundauffassungen der §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG.

a) Verschuldenshaftung

Das erste Konzept geht von der Annahme aus, dass das Kapitalmarktrecht vor allem Informationsrecht ist und Informationsasymetrien beseitigen soll. Fehlerhafte und unvollständige Informationen können den Markt als Institution beschädigen und sorgen für eine auf unvollständige Information beruhende Anlageentscheidung, weswegen dies sanktioniert gehört20.

Aus diesem dogmatischem Grundverständnis heraus wird entwickelt, dass die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlgG Teil eben dieses Regelungsgedanken des deutschen Kapitalmarktrechtes sind und konsequenterweise eine Haftung für das fehlerhafte informieren des Kapitalmarktes darstellen21.

b) Gefährdungshaftung

Dem gegenüber basiert die zweite Auffassung auf der Grundannahme, dass der Zweck der §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG darin liegt, dass der Emittent sich an die Prospektpflicht hält. Es soll also nur um das förmliche Verfahren gehen, gegen das der Anbieter verstößt, indem er seiner Prospektpflicht nach §§ 3 Abs 1 WpPG, 6 VermAnlG nicht nachgekommen ist. Als Folge davon, soll dem Erwerber des Wertpapiers, bzw. der Vermögensanlage eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gegeben werden, die diesen öffentlich-rechtlichen Verfahrensverstoß sanktioniert. Auf die Funktion des Kapitalmarktrechts als Informationsrecht wird gerade nicht abgestellt, so dass ein Informationsmangel keinen Ausschlag gibt22.

2. Anwendbarkeit der alten Literatur und Rechtsprechung

Schon mit Einführung des § 13 a VerkProspG entzündete sich dieser Streit, so dass fraglich ist, ob auf die alte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann.

Die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG übernehmen den Wortlaut und Regelungsgedanken des bisherigen § 13 a VerkProspG. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus: „§ 24 übernimmt - bis auf die Sonderverjährungsvorschrift des § 13a Abs. 5 des VerkProspG - das Haftungsregime des aufzuhebenden § 13 a des VerkProspG, soweit dieser fehlende Prospekte für Wertpapiere betrifft.“. Da sich folglich nichts geändert hat im Vergleich zu § 13 a VerkProspG, ist die alte Rechtsprechung, bzw. die Literatur auf die §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG uneingeschränkt anwendbar23.

II. Verschuldens- oder verschuldensunabhängige Haftung?

1. Diskussion

Dafür, dass es sich bei den §§ 24 WpPG, 21 VermAnlG um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt, spricht zuallererst der Wortlaut der Norm, welcher kein Verschuldenserfordernis formuliert.

§ 24 Abs. 1 S 1 WpPG: „ Ist ein Prospekt entgegen§3 Absatz 1 Satz 1 nicht veröffentlicht worden, kann der Erwerber von Wertpapieren von dem Emittenten und dem Anbieter als Gesamtschuldnern dieÜbernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, und der mit dem Erwerb verbundenenüblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Prospekts und innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen wurde.“

Auch in Satz 2 bzw. dem Abs. 2 - 4 ist kein Wort davon zu lesen, dass die Haftung ein Verschulden voraussetzt. In den sich anschließenden Normen ist auch kein Haftungsausschluss kodifiziert, wie es beispielsweise beim § 21WpPG der Fall ist, dessen Haftung gemäß § 23 WpPG Vorsatz, oder grober Fahrlässigkeit des Anspruchsgegners erfordert.

Dagegen wird jedoch angebracht, dass in der Gesetzesbegründung ausschließlich von „pflichtwidriger“ Unterlassung gesprochen wird24 und es sich bei dem Begriff „pflichtwidrig“, anerkannter Weise, um einen verschuldensabhängigen Begriff handelt25. Weiterhin wird von den Verfechtern einer verschuldensabhängigen Norm angeführt, dass der mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz26 neu eingeführte § 13 a ausweislich der Gesetzesbegründung27 dem § 13 VerkProspG nachgebildet ist:

„Durch die Einführung des§13 a wird eine entsprechende Haftungsnormgeschaffen, wenn ein Wertpapier-Verkaufsprospekt oder ein Verkaufsprospekt fürdie Anlageformen des§8 f rechtswidrige nicht erstellt wurde. Dabei sind dieAnspruchsvoraussetzungen und Ausschlüsse denen des Anspruchs wegen einesfehlerhaften Prospekts nachgebildet.“

§ 13 VerkProspG verwies jedoch auf § 45 Abs. 1 BörsG a.F., jetzt § 23 WpPG, so dass ein Anspruch nur bestand, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Anspruchsgegners vorlag. Wenn ausweislich der Gesetzesbegründung § 13 a VerkProspG dem§ 13 VerkProspG Nachgebildet sein soll, dann bezieht das auch die Verweisung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit mit ein, weswegen eine verschuldensabhängige Vorschrift vorliegt28. Dagegen lässt sich jedoch anführen, dass obiges Argument aus dem Grund nicht greift, dass hier eine gesetzgeberische Entscheidung für den Einzelfall vorliegt kein Verschuldenserfordernis zu formulieren und dies einem allgemeinen Prinzip ,bzw. der Bezugnahme auf ein solches, stets vorzugehen hat29.

[...]


1.Fleischer BKR 2004, 339.

2 Die Prospekthaftung am Grauen Kapitalmarkt nach dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz, Peter Lang Verlag 2008.

3 Bericht der Bundesregierung zum Grauen Kapitalmarkt, BT-Drucks 14/1633, S. 2, 3.

4 http://www.handelsblatt.com/finanzen/fonds/nachrichten/grauer-kapitalmarkt-bafin-legt-fonds-an-die-leine- seite-2/3205294-2.html [zuletzt abgerufen am 24.01.2014]; http://www.wallstreet- online.de/ratgeber/finanzen-steuern-versicherung/banken/grauer-kapitalmarkt-was-ist-das-eigentlich [zuletzt abgerufen am 24. 01. 2014].

5 Zum 1. Quartal 2009 machten diese beiden Anlageformen ca. 84% der angebotenen geschlossenen Fonds aus (siehe http://www.aifm-directive.de/sites/default/files/01-BaFin.pdf , zuletzt abgerufen am 24.01.2014).

6 BGH, NJW 2011, 2719, 2720; Langenbucher, Aktien- und Kapitalmarktrecht: Ein Studienbuch, C.H. Beck, $XIO † 5Q ௗ

7 Leuering NJW 2012, 1905 mwN..

8 § 38 BörsG 1896.

9 §§43-47 BörsG 1896.

10 Verhandlungen des 51. DJT 1976, Band II Teil P; insb. Gutachten G von Hopt.

11 BGHZ 71, 284 als grundlegende Entscheidung; BGHZ 79, 337; BGHZ 111, 314.

12 BGHZ 79, 337, 341.

13 Fleischer BKR 2004, 339, 340 Fn. 25 = Für eine Vertrauenshaftung Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Aufl., 1981, Rn. 2277; Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 9-10; für eine Deliktshaftung wegen der Verletzung kapitalmarktbezogener Informationspflichten Assmann , S. 252ff., 273ff.; v. Bar, ZGR 1983, 476, 493ff. Lenenbach (Fußn. 1), RdNr. 9.32; für eine rechtsgeschäftliche Deutung Köndgen, AG 1983, AG Jahr 1983 Seite 85, AG Jahr 1983 Seite 90ff..

14 Siehe nur: Empfehlung des 64. DJT abgedruckt in NJW 2002, 3073, 3082.

15 BGBl. I 2004, 2630.

16 Panetta, NJOZ 2010, 418.

17 Siehe nur: Schäfer, ZIP 1991, 1557, 1565; Groß, Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., 2002, § 13 VerkProspG Rn.

18 Der Schutzgesetzcharakter wurde mit dem Anlegerschutz der Prospektpflicht begründet. Ellenberger, Prospekthaftung im Wertpapierhandel, 2001, S. 112.

19 2011 BGBl. I 2481.

20 Teichmann - Steuerungsfunktion des Haftungsrechts im Gesellschafts- und Kaitalmarktrecht in Bachmann/Casper/Schäfer/Veil (Hrsg.) 2007 Kapitalmarktrechtliche Haftung des Emittenten und seiner Organe S. 149 ff..

21 „[…] zudem würde damit letztlich nicht das Informationsdefizit des Anlegers […],Mülbert/Steup in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt,3. Aufl 2013, § 41 Rn.58 mwN.

22 Fleischer, WM 2004, 1897, 1903; Klöhn, DB 2012, 1854, 1855.

23 Natürlich nur insoweit, als dass es sich nicht um die Verjährung geht.

24 RegBegr. BT-Drucks. 15/3174, S. 44 f..

25 Schäfer, ZGR 2006, 40, 51.

26 BGBl. I 2004, 2630.

27 BT-Drucks 15/3174 S.44.

28 Bohlken/Lange, DB 2005, 1259, 1261.

29 Kind in Arndt/Voß, VerkProspG, § 13 a Rn. 14.

Excerpt out of 33 pages

Details

Title
§24 WpPG. Schadenshaftung bei fehlendem Prospekt ohne Verschulden
Author
Year
2016
Pages
33
Catalog Number
V335845
ISBN (eBook)
9783668256576
ISBN (Book)
9783668256583
File size
829 KB
Language
German
Keywords
wppg, schadenshaftung, prospekt, verschulden
Quote paper
Sven Lütchens (Author), 2016, §24 WpPG. Schadenshaftung bei fehlendem Prospekt ohne Verschulden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335845

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