Am 7. Dezember 2016 jährt sich zum 40. Mal die Verkündung des Urteils Handyside gegen das Vereinigte Königreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Trotz dieses großen Zeitraums werden diejenigen Grundsätze, welche im Handyside-Urteil festgelegt wurden, regelmäßig in den Urteilen des EGMR zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zitiert. Doch werden diese Grundsätze durch den EGMR immer noch angewandt? Dies soll anhand dreier Urteile der Großen Kammer des EGMR überprüft werden. Diesen Fällen gemein ist, dass sie eine Abwägung von behördlichen Interessen am Schutz ihrer Einrichtungen mit den Interessen der Öffentlichkeit am Erhalt von Informationen und der Pressefreiheit erfordern. Mithin wird zwischen beiderseits öffentlichen Interessen abgewogen.
Die vorliegende Arbeit ist wie folgt aufgebaut: In dem nachfolgenden Teil werden die Grundsätze des Handyside-Urteils untersucht, da sie die allgemeinen Prinzipien für eine Interessenabwägung im Rahmen des Art. 10 EMRK vorgeben (B.). Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit gefragt, ob oder inwiefern diese Grundsätze auf die gerade genannten Fälle Anwendung finden (C.). Schließlich werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt (D.).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Handyside-Grundsätze
I. Das Merkmal der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft i.S.d. Art. 10 II EMRK
II. Der Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten
III. Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit i.S.d. Art. 10 I 1 EMRK
C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze
I. Der Prüfungsumfang des EGMR
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Pressefreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
c) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
d) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
aa) Begründungen der Richtermehrheiten im Kammerurteil und im Urteil der Großen Kammer
bb) Kritik an diesen Begründungen
(1) Kritik an der Begründung der Kammer
(2) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
cc) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
b) Kritik am gewählten Beurteilungsspielraum
d) Würdigung
4. Anwendung der Handyside-Grundsätze und Zwischenergebnis
a) Stoll gegen Schweiz
b) Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
c) Bédat gegen Schweiz
d) Zwischenergebnis
II. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Öffentliches Informationsinteresse und behördliches Geheimhaltungsinteresse
b) Die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und behördlichem Geheimhaltungsinteresse
c) Bewertung des Art. 293 StGB-Schweiz
d) Die Form der Veröffentlichung
e) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
aa) Beitrag zum Klonen von Menschen
bb) Befürworten der „Geniokratie“
cc) Förderung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
dd) Zulässigkeit der vorherigen Beschränkung
c) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
c) Kritik an der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung
d) Würdigung
4. Zwischenergebnis
D. Endergebnis und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob die in dem wegweisenden Handyside-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) festgelegten Grundsätze zur Meinungsäußerungsfreiheit auch heute noch in der Rechtsprechung Anwendung finden, insbesondere bei Fällen, die eine Abwägung zwischen öffentlichen Informationsinteressen und behördlichen Geheimhaltungsinteressen erfordern.
- Analyse des EGMR-Prüfungsumfangs und des Beurteilungsspielraums in aktuellen Schweizer Grundsatzfällen.
- Kritische Würdigung der Interessenabwägung in Fällen, in denen Pressefreiheit gegen staatliche Geheimhaltung steht.
- Untersuchung der Vereinbarkeit der Urteilspraxis der Großen Kammer mit den Handyside-Grundsätzen.
- Evaluierung der Auswirkungen von „berufsethischen Erwägungen“ auf die rechtliche Beurteilung der Meinungsäußerungsfreiheit.
- Reflektion über die Gefahr einer presseskeptischen Rechtsprechung und die drohende Einschränkung des individuellen Schutzes.
Auszug aus dem Buch
C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze
Nachfolgend werden die drei oben genannten Fälle unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze untersucht.
I. Der Prüfungsumfang des EGMR
In diesem ersten Teil wird der Prüfungsumfang des EGMR in den Fällen Stoll gegen Schweiz (1.), Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz (2.) und Bédat gegen Schweiz untersucht (3.) und dessen Vereinbarkeit mit den Handyside-Grundsätzen (4.) untersucht.
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
Vorweg gilt festzuhalten, dass die Große Kammer Art. 293 StGB-Schweiz als gesetzliche Grundlage und die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen als staatliches Einschränkungsziel i.S.d. Art. 10 II EMRK des Eingriffs in Form der Verurteilung Stolls durch die schweizerischen Instanzen in Art. 10 I 1 EMRK bejaht. Das unproblematische Bejahen eines Eingriffs in Art. 10 I EMRK zeigt, dass der weite Schutzbereich des Art. 10 I EMRK, der in den Handyside-Grundsätzen statuiert wurde, hier im Urteil der Großen Kammer Anwendung findet.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung führt in die Problematik ein, ob die Handyside-Grundsätze nach 40 Jahren in der EGMR-Praxis noch Bestand haben, und stellt die drei untersuchten Fälle Stoll, Mouvement Raëlien suisse und Bédat gegen die Schweiz vor.
B. Die Handyside-Grundsätze: Dieses Kapitel definiert die grundlegenden Kriterien für die Notwendigkeit von Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK, den Beurteilungsspielraum der Staaten und die zentrale Bedeutung der Presse in einer Demokratie.
C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze: Der Hauptteil untersucht detailliert, wie der EGMR in den drei ausgewählten Fällen den Prüfungsumfang und die Verhältnismäßigkeit handhabt und ob diese Auslegungen mit den Handyside-Prinzipien korrespondieren.
D. Endergebnis und Ausblick: Das Fazit stellt fest, dass der EGMR eine presseskeptische Linie beibehält und durch die Ausweitung von Beurteilungsspielräumen in schwierigen Fällen einer tiefergehenden materiellen Prüfung ausweicht.
Schlüsselwörter
EGMR, Art. 10 EMRK, Handyside-Grundsätze, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Beurteilungsspielraum, Verhältnismäßigkeitsprüfung, Stoll gegen Schweiz, Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz, Bédat gegen Schweiz, öffentliches Informationsinteresse, Geheimhaltungsinteresse, Pluralismus, Demokratie, Rechtsprechung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht, ob die etablierten Handyside-Grundsätze des EGMR zur Meinungsäußerungsfreiheit nach 40 Jahren noch als Maßstab in modernen Rechtsstreitigkeiten zwischen Pressefreiheit und staatlicher Geheimhaltung dienen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Die zentralen Felder sind die Auslegung von Art. 10 EMRK, das Konzept des Beurteilungsspielraums („margin of appreciation“), die Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Rolle der Presse als „public watchdog“ in einer demokratischen Gesellschaft.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die Vereinbarkeit der neueren Rechtsprechung der Großen Kammer des EGMR mit den ursprünglichen Handyside-Grundsätzen zu prüfen und zu bewerten, ob der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit durch die aktuelle Auslegung geschwächt wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere die Rechtsprechung des EGMR anhand der drei Fallbeispiele Stoll, Mouvement Raëlien suisse und Bédat gegen die Schweiz unter Anwendung der Handyside-Kriterien systematisch untersucht.
Welche Aspekte werden im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine Untersuchung des Prüfungsumfangs des EGMR und eine detaillierte Verhältnismäßigkeitsprüfung für jeden der drei gewählten Fälle, wobei kritisch hinterfragt wird, wie der EGMR widerstreitende Interessen abwägt.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie EGMR, Art. 10 EMRK, Handyside-Grundsätze, Pressefreiheit, Beurteilungsspielraum und Verhältnismäßigkeitsprüfung charakterisieren.
Inwiefern beeinflusst der Begriff des „Public Watchdog“ die Bewertung im Fall Stoll?
Der EGMR betont die wichtige Rolle der Presse als „public watchdog“, relativiert diese jedoch im Fall Stoll durch das Abstellen auf berufsethische Erwägungen und eine vermeintliche „Sensationslust“, was die Autorin kritisch hinterfragt.
Was kritisiert die Autorin an der Verwendung des Schweizer Presserates im Fall Stoll?
Die Autorin kritisiert, dass der EGMR rechtlich unverbindliche medienethische Stellungnahmen des Schweizer Presserates vermischt, um ein rechtliches Verbot zu rechtfertigen, was eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung darstellt.
Warum sieht die Autorin den „weiten Beurteilungsspielraum“ im Fall Mouvement Raëlien suisse kritisch?
Sie sieht darin eine Gefahr, da sich der EGMR durch die Berufung auf einen weiten Beurteilungsspielraum seiner materiellen Kontrollfunktion entzieht und somit staatliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit zu wenig gründlich hinterfragt.
- Citar trabajo
- Markus Ullmann (Autor), 2016, Behördenschutz und Pressefreiheit. Analyse ausgewählter Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335935