Behördenschutz und Pressefreiheit. Analyse ausgewählter Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze


Trabajo Escrito, 2016

36 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Handyside-Grundsätze
I. Das Merkmal der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
i.S.d. Art. 10 II EMRK
II. Der Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten
III. Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit i.S.d. Art. 10 I 1 EMRK

C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze
I. Der Prüfungsumfang des EGMR
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Pressefreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
c) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
d) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
aa) Begründungen der Richtermehrheiten im Kammerurteil und
im Urteil der Großen Kammer
bb) Kritik an diesen Begründungen
(1) Kritik an der Begründung der Kammer
(2) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
cc) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
b) Kritik am gewählten Beurteilungsspielraum
d) Würdigung
V
4. Anwendung der Handyside-Grundsätze und Zwischenergebnis
a) Stoll gegen Schweiz
b) Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
c) Bédat gegen Schweiz
d) Zwischenergebnis
II. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Öffentliches Informationsinteresse und behördliches
Geheimhaltungsinteresse
b) Die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und
behördlichem Geheimhaltungsinteresse
c) Bewertung des Art. 293 StGB-Schweiz
d) Die Form der Veröffentlichung
e) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
aa) Beitrag zum Klonen von Menschen
bb) Befürworten der „Geniokratie“
cc) Förderung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
dd) Zulässigkeit der vorherigen Beschränkung
c) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
c) Kritik an der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung
d) Würdigung
4. Zwischenergebnis

D. Endergebnis und Ausblick

A. Einleitung

Am 7. Dezember 2016 jährt sich zum 40. Mal die Verkündung des Urteils Handyside gegen das Vereinigte Königreich1 durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Trotz dieses großen Zeitraums werden die Grundsätze, die im Handyside-Urteil festgelegt wurden, regelmäßig in den Urteilen des EGMR zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zitiert.2 Doch werden diese Grundsätze immer noch angewandt? Dies soll anhand dreier Urteile der Großen Kammer des EGMR überprüft werden. Bei Fällen, in denen die Pressefreiheit in Rede steht, hat sich der EGMR regelmäßig mit einer Abwägung zwischen den - durch die Pressefreiheit vermittelten - Interessen der Öffentlichkeit am Erhalt von Informationen mit einem ausschließlich privaten Schutzinteresse des Beschwerdeführers zu beschäftigen.3 Die drei dieser Arbeit zugrunde liegenden Fälle wurden ausgesucht, da sie allesamt - im Unterschied zu der vorgenannten üblichen Entscheidungspraxis des EGMR - allesamt eine Abwägung von Interessen der Öffentlichkeit am Erhalt von Informationen mit behördlichen Interessen am Schutz ihrer Einrichtungen erfordern. Mithin wird in den hier behandelten Fällen nicht zwischen einem öffentlichen Interesse und privaten Interesse, sondern zwischen zwei öffentlichen Interessen abgewogen. Im Fall Stoll gegen Schweiz4 hatte der Journalist Stoll ein - durch Verletzung des Amtsgeheimnisses eines Dritten - als vertraulich eingestuftes Strategiepapier des (damaligen) Schweizer Botschafters in den USA erhalten. Er veröffentlichte einen Artikel mit Auszügen des Papiers in einer Schweizer Wochenzeitung. Daraufhin wurde er aufgrund des Verstoßes gegen Art. 293 StGB-Schweiz („Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen“) verurteilt. Die Große Kammer hatte hier das behördliche Geheimhaltungsinteresse gegen das öffentliche Informationsinteresse abzuwägen. In dem zweiten Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz5 hatte sich die Große Kammer erstmals mit der genehmigungspflichtigen Nutzung von öffentlichem Raum durch eine Plakataktion der schweizerischen Sektion der Raelbewegung auseinanderzusetzen.6 Die Schweizer Behörden verboten die geplante Plakatkampagne. In der Folge beschäftigte die Große Kammer eine Abwägung von dem Interesse der Raelisten, ihre Ideen weiterzugeben mit dem staatlichen Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhütung von Straftaten.7 Dem Urteil im Fall Bédat gegen Schweiz8 lag eine Verfahrensakte zu Grunde, die dem Journalisten Bédat von einem Dritten in Kopie zugespielt wurde und die Informationen über die Strafermittlungen eines Unfallverursachers beinhaltete. Bédat veröffentlichte einen Artikel in einem Wochenmagazin, worin er Auszüge aus dieser Verfahrensakte verarbeitete. Dies führte zu einer Verurteilung Bédats wegen Verstoßes gegen Art. 293 StGB-Schweiz. Die Große Kammer hatte hierbei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit mit dem behördlichen Interesse am Schutz der Justiz und des individuellen Interesses auf Achtung des Privatlebens in Einklang zu bringen.9 Dass die jeweiligen Interessenabwägungen nicht leicht vorzunehmen waren, wird schon aus den sich meist unterscheidenden Abwägungsentscheidungen der Kammerurteile und der Urteile der Großen Kammer deutlich. Zudem wurden die Urteile oft nur mit einer knappen Richtermehrheit gefällt.10 Die vorliegende Arbeit ist wie folgt aufgebaut: In dem nachfolgenden Teil werden die Grundsätze des Handyside-Urteils untersucht, da sie die allgemeinen Prinzipien für eine Interessenabwägung im Rahmen des Art. 10 EMRK vorgeben (B.). Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit gefragt, ob oder inwiefern diese Grundsätze auf die gerade genannten Fälle Anwendung finden (C.). Schließlich werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt (D.).

B. Die Handyside-Grundsätze

Nach Art. 10 II EMRK kann die Meinungsäußerungsfreiheit eingeschränkt werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, einem der in Art. 10 II EMRK aufgeführten legitimen Zwecke dient und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.11 In seinem Handyside-Urteil hat sich der EGMR erstmals im Rahmen des Art. 10

EMRK mit dem Merkmal der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft näher auseinandergesetzt.12 Die Handyside-Grundsätze stellen die Essenz des gleichnamigen Urteils dar. Als allgemeine Prinzipien werden sie der konkreten Prüfung der Notwendigkeit vorangestellt und geben ihren weiteren Verlauf vor. Der Inhalt der Handyside-Grundsätze soll nun untersucht werden.

I. Das Merkmal der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft i.S.d. Art. 10 II EMRK

Obwohl der Begriff der Verhältnismäßigkeit in Art. 10 EMRK nicht genannt wird, lässt das unbestimmte Merkmal der Notwendigkeit in Art. 10 II EMRK darauf schließen, dass dieses Tatbestandsmerkmal Raum für eine Abwägungsentscheidung lässt.13 Die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Notwendigkeit wird durch den EGMR nicht weiter unterteilt, sondern einheitlich vorgenommen.14 Sie wird durch bestimmte Formeln umschrieben, die den Prüfungsverlauf in geordnete Bahnen lenken. Es muss für die eingreifende Maßnahme ein „dringendes soziales Bedürfnis“ („pressing social need“) bestehen.15 Die von den staatlichen Behörden und Gerichten abgegebene Begründung muss „erheblich und ausreichend“ sein.16 Ferner beurteilt der EGMR, ob der Eingriff „zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig“ ist.17 Der EGMR nimmt also eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Er berücksichtigt hierbei fallbezogen sowohl die gesellschaftlichen Verhältnisse als auch die Beurteilungen der staatlichen Instanzen. Zudem nimmt er eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinn vor,18 wobei die widerstreitenden Interessen gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden.19 Ein Konventionsverstoß kann also aufgrund einer unzureichenden Begründung (formal) oder aufgrund eines sachlichen Verstoßes mit den Regeln der EMRK (materiell) vorliegen.20 Im Rahmen der Notwendigkeit macht der EGMR Ausführungen zur Geeignetheit und zur Erforderlichkeit nur, wenn er es für seine Beurteilung als relevant ansieht.21 II. Der Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten

Die besondere Rolle des EGMR als internationales Gericht macht es erforderlich, die Aufgabenverteilung zwischen ihm und den vertragsstaatlichen Gerichten zu klären. So betont der EGMR in seiner ständigen Spruchpraxis das Subsidiaritätsprinzip,22 wonach es primär Aufgabe der Vertragsstaaten ist, die Mindestgarantien der in der EMRK verbürgten Rechte zu gewährleisten. Der EGMR soll allenfalls nachrangig („Hand in Hand“ mit den nationalen Gerichten) tätig werden.23 Es gilt also zuerst fallbezogen zu prüfen, welches Ausmaß seine Kontrolle annimmt.24 Denkbare wäre, dass sie von einer bloßen Willkürkontrolle bis zu einer kompletten „Verhältnismäßigkeitsprüfung zweiten Grades“ reicht.25 Das Gegenstück zur Kontrolldichte des EGMR stellt der sog. Beurteilungsspielraum („margin of appreciation“) dar, den der EGMR den Vertragsstaaten gewährt.26 Die Variation des Beurteilungsspielraums hat direkten Einfluss auf die Kontrolldichte und damit die Verhältnismäßigkeitsprüfung des EGMR.27 Dies führt zu einer „richterlichen Selbstbeschränkung“ des EGMR hinsichtlich seines materiellen Kontrollumfangs.28 Die Weite des Beurteilungsspielraums richtet sich fallbezogen beispielsweise nach den in Rede stehenden Grundrechten,29 nach dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck,30 nach dem Vorliegen eines zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Standards31 unter Beachtung des Kontext‘32 und des Inhalts33 einer getätigten Äußerung. So vielfältig die Parameter zur Bestimmung des Beurteilungsspielraums sind, so unbestimmt sind die Voraussetzungen für ein späteres Einschreiten des EGMR. Bei einem weiten Beurteilungsspielraum müssen sich dem EGMR „überzeugende und zwingende Gründe“ auftun, die Entscheidung des staatlichen Gerichts zu kippen.34 Wohingegen bei einem engen Beurteilungsspielraum „sehr ernsthafte“ Gründe bestehen müssen, damit der staatliche Eingriff zulässig ist.35 Wenn die Meinungsäußerungsfreiheit betroffen ist, ist aufgrund ihres besonderen Wertes in einer Demokratie zunächst von einem engen Beurteilungsspielraum auszugehen.36

III. Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit i.S.d. Art. 10 I 1 EMRK

Die EMRK dient dazu, „die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu erhalten und zu fördern“. Demnach kommt die Demokratie als einzige mit der EMRK vereinbare Herrschaftsform in Betracht.37 Die Meinungsäußerungsfreiheit nimmt in einer Demokratie eine wesentliche Stellung ein. Sie ist „eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen für den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen“.38 Gerade das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 I 1 EMRK ermöglicht es, auf die Verletzung von anderen Grundrechten hinzuweisen, weshalb es hierarchisch betrachtet neben dem Folterverbot gemäß Art. 3 EMRK und dem Recht auf Leben nach Art. 2 EMRK auf der obersten Stufe der Rechte der EMRK steht.39 Aus der Verbindung von Meinungsäußerungsfreiheit und Demokratie schließt der EGMR auf die wesentlichen Werte der Meinungsäußerungsfreiheit: „Pluralismus, Toleranz und Offenheit“.40 Pluralismus wird an erster Stelle dieser Werte genannt. Dieses Grundprinzip verlangt, dass auch Mindermeinungen, die eventuell herrschenden Ansichten zuwiderlaufen, vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt werden. Folglich fallen unter den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit auch „Informationen“ oder „Ideen“, die […] beleidigen, schockieren oder verstören“.41 Also stellt - unabhängig vom jeweiligen Inhalt und Stil - jede Meinungsäußerung eine „Information oder Idee“ dar, die von Art. 10 EMRK geschützt wird.42 Die Ausnahmen der Meinungsäußerungsfreiheit i.S.d. Art. 10 EMRK sind restriktiv auszulegen „und die Notwendigkeit einer Einschränkung muss überzeugend nachgewiesen werden“.43 Somit wird zunächst vermutet, dass eine Meinungsäußerung zulässig ist.44

C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der HandysideGrundsätze

Nachfolgend werden die drei oben45 genannten Fälle unter Betrachtung der HandysideGrundsätze untersucht.

I. Der Prüfungsumfang des EGMR

In diesem ersten Teil wird der Prüfungsumfang des EGMR in den Fällen Stoll gegen Schweiz (1.), Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz (2.) und Bédat gegen Schweiz untersucht (3.) und dessen Vereinbarkeit mit den Handyside-Grundsätzen (4.) untersucht.

1. Im Fall Stoll gegen Schweiz

Vorweg gilt festzuhalten, dass die Große Kammer Art. 293 StGB-Schweiz als gesetzliche Grundlage und die Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen als staatliches Einschränkungsziel i.S.d. Art. 10 II EMRK des Eingriffs in Form der Verurteilung Stolls durch die schweizerischen Instanzen in Art. 10 I 1 EMRK bejaht.46 Das unproblematische Bejahen eines Eingriffs in Art. 10 I EMRK zeigt, dass der weite Schutzbereich des Art. 10 I

EMRK, der in den Handyside-Grundsätzen statuiert wurde,47 hier im Urteil der Großen Kammer Anwendung findet.

a) Die besondere Bedeutung der Pressefreiheit

Im Urteil Stoll gegen Schweiz wiederholt die Große Kammer zunächst die Handyside- Grundsätze48 und nimmt anschließend Stellung zur Rolle der Pressefreiheit.49 Die Pressefreiheit wird zwar nicht explizit in Art. 10 EMRK genannt, jedoch wird sie von Art.

10 EMRK erfasst.50 Der EGMR betont die wesentliche Rolle der Presse als Kritik- und Kontrollorgan in einer Demokratie i.S. eines „public watchdog“, der über Missstände in der Gesellschaft berichtet, sie enthüllt und so zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft beiträgt.51 Die Presse hat also die Funktion eines Katalysators für eine öffentliche Debatte.52 Insbesondere, wenn es - wie hier - um vertrauliche und damit der Gesellschaft vorenthaltene Dokumente geht, kommt der Pressefreiheit als Kontrollorgan eine bedeutende Stellung zu.53 Die Pressefreiheit ist deshalb wegen ihrer zusätzlichen Aufgaben als Kritik- und Kontrollorgan in einer Demokratie schutzbedürftiger als die Meinungsäußerungsfreiheit, die jedem Individuum gleichermaßen zusteht. Allerdings verliert die Presse - so der EGMR - an Schutz, wenn sie durch ihre Äußerungen nicht zu einer öffentlichen Diskussion beiträgt, sondern der seichten Unterhaltung des Publikums dient. Die Meinungsbildung der Öffentlichkeit wird durch investigativen Journalismus ermöglicht und weniger durch Äußerungen der Klatschpresse.54

b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz

Die Große Kammer gibt zunächst ihre Ausführungen zum Beurteilungsspielraum gemäß den Handyside-Grundsätzen wieder.55 Diese konkretisiert sie anhand ihrer ständigen Spruchpraxis, wonach - wie hier - im Bereich der Pressefreiheit zunächst nur ein enger Beurteilungsspielraum des Staates besteht.56 Dies gilt insbesondere, wenn eine Äußerung von einem besonderen gesellschaftlichen Nutzen ist, indem sie zu einer „politischen Debatte“ oder zu einem legitimen öffentlichen Interesse beiträgt.57 Da Art. 10 II EMRK auf die demokratische Gesellschaft abstellt, ermittelt die Große Kammer hierbei auch, ob ein etwaiger europäischer Standard hinsichtlich des Umgangs der Staaten bei Veröffentlichung vertraulicher Dokumente besteht. Anhand einer rechtsvergleichenden Studie58 folgert die Große Kammer hier, dass die Regelungen der Vertragsstaaten zum Schutz vertraulicher und geheimer Dokumente erheblich variieren, weshalb die Große Kammer den Schweizer Instanzen in dieser Frage einen „gewissen“ Beurteilungsspielraum zuspricht.59

c) Kritik an der Begründung der Großen Kammer

Kritikwürdig ist, dass die Große Kammer in ihre Begründung nicht aufnimmt, dass die Rechtsordnungen der Mehrzahl der Schweizer Nachbarstaaten keine mit Art. 293 StGB- Schweiz vergleichbare Norm kennen, wonach bereits das an die Öffentlichkeit bringen von „bloß“ als vertraulich klassifizierter Dokumente unter Strafe gestellt wird (vgl. Art. 293 I StGB-Schweiz).60 Die Strafnormen der Nachbarstaaten knüpfen stets an bestimmte Sachverhalte an, welche die besondere Schutzwürdigkeit geheimer und vertraulicher Dokumente begründen. Es liegt also hier ein europäischer Standard dahingehend vor, dass die Rechtsordnungen der meisten Nachbarstaaten keine Norm i.S.d. Art. 293 I StGB- Schweiz aufweisen. Somit besteht im Hinblick auf die davon abweichende Norm des Art. 293 I StGB-Schweiz ein enger Beurteilungsspielraum der schweizerischen Instanzen.61 Darüber hinaus lässt der Umfang des Beurteilungsspielraums der Schweiz Fragen offen. Zuerst wird der Beurteilungsspielraum durch den EGMR begrenzt, schließlich aber wieder erweitert. Es wird nicht deutlich, in welchem konkreten Umfang der Schweiz ein

Beurteilungsspielraum zugesprochen wird. Damit bleibt zunächst unklar, welches Ausmaß die materielle Kontrolle der Großen Kammer annimmt.62

d) Würdigung

Die Große Kammer entwickelt ausgehend von der in den Handyside-Grundsätzen statuierten Rolle der Meinungsäußerungsfreiheit ihre Vorstellung zur besonderen Rolle der Presse als „public watchdog“ in einer demokratischen Gesellschaft weiter. Der Schutzbereich des Art.

10 EMRK wurde so mittels dynamisch-teleologischer Interpretation auf die heutige Rolle der Presse zugeschnitten und erweitert.63 Als Kritikpunkt bleibt aber stehen, dass eine Norm ähnlich des Art. 293 StGB-Schweiz in den Nachbarstaaten der Schweiz entweder abgeschafft oder nie eingeführt wurden, was für einen engen Beurteilungsspielraum spricht. Dies ließ die Große Kammer aber unberücksichtigt. Obwohl die Große Kammer die Veröffentlichung (später) in die Kategorie des Boulevards einordnete,64 nahm sie eine detaillierte Prüfung des Falls vor. Der von ihr festgestellte fehlende Beitrag des Artikels zur öffentlichen Debatte in der Schweiz wirkte sich nicht auf den (immer noch engen) Beurteilungsspielraum der Schweiz aus. Dies kann als Abkehr von ihrer oben genannten Rechtsprechung gesehen werden, wonach sich der Beitrag der Veröffentlichung zu einer öffentlichen Debatte stets auf den Beurteilungsspielraum auswirkt.65

2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz

Das Verbot der Plakataktion war gesetzlich vorgesehen und diente der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit und Moral und der Rechte anderer gemäß Art. 10 II EMRK.66

a) Die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit

Vorliegend bezieht sich die Richtermehrheit nicht auf die besondere Rolle der Presse.67 Die Rechtmehrheit führt hier aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Ideen über eine Plakatkampagne verbreiten möchte (vgl. Art. 10 I 2 EMRK).68 Allerdings nährt die Große Kammer hier den rechtlichen Schutz von Vereinigungen dem durch den EGMR gewährten

[...]


1 EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, EGMR-E 1, 217.

2 Siehe dazu beispielsweise EGMR, Urteil v. 25.3.1985, Barthold gg. Bundesrepublik Deutschland (Beschwerde Nr. 8734/79), Series A 90, Rn. 58, NJW 1985, 2885, 2887; EGMR, Urteil v. 8.7.1986, Lingens gg. Österreich (Beschwerde Nr. 9815/82), Series A 103, Rn. 41, NJW 1987, 2143, 2144; EGMR (Große Kammer), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 267, 306, Rn. 101; EGMR (GK), Urteil v. 13.07.2012, Mouvement raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV (Zusammenfassung), 373, 396, Rn. 48; EGMR (Große Kammer), Urteil v. 29.3.2016, Bédat gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 56925/08), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898 (zuletzt abgerufen am 3.7.2016), Rn 48.

3 Vgl. beispielswiese zur Pressekritik an einem Politiker EGMR, Urteil v. 8.7.1986, Lingens gg. Österreich (Beschwerde Nr. 9815/82), NJW 1987, 2143, wo zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem guten Ruf der Person abgewogen werden musste (vgl. dazu Peters/Altwickler, § 10, Rn. 4); siehe zu Pressepublikationen, die das das Privatleben von Personen betreffen EGMR, Urteil v. 4.6.2009, Standard Verlags GmbH (Nr. 2) gg. Österreich (Beschwerde Nr. 21277/05), NJW 2010, 751, worin das öffentliche Informationsinteresse mit dem Recht auf Privatheit gem. Art. 8 EMRK und dem Schutz des guten Rufes von Personen abgewogen werden musste (vgl. Peters/Altwickler, § 10 Rn. 6 f. m.w.N.).

4 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, NJW-RR 2008, 1141.

5 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), NJOZ 2014, 1236.

6 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 57, NJOZ 2014, 1236, 1238.

7 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 67, NJOZ 2014, 1236, 1239.

8 EGMR (GK), Urteil v. 29.3.2016, Bédat gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 56925/08), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898 (zuletzt abgerufen am 3.7.2016).

9 EGMR (GK), Urteil v. 29.3.2016, Bédat gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 56925/08), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898, Rn. 55 (zuletzt abgerufen am 3.7.2016).

10 Im Fall Stoll stimmte die knappe Mehrheit (4:3) im Kammerurteil (Vierte Sektion) für eine Verletzung von Art. 10 EMRK; im Urteil der Großen Kammer wurde eine Verletzung verneint (12:5). Im Fall Mouvement Raëlien suisse wurde im Kammerurteil (Erste Sektion) keine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (5:2) und im darauf folgenden Urteil der Großen Kammer ebenfalls, jedoch mit einer knappen Mehrheit (9:8). Im Kammerurteil (Zweite Sektion) im Fall Bédat nahm eine knappe Mehrheit (4:3) eine Verletzung von Art. 10 EMRK an; im nachfolgenden Urteil der Großen Kammer sprach sich die überwiegende Mehrheit (15:2) dagegen aus.

11 Diese Schrankenbestimmungen lassen sich explizit in Art. 8-11 EMRK finden.

12 Oppitz, juridikum 4/2013, 412 f.; vgl. zur Prüfung des Merkmals der Notwendigkeit durch den EGMR vor dem Handyside-Urteil beispielsweise EGMR, Urteil v. 8.6.1976, Engel u.a. gg. Niederlande (Beschwerde Nr. 5100/71; 5101/71; 5102/71; 5354/72; 5370/72), Rn. 99 ff., EGMR-E 1, 178, 195, in dem das Merkmal der Notwendigkeit nicht näher bestimmt wird.

13 So schon EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, Rn. 48, EGMR-E 1, 217, 223, worin es heißt, dass das Merkmal „notwendig“ i.S.d. Art. 10 II EMRK flexibler ist als beispielsweise das Merkmal „unbedingt erforderlich“ i.S.d. Art. 2 II EMRK. Allerdings ist es restriktiver als etwa das Merkmal „üblich“ i.S.d. Art. 4 III lit. d) EMRK. Dies zeigt, dass das Merkmal „notwendig“ einen gewissen Grad an Rechtfertigung seitens des Staates verlangt, der in die Rechte aus Art. 10 I EMRK eingreifen möchte (vgl. Schauer, Poly Law Review 1978, Band 3, 25, 26; Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 39).

14 Vgl. Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 39, die diese Art der Verhältnismäßigkeitsprüfung als den „holistischen Ansatz des EGMR“ bezeichnet.

15 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, (ii); EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 48, (ii); EGMR (GK), Urteil v. 29.3.2016, Bédat gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 56925/08), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161898, Rn. 48, (ii) (zuletzt abgerufen am 3.7.2016).

16 EGMR, Urteil v. 25.3.1985, Barthold gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 8734/79), Rn. 55, EGMR-E 3, 14, 30; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205- 326, Rn. 101, (iii); EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 48, (iii).

17 So übernommen aus EGMR, Urteil v. 26.11.2015, Annen gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 3690/10), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161551, Rn. 52, (i), nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (zuletzt abgerufen am 1.7.2016).

18 Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 41

19 Grabenwarter/Pabel, § 18, Rn. 16.

20 Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 43.

21 Beispielsweise zur Geeignetheit EGMR, Urteil v. 27.9.1999, Lustig-Prean und Beckett gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 31417/96; 32377/96), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58407, Rn. 67 (zuletzt abgerufen am 1.7.2016); zur Erforderlichkeit beispielsweise EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, Rn. 58, EGMR-E 1, 217, 228; Gering, S. 139; Demgegenüber prüfen das BVerfG und das BVerwG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ob erstens die einschränkende Maßnahme den angestrebten Zweck fördert (sog. Geeignetheit). Zweitens wird ermittelt, ob nicht ein weniger einschränkendes, aber gleichsam effizientes Mittel zur Verfolgung des Zwecks verfügbar war (sog. Erforderlichkeit) und drittens, ob die durch die Maßnahme entstehende Belastung für den Einzelnen nicht außer Verhältnis zu dem durch die Maßnahme intendierten Zweck steht (sog. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder Angemessenheit) (vgl. BVerfGE 100, 313; BVerwGE 45, 51, 59 ff.; Frowein, in: Frowein/Peukert, Vorbemerkung zu Art. 8-11 EMRK Rn. 16; Maurer, § 10, Rn. 17; Voßkuhle, JuS 207, 429, 430; Gering. S. 138).

22 Mit dem (noch nicht erfolgten) Inkrafttreten des 15. Zusatzprotokolls findet das Subsidiaritätsprinzip seinen Platz in der Präambel der EMRK (vgl. Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 41).

23 Petzold, in: Macdonald/Matscher/Petzold, S. 43, S. 49 m.w.N.; EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, Rn. 49, EGMR-E 1, 217, 223; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, (ii); Peters/Altwickler, § 2, Rn. 1.

24 Cornils, in: BeckOK/Medienrecht, Art. 10 EMRK Rn. 58; Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 41.

25 So Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 41, 43.

26 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, (ii).

27 EGMR (GK), Urteil v. 4.12.2007, Dickson gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 44362/04), ECHRV, Rn. 77, NJW 2009, 971, 974.

28 Petzold, in: Macdonald/Matscher/Petzold, S. 49 m.w.N.; Gering, S. 142; Grabenwarter/Pabel, § 18, Rn. 20; Cornils, in: BeckOK/Medienrecht, Art. 10 EMRK Rn. 58.

29 EGMR, Urteil v. 24.11.1993, Informationsverein Lentia u.a. gg. Österreich (Beschwerde Nr. 13914/88; 15041/89; 15717/89; 15779/89; 17207/90), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57854, Rn. 35 (zuletzt abgerufen am 1.7.2016); Marauhn/Merhof, in: Dörr/Grote/Marauhn, Kapitel 7 Rn. 59; Macdonald, in: Macdonald/Matscher/Petzold, S. 89 ff.

30 EGMR (GK), Urteil v. 29.9.1997, Worm gg. Österreich (Beschwerde Nr. 22714/93), Reports 1997-V, 1552, Rn. 49.

31 EGMR (GK), Urteil v. 11.7.2002, Goodwin gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 28957/95), ECHR 2002-VI, 1-92, Rn. 71 ff.; Marauhn/Merhof, in: Dörr/Grote/Marauhn, Kapitel 7 Rn. 59.

32 EGMR, Urteil v. 25.11.1997, Zana gg. Türkei (Beschwerde Nr. 18954/91), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58115, Rn. 59 f. (zuletzt abgerufen am 1.7.2016).

33 EGMR, Urteil v. 20.11.1989, markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 10572/83), Rn. 33, EGMR-E 4, 407, 417; EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 61.

34 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 66, NJOZ 2014, 1236, 1239; Nußberger, NVwZ-Beilage 2013, 36, 41, 42.

35 EGMR (GK), Urteil v. 7.7.2011, Bayatyan gg. Armenien (Beschwerde Nr. 23459/03), ECHR-IV, 1-98, Rn. 123, NVwZ 2012, 1603, 1608.

36 EGMR, Urteil v. 24.11.1993, Informationsverein Lentia u.a. gg. Österreich (Beschwerde Nr. 13914/88; 15041/89; 15717/89; 15779/89; 17207/90), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-57854, Rn. 35 (zuletzt abgerufen am 1.7.2016); Peters/Altwickler, § 9, Rn. 12.

37 Zitiert nach EGMR (GK), Urteil v. 16.3.2006, Ždanoka gg. Lettland (Beschwerde Nr. 58278/00), ECHR 2006-IV, 29-172, Rn. 98; EGMR, Urteil v. 30.1.1997, United Communist Party of Turkey u.a. gg. Türkei (Beschwerde Nr. 19392/92), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58128, Rn. 45 (zuletzt abgerufen am 3.7.2016).

38 So übernommen aus EGMR, Urteil v. 26.11.2015, Annen gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 3690/10), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161551, Rn. 52, (i), nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (zuletzt abgerufen am 1.7.2016); EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, Rn. 48, EGMR-E 1, 217, 223; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, (i); zum daraus ableitbaren objektiven Gehalt der Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. Laeuchli-Bosshard, S. 10 ff. m.w.N.).

39 Gering, S. 59; Villiger, S. 389.

40 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, (i); So auch Oppitz, ZÖR 2009, 277, 279 f.

41 So übernommen aus EGMR, Urteil v. 26.11.2015, Annen gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 3690/10), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161551, Rn. 52, (i), nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (zuletzt abgerufen am 1.7.2016).

42 Grabenwarter/Pabel, § 23, Rn. 4; Marauhn, in: Ehlers, § 4 I, Rn. 3.

43 So übernommen aus EGMR, Urteil v. 26.11.2015, Annen gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 3690/10), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-161551, Rn. 52, (i), nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (zuletzt abgerufen am 1.7.2016).

44 Frowein/Peukert, Art. 10 EMRK Rn. 31.

45 Vgl. supra, A.

46 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 49 f., Rn. 62, NJW-RR 2008, 1141, 1142.

47 Vgl. supra, B.III.

48 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101; Vgl. supra, B; die Große Kammer zitiert auch in den weiteren zu untersuchenden Urteilen diese Handyside-Grundsätze (vgl. EGMR (GK), Urteil v. 13.07.2012, Mouvement raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV (Zusammenfassung), 373, 396, Rn. 48; EGMR (Große Kammer), Urteil v. 29.3.2016, Bédat gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 56925/08), http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001- 161898, Rn. 48 (zuletzt abgerufen: 3.7.2016).

49 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101, Rn. 110, NJW-RR 2008, 1141, 1144.

50 So auch Schiedermair, in: Pabel/Schmahl, Art. 10 EMRK Rn. 67.

51 EGMR, Urteil v. 27.3.1996, Goodwin gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 17488/90), Reports 1996-II, 483-518, Rn. 39; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 110, NJW-RR 2008, 1141, 1144.

52 So Oppitz, ZÖR 2009, 277, 282.

53 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 110, NJW-RR 2008, 1141, 1144.

54 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 151, NJW-RR 2008, 1141, 1148.

55 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 101.

56 EGMR, Urteil v. 18.5.2004, Editions Plon gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 58154/00), ECHR 2004-IV, 1- 76, Rn. 44, dritter Absatz; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 105, NJW-RR 2008, 1141, 1144.

57 EGMR (GK), Urteil v. 25.11.1996, Wingrove gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 17419/90), Reports 1996-V, 1937-1978, Rn. 58; EGMR, Urteil v. 8.7.1986, Lingens gg. Österreich (Beschwerde. Nr. 9815/82), Series A 103, Rn. 42, NJW 1987, 2143, 2144; EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn 106, NJW-RR 2008, 1141, 1144; vgl. supra, C.I.1.a).

58 Rechtsvergleichende Studie der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, vgl. Christos Pourgourides, Fair Trail Issues in Criminal Cases Concerning Espionage or Divulging State Secrets, 25.9.2006, Doc. 11031, https://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/X2H-Xref-ViewHTML.asp?FileID=9149&lang=en, Rn. 57, Rn. 59, Rn. 68 (zuletzt abgerufen am 30.6.2016).

59 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 105, NJW-RR 2008, 1141, 1144.

60 Dies ist beispielsweise in den Strafgesetzen Italiens, Frankreichs, Österreichs und Deutschlands der Fall; ausführlich dazu Fiolka, in: BSK, Art. 293 StGB-Schweiz Rn. 1 ff.; vgl. Keller/Kühne, 229, 245 f. m.w.N.

61 Diese Situation scheint mit der des Urteils Handyside vergleichbar. Dort stellte der EGMR u.a. fest, dass sich der Moralstandard in den Vertragsstaaten stets wandelt und unterscheidet, weshalb dem Vereinigten Königreich ein weiter Beurteilungsspielraum zu gewähren sei (Vgl. EGMR, Urteil v. 7.12.1976, Handyside gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5493/72), Series A 24, Rn. 48, Rn. 57, EGMR-E 1, 217, 222, 228; vgl. dazu Spiecker genannt Döhmann, in: Menzel/Pierlings/Hoffmann, 569, 572, die diesbezüglich festhält, dass aufgrund der zugelassenen Veröffentlichung des „Schulbuchs“ in der Mehrzahl der Mitgliedsstaaten man durchaus auf einen europäischen Moralstandard schließen könne, was den Beurteilungsspielraum des Vereinigten Königreichs eingeengt hätte).

62 Keller/Kühne, 229, 246 m.w.N.

63 Der EGMR betrachtet die EMRK „als living instrument“, die unter Beachtung aktueller Verhältnisse zu interpretieren ist (vgl. EGMR, Urteil v. 25.4.1978, Tyrer gg. Vereinigtes Königreich (Beschwerde Nr. 5856/72), Rn. 31, EGMR-E 1, 268, 273; Peters/Altwickler, § 2, Rn. 41, m.w.N.).

64 EGMR (GK), Urteil v. 10.12.2007, Stoll gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 69698/01), ECHR 2007-V, 205-326, Rn. 151, NJW-RR 2008, 1141, 1148.

65 Vgl. supra, B.III.

66 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 51, Rn. 53 ff., NJOZ 2014, 1236, 1238.

67 In der Tat verliert die Richtermehrheit der Großen Kammer in diesem Urteil kein Wort über die Presse oder die Pressefreiheit. Im gesamten Urteil wird das Wort „Presse“ nur einmal im Rahmen eines Sondervotums genannt (vgl. EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Abweichende Voten der Richter Sajó, Lazarova Trajkovska, Vučinić, II.2.2.).

68 EGMR (GK), Urteil v. 13.7.2012, Mouvement Raëlien suisse gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 16354/06), ECHR 2012-IV, 293-448 (Auszüge), Rn. 57, NJOZ, 1236, 1238.

Final del extracto de 36 páginas

Detalles

Título
Behördenschutz und Pressefreiheit. Analyse ausgewählter Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze
Autor
Año
2016
Páginas
36
No. de catálogo
V335935
ISBN (Ebook)
9783668315198
ISBN (Libro)
9783668315204
Tamaño de fichero
738 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
behördenschutz, pressefreiheit, analyse, betrachtung, handyside-grundsätze, rechtsprechung
Citar trabajo
Markus Ullmann (Autor), 2016, Behördenschutz und Pressefreiheit. Analyse ausgewählter Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335935

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