Europäische Institutionen


Term Paper, 2004

24 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

2. Der Europäische Rat sowie der Rat
2.1. Der Europäische Rat
2.2. Der Rat als Organ der EG
2.3. Der Rat als Handlungsgremium der EU

3. Die Kommission

4. Das Europäische Parlament

5. Der Gerichtshof

6. Der Rechnungshof

7. Wichtige ergänzende Einrichtungen
7.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss
7.2. Der Ausschuss der Regionen
7.3. Die Europäische Investitionsbank
7.4. Die Europäische Zentralbank

8. Funktionelle Einordnung der Organe

10. Fazit

11. Abkürzungen

12. Literaturverzeichnis

13. Adressen

1. Allgemeines

Die Europäischen Organe sind das primäre und überwiegende institutionelle System der Europäischen Gemeinschaft (EG). Diese hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und muss ihren Willen nach außen durchsetzen. Die Europäischen Organe treten in ihrem Namen auf und besorgen Geschäfte, erarbeiten Rechtsakte und kontrollieren sich gegenseitig. Für einen durch das Handeln der Organe anrichteten Schaden haftet die Gemeinschaft.

Da auch die Europäische Union (EU) in der Öffentlichkeit auftreten muss, bedient sie sich von Zeit zu Zeit der gegenwärtigen fünf Organe der EG: Rat, Kommission, Euro-päisches Parlament, Gerichtshof, Rechnungshof.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Organe werden auch als Institutionen (englisch und französisch institiutions) be-zeichnet1.

2. Der Europäische Rat sowie der Rat

Die Bezeichnungen Rat, Europäischer Rat und Ministerrat werden oft miteinander ver-wechselt. Dennoch sind sie unterschiedlich.

2.1. Der Europäische Rat

Die politische Schaltzentrale der EG und EU ist der seit 10.12.1974 bestehende Euro-päische Rat (ER). Er setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten zusammen.

Inoffiziell existiert der ER bereits seit den 60er Jahren, als gelegentlich Gipfel-konferenzen auf höchster Ebene abgehalten wurden. Noch heute ist die Bezeichnung Europäische Gipfelkonferenz oder Gipfel üblich.2

Der ER ist kein Organ der EG sondern der EU. Er arbeitet zwar mit den Gemeinschaften zusammen, ist aber vertraglich nicht an sie gebunden.

Erst durch den Vertrag von Maastricht 1993 wurde der ER zu den gemeinsamen Be-stimmungen in Art. 4 EUV angesiedelt.

„Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforder-lichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest.“3

Die erste Tagung des ER fand 1975 in Dublin statt.

Heutzutage finden sie drei- bis viermal jährlich statt. Je einmal in der Hauptstadt oder einer anderen Stadt des gerade amtierenden Mitgliedstaates und zusätzlich einmal in Brüssel.

Nach jeder Tagung muss der ER dem Europäischen Parlament Bericht erstatten. Eben-falls muss er alljährlich einen schriftlichen Bericht über Fortschritte der Union vorlegen.

1987 wurde der ER institutionalisierert und dem Ministerrat übergeordnet, dem er weisungsberechtigt ist.4

Der ER ist die höchste Institution der Gemeinschaft und die Spitze der europäischen politischen Zusammenarbeit. Er bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leit-linien der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.5

Die Teilnehmer des ER können sowohl in der Funktion der Regierungschefs als auch Ministerratsmitglieder tätig sein.

2.2. Der Rat als Organ der EG

Die politische Willensbildung der EU findet im Rat statt.6 Er ist das Hauptrechtsetz-ungsorgan der Gemeinschaft und wird in Art. 202 - 210 EGV geregelt. Oft wird der Rat als Ministerrat, Rat der Europäischen Union und Rat der Union bezeichnet.

Der Ministerrat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf der Minister-ebene, es können aber auch Regierungschefs oder Staatssekretäre sein. Jeder von ihnen handelt für seine Regierung.

Seine Zusammensetzung ergibt sich je nach der betreffenden Angelegenheit, daher gibt es keine ständigen Ratsmitglieder.

Der zuständige nationale Minister ist der Vorsitzende des jeweiligen Rates.

Der/die Vorsitzende/r:7

- beruft die Sitzungen selbst oder auf Antrag ein
- hat den Sitzungsvorsitz
- stellt die vorläufige Tagesordnung auf
- bestimmt den Sitzungsort
- unterzeichnet die Rechtsakte des Rates
- vertritt den Rat in Außenbeziehungen der EG, Art. 300 EGV
- entscheidet, ob ein Bericht Gegenstand der GASP wird und über gemeinsame Aktionen
- legt im Bericht der gemeinsamen Innen- und Justizpolitik gemeinsame Standpunkte und Maßnahmen fest und arbeitet Übereinkommen in diesem Bereich aus.
- Genauer ist die Tätigkeit des Rates in seiner Geschäftsordnung geregelt (Sartorius II, Nr. 237)

Die Präsidentschaft wechselt nach einer einstimmig beschlossenen Reihenfolge alle sechs Monate am 01.01 und 01.07 jedes Jahres.

Das amtierende, folgende und vergangene Land des Vorsitzes werden als Troika be-zeichnet und arbeiten auch meist sehr stark im politischen Leben zusammen.

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Rates beziehen sich auf verschiedene Be-reiche:8

- Initiative:

Dem Rat steht das Recht zu, die Kommission in einem bestimmten Bereich auf-zufordern tätig zu werden.

- Rechtsetzung:

Dem Rat steht das Sekundärrecht zu, mit dem er neue Gemeinschaftsrechtsakte erlässt. Er wird meist auf Vorschlag der Kommission tätig.

- Außenbeziehungen:

Der Rat vertritt die EG nach außen, indem er Abkommen zwischen der Gemein-schaft und dritten Staaten oder internationalen Organisationen abschließt.

- Haushalt und Kontrolle:

Der Rat stellt nach Entwurf der Kommission den Haushaltsplan auf.

Empfiehlt dem Europäischen Parlament die Entlassung der Kommission.

Bittet den Rechnungshof um Stellungnahme.

Mit diesen Rechten ist eine Kontrollbefugnis verbunden.

- Ernennungen und Personalentscheidungen:

Der Rat ist die oberste Dienstbehörde für alle EG-Bedienstete. Er ernennt die Mitglieder des Rechnungshofes, Wirtschafts- und Sozialausschusses und Aus-schusses der Regionen.

Ebenfalls bestimmt er die Besoldung der Mitglieder des Gerichtshofes und der Kommission.

- Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen der Wirtschafts- und Währ-ungsunion:

„In diesem konkreten Bereich hat der Rat durch Art. 104 EGV ganz erhebliche Befugnisse gegenüber den Mitgliedstaaten erhalten, um diese zur Haushaltsdisziplin anzuhalten; sie reichen von der Anord-nung der Hinterlegung bestimmter Einlagen bei der EG bis zur Ver-hängung von Geldbußen.“9

Der Ministerrat kann aber auch Durchführungsbefugnisse auf die Kommission über-tragen. Diese muss dann, noch einmal einen Ausschuss mit Vertretern der Mitglied-staaten einberufen.10

Für die Beschlussfähigkeit des Rates gibt es keine Vorschriften. Dennoch wird durch die Beschlüsse der Minister das sekundäre Gemeinschaftsrecht geschaffen. Es ist das nach den abgeleiteten Vorschriften der Verträge erlassene Recht. Die Verträge selbst und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts werden als Primärrecht be-zeichnet.11

Die Minister sind bei der Beschlussfassung bis auf das Gemeinschaftsrecht nicht an mit-gliedstaatliche Rechte gebunden.

Dabei gibt es verschiedene Abstimmungsarten:12 13

- einfache Mehrheit:

Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird es nach Köpfen abgestimmt. Es heißt one state - one vote;

- qualifizierte Mehrheit:

Die Interessen aller Mitgliedstaaten sollen zum Ausgleich gebracht werden. Von großen Mitgliedstaaten allein kann die qualifizierte Mehrheit nicht herbeigeführt werden.

- Einstimmigkeit:

In besonders wichtigen Fragen. Stimmenthaltung hindert die Einstimmigkeit nicht.

Die verschiedenen Abteilungen in Brüssel, mit ca. 2700 beschäftigten Beamten, stehen dem Rat zur Unterstützung.

Der Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU und EG ist der Generalsekretär. Ihm untersteht das Generalsekretariat.

Ebenfalls wird er von seinem Stellvertreter unterstützt, der die Verantwortung für die organisatorische Leitung trägt.

Die Ernennung beider Personen erfolgt durch den Rat.

[...]


1 Übernommen aus: Nuding, Kirchner, Eisele, „Politisches Grundwissen in Frage und Antwort“, Holland+Josenhans Verlag (2002), S. 228

2 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Vahlen (2004), S.35

3 Zitat aus: „Europa-Recht“, Beck-Texte im dtv (2003), S.4

4 Vgl. Mario von Baratta, Jan Ulrich Clauss, „Fischer Almanach der internationalen Organisationen“, Fischer Taschenbuch Verlag (1995), S.210

5 Vgl. Mario von Baratta, Jan Ulrich Clauss, „Fischer Almanach der internationalen Organisationen“, Fischer Taschenbuch Verlag (1995), S.210

6 Vgl. „Die EU und KMU“, Landeszentrale für politische Bildung (1997), S.64

7 Übernommen aus: Christian Rohde, Stefan Lorenzmeier, „Europarecht - schnell erfasst“, Springer Verlag (1999), S.113

8 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Fahlen (2004), S.37

9 Zitat aus: Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechts“, Verlag Franz Fahlen (2004), S 37

10 Vgl. Christian Rohde, Stefan Lorenzmeier, „Europarecht - schnell erfasst“, Springer Verlag (1999), S.111

11 Vgl. Christian Rohde, Stefan Lorenzmeier, „Europarecht - schnell erfasst“, Springer Verlag (1999), S.115

12 Vgl. Christian Rohde, Stefan Lorenzmeier, „Europarecht - schnell erfasst“, Springer Verlag (1999), S. 114

13 Vgl. Waltraud Hakenberg, „Grundzüge des Europäischen Gemeinschaftsrechte“, Verlag Franz Vahlen (2004), S.38

Excerpt out of 24 pages

Details

Title
Europäische Institutionen
College
University of Applied Sciences Bremen
Course
Europapolitik
Grade
1,0
Author
Year
2004
Pages
24
Catalog Number
V33605
ISBN (eBook)
9783638340441
File size
659 KB
Language
German
Notes
In dieser Hausarbeit sind die Änderungen bezüglich der neuen Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt worden.
Keywords
Europäische, Institutionen, Europapolitik
Quote paper
Marlene Fiedorowicz (Author), 2004, Europäische Institutionen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33605

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