Die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisgewinnung im Strafverfahren


Proyecto/Trabajo fin de carrera, 2015

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Praxis der Brechmittelvergabe
I. Medizinische Grundlagen
II. Verfahren zur Exkorpation
1. Vergabe von Brechmitteln
a) Ipecacuanha-Sirup
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
b) Apomorphin
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
cc) Keine kombinierte und aufeinander folgende Vergabe von Brechmitteln
2. Alternative Verfahren zur Exkorpation
III. Ergebnis

C. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach § 81a StPO
I. Der Tatbestand des § 81a StPO
1. Anwendungsbereich des § 81a I 2 StPO... 9
2. Vorliegen eines körperlicher Eingriffs i.S.d. § 81 a I 2 StPO... 9
3. Untersuchungszweck 12
4. Durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst. 12
5. Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
a) Vergabe von Ipecacuanha-Sirup
b) Vergabe von Apomorphin
c) Ergebnis
6. Verhältnismäßigkeit
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
II. Ergebnis

D. Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen

E. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach dem Grundgesetz
I. Nemo-Tenetur-Grundsatz
II. Verletzung der Menschenwürde, Art. 1 I GG
III. Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
IV. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG
V. Verletzung des Art. 104 I 2 GG
VI. Ergebnis

F. Ergebnis

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Schwerpunkt der Straßenkriminalität bildet der Handel von illegalen Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden im Jahr 2014 276.734 Fälle von Rauschgiftdelikten registriert, eine Steigerung von 9,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.[1] Besonders in Großstädten stellt die Drogenkriminalität ein Problem dar, welches die Ermittlungsbehörden aufgrund des Einfalls-reichtums der Drogenhändler vor große Herausforderungen stellt. Dabei bietet das Verstecken im Körper eine erfolgsversprechende Möglichkeit zur Tatverschleierung beim Handel und Schmuggel von Betäubungsmitteln.

Mutmaßliche Drogenhändler halten in ihrem Mund in Plastik oder ähnliche Stoffe verpackte Drogenpäckchen, sogenannte „Bubbles“[2], versteckt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Päckchen im Falle einer Überführung durch Herunterschlucken unbemerkt und schnell der Beweissicherstellung entziehen zu können. Inhalt sind zumeist Kokaingemische, aber auch Crack oder andere illegale Betäubungsmittel. Diese werden in kleinen Portionen, oft im ein-Gramm-Bereich, gehandelt[3] und nur in entsprechend angefragter Menge aus dem Mund geholt.

Anders hingegen beim sogenannten „Bodypacking“. Hierbei werden Drogen, u.a. Kokain und Heroin, zum Zwecke des Drogenschmuggels in Kondomen oder anderen Kunststoffmaterialien verpackt im Magen-Darm-Trakt transportiert, um diese am Bestimmungsort auf natürlichem Weg auszuscheiden.[4]

Die Vorteile dieser Methoden sind klar ersichtlich: Die Entdeckungsgefahr der im Magen versteckten Drogenpäckchen ist eher gering, eine sofortige Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörden praktisch unmöglich und eine Kontrolle des Körperinneren mit erheblichen Unannehmlichkeiten für alle Beteiligten verbunden, was auch auf Seiten der Polizeibeamten die Hemmschwelle einer eingehende Untersuchung erhöht.[5]

Eine umstrittene Möglichkeit zur Sicherstellung der Beweismittel liegt in der Verabreichung eines Brechmittels. Ist der Beschuldigte zu einer freiwilligen Einnahme nicht bereit, so kann das Brechmittel auch zwangsweise, i.d.R. aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung durch einen Arzt, zugeführt werden.[6] Allerdings traten in Folge der Behandlung bei einigen Beschuldigten Verletzungen auf, in zwei Fällen führte sie sogar zum Tod.[7]

Diese und ähnliche Ereignisse haben das praktisch sehr bedeutsame und rechtspolitisch höchst umstrittene Thema der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln zum Gegenstand vieler Gerichtsverfahren unterschiedlicher Instanzen gemacht, die ebenso unterschiedliche Ergebnisse hervorbrachten. 2006 wurde schließlich vom EGMR ein Urteil erlassen, das die zwangsweise Verabreichung für rechtswidrig erklärt.[8] Demgegenüber soll die freiwillige Vergabe von Brechmitteln weiterhin zulässig bleiben.

Gegenstand dieser Arbeit soll eine kritische Betrachtung der Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisermittlung im Strafverfahren sein.[9] Hierbei soll neben der Vereinbarkeit mit den Normen der StPO auch auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschen Recht eingegangen werden.

B. Praxis der Brechmittelvergabe

I. Medizinische Grundlagen

Brechmittel, sogenannte Emetika[10], bezeichnen Medikamente, deren Wirkung im Herzvorrufen eines Brechreizes und anschließender retrograder Entleerung des Magens zur Folge haben.[11] Dabei kommt es zu einer Erschlaffung des Magens und des unteren Speiseröhrenausgangs sowie eines Verschlusses des Kehldeckels. Durch die unwillkürliche Kontraktion der Bauch- und Zwerchfellmuskulatur steigt der Druck im Magen und der Mageninhalt wird nach außen hin entleert.[12]

Der Einsatz von Brechmitteln ist ursprünglich auf die Verwendung in der Medizin zurückzuführen. Dort werden Patienten, die in Verdacht einer Vergiftung durch verschluckte toxische Substanzen stehen, Emetika verabreicht um eine Exkorpation der Substanzen zu erwirken, eine sogenannte induzierte Emesis.[13] Doch ebenso findet die ärztliche Verabreichung von Emetika im Bereich der Strafverfolgung Gebrauch. Anwendungsschwerpunkt stellt dabei die Problematik des Straßenhandels mit illegalen Betäubungsmitteln dar.

Inkorporierte Drogencontainer werden aufgrund ihrer Beschaffenheit, da sie zumeist mit Plastik, Staniolpapier oder Latex ummantelt sind, nicht im Körper verstoffwechselt[14] und ohne Veränderung wieder ausgeschieden, sofern die Päckchen vollständig und sorgsam verschlossen wurden.[15] Öffnen sich die Päckchen oder platzen sie im Körper des Drogenkuriers kann dies zu einer gefährlichen und nicht selten zum Tod führenden Vergiftung des Trägers führen.[16] [17] Maßgeblich für die Gefährlichkeit sind Art und Reinheitsgrad der aufgenommenen Menge des Betäubungsmittels.[18]

II. Verfahren zur Exkorpation

Neben diversen diagnostischen Verfahren zum Nachweis inkorporierter Drogenpäckchen[19] stehen ebenso Methoden zur Exkorpation der im Magen-Darm-Trakt befindlichen „Ware“ zur Verfügung. Dies umfasst das Verabreichen von Brech- und Abführmitteln. Probleme ergeben sich jedoch oftmals daraus, dass die betroffenen Personen nicht bereit sind, freiwillig den ärztlichen Eingriff über sich ergehen zu lassen oder sogar daran mitzuwirken, woraus weitere gesundheitliche Risiken für den Beschuldigten entstehen können.[20]

1. Vergabe von Brechmitteln

Zur gezielten Auslösung des Brechreizes wurde in den Fällen der Exkorpation verschluckter Drogenpäckchen auf Grundlage von § 81[21] vor allem auf „Ipecacuanha“ und „Apomorphin“ zurückgegriffen.[22] Da sich Wirkungsweise und Verabreichungsmethode beider Mittel erheblich unterscheiden hat dies Auswirkungen auf die zu prüfende Verhältnis-mäßigkeit der Anwendung bei Verweigerung.[23]

a) Ipecacuanha-Sirup
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik

Ipecacuanha-Sirup wird aus der südamerikanischen Brechwurzel Uragoga Ipecacuanha gewonnen. Seine Wirkstoffe Emetin und Cephalin wirken auf das Brechzentrum und lösen so durch Irritation der Magenschleimhaut ein induziertes Erbrechen aus.[24]

Bei freiwilliger Einnahme werden dem Beschuldigten nach entsprechender Voruntersuchung durch einen Arzt ca. 10 - 30 ml des Sirups oral mit ausreichend Flüssigkeit verabreicht. Bei Verweigerung der freiwilligen Einnahme besteht die Möglichkeit des Legens einer Magensonde durch die Nase, durch die das Medikament zwangsweise in den Magen eingeführt werden kann.[25] Die Wirkung tritt mit ungefähr 5 bis 20 Minuten Verzögerung nach Einnahme der Substanz ein und führt in ca. 80 - 90 % der Fälle zum Erbrechen.[26] Beendet wird der Einsatz, wenn etwa 70 - 80 % der zugeführten Flüssigkeit erbrochen wurden, ohne dass Betäubungsmittel gefunden werden konnten oder wenn eine Stunde nach der ersten Brechmittelvergabe kein Erbrechen erfolgt ist.[27] Daraufhin wird der Beschuldigte medizinisch untersucht und zur weiteren Beobachtung der Polizei übergeben.[28]

bb) Risiken und Nebenwirkungen

Als mögliche Nebenwirkungen sind unstillbares Erbrechen, (blutiger) Durchfall, Müdigkeit, krampfartige erstickende Hustenanfälle, Lethargie, Muskelschwäche oder -steifheit, Arrhythmie, Ösophagitis, Dehydratation Pneumomediastinum und Pneumoperitoneum sowie ein beschleunigtre Puls zu nennen. Als Folge der Anstrengung beim Erbrechen können gelegentlich petechiale Blutungen auftreten. Da Brechreiz oft auch nach der Leerung des Magens anhält, wodurch die betroffene Person ein andauerndes, erfolgloses Verlangen sich zu erbrechen verspürt, kann es zu Rissen im Magen und in der Speiseröhre kommen.[29]

Als Kontraindikationen kommen unter anderem starke Bewusstseins-trübungen, mangelnde Überwachungsmöglichkeit, akute Krankheits-zustände, manifeste Herz- oder Atem-insuffizienz, schwere Erkankungen von Magen, Darm und Leber, Nervenerkrankungen und stark erhöhter Blutdruck in Betracht.[30]

Wird der Sirup zwangsweise mittels einer Magensonde verabreicht entstehen bei einem gesunden Menschen keine gesundheitlichen Schäden, sofern dieser sich ruhig und kooperativ verhält.[31] Setzt dieser sich hingegen zur Wehr, ist vom Legen einer Magensonde aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, die sich sowohl aus den Nebenwirkungen des Sirups und dem Legen der Sonde, als auch aus der zu unterdrückenden Wehr des Beschuldigten ergeben können, abzusehen.[32] [33]

b) Apomorphin
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik

Es ist ebenso möglich, der fixierten Person das Morphiumderivat Apo-morphin zu injizieren. Der Unterschied zum reflektorisch wirkenden Ipecacuanha-Sirup ist, dass es sich bei Apomorphin um ein zentral auf das Nervensystem wirkende Emetikum handelt, welches hauptsächlich zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion und der Parkinsonschen Krankheit dient.[34] Apomorphin wird intravenös verabreicht und führt mit einer Sicherheit von 80 - 90 % innerhalb von ca. 3 bis 5 Minuten zum Erbrechen des Betroffenen.[35] Da es auf das Brechzentrum im zentralen Nervensystem einwirkt, beeinflusst vor allem eine hohe Dosis eine erhebliche Störung des Kreislaufs.[36]

bb) Risiken und Nebenwirkungen

Apomorphin kann erhebliche Nebenwirkungen hervorrufen, u.a. Blutdruck-abfall, Atemdepression, Somnolenz, Hitzewallungen, Kopfschmerzen, bei Überdosierung evtl. Atemlähmung und Krämpfe.[37] Kontraindikationen sind Schock, respiratorische Insuffizienz, Krämpfe, wegen der Aspirationsgefahr auch tiefe Bewusstlosigkeit mit fehlenden Rachenreflexen und Vergiftungen mit oberflächenaktiven Stoffen.[38]

Zur Antagonisierung der blutdrucksenkenden Wirkung soll Apomorphin ausschließlich mit gleichzeitiger oder vorheriger Injektion von Norfenefrin eingesetzt werden. Gegen die atemdepressive Nebenwirkung muss das Antidot Naloxon im Notfall bereitgehalten werden.[39]

cc) Keine kombinierte Vergabe von Brechmitteln

Besonders problematisch wird die Abschätzung von Nebenwirkungen, wenn in unmittelbarer Abfolge verschiedene Brechmittel verabreicht oder sogar kombiniert werden, da die daraus entstehenden möglichen Nebenwirkungen bisher nicht zuverlässig bestimmt werden konnten.[40] Daher wird von kombinierter oder aufeinander folgender Vergabe von Ipecacuanha-Sirup und Apomorphin strengstens abgeraten.

2. Alternative Verfahren zur Exkorpation

Eine Alternative zur Vergabe von Brechmitteln könnte die Vergabe von Abführmitteln darstellen. Diese hat allerdings nur Aussicht auf Erfolg, wenn sich die Drogenpäckchen im Darm des Beschuldigten befinden und ist somit nicht anwendbar, wenn diese erst kürzlich oral aufgenommen wurden. Im Umkehrschluss können Drogencontainer, die sich bereits im Darm befinden nicht mehr im Wege einer induzierten Emesis durch Emetika herbeigeführt werden. Das lässt den Schluss zu, dass Emetika und Abführmittel für zwei unterschiedliche Situationen geeignet sind und somit nicht als echte Alternative sondern allenfalls als Ergänzung in Frage kommen.[41]

Grundsätzlich wäre auch eine Exkorpation durch Endoskopie möglich, wegen der Gefahr der Päckchenperforation mit folgender Intoxikation sollte jedoch von der endoskopischen Entfernung abgesehen werden.[42]

Eine weitere Möglichkeit zur Entfernung der Bubbles aus dem Körper stellt im Extremfall die chirurgische Öffnung des Bauchraumes dar. Aufgrund der Aufwendigkeit der Behandlung und den damit verbundenen erheblichen Schmerzen und Risiken findet dieses Verfahren allerdings nur Anwendung, wenn keine andere Möglichkeit zur Exkorpation besteht und es sich um einen akuten Notfall, beispielsweise durch die Gefahr des Öffnens einer höheren Dosis an Drogenpäckchen, handelt. Deshalb stellt ein chirurgischer Eingriff keine praktisch anwendbare Methode zur Beweissicherung dar.[43]

Letztlich könnten die Ermittlungsbehörden abwarten, bis die Päckchen auf natürlichem Wege ausgeschieden werden. Dies stellt wohl die mildeste und ungefährlichste, aber auch langwierigste Methode zur Ex­korpation dar, da dies u.U. einige Tage dauern kann. Daraus ergibt sich im Zusammenhang mit § 128 I 1 das Problem, dass bei einer nach § 127 I, II erfolgten vor-läufigen Festnahme des Beschuldigten, eine maximale Freiheitsbeschränk-ung bis zum Ende des nächsten Tages festgelegt ist.[44] Auf diese Problematik soll jedoch zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingegangen werden.[45]

III. Ergebnis

Aus medizinischer Sicht bieten sich mehrere diagnostische als auch exkorpative Verfahren zum Nachweis der inkorporierten Drogenpäckchen. Die Vergabe von Brechmitteln wie Ipecacuanha-Sirup und Apomorphin weist, insbesondere im Falle einer zwangsweisen Vergabe der Substanzen, erhebliche Risiken und Nebenwirkungen auf. Da verschluckte Gegenstände lediglich zwei Stunden im Magen verbleiben, bevor sie in den Darmtrakt gelangen und für Brechmittel unerreichbar werden, ist der Nutzungsspiel-raum von Emetika, auch da eine vorherige eingehende Untersuchung und ärztliche Unterbringung nötig ist, äußerst begrenzt. Dabei ist zu beachten, dass die Vergabe von Abführmitteln keine echte Alternative darstellt und das Ausscheiden auf natürlichem Wege einen weitaus höheren Zeitaufwand erfordert. Schwierigkeiten entstehen zusätzlich daraus, dass die Betroffenen, meist junge Männer schwarzer Hautfarbe, der deutschen Sprache nicht mächtig sind.[46]

Doch erleichtert die Vergabe von Brechmitteln, gerade in Ballungsgebieten wie Hamburg, Berlin, Frankfurt und Bremen den Nachweis des Drogenhandels beträchtlich oder ermöglicht diesen sogar erst.[47] Dabei sprechen Erfolgsquoten von durchschnittlich 50-70 % für sich[48], was zu einem Dilemma in der Abwägung bezüglich des Einsatzes von Brechmitteln führt. Zusätzlich darf nicht übersehen werden, dass inkorporierte Drogenpäckchen, insbesondere bei ungeeigneter Verpackung, ein erhebliche Gefahr für Gesundheit und Leben des Betroffenen bedeuten. Dies stellt aus medizinischer Sicht zwar einen Grund zum Eingriff dar, aus rein strafprozessualer Sicht hingegen nicht.[49]

C. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach § 81a StPO

Die Zulässigkeit eines belastenden staatlichen Handelns baut auf dem Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage auf. Als Ermächtigungs-grundlage für die Verabreichung von Vomitivmitteln wird bei Betrachtung der Literatur[50] als auch der Rechtsprechung[51] in erster Linie § 81a als einschlägig erachtet, wenn auch die aus den Abwägungen gezogenen Ergebnisse höchst unterschiedlich sind. An dieser Stelle der Bearbeitung soll nun geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der § 81a eine Vergabe von Brechmitteln an Beschuldigte durch die Polizei gestattet.[52]

I. Der Tatbestand des § 81a StPO

Nach § 81a I dürfen körperliche Untersuchungen des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

1. Anwendungsbereich des § 81a I 2 StPO

Die Maßnahmen des § 81a I 2 dürfen nur gegen beschuldigte Personen angeordnet werden.[53] Die Definition des Beschuldigten richtet sich nach § 157. Demnach ist ein Beschuldigter als bestimmte Person anzusehen, gegen die erkennbar strafprozessuale Ermittlungen eingeleitet worden.[54] Dabei werden alle Verfahrensstadien, von der Einleitung des Ermittlungs-verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss, mit umfasst.[55] Ein Anfangs-verdacht soll dabei genügen.[56] Folglich ist regelmäßig eine vorherige Observation des mutmaßlichen Täters durch die Polizei erforderlich.

2. Vorliegen eines körperlicher Eingriffs i.S.d. § 81 a I 2 StPO

Der Wortlaut des § 81 a I ermächtigt die Strafverfolgungsorgane dazu, den Tatverdächtigen durch einen Arzt körperlich untersuchen bzw. Eingriffe in dessen Körper vornehmen zu lassen.

Ob die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln einen Eingriff nach § 81a I 2 darstellt ist umstritten. Um diese Problematik zu klären muss § 102 zur Abgrenzung herangezogen werden.

Nach erster Auffassung[57] kommt § 81a nur als Ermächtigungsgrundlage in Frage, wenn der Körper selbst oder die Körperoberfläche an sich Untersuchungsgegenstand sei. § 102 findet hingegen Anwendung auf die Durchsuchung des Körpers oder der Körperoberfläche nach bestimmten Gegenständen und Sachen, wobei sich die Reichweite des §102 ebenso auf entsprechende Ermittlungen an oder in Körperöffnungen wie Mund, Scheide und After erstreckt.[58] Relevant für die Einordnung der Brechmittelvergabe ist nach dieser Auffassung die Zweckrichtung der geplanten Maßnahme.[59] Demnach sei eine Durchsuchung nach § 102 gegeben, wenn die Maßnahme zur Suche nach versteckten Gegenständen im oder am Körper durchgeführt wird. Soll hingegen der Zustand des Körpers ermittelt werden liegt eine Untersuchung nach § 81a I vor.[60] Da bei der Brechmittelvergabe der Zweck in der Sicherstellung der inkorporierten Drogenpäckchen zu sehen ist, statt in der Feststellung des Körperzustands oder der bloßen Suche nach Fremdkörpern, handelt es sich um eine unzulässige körperliche Untersuchung und keinen körperlichen Eingriff nach § 81a.

Eine andere Auffassung[61] nimmt die Abgrenzung anhand der Intensität des Eingriffs vor. Nach dieser Auffassung sei bei der Suche nach Gegenständen an oder in natürlichen Körperöffnungen, genau wie bei vorheriger Ansicht, eine Durchsuchung nach § 102 gegeben. § 81 I greift bei Untersuchungen zur Ermittlung der Beschaffenheit des Körpers. Die Suche nach verschluckten Gegenständen im Körper sei jedoch aufgrund der Eingriffs-qualität stets eine Maßnahme nach § 81a I 2[62] und somit auch die Brechmittelvergabe aufgrund der Intensität des Eingriffs ein körperlicher Eingriff nach § 81a I 2. Teile dieser Auffassung[63] bestimmen die Intensitätsgrenze nach der Erforderlichkeit eines Arztes, wonach beim Brechmitteleinsatz, bei dem ein Arzt benötigt wird, ein körperlicher Eingriff gem. § 81a I 2 vorliegen würde.

Jedoch erscheint die Erforderlichkeit eines Arztes als Kriterium eher ungeeignet, da sich dann wiederum die Frage stellt wann ein Arzt einzusetzen ist und die Aufklärung des Problems damit nur umverlagert wird. Gegen die erste Auffassung spricht u.a. der vom Gesetzgeber verfolgte Wille, der bei dieser Anwendung unterlaufen werden würde. So wäre die Brechmittelvergabe als körperlicher Eingriff nur bei mangelnder oder nicht sicherer Kenntnis vom Vorhandensein einer Sache im Körper gerechtfertigt, da dabei nach Beweismitteln gesucht werden soll. Bei positiver Kenntnis des Vorhandenseins im Magen durch vorherige Observation des Beschuldigten wäre ein und dieselbe Maßnahme, die dann zur Sicherstellung der Beweismittel dient, jedoch unzulässig.[64] Dabei wird verkannt, dass alle Eingriffe, die als strafprozessualen Zwangsmaßnahme durchgeführt werden, das Ziel der Beweiserlangung verfolgen. Im Gegenzug scheint die Abgrenzung nach Eingriffsintensität eine geeignetere Methode zu sein, da diese im Zusammenhang mit den möglicherweise auftretenden Gesundheitsrisiken steht, denn je intensiver der Eingriff ist, desto höher sind i.d.R. die Gesundheitsrisiken.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unter einem körperlichen Eingriff alles zu verstehen ist, was (nach Eingriffsintensität) zu einer auch noch so geringfügigen Verletzung des Körpers führt oder führen kann und somit ein Gesundheitsrisiko darstellt.[65] Darunter fallen u.a. die Entnahme von Körperflüssigkeiten (Blut, Samen, Sperma, Urin), das Hinzuführen von Stoffen sowie Eingriffe in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers.[66] Im Vergleich dazu dient die einfache Untersuchung nach Abs. 1 S. 1 nur der Feststellung der vom Willen des Beschuldigten unabhängigen körperlichen Beschaffenheit.[67] Sowohl bei der freiwilligen, als auch der zwangsweisen Einnahme von Emetika wird dem Körper ein fremder Stoff zugeführt; bei der zwangsweisen Vergabe mittels einer Magensonde in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers eingegriffen. Zusätzlich wird durch die Wirkung des Emetikums, zumindest vorübergehend, ein krankhafter Zustand im Körper des Beschuldigten ausgelöst, was zu größeren Gesundheitsrisiken führen kann. Die bereits aufgelisteten Gesundheitsrisiken[68] sind Indiz für eine hohe Eingriffsintensität der Brechmittelvergabe, die durch eine zwangsweise Vergabe noch erhöht werden, wodurch die Brechmittelvergabe unter einen „anderen körperlichen Eingriff“ gem. § 81a I 2 zu subsumieren ist.

3. Untersuchungszweck

Gemäß § 81a I 1dürfen körperliche Untersuchungen und Eingriffe in den Körper des Beschuldigten nur dann angeordnet werden, wenn sie zur Feststellung von Tatsachen dienen, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Verfahrenserheblich sind alle Tatsachen, die - wenn auch nur mittelbar - die Straftat, die Täterschaft und Schuld des Tatverdächtigen beweisen oder die Rechtsfolgenentscheidung beeinflussen können.[69] Hierunter fallen u.a. die Beschaffenheit des Körpers und seiner Bestandteile, des Blutes, des Magensaftes oder des Vorhandenseins von Fremdkörpern.[70] Durch die Sicherstellung der geschluckten Betäubungsmittel mittels Vergabe von Brechmitteln kann zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte gegen das BtMG verstoßen hat, indem er die Drogen bei der Festnahme herunterschluckte. Zwar kann oft auch bereits durch andere Beweismittel ein Verstoß gegen das BtMG nachgewiesen werden, für die Bestimmung des Strafmaßes sind jedoch Menge und Zusammensetzung der Betäubungsmittel von großer Bedeutung.[71] Mithin dient die Verabreichung von Emetika der Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen.

4. Durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst

Nach § 81a I 2 muss der Eingriff durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden. Dabei stellt eine sorgfältig durchgeführte Anamnese und ein Ausschluss eventueller Kontraindikationen die Grundvoraussetzung für einen Eingriff lege artis dar.[72] Diesbezüglich entstehen Probleme, unabhängig von der Darreichungsform, oft daraus, dass es bei sprachunkundigen und nicht kooperationswilligen Beschuldigten kaum möglich ist, eine ordnungsgemäße Anamnese durchzuführen und Kontraindikationen auszuschließen.[73] Selbst wenn ausreichend Sprach-kenntnisse vorhanden sind liegt es in der Hand des Tatverdächtigen durch unwahre Behauptungen oder Schweigen die ordnungsgemäße Anamnese zu vereiteln. Ebenso bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die zwangsweise Aplikation eines Brechmittels mittels Magensonde lege artis erfolgen kann, da mit Verweigerung der freiwilligen Einnahme oft auch eine Verweigerung der Angaben zum Gesundheitszustand einhergeht.[74] Grundsätzlich entspricht allein das Legen einer Magensonde den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst.[75] Ist die ordnungsgemäße Anamnese bzw. Überprüfung von Kontraindikationen jedoch nicht möglich, kann nicht von einem ärztlichen Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgegangen werden, wodurch der Eingriff zu unterbleiben hat. Ist hingegen eine vollständige Anamnese möglich kann der Eingriff lege artis durch einen Arzt durchgeführt werden.

5. Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten

Weiterhin ist ein körperlicher Eingriff nach § 81a I 2 nur zulässig, wenn kei­nerlei Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu befürchten sind. Als Nachteil für die Gesundheit gilt eine dauernde, mindestens aber erheblich über die Untersuchungsdauer hinauswirkende Beeinträchtigung des körper­lichen Wohlbefindens.[76] Schmerzen oder vorübergehende Unannehmlich-keiten sind davon jedoch nicht erfasst.[77] Zudem muss die gesundheitliche Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszu-schließen sein.[78] Dabei ist nicht nur die Art des Eingriffs, sondern auch die konkrete Gesundheitliche Verfassung des Tatverdächtigen zu erfassen.[79] Über das gesundheitliche Risiko der Vergabe von Brechmitteln herrscht in Literatur und Rechtsprechung Uneinigkeit. Hierbei ist zwischen den verschiedenen Praktiken zu differenzieren.

[...]


[1] Stand aus dem Jahr 2014: Bundeskriminalamt , Polizeiliche Kriminalstatistik 2014, S. 8.

[2] In Fachkreisen ist dabei die Rede von in Plastik eingebundenen „Kokain-Bömbchen“ oder „Drogen-Container“.

[3] Vetter, Problemschwerpunkte des § 81a StPO, S.14.

[4] Körner, StV 1988, 448.

[5] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 1.

[6] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 2.

[7] Zu den Todesfällen: Patzak, in: Körner : BtMG, § 29, Rn 58 ff.

[8] NJW 2006, 3117; StV 2006, 617.

[9] Hierbei soll hauptsächlich die Frage der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln diskutiert werden, da der freiwillige Brechmittelaufnahme des Betroffenen nichts entgegensteht.

[10] Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe, Stichwort: vomieren, S. 822; Pschyrembel, Stichwort Emetika, S. 576.

[11] Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 84.

[12] Pschyrembel, Stichwort Erbrechen, S. 623.

[13] Vetter, § 81 a StPO, S.14.

[14] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 316, 317.

[15] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 8.

[16] Dies wird auch als das sogennante „Bodypacker-Syndrom“ bezeichnet.

[17] Püschel/Schulz/Iwersen/Schmoldt, Kriminalistik 1995, S. 355 ff.; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 8.

[18] Bachmann/Püschel/Sonnen, Kriminalistik 2004, S. 678, 679; Birkholz/Kropp/Bleich/Klatt/Ritter, Kriminalistik 1997, S. 277, 278.

[19] Diagnostische Verfahren zum Nachweis inkorporierter Drogencontainer sind u.a. Urintests, Rötngenuntersuchungen, Sonographien, Computertomographien, Gastro-kopien, Rektoskropien (Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 92 f.; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweise Verabreichung von Emetika, S. 8 ff. ).

[20] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 13 f.

[21] Alle Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind Normen der Strafprozessordnung.

[22] Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 84; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweise Verabreichung von Emetika, S. 14 ff.; Vetter, § 81 a StPO, S. 15.

[23] Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 84.

[24] Aktories/Förstermann/Hofmann/Starke,, Toxikologie, S. 972; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 85; Freissmuth/ Offermanns/ Böhm, Toxikologie, S. 509.

[25] Aktories/Förstermann/Hofmann/Starke, Toxikologie, S. 972; Binder/Seemann, NStZ 2002, 234; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 86; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 15; Vetter, § 81 a StPO, S.16.

[26] Aktories/Förstermann/Hofmann/Starke,, Toxikologie, S. 972.

[27] Birkholz/Kropp/Bleich/Klatt/Ritter, Kriminalistik 1997, S. 277, 278.

[28] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319; Vetter, § 81 a StPO, S.16.

[29] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 15; Vetter, § 81 a StPO, S.15.

[30] Aktories/Förstermann/Hofmann/Starke, Toxikologie, S. 972; EGMR NJW 2006, 3117, 3118; Bachmann/Püschel/Sonnen, Kriminalistik 1997, S. 277, 279f; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319.

[31] KG, StV 2002, 124; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 87 f.

[32] KG, StV 2002, 124.

[33] Zu den gesundheitlichen Risiken: Binder/Seemann, NStZ 2002, 234, 236, unter Berufung auf den Präsidenten der Hamburger Ärztekammer in der FAZ vom 12.12.2001, 9; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 16 f.

[34] Freissmuth/ Offermanns/ Böhm, Toxikologie, S. 324; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 89; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 17.

[35] Freissmuth/ Offermanns/ Böhm, Toxikologie, S. 774.

[36] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 18.

[37] Binder/Seemann, NStZ 2002,234, 236; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 18.

[38] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319 f.

[39] Binder/Seemann, NStZ 2002, 234, 236; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 319.

[40] Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 320; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 18 f.

[41] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 20.

[42] Ambe/ Weber/ Schauer/ Knoefel, Swallowed foreign bodies in adults. Dtsch Arztebl Int 2012; 109(50): 869−75, im Internet abrufbar: http://www.aerzteblatt.de/archiv/133485/ Verschluckte-Fremdkoerper-bei-Erwachsenen (Stand: 19.08.2015).

[43] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 20.

[44] Das OLG Frankfurt a.M. vertritt hingegen die Auffassung, dass einer Verhaftung des Beschuldigten bis zum natürlichen Ausscheiden der verschluckten Beweismittel nichts entgegensteht, NJW 1997, 1649; Nach Auffassung des AG Frankfurt a.M. (Az 931 Gs 496/98 v. 28.04.1998) - zitiert nach Grüner, JuS 1999, 125 - soll die Verhaftung eines Beschuldigten in einem solchen Falle keine gesetzliche Grundlage haben; dagegen: Weßlau, StV 1997, 344.

[45] Siehe C. I. 6. b) auf Seite 19 f.

[46] Bachmann/Püschel/Sonnen, Kriminalistik 2004, S. 678, 681f.; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 102.

[47] Schäfer, NJW 1997, 2438.

[48] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 7; dazu genauere Zahlen: Bachmann/Püschel/Sonnen, Kriminalistik 2004, S. 678, 682; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 96 ff.

[49] Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 95.

[50] Benfer, JR 1998, 53 ff.; Binder/Seemann, NStZ 2002, 234 ff.; Dettmeyer/Musshoff/ Madea, MedR 2000, 316 ff.; Dallmeyer, StV 1997, 606; Grüner, JuS 1999, 122 ff.; Hackethal, JR 2001, 164 ff; Rogall, NStZ 1998, 66 ff.; Schäfer. NJW 1997, 2437 f.; Weßlau, StV 1997, 341 ff.; Zaczyk, StV 2002, 125 ff.

[51] BVerfG, NStZ 2000, 96; StV 2000, 1; KG Berlin, StV 2002, 122; NStZ-RR 2001, 204; OLG Bremen, NStZ-RR 2000, 270; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 23; NJW 1997, 1647.

[52] Dabei wird von einer grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 81 a StPO, losgelöst von der Problematik des Brechmitteleinsatzes, ausgegangen.

[53] Trück, in: MüKo StPO, § 81a Rn. 2.

[54] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 87.

[55] Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 2; Trück, in: MüKo StPO, § 81a Rn. 2.

[56] BGH NJW 1997, 1591; Dzendzalowski, Körperliche Untersuchung, S. 17.

[57] OLG Frankfurt, StV 1996, 651, 652; Dallmeyer, StV 1997, 606.

[58] Hadamitzky, in: SSW, § 102 Rn. 11; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 28.

[59] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 89.

[60] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 89.

[61] Beulke, StrafprozR, Rn 241; Brauer, in: HK, § 81a, Rn. 9; Eisenberg, BeweisR, Rn. 1632; Fahl, JA 1998, 277, 278; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 9; Schlüchter, Strafverfahren, Rn. 170; Senge, in: KK StPO, 81a, Rn. 6.

[62] Kramer, StrafVerfR, Rn. 260; Schlüchter, Strafverfahren, Rn. 170; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 9; Vetter, Problemschwerpunkte des § 81 a StPO, S. 25.

[63] Beulke, StrafprozR, Rn 241; Fahl, JA 1998, 277, 278; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 9; Schlüchter, Strafverfahren, Rn. 170.

[64] So auch: Rogall, NStZ 1998, 67.

[65] Dzendzalowski, Körperliche Untersuchung, S. 15; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 27.

[66] Bosch, in: SSW-StPO, § 81a Rn. 6; Dzendzalowski, Körperliche Untersuchung, S. 15; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 27; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 102 Rn. 9 .

[67] Dzendzalowski, Körperliche Untersuchung, S. 15; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 18; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 88.

[68] Siehe B. II. 1 a) auf Seite 4 ff. und b) auf Seite 6 ff.

[69] Binder/Seemann, NStZ 2002, 234; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 6.

[70] BGH 5, 332, 336; Brauer, in: HK, § 81a, Rn. 9 ; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn. 6.

[71] Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S.92.

[72] Binder/Seemann, NStZ 2002, 234, 235; Dallmeyer StV 1997, 608f.; Dettmeyer/ Musshoff/ Madea, MedR, 2000, S. 316, 319; Weßlau, StV 1997, S. 341 f.

[73] Binder/Seemann, NStZ 2002, 235; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Ver-abreichung von Emetika, S. 102 f; Vetter, Problemschwerpunkte des § 81a StPO, S. 74.

[74] Vgl. OLG Frankfurt, StV 1996, 653.

[75] Vetter, Problemschwerpunkte des § 81a StPO, S.74 f.

[76] Benfer, Ermittlungsverfahren, Kap. 7, Rn. 38 ; Bosch, in: SSW-StPO, § 81a Rn. 16; Eisenberg, BeweisR, Rn. 1635; Grüner, JuS 1999, 122 f.; Hackethal, Einsatz von Vomitivmitteln, S. 68; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 31; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 17; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 98.

[77] Bosch, in: SSW-StPO, § 81a Rn. 16; Eisenberg, BeweisR, Rn. 1635; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 17; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 98; Trück, in: MüKo StPO, § 81a Rn. 14.

[78] BGHSt 8, 144, 148; Binder/Seemann, NStZ 2002, 235; Bosch, in: SSW-StPO, § 81a Rn. 16; Kohlhaas, NJW 1968, 277; Trück, in: MüKo StPO, § 81a Rn. 14.

[79] Eisenberg, BeweisR, Rn. 1635; Krause, in: Löwe-Rosenberg, § 81a Rn. 31; Löffler, NJW 1951, 821 f.; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, § 81a Rn 17; Theismann, Zulässigkeit einer zwangsweisen Verabreichung von Emetika, S. 98.

Final del extracto de 40 páginas

Detalles

Título
Die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisgewinnung im Strafverfahren
Universidad
Martin Luther University
Curso
Strafprozessrecht / Strafrecht
Calificación
11,00
Autor
Año
2015
Páginas
40
No. de catálogo
V336455
ISBN (Ebook)
9783668263635
ISBN (Libro)
9783668263642
Tamaño de fichero
704 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
brechmittel, Strafverfahren, Beweisgewinnung, Gerichtsverfahren
Citar trabajo
Sabrina Birkner (Autor), 2015, Die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisgewinnung im Strafverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336455

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