Gegenstand dieser Arbeit soll eine kritische Betrachtung der Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisermittlung im Strafverfahren sein. Hierbei soll neben der Vereinbarkeit mit den Normen der StPO auch auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschen Recht eingegangen werden.
Schwerpunkt der Straßenkriminalität bildet der Handel von illegalen Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden im Jahr 2014 276734 Fälle von Rauschgiftdelikten registriert, eine Steigerung von 9,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders in Großstädten stellt die Drogenkriminalität ein Problem dar, welches die Ermittlungsbehörden aufgrund des Einfallsreichtums der Drogenhändler vor große Herausforderungen stellt. Dabei bietet das Verstecken im Körper eine erfolgsversprechende Möglichkeit zur Tatverschleierung beim Handel und Schmuggel von Betäubungsmitteln.
Mutmaßliche Drogenhändler halten in ihrem Mund in Plastik oder ähnliche Stoffe verpackte Drogenpäckchen, sogenannte „Bubbles“, versteckt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Päckchen im Falle einer Überführung durch Herunterschlucken unbemerkt und schnell der Beweissicherstellung entziehen zu können. Diese werden in kleinen Portionen, oft im ein-Gramm-Bereich, gehandelt und nur in entsprechend angefragter Menge aus dem Mund geholt.
Eine umstrittene Möglichkeit zur Sicherstellung der Beweismittel liegt in der Verabreichung eines Brechmittels. Ist der Beschuldigte zu einer freiwilligen Einnahme nicht bereit, so kann das Brechmittel auch zwangsweise, i.d.R. aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung durch einen Arzt, zugeführt werden. Allerdings traten in Folge der Behandlung bei einigen Beschuldigten Verletzungen auf, in zwei Fällen führte sie sogar zum Tod.
Diese und ähnliche Ereignisse haben das praktisch sehr bedeutsame und rechtspolitisch höchst umstrittene Thema der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln zum Gegenstand vieler Gerichtsverfahren unterschiedlicher Instanzen gemacht, die ebenso unterschiedliche Ergebnisse hervorbrachten. 2006 wurde schließlich vom EGMR ein Urteil erlassen, das die zwangsweise Verabreichung für rechtswidrig erklärt. Demgegenüber soll die freiwillige Vergabe von Brechmitteln weiterhin zulässig bleiben.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Praxis der Brechmittelvergabe
I. Medizinische Grundlagen
II. Verfahren zur Exkorpation
1. Vergabe von Brechmitteln
a) Ipecacuanha-Sirup
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
b) Apomorphin
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
cc) Keine kombinierte Vergabe von Brechmitteln
2. Alternative Verfahren zur Exkorpation
III. Ergebnis
C. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach § 81a StPO
I. Der Tatbestand des § 81a StPO
1. Anwendungsbereich des § 81a I 2 StPO
2. Vorliegen eines körperlicher Eingriffs i.S.d. § 81 a I 2 StPO
3. Untersuchungszweck
4. Durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
5. Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
a) Vergabe von Ipecacuanha-Sirup
b) Vergabe von Apomorphin
c) Ergebnis
6. Verhältnismäßigkeit
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
II. Ergebnis
D. Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen
E. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach dem Grundgesetz
I. Nemo-Tenetur-Grundsatz
II. Verletzung der Menschenwürde, Art. 1 I GG
III. Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
IV. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG
V. Verletzung des Art. 104 I 2 GG
VI. Ergebnis
F. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch die rechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln zur Beweissicherung im Strafverfahren und prüft deren Vereinbarkeit mit den Normen der Strafprozessordnung sowie höherrangigem Verfassungsrecht.
- Medizinische Grundlagen und Verfahren der Exkorpation von Drogencontainern.
- Strafprozessuale Zulässigkeit gemäß § 81a StPO unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
- Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Garantien wie Menschenwürde und körperlicher Unversehrtheit.
- Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen zur Gefahrenabwehr.
- Einfluss europarechtlicher Rechtsprechung des EGMR auf die deutsche Strafverfolgungspraxis.
Auszug aus dem Buch
B. Praxis der Brechmittelvergabe
Brechmittel, sogenannte Emetika, bezeichnen Medikamente, deren Wirkung im Herzvorrufen eines Brechreizes und anschließender retrograder Entleerung des Magens zur Folge haben. Dabei kommt es zu einer Erschlaffung des Magens und des unteren Speiseröhrenausgangs sowie eines Verschlusses des Kehldeckels. Durch die unwillkürliche Kontraktion der Bauch- und Zwerchfellmuskulatur steigt der Druck im Magen und der Mageninhalt wird nach außen hin entleert.
Der Einsatz von Brechmitteln ist ursprünglich auf die Verwendung in der Medizin zurückzuführen. Dort werden Patienten, die in Verdacht einer Vergiftung durch verschluckte toxische Substanzen stehen, Emetika verabreicht um eine Exkorpation der Substanzen zu erwirken, eine sogenannte induzierte Emesis. Doch ebenso findet die ärztliche Vergabe von Emetika im Bereich der Strafverfolgung Gebrauch. Anwendungsschwerpunkt stellt dabei die Problematik des Straßenhandels mit illegalen Betäubungsmitteln dar.
Inkorporierte Drogencontainer werden aufgrund ihrer Beschaffenheit, da sie zumeist mit Plastik, Staniolpapier oder Latex ummantelt sind, nicht im Körperstoffwechsel und ohne Veränderung wieder ausgeschieden, sofern die Päckchen vollständig und sorgsam verschlossen wurden. Öffnen sich die Päckchen oder platzen sie im Körper des Drogenkuriers kann dies zu einer gefährlichen und nicht selten zum Tod führenden Vergiftung des Trägers führen. Maßgeblich für die Gefährlichkeit sind Art und Reinheitsgrad der aufgenommenen Menge des Betäubungsmittels.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Problematik der Drogenkriminalität und die gängigen Methoden der Drogenkurier-Verstecke (Bubbles/Bodypacking) sowie die daraus resultierende Herausforderung für die Beweissicherung.
B. Praxis der Brechmittelvergabe: Dieses Kapitel erläutert die medizinischen Wirkungsweisen verschiedener Brechmittel wie Ipecacuanha-Sirup und Apomorphin sowie die Risiken und alternativen Exkorpationsverfahren.
C. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach § 81a StPO: Hier erfolgt eine juristische Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß StPO, inklusive Untersuchungszweck, ärztlicher Durchführung, Gesundheitsgefahren und der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
D. Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen: Dieses Kapitel untersucht, ob polizeirechtliche Gesetze als Rechtsgrundlage für den zwangsweisen Brechmitteleinsatz zur Gefahrenabwehr herangezogen werden können.
E. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach dem Grundgesetz: Eine verfassungsrechtliche Analyse, die Grundrechte wie Nemo-Tenetur, Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit gegenüber dem staatlichen Strafanspruch abwägt.
F. Ergebnis: Das abschließende Kapitel fasst die gewonnenen Erkenntnisse zusammen und kommt zu dem Schluss, dass die zwangsweise Brechmittelvergabe rechtlich unzulässig ist.
Schlüsselwörter
Brechmittel, Emetika, Strafverfahren, Beweissicherung, § 81a StPO, Menschenwürde, Körperliche Unversehrtheit, Verhältnismäßigkeit, Drogenkriminalität, Exkorpation, Nemo-Tenetur-Prinzip, Polizeirecht, Grundgesetz, EGMR, Bodypacking.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der juristischen Zulässigkeit der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln bei Verdächtigen, die Drogenpäckchen verschluckt haben, um diese als Beweismittel im Strafverfahren zu sichern.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Felder sind die medizinische Praxis der Emetika-Vergabe, die strafprozessuale Ermächtigung nach der StPO, verfassungsrechtliche Grundsätze und die polizeirechtliche Gefahrenabwehr.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist eine kritische juristische Prüfung, ob der zwangsweise Einsatz von Brechmitteln mit geltendem deutschem Straf- und Verfassungsrecht sowie europäischen Menschenrechtsstandards vereinbar ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung (inkl. EGMR) und einschlägiger juristischer Literatur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil umfasst die detaillierte medizinische Exkorpation, die Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach § 81a StPO, polizeirechtliche Erwägungen und eine umfassende Prüfung der Grundrechtsverletzungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Brechmittelvergabe, Beweissicherung, Menschenwürde, Verhältnismäßigkeit und Nemo-Tenetur maßgeblich charakterisiert.
Wie bewertet der Autor die zwangsweise Vergabe von Ipecacuanha-Sirup?
Der Autor stuft die zwangsweise Vergabe als unzulässig ein, da sie mit erheblichen Gesundheitsrisiken verbunden ist und die Anamnese bei unkooperativen Beschuldigten kaum ordnungsgemäß durchführbar ist.
Inwiefern beeinflusst die EGMR-Rechtsprechung die Argumentation?
Die Rechtsprechung des EGMR dient als Maßstab für die Unmenschlichkeit der Maßnahme und stützt die Auffassung des Autors, dass die Praxis in Deutschland nach 2006 aufgrund der Grundrechtsverletzungen rechtswidrig geworden ist.
- Citation du texte
- Sabrina Birkner (Auteur), 2015, Die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisgewinnung im Strafverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336455