Das Bundesverfassungsgericht zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz


Hausarbeit (Hauptseminar), 2004

26 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Meinungsfreiheit
2.1. Was heißt „Meinungsfreiheit“?
2.2. Die Geschichte der Meinungsfreiheit
2.3. Die Definition von „Meinung“ in Abgrenzung zur „Tatsachenbehauptung“
2.4. Jugendschutz und allgemeine Gesetze als Einschränkungen der Meinungsfreiheit
2.5. Das Recht auf persönliche Ehre als Einschränkung der Meinungsfreiheit

3. Die „Auschwitzlüge“ vor dem Bundesverfassungsgericht
3.1. „Auschwitzlüge“ – Ein problematischer Begriff
3.2. Geschichte der Auschwitzleugnung
3.3. Der Sachverhalt zum „Auschwitzlüge-Beschluss“
3.4. Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zur „Auschwitzlüge“

4. Das „Soldaten-sind-Mörder-Zitat“ vor dem Bundesverfassungsgericht
4.1. Geschichte der „Soldaten-sind-Mörder-These“
4.2. Die Sachverhalte zum „Soldaten-sind-Mörder-Beschluss“ vom 10. Oktober 1995
4.3. Die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zum „Soldaten-sind-Mörder-Zitat“

5. Kritik an den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts
5.1. Kritik an dem Beschluss zur „Auschwitzlüge“
5.2. Kritik an dem Beschluss zum „Soldaten-sind-Mörder- Zitat“

6. Schluss

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Meinungen „Soldaten sind Mörder“ und „In Auschwitz wurden keine Juden vergast“ sind so unterschiedlich wie die Gruppen, die sie äußern. Auf der einen Seite stehen Pazifisten, die sich für eine friedlichere und lebenswertere Welt einsetzten, auf der anderen Seite unverbesserliche Rechtsextreme, die nach Wegen suchen eine offensichtliche und menschenverachtende Lüge salonfähig zu machen.

Doch heiligt der Zweck im Falle des Tucholsky-Zitats die Mittel, ist es gerechtfertigt alle Soldaten (Blauhelme und militärische Katastrophenhelfer eingeschlossen) Mörder zu schimpfen? Und sollte im Falle der „Auschwitzlüge“, trotz der berechtigten Einwände, nicht die Meinungsfreiheit Vorrang haben?

Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Meinungen nicht per se schützenswürdig sein sollten, sodass niemand wegen seiner Meinung strafrechtlich zu Rechenschaft gezogen werden kann. Das GG kennt Beschränkungen der Meinungsfreiheit, wie z.B. zu Gunsten des Schutzes der persönlichen Ehre. Das Bundesverfassungsgericht schränkt die Meinungsfreiheit nochmals durch seine Unterscheidung von Meinung und Tatsachenbehauptung ein. Gleichzeitig bezeichnet es das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als „eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt [, das] für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“[1] sei.

In den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur „Auschwitzlüge“ (1994) und zum Tucholsky-Zitat (1995), ging es vor allem um eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf persönliche Ehre.

Das Gericht erkannte in der „Auschwitzlüge“ eine schwere Verletzung der persönlichen Ehre der in Deutschland lebenden Juden und sah deshalb den Ausschluss dieser Auffassung aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit als gerechtfertigt an. Im Falle des Tucholsky-Zitats erblickte es hingegen keine Ehrverletzung von Bundeswehrsoldaten, sodass „Soldaten-sind-Mörder-Ausrufer“ sich auf die Meinungsfreiheit berufen können.

- Soweit die Urteile - Doch welche Gründe veranlassten die obersten Richter so zu entscheiden? Warum gilt die eine Meinung als ehrverletzend und die andere nicht? Zählt das Persönlichkeitsrecht der Juden mehr als das von Bundeswehrsoldaten? Hat das Gericht den verfassungsinternen Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre zufriedenstellend behandelt? Wie sind die Entscheidungen aus politikwissenschaftlicher Sicht zu bewerten?

Diese Fragen möchte ich in der vorliegenden Arbeit behandeln. Dazu werde ich zunächst theoretisch klären, was Meinungsfreiheit überhaupt bedeutet, wie der Begriff „Meinung“ vom Bundesverfassungsgericht definiert ist und wo die Grenzen der Meinungsfreiheit liegen. Danach befasse ich mich ausführlich mit dem „Auschwitzlüge-Beschluss“ und dem „Soldaten-Beschluss“, dies schließt eine Darstellung der Geschichte von Auschwitzleugnung und Tucholsky-Zitat ein.

Schließlich werde ich eine Kritik der beiden Beschlüsse aus politikwissenschaftlicher Sicht versuchen.

2. Die Meinungsfreiheit

2.1. Was heißt „Meinungsfreiheit“?

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG formuliert das Grund- bzw. Menschenrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit. Danach hat „Jeder […] das Recht, seine Meinung in Wort Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.

Meinungs- und Informationsfreiheit werden zusammen mit der Funk-, Film- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) als die Kommunikationsfreiheiten bezeichnet. Nimmt man das Kommunikationsmodell von Sender und Empfänger, das aus der technischen Nachrichtenübermittlung stammt, zu Hilfe, so kann man sagen, dass die Meinungsfreiheit das Recht des Senders ist, während sich der Empfänger auf das Recht der Informationsfreiheit berufen kann.

Die Informationsfreiheit soll in dieser Arbeit jedoch nicht weiter behandelt werden. Sie ist das „notwendige Gegenstück zur Freiheit der Meinungsäußerung“[2]. Denn freie Meinungsäußerung hat nur Sinn, wenn die formulierten Meinungen anderen zugänglich sind, wenn die Zielgruppe (über Presse oder Rundfunk) erreichbar ist. Außerdem ist eine sinnvolle Beteiligung des Bürgers am demokratischen Willensbildungsprozess nur denkbar, wenn er sich ausreichend informieren kann.

Die Meinungsfreiheit gilt als Menschenrecht. D.h. auch Ausländer und Minderjährige genießen das Recht der freien Meinungsäußerung, unter Umständen gilt dies auch für juristische Personen, die Grundrechtsträger sein können.[3] Sowohl der Inhalt als auch die Form der Meinungsäußerung ist geschützt, das gilt auch für „die Wahl des Ortes und die Zeit der Äußerung“[4]. Der Meinungsäußernde kann die Mittel, mit denen er seine Meinung verbreiten will, frei wählen „Wort, Schrift und Bild“ sind vom GG nur beispielhaft genannt.[5]

Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt als Norm für die Individualkommunikation und bezieht sich nicht auf die Massenkommunikation der Medien, hier ist die Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einschlägig.[6]

2.2. Die Geschichte der Meinungsfreiheit

Die Meinungsfreiheit „gehört zu den konstitutiven Merkmalen für den Typ des westlichen Verfassungsstaats“[7]. Sie wurde zunächst in den Schriften der Aufklärer postuliert, welche die Existenz einer vorgegebenen Wahrheit in Frage stellten und stattdessen vorschlugen die Wahrheit „im Prozess der Meinungsauseinandersetzung“[8] zu suchen.

In den USA fand die Meinungs- und Pressefreiheit im Jahr 1776 zum ersten Mal Einzug in eine Verfassung, kurz darauf 1789 wurde sie in der französischen Menschenrechtserklärung festgeschrieben. In Deutschland wurde die umfassende Meinungsfreiheit erstmals 1818 in eine Verfassung (Bayrische Verfassung) aufgenommen. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts konnte sich sowohl die Meinungs- als auch die Pressefreiheit als Grundrecht im gesamten Deutschen Reich durchsetzen. Was den Staat freilich nicht daran hinderte dieses Grundrecht immer wieder zu beschneiden.

In der WRV war die Meinungsfreiheit in Artikel 118 Abs. 1 formuliert:

Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverhältnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.

Man muss sich aber darüber im Klaren sein, dass die Grundrechte in der WRV längst nicht denselben Status hatten wie heute im GG. Die Verfassungsnormen waren den einfachen Gesetzen nicht übergeordnet. Dem Gesetzgeber stand es nach herrschender Auffassung zu, Grundrechte nach Gutdünken zu beschränken. Außerdem war die staatliche Gewalt nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden und ihre Einklagbarkeit war nicht gegeben. „[D]ie Hervorhebung als Grundrecht [hatte also] nur deklaratorischen oder appellativen Charakter“[9].

Zur Zeit des Nationalsozialismus galten formal die Regeln der WRV, faktisch konnte von Grundrechten, also auch von einer Meinungsfreiheit, jedoch keine Rede mehr sein.

Auch in der Bundesrepublik hat die Meinungsfreiheit eine bemerkenswerte Entwicklung durchgemacht, diese wurde vor allem vom Bundesverfassungsgericht geprägt.

2.3. Die Definition von „Meinung“ in Abgrenzung zur „Tatsachenbehauptung“

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die freie Meinung. Was ist aber unter „Meinung“ zu verstehen, wie definiert das Bundesverfassungsgericht, als entscheidende Interpretationsinstanz des GG, den Meinungsbegriff?

„Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt […]. Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend“[10] So befindet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. Es kommt dabei für die Schutzwürdigkeit einer Meinung nicht darauf an, ob diese „begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird“[11]. Auch scharf formulierte, polemische Meinungsäußerungen fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit.

Das Gericht grenzt die persönlich-subjektive Meinung von der persönlich-objektiven Tatsachenbehauptung ab. Tatsachenbehauptungen fallen nur unter besonderen Bedingungen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, bei ihnen „steht […] die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund“. Tatsachenbehauptungen sind nur geschützt, wenn sie „Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind […] die bewußt oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung [wird] nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst“[12]. Das Gericht räumt allerdings ein, dass die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung praktisch oft nicht möglich ist, in solchen Fällen müssen Äußerungen, die aus einem wertenden und einem tatsachenbehauptenden Element bestehen insgesamt als Meinungsäußerungen aufgefasst werden. Diese genießen dann den vollen Schutz der Meinungsfreiheit.[13] Der Meinungsbegriff ist „grundsätzlich weit zu verstehen“[14].

Der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG endet bei Äußerungen, bei denen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung und Kränkung einer Person im Mittelpunkt steht („Schmähkritik, Formalbeleidigung“).[15]

2.4. Jugendschutz und allgemeine Gesetze als Einschränkungen der Meinungsfreiheit

Gem. Art. 5 Abs. 2 gilt die Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt, sie findet ihre „Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass „bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzen, die sich beschränkend auf die Meinungsfreiheit auswirken, der Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen ist“[16].

[Denn] [a]uch dort, wo die Verfassung die Beschränkung eines Grundrechts durch Gesetz zulässt, stellt sie nach Auffassung des Gerichts an dieses Gesetz und an seine Auslegung die zusätzlichen Anforderungen, die grundrechtliche Garantie zugunsten des Individuums im Blick zu behalten.[17]

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit zum Jugendschutz geschieht „hauptsächlich durch das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte“[18] und ist „relativ unproblematisch“[19].

Die Schranke der allgemeinen Gesetze bietet nicht so eine einfache Möglichkeit der Auslegung. Zunächst einmal ist die Frage zu klären, was überhaupt allgemeine Gesetze sein sollen. Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, allgemeine Gesetze seien Normen,

die sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes dienen.[20]

Aber auch allgemeine Gesetze gestatten keinen Eingriff in die Meinungsfreiheit ohne hinreichenden Anlass, bei der Einschränkung muss immer eine Abwägung der Rechtsgüter erfolgen. Es stellt sich im konkreten Fall die Frage, in welcher hierarchischen Beziehung die Meinungsfreiheit und das durch die allgemeinen Gesetze geschützte Rechtsgut stehen und weiterhin inwieweit eine Einschränkung der Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist[21].

[...]


[1] BVerGE 5, 85, S. 205.

[2] Hesse 1995: RN 393.

[3] Vgl. Stamm 2001: S. 19 sowie Jarass 2002: RN 8.

[4] BVerfGE 93, 266, S. 289.

[5] Jarass 2002: RN 7.

[6] Vgl. Stamm: S. 19.

[7] Schultze-Fielitz 1996: RN 1.

[8] Schultze-Fielitz 1996: RN 2.

[9] Stamm 2001: S. 18.

[10] BVerfGE 90, 241, S. 247.

[11] BVerfGE 90, 241, S. 247.

[12] BVerfGE 90, 241, S. 247.

[13] Vgl. BVerfGE 90, 241, S. 248; Stamm 2001: S.

[14] BVerfGE 61, 1, S. 9.

[15] Vgl. Schulze-Fielitz 1996: RN 50; Kannengießer 1999: RN 3b.

[16] BVerfGE 90, 241, S. 248.

[17] Stamm 2001: S. 18.

[18] Stamm 2001: S. 20.

[19] Stamm 2001: S. 20.

[20] BVerfGE 97, 125, S. 146.

[21] Hesse 1995: RN 400.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Das Bundesverfassungsgericht zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Verfassungsprobleme aus politikwissenschaftlicher Sicht
Note
1,0
Autor
Jahr
2004
Seiten
26
Katalognummer
V33664
ISBN (eBook)
9783638340878
ISBN (Buch)
9783638761574
Dateigröße
582 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit befasst sich mit den Themen: Meinungsfreiheit, Ehrenschutz, Auschwitzlüge, Tucholsky-Zitat ("Soldaten sind Mörder". Die Sicht des Bundesverfassungsgerichts wird eingehend dargelegt sowie die wissenschaftlicher Autoren.
Schlagworte
Bundesverfassungsgericht, Meinungsfreiheit, Ehrenschutz, Verfassungsprobleme, Sicht, Thema Meinungsfreiheit
Arbeit zitieren
Sven Soltau (Autor:in), 2004, Das Bundesverfassungsgericht zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33664

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