Störfallanlagen und Bauplanungsrecht. Seveso-II Richtlinie und die Urteile um die EuGH-Entscheidung „Mücksch“


Trabajo Universitario, 2013

41 Páginas, Calificación: 13 NP


Extracto


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung und Fragestellung

B. Die Entscheidungen und ihre rechtlichen Hintergründe
I. Sachverhalt und Klägerbegehren
II. Überblick über den Verfahrensgang
III. Störfallrechtliches Abstandsgebot in den Vorinstanzen
1. Beurteilung nach § 34 I BauGB
2. Beurteilung nach § 50 S. 1 BImSchG
3. Unmittelbare Anwendung der Seveso-II Richtlinie
4. Richtlinienkonformität nach dieser Gesetzeslage
IV. Das Urteil „Mücksch“ und die nationale Umsetzung
1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
a) Bindung der Bauaufsichtsbehörden
b) Störfallrechtliches Abstandserfordernis
c) Zusammenfassung
2. Das Anschlussurteil des Bundesverwaltungsgerichts
a) Angemessener Abstand
aa) Ermittlung des Angemessenen Abstands
bb) Kontrolldichte
b) Ausnahmsweise Unterschreitung des Abstands
c) Anknüpfungspunkt
aa) Nähere Umgebung
bb) Grenzen des Rücksichtnahmegebots
(1) Ansicht des Gerichts - Rücksichtnahmegebot
(2) Eingeschränkter Prüfungsmaßstab innerhalb des Rücksichtnahmegebots
(3) Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
(4) Erforderlichkeit einer Bauleitplanung
(5) Entscheidung
d) Zusammenfassung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils

C. Offene Fragen des Problemkreises
I. Methodische Fragen
1. Ermittlung des Sicherheitsabstands und Informationsaustausch
2. Schutzwürdige Gebiete
3. Berücksichtigung im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle
II. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Innenbereichs
1. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Außenbereich
2. Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben im Planbereich
a) Bebauungsplan berücksichtigt Abstandsgebot
b) Bebauungsplan berücksichtigt Abstandsgebot nicht

D. Fazit

Literaturverzeichnis

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A. Einleitung und Fragestellung

Als im Juli 1976 aus einer Chemiefabrik in der norditalienischen Gemeinde Seveso eine unbekannte Menge Dioxin austritt und mehrere hundert Hektar Land vergiftet1, wird schnell klar: Es ist nicht allein eine Verkettung von tragischen Zufällen, die zu Umweltkatastrophen führt, sondern vor allem eine unzureichende Organisation im Vorfeld. Schlecht ausgebildetes Personal, fehleranfällige Produktionsabläufe und fehlendes Krisenmanagement wirken oftmals nicht nur als verschärfende Faktoren eines Unglücks, sondern bilden in einem Großteil der Fälle deren Grundlage.

Um diesen Problemen von rechtlicher Seite zu begegnen, wurde die europäische Richtlinie 82/501/EWG - Seveso-I - erlassen, die schließlich durch die Richtlinie 96/82/EG - Seveso-II2 - verschärft wurde. Diese Richtlinien setzen Mindeststan- dards für die Betriebsorganisation und greifen an zwei Punkten3 an: Zum einen soll durch präventive Sicherheitsmaßnahmen verhindert werden, dass derartige Störfälle überhaupt entstehen. Zum anderen sollen, falls es doch dazu kommt, die Auswir- kungen möglichst gering gehalten werden. Ein Instrument ist mit Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie die Wahrung eines angemessenen Sicherheitsabstands zu Be- trieben, in denen potentiell gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen4 vorhanden sind (sogenannte Störfall-Betriebe).

Dieser Sicherheitsabstand kann jedoch zu bodenrechtlichen Spannungen führen: Wenn um Störfallbetriebe generell ein gewisser Abstand einzuhalten wäre, führt das zwangsläufig zu einer Raumverknappung - hätte das nur zur Folge, dass Störfallbetriebe nicht an andere Gebäude heranrücken dürfen oder wirkt das auch umgekehrt? Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie mit alten Industriestandorten umzugehen ist, die inmitten einer direkt angrenzenden Bebauung liegen. Wenn der Abstand einmal unterschritten ist, gilt er dann dennoch für Neuansiedlungen?

Das Anliegen dieser Studienarbeit ist es, anhand der Urteile um die EuGH-

Entscheidung „Mücksch“5 darzustellen, wie den europäischen Vorgaben der Seveso-II Richtlinie im Bauplanungsrecht begegnet wird und werden kann. Dabei sollen nicht nur die konkreten Entscheidungen und ihre rechtlichen Hintergründe den thematischen Schwerpunkt darstellen, sondern auch sich daran anschließende offene Fragen des Problemkreises.

B. Die Entscheidungen und ihre rechtlichen Hintergründe

I. Sachverhalt und Klägerbegehren

Das Grundstück der Klägerin6, auf dem die Errichtung eines Gartencenters beab- sichtigt wird, liegt im unbeplanten Innenbereich der Stadt Darmstadt. Zugleich liegt es in der Nachbarschaft der Beigeladenen, die Inhaberin eines chemisch- pharmazeutischen Betriebs ist, der unter die Richtlinie Seveso-II-Richtlinie fällt und damit als Störfallbetrieb gilt. In unmittelbarer Nähe des Störfallbetriebs liegen ver- schiedene großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere öffentlich genutzten Gebäude - diese enge, von unterschiedlicher Nutzung geprägte Bebauung, wird auch als „Gemengelage“ bezeichnet. Insbesondere das Grundstück der Klägerin liegt jedoch vollständig innerhalb von fachgutachterlich bestimmten Achtungsgren- zen.7

Die Klägerin beantragte die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung ei- nes Gartencenters mit Freiverkaufsflächen. Gegen diesen erhob die Beigeladene schließlich Widerspruch, über den das beklagte Land Hessen bisher nicht abschlie- ßend entschieden hat.8 Das Klägerbegehren besteht in der Zurückweisung des Widerspruchs gegen den erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung eines großflächi- gen Einzelhandelsbetriebs.

II. Überblick über den Verfahrensgang

Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den das beklagte Land Hessen verpflichtet, den Widerspruch der Beigeladenen zurückzuweisen und damit das Vorhabens für zulässig erachtet.9 Nach erfolgloser Berufung am Hessischen Verwaltungsgerichts- hof10 erfolgte mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts11 die Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV. Der Senat war dabei der Auffassung, dass die Revision auf Grundlage des nationalen Rechts zurückzuweisen wäre, bat aber um die Klärung mehrerer ent- scheidungsrelevanter unionsrechtlicher Fragen. Nach Entscheidung über die Vorlagefragen12 gab das Bundesverwaltungsgericht der Revision statt13 und verwies das Verfahren an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurück, der bislang noch nicht über die Sache entschieden hat.

III. Störfallrechtliches Abstandsgebot in den Vorinstanzen

Das maßgebliche Problem, mit dem die Vorinstanzen konfrontiert werden, besteht darin, ob auf Grundlage des nationalen Rechts ein störfallrechtliches Abstandsgebot existiert und von welchem Anknüpfungspunkt ein solches ausginge. In Betracht kommen dabei drei grundlegende Möglichkeiten: Eine Unvereinbarkeit nach § 34 I BauGB, ein Entgegenstehen des Trennungsgrundsatzes aus § 50 S. 1 BImSchG oder eine unmittelbare Anwendung des Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie.

1. Beurteilung nach § 34 I BauGB

Die Instanzgerichte gelangen zunächst zu der Auffassung, dass aufgrund von Art und Maß der Nutzung der Betriebe in der Nachbarschaft der Rahmen der Umge- bungsbebauung eingehalten und so eine Vereinbarkeit mit dem Einfügegebot des § 34 I S. 1 BauGB gegeben sei.14 Insbesondere sei das Vorhaben mit dem Rücksichtnahmegebot vereinbar.15

Dem ist zuzustimmen, da zwar anerkannt ist, dass auch ein Heranrücken schutzbe- dürftiger Nutzung an einen Störfallbetrieb diesem gegenüber rücksichtlos sein kann

- allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betriebsinhaber dadurch Einschränkungen, wie etwa erstmalige immissionsschutzrechtliche Anordnungen nach § 3 III der 12. BImSchV, zu erwarten hat.16 Dies ist aufgrund der Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung des Störfallbetriebs zu verneinen, da derartige Sicherheitsmaßnahmen ohnehin getroffen wurden.17 Der Störfallbetrieb hat daher durch das Vorhaben keine zusätzlichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen zu erwarten. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebots ist daher in Übereinstimmung mit den Gerichten abzulehnen.

Die Anforderung des § 34 I S. 2 Halbs. 1 BauGB gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, werde ebenfalls nicht von dem Vorhaben berührt.18 Dem ist zuzustimmen - diese Zulässigkeitsschranke dient lediglich der Abwehr städtebaulicher Missstände im Sinne einer äußersten Grenze der Zulässigkeit der Bebauung.19 Das Verfestigen einer Gemengelage kann nur dann zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, wenn diese städtebaulich unerträglich ist.20 Da dies nach Ansicht der Vorinstanzen nicht der Fall ist, steht die Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse der Zulässigkeit nicht entgegen.

Mithin wird das Vorhaben von den Vorinstanzen durchgängig als vereinbar mit den Anforderungen des § 34 I BauGB erachtet.

2. Beurteilung nach § 50 S. 1 BImSchG

Zugleich wird von den Gerichten ein mögliches Entgegenstehen des Trennungsgrundsatzes aus § 50 S. 1 BImSchG erwogen. Dieser besagt, dass bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen von Störfallbetrieben auf schutzbedürftige Gebiete vermieden werden. Die Gerichte kommen jedoch zu der Auffassung, dass die Norm im Rahmen von Vorhaben nach § 34 BauGB nicht anwendbar sei - schließlich fehle einer gebundenen Entscheidung das planerische Gestaltungselement, welches bei § 50 S. 1 BImSchG gefordert werde.21

Dieses Ergebnis ist gerade mit dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte des § 50 BImSchG zu hinterfragen: Grundsätzlich soll die Ausrichtung der Norm auf das Vermeiden der Auswirkungen von schweren Unfällen, der Umsetzung der Se- veso-II Richtlinie dienen.22 Vereinzelt wird demnach eingewendet, dass wenn der Anwendungsbereich der Norm für einen erheblichen Teil der bauplanungsrechtli- chen Dogmatik, den unbeplanten Innenbereich, nicht einmal eröffnet ist, das nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann - die Norm müsste daher zumindest entspre- chend anwendbar sein.23 Der Wortlaut des § 50 S. 1 BImSchG, der von Planungen und Maßnahmen spricht, liefert diesbezüglich keine Anhaltspunkte - die Einord- nung der Erteilung einer Baugenehmigung könnte durchaus als Maßnahme betrachtet werden und damit vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sein.

Das entscheidende Argument, das auch den Überlegungen des Bundesverwaltungs- gerichts zugrundeliegt24, liefert der klare Wortlaut des § 50 S. 2 BImSchG, der ausdrücklich bestätigt, dass der Norm eine planerische Entscheidung zugrundelie- gen muss.25 Gerade diese planerische Entscheidung fehlt jedoch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach § 34 I BauGB, da mit der planersetzenden Funk- tion des § 34 I BauGB die Zulässigkeit nicht von unbestimmten sonstigen Belangen

abhängig gemacht werden kann, sondern einzig an die Voraussetzung des Einfügens gebunden ist - eine Planung mithin nicht stattfindet.26 Diesem Argument ist trotz des Widerspruchs zur Entstehungsgeschichte der Norm zuzustimmen - allein die Tatsache, dass der Gesetzgeber eine Richtlinie defizitär umgesetzt hat, berechtigt noch keine dem Wortlaut konträr entgegenstehende Anwendung.27

Zudem mangele es, die Anwendbarkeit von § 50 S. 1 BImSchG unterstellt, an der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens, die insbesondere nicht durch eine Raumbe- deutsamkeit des korrespondierenden Störfallbetriebs ersetzt werden könne.28

3. Unmittelbare Anwendung der Seveso-II Richtlinie

Daneben wird von den Gerichten auch eine mögliche unmittelbare Anwendung der Seveso-II Richtlinie problematisiert. Als Richtlinie im Sinne von Art. 288 III AEUV richtet sie sich allerdings grundsätzlich nur an die Mitgliedsstaa- ten, die ihrerseits zur Erreichung des Ziels verpflichtet sind. Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht ist daher notwendig, damit der Einzelne, bezie- hungsweise vorgelagert die Behörde, anschließend durch das nationale Recht verpflichtet werden kann.29

Anerkannt ist allerdings, dass ausgehend vom Prinzip des effet-utile eine unmittel- bare Anwendung von Richtlinien im Einzelfall möglich ist, dabei jedoch an enge Voraussetzungen gebunden.30 Insbesondere genügt nicht allein die defizitäre Um- setzung in nationales Recht - vielmehr muss die Richtlinie insbesondere inhaltlich unbedingt (also abschließend, vollständig, uneingeschränkt, bedingungsunabhängig und geeignet sein, unmittelbar angewendet zu werden) und hinreichend genau (also subsumtionsfähig) sein.31

Gerade der Wortlaut legt jedoch nahe, dass die Richtlinie diesen Anforderungen nicht genügt, sondern vielmehr eine Art „verdichteten Programmsatz“ darstellt.32 Schließlich sollen die Mitgliedsstaaten in ihrer Politik der Flächenausweisung dafür sorgen, dass langfristig die Wahrung angemessener Abstände Berücksichtigung findet.33 Eine explizite und eindeutige Handlungsanweisung lässt sich aus dieser Formulierung schwerlich herauslesen, weshalb die Instanzgerichte eine unmittelba- re Anwendung ablehnen.34 Dem ist zuzustimmen: Der Wortlaut des Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie ist derart unbestimmt, dass es notwendigerweise einer weiteren Konkretisierung bedarf - besonders deutlich wird dies in einer bestehenden Ge- mengelage, da in diesem Fall nur anhand des Wortlauts unklar bleibt, ob durch Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie ein absolutes Verschlechterungsverbot oder ledig- lich eine Berücksichtigungspflicht normiert wird.35 Derartige Unsicherheiten verhindern jedoch eine unmittelbare Anwendung - sie ist folglich in Übereinstim- mung mit den Gerichten abzulehnen.

4. Richtlinienkonformität nach dieser Gesetzeslage

Zusammenfassend kommen die Vorinstanzen zu dem Schluss, es gäbe auf Grundlage des nationalen Rechts kein störfallrechtlich indiziertes Abstandsgebot im unbeplanten Innenbereich - das Vorhaben sei folglich nach den tradierten Maßstäben genehmigungsfähig.36

Wie bereits erwähnt, steht dieses Ergebnis in einem erheblichen Wertungswiderspruch zur eigentlichen Intention des Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie, einen angemessenen Abstand zwischen Störfallbetrieben und bestimmten schutzbedürftigen Nutzungen zu wahren. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht war, die rechtliche Beurteilung würde erheblich von der Auslegung der Richtlinie abhängen, wurde das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Zu klären sei dabei die Frage, ob sich der Inhalt der Seveso-II Richtlinie auch an Bauaufsichtsbehörden richte, die eine gebundene Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich zu treffen haben. Daneben fragte das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß, ob durch Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie ein absolutes Verschlechterungsgebot normiert werde oder lediglich ein abwä- gungserheblicher Belang entstehe, der im Einzelfall unterschritten werden könne.37

IV. Das Urteil „Mücksch“ und die nationale Umsetzung

1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Mit dem Urteil vom 15. September 2011 bezieht der Europäische Gerichtshof Stellung38 zu den Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts.

a) Bindung der Bauaufsichtsbehörden

Bezüglich der ersten Frage äußert sich das Gericht sehr konkret: Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie richte sich nicht nur an die Politik der Flächen- ausweisung oder Flächennutzung, sondern auch an die zugrundeliegenden Verfahren dieser Politiken.39 Um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu ge- währleisten, würden durch sie nicht nur die Planungsbehörden, sondern wenn notwendig auch die Bauaufsichtsbehörden, verpflichtet.40 Schließlich beziehe der Wortlaut des Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie, indem er nicht nur von Politiken der Flächenausweisung, sondern auch anderen einschlägigen Politiken spricht, explizit auch die Behörden mit ein, die letztlich über die Flächenzuweisung entscheiden. Andernfalls werde das in Art. 1 der Seveso-II Richtlinie normierte Ziel, die Aus- wirkungen schwerer Unfälle für Mensch und Umwelt zu begrenzen, beeinträchtigt.41 Das nationale Recht müsse im Zweifelsfall dahingehend ausgelegt werden, dass jederzeit ein angemessener Abstand im Sinne von Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie gewahrt sei.42

Gerade im Hinblick auf den Kritikpunkt der bis dahin existenten Divergenz zwi- schen unionsrechtlicher Richtlinie und nationaler Umsetzung ist dieser Ansatz zu begrüßen, weshalb er auch überwiegend Zuspruch in der Literatur43 erfährt. Die Wirksamkeit der Richtlinie wäre tatsächlich erheblich vermindert, wenn in be- stimmten bauplanungsrechtlichen Gebieten ein angemessener Sicherheitsabstand grundsätzlich nicht in die Entscheidung über die Zulässigkeit einzufließen hätte.

Zudem kann nur aufgrund der Tatsache, dass es sich im Rahmen des § 34 I BauGB um eine gebundene Entscheidung handelt, aus unionsrechtlicher Sicht nicht die Schlussfolgerung getroffen werden, dass der Inhalt der Seveso-II Richtlinie gänz- lich unbeachtlich ist. Genau dies ist jedoch die Konsequenz aus den tradierten Grundsätzen der Rechtsprechung, die ein Abstandsgebot weder im Rahmen des § 34 I BauGB, noch über § 50 S. 1 BImSchG in die Entscheidung über die Zuläs- sigkeit eines Vorhabens einbindet. Damit ist die nach Art. 288 III AEUV aufgetragene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den durch die Richtlinie bestimm- ten Inhalt in ihren innerstaatlichen Regelungsstrukturen zu verwirklichen44, nicht erreicht. Aufgrund der Tatsache, dass sich nach ständiger Rechtsprechung die Mit- gliedsstaaten nicht auf Umstände ihrer nationalen Rechtsordnungen berufen können, um Verpflichtungen zu umgehen, die sich aus Richtlinien ergeben45, schließt der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil die richtige Konsequenz: Das Abstandsgebot aus Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie ist auch für gebundene Ent- scheidungen beachtlich und folglich in das nationale Rechtssystem zu integrieren.

b) Störfallrechtliches Abstandserfordernis

Mit der Beantwortung der zweiten Frage stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie keinen bestimmten, allgemein gültigen Ab- stand vorgebe.46 Vielmehr werde den Mitgliedstaaten ein Wertungsspielraum

[...]


1 Eine kurze Zusammenfassung findet sich auf http://einestages.spiegel.de/static/ topicalbumbackground/4451/der_horror_von_seveso.html (abgerufen am 25.07.13, 12:15 Uhr).

2 Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 09.12.1996, ABl. EU L 010, S. 13-33; geändert durch Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2003, ABl. EU L 345, S. 97-105.

3 Vgl. Art. 1 der Seveso-II Richtlinie.

4 Sowohl die Klassifizierung als gefährlicher Stoff, als auch die die notwendige Mindestmenge lassen sich aus Anhang I der Seveso-II Richtlinie entnehmen.

5 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, ZUR 2011, 586.

6 Entsprechend der Wiedergabe des Sachverhalts des VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1421).

7 Grafische Darstellung der Achtungsgrenzen im betreffenden Gebiet: http://www.darmstadt.de/fileadmin/Bilder-Rubriken/Standort/Wirtschaft/grafiken/Seveso_Achtu ngsabstaende_Darmstadt.jpg (abgerufen am 26.07.13, 13:15 Uhr).

8 BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, BauR 2013, 887 (887). 2

9 VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1421).

10 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1260).

11 BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009, BauR 2010, 726 (726).

12 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1937).

13 BVerwG, Urteil vom 20.12.2012, BauR 2013, 887 (887). 3

14 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1262); VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1422).

15 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1262); VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1424).

16 BVerwG, Beschluss vom 05.03.1984, NVwZ 1984, 646 (647); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: März 2006, § 34 Rn. 54.

17 Vgl. die Tatsachenfeststellungen in: VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1262); VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1425).

18 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1267).

19 Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 24.

20 Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch/Baunutzungsverordnung, § 34 BauGB Rn. 111.

21 BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009, BauR 2010, 726 (728 f.) Rn. 20, VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2008, 1421 (1423).

22 Jarass, BImSchG, § 50 Rn. 3.

23 Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, Stand: Oktober 1994, § 50 BImSchG Rn. 25; Jarass, BImSchG, § 50 Rn. 8, der allerdings eine Beachtung des Trennungsgrundsatzes im Rahmen des Rücksichtnahmegebots des § 34 I BauGB fordert.

24 BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009, BauR 2010, 726 (728) Rn. 20.

25 Moench/Henning, DVBl. 2009, 807 (814 f.).

26 BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, NVwZ 1994, 285 (287); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: März 2006, § 34 Rn. 70.

27 Vgl. Sellner/Scheidmann, NVwZ 2004, 267 (270).

28 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1266); im Ergebnis übereinstimmend: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, Stand: Oktober 1994, § 50 BImSchG Rn. 25.

29 Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, S. 270 f. Rn. 899.

30 Vedder, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, HK Europäisches Unionsrecht, Art. 288 Rn. 33 ff.

31 In ständiger Rechtsprechung: EuGH, Urteil vom 19.11.1991, NJW 1992, 165 (165) Rn. 11 . 6

32 So Berkemann, ZfBR 2010, 18 (30).

33 Art. 12 I der Seveso-II Richtlinie.

34 VGH Kassel, Urteil vom 04.12.2008, BauR 2009, 1260 (1267 f.); VG Darmstadt, Urteil vom 27.11.2007, BauR 2008, 1421 (1424);

35 Schröer/Kullick, NZBau 2011, 667 (668); a.A. Berkemann, DVBl. 2010, 18 (31), der in unmittelbarer Richtlinienwirkung zumindest ein Verschlechterungsgebot als „Minimalprogramm“ sieht.

36 BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009, BauR 2010, 726 (727) Rn. 11. 7

37 BVerwG, Beschluss vom 03.12.2009, BauR 2010, 726 (726).

38 Im Vorfeld erging der Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston (EuGH) vom 14.04.2011, BeckRS 2011, 80446.

39 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1938) Rn. 24.

40 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1938) Rn. 19, 26.

41 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1938) Rn. 22. 8

42 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1939) Rn. 33, 35.

43 So Uechtritz, BauR 2012, 1039 (1042).

44 Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, S. 271 Rn. 900 f.

45 EuGH, Urteil vom 13.12.1991, BeckRS 2004, 76485 Rn. 24.

46 EuGH, Urteil vom 15.09.2011, BauR 2011, 1937 (1940) Rn. 40 f. 9

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Störfallanlagen und Bauplanungsrecht. Seveso-II Richtlinie und die Urteile um die EuGH-Entscheidung „Mücksch“
Universidad
University of Regensburg
Calificación
13 NP
Autor
Año
2013
Páginas
41
No. de catálogo
V337255
ISBN (Ebook)
9783656987512
ISBN (Libro)
9783656987529
Tamaño de fichero
715 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
störfallanlagen, bauplanungsrecht, seveso-ii, richtlinie, urteile, eugh-entscheidung, mücksch
Citar trabajo
Benni Latz (Autor), 2013, Störfallanlagen und Bauplanungsrecht. Seveso-II Richtlinie und die Urteile um die EuGH-Entscheidung „Mücksch“, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337255

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