Das Recht auf Nichtwissen einer Krankheit oder Disposition


Trabajo de Seminario, 2016

27 Páginas, Calificación: 12


Extracto


Gliederung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Die Illusionierung
I. Was ist eigentlich Nichtwissen?
II. Verfassungsrechtliche Verankerung
III. Historischer Bezug
IV. Das Recht auf Nichtwissen im Gendiagnostikgesetz (GenDG)
V. Das Recht auf Nichtwissen im BGB
VI. Möglicher Schadensersatz bei Nichtbeachtung?
VII. Warum ein Recht zum Nichtwissen? - Schutzzweck und Gefährdung
VIII. Problematik der Ausübung des Rechts
IX. Ausgrenzungstendenzen aufgrund der Ausübung des Rechts auf Nichtwissen
X. Pränataldiagnostik und das Recht auf Nichtwissen
XI. HIV –Test, Aidskranke und das Recht auf Nichtwissen
XII. Die Gefahr: Humanitäres Prinzip und Notstand zur Abgrenzung zum Recht auf Nichtwissen
XIII. Grenzen des Rechts auf Nichtwissen
1. Gesetzlich geregelte Fälle
2. Humangenetiker
3. Verwandtschaft und Partner
4. Versicherung
5. Arbeitgeber
6. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung

B. Ist eine Illusionierung manchmal besser?

Literaturverzeichnis

- Ärzteblatt: Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, in Ärzteblatt online vom 2. März 2014 gefunden unter: http://www.aerzteblatt.de/nachrichten/57807/Ethikrat-Vorsitzende-fuer-Recht-auf-Nichtwissen-ueber-Erbgut (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online)

- Bohnert, Michael: Persönliche Erklärung zum Recht auf Nichtwissen gemäß dem Gendiagnostikgesetz (GenDG), in Rechtsmedizin Universität Würzburg online vom 13.11.2012 gefunden unter: http://www.rechtsmedizin.uni-wuerzburg.de/D_Fo_005_V1.pdf (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Bohnert, Persönliche Erklärung, online)

- Brauer, Daniel: Autonomie und Familie – Behandlungsentscheidungen bei geschäfts- und einwilligungsunfähigen Volljährigen, MedR Schriftreihe Medizinrecht, Diss. Heidelberg 2013

(Zit.: Brauer, Autonomie und Familie)

- Braun, Tim: Das Recht auf Nichtwissen, in Stern online vom 24. April 2005 gefunden unter: http://www.stern.de/gesundheit/gendiagnostik-gesetz-das-recht-auf-nichtwissen-3561576.html (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online)

- Dettmeyer, Reinhard: Medizin & Recht – Recht, Sicherheit für den Arzt, 2. Auflage, Heidelberg 2006

(Zit.: Dettmeyer, Medizin & Recht)

- Deutsch, Erwin; Spickhoff, Andreas: Medizinrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2014

(Zit.: Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht)

- Deutsch, Erwin; Klingmüller, Ernst; Kullmann, Hans Josef: Der Schadensersatz und seine Deckung – Festschrift für Erich Steffen zum 65. Geburtstag am 28. Mai 1995, Berlin 1995

(Zit.: Deutsch/Klingmüller/Kullmann, Der Schadensersatz und seine Deckung)

- Deutsch, Erwin: Arztrecht und Arzneimittelrecht; Eine zusammenfassende Darstellung mit Fallbeispielen und Texten, Heidelberg 1983

(Zit.: Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht)

- Deutsch, Erwin; Lippert, Hans – Dieter; Ratzel, Rudolf; Tag, Brigitte: Kommentar zum Medizinproduktegesetz (MPG), 2. Auflage, Heidelberg 2010

(Zit.: Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, Kommentar zum Medizinproduktegesetz)

- Dornick, Daniel: Die Funktionalität eines Rechts auf Nichtwissen, Wiesbaden 2015

(Zit.: Dornick, Die Funktionalität eines Rechts auf Nichtwissen)

- Drze: Informationelle Selbstbestimmung, in Drze online (Deutsches Referenzzentrum für Ethik in den Biowissenschaften) von Januar 2016, gefunden unter: http://www.drze.de/im-blickpunkt/praediktive-genetische-testverfahren/module/informationelle-selbstbestimmung (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Drze, Informationelle Selbstbestimmung, online)

- Eberbach, Wolfram H.: Das neue Gendiagnostikgesetz, in: MedR (Medizinrecht) 2010, S. 155 ff.

(Zit.: Eberbach, Das neue Gendiagnostikgesetz)

- Fenger, Eickhoff: Chirurgie und Recht, 1. Auflage, Heidelberg 2004

(Zit.: Fenger, Chirurgie und Recht)

- Foldenauer, Wolfgang: Genanalyse im Strafverfahren, Diss. Berlin 1995

(Zit.: Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren)

- Giesen, Dieter: Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Tübingen 1995

(Zit.: Giesen, Arzthaftungsrecht)

- Hebecker, Raphael; Lutzi, Tobias: Haftung des Arztes für Depressionen der Mutter bei Information unheilbarer Krankheit ihrer Kinder, in MedR (Medizinrecht) 2015, S.186

(Zit.: Hebecker/Lutzi, MedR 2015)

- Hell, Walter: Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht; Staatsbürger – und Gesetzeskunde, 6. Auflage, Stuttgart 2010

(Zit.: Hell, Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht)

- Hildt, Elisabeth: Autonomie in der biomedizinischen Ethik. Genetische Diagnostik und selbstbestimmte Lebensgestaltung, Frankfurt am Main 2006

- Jonas, Hans: Technik, Medizin und Ethik – Praxis des Prinzips Verantwortung, Berlin 1987

(Zit.: Jonas, Technik, Medizin und Ethik)

- Kern, Bernd-Rüdiger: Unerlaubte Diagnostik – Das Recht auf Nichtwissen in: Dierks, Christian; Albrecht, Wienke; Eberbach, Wolfram; Schmidtke, Jörg; Lippert, Hans-Dieter: Genetische Untersuchungen und Persönlichkeitsrecht – MedR Schriftreihe, Heidelberg 2003, S. 55 ff.

(Zit.: Kern, Unerlaubte Diagnostik)

- Kern, Bernd – Rüdiger; Wadle, Elmar; Schröder, Klaus – Peter; Katzenmeier, Christian: Humaniora: Medizin – Recht – Geschichte – Festschrift für Adolf Laufs zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2006

(Zit.: Kern/Wadle/Schröder/Katzenmeier, Humaniora)

- Keil, Miriam: Rechtsfragen der Individualisierten Medizin, Kölner Schriften zum medizinrecht, Heidelberg 2015

(Zit.: Keil, Rechtsfragen der Individualisierten Medizin)

- Langanke, Martin; Erdmann, Pia; Robienski, Jürgen; Rudnik-Schöneborn, Sabine: Zufallsbefunde bei molekulargenetischen Untersuchungen – Medizinische, juristische und ethische Perspektiven, Heidelberg 2015

(Zit.: Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde)

- Laufs, Adolf: Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht, Berlin 1992

(Zit.: Laufs, Fortpflanzungsmedizin)

- Laufs, Adolf: Grundlagen und Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht in: Jung, Heike; Schreiber, Hans Wilhelm: Arzt und Patient zwischen Therapie und Recht, 1986, S. 71 ff.

(Zit.: Laufs, Grundlagen und Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht)

- Meyer, Ingo: Der Mensch als Datenträger: Zur verfassungsrechtlichen Bewertung postnataler genetischen Untersuchungen, Berlin 2001

(Zit.: Meyer, Der Mensch als Datenträger)

- Mayer, Markus: Die Entnahme einer Blutprobe nach § 81 a StPO, 81 c StPO zum Zwecke der Feststellung einer AIDS- Infizierung, in JR (Juristische Rundschau) 1990, S. 358 ff.

(Zit.: Mayer: Die Entnahme einer Blutprobe)

- Pfundt, Katrina: Die Regierung der HIV – Infektion: Eine empirisch-genealogische Studie, 1. Auflage, Wiesbaden 2010

(Zit.: Pfundt, Die Regierung der HIV-Infektion)

- Rauscher, Thomas: Familienrecht, 2. Auflage, München 2007

(Zit.: Rauscher, Familienrecht)

- Ratzel, Rudolf; Lippert, Hans-Dieter: Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 6. Auflage, Heidelberg 2015

(Zit.: Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung)

- Säcker, Franz Jürgen; Rixecker, Roland; Oetker, Hartmut; Limperg, Bettina: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB, 7. Auflage Band 6, München 2015

(Zit.: Münch Kommentar/Bearbeiter, BGB)

- Scherrer, Johanna: Recht der Lebenswissenschaften Life Sciences and law: Das Gendiagnostikgesetz: Eine Darstellung unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Fragestellungen, Berlin 2012

(Zit.: Scherrer, Das Gendiagnostikgesetz)

- Schneider, Lena: Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht; Behandlungsfehler – Aufklärungsfehler – Versicherung; MedR Schriftreihe Medizin; Heidelberg 2010

(Zit.: Schneider, Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht)

- Schröder, Ariane: Das Recht auf Nichtwissen im Kontext prädikativer Gendiagnostik, Wiesbaden 2015

(Zit.: Schröder, Das Recht auf Nichtwissen im Kontext prädikativer Gendiagnostik)

- Stockter, Ulrich: Wissen als Option, nicht als Obliegenheit – Aufklärung, Einwilligung und Datenschutz in der Gendiagnostik in: Duttge, Grummar; Engel, Wolfgang; Zoll, Barbara: Das Gendiagnostikgesetz im Spannungsfeld von Humangenetik und Recht, Göttinger Schriften zum Medizinrecht Band 11, Göttingen 2011 S. 27 ff.

(Zit.: Stockter, Wissen als Option)

- Spickhoff, Andreas: Der Schutz genetischer Daten unter besonderer Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, Heidelberg 2013

(Zit.: Spickhoff, Der Schutz genetischer Daten)

- Spiegel: Aids: „Warum sich also testen lassen?“, Spiegel Ausgabe 17/1988, S. 238 ff., gefunden unter Spiegel online vom 25.04.1988: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13529515.html (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Spiegel, Aids: „Warum sich also testen lassen?“)

- Spiegel: Zweifler auf der Zinne, Spiegel Ausgabe 48/1993, S. 218 ff., gefunden unter Spiegel online vom 29.11.1993: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13682546.html (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Spiegel, Zweifler auf der Zinne)

- Süddeutsche Zeitung: Das Recht auf Nicht-Wissen, in Süddeutsche Zeitung online vom 17. Mai 2010, gefunden unter: http://www.sueddeutsche.de/wissen/gentests-das-recht-auf-nicht-wissen-1.406258 (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Süddeutsche Zeitung, Das Recht auf Nicht-Wissen, online)

- Taupitz, Jochen: Recht auf Nichtwissen, in: Hanau, Peter; Lorenz, Egon; Matthes, Hans C.: Festschrift für Günther Wiese zum 70. Geburtstag, Neuwied 1998, S. 538 ff.

(Zit.: Taupitz, Recht auf Nichtwissen)

- Umbach, Juliane: Methoden, Kosten, Risiken – Das sollten Schwangere über die Pränataldiagnostik wissen, Focus online vom 09.03.2015 gefunden unter: http://www.focus.de/familie/schwangerschaft/checks-fuer-risikoschwangere-praenataldiagnostik_id_1922874.html (Stand: 01.02.2016)

(Zit.: Umbach, Methoden, Kosten, Risiken, online)

- Vossenkuhl, Cosima: Der Schutz genetischer Daten – Unter besonderer Berücksichtigung des Gendiagnotikgesetzes, MedR Schriftenreihe Medizinrecht, Heidelberg 2013

(Zit.: Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten)

- Wiese, Günther: Gibt es ein Recht auf Nichtwissen? Dargestellt am Beispiel der genetischen Veranlagung von Arbeitnehmern. In: Festschrift für Hubert Niederländer zum 70. Geburtstag, 1991, S. 475 ff.

(Zit.: Wiese, Gibt es ein Recht auf Nichtwissen?)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Die Illusionierung

In „Theodor Storm“ schildert Thomas Mann den Fall, in welchem ein Dichter nach Eröffnung der Diagnose, dass er an einem Karzinom leide, zusammenbricht.[1] Ein zweites Ärzteteam überprüfte daraufhin den Befund und gab ihm schließlich zur Verschleierung lediglich eine harmlose Diagnose mit auf den Weg.[2] Das Resultat war, dass der Dichter auflebte und sein erfolgreiches Werk „der Schimmelreiter“ schrieb.[3] Thomas Mann fasste es schließlich so zusammen : „ Das Meisterwerk, mit dem er sein Künstlerleben krönte, ist ein Produkt barmherziger Illusionierung.“ [4] Genauso, wie den Dichter die schreckliche Diagnose gesundheitlich belastete, so kann es auch jedem von uns gehen. Daher ist mittlerweile ein sogenanntes Recht auf Nichtwissen anerkannt.[5]

Hintergrund jenes Rechts ist es, sich geradewegs der belastenden Wirkung von präventivmedizinischen Untersuchungsergebnissen zu entziehen.[6] Der Wille auf Nichtwissen ist kein Ausdruck von Unvernunft, sondern einer differenzierten Art der Vernunft, die weitestgehend auf glaubensbasierten Erwägungen gründet.[7] Folglich hat jeder das Recht seine Gene zu kennen und ebenfalls auch das Recht, sie eben nicht zu kennen.[8] Das Wissen kann unter Umständen auch schädliche Wirkungen mit einher bringen. Demnach kann Wissen bei der Kenntnis bestimmter Diagnosen zu wesentlichen Einschränkungen der Lebensqualität führen. Aus diesem Grund ist ein Recht auf Nichtwissen existenziell. Allerdings bewirkt der selbstbestimmte Informationsverzicht einige Probleme in der Rechtspraxis, die zumindest eine partielle Kenntnis von einer möglichen Diagnose erfordern, um ebenfalls eine selbstbestimmte Entscheidung treffen zu können.[9]

Jene Punkte werden in der Arbeit ausgiebig behandelt sowie Aspekte der Problematiken bezüglich HIV- Tests, der Gen- und der Pränataldiagnostik im Zusammenhang mit dem Recht auf Nichtwissen beleuchtet. Zur Abgrenzung vom Recht auf Nichtwissen wird auch das humanitäre Prinzip angesprochen, welches die Entscheidung auf Nichtwissen durch den Arzt zum Wohle des Patienten aufgrund von medizinischen Indikationen zur Reduktion umfasst und nicht durch den Betroffenen selbst, wie es beim Recht auf Nichtwissen der Fall ist.[10]

Meine Arbeit behandelt allgemein auch ausschließlich das Nichtwissen bei Krankheiten bzw. Dispositionen und geht nicht auf den positiven Aspekt des Wissens ein. Zudem konzentriert sie sich ausschließlich auf die Ausübung jenes Rechts in der Medizin hierzulande und damit auch nur in Deutschland.

Wenn das Wort des Betroffenen, Patient oder Arzt benutzt wird, meine ich damit gleichermaßen die weibliche Form. Gesetzesabkürzungen und wichtige juristische Abkürzungen setze ich voraus – jedoch habe ich sie nichtsdestotrotz in einem Abkürzungsverzeichnis vermerkt.

I. Was ist eigentlich Nichtwissen?

Nichtwissen wird als das „Nichtkennen von Tatsachen“ definiert, unabhängig davon, ob es gewollt ist oder nicht.[11] Die Voraussetzung für das Recht auf Nichtwissen ist die bewusste Aufrechterhaltung des Nichtwissens und damit das bewusste Nichterwerben von Kenntnissen.[12] Das Recht wird unter anderem auch als Recht auf informationelle Abgeschiedenheit[13] bzw. als Informationsabwehrrecht[14] bezeichnet. Schon 1973 konstituierte der BGH, dass der Patient bezüglich der Aufklärungspflicht des Arztes die Möglichkeit haben müsse „sich selbst die Beruhigung durch Einzelheiten einer Gefahr zu ersparen, nachdem er sich bereits von der Notwendigkeit ihrer Inkaufnahme überzeugt hat“[15].

II. Verfassungsrechtliche Verankerung

Verfassungsrechtliche Verankerung findet das Recht auf Nichtwissen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Die Formulierung: „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf Kenntnis als auch ein Recht auf Unkenntnis“[16] wird, wie selbstverständlich, angenommen. Eine Nähe zum Grundrecht auf Freiheit der Religion und Weltanschauung gem. Art. 4 GG weist das Recht auf Nichtwissen ebenfalls auf. Nach der Rechtsprechung des BVerfG gewährt dieses Recht auch die Freiheit, sich bei Entscheidungen über die Durchführung oder die Unterlassung von medizinischen Maßnahmen von seiner religiösen oder weltanschaulichen Auffassung leiten zu lassen.[17] Demzufolge kann im Bereich der Präventivmedizin das Hinterfragen der Bedeutung medizinwissenschaftlicher Erkenntnisse für das eigene Leben als Ausdruck einer Weltanschauung angesehen werden.[18] Selbst in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union werden die Mitgliedsstaaten in Art. 8 Abs. 1 verpflichtet den Schutz personenbezogener Daten, der auch Informationen über die genetische Veranlagung umfasst, auch gegenüber Privatpersonen, zu schützen.[19]

III. Historischer Bezug

Die sogenannte „informierte Zustimmung“ wurde vor mehr als 100 Jahren zusammen mit der Aufklärung des Arztes gegenüber seinen Patienten als auch die Einwilligung in den ärztlichen Eingriff, gerichtlich verfügt.[20] Damals begründete sich das Selbstbestimmungsrecht auf dem Recht der körperlichen Unversehrtheit ohne jegliche verfassungsrechtliche Garantie.[21] Erst die Reaktion auf die Humanexperimente während der NS-Diktatur und als Aufarbeitung der zweiten Nürnberger Prozesse, veranlasste eine solche Umsetzung.[22]

Das durch das BVerfG 1983 anerkannte Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches aus dem oben genannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultiert, gesteht ein solches Recht auf Nichtwissen ein.[23] Das Recht auf Selbstbestimmung hat bezüglich personenbezogener Daten den Schutz der Privatsphäre konkretisiert und jedem Einzelnen Bestimmungsrechte eingeräumt.[24] Die Ableitung fällt nach Bernd Kern nicht leicht, da das vom BVerfG „kreierte“ Grundrecht seiner Meinung nach eine völlig andere Situation zum Ausgangsfall darstellt und ein Recht auf Nichtwissen nicht diskutiert wurde.[25] Die Grundaussage des Bundesverfassungsgerichts ließe sich für das Recht des Nichtwissens heranziehen: „Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt (...) den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebungen, Speicherungen, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. (...) Das Grundrecht gewährleistet in soweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“ [26]

Dies lässt sich daher auf die Genanalyse anwenden, da transferiert dem Patienten ein Selbstbestimmungsrecht zugestanden wird bezüglich seiner eigenen Daten und damit auch seiner genetischen. Jene Verwendung setzt ebenfalls sein Einverständnis voraus. Das heißt auch, dass er ein Recht hat seine Daten nicht zu verwenden. Daher eine Diagnostik nach gelungener Aufklärung auch verweigern darf und folglich ein Recht auf Nichtwissen besitzt.

Gerade in der Gendiagnostik ist dieses Recht von signifikanter Bedeutung rechtswissenschaftlicher und politischer Diskussionen.[27] Das Recht auf Selbstbestimmung wurde somit zu einem „Recht auf geninformationelle Selbstbestimmung“.[28] Es wird auch „negativ informed consent“ oder auch Informationsabwehrrecht genannt.[29]

IV. Das Recht auf Nichtwissen im Gendiagnostikgesetz (GenDG)

Eine besondere Bedeutung findet das Recht auf Nichtwissen im Gendiagnostikgesetz.[30] Dort hat der Gesetzgeber versucht einen umfassenden Schutz jenes Rechts in Bezug auf Gentests vorzunehmen.[31] Die Genanalyse ermöglicht die Identifizierung von Genvarianten und bietet den Nachweis erheblich begründeter Dispositionen.[32] Zweck des Gendiagnostikgesetzes ist es vor allem den Schutz der Würde des Menschen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, § 1 GenDG. Die genetischen Untersuchungen bei Menschen sollen eingeschränkt und klar geregelt werden.[33] Heimliche Vaterschaftstests sind verboten und werden unter Strafe gestellt – die bis zu 5.000 Euro Geldstrafe mit sich bringen.[34] Arbeitgeber und Versicherungen dürfen generell nicht, jedoch nur bei orbitanten Summen, einen Gentest verlangen.[35] Das Gesetz trat am 1. Februar 2010 in Kraft.[36] Der Patient hat somit das Recht seiner eigenverantwortlichen Bestimmung seines Schicksals als „suprema“ lex.[37]

Die Aufklärung des Rechts auf Nichtwissen im Gendiagnostikgesetz bei genetischen Untersuchungen ist in § 9 Abs. 2 Nr. 5 GenDG verankert. Jener Paragraph räumt für den Betroffenen ein Recht auf Nichtwissen, nach einer umfassenden Aufklärung, ein und schließlich auch das Recht, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon, nicht zur Kenntnis zu nehmen und sogar vernichten zu lassen sofern noch keine Kenntnis erlangt wurde.[38]

Doch wie funktioniert das Recht des Nichtwissens im Gendiagnostikgesetz (GenDG)?

Eine genetische Probe darf nur zu Untersuchungs- bzw. Analysezwecken entnommen werden, wenn die betreffende Person der Entnahme der Probe expressiv verbis und schriftlich gegenüber dem Arzt eingewilligt hat, § 8 Abs. 1 GenDG.[39] Die Einwilligung umfasst sowohl den Umfang als auch die Entscheidung, ob und inwiefern das Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen ist.[40] Nur wenn der Nachweis der Einwilligung vorliegt, darf eine beauftragte Person oder Institution die genetische Analyse nach § 7 II GenDG vornehmen. Das Vorgehen und die Voraussetzungen von genetischen Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen wird in § 14 GenDG geregelt. Sofern allerdings Zweifel bestehen, dass die Person die Durchführung der Behandlung nicht wünscht, muss sie unterbleiben.[41] Generell ist die Einwilligung bei einwilligungsfähigen Personen noch restriktiver auszulegen.[42] Im Allgemeinen kann der Patient somit entscheiden, welche Ergebnisse er zur Kenntnis nehmen möchte und welche nicht.[43] Ferner ist ihm durch § 8 Abs. 2 Satz 1 GenDG ein Widerufsrecht eingeräumt, welches die Vernichtung der Untersuchungsergebnisse und der genetischen Probe vor Bekanntgabe einräumt.[44] Sofern eine Dritte Person, die zur Klärung des Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis beiträgt, von ihrem Recht auf Nichtwissen gebraucht macht gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 GenDG, muss die Untersuchung bis zu einer gemeinsamen Entscheidungsfindung abgebrochen werden.[45] Zudem verpflichtet das GenDG zu einer vorherigen Beratung/Aufklärung und verlangt explizit, dass Gentests nur durch einen erfahrenen Arzt durchgeführt werden dürfen.[46] Hinsichtlich dieses Punktes wird es problematisch, denn heutzutage kommt es zu einer Kommerzialisierung von Gentest bei welchen es zu verfälschten Ergebnissen aufgrund von Ungenauigkeiten bzw. Missverständnissen bezüglich der Durchführung jener Tests kommen kann.[47] Was das Beratungsgespräch beinhalten soll, wird ebenfalls zur Wahrung des Rechts auf Nichtwissen in § 10 Abs. 3 GenDG konkretisiert. Nur wenn ein hinreichendes Verständnis über die möglichen Informationen, die durch eine solche Untersuchung erhalten werden können, vorliegt, kann ein Betroffener sich bewusst für oder gegen eine solche Untersuchung entscheiden.[48] Eine finale Ergebnismitteilung erfolgt nur unter der betroffenen Person und der verantwortlichen ärztlichen Person oder der Ärztin oder dem Arzt gemäß § 11 Abs. 1 GenDG.[49] Am Ende gilt es ebenfalls als erwähnenswert, dass auch Verbote bzw. Einschränkungen für Versicherer und Arbeitgeber ausgesprochen werden können, genetische Untersuchungen vorzunehmen oder zu verlangen. Vergleiche dazu

§§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 19 Nr. 1 GenDG.[50] Dies bietet wiederum nicht zuletzt dem Betroffenen Schutz vor möglichen Zwangssituationen oder vermehrtem Druck von Dritten ausgesetzt zu sein.[51]

V. Das Recht auf Nichtwissen im BGB

In § 630 e Abs. 3 BGB wird der Gedanke für die Selbstbestimmungsaufklärung und damit die Möglichkeit des Nichtwissens, aufgegriffen.[52] Danach bedarf es ausnahmsweise keiner Aufklärung, wenn sie aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist. Die Norm verlangt dazu entweder die Unaufschiebbarkeit der medizinischen Maßnahme oder den ausdrücklichen Verzicht der Aufklärung.

VI. Möglicher Schadensersatz bei Nichtbeachtung?

Es stellt sich die Frage, ob bei Nichtbeachtung des Rechts auf Nichtwissen der Betroffene oder seine Angehörigen Schadensersatz vom behandelnden Arzt verlangen können.

Nur der Patient selbst wird durch die ärztliche Schweigepflicht und das informationelle Selbstbestimmungsrecht geschützt.[53] Aus diesem Grund steht es auch nur ihm zu, über Wissen oder Nichtwissen zu richten. Grundsätzlich ist bei Verletzung der Schweigepflicht an die zivilrechtliche Konsequenz des Schadensersatzes und dem Schmerzensgeld zu denken, da sie eine Persönlichkeitsverletzung darstellt.[54] Vertragliche Pflichten werden ferner ebenfalls verletzt.[55] Wie später noch festgestellt wird, bedürfen auch Eingriffe in das Recht auf Nichtwissen einer Rechtfertigung.[56] Angewendet bedeutet dies, dass wenn der Betroffene durch einen Arzt aufgeklärt wird, obwohl er das gerade nicht wollte und dies offen mitgeteilt hat, ihm ebenfalls gegebenenfalls ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht aus § 253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes.[57] Wenn der Arzt einem Familienangehörigen des Patienten, entweder mit oder ohne ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder ebenfalls unter Missachtung der Schweigepflicht, genetische Befunde des Patienten mitteilt, wenn sie für den Angehörigen von Relevanz sind, können die Angehörigen aus dem „Verlust der Unschuld“[58] keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen.[59] Auch wenn sie dadurch einen Schaden erleiden.

Nach der Meinung des BGH gehöre es zudem zum allgemeinen Lebensrisiko, Kenntnis über den eigenen Gesundheitszustand, die genetischen Eigenschaften und daraus resultierenden Risiken oder Wahrscheinlichkeiten einer Disposition herleiten zu können.[60]

VII. Warum ein Recht zum Nichtwissen? - Schutzzweck und Gefährdung

Der Zugriff auf Krankheits- und Dispositionsdaten verletzt das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung.[61] In diesem Zusammenhang ist das Recht auf Nichtwissen hervorzuheben, denn es soll den Menschen vor belastenden Informationen über sich bzw. individuellen Krankheitsdispositionen schützen.[62] Anlässlich dazu war die Debatte um den Schutz eines (nachträglich) geklonten Menschen, der dadurch, dass er mehrmalig existent ist, ein bereits vorhersehbares Leben verbringen muss.[63] Das Recht auf Nichtwissen gilt in Folge auch für diverse Zufallsbefunde, denn auch bei ihnen kann vorab durch Einwilligung die Kenntnisnahme ausgeschlossen werden.[64]

Die Kenntnis einer Krankheit bzw. einer Disposition kann in negativer, wie auch positiver Hinsicht großen Einfluss auf den Betroffen haben, denn die vermittelte Information ist irreversibel.[65] Zudem hat das Recht eine besondere Präsenz, da einige Krankheiten bzw. Dispositionen nach derzeitigem Wissensstand zwar diagnostizierbar sind, jedoch nicht heilbar.[66] Das Wissen kann in positiver Hinsicht dazu führen, dass der Betroffene oder der betreuende Facharzt Maßnahmen ergreifen kann, die unter anderem ausbruchsfördernde Einwirkungen und Situationen meiden.[67] Im Falle eines bevorstehenden Todes oder einer schweren Krankheit eröffnet die Kenntnis dem Betroffenen die Möglichkeit ein „intensiveres“ Leben zu führen.[68] Auch die Entlassung aus der intensivierten Vorsorge bei keinerlei Genmutation ist nach Bekanntgabe möglich.[69]

Die Kenntnis in negativer Hinsicht kann dazu führen, dass der Betroffene ebenfalls psychisch erkrankt und an Depressionen aus Furcht vor der Krankheit bzw. dem Ausbruch leidet, selbst wenn das Ausbruchsrisiko gering wäre.[70] Dies könnte schließlich auch dazu führen, dass der Betroffene geradewegs, weil er um die Gefahr weiß, schneller erkrankt – auch „self fullfilling prophecy“ genannt.[71] Diese Evidenz des Problems ist besonders häufig bei Veranlagung zu psychischen Defekten zu beachten.[72] Schon die Angst vor einer möglichen Psychose, kann bereits psychotische Züge annehmen.[73] Daher lässt sich hier die treffende Formulierung von Adolf Laufs anmerken: „ Die Kenntnis der eigenen Gene vermag Handlungsmöglichkeiten nicht nur zu erweitern, sondern auch zu zerstören.“ [74]

VIII. Problematik der Ausübung des Rechts

Die Ausübung des Rechts auf Nichtwissen wirft die Problematik auf, dass ein bestimmtes Wissen vorausgesetzt wird.[75] Im Gegenteil zum wirklichen faktischen Nichtwissen, unterscheidet sich das Recht auf Nichtwissen dahingegen, dass das Recht ein Bewusstsein über die mögliche Ausübung dessen verlangt, welches einen bewusst zur Entscheidung drängt nicht wissen zu wollen.[76] Dies wiederum setzt ein Wissen der entscheidungserheblichen Tatsachen voraus.[77]

Zudem ist das Anliegen des Einzelnen, nicht wissen zu wollen, schon systembedingt äußerst schwierig zu schützen.[78] Wurde beim Arzt schließlich erst einmal die Möglichkeit bestimmter Untersuchungsleistungen thematisiert, möchte der Arzt die Untersuchungen natürlich auch gerne durchführen.[79] Die Gründe, die den Arzt/in dazu bewegen, auf die Verwirklichung der Leistung zu drängen bzw. die bereits vom Patienten ausgesprochene Ablehnung der Untersuchungsmaßnahme zu überwinden, können daran liegen, dass er mögliche potenzielle Haftungsrisiken ausschließen möchte oder ihn die Amortisierung der bereits angeworbenen Untersuchungsgeräte lockt.[80] Zudem gehören als Voraussetzung zur Erreichung bestimmter fachärztlicher Zusatzqualifikationen eine Anzahl von Untersuchungen, die ebenfalls ein Grund sein können, um auf die bevorstehende Behandlung zu drängen.[81]

IX. Ausgrenzungstendenzen aufgrund der Ausübung des Rechts auf Nichtwissen

Der Staat hat zudem einen Schutzauftrag, der einen Schutz des Rechts auf Nichtwissen gewährleisten muss.[82] Dafür muss zunächst einmal die Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen sichergestellt sein.[83] Der Arzt ist mithin verpflichtet eine umfassende Aufklärung über mögliche Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen.[84] Jedoch ist er dabei auf die Hinweise des Patienten angewiesen - bezüglich dessen Lebenseinstellungen und Lebenssituation und kann dann erst entscheiden, ob die angedachten Maßnahmen zu ihm passen.[85] Daher darf das Abweichen des Patienten von den ärztlichen Empfehlungen nicht zur gesellschaftlichen Ausgrenzung führen, sondern es zeigt sich geradewegs durch die Ausübung des Rechts auf Nichtwissen, der Charakter jenes Freiheitsrechts, welches es vermehrt zu schützen gilt.[86]

X. Pränataldiagnostik und das Recht auf Nichtwissen

Die Pränataldiagnostik wird stark diskutiert. Bei der Pränataldiagnostik handelt es sich um Untersuchungen während der Schwangerschaft, welche Versorgungsstörungen, Erkrankungen oder mögliche Fehlbildungen des Babys erkennen lässt.[87] Der Vorteil ist, dass jene dann ex ante operiert werden können.[88] Besonders Risikoschwangere können aus der Untersuchung ihren Nutzen ziehen. So können etwa Chromosomenstörungen wie die Trisomie 21 (Down-Syndrom), Chorea Huntington, oder Fehlbildungen an Organen erkannt werden.[89] Anders wiederum kann eine solche Diagnostik dazu führen, dass die werdende Mutter psychisch erkrankt, da sie mit der übermittelten Wahrheit nicht leben kann.[90] Schließlich stehen einem die eigenen Kinder bzw. das heranwachsende Kind im Mutterbauch sehr nahe und es besteht daher eine sehr außergewöhnliche und innige psychische Bindung. Auch eine heranzuziehende Abtreibung, aufgrund des unerfreulichen Befundes, kann die werdende Mutter in unzumutbare Konfliktsituationen führen.[91] Bis jetzt erlaubt das GenDG Babys vor der Geburt aus medizinischen Gründen zu testen, aber nicht, um aus elterlicher Sicht Aufschluss über Geschlecht und mögliche Eigenschaften zu geben gemäß § 15Abs. 1 GenDG.[92] Der nachträglich durch die Gesetzgebung eingeführte § 15 Abs. 2 GenDG schützt sogar das Recht des Ungeborenen auf Nichtwissen.[93] Jedoch darf eine vorgeburtliche Untersuchung nicht durchgeführt werden, wenn die Untersuchung darauf abzielt genetische Krankheiten festzustellen, die nach anerkanntem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erst nach der Vollendung des 18. Lebensjahr eintreten würden.[94] Der Betroffene soll später selbst entscheiden können, ob er eine solche Gendiagnostik durchführen lassen möchte.[95] Für eine pränatale Untersuchung genetischen Materials sind ähnliche Anforderungen wie für eine normale genetische Untersuchung zu stellen.[96]

Die Ethikrat- Vorsitzende Woopen fordert daher auch ein Recht auf Nichtwissen genetischer Abstammung für Ungeborene, da sie einige Risiken sieht.[97] Es müsse jedem überlassen bleiben, ob er seine genetischen Ausstattungen kennen möchte und die Entscheidungsfreiheit zu besitzen, zu urteilen, wer sonst noch informiert werden darf.[98] Das Recht würde aber hinfällig, wenn man schon vor der Geburt bzw. im Kindesalter alles untersuchen würde.[99] Ohne Einwilligung sei eine Untersuchung außerdem nicht möglich, daher müsse der Grundsatz auch für Ungeborene hinsichtlich ihres späteren Lebens gelten.[100] Die Grenze muss auch dort eng gezogen werden, wo eine vererbbare Disposition naheliegend ist.[101]

Andere Meinungen wiederum sagen, dass es den werdenden Müttern, die ihr „Kind“ einer pränatalen Diagnostik aussetzen, nicht leicht fiel ihr Kind bei einem negativen Befund abzutreiben und sie würden nicht nach einer möglichen später auftretenden Volkskrankheit fragen.[102] Ein gänzliches Verbot im Sinne von Frau Woopen würde zur Einschränkung der Schwangeren auf Wissen führen.[103] Der Gesetzgeber hat durch Einführung des § 15 Abs. 2 GenDG die Diagnostik schon eingeschränkt.

Wie es sich in Zukunft verhalten wird? Wir dürfen gespannt bleiben.

XI. HIV –Test, Aidskranke und das Recht auf Nichtwissen

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung möchte uns davor bewahren „in die Zukunft schauen zu müssen.“ Schließlich sind genetische Veranlagungen und Krankheitsfindungen, und damit recht sichere Zukunftsprognosen des weiteren Lebensverlaufs, heutzutage durch diverse Untersuchungen vorhersehbar.[104] Ein extremes Beispiel zur Begründetheit des Nichtwissenswollen bietet ein Aidskranker, der keine Kenntnis über seine Krankheit wünscht, da sie einschneidende Veränderungen für sein Leben und den gesellschaftlichen Umgang mit sich bringt.[105] Es scheint daher recht inkonsequent vom Gesetzgeber lediglich ein „Recht auf Nichtwissen“ im Zusammenhang mit der Genanalyse anzuwenden, denn auch bezogen auf HIV-Tests muss das Recht anwendbar sein.[106] In Deutschland war die Diskussion über das Recht auf Nichtwissen besonders bei möglichen HIV- Infektionen in den 80ern und 90er Jahren präsent.[107] Es wurde daher, überwiegend von der Politik, ein routinemäßiger HIV- Test bei der Entnahme von Blut gefordert. Schließlich könne man ja auch bei anderen Untersuchungen schlimme Neuigkeiten erfahren, wie etwa bei einer Kontrolle wegen Fiebers - nach Rückkehr aus dem Urlaub - von einer Malaria Ansteckung erfahren.[108] Für die Durchführung eines HIV- Tests ist die Einwilligung des Patienten ebenfalls obligatorisch.[109] Sollte sich beim Test ein positives Ergebnis herausstellen, ist der Arzt angehalten auf die Gefahr für Dritte hinzuweisen.[110] Folglich erlischt das Recht des Nichtwissens für den HIV – positiv Infizierten bezüglich jener Krankheit.

XII. Die Gefahr: Humanitäres Prinzip und Notstand zur Abgrenzung zum Recht auf Nichtwissen

Grundsätzlich ist der Arzt zur Aufklärung über Risiken und den Verlauf der Krankheit unter diagnostischen Angaben verpflichtet.[111] Allerdings gibt es auch Kontraindiktionen der Aufklärung. In solchen Grenzsituationen möchte man dem Patienten Hilfe und Schutz gewähren, anstatt ihn mit Offenheit zu schädigen.[112] Jene Nichtaufklärung zugunsten des Patienten wird im amerikanischen Recht als „therapeutic privilege“ bezeichnet und verdeutscht als therapeutisches Privileg.[113] Jenes Privileg kann durch vier Begründungen indiziert sein: Zu große psychische Belastung des Patienten, Erhöhung des Risikos durch Aufklärung, Gefährdung Dritter oder eines möglichen Unterbleiben einer dringlichen Maßnahme nach Mitteilung der Diagnose.[114]

Genau aus diesem Grunde kann die Aufklärung und die Einwilligung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters auch entfallen, wenn durch die Aufklärung der Behandlungserfolg gefährdet werden könnte oder die Aufklärung den Patienten erheblich belasten würde und ein entgegenstehender Wille des Patienten nicht erkennbar ist gemäß § 21 Nr. 1 MPG.[115] Es handelt sich hierbei um einen Anwendungsfall der „compassionate use“ im Medizinrecht.[116] Eine Nichtaufklärung erscheint im Einzelfall, zugunsten des Patienten, aus humanitären Gründen sinnvoll – daher der Begriff Humanitäres Prinzip.[117]

Letztlich wird dieses Prinzip vom BGH anerkannt, jedoch werden strenge Anforderungen zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts gestellt .[118] Unter anderem setzt er die ernsthafte Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit voraus.[119] Die Rechtsprechung fordert die „ ernste und nicht behebbare Gesundheitsschädigung“[120] und die Literatur lässt bereits die Erheblichkeit ausreichen.[121] Es ergeben sich Zweifel einer generellen Handhabung einer Aufklärungsreduktion, die letztlich das allgemeine Selbstbestimmungsrecht stark gefährden oder gar aushöhlen würde.[122] Daher kann eine Einschränkung der Aufklärungspflicht auch nur in einzelnen Fällen befürwortet werden, wenn eine besondere Labilität des Patienten gegeben ist.[123] Eine bloße nach allgemeinen Maßstäben der Gesellschaft unvernünftig erscheinende mögliche voraussehbare Entscheidung des Patienten, rechtfertigt noch lange keine Reduktion des Umfangs der Aufklärungspflicht.[124] Das Recht auf Nichtwissen ist allerdings abzugrenzen von dem oben beschriebenen „therapeutischen Prinzips“, wenn auch die Grenzen oft sehr schwammig erscheinen.[125] Der Arzt und nicht der Patient entscheidet hier aufgrund von Hinweisen des Patienten (Indikationen der Reduktion) über das Nichtwissen im Wohle des Patienten. Dies ist der elementare Unterschied zum Recht auf Nichtwissen.

XIII. Grenzen des Rechts auf Nichtwissen

Die Grenzen des Rechts auf Nichtwissen liegen da, wo jeder Einzelne gegen seinen Willen belastende Informationen ausgesetzt ist.[126]

Dies kann aufgrund von in der Rechtsordnung legitimierter Pflichten zum Wissen begründet sein.[127] Es muss in diesem Zusammenhang auf die miteinander in Konkurrenz stehenden Interessen des Lebenspartners, etwaiger Kinder oder sonstiger Angehöriger, der Versicherung, der Ausbildungsinstitutionen, des Arbeitgebers und schließlich des öffentlichen Gesundheitswesens eingegangen werden.[128]

1. Gesetzlich geregelte Fälle

In § 81 a Abs. 1 StPO wird eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen erlaubt, sofern sie für das Verfahren von Bedeutung sei. Ohne Einwilligung des Beschuldigten sind daher Blutproben und andere körperlichen Eingriffe zulässig, wenn sie keinen Nachteil für seine Gesundheit mit sich bringen.[129]

Eine Problematik bezüglich des Rechts auf Nichtwissen stellt daher die zwangsweise erfolgte Untersuchung in Folge eines Strafprozesses dar.[130] Der Befund wird, da er aktenkundig erscheint und innerhalb des Prozesses zur Sprache gebracht werden muss, dem Betroffenen regelrecht aufoktroyiert und kann ihm daher nicht verborgen bleiben.[131] Schließlich wird dem Betroffenen mehr oder weniger das Recht auf Nichtwissen zum Wohle der Aufklärung entzogen. Ein anderer Fall in denen eine genetische Untersuchung erlaubt ist, ist die angeordnete Feststellung der Abstammung gemäß § 372 a ZPO.

2. Humangenetiker

Der Humangenetiker darf, resultierend aus der Schweigepflicht, keine Untersuchungsergebnisse an Angehörige seiner Patienten weitergeben.[132]

3. Verwandtschaft und Partner

Die eigene Genuntersuchung kann auch weitreichende Folgen für die Verwandtschaft und damit für geliebte Personen im Bezug auf ihr Recht auf Nichtwissen haben.

Ist ein Gendefekt außerordentlich dominant, wie etwa bei der Chorea Huntington Erkrankung, sind die eigenen Kinder mit 50%iger Wahrscheinlichkeit und ein Elternteil mit 100%iger Wahrscheinlichkeit mit jener Disposition betroffen.[133] Die Wahrscheinlichkeit ist zwar geringer bei rezessiven Erbgängen oder entfernteren Graden der Verwandtschaft ebenfalls von der Disposition betroffen zu sein, aber eine Restwahrscheinlichkeit besteht dennoch.[134] Folglich kann die Erhebung der Daten bei Mitteilung durch den Arzt das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Verwandten und ihr Recht auf Nichtwissen tangieren. Auch das Recht auf Nichtwissen des Partner kann tangiert sein, wenn sich eines HIV-Tests unterzogen wird und das Ergebnis jenen durch Mitteilung sich als positiv herausstellt.[135] Hatte man während der Partnerschaft vielfach ungeschützten Geschlechtsverkehr, ist das Risiko für den Lebenspartner oder den Ehemann bzw. die Ehefrau sehr hoch, ebenfalls infiziert zu sein. Eine Offenbarungspflicht im Extremfall[136] kann auch gehemmt sein, wenn die Angehörigen von ihrem Recht auf Nichtwissen Gebrauch machen.[137]

Doch wie funktioniert diese Offenbarungspflicht?

Im Einzelfall kann der Arzt sein Schweigepflicht aus dem rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB befreien und zur Offenbarung der Diagnose auch anderen gegenüber befugt sein, wenn eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr für Leib und Leben einer Dritte Person gegenüber besteht.[138] Jedoch ist die Offenbarung zunächst dem Patienten zu überlassen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte für eine Nichtoffenbarung seitens des Patienten, ist der Arzt befugt.[139] Bei einer nachgewiesenen Infektion kann sich sogar eine Offenbarungspflicht ergeben, sofern der Dritte selbst Patient ist.[140] Es gibt aber auch Meinungen, die das Einschreiten des Arztes bereits bei Vorliegen einer Gefahrenlage rechtfertigen.[141] Letztlich geht es um eine allgemeine Interessenabwägung auf Geheimhaltung seitens der untersuchten Person, das Recht auf Wissen der Angehörigen auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Nichtwissen.[142]

[...]


[1] Laufs, Grundlagen und Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht, S. 74; Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1211 f.

[2] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1211 f.

[3] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1211 f.

[4] Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 51 Rn. 83.

[5] vgl. auch BVerfGE 32, 98.

[6] Stockter, Wissen als Option, S. 39; vgl. auch BVerfGE 32, 98.

[7] Stockter, Wissen als Option, S. 39.

[8] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 61.

[9] Vgl. im Fortgang meine Arbeit.

[10] Vgl. mit dem Punkt Humanitäres Prinzip.

[11] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 62.

[12] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 62.

[13] Taupitz, Recht auf Nichtwissen, S. 585.

[14] Taupitz, Recht auf Nichtwissen, S. 599 vgl. dazu auch Schröder, Das Recht auf Nichtwissen im Kontext prädikativer Gendiagnostik, S. 154 ff.

[15] BGH, NJW 1973, 556, 558.

[16] Kern/Wadle/Schröder/Katzenmeier, Humaniora, S. 731 f.

[17] vgl. auch BVerfGE 32, 98.

[18] Stockter, Wissen als Option, S. 39.

[19] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 55.

[20] Pfundt, Die Regierung der HIV-Infektion, S. 141.

[21] Pfundt, Die Regierung der HIV-Infektion, S. 141.

[22] Pfundt, Die Regierung der HIV-Infektion, S. 141.

[23] Vgl. auch dazu BVerfGE 65, 1; NJW 1984, 418.

[24] Drze, Informationelle Selbstbestimmung, online.

[25] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 63.

[26] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 63; BVerfGE, 1, 43.

[27] Kern/Wadle/Schröder/Katzenmeier, Humaniora, S. 731.

[28] Kern/Wadle/Schröder/Katzenmeier, Humaniora, S. 731.

[29] Kern/Wadle/Schröder/Katzenmeier, Humaniora, S. 731.

[30] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 234.

[31] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 234.

[32] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 62.

[33] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[34] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[35] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[36] Vgl. auch § 27 GenDG.

[37] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 177.

[38] Vgl. auch Hildt, Autonomie in der biomedizinischen Ethik, S. 234.

[39] Vgl. § 8 Abs. 1 GenDG.

[40] Siehe auch Bohnert, Persönliche Erklärung, online.

[41] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 56.

[42] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 56.

[43] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 234.

[44] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 234.

[45] Siehe auch Bohnert, Persönliche Erklärung, online.

[46] Vgl. auch §§ 7 und 9 GenDG; Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[47] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[48] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 235.

[49] Vgl. auch BT-Drs. 16/10532, 29.

[50] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 236; Eberbach, Das neue Gendiagnostikgesetz, S. 158.

[51] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 236.

[52] Vgl. auch Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1213.

[53] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 56.

[54] Fenger, Chirurgie und Recht, S. 88.

[55] Fenger, Chirurgie und Recht, S. 88.

[56] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 69.

[57] Taupitz, Das Recht auf Nichtwissen, S. 597.

[58] OLG Koblenz, Urteil v. 31.07.2013, 5U 1427/12.

[59] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 56.

[60] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 56.

[61] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 129.

[62] Jonas, Technik, Medizin und Ethik, S. 189 f.

[63] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 129.

[64] Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 54; BGH v. 21.12.2010 – NJW 2011, 1672 f.; vgl. auch § 10 Abs. 2 GenDG.

[65] Vgl. auch Wiese, Gibt es ein Recht auf Nichtwissen, S. 481.

[66] Vgl. dazu später auch die Fragestellungen bezüglich obligatorischen HIV-Tests bei der Blutentnahme.

[67] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[68] Vgl. auch Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 130.

[69] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[70] Vgl. auch Hebecker/Lutzi, MedR2015, S. 186.

[71] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 130.

[72] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 130.

[73] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 130.

[74] Laufs, Fortpflanzungsmedizin und Arztrecht, S. 94.

[75] Scherrer, Das Gendiagnostikgesetz, S. 277.

[76] Scherrer, Das Gendiagnostikgesetz, S. 277.

[77] vgl. auch die Meinung von Meyer, Der Mensch als Datenträger, S. 182.

[78] Stockter, Wissen als Option, S. 40f .

[79] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[80] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[81] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[82] Vgl. dazu auch Brauer, Autonomie und Familie, S. 41.

[83] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[84] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[85] Stockter, Wissen als Option, S. 40 f.

[86] Stockter, Wissen als Option, S. 41.

[87] Umbach, Methoden, Kosten, Risiken, online.

[88] Umbach, Methoden, Kosten, Risiken, online.

[89] Umbach, Methoden, Kosten, Risiken, online.

[90] Vgl. auch den Fall der ex post durchgeführten genetischen Diagnostik einer Mutter bei ihren Kindern, die daran zerbrach - BGH v. 20.5.2014 - VI ZR 381/13.

[91] Süddeutsche, Das Recht auf nicht- Wissen, online.

[92] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[93] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 236.

[94] Vgl. § 15 Abs. 2 GenDG.

[95] Vossenkuhl, Der Schutz genetischer Daten, S. 236.

[96] Vgl. auch § 15 Abs. 3 und 4 GenDG.

[97] Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online.

[98] Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online.

[99] Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online.

[100] Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online.

[101] Ärzteblatt, Ethikrat- Vorsitzende für Recht auf Nichtwissen über Erbgut, online.

[102] Braun, Das Recht auf Nichtwissen, online.

[103] Süddeutsche, Das Recht auf nicht- Wissen, online.

[104] Deutsch/Klingmüller/Kullmann, Der Schadensersatz und seine Deckung, S. 43.

[105] Taupitz, Recht auf Nichtwissen, S. 585.

[106] Deutsch/Klingmüller/Kullmann, Der Schadensersatz und seine Deckung, S. 43.

[107] Spiegel, Zweifler auf der Zinne, S. 218 ff.; Spiegel, Aids: „Warum sich also testen lassen?“, S. 238 ff.

[108] Spiegel, Zweifler auf der Zinne, S. 218.

[109] Dettmeyer, Medizin & Recht, S. 49; vgl. dazu auch LG Köln MedR 1995, 409.

[110] OLG Frankfurt Urt. V. 05.10.1999 – 8U 67/99, MedR 2000, 197; Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung, S. 171 Rn.70.

[111] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1210.

[112] Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 51.

[113] Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 51.

[114] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1210; vgl. auch Deutsch, Arztrecht und Arzneimittelrecht, S. 51.

[115] Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, Kommentar zum Medizinrecht, S. 275 Rn. 6.

[116] Deutsch/Lippert/Ratzel/Tag, Kommentar zum Medizinrecht, S. 275 Rn. 6.

[117] Hell, Alles Wissenswerte über Staat, Bürger, Recht, S. 136.

[118] Schneider, Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht, S. 196.

[119] BGH NJW 1959, 811, 814, 1983, 328, 329; 1984, 1397, 1398; Ablehnend dazu Giesen, Arzthaftungsrecht, Rn. 317; Münch Kommentar/Wagner, BGB, § 823 Rn. 791.

[120] BGH NJW 1959, 814, 815.

[121] Schneider, Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht, S. 196.

[122] Schneider, Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht, S. 196; vgl. auch BT-Drucks 17/10488, 25.

[123] Vgl. auch Schneider, Neue Behandlungsmethoden im Arzthaftungsrecht, S. 196.

[124] Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, S. 1214.

[125] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 62.

[126] Stockter, Wissen als Option, S. 40.

[127] Vgl. Taupitz, Recht auf Nichtwissen, S. 599; Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 66.

[128] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 66.

[129] Vgl.§ 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO.

[130] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 130.

[131] Mayer, Die Entnahme einer Blutprobe, S. 358 f.

[132] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 68.

[133] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 131.

[134] Foldenauer, Genanalyse im Strafverfahren, S. 131.

[135] Vgl. dazu auch OLG Frankfurt, Beschluss v. 08.07.1988, 8U 67/99 – juris.

[136] OLG Frankfurt MDR 1999, 1444.

[137] Kern, Unerlaubte Diagnostik, S. 68.

[138] Keil, Rechtsfragen der individualisierten Medizin, S. 181; vgl. auch Langanke/Erdmann/Robienski/Rudnik-Schöneborn, Zufallsbefunde, S. 54.

[139] Keil, Rechtsfragen der individualisierten Medizin, S. 181.

[140] OLG Frankfurt, MedR 2001, 196, 198.

[141] Keil, Rechtsfragen der individualisierten Medizin, S. 183; vgl. auch BGH JR 1999, 341, 342.

[142] Keil, Rechtsfragen der individualisierten Medizin, S. 184.

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Detalles

Título
Das Recht auf Nichtwissen einer Krankheit oder Disposition
Universidad
University of Frankfurt (Main)
Calificación
12
Autor
Año
2016
Páginas
27
No. de catálogo
V337587
ISBN (Ebook)
9783668273450
ISBN (Libro)
9783668273467
Tamaño de fichero
887 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
recht, nichtwissen, krankheit, disposition
Citar trabajo
Melanie Ellen Irmen (Autor), 2016, Das Recht auf Nichtwissen einer Krankheit oder Disposition, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337587

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