Die Arbeit beschäftigt sich mit den im Rahmen des § 1631d BGB auftretenden Rechtsproblemen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Verfassungskonformität. Weiterhin werden die Schmerztherapie, Aufklärungspflicht, das Vetorecht des Kindes, die Berücksichtigung der elterlichen Motive und die Vereinbarkeit mit der UN-Kinderrechtskonvention thematisiert.
Inhaltsverzeichnis
- A. Einleitung
- B. Hintergründe und Entwicklung
- I. Überblick über die Zirkumzision
- 1. Motive für die Vornahme des Eingriffes
- 2. Medizinische Aspekte
- II. Historie des § 1631d BGB
- III. Änderungsanträge und alternativer Gesetzesentwurf
- 1. Änderungsanträge
- 2. Alternativer Gesetzesentwurf
- I. Überblick über die Zirkumzision
- C. Anwendungsbereich des § 1631d BGB
- I. Beschneidung
- II. Motivationslage
- D. Offene Rechtsprobleme
- I. Verortung der Problematik im Familienrecht
- 1. Verortung im Strafrecht
- 2. Verortung im Grundgesetz
- 3. Verortung im Gesetze über die religiöse Kindererziehung
- 4. Verortung im Kindschaftsrecht
- II. Verfassungskonformität
- 1. Verletzung von Freiheitsgrundrechten
- a) Verletzung der Menschenwürde
- b) Verstoß gegen weitere Grundrechte
- aa) Betroffene Positionen
- (1) Grundrechtliche Positionen des Kindes
- (2) Grundrechtliche Positionen der Eltern
- (3) Das Recht der Glaubensgemeinschaft
- (4) Grundrechtliche Positionen des Beschneiders
- bb) Abwägung
- (1) Schwere der jeweiligen Eingriffe
- (2) Abwägung im engeren Sinne
- cc) Zwischenergebnis
- aa) Betroffene Positionen
- 2. Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 3 GG
- a) Verstoß gegen Art. 3 I, II
- aa) Rechtfertigung aufgrund biologische Unterschiede
- bb) Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
- cc) Zwischenergebnis
- b) Verstoß der „Mohelklausel\" gegen Art. 3 I GG
- a) Verstoß gegen Art. 3 I, II
- 1. Verletzung von Freiheitsgrundrechten
- III. Vornahme nach den Regeln der ärztlichen Kunst
- 1. Die Schmerztherapie
- a) Vornahme des Eingriffes durch einen Arzt
- b) Vornahme des Eingriffes durch einen Religionsvertreter
- 2. Die notwendige Aufklärung
- a) Aufzuklärende Personen
- b) Inhalt der Aufklärungspflicht
- c) Person des Aufklärenden
- 1. Die Schmerztherapie
- IV. Das Vetorecht des Kindes
- V. Die Berücksichtigung der elterlichen Motivation
- 1. Religiös motivierte Beschneidungen
- 2. Beschneidung aus sonstigen kulturellen Gründen
- 3. Beschneidung aus gesundheitsprophylaktischen Gründen
- 4. Beschneidung aus ästhetischen Gründen
- 5. Beschneidung aus hygienischen Gründen
- 6. Schlussfolgerung
- VI. Vereinbarkeit mit der Kinderrechtskonvention
- I. Verortung der Problematik im Familienrecht
- E. Schlusswort
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Seminararbeit befasst sich mit den Rechtsproblemen der Beschneidung des männlichen Kindes gemäß § 1631d BGB. Ziel ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beschneidung zu analysieren und die wichtigsten Rechtsfragen zu beleuchten. Die Arbeit untersucht dabei insbesondere die Vereinbarkeit des § 1631d BGB mit den Grundrechten sowie die Frage, ob die Beschneidung als Eingriff in die körperliche Integrität des Kindes zu werten ist.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Beschneidung
- Verfassungskonformität des § 1631d BGB
- Eingriff in die körperliche Integrität des Kindes
- Rechtliche Positionen der Beteiligten (Kind, Eltern, Beschneider)
- Abwägung von Grundrechten
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die die Thematik der Beschneidung einführt und den aktuellen Stand der Rechtsprechung darstellt. Im zweiten Kapitel werden die Hintergründe und die Entwicklung der Beschneidung sowie die Historie des § 1631d BGB beleuchtet. Kapitel C widmet sich dem Anwendungsbereich des § 1631d BGB, wobei die verschiedenen Motivationslagen für die Beschneidung im Vordergrund stehen. Das vierte Kapitel behandelt die offenen Rechtsprobleme, insbesondere die Verortung der Problematik im Familienrecht und die Verfassungskonformität des § 1631d BGB.
Schlüsselwörter
Beschneidung, § 1631d BGB, Familienrecht, Grundrechte, Menschenwürde, Gleichbehandlungsgrundsatz, Religionsfreiheit, elterliche Sorgerecht, Kindeswohl, ärztliche Kunst, Aufklärungspflicht, Kinderrechtskonvention.
Häufig gestellte Fragen
Was regelt der Paragraph 1631d des BGB?
Dieser Paragraph regelt die Beschneidung des männlichen Kindes und legt fest, unter welchen Bedingungen Eltern in diesen Eingriff einwilligen dürfen.
Ist die Beschneidung von Jungen verfassungskonform?
Dies ist ein zentrales Rechtsproblem, bei dem das elterliche Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit gegen das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit abgewogen werden müssen.
Welche Rolle spielt die ärztliche Aufklärungspflicht?
Vor dem Eingriff müssen die Eltern umfassend über medizinische Risiken und die Bedeutung des Eingriffs aufgeklärt werden, um eine wirksame Einwilligung zu geben.
Hat das Kind ein Vetorecht bei der Beschneidung?
Gemäß § 1631d Abs. 1 Satz 2 BGB darf die Beschneidung nicht durchgeführt werden, wenn das Kind dem Eingriff widerspricht (Veto des Kindes).
Dürfen auch Nicht-Ärzte Beschneidungen durchführen?
In den ersten sechs Monaten nach der Geburt dürfen auch von Religionsgemeinschaften benannte Personen (z. B. Mohel) den Eingriff vornehmen, sofern sie dafür besonders ausgebildet sind.
- Arbeit zitieren
- Marco Zimmehl (Autor:in), 2016, Rechtsprobleme der Beschneidung des männlichen Kindes gemäß § 1631d BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337602