Die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen befinden sich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in den Artikeln 12 bis 28.
Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heißt bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Maßnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmaßnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen.
Zu den Standardmaßnahmen zählen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden.
Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm:
„(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)“
Inhaltsverzeichnis
A: EINLEITUNG
B: HAUPTTEIL
I. DIE AUFGABE DER STANDARDMAßNAHMEN
1. Entlastung der Polizei
2. Schutzeffekt für Betroffene:
3. Wann greifen Standardmaßnahmen und wann nicht?
II. DEN BETROFFENEN BEFUGNISNORMEN DER ART. 12 BIS 28 PAG LIEGT KEIN EINHEITLICHES KONZEPT ZUGRUNDE
III. WEITERE ANMERKUNGEN
IV. DIE EINZELNEN STANDARDMAßNAHMEN NACH ART 12 BIS 29 PAG
1. Die Befragung durch die Polizei, Art. 12 PAG
2. Identitätsfeststellung ( Art. 13-15 PAG)
a) Identitätsfeststellung (Art. 13 PAG)
b) Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Art 14. PAG
c) Die Vorladung, Art. 15 PAG
3. Der Platzverweis, Art. 16 PAG
4 Polizeilicher Gewahrsam, Art. 17–20 PAG
a) Voraussetzungen (Art. 17 PAG)
b) Richterliche Entscheidung (Art.18.PAG)
c) Behandlung des Betroffenen ( Art 19 PAG)
d) Dauer der Freiheitsentziehung ( Art.20 PAG)
5. Die Durchsuchung und Sicherstellung(Art. 21-28 PAG)
a) Die Durchsuchung von Personen, Art. 21 PAG
b) Die Durchsuchung von Sachen, Art. 22 PAG
c) Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Art. 23 und 24 PAG
d) Sicherstellung und Verwahrung (Art. 25-28 PAG)
6. Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen, Art. 29. PAG
C: SCHLUSSBETRACHTUNG
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht in der Untersuchung der Spezialbefugnisse der bayerischen Polizei für Standardmaßnahmen gemäß dem Polizeiaufgabengesetz (PAG), wobei insbesondere analysiert wird, wie diese gesetzlichen Regelungen den Polizeibeamten im Einsatz entlasten, den Rechtsstaatsanforderungen an Vorhersehbarkeit genügen und den Betroffenen durch präzise Eingriffsvoraussetzungen schützen.
- Struktur und Systematik der Standardbefugnisse im Bayerischen PAG
- Die Entlastungsfunktion der Standardmaßnahmen für den Polizeidienst
- Verhältnis zwischen der polizeilichen Generalklausel und den spezialgesetzlichen Befugnissen
- Grundrechtliche Aspekte bei Freiheitsentziehungen und Durchsuchungen
- Rechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und richterliche Kontrolle
Auszug aus dem Buch
1. Entlastung der Polizei
Die Standardmaßnahmen, die in den Art.12 bis 29 PAG geregelt sind, sollen die Polizei dabei entlasten, die für einen Fall passende Maßnahme zu finden, da die je nach Sachlage in Erwägung zu ziehenden Aspekte tatsächlicher Verfügbarkeit, hinreichender Erfolgsaussichten und rechtlicher Zulässigkeit, ein mitunter schwieriges und zeitaufwendiges Unterfangen darstellen. 6
Die Standardmaßnahmen präzisieren, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Maßnahme getroffen werden darf. Ebenfalls geklärt wird, wem gegenüber diese Maßnahme eingesetzt werden darf. Somit wird dem Polizisten vor Ort eine griffige Handhabe gegeben.
Zu prüfen ist für den Polizeibeamten vor Ort nur noch, ob sich eine bestimmte und im Einzelfall verfügbare Maßnahme für die Erfüllung einer Aufgabe eignet und zudem auch hinreichenden Erfolg verspricht. Es muss also keine Überlegungen mehr angestellt werden, ob die Rechtsordnung das entsprechende Mittel erlaubt. Als Beispiel wäre hier ein vorübergehender Platzverweis nach Art.16 PAG zur Verhütung einer Schlägerei denkbar.
Zusammenfassung der Kapitel
I. DIE AUFGABE DER STANDARDMAßNAHMEN: Dieses Kapitel erläutert, wie Standardbefugnisse die Arbeit der Polizei erleichtern, indem sie klare Voraussetzungen für spezifische Eingriffe schaffen und somit die rechtliche Handhabe im Einsatz vereinfachen.
II. DEN BETROFFENEN BEFUGNISNORMEN DER ART. 12 BIS 28 PAG LIEGT KEIN EINHEITLICHES KONZEPT ZUGRUNDE: Hier wird dargelegt, dass die Regelungen auf praktischen Erwägungen beruhen und trotz der Spezialisierung grundsätzlich den allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit unterliegen.
III. WEITERE ANMERKUNGEN: Dieser Abschnitt behandelt ergänzende Aspekte wie die Unterscheidung zwischen Anordnungen und Realakten sowie die Bedeutung des Gefahrenbegriffs und die Relevanz des Zitiergebots bei Grundrechtseingriffen.
IV. DIE EINZELNEN STANDARDMAßNAHMEN NACH ART 12 BIS 29 PAG: Dieses Kernstück der Arbeit bietet eine detaillierte Analyse der verschiedenen Eingriffsbefugnisse, von der Identitätsfeststellung über den Gewahrsam bis hin zu Durchsuchungen und Sicherstellungen.
Schlüsselwörter
Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Standardmaßnahmen, Polizei, Gefahrenabwehr, Identitätsfeststellung, Gewahrsam, Durchsuchung, Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeit, Eingriffsbefugnisse, Grundrechte, Verwaltungsakt, Realakt, Polizeirecht, Sicherheit und Ordnung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit den Spezialbefugnissen der bayerischen Polizei, die als sogenannte Standardmaßnahmen in den Artikeln 12 bis 28 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) normiert sind.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Zentrale Themen sind die rechtliche Struktur der Standardmaßnahmen, deren Funktion als Entlastung für die Polizeibeamten im Alltag sowie der Schutz der betroffenen Bürger durch klare Eingriffsgrenzen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es aufzuzeigen, wie das bayerische Polizeirecht durch die spezifische Ausgestaltung dieser Befugnisse den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips, insbesondere der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns, gerecht wird.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Hausarbeit, die auf einer Analyse der einschlägigen Gesetzestexte (BayPAG) sowie der Auswertung polizeirechtlicher Fachliteratur basiert.
Was wird im Hauptteil der Arbeit detailliert behandelt?
Der Hauptteil analysiert die verschiedenen Befugnisnormen, darunter Identitätsfeststellungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen, Platzverweise, den polizeilichen Gewahrsam sowie Durchsuchungs- und Sicherstellungsverfahren.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Polizeiaufgabengesetz, Standardmaßnahmen, Gefahrenabwehr, Rechtsstaatsprinzip, Verhältnismäßigkeit und Grundrechtseingriffe.
Welche Rolle spielt die Generalklausel im Vergleich zu den Standardmaßnahmen?
Die Arbeit stellt heraus, dass die Spezialbefugnisse die Generalklausel (Art. 11 PAG) verdrängen, da sie für häufig wiederkehrende polizeiliche Situationen präzisere und somit rechtssicherere Grundlagen bieten.
Warum ist die Unterscheidung zwischen präventivem und repressivem Handeln so wichtig?
Die Arbeit betont diese Trennung, da die Polizei bei repressivem Handeln (Straftatenverfolgung) an die Bestimmungen der StPO oder des OWiG gebunden ist, während für die präventive Gefahrenabwehr das PAG Anwendung findet.
- Citation du texte
- Dieter Silakowski (Auteur), 2002, Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33763