Die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen befinden sich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in den Artikeln 12 bis 28.
Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heißt bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Maßnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmaßnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen.
Zu den Standardmaßnahmen zählen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden.
Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm:
„(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um
- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)“
Inhaltsverzeichnis
- A: EINLEITUNG
- B: HAUPTTEIL
- I. DIE AUFGABE DER STANDARDMAẞNAHMEN
- 1. Entlastung der Polizei
- 2. Schutzeffekt für Betroffene:
- 3. Wann greifen Standardmaßnahmen und wann nicht?
- II. DEN BETROFFENEN BEFUGNISNORMEN DER ART. 12 BIS 28 PAG LIEGT KEIN EINHEITLICHES KONZEPT ZUGRUNDE
- III. WEITERE ANMERKUNGEN
- IV. DIE EINZELNEN STANDARDMABNAHMEN NACH ART 12 BIS 29 PAG
- 1. Die Befragung durch die Polizei, Art. 12 PAG.
- 2. Identitätsfeststellung (Art. 13-15 PAG)
- a) Identitätsfeststellung (Art. 13 PAG)
- b) Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Art 14. PAG.
- c) Die Vorladung, Art. 15 PAG.
- 3. Der Platzverweis, Art. 16 PAG.
- 4 Polizeilicher Gewahrsam, Art. 17-20 PAG.
- a) Voraussetzungen (Art. 17 PAG).
- b) Richterliche Entscheidung (Art. 18.PAG).
- c) Behandlung des Betroffenen (Art 19 PAG)
- d) Dauer der Freiheitsentziehung (Art. 20 PAG)
- 5. Die Durchsuchung und Sicherstellung (Art. 21-28 PAG)
- a) Die Durchsuchung von Personen, Art. 21 PAG
- b) Die Durchsuchung von Sachen, Art. 22 PAG
- c) Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Art. 23 und 24 PAG.
- d) Sicherstellung und Verwahrung (Art. 25-28 PAG).
- 6. Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen, Art. 29. PAG
- C: SCHLUSSBETRACHTUNG
- Die Bedeutung von Standardmaßnahmen für die effiziente und rechtmäßige Polizeiarbeit
- Die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Standardmaßnahmen
- Das Verhältnis zwischen Standardmaßnahmen und der generellen Gefahrenabwehr
- Die Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips bei der Anwendung von Standardmaßnahmen
- Die Besonderheiten des bayerischen Polizeirechts im Vergleich zu anderen Bundesländern
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit analysiert die Spezialbefugnisse der bayerischen Polizei für Standardmaßnahmen, die in den Artikeln 12 bis 28 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) geregelt sind. Die Arbeit befasst sich mit der Rolle dieser Maßnahmen bei der Entlastung der Polizei und dem Schutz von Betroffenen. Sie untersucht die Voraussetzungen für die Anwendung der einzelnen Maßnahmen und betrachtet das Verhältnis zwischen Standardmaßnahmen und den allgemeinen Befugnissen der Polizei.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Einleitung skizziert die rechtliche Einordnung der Spezialbefugnisse für Standardmaßnahmen im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (BayPAG) und betont den Unterschied zwischen Standardmaßnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen. Sie erläutert die Bedeutung von Standardmaßnahmen als speziell normierte, häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns. Die Arbeit beschreibt die unterschiedlichen Standardmaßnahmen wie Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen und erläutert die jeweiligen Voraussetzungen und die Rechtmäßigkeit ihrer Anwendung.
Schlüsselwörter
Die Arbeit befasst sich mit den Spezialbefugnissen der Polizei für Standardmaßnahmen, dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz (BayPAG), der Gefahrenabwehr, der Rechtsstaatlichkeit und der Gewaltenteilung.
- Quote paper
- Dieter Silakowski (Author), 2002, Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33763