Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht


Trabajo, 2002

17 Páginas, Calificación: 2


Extracto


Inhalt

A: Einleitung

B: Hauptteil
I. Die Aufgabe der Standardmaßnahmen
1. Entlastung der Polizei
2. Schutzeffekt für Betroffene:
3. Wann greifen Standardmaßnahmen und wann nicht?
II. Den betroffenen Befugnisnormen der Art. 12 bis 28 PAG liegt kein einheitliches Konzept zugrunde
III. Weitere Anmerkungen
IV. Die einzelnen Standardmaßnahmen nach Art 12 bis 29 PAG
1. Die Befragung durch die Polizei, Art. 12 PAG
2. Identitätsfeststellung ( Art. 13-15 PAG)
a) Identitätsfeststellung (Art. 13 PAG)
b) Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen, Art 14. PAG
c) Die Vorladung, Art. 15 PAG
3. Der Platzverweis, Art. 16 PAG
4 Polizeilicher Gewahrsam, Art. 17–20 PAG
a) Voraussetzungen (Art. 17 PAG)
b) Richterliche Entscheidung (Art.18.PAG)
c) Behandlung des Betroffenen ( Art 19 PAG)
d) Dauer der Freiheitsentziehung ( Art.20 PAG)
5. Die Durchsuchung und Sicherstellung(Art. 21-28 PAG)
a) Die Durchsuchung von Personen, Art. 21 PAG
b) Die Durchsuchung von Sachen, Art. 22 PAG
c) Das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen, Art. 23 und 24 PAG
d) Sicherstellung und Verwahrung (Art. 25-28 PAG)
6. Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen, Art. 29. PAG

C: Schlussbetrachtung

Literatur:

A: Einleitung

Die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen befinden sich im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in den Artikeln 12 bis 28.

Generell ist bei Befugnisnormen der allgemeinen Aufgabennorm, dass heißt bei Befugnisnormen, die sich mit allgemein gefahrenabwehrenden Tätigkeiten beschäftigen, streng zwischen typischen und untypischen Maßnahmen zu unterscheiden. Es ist zwischen Standardmaßnahmen und allgemeinen Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der Generalklausel zu trennen.[1]

Zu den Standardmaßnahmen zählen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Vorladung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme oder Durchsuchungen, da sie, weil es sich um häufig wiederkehrende Fälle polizeilichen Handelns handelt, speziell normiert wurden.[2]

Das Bayerische Polizeiaufgabengesetz[3] enthält seiner Tradition entsprechend, in Abwehrstellung gegen eine Generalbefugnis in Art. 11, eine durch Voraustatbestände sehr eingeschränkte, eigentlich nicht mehr als Generalklausel zu bezeichnende Auffangnorm:

„(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Artikel 12-28 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um

- Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
- durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
- Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (...)“[4]

Der Art. 11 II 1 BayPAG stellt von seiner gesetzlichen Konstruktion eine Konkretisierung der allgemeinen Generalklausel dar. Dies ist durch die Formulierung dreier typischer Fälle, sogenannter Voraustatbestände geschehen.

Bayern begründet diese Regelung als Konsequenz der Anforderung des Rechtsstaatsprinzips an Vorhersehbarkeit und damit Kontrollierbarkeit staatlichen Handelns.

Wie bei allen Gesetzen gilt die Subsidiaritätsklausel, d.h. wenn Spezialgesetze vorhanden sind, gelten diese als Rechtsgrundlage und es darf nicht auf die Generalklausel zurückgegriffen werden.

Träger der Standardbefugnisse ist in Bayern allein die Polizei im institutionellen Sinne. Das heißt, das formelle Polizeirecht, zu dem die Standardbefugnisse gehören, gilt nur für die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der bayerischen Polizei.[5] In anderen Bundesländern sind auch Mitglieder anderer Ordnungsbehörden Träger dieser Befugnisse, da sie im Gegensatz zum sogenannten Trennsystems in Bayern ein Mischsystem vorweisen.

B: Hauptteil

I. Die Aufgabe der Standardmaßnahmen

1. Entlastung der Polizei

Die Standardmaßnahmen, die in den Art.12 bis 29 PAG geregelt sind, sollen die Polizei dabei entlasten, die für einen Fall passende Maßnahme zu finden, da die je nach Sachlage in Erwägung zu ziehenden Aspekte tatsächlicher Verfügbarkeit, hinreichender Erfolgsaussichten und rechtlicher Zulässigkeit, ein mitunter schwieriges und zeitaufwendiges Unterfangen darstellen.[6]

Die Standardmaßnahmen präzisieren, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Maßnahme getroffen werden darf. Ebenfalls geklärt wird, wem gegenüber diese Maßnahme eingesetzt werden darf. Somit wird dem Polizisten vor Ort eine griffige Handhabe gegeben.

Zu prüfen ist für den Polizeibeamten vor Ort nur noch,

- ob sich eine bestimmte und im Einzelfall verfügbare Maßnahme für die Erfüllung einer Aufgabe eignet und zudem auch hinreichenden Erfolg verspricht. Es muss also keine Überlegungen mehr angestellt werden, ob die Rechtsordnung das entsprechende Mittel erlaubt. Als Beispiel wäre hier ein vorübergehender Platzverweis nach Art.16 PAG zur Verhütung einer Schlägerei denkbar.
- ob im einzelnen Fall die gesetzliche Voraussetzung der in Betracht gezogenen Maßnahme der Sache nach erfüllt sind. Ein Polizist braucht also nicht mehr selbst zu prüfen, welche Intensität eine Gefahr haben muss, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, so beim Gewahrsam nach Art. 17 PAG, ob sich die Gefahrenlage in der dort bezeichneten Art verdichtet hat)
- ob im einzelnen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen der in Betracht gezogenen Maßnahme im Hinblick auf die Person, die davon betroffen wird, erfüllt sind. Ein Polizeibeamter muss sich also keine Klarheit darüber verschaffen, ob die Person Störer oder Nichtstörer ist und ob letzterenfalls die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Unbeteiligten gegeben sind. (Bsp: Wenn nach Art. 12 S.2 PAG von einer bestimmten Person eine Auskunft gefordert wird, muss nicht geprüft werden, ob eine gesetzliche Handlungspflicht besteht)
- ob die Maßnahme gegenüber dieser Person im einzelnen Fall erforderlich ist, ob es also eine gleich geeignete, aber für den Betroffenen mildere Maßnahme gibt; ; er muss also nicht mehr nach der allgemeinen Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs fragen; (Bsp: etwa ob statt des Platzverweises auch nur ein Hinweis reichen würde)
- und schließlich, ob die Maßnahme im einzelnen Fall auch verhältnismäßig ist.[7]

Die Beurteilung dieser Fragen bleibt schwierig genug, ist aber insgesamt leichter und weniger fehleranfällig, als wenn sie aus der allgemeinen Befugnisnorm, den allgemeinen Vorschriften über den Adressaten und das polizeiliche Mittel zu beantworten wäre. Und man kann sich gut vorstellen, dass diese Regelungen den Beamten vor Ort ihre Arbeit erleichtert, da es ja meist um schnelle, eindeutige Vorgehensweisen geht, die möglichst umgehend eine Gefahrensituation beheben oder verhindern sollen.

2. Schutzeffekt für Betroffene:

Mit der Schaffung von Standardbefugnissen hat der Gesetzgeber aber auch zugleich eine wichtige Schutzmaßnahme für den jeweils Betroffenen geschaffen.

Sollte eine der besonderen Voraussetzungen einer bestimmten Standardmaßnahme nicht erfüllt sein, ist sie nicht gerechtfertigt und darf, falls bereits angewendet, nicht aufrecht erhalten werden.

Das kommt besonders bei so heiklen Maßnahmen wie einer erkennungsdienstlichen Behandlung[8], einer Freiheitsentziehung durch die Polizei[9] oder einer Wohnungsdurchsuchung[10] zum tragen.

3. Wann greifen Standardmaßnahmen und wann nicht?

Die Standardbefugnisse greifen nicht, wenn der Polizei durch andere Gesetze Aufgaben übertragen sind und diese Gesetze die Befugnisse der Polizei für diesen Bereich abschließend regeln. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die speziellen Befugnisnormen den Rückgriff auf das PAG zulassen.

Soweit die Polizei im Rahmen der StPO oder des OwiG repressiv tätig wird, also Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten nicht abzuwehren oder zu verhindern versucht, sondern verfolgt bzw. ahndet, ist sie daher auf die Befugnisse der StPO bzw. des OwiG angewiesen.

Festzustellen ist, dass sich die Befugnisse in vielfacher Beziehung decken. Es steht der Polizei aber nicht frei, zwischen beiden zu wählen.

[...]


[1] Vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsgesetz, Rdnr. 107

[2] Vgl. auch §§ 9ff. MEPolG

[3] Im Folgenden mit BayPAG abgekürzt

[4] Art. 11, BayPAG

[5] Vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsgesetz, Rdnr. 28

[6] Vgl. Gallwas, Bay. Polizei- und Sicherheitsrecht, Rdnr. 609

[7] Vgl. Gallwas, Bay. Polizei- und Sicherheitsrecht, Rdnr. 610

[8] Art.14 Abs.3 PAG

[9] Art.17 PAG

[10] Art.24 PAG

Final del extracto de 17 páginas

Detalles

Título
Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht
Universidad
Munich University of Policy
Curso
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Calificación
2
Autor
Año
2002
Páginas
17
No. de catálogo
V33763
ISBN (Ebook)
9783638341615
Tamaño de fichero
579 KB
Idioma
Alemán
Notas
In dieser Hausarbeit wird ein Überblick über die Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht gegeben.
Palabras clave
Spezialbefugnisse, Polizei, Standardmaßnahmen, Recht, Gewährleistung, Sicherheit, Ordnung
Citar trabajo
Dieter Silakowski (Autor), 2002, Spezialbefugnisse der Polizei für Standardmaßnahmen nach bayerischem Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33763

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