Zweck, Anwendungsbereich, Höhe und Wirkung des GFB


Thèse de Bachelor, 2010

28 Pages, Note: 2

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen bis 2009 des FBiG
2.1 Rechtsentwicklung des Freibetrages für investierte Gewinne (§ 10 EStG)
2.2 Überblick über Freibetrag für investierte Gewinne (Rechtslage 2009)
2.3 Anwendungsbereich des Freibetrages für investierte Gewinne
2.4 Steuerwirkung und Voraussetzungen des FBiG

3 Vergleich mit Vorgängerregelungen des Gewinnfreibetrages
3.1 Überblick über die neue Rechtslage ab 2010
3.2 Steuererleichterung und Begründung der Einführung des § 10 nach StRefG 2009
3.3 Anspruchsberechtigte des Gewinnfreibetrages
3.4 Höhe und Deckelung
3.5 Nachversteuerung
3.6 Geltendmachung des Gewinnfreibetrages
3.7 Betriebsübergang bzw Betriebsaufgabe

4 Begünstigungen § 11a EStG

5 Resümee

6 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Ersparnis in % der Steuerzahlung

Abbildung 2: Ersparnis absolut (ohne Investition)

Abbildung 3: Ersparnis in % des Gewinnes

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Vergleich Freibetrag für investierte Gewinne mit GFB

Tabelle 2: Vergleich Freibetrag für investierte Gewinne mit GFB II

1 Einleitung

In dieser Arbeit wird zunächst auf die gesamte Rechtsentwicklung des Freibetrages für investierte Gewinne eingegangen, danach folgt dann eine genauere Erläuterung über die Altregelungen bis 2009.

Insbesondere werden der Zweck, der Anwendungsbereich aber auch die Wirkung näher beleuchtet.

Im Kapitel 3 wird das neue Steuerreformgesetz 2009 in Hinsicht auf den Gewinnfreibetrag erläutert und in jedem Abschnitt mit dem Freibetrag für investierte Gewinne verglichen.

Dabei werden viele Aspekte berücksichtigt unter anderem auch die Geltendmachung, die Höhe sowie die Deckelung und auch noch die Nachversteuerung.

Anhand zweier Beispiele will ich dann auch noch zeigen wie sich der Freibetrag für investierte Gewinne auswirkt heute sowie auch nach der Erneuerung.

Daraufhin folgt noch im Kapitel 4 die Begünstigung gemäß § 11a EStG was näher erläutert wird und zeigt wie sich diese Begünstigung mit dem neuen Steuerreformgesetz 2009 ändern wird.

Letztendlich werde ich dann noch meine eigenen Erkenntnisse aus dieser Bachelorarbeit ziehen und verbal näher bringen.

2 Grundlagen bis 2009 des FBiG

2.1 Rechtsentwicklung des Freibetrages für investierte Gewinne (§ 10 EStG)

Das EStG 1972 enthielt eine Regelung über einen Investitionsfreibetrag welcher 1988 in den § 10 EStG übernommen wurde mit kleinen Veränderungen hinsichtlich der Voraussetzungen, der Gewährung und die Nachversteuerung. Außerdem wurde auch eine „Verlustklausel“ eingeführt, die Verluste, die durch die Anwendung des Freibetrages entstanden sind, erst mit späteren Gewinnen verrechenbar machte.

1993 wurde durch Art I Z 7a bis 7c StRG 1993, BGBl 818, der Investitionsfreibetrag mit 10 % begrenzt für unkörperliche Wirtschaftsgüter und für bestimmte unkörperliche Wirtschaftsgüter die Absetzung eines Investitionsfreibetrages ausgeschlossen.

Ende 2000 wurde durch das BBG 221, BGBl I 142, der Investitionsfreibetrag abgeschafft und mit dem KMU-Förderungsgesetz 2006, BGBl I 101, wurde der § 10 EStG samt Überschrift ("Freibetrag für investierte Gewinne") zur Gänze neu gefasst. Außerdem wurde die Bestimmung normiert und ließ diesen Freibetrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner zu.

Hierbei wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

- Verweis auf Wertpapiere iSd § 14 Abs 7 Z 4
- Ausschluss von Mieterinvestitionen und Wirtschaftsgütern mit Forschungsprämie
- klarere Formulierung in Bezug auf Mitunternehmerschaften
- Regelung über Behaltefrist insbesondere in Bezug auf Ersatzwirtschaftsgüter[1]

Mit der Veranlagung im Jahr 2008 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

- für die Ersatzbeschaffung können nur körperliche Wirtschaftsgüter herangezogen werden
- Getrennte Geltendmachung (in der Steuererklärung) für körperliche Wirtschaftsgüter einerseits und Wertpapiere andererseits angeordnet
- Ausweis der körperlichen Wirtschaftsgüter im Anlagenverzeichnis, der Wertpapiere in einem gesonderten Verzeichnis (nicht wie zunächst geregelt in einer Beilage zur Steuererklärung)

Mit dem StRefG 2009, BGBl I 26, wurde § 10 tiefgreifend geändert und diese Änderungen sind ab der Veranlagung 2010 anzuwenden, also auch schon für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr, wenn der Bilanzstichtag nach dem 31. 12. 2009 liegt. Welche Anpassungen hier gemacht wurden werde ich dann im Kapitel 3 näher erläutern.[2]

2.2 Überblick über Freibetrag für investierte Gewinne (Rechtslage 2009)

Zuerst möchte ich einmal kurz erläutern was der Freibetrag für investierte Gewinne überhaupt ist und wer ihn in Anspruch nehmen darf.

Bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren, körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gem. § 14 Abs. 7 Z 4 besteht die Möglichkeit den Freibetrag gemäß § 10 EStG, welcher mit der VA 2007 eingeführt wurde, für natürliche Personen die ihren Gewinn nach § 4.3 EStG ermitteln mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geltend zu machen. Ab 2010 gibt es aber auch hier Änderungen auf die ich noch später zu sprechen komme.

Um diese Steuerbegünstigung in Anspruch zu nehmen muss die Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter mindestens eine betriebsgwöhnliche Nutzungsdauer von 4 Jahren haben und für eine Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne von § 2 Abs. 3 Z1 bis 3 dient das heißt für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.

Voraussetzung um diesen FBiG geltend zu machen, ist natürlich auch dass man einen laufenden Gewinn erzielt. Darüber hinaus sind weder Übergangs- noch Veräußerungsgewinne hineinzubeziehen.[3]

Bei diesem Paragraphen ist zu beachten, dass dieser Freibetrag nur Steuerpflichtigen zusteht die die Begünstigung gemäß § 11a EStG nicht in Anspruch nehmen können, daraus folgt dass man nie beide Begünstigungen geltend machen kann.[4]

2.3 Anwendungsbereich des Freibetrages für investierte Gewinne

In diesem Punkt werde ich näher darauf eingehen welche Wirtschaftsgüter überhaupt zu den begünstigten gehören und welche vom Freibetrag ausgeschlossen sind.

Der § 10 EStG kann auf alle abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einer Betriebsstätte im Inland oder im übrigen EU/EWR-Raum verwendet wird und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren verwendet werden aber auch bei Wertpapieren im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG kann der Freibetrag angewendet werden vorausgesetzt sie werden dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet.[5]

Der Freibetrag für investierte Gewinne kann auch für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter angewendet werden in der Höhe der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die überwiegend betrieblich genutzt werden.

Allgemein steht für folgende Wirtschaftsgüter kein Freibetrag gemäß § 10 EStG zu:

- eingelegte WG
- unentgeltlich erworbene WG
- nicht abnutzbare WG (Beispiel Grund und Boden)
- unkörperliche WG (Beispiel Firmenwert, Lizenzen, Patente und Software)
- WG des Umlaufvermögens

Ausgeschlossen von dieser Begünstigung sind alle Wirtschaftsgüter die unter § 10 Abs 4 EStG angeführt sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude, Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, die mindestens zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen aber auch Luftfahrzeuge.[6]

Außerdem auch noch bei geringwertigen Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG abgesetzt werden, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht und auch Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b oder die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG in Anspruch genommen wurde.[7]

2.4 Steuerwirkung und Voraussetzungen des FBiG

Welche Steuerwirkung damit verbunden ist, möchte ich in den folgenden Zeilen erläutern.

Wenn man den Freibetrag für investierte Gewinne nützt, bewirkt dieser eine Reduzierung der Einkommenssteuer-Bemessungsgrundlage.

Die Voraussetzungen um jetzt so eine Begünstigung verwenden zu können sind, dass eine Investition über den entsprechenden Betrag im betreffenden Veranlagungsjahr gemacht wird und eine durchgehende Behaltedauer von mindestens vier Jahren. Wenn die Mindestnutzungsdauer von vier Jahren beendet wurde können die Wirtschaftsgüter (zB Wertpapiere), ohne Nachbesteuerung des geltend gemachten Freibetrags wieder verkauft werden.[8]

3 Vergleich mit Vorgängerregelungen des Gewinnfreibetrages

In diesem Abschnitt möchte ich kurz die Neuerungen des StRefG 2009 erläutern und am Ende jedes Abschnittes die neuen Regelungen mit dem Freibetrag für investierte Gewinne vergleichen

3.1 Überblick über die neue Rechtslage ab 2010

Der neue Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG weist folgende Aspekte auf die sich ändern:

- Erhöhung des Freibetrages von 10 % auf 13 %;[9]
- der Freibetrag soll allen betrieblichen Einkunftsarten zustehen;
- im Gegenzug: Entfall der begünstigten Besteuerung nach § 11a EStG für Bilanzierer (§ 5.1 EStG)
- bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR: kein Investitionserfordernis;
- Inkrafttreten: 2010.

Nach der StRefG 2009 kann bei natürlichen Personen (nicht nur Einnahmen-Ausgaben-Rechner) bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Freibetrag bis zu 13 % des Gewinnes aber insgesamt höchstens 100.000 EUR geltend machen.

Unverändert bleibt jedoch die Höchstgrenze des GFB mit 100.000 EUR. Der neue Gewinnfreibetrag wird damit bei einem Gewinn von ca 769.230 EUR (davon 13 % = 100.000) voll ausgeschöpft, während man den Höchstbetrag bisher erst bei einem Gewinn von 1 Mio EUR (davon 10 % = 100.000) erreicht hat.

Außerdem unterteilt sich der überarbeitete GFB in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten GFB:

- Grundfreibetrag: bis zu einem Gewinn iHv 30.000 EUR, kein Investitionserfordernis;
- investitionsbedingter GFB: für Gewinne über 30.000 EUR..[10]

Wenn der Steuerpflichtige betriebliche Einkünfte aus mehreren Einkunftsquellen erzielt, kann er den Grundfreibetrag nach Wahl zuordnen. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zu bestimmen.

Um das noch besser zu erklären hier ein kurzes Beispiel dazu:

Ein Steuerpflichtiger erzielt im Betrieb 1 einen Gewinn von 50.000 EUR, im Betrieb 2 von 100.000 EUR. Da der Steuerpflichtige im Betrieb 2 ausreichend Investitionen getätigt hat, ordnet er den Grundfreibetrag zur Gänze dem Betrieb 1 zu. Um den GFB voll auszunutzen, besteht damit im Betrieb 1 nur für den 30.000 EUR überschreitenden Gewinn iHv 20.000 EUR ein Investitionserfordernis. Unterlässt der Steuerpflichtige eine solche Zuordnung, wird der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zu 1/3 dem Betrieb 1 und zu 2/3 dem Betrieb 2 zugeordnet, sodass im Betrieb 1 für den überschreitenden Gewinn iHv 40.000 EUR, im Betrieb 2 iHv 80.000 EUR ein Investitionserfordernis besteht.

Der Anwendungsbereich des Gewinnfreibetrages hat sich auch etwas geändert, denn bei der Altregelung gab es eine Ausnahme im § 10 Abs 4 EStG die bisher nicht begünstigt war für den Freibetrag. Bis jetzt war es nämlich so, dass bei Gebäuden der FBiG nicht möglich war aber durch die Erneuerung ist die Anwendung jetzt auch auf Gebäude zulässig ab dem Kalenderjahr 2010.

Der neue § 10 macht zur Pauschalierung eine ausdrückliche Aussage und zwar steht bei Pauschalierung der Grundfreibetrag zu, nicht aber der investitionsbedingte GFB. Vor allem für Steuerpflichtige mit niedrigeren Gewinnen erhält damit die Pauschalierung an Attraktivität, weil zum Beispiel neben dem 12%-Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs 1 EStG noch der Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR zusteht.

Wenn der neue GFB in Kraft tritt läuft hingegen die Begünstigung gemäß § 11a EStG aus aber nicht gänzlich, denn die Nachversteuerung wirkt noch sieben Jahre fort.[11]

3.2 Steuererleichterung und Begründung der Einführung des § 10 nach StRefG 2009

Natürlich stellt sich auch die Frage warum gerade jetzt dieses neue Steuerreformgesetz 2009 gestaltet wurde. Der Hintergrund dafür ist vor allem der aktuelle globale ökonomische Abschwung. Und die bisherige Steuerreform trägt nicht im notwendigen Ausmaß zur Stärkung des heimischen Konsums, der Investitionen und der Beschäftigung, die wichtige Wachstumsfaktoren darstellen, bei.

Da auch für Österreich die Prognosen für die Konjunktion eine deutliche Reduktion der Wachstumsdynamik zeigen, was natürlich eng verbunden ist mit den wichtigen Faktoren Beschäftigung und Wohlstand. Aufgrund dessen ist aus diesem Grund eine Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und Erholungspotential der österreichischen Wirtschaft als relevante Aufgabenstellung anzusehen. Deshalb hat die österreichische Bundesregierung am 26. März 2009 das Steuerreformgesetz 2009 im Plenum des Bundesrates mit Stimmenmehrheit beschlossen.

Die Bundesregierung hat sich für die Steuerreform 2009 folgende Ziele gesetzt:

- Stärkung des Wachstumspotentials
- Verbesserung der Standortattraktivität
- Verbesserung der Eigenkapitalbasis insbesondere bei Klein- und Mittel-unternehmen
- Erhöhung der Kaufkraft[12]

Der Gewinnfreibetrag der durch das Steuerreformgesetz 2009 geändert wurde, stellt auch eine Erleichterung für alle Unternehmer dar, da er jetzt eben nicht nur auf Gewinnermittler gemäß § 4.3 EStG anzuwenden ist sondern auch auf sämtliche Gewinnermittler gemäß § 4.1 EStG und § 5.1 EStG.

Gefördert werden vor allem Kleinunternehmer bzw Unternehmer mit geringem Einkommen, da für Gewinne bis € 30.000,- die Verpflichtung in Höhe des Freibetrages in Anlagegüter bzw. Wertpapiere investieren zu müssen, entfällt.

Das bedeutet für diese Unternehmer eine sofortige Reduzierung um bis zu € 3.900,- und wie dieser Grundfreibetrag berechnet wird, wird noch im Kapitel 3.5 nähergebracht.

Damit kann man sagen, dass für Unternehmer das 13. und 14. Gehalt steuerlich verwirklicht wird was nicht selbständigen Personen zusteht.[13]

Insgesamt bringt das Steuerreformgesetz 2009 einige Steuerersparnisse für natürliche Personen die Einkünfte aus betrieblichen aber auch aus außerbetrieblichen Bereichen erhalten.

Die untenstehende Abbildung (Abb.1) zeigt das bezogen auf die Steuerbelastung die Ersparnis sinkt je höher die Gewinne werden daraus ist gut ersichtlich, dass das neue Steuerreformgesetz 2009 besonders für Unternehmer mit kleinem Einkommen eine Steuerersparnis bringt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ersparnis in % der Steuerzahlung[14]

In der nächsten Abbildung (Abb.2) kann man erkennen, dass der Absolutbetrag der Ersparnisse steigt mit der Höhe des Gewinnes, wobei zwischen EUR 30.000,- und EUR 63.900,- ein Plateau erreicht wird und ab EUR 63.901,- der maximale Absolutbetrag der Ersparnis erzielt wird.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Ersparnis absolut (ohne Investition)[15]

In der nachfolgenden Abbildung (Abb.3) erstreckt sich die maximale Begünstigungswirkung bei der Neuregelung im Vergleich zur alten Regelung weniger weit, was auf die Erhöhung des anwendbaren Prozentsatzes (von 10 % auf 13 %) bei gleichbleibender Obergrenze (EUR 100.000) zurückzuführen ist. Deshalb wird die Kurve nicht gleichförmig nach oben verschoben, sondern sinkt bei höheren Einkommen schneller ab.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Ersparnis in % des Gewinnes[16]

Um den Rahmen der Bachelorarbeit nicht zu sprengen möchte ich nur kurz einige Steuererleichterungen für Personen die Einkünfte aus außerbetrieblichen Bereichen erhalten, erwähnen.

Für alle Steuerpflichtigen gibt es eine Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifes, außerdem wird der Kinderabsetzbetrag von EUR 50,90 auf monatlich EUR 58,50 erhöht und ebenso wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend angehoben.

Zusätzlich wird auch noch ein Kinderfreibetrag von EUR 220 pro Kind eingeführt und als letzten Punkt gibt es auch noch eine Spendenbegünstigung, denn k ünftig werden auch Spenden an Organisationen mit mildtätigen Zwecken, mit dem Zweck der Entwicklungszusammenarbeit oder Hilfestellungen in Katastrophenfällen begünstigt. Hierbei sind maximal 10 Prozent des Gewinnes des Vorjahres als Betriebsausgaben abzugsfähig.[17]

3.3 Anspruchsberechtigte des Gewinnfreibetrages

Ab dem Jahr 2007 war es möglich als Einnahmen-Ausgaben-Rechner (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG) einen Freibetrag für investierte Gewinne geltend machen.

Für begünstigte Investitionen kann man 10 % des Gewinnes aber höchstens einen Gesamtbetrag von EUR 100.000,- jährlich ansetzen.

Wie genau sich die Höhe und der Prozentsatz zum neuen Steuerreformgesetz 2009 geändert hat werde ich dann später im Kapitel 3.5 näher erläutern.[18]

Durch das neue Steuerreformgesetz 2009 welches am 31.3.2009 im Bundesgesetzblatt BGBl I 26/2009 veröffentlicht wurde hat sich bei den Anspruchsberechtigten dieser Begünstigung was grundlegendes geändert.

Bis jetzt war es so, dass nur wie oben erwähnt § 4.3 Ermittler den Gewinnfreibetrag geltend machen konnten bei allen betrieblichen Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb). Das wurde jetzt mit dem Steuerreformgesetz geändert, denn jetzt können dann auch Bilanzierer die ihre Gewinne nach § 5.1 EStG ermitteln diesen Gewinnfreibetrag nützen.

Außerdem ist die bisherige Begünstigung für nicht entnommene Gewinne gem. § 11a EStG letztmalig für 2009 möglich, die Siebenjahresfrist für eine etwaige Nachversteuerung läuft jedoch weiter. Genaueres zu dieser Begünstigung wird noch im Kapitel 4 erklärt.

Wahlweise können die bis einschließlich 2008 begünstigten aber noch nicht nachversteuerten Beträge im Jahre 2009 mit einem Steuersatz von 10 % nachversteuert werden (§ 124b Z 154 EStG).[19]

Auf jeden Fall gibt es ab dem Kalenderjahr 2010 klare Regelungen zum Pauschalierer (gem. § 17 EStG) was bis jetzt noch nicht der Fall war. Mit dem neuen Steuerreformgesetz 2009 ist nun ersichtlich, dass Pauschalierer den GFB eingeschränkt in Anspruch nehmen können.[20]

[...]


[1] Vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel [Kommentar EStG 2009] §10 RZ 1ff

[2] Vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel [Kommentar EStG 2009] §10 RZ 1ff

[3] Vgl. Urnik/Fritz-Schmied [Bilanzsteuerrecht 2009], S. 34

[4] Vgl. Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 3701 bis RZ 3730

[5] Vgl. Heinrich/Ehrke-Rabel [Basiswissen Steuerrecht 2008] ,S.65f

[6] Vgl. Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 3701 bis RZ 3730

[7] Vgl. Einkommensteuerrichtlinien 2000, RZ 3701 bis RZ 3730

[8] Vgl. Kordovsky [Freibetrag für investierte Gewinne 2009] ,o.S.

[9] Vgl. Hübner [Gewinnfreibetrag bringt mehr als alter Freibetrag für investierte Gewinne 2009] ,o.S.

[10] Vgl. Mayr [StRefG 2009: Gewinnfreibetrag neu 2009 Heft 3b] ,S.236f

[11] Vgl. Mayr [StRefG 2009: Gewinnfreibetrag neu 2009 Heft 3b] ,S.236

[12] Vgl. Bundesministerium für Finanzen [Steuerreformgesetz 2009] ,o.S.

[13] Vgl. o.V. [Steuerreform 2009]

[14] Quelle: Grangl/Petutschnig [Investitionsförderung 2009 Heft 8] ,S.172

[15] Quelle: Grangl/Petutschnig [Investitionsförderung 2009 Heft 8] ,S.172

[16] Quelle: Grangl/Petutschnig [Investitionsförderung 2009 Heft 8] ,S.172

[17] Vgl. Zenkl [Die Last wird kleiner]

[18] Vgl. o.V. [Freibetrag für investierte Gewinne 2008 Heft 2] ,o.S.

[19] Vgl. o.V. [Gewinnfreibetrag 2009 Heft 5] ,o.S.

[20] Vgl. Wagner [Inanspruchnahme des Freibetrags 2009 Heft 3] ,S.55

Fin de l'extrait de 28 pages

Résumé des informations

Titre
Zweck, Anwendungsbereich, Höhe und Wirkung des GFB
Université
Klagenfurt University
Note
2
Année
2010
Pages
28
N° de catalogue
V339775
ISBN (ebook)
9783668296343
ISBN (Livre)
9783668296350
Taille d'un fichier
617 KB
Langue
allemand
Mots clés
Steuerrecht, Steuerreformgesetz, 2009, GFB, Begünstigungen
Citation du texte
Anonyme, 2010, Zweck, Anwendungsbereich, Höhe und Wirkung des GFB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/339775

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