Im Jahre 1980 wurde mit dem ersten Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität (UKG, 18. Strafrechtsänderungsgesetz, BGBI, 373) der 29. Abschnitt in das Strafgesetzbuch eingeführt. Dieser sanktioniert, der Überschrift entsprechend, Straftaten gegen die Umwelt. Der gesetzgeberische Wille, der hinter der Einführung dieser Gesetze in das StGB stand, war wohl dem Umweltschutz mehr Bedeutung zuzumessen und somit auch die Öffentlichkeit dahingehend mehr zu sensibilisieren. Vor der Einführung der Umweltstrafgesetze in das StGB wurden Straftaten, die die Umwelt betrafen als reine Nebengesetze, der verwaltungsrechtlichen Umweltstrafgesetze gehandhabt.
Allerdings ist das Umweltstrafrecht auch heute noch, auch nach der 2. UKG (BGBI, 1440ff.), stark vom Verwaltungsrecht abhängig. So sind alle Normen des 29. Abschnittes des StGB, mit Ausnahme des § 330a StGB, derart formuliert, dass sie eine verwaltungsrechtliche Regelung bzw. Handlung voraussetzen. Dieses Prinzip gilt somit für das gesamte deutsche Umweltstrafrecht und soll folgend näher beschrieben und erklärt werden.
Gliederung
A. Einleitung
B. Verwaltungsakzessorietät
I. Begriffliche Akzessorietät
II. Verwaltungsrechtsakzessorietät
1. Bestimmtheit
2. Tatbestandsspezifischer Schutzzweckzusammenhang
III. Verwaltungsaktakzessorietät
IV. Verwaltungsvertragsakzessorietät
V. Verwaltungsjudikatsakzessorietät
C. Verwaltungsrechtliche Grundlagen
D. Probleme bei der Verwaltungsakzessorietät
I. Die Rechtsmissbrauchsklausel nach § 330d I Nr. 5 StGB
II. Nichtige Verwaltungsakte
III. Rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte
IV. Rechtswidrige belastende Verwaltungsakte
V. materielle Genehmigungsfähigkeit
VI. Reichweite umweltbehördlicher Genehmigungen
VII. Behördliche Duldung
1. Passive Duldung
2. Aktive Duldung
3. Konkludente Genehmigung
E. Ausländische und europäische Verwaltungsakzessorietät
F. Fazit
G. Literaturverzeichnis
H. Erklärung
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