Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten


Seminar Paper, 2016

37 Pages, Grade: 1,0 (17 Punkte)


Excerpt


Gliederung

I. Einführung und Problemstellung

II. Definition von bedingtem Tötungsvorsatz in der Rechtsprechung des BGH
1. Tatbestandsvorsatz (dolus directus) als Ausgangspunkt des bedingten Vorsatzes
2. Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes
a) Möglichen Todeseintritt erkennen (kognitives Element)
b) Billigung des Todes (voluntatives Element)

III. Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung des bedingten Vorsatzes
1. Objektive (Lebens-)Gefährlichkeit der Tathandlung
2. Gesamtschau aller Tatumstände („Gesamtbetrachtungsmodell“)
a) Konkrete Angriffsweise
b) Psychischer Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt
c) Motivationslage des Täters
d) Persönlichkeit des Täters/Einstellung des Täters zu Gewalt
e) Weitere Indizien

IV. Einzelne Kritikpunkte an der Rechtsprechung des BGH
1. Sog. „Hemmschwelle“ vor der Tötung eines Menschen
2. Berücksichtigung von Strafzumessungsaspekten auf der Vorsatzebene
a) Nachtatverhalten
b) „Ausländerhass“ und „Persönlichkeit“
3. Systembruch durch Vorsatz-Einschränkungen in psycho-physischen Ausnahmesituationen

V. Zusammenfassung und Lösungsvorschlag

Anhang zum V. Kap. „Zusammenfassung und Lösungsvorschlag“

Literaturverzeichnis

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I. Einführung und Problemstellung

Diese Seminararbeit soll einen Beitrag zur Abgrenzung des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) von der bewussten Fahrlässigkeit bei Tötungsdelikten leisten. Zwar wurden zu diesem mit Vehemenz diskutierten zentralen und einem der schwierigsten Problemfelder der Strafrechtswissenschaft in Rechtsprechung und Lehre bereits verschiedene definitorische Ansätze gefunden,[1] jedoch noch keine befriedigenden Ergebnisse hinsichtlich der strafprozessualen Anwendung dieser Begriffe.[2] Die materiell-rechtliche Grenze zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ist trotz der Fülle an scheinbar unterschiedlichen „Theorien“ auch weniger unklar als vielmehr die Anforderungen, die an den Nachweis bedingt vorsätzlichen Handelns[3] gestellt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) bedient sich einer Fülle metaphorischer Umschreibungen und Formeln – zumeist „Leerformeln“[4] – ohne näher zu erklären, was er darunter verstanden wissen will. Dass es noch zu keiner tauglichen Zusammenstellung von Anforderungen an den Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes gekommen ist, stellt die Tatgerichte vor das Problem, dass der BGH unvorhersehbar Urteile kassiert.[5] Die Rechtsprechung des BGH verirrt sich in unklaren Begrifflichkeiten und führt mitunter bei – auf den ersten Blick – vergleichbaren Sachverhalten in einer Gesamtschau zu schwer nachvollziehbaren und teils konträren Ergebnissen. Die einzelnen Strafsenate gehen – wenn auch nicht von diesen selbst erkannt[6] – keinen einheitlichen Weg bezüglich des Vorsatznachweises.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass zumindest das voluntative Element des Vorsatzes nicht als solches feststellbar ist. Es muss stattdessen von einem äußeren Geschehensablauf (Indizien) auf die innere Einstellung des Täters zur Tat geschlossen werden.[7] Dabei geht es im Kern um ein Plausibilitätsurteil. Nämlich darum, ob die Alternativhypothese, dass der Täter nicht vorsätzlich handelte möglich und logisch schlüssig ist oder nicht.[8]

Nach Darstellung dessen, was der BGH unter bedingtem Tötungsvorsatz versteht (II. Kap.), soll untersucht werden, welche Anforderungen an die Feststellung gestellt werden (III. Kap.), da das entscheidende Problem der praktischen Rechtsanwendung bei diesem strafprozessualen Nachweis liegt.[9] In der Praxis ist der bedingte Tötungsvorsatz mehr Tat- als Rechtsfrage.[10] Es wird sich zeigen, dass trotz aller Kritik (IV. Kap.) und der scheinbaren Beliebigkeit der Rechtsprechung,[11] mit den von den Strafsenaten formulierten Ausführungen eine Lösung besteht (V. Kap. und Anhang zum V. Kap.), die den Tatgerichten, ohne von der facettenreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen, eine revisionsfeste Vorsatzprüfung ermöglicht. Dabei soll keine fallgruppenorientierte Lösung gefunden werden,[12] sondern unabhängig davon eine generell anwendbare wissenschaftliche Methode dargestellt werden, die zu einer einheitlichen Behandlung von Grenzfällen des bedingten Tötungsvorsatzes führt.

II. Definition von bedingtem Tötungsvorsatz in der Rechtsprechung des BGH

1. Tatbestandsvorsatz als Ausgangspunkt des bedingten Vorsatzes

Gemäß § 15 StGB ist nur vorsätzliches Handeln strafbar, soweit nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Gesetzgeber hat auf eine Legaldefinition des Vorsatzbegriffs verzichtet und stattdessen die inhaltliche Ausfüllung des Begriffs Rechtsprechung und Lehre überlassen.[13]

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt Vorsatz die Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Merkmale und den Willen zur Verwirklichung dieser voraus.[14] Damit besteht Vorsatz aus einem kognitiven (Wissen) und einem voluntativen (Wollen) Element.

Aus §§ 8, 16 I S. 1 StGB ergibt sich des Weiteren, dass der Tatbestandsvorsatz bei Begehung der Tat, mithin in dem Zeitpunkt, in dem der Täter oder Teilnehmer handelt oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen, gegeben sein muss (Koinzidenzprinzip).[15] Ein zuvor gefasster „Vorsatz“ oder die nachträgliche Billigung sind nicht ausreichend.[16]

2. Elemente des bedingten Tötungsvorsatzes

a) Möglichen Todeseintritt erkennen (kognitives Element)

Auf der Wissensseite des subjektiven Tatbestandes des § 212 StGB muss der Täter den tatbestandlichen Erfolg (Tod eines anderen Menschen) als nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennen. Er muss kein sicheres Wissen darüber haben, dass seine Handlung zum Tod des Opfers führen kann. Es genügt, dass „nach der Lebenserfahrung [ein] ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, an dem vernünftige Zweifel nicht aufkommen können.“[17]

Beim Nachweis bedingten Tötungsvorsatzes bereitet das kognitive Element selten Probleme.[18]

In einem vom 1. Strafsenat zu entscheidenden Fall schüttelte der Angeklagte – ein Krankenpfleger und Rettungssanitäter – das 18 Monate alte Baby seiner Ehefrau so heftig, dass dieses ein Schütteltrauma erlitt und an den Folgen verstarb. Während das Landgericht (LG) Passau ohne Begründung annahm, dass sich der Angeklagte der Einsicht, dass das Kind durch diese Misshandlung zu Tode kommen könne, verschlossen hätte, stellte der BGH zutreffend fest, dass eine bloß „abstrakt-theoretische Möglichkeit, [...] sich einer jedermann offenkundigen Einsicht“[19] zu verschließen, nicht ausreichend ist, um das kognitive Element zu verneinen.

Im „ Fall Karolina “ misshandelten die Angeklagten ein 3-jähriges Kind mehrere Tage körperlich schwer. Eines Abends erhielt das Kind mit der flachen Hand einen solch heftigen Schlag ins Gesicht, dass es mit dem Kopf gegen die Zimmerwand prallte, bewusstlos zu Boden sank und später verstarb. Das LG Memmingen lehnte bedingten Tötungsvorsatz ab, da der Angeklagte nicht gewusst hätte, dass solche Schläge aufgrund der Rotationsbewegung besonders gefährlich sind und „in Folge des Risses der Brückenvene zu einer tödlichen Hirnblutung führen“ können. Der 1. Strafsenat widersprach zu Recht und stellte fest, dass es nicht auf „medizinisches Detailwissen“ ankommt, sondern nur darauf, dass allgemein bekannt ist, dass Schläge gegen den Kopf von Kleinkindern und das Aufprallen auf einen festen Gegenstand zu schwersten Verletzungen bis hin zum Tod führen können.[20]

In einem Fall, den der 2. Strafsenat entschied, führte der Angeklagte unter erheblichem Kraftaufwand einen Analplug mit einem Durchmesser von 12 cm und eine Weinflasche (mit dem Boden voran) in den Anus seines Opfers ein. Dabei wurde die Enddarmwand durchstoßen. Die Frau verstarb an den schweren Verletzungen im Vaginal- und Analbereich. Das LG Darmstadt verneinte (bedingten) Tötungsvorsatz. Der BGH hob das Urteil zutreffend auf, weil es fernliege, dass dem Angeklagten nicht bewusst gewesen sei, dass es zu solchen Verletzungen kommen kann, da das Einführen zuvor bereits (einvernehmlich) nicht möglich gewesen war.[21]

Als Beispiel für ein in der Bevölkerung außerhalb zu unterstellender medizinischer Sachkenntnis liegendes Wissen ist der „ Kochsalz-Fall“ anzuführen. Die angeklagte Mutter zwang ihr Kleinkind, einen von diesem irrtümlich versalzenen Pudding zu essen. Das Kind erlitt dadurch eine Kochsalzintoxikation, die aufgrund der Salzmenge (32 g) und des geringen Körpergewichts des Mädchens (15 kg) zum Tod führte. Sowohl das LG Frankenthal als auch der 4. Strafsenat stellten zu Recht fest, dass nur eine in medizinischen Fragen sachkundige Person, den Tod hätte erkennen können, weshalb eine vorsätzliche Tötung ausscheide.[22]

Darin zeigt sich: je einfacher und gefährlicher die Struktur der Gefahrensituation ist, umso naheliegender ist es, dass der Täter diese auch erkannt hat und damit verbunden die Möglichkeit des nicht ganz fernliegenden Todes des Opfers.

b) Billigung des Todes (voluntatives Element)

Das wesentliche Unterscheidungskriterium zwischen bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz ist das voluntative Element. Hat der Täter den möglichen Todeseintritt erkannt, muss er diesen billigend in Kauf nehmen oder sich zumindest mit dem – an sich unerwünschten – Tod des Opfers abfinden.[23]

Im grundlegenden „ Lederriemen-Fall “ wollten die Täter ihr Opfer ausrauben. Nachdem es ihnen mittels Schlaftabletten und Schlägen mit einem Sandsack nicht gelungen war, das Opfer kampfunfähig zu machen, gingen sie zu dem, anfangs aus der Sorge eines tödlichen Ausgangs verworfenen, Plan über, das Opfer mit einem ledernen Hosenriemen zu drosseln. Sie billigten nicht den Tod des Opfers und manifestierten anfangs sogar einen Vermeidewillen. Durch die zu starke Drosselung erstickte das Opfer gleichwohl. Der 5. Strafsenat konstruierte in Anlehnung an das Reichsgericht ein „Billigen im Rechtssinne“.[24] Danach „billigt“ der Täter einen Erfolg in der Weise, dass er sich „um des erstrebten Zieles willen [primäres Handlungsziel hier Ausrauben d. Opfers] [...] damit abfindet, da[ss] seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg [Tod] herbeiführt und ihn damit für den Fall seines Eintritts will.“[25]

Richtigerweise erkennt Puppe, dass man einen Erfolg nicht unter der Bedingung seines Eintritts wollen kann.[26] Zwar ist es richtig, dass der Täter den Tod des Opfers unter einer zuvor bestimmten Bedingung wollen kann; in casu, dass das spätere Opfer nicht anders kampfunfähig gemacht werden kann, jedoch kann diese Bedingung nicht im Erfolg (Tod des Opfers) selbst, sondern nur in einem außerhalb des Erfolgs liegenden Umstand zu finden sein. Eine Einstellung, bei der die Bedingung des Erfolgs gleich dem Erfolg ist, bezeichnet Puppe zutreffend als Indifferenz.[27] „Billigung“ suggeriert, dass der Täter mit dem Tod einverstanden sein muss, ihn gutheißt oder für angebracht hält. Klarheit erreicht der BGH auch nicht damit, dass er mit der „Billigung im Rechtssinne“ einen der Alltagssprache fremden Begriff erfindet.[28] Schmidhäuser bezeichnet diesen Begriff prägnant als „leere Begriffshülse“[29], für Puppe hat die Formel vom billigenden In-Kauf-nehmen „gar keinen Sinn“[30] und Hassemer sieht darin nur die „Entscheidung gegen das Rechtsgut“[31]. Der BGH hätte letztendlich jeden beliebigen Begriff wählen können und ihn verbunden mit dem Zusatz „im Rechtssinne“ zu einem neuen Begriff gemacht, welcher in jedem Fall einer Erklärung bedarf.

In einem aktuellen vergleichbaren Fall hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt. Der Angeklagte raubte gemeinsam mit 4 Mittätern eine 84-jährige alleinstehende Frau in ihrer Wohnung aus. Nachdem die Frau in eine Art Schwitzkasten genommen wurde, wirkten die Täter gewaltsam auf Gesicht und Hinterkopf ein. Um die sich unerwartet heftig wehrende Frau ruhigzustellen, knebelten sie diese mit einem Tuch. Beim Hineinschieben des Knebels in die Mundhöhle klappte die Zunge nach hinten und verschloss die Atemwege. Die Täter verknoteten zudem eine Decke um ihren Hals. Das Opfer verstarb innerhalb von 3 Minuten. Während das LG Hamburg davon ausging, die Angeklagten hätten auf das Ausbleiben des Todes vertraut, hob der 5. Strafsenat – im Ergebnis richtig – das Urteil auf. Bedingter Tötungsvorsatz sei nur auszuschließen, wenn der Täter „ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben könnte, das Opfer werde nicht zu Tode kommen.“[32]

Die Manipulierbarkeit[33] und Beliebigkeit der Begriffe zeigt sich jedoch anschaulich im „ Aids-Fall “ (1988). Ein HIV-Infizierter vollzog (einvernehmlichen) ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem von der Infektion nicht Wissenden. Hinsichtlich des Körperverletzungserfolges nahm der BGH nur ein „vages Vertrauen“ auf das Ausbleiben der HIV-Infektion an, demgegenüber sollte ein „ernsthaftes Vertrauen“ darauf gegeben sein, dass während der Inkubationszeit ein wirksames Mittel gegen Aids gefunden werden würde.[34] Aus denselben äußeren Umständen leitete der 1. Strafsenat zwei unterschiedliche Formen des Vertrauens ab. Dabei lag es außerhalb des Einflussbereiches des Täters, dass ein Heilmittel gegen Aids gefunden wird. Es war somit einem glücklichen Zufall überlassen, dass es im Fall einer Infektion nicht zum Tode kommt. Dass der Täter darauf „ernsthaft vertraut“ haben soll, ist, wie es Schneider an anderer Stelle treffend bezeichnet, lediglich „unspezifizierter tatsachengelöster Optimismus“[35], der nicht geeignet ist, Vorsatz auszuschließen. Es war dem Täter zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes (primäres Handlungsziel), ohne geeignete Schutzmittel, gleichgültig, ob sein Sexualpartner infiziert werden würde. Der 5. Strafsenat hat in einer späteren Entscheidung, bei der ein Passant beinahe totgetreten wurde, erkannt, dass man auf das Ausbleiben des Todes aufgrund eines glücklichen Zufalls höchstens hoffen, aber nicht ernsthaft vertrauen kann.[36] Im „ Aids-Fall “ hätte bedingter Tötungsvorsatz nach diesen Grundsätzen bejaht werden müssen.[37] Dass dies, womöglich aus dem Streben nach einer milderen Strafe,[38] nicht passierte, konterkariert die gesetzlichen Strafmilderungsgründe.

Es zeigt sich, dass ein „ernsthaftes Vertrauen“ darauf, dass der Tod nicht eintreten wird, kein geeignetes unterstützendes Abgrenzungskriterium ist. Erst recht kann diesem Begriff keine zentrale Bedeutung, die Schneider dem Konzept des BGH zuschreibt,[39] zukommen. Ihm fehlt bereits die semantische Präzision. Ein unklarer Begriff taugt aber nicht als Abgrenzungskriterium. Es ist schon fraglich, wo die Grenze zwischen Glauben, Hoffen, vagem und ernsthaftem Vertrauen liegen soll.[40] Wenn das Vertrauen entscheidendes Kriterium zur Abgrenzung bewusster Fahrlässigkeit von bedingtem Vorsatz sein sollte, müsste es zudem durch dieselben äußeren Tatsachen belegt werden, die auch für den Vorsatznachweis im Übrigen herangezogen werden. Das „Vertrauen“ bringt somit im Ergebnis nichts Neues – es wird entbehrlich. Es ist bloß eine weitere Umschreibung des billigenden In-Kauf-nehmens (im Rechtssinne), aber keine Erklärung dessen. Da es nicht möglich ist, den psychischen Sachverhalt per se festzustellen, muss im Rahmen eines „Zuschreibungsvorganges“[41] von äußeren Umständen auf das Innere des Täters geschlossen werden. Wenn es nun aber so ist, dass ein (ernsthaftes) Vertrauen auf ein Ausbleiben des Todes nicht vorliegt, wenn Tatsachen diese Annahme widerlegen, kann man auch anders formulieren, dass der Täter bei entsprechenden äußeren Umständen den rechtlich missbilligten Erfolg für (konkret) möglich,[42] wahrscheinlich – also mehr als möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich – hielt,[43] keinen Vermeidungswillen zum Ausdruck brachte,[44] die Gefahr – also die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zeit zum Erfolg kommt – ernstnahm,[45] dieser gleichgültig gegenüberstand,[46] sie als relativ hoch erkannte und gleichwohl handelte,[47] das geschützte Rechtsgut aufs Spiel setzte[48] oder – mit den Worten des BGH – den Erfolg billigte. Die Diskrepanz zwischen den einzelnen Formulierungen ist nicht so groß, wie die Diskussion vermuten lässt. Man könnte eine Vielzahl weiterer Phrasen finden, die alle nur in Nuancen variieren[49] und letztendlich in der Anwendung durch Indizien belegt werden müssen. Dem Tatrichter ist mit Metaphern nicht geholfen. Es kommt dabei nicht so sehr darauf an, welchen Begriff man wählt, sondern vielmehr, was man darunter verstanden wissen will. Die verschiedenen „Theorien“ sind nur eine „bunte Paraphrasierung [...], welche ihren Gegenstand umkreist, ohne ihn zu fassen.“[50]

Dem BGH ist trotz der misslungenen Formulierungen des „Billigen im Rechtssinne“ und des „ernsthaften Vertrauens auf das Ausbleiben des Erfolgs im Ergebnis zuzustimmen, denn mit teils unterschiedlichen Formulierungen wird das voluntative Element letztendlich bereits bei Gleichgültigkeit des Täters gegenüber der Tatbestandsverwirklichung angenommen.[51] Wenn der Täter – auch um den Preis eines Menschenlebens – eine möglicherweise zum Tod des Opfers führende Handlung vornimmt, um sein primäres Handlungsziel zu erreichen, handelt er bedingt vorsätzlich.[52] Puppe s Vorwurf man könne nur einen Preis in Kauf nehmen, den man selbst zahlt (bspw. aus der Tat resultierende „unangenehme Gefühle“) und sich somit nur mit dem Tod eines anderen abfinden, wenn man sich zuvor mit diesem emotional solidarisiert hat,[53] ist, wie Fischer zutreffend erwidert „das manipulierte Ergebnis einer zugespitzten Begriffs-Klauberei ohne Rücksicht auf die Wirklichkeit.“[54]

Rechtsprechung und Lehre sollten akzeptieren, dass man Empfindungen als subjektive Umstände nicht allgemein gültig definieren kann. Dass sich der BGH in neuerer Rechtsprechung der Feststellung und Würdigung von Indizien zuwendet (Gesamtbetrachtung) und sich vom bloßen Paraphrasieren (bspw. „Hemmschwelle“) entfernt, ist der richtige Weg.[55]

III. Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung des bedingten Vorsatzes

1. Objektive (Lebens-)Gefährlichkeit der Tathandlung

Ausgangspunkt und gewichtiges Indiz für eine vorsätzliche Tötung ist die objektive (Le-bens-)Gefährlichkeit der Tathandlung.[56] Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ist in der Regel der Schluss auf das Vorhandensein bedingten Tötungsvorsatzes naheliegend.[57] Dabei ist zu beachten, dass der Tötungsvorsatz vom Lebensgefährdungsvorsatz des § 224 I Nr. 5 StGB abgegrenzt werden muss. Während es für die Begehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Bereich des voluntativen Elements erforderlich ist, dass der Täter die Umstände, aus denen sich die Lebensgefahr ergibt, erkennt,[58] muss er zur Erfüllung des bedingten Tötungsvorsatzes „billigen“, dass seine Handlung zum Tötungserfolg führen kann.

Aus Sicht der Gefährlichkeit der Tathandlung liegt die Grenze an dem Punkt, an dem es bei ungehinderter Fortentwicklung der gesetzten (Lebens-)Gefahr wahrscheinlicher ist, dass sie in einen Erfolg mündet (Tod), statt zuvor abgewendet zu werden. Sprachlich und materiell-rechtlich mag es möglich sein, diese Grenze zu bezeichnen, in der strafprozessualen Anwendung kann eine solche jedoch faktisch nicht bestehen.[59] Es ist nicht möglich den Punkt zu bestimmen, an dem das Maß der Gefährlichkeit so hoch ist, dass der Täter sein Opfer nicht mehr „nur“ in Lebens gefahr bringen will, sondern weitergehend auch eine Tötung in Kauf nimmt. Darin zeigt sich, dass die (Lebens-)Gefährlichkeit der Handlung zwar Ausgangspunkt der Vorsatzfeststellung sein muss, sie jedoch isoliert betrachtet bedingten Tötungsvorsatz nicht tragfähig nachweisen kann – ein genereller Schluss von der Lebensgefährlichkeit der Tathandlung auf bedingten Tötungsvorsatz ist nicht möglich.[60] In früherer Rechtsprechung hat der BGH die sog. „Hemmschwelle/Hemmungsschranke“ als Gegenargument zum naheliegenden Schluss angeführt.[61] Demnach sollte die Tötung eines Menschen die Überschreitung einer (höheren) „Hemmschwelle“ erfordern. In neuerer Rechtsprechung fordert der BGH zu Recht deutlicher die Würdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall.[62]

Die andauernde Kritik, dass der BGH bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen angeblich nicht nachvollziehbar bedingten Tötungsvorsatz verneint,[63] verkennt die erforderliche Gesamtwürdigung aller Tatumstände. Oft wird nur anhand eindrücklicher, objektiver Lebensgefährlichkeit eine Beliebigkeit der Rechtsprechung aufgezeigt.[64] Freilich kann man de lege ferenda fragen, ob bei 23 Hammerschlägen auf Kopf, Hals und Nacken[65] oder einem Karateschlag gegen den Kopf eines Kleinkindes[66] eine Verurteilung „nur“ wegen Körperverletzung mit Todesfolge angemessen ist. In beiden Fällen hatte das LG jedoch die erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Ein Erfahrungssatz in der Art „wer so brutal handelt... muss den Tod billigen“ existiert nicht. Eine derartige Aussage könnte nur eine fahrlässige Tötung belegen. Daher kassiert der BGH zu Recht solche Urteile. Im Rahmen der angestrebten Reform der Tötungsdelikte sollte der Gesetzgeber auch § 224 I Nr. 5 StGB im Blick haben.

Festzuhalten bleibt jedoch: je objektiv gefährlicher die Gewalthandlung ist, umso naheliegender ist es, dass der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte (Hypothese).

2. Gesamtschau aller Tatumstände („Gesamtbetrachtungsmodell“ )

[67] Um die Hypothese zu überprüfen, müssen in einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts alle Indizien gewürdigt werden, anhand derer auf die innere Tatseite geschlossen werden kann.

In einem Fall, den der 4. Strafsenat zu entscheiden hatte, stach ein jugendlicher Täter auf einer „Vorabifete“ im Rahmen einer „gegenseitigen Schubserei“ mit einem Messer (Klingenlänge 14 cm) ungezielt einmal auf sein Opfer ein, um sich dieses vom Leib zu halten. Dabei traf er den linken Lungenoberlappen und den Herzbeutel. Das Opfer verstarb im Krankenhaus. Das LG Arnsberg, welches eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände vorgenommen hatte, bedachte neben der objektiven Lebensgefährlichkeit (Stich in den linken Brustkorb) insbesondere auch den Tathergang, also die konkrete Angriffsweise (dynamisches Geschehen, spontan aus einer „gegenseitigen Schubserei“ heraus) und die psychische Situation des Täters (angeheizte Stimmung). Aus dieser Gesamtbetrachtung konnte sich das LG nicht von bedingtem Tötungsvorsatz überzeugen. Der BGH bestätigte das Urteil, da die objektive Lebensgefährlichkeit ein Indiz, aber keinen zwingenden Beweisgrund darstellt.[68]

a) Konkrete Angriffsweise

Eines der aussagekräftigsten Indizien im Rahmen der Gesamtschau ist die konkrete Angriffsweise des Täters.

Beispielhaft dafür ist ein Fall, bei dem es zu Messerstichen in einem dunklen Flur kam. Die Angeklagten beschlossen ihrem Opfer die Tageseinnahmen aus dessen Gaststättenbetrieb wegzunehmen, um ihren Heroinkonsum zu finanzieren. Dazu versuchten sie den Mann mittels eines Schlaftrunks zu betäuben – das Mittel führte jedoch nur zu einem leichten Schlaf. Nachdem sich die Angeklagten in den Besitz der Geldbörse gebracht hatten, wachte ihr Opfer auf. Sie hielten sich in der Wohnung verborgen. Ihnen war klar, dass sie ohne Einsatz von Messern nicht an das Geld gelangen würden. Als das Opfer in den unbeleuchteten Flur kam, griffen sie es unvermittelt mit Schlägen und Tritten an und stachen mehrfach zu. Mit tiefen Verletzungen am Rücken und am Hals konnte das Opfer hilferufend ins Treppenhaus fliehen und entkam. Die Angeklagten gaben an, dass sie sich zwar mit der Todesgefahr abgefunden hatten, jedoch „auf einen glücklichen Ausgang vertrauten“. Das LG Essen überzeugte sich nicht von bedingtem Tötungsvorsatz. Der 4. Strafsenat hob das Urteil auf, da angesichts des überfallartigen Vorgehens in der Dunkelheit nicht von einem kontrollierten Messereinsatz ausgegangen werden könne und somit bedingter Tötungsvorsatz naheliege.[69]

Weitere konkrete Angriffsweisen, die für dolus eventualis sprechen, sind u. a. zielgerichtete Messerstiche gegen Oberkörper, Hals oder Kopf,[70] ein von hinten geführter Stich in den Rücken,[71] auf eine Gelegenheit lauernd nochmals zuzustechen[72] oder ein Zufahren auf das Opfer in besonders unberechenbarer Fahrweise. [73]

Hingegen spricht es u. a. gegen bedingten Tötungsvorsatz, wenn der Täter, die Intensität seiner Tritte, Schläge oder Stiche kontrollieren kann und nicht mit der ihm möglichen Wucht ausführt,[74] er „nur“ einmal zutritt[75] oder er das Opfer bei Schüssen mit einer Handfeuerwaffe aus nächster Entfernung verfehlt.[76] In den Fällen, in welchen der Täter Gegenstände (bspw. Gullydeckel) von einer Autobahnbrücke wirft, spricht ein geringes Verkehrsaufkommen gegen bedingten Tötungsvorsatz.[77]

Bei Brandanschlägen soll es auf Fluchtmöglichkeiten und die Brennbarkeit der Einrichtung bzw. Bausubstanz sowie auf die Angriffszeit ankommen.[78]

Vermeidungs- und Gefahrverminderungsverhalten [79] sind ebenso wie die gesundheitliche Konstitution des Opfers in die Betrachtung einzubeziehen.

Auch wenn der BGH nicht explizit erklärt, in welchen Fällen außerhalb der angeführten Beispiele die konkrete Angriffsweise die Hypothese des Vorliegens bedingten Tötungsvorsatzes stützen kann, kommt es in einer Gesamtschau der Entscheidungen darauf an, ob der Täter die bewusst gesetzte Gefahr durch seine Handlung beherrschen kann (Risikobeherrschung)[80] oder ob bei sehr kurzer Reflexionszeit eine Gefahreneinschätzung nicht möglich war. Zeigt sich ein den Tod verhinderndes Verhalten (bspw. langsames Zufahren auf das Opfer) oder handelt es sich um einen spontanen Angriff aus einem dynamischen Geschehen heraus (bspw. gegenseitige Schlägerei)[81] spricht dies in der Regel gegen bedingten Tötungsvorsatz. Handelt der Täter hingegen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, führt die Angriffe mit hoher Quantität und Qualität oder ist es, wie beim Russischen Roulette, einem glücklichen Zufall[82] überlassen, ob der Tod eintritt, spricht dies für bedingten Tötungsvorsatz. Ebenso wenn gar kein weniger gefährlicher Weg erkennbar ist, um das Primärziel zu erreichen.

b) Psychischer Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt

Der BGH verweist in seinen Entscheidungen beinahe textbausteinartig darauf, dass auch der psychische Zustand des Täters zum Tatzeitpunkt in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.[83]

Beispielhaft ist eine Entscheidung des 4. Strafsenats. Die minderjährige Tochter der Angeklagten hatte eine Liebesbeziehung mit dem späteren Tatopfer. Den Angeklagten missfiel die Beziehung und sie drängten auf eine Beendigung. Nachdem sie eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt hatten, beendete das spätere Opfer die Beziehung. Im Internet tauchten „intime und teilweise pornographische Fotos“ der Tochter auf. Die Angeklagten waren dadurch „zutiefst beschämt“ und empfanden es als Bloßstellung ihrer gesamten Familie. „Sie schliefen wenig, nahmen kaum Nahrung zu sich und zogen sich von ihren Mitmenschen zurück.“ Im Verdacht hatten sie – zu Unrecht – den ehemaligen Freund der Tochter. Als sie von einer drohenden Veröffentlichung eines Sex-Videos hörten, suchten sie nach ihren Verdacht bestätigenden Hinweisen. Die Aussage einer Zeugin, die berichtete, dass sie gehört habe, dass der ehemalige Freund der Verantwortliche sei, genügte ihnen, um den Ex-Freund zur Rede zu stellen. Beim Anblick verlor die Ehefrau „die Kontrolle über ihre Wut“ und schlug auf den ehemaligen Freund der Tochter ein. Ihr Ehemann griff daraufhin „außer sich vor Wut“ und in dem Wunsch nach Vergeltung mit einem Taschenmesser in das Geschehen ein. Er stach gegen Oberkörper, Hals und Kopf des Opfers. Während das LG Detmold bedingten Tötungsvorsatz annahm, kassierte der BGH das Urteil. Das LG hatte den psychischen Ausnahmezustand und die affektive Erregung nicht hinreichend bedacht.[84]

Wie bereits dieser Fall zeigt, fordert der BGH, dass ein spontanes Handeln im Affekt[85] aber auch die alkoholische Beeinflussung (bzw. Konsum anderer Rauschmittel)[86] oder hirnorganische Schädigungen[87] in die Bewertung des Vorsatzes einbezogen werden müssen.[88] Eine eindeutige Zuordnung, wann dies vorsatzkritisch und wann vorsatzbejahend sein soll, ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen. „Panische Angst“ des Täters soll beispielsweise für bedingten Tötungsvorsatz,[89] eine „Anpassungsstörung“ – unabhängig von deren Bewertung hinsichtlich § 21 StGB – soll gegen bedingten Tötungsvorsatz sprechen.[90]

Der 3. Strafsenat hat 2013 in einer Entscheidung deutlich gemacht – was bis dahin unklar schien – dass eine erhebliche Alkoholisierung und spontane, unüberlegte Handlungen in affektiver Erregung sowohl für als auch gegen bedingten Tötungsvorsatz sprechen können. Es ist Aufgabe des Tatrichters eine Zuordnung vorzunehmen.[91] Der gleiche Senat (unter anderer Besetzung) hatte 2009 noch gemeint, dass bedingter Vorsatz durchaus naheliegen würde, wenn der Täter trotz Alkoholisierung die äußerste Gefährlichkeit seiner Handlung erkannt hat.[92] In der Konsequenz würde daraus folgen, dass es bei einem hochgradig alkoholisierten Täter (in casu 2,5‰) nur darauf ankäme, ob er die Gefährlichkeit seiner Handlung erkannt hat. Dass der Senat davon abgerückt ist, ist zu begrüßen, es zeigt jedoch die Unsicherheit im Umgang mit diesem Indiz.

Dass auch Betrachtungen zu subjektiven Elementen der Mordmerkmale (bspw. Heimtücke) in die Erwägungen zum bedingten Vorsatz einzubeziehen sind, ist – soweit ersichtlich – eine vereinzelt gebliebene Auffassung des 1. Strafsenats aus dem Jahr 2001.[93] Sie ist abzulehnen, da der Täter auch bei einer Körperverletzung eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzen kann (Heimtücke).[94] Das macht die Handlung mit Körperverletzungsvorsatz aber noch nicht zum versuchten Mord! Setzt der Täter sein Opfer einem planmäßig verdeckenden (hinterlistig) unvorhergesehenen Angriff (Überfall) aus,[95] um seine Chancen im Kampf zu verbessern, macht er sich einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 3 StGB) strafbar, bereits deshalb verbietet sich der Schluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz, da er § 224 I Nr. 3 StGB weitgehend leerlaufen ließe.

c) Motivationslage des Täters

Ein weiteres Indiz ist die Motivation des Täters.[96] Evident ist, dass der bedingt vorsätzlich Handelnde kein Tötungsmotiv hat.[97] Kann das Tatgericht ein Tötungsmotiv feststellen, erübrigt sich die weitere vorsatzkritische Prüfung. Beim bedingten Vorsatz ist das Primärziel des Täters nämlich ein anderes. „Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem von einem Tötungsmotiv zu unterscheidenden konkreten Handlungsantrieb [Primärziel] keine Indizwirkung für die Frage zukommt, ob der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat oder nicht.“[98]

[...]


[1] Morkel, NStZ 1981, 176, 177, 179; Frisch, in: GS Meyer, 533; Heinke, NStZ 2010, 119, 123; Roxin, AT I, § 12 Rn. 21; MK- Schneider, § 212 Rn. 6; Rissing-van Saan, in: FS Geppert, 497, 498.

[2] Ragués, GA 2004, 258, 261; MK- Schneider, § 212 Rn. 10 ff.; Altvater, NStZ 2006, 86.

[3] Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Seminararbeit kann hier nur auf positives Tun eingegangen werden.

[4] Trück, NStZ 2005, 233, 235.

[5] Vgl. Mandla, NStZ 2012, 695, 696; NK- Puppe, § 15 Rn. 34; Artkämper/Dannhorn, NStZ 2015, 241, 243.

[6] BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 39, www.bundesgerichtshof.de (alle Entscheidungen mit Az. ab dem Jahr 2000) dazu treffende Anm. Mandla, NStZ 2012, 695, 696.

[7] Hassemer, in: GS Armin Kaufmann, 289, 303 ff.; Volk, in: FG BGH, Bd. IV, 739; Lackner/ Kühl, § 15 Rn. 25.

[8] Siehe dazu Schaubild des Verf. im Anhang zum V. Kap. (S. VI).

[9] LK- Vogel, § 15 Rn. 63 ff., 102; Vor § 15, Rn. 71 ff.: Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 334.

[10] LK- Vogel, § 15 Rn. 63; Rissing-van Saan, in: FS Geppert, 497, 501.

[11] Dass der Anschein der Beliebigkeit trügt, erkennt entgegen vieler MK- Schneider, § 212 Rn. 52.

[12] Fallgruppenübersicht bei MK- Schneider, § 212 Rn. 15 ff; Artkämper/Dannhorn, NStZ 2015, 241, 244 ff.

[13] BT-Drs. V/4095, S. 8.

[14] BGHSt 19, 295, 298.

[15] Vgl. BGH, NStZ 1983, 452, 453.

[16] BGH, StV 1986, 59 („ Poller-Fall “); BGH, NStZ 1983, 452 (Notwehr nach nicht realisierter Angriffsabsicht).

[17] BGH, Urt. v. 7.12.1999 – StR 538/99, JurionRS 1999, 14045, Rn. 10.

[18] MK- Schneider, § 212, Rn. 9 f.

[19] BGH, Urt. v. 7.12.1999 – 1 StR 538/99, JurionRS 1999, 14045, Rn. 10 f.

[20] BGH, Urt. v. 13.12.2005 – 1 StR 410/05, S. 14 („ Fall Karolina “).

[21] BGH, Urt. v. 16.12.2009 – 2 StR 446/09, Rn. 6 (im Folgenden als „ Analplug-Fall “ bezeichnet).

[22] BGH, Urt. v. 16.3.2006 – 4 StR 536/05, Rn. 10 („ Kochsalz-Fall “).

[23] BGHSt 7, 363, 369 („ Lederriemen-Fall “); BGHSt 36, 1, 9 („ Aids-Fall “); BGH, Urt. v. 4.2.2010 – 4 StR 394/09, Rn. 13; BGH, Urt. v. 19.4.2016 – 5 StR 498/15, Rn. 10 zustimmend Rissing-van Saan, in: FS Geppert, 497, 500; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 323.

[24] BGHSt 7, 363, 369 in diese Richtung bereits RGSt 76, 112, 114.

[25] BGHSt 7, 363, 369 (Anm. Verf.).

[26] NK- Puppe, § 15 Rn. 22.

[27] NK- Puppe, § 15 Rn. 22.

[28] Rissing-van Saan, in: FS Geppert 497, 500 kritisch dazu auch: NK- Puppe, § 15 Rn. 33.

[29] Schmidhäuser, JuS 1980, 241, 246.

[30] NK- Puppe, § 15 Rn. 33.

[31] Hassemer, in: GS Kaufmann, 289, 298, Fn. 46.

[32] BGH, Urt. v. 19.4.2016 – 5 StR 498/15, Rn. 14 ebenso BGH, Urt. v. 14.9.1971 – 1 StR 280/71, abgedruckt in: Köhler, JZ 1981, 35, 36; BGH, GA 1979, 106, 107 („Kindstötung durch Schütteln“); BGHSt 36, 1, 9f. („ Aids-Fall “); BGH, NStZ 1999, 507, 508 (Öffnen der Gasleitung); BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 30.

[33] NK- Puppe, § 15 Rn. 36.

[34] BGH Urt. v. 4.11.1988 – 1 StR 262/88, JurionRS 1988, 16705, Rn. 28, 37.

[35] MK- Schneider, § 212 Rn. 64.

[36] BGH, Urt. v. 1.12.2011 – 5 StR 360/11, Rn. 10 (Tritt mit „voller Wucht“ von oben auf den Kopf des verteidigungsunfähigen Opfers).

[37] Aufgrund verbesserter medizinischer Möglichkeiten (Behandlung mit antitretroviralen Medikamenten) heute wohl anders LG Würzburg, Urt. v. 17.1.2007 – 1 Ks 901 Js 9131/2005, juris, Rn. 149

[38] NK- Puppe, § 15 Rn. 36.

[39] MK- Schneider, § 212 Rn. 11, 63 ff.

[40] Vgl. Frisch, in: GS Meyer, 533, 541 f.; NK- Puppe, § 15 Rn. 44 (Unterscheidung „allzu geringfügig“).

[41] Schroth, NStZ 1990, 324 („Zurechnungsfigur“); Volk, in: FG BGH, Bd. IV, 739, 749 f.; LK- Vogel, Vor § 15, Rn. 71 f. Rissing-van Saan, in: FS Geppert, 497, 498 f.; NK- Puppe, § 15 Rn. 98; Kudlich, JA 2013, 152, 153.

[42] Schmidhäuser, JuS 80, 241, 242, 250 ff.; Freund, AT, Rn. § 7 Rn. 70.

[43] Mayer, AT, 250 f.

[44] Kaufmann ZStW 70 (1958), 64, 74 ff.

[45] Roxin, AT I, § 12 Rn. 27.; Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn. 331.

[46] Schroth, JR 2003, 250, 252 („völlige Gleichgültigkeit gegenüber der Gefahr konstituiert das Billigen […]“).

[47] NK- Puppe, § 15 Rn. 71 (Vorsatzgefahr) ähnlich Ragués, GA 2004, 257, 269.

[48] Schröder, in: FS-Sauer, 207, 239.

[49] Dies erkennen Prittwitz, JA 1988, 486, 495; Hassemer, in: GS Kaufmann, 289, 302 ff. („Bedeutungsträger der Umgangssprache“); Frisch, in: GS Meyer, 533, 539 ff.; MK- Schneider, § 212 Rn. 8.

[50] Hassemer, in: GS Kaufmann, 289, 302.

[51] BGHSt 40, 304, 306; BGH, Urt. 15.6.2000 – 4 StR 172/00, S. 4, 7 (ausrauben des Opfers „notfalls auch in die Gefahr des Todes“ bringen); BGH Urt. v. 4.8.2004 – 5 StR 134/04, S. 4 (würgen des Opfers bis zur Bewusstlosigkeit, um Geschlechtsverkehr zu vollziehen);BGH, Urt. v. 30.8.2006 – 2 StR 198/06, Rn. 12(„Egal-Gefühl“); BGH, Urt. v. 25.5.2007 – 1 StR 126/07, Rn. 13; BGH, Urt. v. 15.12.2010 – 2 StR 531/10, Rn. 10; BGH, Urt. v. 19.4.2016 – 5 StR 498/15, Rn. 11; so auch Schroth, JR 2003, 250, 252; MK- Schneider, § 212 Rn. 67.

[52] Roxin, AT I, § 12 Rn. 23; LK- Vogel, § 15 Rn. 100.

[53] Puppe, ZIS 2/2014, 66, 68.

[54] Fischer, ZIS 3/2014, 97, 99.

[55] So bereits gefordert von Hassemer, in: GS Kaufmann, 289, 306; Verrel, NStZ 2004, 309, 312.

[56] BGH, Beschl. v. 8.5.2001 – 1 StR 137/01, S. 5; MK- Schneider, § 212 Rn. 13, 65.

[57] BGH, Urt. v. 15.1.2003 – 5 StR 223/02, S. 5 (31 Messerstiche); BGH, Urt. v. 16.12.2003 – 5 StR 458/03, S. 5 (3-minütiges Strangulieren); BGH, Urt. v. 9.8.2005 – 5 StR 352/04, S. 8 (mehrere Messerangriffe); BGH, Urt. v. 25.5.2007 – 1 StR 126/07, S. 13 (sog. Tottreten); BGH Urt. v. 15.12.2010 – 2 StR 531/10, Rn. 8 (Schlag mit Machete auf den Kopf); BGH, Urt. v. 9.1.2013 – 5 StR 395/12, Rn. 9 (Tritt „wuchtig von oben nach unten“ auf den Kopf); BGH, Urt. v. 5.6.2014 – 4 StR 439/13, Rn. 7 (Wurf von Gullydeckeln auf Autobahn).

[58] BGH, Urt. v. 31.5.2012 – 2 StR 73/02, S. 9 f. (Würgen bei einer Vergewaltigung, Drohung, das Opfer zu Erwürgen, wenn es sich nicht ruhig verhält).

[59] An der forensischen Feststellbarkeit zweifelt entgegen der h. M. zu Recht auch AK- Zielinski, § 15 Rn. 81.

[60] BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 StR 504/14, Rn. 7 (Schläge mit einem Fäustel auf den Kopf); BGH, Beschl. v. 14.1.2003 – 4 StR 526/02, BGH, Urt. v. 8.3.2001 – 4 StR 477/00, S. 8 (Mitschleifen eines Menschen an Kfz).

[61] BGH, StV 1982, 509 („ Polizeisperren-Fall “).

[62] BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 29; BGH, Urt. v. 16.5.2013 – 3 StR 45/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 5.6.2014 – 4 StR 439/13, Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 15 BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 312/15, Rn. 9 f. („ Denkzettel-Fall “); BGH, Urt. v. 19.4.2016 – 5 StR 498/15, Rn. 11.

[63] Trück, NStZ 2005, 233, 234 f. NK- Puppe, § 15 Rn. 90 kritisch auch Mandla, NStZ 2012, 695, 696.

[64] Dagegen richtig erkannt Kudlich, JA 2013, 152.

[65] BGH, Beschl. v. 21.10.1986 – 4 StR 563/86, JurionRS 1986, 11989 (zu § 223a StGB a. F.).

[66] BGH, Urt. v. 25.11.1987 – 3 StR 449/87, JurionRS 1987, 16700.

[67] Verrel, NStZ, 309, 310.

[68] BGH, Urt. v. 28.2.2013 – 4 StR 357/12, Rn. 17 ff.

[69] BGH, Urt. v. 15.6.2000 – 4 StR 172/00, S. 7.

[70] BGH, Urt. v. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 17.

[71] BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 7 (mit dem Ausruf „Verreck´, du Hurensohn“).

[72] BGH, Urt. v. 28.5.2013 – 3 StR 78/13, Rn. 2.

[73] BGHSt 15, 291, 292 ff. („ Polizeisperren-Fall “).

[74] BGH, Urt. v. 16.5.2013 – 3 StR 45/13, Rn. 12 (fußballerische Erfahrung); BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 StR 504/14, Rn. 7 (Schläge mit gepolstertem Fäustel).

[75] BGH, Urt. v. 9.1.2013 – 5 StR 395/12, Rn. 9.

[76] BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 312/15, Rn. 16.

[77] BGH, Urt. v. 5.6.2014 – 4 StR 439/13, Rn. 10.

[78] BGH, NStZ 1994, 483, 484 (Angriff auf Asylbewerberheim mit Molotowcocktails); BGH, Urt. v. 22.2.2000 – 5 StR 573/99, S. 6 (Brandanschlag auf türkischen Döner-Imbiss); BGH, Urt. v. 4.2.2010 – 4 StR 394/09, Rn. 13 f. (Inbrandsetzung Mietwohnung in Reihenhaus zur Nachtzeit).

[79] Kudlich, JA 2013, 152, 153.

[80] Prittwitz, JA 1988, 486, 499; MK- Schneider, § 212 Rn. 19 („Risiko einer schreckbedingten Fehlreaktion“).

[81] BGH, Urt. v. 9.1.2013 – 5 StR 395/12, Rn. 9.

[82] BGH, Urt. v. 20.6.2000 – 4 StR 162/00, S. 4, 7 (Übergießen des gefesselten Liebhabers mit Benzin und „Spielen“ mit dem Feuerzeug).

[83] BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 312/15, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 StR 504/14, Rn. 6; BGH, Urt. v. 5.6.2014 – 4 StR 439/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 28.5.2013 – 3 StR 78/13, Rn. 5; BGH, Urt. v. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 15; BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 29; BGH, Urt. v. 16.5.2013 – 3 StR 45/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09, Rn. 5; BGH, Urt. v. 9.8.2005 – 5 StR 352/04, S. 8; BGH, Urt. 25.11.2010 – 3 StR 364/10, S. 5; BGH, Urt. v. 16.8.2012 – 3 StR 237/12, Rn. 7; BGH, Beschl. v. 8.5.2001 – 1 StR 137/01, S. 5; BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11, Rn. 13.

[84] BGH, Urt. v. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 18 ff. (im Folgenden als „ Ehrensache-Fall “ bezeichnet).

[85] BGH, Urt. v. 17.7.2013 – 2 StR 139/13, Rn. 13; BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 35.

[86] BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09, Rn. 6; BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 26; BGH, Urt. v. 25.5.2007 – 1 StR 126/07, Rn. 14; BGH, Urt. v. 28.5.2013 – 3 StR 78/13, Rn. 7 (im Ergebnis ebenso, jedoch sieht der Senat die Alkoholisierung selbständig neben dem psychischen Zustand).

[87] BGH, Urt. v. 22.3.2012 – 4 StR 558/11, Rn. 26.

[88] BGH, Urt. v. 24.2.2010 – 2 StR 577/09, Rn. 6 (besonders geeignet „Hemmschwelle“ herabzusetzen).

[89] BGH, Urt. 19.12.2013 – 4 StR 347/13, Rn. 29.

[90] BGH, Urt. v. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 19.

[91] BGH, Urt. v. 16.5.2013 – 3 StR 45/13, Rn. 8 f.

[92] BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09, Rn. 6.

[93] BGH, Beschl. 8.5.2001 – 1 StR 137/01, S.7.

[94] Lackner/ Kühl, § 211 Rn. 6.

[95] Lackner/ Kühl, § 224 Rn. 6.

[96] BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 312/15, Rn. 9; BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – 2 StR 504/14, Rn. 6; BGH, Urt. v. 28.5.2013 – 3 StR 78/13, Rn. 5; BGH, Urt. 14.8.2014 – 4 StR 163/14, Rn. 15; BGH, Urt. v. 5.6.2014 – 4 StR 439/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 16.5.2013 – 3 StR 45/13, Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.8.2009 – 3 StR 246/09, Rn. 5; BGH, Urt. v. 9.8.2005 – 5 StR 352/04, S. 8; BGH, Urt. v. 25.11.2010 – 3 StR 364/10, S. 5; BGH, Urt. v. 16.8.2012 – 3 StR 237/12, Rn. 7.

[97] BGH, Urt. 19.12.2013 – 4 StR 347/13, Rn. 29; BGH, Urt. v. 23.2.2012 – 4 StR 608/11, Rn. 20; BGH, Urt. v. 30.11.2005 – 5 StR 344/05, S. 11; nicht zutreffend hingegen BGH, Beschl. v. 28.6.2005 – 3 StR 195/05, S. 3 („ U-Bahnschacht-Fall “).

[98] BGH, Beschl. v. 27.10.2015 – 2 StR 312/15, Rn. 14 (Anm. Verf.).

Excerpt out of 37 pages

Details

Title
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten
College
Martin Luther University  (Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät)
Course
Aktuelle Fragen des Straf- und Strafprozessrechts bei Prof. Dr. Hans Lilie
Grade
1,0 (17 Punkte)
Author
Year
2016
Pages
37
Catalog Number
V340691
ISBN (eBook)
9783668301238
ISBN (Book)
9783668301245
File size
1581 KB
Language
German
Keywords
BGH, Mord, Totschlag, Rechtsprechung, dolus eventualis, Fahrlässigkeit, Kindstötung, Hammerschlag-Fall, Aids-Fall, Körperverletzung, Lebensgefährdungsvorsatz
Quote paper
Daniel Martschink (Author), 2016, Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340691

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Title: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum bedingten Vorsatz bei Tötungsdelikten



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