Welche Veränderungen in der Bildungspolitik ergaben sich durch die Föderalismusreform I?

Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland


Dossier / Travail, 2015

19 Pages, Note: 1,7


Extrait


Gliederung

1. Einleitung

2. Föderalismus und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland
2.2 Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
2.3 Bildungspolitik im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland

3. Die Föderalismusreform I
3.1 Gründe des Reformbedarfs
3.2 Der Entscheidungsprozess und das Ziel der Föderalismusreform I

4. Veränderungen in der Bildungspolitik durch die Föderalismusreform I

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

7. Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 1. September 2006 trat die Föderalismusreform I in Kraft. Sie stellt die bis heute größte Verfassungsreform, seit der Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949, dar. Mit ihr sollten maßgebende Veränderungen an der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Den Anlass hierzu gaben gleich mehrere schwerwiegende Kritikpunkte an der bisherigen Struktur des Föderalismus. Durch mehrere Verfassungsänderungen im Laufe der Jahre hatte unter anderem die Verflechtung zwischen Bund und Ländern zugenommen und der Wettbewerb zwischen den Ländern stark abgenommen. So zeigten sich vor allem die Län- der unzufrieden und drängten auf mehr Gestaltungsfreiheit und eine stärkere Autonomie (vgl. Hepp 2011, S. 114).

Vor allem das Politikfeld der Bildungspolitik hat eine hohe Bedeutung für die Eigenständigkeit der Länder im System des deutschen Föderalismus. Die Länder besitzen in diesem Bereich sehr viele Kompetenzen, sodass sich das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Bundesländer zum Teil sehr unterscheidet.

Durch die Föderalismusreform I ergaben sich mehrere, zum Teil erhebliche Änderungen im Politikfeld Bildungspolitik. In dieser Hausarbeit soll deshalb mit der Fragestellung: „ Bildungs- politik in der Bundesrepublik Deutschland. Welche Veränderungen in der Bildungspolitik erga- ben sich durch die Föderalismusreform I? erläutert werden, welche gesetzlichen Änderungen es im Bereich der Bildungspolitik gab und in welchem Maße diese zu Erweiterungen oder Ein- schränkungen der Kompetenzen von Bund und Ländern in der Bildungspolitik führten.

Hierzu sollen zunächst in Kapitel 2 die Begrifflichkeiten des Föderalismus, der Bildung und Bildungspolitik definierbeit ab Mitte des 20. Jahrhunderts betrachtet. Dies begründet sich damit, dass die Föderalismusreform I sich auf das Grundgesetz bezieht, welches in dieser Zeit in Kraft getreten ist. Auf die Föderalismusreform I wirdt und dann anschließend in einen gemeinsamen Kontext gesetzt werden. Aus geschichtlicher Perspektive werden die Begriffe des Föderalismus und der Bildungspolitik in dieser Ar in Kapitel 3 eingegangen, indem vorwegnehmend kurz die Gründe des Reformbedarfs und somit auch die Kritik am ursprünglichen Aufbau des Föde- ralismus dargestellt und dann der Entscheidungsprozess und die grundlegenden Ziele der Re- form erläutert werden. In Kapitel 4 wird dann schließlich die Fragestellung bearbeitet. Hierzu werden zunächst grundlegende Begrifflichkeiten und Artikel des Grundgesetzes erklärt, die für den Bereich der Bildungspolitik ausschlaggebend sind. Daran anschließend werden alle Verän- derungen oder Neuerungen erläutert, die sich für das Politikfeld der Bildungspolitik durch die Föderalismusreform I ergeben haben. Grundlage bildet hier eine eigenständig erstellte Tabelle die sich im Anhang (Kapitel 7) befindet. In dieser sind alle in Kapitel 4 erläuterten Artikel des Grundgesetzes aufgeführt. Im Fazit (Kapitel 5) soll abschließend mittels einer kritischen Beur- teilung der Veränderungen durch die Föderalismusreform I auf die Bildungspolitik festgestellt werden, inwieweit sich die Kompetenzen der Länder und des Bundes im Bildungsbereich ge- ändert, beziehungsweise verschoben haben.

2. Föderalismus und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland

Der Föderalismus ist ein Ordnungsprinzip, welches aus vielfältigen Gliedern besteht. Zusammen bilden diese aber eine politische Einheit. Der Föderalismus soll die regionale Vielfalt und Individualität seiner Glieder schützen (vgl. Fischer et. al. 2004, S. 5).

In der Bundesrepublik Deutschland ist der Föderalismus folgendermaßen im Grundgesetzt ver- ankert: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ (Grundgesetz 2012, Art. 20 Abs. 1). Geschichtlich lässt sich dies durch die bedingungslose Kapitulation der Wehrmacht im Jahr 1945 und der Besetzung Deutschlands durch die alliierten Siegermächte begründen. Nachdem es 1949 zur Teilung Deutschlands kam, entstand in der Osthälfte die Deutsche Demokratische Republik, welche sich nach dem Leitbild des „demokra- tischen Zentralismus“ orientierte. In Westdeutschland wurde durch die Unterzeichnung des Grundgesetztes am 23. Mai 1949 die Bundesrepublik Deutschland gegründet und somit der Föderalismus eingeführt (vgl. Sturm 2013, S. 5 f.).

Seit der Wiedervereinigung 1989/1990 zählt die Bundesrepublik Deutschland nun 16 Bundes- länder, deren Eigenständigkeit ebenfalls im Grundgesetz geregelt ist: „ Die Ausübung der staat- lichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit die- ses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt“ (Grundgesetz 2012, Art. 30). Dieser Artikel des Grundgesetzes bezieht sich auf das Subsidiaritätsprinzip. Nach diesem ist die Auf- gabenverteilung in einem Staat von der untersten Ebene ausgehend. Die übergeordnete Ebene soll nur dann eingreifen, wenn die kleinere staatliche Ebene mit ihrer Aufgabe überfordert ist (vgl. Sturm 2013, S. 9). Die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern ist im Grundabschnitt VII des Grundgesetzes geregelt. Bedeutend ist hier, dass die Länder das Recht der Gesetzgebung haben, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefug- nisse verleiht (vgl. Grundgesetz 2012, Art. 70 Abs. 1).

In der Politikwissenschaft lassen sich grundsätzlich zwei Föderalismusansätze voneinander unterschieden. Der normative Föderalismusansatz konzentriert sich auf die „Einheit in der Vielfalt“ und sieht so den Wettbewerb unter den Ländern als Garant für gute politische Lösungen (vgl. Sturm 2012, S. 35 f.). Der positive Föderalismusansatz, welcher in Deutschland dominiert, „ […] geht in erster Linie von der Legitimität des Bestehenden aus und sucht nach Möglichkeiten, beobachtete Entwicklungen des Föderalismus zu erklären, sowie nach Alternativen für effektiveres Staatshandeln im gegebenen Rahmen“ (Sturm 2012, S. 36).

2.2 Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland

Bevor die Bildungspolitik im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland erläutert wer- den kann, müssen zunächst die Begriffe „Bildung“ und „Bildungspolitik“ definiert werden.

Den Begriff Bildung kurz und präzise zu bestimmen, gestaltet sich als äußerst schwierig: „Viel- mehr gibt es zu dem normativ besetzten Begriff der Bildung nicht nur eine unüberschaubare Vielzahl von Definitionen, auch die inhaltlichen Deutungsmuster variieren erheblich“ (Hepp 2011, S. 14). Ein wesentlicher Protagonist im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Bil- dungsbegriffes war Wilhelm von Humboldt (1767-1835), auf den das heutige deutsche Schul- system zurückzuführen ist. „Allgemeine Bildung bedeutet für Humboldt zunächst und vor al- lem Entwicklung der Individualität, - der inneren Formkraft des Menschen in interkultureller, moralischer und ästhetischer Hinsicht“ (Kutscha 2003, S. 331). Bezugnehmend auf die Aufgabe des Staates (Bund und Länder) im Bereich der Bildung, ist die nationale Dimension von Bildung nach Humboldt von Bedeutung. Die Bildung sollte Bildung für die ganze Nation sein, egal welcher sozialen Schicht die Menschen angehörten: „Denn der gemeinste Tagelöhner und der am feinsten Ausgebildete muss in seinem Gemüt ursprünglich gleich gestimmt werden […]“ (Kutscha 2003, S. 332).

Das Politikfeld der Bildungspolitik in Deutschland hat die Gesamtheit aller privaten und öf- fentlichen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand. Das Bildungswesen besteht aus unter- schiedlichen Stufen, die aufeinander aufbauen. Der Elementarbereich stellt den freiwilligen vorschulischen Bereich dar. Daran anschließend beginnt mit dem Primarbereich der Schulsek- tor. Zum Primarbereich zählt die Grundschule, welche abhängig vom Bundesland entweder vier- oder sechsjährig ist. An diesen Bereich knüpft mit den unterschiedlichen Schulformen der Haupt-, Real, Gesamtschule und dem Gymnasium der Sekundarbereich I an. In diesem Bereich variieren der Aufbau und die Bezeichnung der bestimmten Schulformen zwischen den Bundes- ländern sehr. Diese strukturellen Unterschiede zwischen den Ländern nehmen im darauf fol- genden Sekundarbereich II zu. Grundsätzlich umfasst der Sekundarbereich II die gymnasialen Oberstufen der allgemeinbildenden Schulen und die beruflichen Schulen. Mit dem Hochschul- bereich, schließt der tertiäre Sektor an den Sekundarbereich II an. Zu diesem Bereich zählen sämtliche Formen von Hoch- und Fachhochschulen, sowie Berufsakademien. Der quartäre Be- reich rundet das Angebot des Bildungswesens schließlich mit unterschiedlichen Formen der allgemeinen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung ab (vgl. Hepp 2011, S. 21 ff.).

Aus der Gesellschaft richten sich viele unterschiedliche Forderungen an die Bildungspolitik und somit auch an die staatlichen Entscheidungsträger in Bund und Ländern (vgl. Hepp 2011, S. 28). Um diesen gerecht zu werden ist die Bildungspolitik dafür verantwortlich, dass das Bildungssystem drei Funktionen erfüllen kann: „ Eine Integrationsfunktion mit einer kulturellen, eine Qualifikationsfunktion mit einer ökonomischen und einer Allokationsfunktion mit einer sozialen Zielsetzung“ (Hepp 2011, S. 28).

2.3 Bildungspolitik im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland

Aus den erheblichen Unterschieden zwischen den Ländern im Bereich des strukturellen Auf- baus der verschiedenen Bereiche wird ersichtlich, wie sehr das föderale System die deutsche Bildungspolitik prägt. Der in Kapitel 2.1 zitierte Art. 30 GG begründet die Kulturhoheit der Länder als klassische Länderdomäne. Vor allem in der Bildungspolitik macht sich das Leitbild der „Einheit in der Vielfalt“ des Föderalismus bemerkbar: „Die 16 Länder setzen in der Bildungspolitik ihre eigenen Akzente und sind stets bestrebt, daran auch die Identität der jeweiligen Länder fest zu machen“ (Schavan 2011, S. 91). Dieser Wettbewerb zwischen den Ländern wurde vor allem mit der grundlegenden Reform des Grundgesetzes im Jahre 1969 eingedämmt. Das Trennsystem zwischen Bund und Ländern, welches bis dahin weitestgehend in der Bildungspolitik bestand, wurde enger miteinander verflochten. Vor allem der Bund profitierte hiervon durch eine Machtzunahme (vgl. Hepp 2011, S. 111).

3. Die Föderalismusreform I

3.1 Gründe des Reformbedarfs

Schon im Jahr 1962 äußerte der Politikwissenschaftler Fritz W. Scharpf mit seiner These der „Politikverflechtungsfalle“ seine Kritik am deutschen Föderalismus: „Er konstatiert drei Haupt- schwächen: die Möglichkeit parteipolitischer Blockaden, die generelle Schwerfälligkeit und Intransparenz bundespolitischer Entscheidungsspielräume und die eingeschränkten Handlungs- spielräume der Landespolitik. Scharpf fordert eine Entflechtung, die innerhalb der gegebenen institutionellen Struktur und mit den darin handelnden Akteuren realisierbar sei“ (Fischer et. al. 2004, S. 19). Durch die im vorigen Kapitel angesprochene Reform des Grundgesetzes 1969 trat aber das Gegenteil ein. So nahm die Kritik am deutschen Föderalismus in den folgenden Jahr- zehnten zu. Der aufwändige und langwierige Abstimmungs- und Koordinationsaufwand, sowie intransparente Mechanismen der Politikverflechtung und Mischfinanzierung und der fehlende Wettbewerb der Länder untereinander, stellten die wesentlichen Kritikpunkte dar (vgl. Hepp 2011, S. 114). In der öffentlichen und politischen Wahrnehmung verstärkte sich dann vor allem in den 1990er Jahren der Eindruck, dass der Bundesrat sein Blockadepotenzial als Vetospieler in der nationalen Politik für parteipolitische Zwecke missbrauchte. Dies veranlasste dann auch die damalige Bundesregierung dazu, einen föderalen Reformprozess anzustrengen (vgl. Behnke 2010, S. 40).

3.2 Der Entscheidungsprozess und das Ziel der Föderalismusreform I

Im Oktober 2003 wurde der erste wesentliche Grundstein unter der zweiten Regierung Gerhard Schröders zur Föderalismusreform I gelegt. Es wurde eine Kommission unter dem Vorsitz des damaligen Vorsitzenden der Bundestagsfraktion der SPD Franz Müntefering und dem damali- gen bayrischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden Edmund Stoiber gegründet. Diese Kommission arbeitete weitreichende Grundgesetzänderungen heraus, scheiterte dann aber an Fragen der Kompetenzen für die Bildungspolitik und wurde so am 17. Dezember 2004 aufge- löst. Nach Neuwahlen und der daraus entstehenden Großen Koalition zwischen CDU und SPD im Jahr 2005, schritten die Arbeiten zur Reform weiter voran (vgl. Starck 2007, S. 2 f.). Im März 2006 brachten dann die beiden Koalitionspartner und vier Länder den Entwurf eines Ge- setzes zur Änderung des Grundgesetzes und Entwurf eines Föderalismus-Begleitgesetzes ein. Nachdem dann im Juni und Juli 2006 der Bundestag und der Bundesrat dem Gesetz zustimmten, konnte die Föderalismusreform I am 1. September 2006 in Kraft treten (vgl. Starck 2007, S. 3).

Das Hauptziel und die Grundidee der Föderalismusreform I waren die Entflechtung und Rest- rukturierung des Verhältnisses zwischen Bund und Ländern. „Den Protagonisten der Reform ging es vor allem darum, die Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Ländern wieder stärker zu trennen, die Transparenz der politischen Entscheidungsprozesse zu erhöhen und so insge- samt die staatliche Handlungsfähigkeit beider Ebenen zu stärken“ (Hepp 2011, S. 114).

Wie bereits in dieser Arbeit erläutert, gab es vor allem im Bereich der Bildungspolitik große Kritik zur starken Verflechtung zwischen Bund und Ländern in diesem Bereich. So betrafen die Verfassungsänderungen, die sich durch die Föderalismusreform I ergaben, zu einem großen Teil den Bildungsbereich (vgl. Hepp 2011, S. 114). Im folgenden Kapitel soll nun erläutert werden, wie sich die Bildungspolitik durch die Föderalismusreform I verändert hat.

4. Veränderungen in der Bildungspolitik durch die Föderalismusreform I

Im Folgenden soll nun erläutert werden, wie sich der Bereich der Bildungspolitik durch die Föderalismusreform I verändert hat. Damit alle gesetzlichen Änderungen nachvollziehbar sind, wurde eine Tabelle (siehe Anhang) von mir erstellt, welche alle Artikel des Grundgesetzes vor der Föderalismusreform und nach der Föderalismusreform gegenüberstellt. Da sich diese Ar- beit auf das Politikfeld der Bildungspolitik konzentriert, wurden für diesen Vergleich nur die für dieses Politikfeld zutreffenden Artikel, Absätze und Unterpunkte des Grundgesetzes ausge- wählt. Wie bereits in der Einleitung erwähnt ist zu beachten, dass im Rahmen dieser Arbeit nur die gesetzlichen Änderungen und die damit geschaffenen neue Kompetenzen oder Einschrän- kungen für Bund und Länder im Bereich Bildungspolitik betrachtet und erläutert werden. Wei- terreichende Analysen zum Erfolg der Föderalismusreform I sind nicht Gegenstand dieser Ar- beit.

Da die Verfassungsänderungen durch die Föderalismusreform I im Bildungsbereich die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und die Gemeinschaftsaufgaben betrafen, sollen diese nun kurz erläutert werden.

Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind im Grundabschnitt VII des Grundgesetzes geregelt. Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt, haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Kompetenzen des Bundes beziehen sich auf die:

- Ausschließliche Gesetzgebung: „Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden“ (Grundgesetz 2012, Art. 71).
- Konkurrierende Gesetzgebung: „Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat“ (Grundgesetz 2012, Art. 72 Abs. 1).

Die Gemeinschaftsaufgaben sind im Grundabschnitt VIII a des Grundgesetzes aufgeführt und werden jeweils zur Hälfte vom Bund und von den Ländern finanziert.

Änderungen im Bereich der Gesetzgebungskompetenzen:

Art. 72 GG: Durch die Änderung des 2. Absatzes wird die sogenannte „Erforderlichkeitsklau- sel“ im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf bestimmte Kompetenztitel des Art. 74 GG beschränkt. Die „Erforderlichkeitsklausel“ legt fest, dass der Bund die Gesetzgebungs- rechte zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse hat.

[...]

Fin de l'extrait de 19 pages

Résumé des informations

Titre
Welche Veränderungen in der Bildungspolitik ergaben sich durch die Föderalismusreform I?
Sous-titre
Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland
Université
Leuphana Universität Lüneburg  (Institut für Politikwissenschaft)
Cours
Politikfeldanalyse: Bildungspolitik
Note
1,7
Auteur
Année
2015
Pages
19
N° de catalogue
V340917
ISBN (ebook)
9783668303300
ISBN (Livre)
9783668303317
Taille d'un fichier
570 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bildungspolitik, Politikfeldanalyse, Föderalismusreform, Bundesrepublik Deutschland, Föderalismus
Citation du texte
Jan Pranger (Auteur), 2015, Welche Veränderungen in der Bildungspolitik ergaben sich durch die Föderalismusreform I?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340917

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