Das Bundesverfassungsgericht. Weder Superrevisionsinstanz noch Ersatzgesetzgeber?


Term Paper, 2016

23 Pages, Grade: 1,0

Jeanette Dahlman (Author)


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2. Institution Bundesverfassungsgericht

3. Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts
3.1 Das Bundesverfassungsgericht als „Superrevisionsinstanz“?
3.2 Das Bundesverfassungsgericht als „passives Gericht“ und „Agendasetter“?
3.3 Das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber?
3.3.1 Bedeutung
3.3.2 Kritische Analyse im Hinblick auf Art. 20 GG

4. Fazit

Quellenverzeichnis

Hinweise

In der vorliegenden Arbeit erfolgt die Quellenangabe in Fußnoten als Kurzbeleg. Im Quellenverzeichnis wird der Vollbeleg ausgewiesen.

Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Schreibweise verwendet. Soweit nicht explizit ausgewiesen, ist in dieser Schreibweise sowohl die männliche als auch die weibliche Form gemeint.

Verwendete Abkürzungen gelten sowohl für die Verwendung in der Einzahl als auch in der Mehrzahl.

Im Rahmen dieser Arbeit wird der Begriff „Verfassung“ ausschließlich als Synonym für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verwendet, der Begriff „Verfassungsgericht“ für das Bundesverfassungsgericht in Deutschland.

AbkÜrzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Gerichtsorganisation in Deutschland auf der Bundesebene

Abbildung 2: Hauptzuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts

Abbildung 3: Wortlaut Art. 20 GG

Abbildung 4: Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland

Abbildung 5: Potenzielle Konsequenzen hinsichtlich der Vorschrift Art. 20 GG

1. Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Arbeit dient dazu, die Rolle des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) darzustellen. In der verfassungs- (prozess-) rechtlichen Literatur wird immer wieder betont, dass es sich bei dem BVerfG um keine „Superrevisionsinstanz“ handelt. Weiterhin wird das BVerfG als „passives Gericht“ bezeichnet, das aber gleichwohl auch materiell zum „Agendasetter“ werden kann. Zudem wird regelmäßig davor gewarnt, dass das BVerfG nicht zu einem „Ersatzgesetzgeber“ werden dürfe.

Ziel der Arbeit ist es, die Frage zu beantworten, ob das BVerfG weder „Superrevisionsinstanz“ noch „Ersatzgesetzgeber“ ist. Dazu werden die oben genannten zentralen Begrifflichkeiten betrachtet und präzisiert. Die Hausarbeit erhebt dabei keinen Anspruch auf einen umfassenden und allgemeingültigen Lösungsansatz. Es wird jedoch ein rechtswissenschaftlicher Beitrag geleistet. Auf die einzelnen verfassungsrechtlichen Verfahrensarten nach dem Grundgesetz (Art. 93, 100 GG) und dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz (§§ 13, 36-96d BVerfGG) sowie die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften (§§ 17-35c BVerfGG) wird dabei nicht näher eingegangen. Die Zusammensetzung und die Organisation des BVerfG sind ebenso nicht Gegenstand dieser Hausarbeit. Grundkenntnisse des Verfassungsrechts werden vorausgesetzt.

Der Aufbau der vorliegenden Hausarbeit ist zielorientiert und untergliedert die Arbeit in vier Kapitel. Im Hauptteil wird zunächst die Institution BVerfG in das politische System der BRD eingeordnet. Anschließend wird das Verfassungsgericht in den Kontext zu den zentralen Begriffen dieser Arbeit gestellt. Dazu wird die Bedeutung des Begriffs „Superrevisionsinstanz und die Gründe dafür, weshalb das BVerfG keine ist, erläutert. Ebenso wird aufgezeigt wie das BVerfG zugleich „passives Gericht“ und „Agendasetter“ sein kann. Darüber hinaus wird die Bezeichnung des BVerfG als „Ersatzgesetzgeber“, insbesondere im Hinblick auf die Inhalte des Art. 20 GG, kritisch erörtert. Dies bildet den Schwerpunkt dieser Arbeit. Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse rückblickend reflektiert und ein Fazit gezogen.

Neben rechtswissenschaftlicher Fachliteratur, Artikeln aus Fachzeitschriften sowie Presse- und Nachrichtenkommentaren wurden zur Erstellung der Hausarbeit Publikationen aus dem Internet herangezogen. Zudem dienen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) sowie das GG und BVerfGG als Quellennachweis.

2. Institution Bundesverfassungsgericht

In diesem Kapitel wird die Institution BVerfG und dessen Kompetenzbereich dargestellt.

Die Staatsmacht im politischen System Deutschlands ist in drei Staatsgewalten - Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (vollziehende Gewalt) und Judikative (Rechtsprechung) -aufgeteilt. Jede Gewalt hat ihre spezialisierten Einrichtungen.[1] Die rechtsprechende Gewalt nimmt in der BRD eine bedeutende Stellung ein.[2] Es gibt verschiedene Fachgerichtszweige der Judikative (Art. 92, 95 GG). In Abbildung 1 wird die Gerichtsorganisation in Deutschland auf der Bundesebene dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Gerichtsorganisation in Deutschland auf der Bundesebene[3]

Für diese Fachgerichtszweige hat der Bund die dargestellten obersten Gerichtshöfe eingerichtet, die in der Regel die Revisionsinstanz bilden. Neben den fünf Gerichtszweigen der Fachgerichtsbarkeit existiert die Verfassungsgerichtsbarkeit mit ihrer Institution, dem BVerfG (Art. 94 I GG). Das Verfassungsgericht wurde im Jahr 1951 gegründet und hat seinen Sitz in Karlsruhe (§ 1 II BVerfGG).

Das BVerfG hat eine Doppelfunktion als Gericht und Verfassungsorgan. Anders als in der Fachgerichtsbarkeit unterstehen die Verfassungsrichter nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums. Schließlich handelt das BVerfG selbständig und ist unabhängig von allen anderen Verfassungsorganen (§ 1 I BVerfGG).[4] In seiner zentralen Funktion als „Hüter der Verfassung“[5] ist dem BVerfG die juristische Auslegung und Anwendung dieser anvertraut.[6] Die zentralen Aufgaben des BVerfG sind demnach u. a. die Feststellung des Inhaltes der Verfassungsnormen im Streitfall sowie die Konkretisierung und Fortbildung des Verfassungsrechts.[7]

Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichts sind im GG (Art. 93, Art. 100) erwähnt und im gesamten Umfang in § 13 BVerfGG aufgeführt (Enumerationsprinzip). Die Hauptzuständigkeiten stellen die in Abbildung 2 genannten Verfahren dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Hauptzuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts[8]

Die Entscheidungen des BVerfG sind unanfechtbar. Die Staatsorgane in der Exekutive und Legislative sowie alle Gerichte und Behörden sind an seine Rechtsprechung gebunden.[9] Allerdings kann das BVerfG nicht auf eigene Initiative hin tätig werden, sondern nur auf Anruf. Die Antragsberechtigung ist je nach Verfahrensart unterschiedlich.[10]

Im nächsten Kapitel wird die Rolle des BVerfG unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet.

3. Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts

Im Folgenden wird die Rolle des BVerfG im politischen System Deutschlands dargestellt. Dazu wird auf die Frage einer Anwendbarkeit der Begriffe „Superrevisionsinstanz“, „passives Gericht“ und „Agendasetter“ sowie „Ersatzgesetzgeber“ in Bezug auf das Verfassungsgericht eingegangen.

3.1 Das Bundesverfassungsgericht als „Superrevisionsinstanz“?

In der verfassungs-(prozess-)rechtlichen Literatur wird immer wieder betont, dass es sich bei dem BVerfG um keine Superrevisionsinstanz handelt. Bevor beurteilt werden kann, ob und warum dies so ist, muss zunächst ein einheitliches Verständnis über diesen Begriff hergestellt werden.

Als Superrevisionsinstanz wird “ein Gericht bezeichnet, dass selbst Entscheidungen eines Revisionsgerichts, das an sich die letzte Instanz im Rechtsweg darstellt, aufheben kann“[11] (Revision der Revision).

Das BVerfG kann die Urteile der obersten Bundesgerichte annullieren, sofern es die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde anerkennt. Hierbei kann der Anschein entstehen, das BVerfG wirke wie eine Superrevisionsinstanz.[12] Trotzdem ist das BVerfG keine. Der Grund ist die besondere Zuständigkeit und der besondere Prüfungsmaßstab des Gerichtes.

Das Verfassungsgericht überprüft Entscheidungen anderer Gerichte nur dahingehend, ob eine Verletzung des spezifischen Verfassungsrechts vorliegt.[13] Es ist nicht Gegenstand der Prüfung, ob die Fachgerichte das Recht korrekt angewandt haben. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG allein die Aufgabe der obersten Bundesgerichte. Das Verfassungsgericht kann erst tätig werden, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler aufweist und damit das Auslegungsergebnis die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht einhält.[14]

Das BVerfG selbst sieht sich auch nicht in dieser Rolle und stellt dies in ständiger Rechtsprechung fest.[15]

Der folgende Abschnitt setzt sich mit der Tatsache auseinander, dass das BVerfG nur auf Antrag tätig werden kann. Die Begriffe „passives Gericht“ und „Agendasetter“ werden in den Zusammenhang dazu gebracht.

3.2 Das Bundesverfassungsgericht als „passives Gericht“ und „Agendasetter“?

Schmidt bezeichnet das BVerfG als „passives Gericht“[16]. Im Folgenden wird erklärt, was der Autor damit meint. Darüber hinaus wird aufgezeigt, auf welche Weise das Gericht gleichwohl materiell zum „Agendasetter“ werden kann.

Das BVerfG hat die Möglichkeit, in den politischen Prozess einzugreifen. Es gestaltet beispielsweise die Politikbereiche wie Steuer-, Familien-, Sozial-, Renten- oder Hochschulpolitik mit.[17] Allerdings mit der Einschränkung, dass es nie auf eigene Initiative hin tätig werden kann, sondern darauf angewiesen ist von einem Antragsberechtigten angerufen zu werden. Das Verfassungsgericht kann also nicht von sich aus politische Streitfragen thematisieren oder Entscheidungen blockieren, sondern es gilt, wie es Marschall mit einem deutschen Sprichwort zitiert, das Prinzip: „Wo kein Kläger, da kein Richter.“[18] Schmidt bezeichnet das BVerfG somit aufgrund der Voraussetzung, wann es tätig werden kann, als „passives Gericht“.

Der Gesetzgeber hat bewusst von einer aktiv-selbständigen Rolle des Verfassungsgerichts abgesehen und die Konstruktion eines passiven Gerichts gewählt. Damit soll verhindert werden, dass die Judikative zum Vorherrscher über Exekutive und Legislative wird.[19] Schmidt führt weiter aus, dass das BVerfG dennoch als ein „Agendasetter“ wirken kann. Darunter ist ein Akteur zu verstehen, „der die Tagesordnung oder den Aufgabenkatalog der Politik [bestimmt]“[20]. Der Agendasetter kann darüber mitentscheiden, wie der Status quo verändert wird.[21] „Agenda-Setting“ kann auf folgende Art und Weise betrieben werden:[22]

- Festlegung der Themen, die berücksichtigt werden sollen.
- Bestimmung der Reihenfolge und die Modalitäten der Themenerörterung.
- Definition der Abstimmungsverfahren sowie
- Anordnung der sachlichen und zeitlichen Vorgaben für zukünftige Gesetzeswerke.

Das BVerfG kann demnach vorschreiben, wie ein Gesetz aussehen muss. Dadurch kann es politische Vorhaben blockieren, anstoßen und Schwerpunkte setzen. Das Verfassungsgericht ist beispielsweise bei den Entscheidungen zur Familienpolitik[23], aus denen massive Vorgaben mit erheblichen finanziellen Konsequenzen resultieren, als Agendasetter aufgetreten.[24]

Letztlich verbreitet das BVerfG dadurch konkrete Themenschwerpunkte in den Medien und schafft damit eine zuvor nicht vorhandene Präsenz in der Öffentlichkeit. Mithilfe des so erzeugten öffentlichen Drucks sowie seines hohen Ansehens kann die Verfassungsrechtsprechung die Tagesordnung der Politik bestimmen.[25] Das Gericht vermag in diesem Sinne das materielle Recht aktiv mitzugestalten.[26] Es „regiert“ mit[27], auch wenn nur als „passives Gericht“.

An dieser Stelle geht es nicht mehr um verfassungsrechtliche Probleme. Vielmehr grenzt dies faktisch schon an gesetzgebende Tätigkeiten. Mit dieser Problematik wird sich im folgenden Abschnitt beschäftigt.

3.3 Das Bundesverfassungsgericht als Ersatzgesetzgeber?

Es wird oft davor gewarnt, dass das BVerfG kein „Ersatzgesetzgeber“ werden dürfe. Im Folgenden wird erläutert, was mit dieser Warnung gemeint ist und potenzielle Konsequenzen daraus im Hinblick auf die Regelungen des Art. 20 GG aufgezeigt.

3.3.1 Bedeutung

In Deutschland sind der Bundestag und Bundesrat bzw. die Länderparlamente die Organe der Gesetzgebung. Deren Aufgabe besteht darin, Rechtsnormen zu erlassen, abzuändern oder aufzuheben.[28]

Darüber hinaus beteiligen sich in der Politik viele Kräfte, mitunter auch das BVerfG.[29] Die Einflussmöglichkeiten des Verfassungsgerichts bei der Gesetzgebung sind beträchtlich. Zwar kann sich das Gericht erst dann mit bestimmten Rechtsnormen auseinandersetzen, wenn diese bereits in Kraft getreten sind, aber bereits beim Prozess der Normsetzung ist das BVerfG präsent und übt, wenn auch nur indirekt, Einfluss auf das Agieren der Politik aus, da die Akteure der Legislative oft mit der Anrufung des Karlsruher Gerichts drohen (sog. Damoklesschwert).[30] Es kommt auch immer häufiger vor, dass die Bundesverfassungsrichter dem Gesetzgeber vorschreiben, wie dieser innerhalb gesetzter Fristen bestimmte Inhalte zukünftig gesetzlich zu regeln hat. Dadurch veranlasst das Verfassungsgericht die Schaffung neuer Rechtsnormen und übernimmt damit indirekt die Aufgabe der Legislative. Dadurch wird der Eindruck hervorgerufen, das Gericht setze sich an die Stelle des Parlaments.[31] Letzteres kritisiert die Einmischung des Verfassungsgerichtes in die Politik. Beispielsweise berichtet die „Zeit Online“ über die Wutäußerung des Bundesinnenministers Friedrich, der gesagt hat, dass es freundlich wäre, wenn sich die Verfassungsrichter nicht in die Tagespolitik einmischen, sondern nach der Verfassung Recht sprechen würden.[32]

Das ist der Hintergrund für die pointierte These, das BVerfG sei „der ständige Ausschuß [sic!] zur Fortentwicklung der Verfassung mit wachsender verfassungsändernder Machtausübung.“[33] Die verfassungspolitische Debatte um den Ersatzgesetzgeber „BVerfG“ und der kritische Standpunkt in dieser kontroversen Diskussion wird in Formulierungen wie „Richter machen Politik“[34] oder „Regieren durch Richter“[35] besonders deutlich.

Entscheidungen, die das BVerfG den Vorwürfen des „Ersatzgesetzgebers“ aussetzen sind u. a. die Wehrdienst-Verweigerungs-Novelle, die Abtreibungsreform und die Hochschulbestimmung.[36]

Der Vorwurf an das BVerfG als „Mitregent“, begründet sich nach Schmidt insbesondere in Beschlüssen des Gerichts, die ein Gesetz für verfassungswidrig erklären.[37] Das ist laut der Jahresstatistik des BVerfG nicht selten der Fall. In der Zeit von 1951 bis 31.12.2015 hat das Verfassungsgericht insgesamt 486 Gesetze, Verordnungen oder Einzelnormen des Bundes für teilweise oder ganz nichtig oder mit dem GG unvereinbar erklärt.[38]

Ein brandaktuelles Beispiel in diesem Zusammenhang ist die Erbschaftssteuer-Reform. Mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das BVerfG[39] Teile des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Dies hat der Gesetzgeber nicht geschafft.[40] Nur zwei Wochen nach Verstreichen der Frist hat das Gericht die Regierung gemahnt und damit ein Signal gesetzt, dass es den verfassungswidrigen Zustand, nicht dauerhaft toleriert und das Normkontrollverfahren erneut auf die Tagesordnung gebracht. Als Konsequenz daraus, dass der Gesetzgeber die Vorgaben aus Karlsruhe nicht erfüllt hat, könnte das BVerfG das Gesetz für nichtig erklären. Zudem könnte das Verfassungsgericht eigene Übergangsregelungen für die verfassungswidrigen Vorschriften treffen.[41] Diese können im Wege einer Vollstreckungsanordnung auch durchgesetzt werden.[42] Die aufgezeigte denkbare Vorgehensweise des Gerichtes legt dar, dass das BVerfG mitunter Mittel hat, um seine Entscheidungen durchzusetzen. Dies ist für die Verfasserin ein ausschlaggebendes Argument dafür, um sagen zu können, dass das Verfassungsgericht als „Ersatzgesetzgeber“ fungiert und als solches bezeichnet wird.

Nach Ansicht von Höreth ist nicht abzustreiten, dass durch die Existenz des BVerfG eine „Juridifizierung der Politik“ stattfindet.[43] Auch Schmidt bestätigt, dass das BVerfG die Politik in Deutschland, sowohl innen- als auch außenpolitisch, nachhaltig beeinflusst hat. Das BVerfG als „Hüter der Verfassung“ wird zu einem „Fortentwickler der Verfassung“ und damit zu einem zentralen Politikgestalter.[44]

Die Verfasserin weist jedoch darauf hin, dass die Rolle des BVerfG als „Ersatzgesetzgeber“ nicht überbewertet werden darf. Bei der Debatte um das Für und Wider der starken Judikative müssen die Machtbegrenzungen der rechtsprechenden Gewalt in der BRD bedacht werden.[45] Das BVerfG ist einerseits zu einer gewissen Zurückhaltung hinsichtlich der Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess verpflichtet und darf nicht ohne weiteres den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers durch eigene Wertungen ersetzen. Dies wird auch als Grundsatz der verfassungsrechtlichen Selbstbeschränkung „judical-self-restraint“ bezeichnet.[46] Andererseits bleibt das BVerfG immer situationsabhängiger Akteur, da es nur durch andere Verfassungsorgane sowie sonstige Akteure, die antragsberechtigt sind, aktiviert werden kann.[47]

Letztlich herrscht in der Rechts- und Politikwissenschaft in Bezug auf die Rolle des BVerfG als Ersatzgesetzgeber keine Einigkeit.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit der Warnung, das BVerfG dürfe nicht zum „Ersatzgesetzgeber“ werden, auf das Spannungsverhältnis zwischen Recht und Politik aufmerksam gemacht wird. Anders ausgedrückt wird eine Diskussion über die Staatsgewalten angestoßen. Im nächsten Abschnitt wird erörtert, welche problematischen Auswirkungen durch ein BVerfG als „Ersatzgesetzgeber“ in Bezug auf die Vorschrift Art. 20 GG bestehen können.

3.3.2 Kritische Analyse im Hinblick auf Art. 20 GG

Im Folgenden werden zunächst die Regelungen des Art. 20 GG, dessen Wortlaut in Abbildung 3 dargestellt ist, aufgezeigt. Anschließend werden diese hinsichtlich der Kritik am BVerfG als Ersatzgesetzgeber analysiert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Wortlaut Art. 20 GG[48]

Die Vorschrift enthält in den Absätzen 1 bis 3 die grundlegenden Prinzipien der BRD, „die das Wesen und die Struktur des Staates bestimmen“[49]. Sie werden als Staatsstrukturprinzipien bezeichnet. Daneben besteht nach Absatz 4 das sog. Widerstandsrecht, ein subsidiäres Ausnahmerecht.[50] Dieses hat jedoch für die vorliegende Arbeit keine Relevanz und wird daher nicht weiter betrachtet.

Der Aufbau, die Aufgaben und die Ausrichtung des föderalen Staates orientiert sich an den fünf Staatsstrukturprinzipien, die in der Abbildung 4 auf der folgenden Seite genannt sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland[51]

In Art. 20 I GG sind die Grundentscheidungen für die Prinzipien der Republik, Demokratie, Sozial- und Bundesstaatlichkeit genannt. Das Rechtsstaatsprinzip wird nicht ausdrücklich erwähnt, leitet sich jedoch aus Art. 20 II 2 und III GG ab. Für die nachfolgende Untersuchung sind lediglich das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip von Bedeutung. Das Strukturprinzip der Demokratie wird durch verschiedene Ausprägungen konkretisiert. In Art. 20 GG sind die Volkssouveränität, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht (Art. 20 II 1 GG) sowie die demokratische Legitimation der Staatsgewalt und die mittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung (Art. 20 II 2 GG) geregelt. Daraus gehen Grundentscheidungen für eine repräsentative Demokratie und horizontale Gewaltenteilung hervor.[52] Die Gewaltenteilung ist ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Durch diesen Grundsatz wird die Staatsmacht „auf verschiedene, sich gegenseitig kontrollierende und hemmende Träger“[53] aufgeteilt. Dies dient der Vermeidung übermäßiger Machtausübung. Weiterhin ist die Rechtsstaatlichkeit durch die Grundsätze der Gesetzesbindung gekennzeichnet. Demnach ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung (Vorrang der Verfassung) und die vollziehende Gewalt sowie Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Vorrang des Gesetzes) gebunden.[54]

[...]


[1] Vgl. Schmidt (2011), S. 225.

[2] Vgl. Schmidt (2016), S. 98.

[3] In Anlehnung an Katz (2010), § 23 Rn. 517, modifiziert.

[4] Vgl. BVerfG (Hrsg.) (o. J. a), o. S.

[5] Vgl. Höreth (2014), S. 10.

[6] Vgl. Wawer (2015), S. 111.

[7] Vgl. Katz (2010), § 23 Rn. 527.

[8] In Anlehnung an Schmidt (2016), S. 101; ebenso Wawer (2015), S. 112, ebenso Marschall (2014), S. 197 ff.

[9] Vgl. BVerfG (Hrsg.) (o. J. b), o. S.

[10] Siehe hierzu Wawer (2015), S. 61, 113; differenzierter Marschall (2014), S. 197; sowie Schmidt (2016), S. 101 f.;

[11] Lexexakt.de (Hrsg.) (o. J.), o. S.

[12] Vgl. Höreth (2014), S. 48.

[13] BVerfG, 1 BvR 144/06 Rn. 10.

[14] BVerfG, Az. 2 BvR 1268/07 Rn. 1; BVerfG, Az. 2 BvR 1821/99 Rn. 5.

[15] BVerfG, Az. 2 BvR 1821/99 Rn. 5; BVerfG, Az. 1 BvR 400/51 Rn. 29 (Lüth-Urteil).

[16] Schmidt (2011), S. 231.

[17] Vgl. Vorländer, APuZ (2004), S. 17.

[18] Marschall (2014), S. 200.

[19] Vgl. Schmidt (2016), S. 101.

[20] Schmidt (2016), S. 101 f.

[21] Vgl. Schmidt (2016), S. 102.

[22] Ebd.; sowie Schmidt (2011), S. 231.

[23] BVerfG, 1 BvL 20/84 (Steuergerechtigkeit von Familien); BVerfG, 1 BvL 51/86 (Trümmerfrauenurteil); BVerfG, 1 BvR 1629/94 (Pflegeversicherung).

[24] Vgl. Schmidt (2016), S. 102.

[25] Vgl. Franke (2001), S. 706 f.; ebenso Kranenpohl, APuZ (2004), S. 44.

[26] Vgl. Marschall (2014), S. 200.

[27] Siehe hierzu Stone-Sweet (2000).

[28] Vgl. Gröpl/Windthorst/Coelln (2013), Art. 20 Rn. 59, 211.

[29] Vgl. Schmidt (2016), S. 77.

[30] Vgl. Marschall (2014), S. 203.

[31] Vgl. Rüthers (2000), o. S.

[32] Vgl. Zeit Online (Hrsg.) (2013), o. S.

[33] Rüthers (2005), S. 7.

[34] Siehe hierzu Malanowski/Lamprecht (1979).

[35] Siehe hierzu Schmidt (2016), S. 106.

[36] Vgl. Vorländer, APuZ (2011), S. 15; ebenso Limbach (1995), S. 1 Rn. 3.

[37] Vgl. Schmidt (2016), S. 102.

[38] Vgl. BVerfG (Hrsg.) (2015), o. S.

[39] BVerfG, Az. 1 BvL 21/12.

[40] Vgl. BVerfG (Hrsg.) (2016), o. S.

[41] Vgl. u. a. Pohl (2016), o. S.; Wirtschaftswoche (Hrsg.) (2016), o. S.

[42] Vgl. Focus Online (Hrsg.) (2016), o. S.; ebenso Wirtschaftswoche (Hrsg.) (2016), o. S.

[43] Vgl. Höreth (2014), S. 11.

[44] Vgl. Schmidt (2016), S. 102 f.

[45] Ebd., S. 106 f.

[46] Vgl. Katz (2010), § 23 Rn. 528.

[47] Vgl. Höreth (2014), S. 78.

[48] Eigene Darstellung.

[49] Gröpl/Windthorst/Coelln (2013), Art. 20 Rn. 1.

[50] Vgl. Gröpl/Windthorst/Coelln (2013), Art. 20 Rn. 266.

[51] Eigene Darstellung.

[52] Vgl. Gröpl(Windthorst/Coelln (2013), Art. 20 Rn. 29, 31, 58.

[53] Wawer (2015), S. 81 f.

[54] Vgl. Gröpl/Windthorst/Coelln (2013), Art. 20 Rn. 96-98.

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Details

Title
Das Bundesverfassungsgericht. Weder Superrevisionsinstanz noch Ersatzgesetzgeber?
College
University of Kassel
Grade
1,0
Author
Year
2016
Pages
23
Catalog Number
V341669
ISBN (eBook)
9783668314092
ISBN (Book)
9783668314108
File size
594 KB
Language
German
Keywords
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Superrevisionsinstanz, passives Gericht, Agendasetter, Ersatzgesetzgeber, Art. 20 GG
Quote paper
Jeanette Dahlman (Author), 2016, Das Bundesverfassungsgericht. Weder Superrevisionsinstanz noch Ersatzgesetzgeber?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341669

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