Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld


Seminararbeit, 2014

23 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil 1 - Einführung
A) Kredit und Kreditsicherung
B) Einordnung von Hypothek und der Grundschuld in das deutsche Zivilrecht
C) Die gesicherte Forderung bei Hypothek und Grundschuld

Teil 2 - Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld
A) Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei der Hypothek
1. Leistung an den Berechtigten (Hypothekar)
a) Leistung durch den mit dem Eigentümer identischen Schuldner
b) Leistung durch den mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümer
aa) Leistung auf die Forderung gemäß Absprache
bb) Leistung auf die Hypothek der Absprache zuwider
c) Leistung durch den mit dem Eigentümer nicht identischen Schuldner
d) Leistung durch einen ablöseberechtigten Dritten
e) Leistung durch einen nicht ablöseberechtigten Dritten
2. Leistung an den nichtberechtigten Dritten
B) Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei der Grundschuld
1. Personenidentität von Eigentümer und Schuldner
2. Personenverschiedenheit von Schuldner und Eigentümer
a) Leistung durch den Schuldner, der nicht zugleich Eigentümer ist
b) Leistung durch den Eigentümer, der nicht zugleich Schuldner ist
3. Leistung durch Dritte
a) Leistung durch einen ablöseberechtigten Dritten
b) Leistung durch einen nicht ablöseberechtigten Dritten
C) Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Kommentare:

Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth (Hrsg.), Kommentar zum BGB, Band 3, 2. Aufl. Saarbrücken 2005 (zitiert: Reischl, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth, BGB)

Rebmann/ Säcker/ Rixecker (Hrsg.), Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 6, 5. Aufl. München 2009 (zitiert: Eickmann, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB und Kohler, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB)

Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver (Hrsg.), Kommentar zum BGB, Band 3, 3. Aufl. Baden-Baden 2013 (zitiert: Zimmer, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB und Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB)

Soergel (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 16, 13. Auflage Stuttgart 2001 (zitiert: Konzen, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch)

Lehrbücher / Monografien:

Baur, Fritz / Stürner, Rolf, Sachenrecht, 18. Auflage München 2009

Brehm, Wolfgang / Berger, Christian, Sachenrecht, 2. Auflage Tübingen 2006

Bülow, Peter, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Auflage Heidelberg 2007

Vieweg, Klaus / Werner, Almuth, Sachenrecht, 5. Auflage München 2011

Westermann, Harm Peter, BGB – Sachenrecht, 11. Auflage Heidelberg 2005

Westermann, Harry, Sachenrecht, 7. Auflage Heidelberg 1998

Wilhelm, Jan, Sachenrecht, 2. Auflage Berlin; New York 2002

Aufsätze

Büdenbender, Ulrich, Grundsätze des Hypothekenrechts, JuS 1996, 665-674

Internetquellen

Wolf (Hrsg.), Skript zum Immobiliarsachenrecht, http://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/Wolf/Materialien_Lehrstuhls_zur_Schuldrechtsmodernisierung/Immobiliarsachnrecht_Gesamtskript.pdf (Abruf vom 20.11.2014)

Rechtsquellen

Bürgerliches Gesetzbuch

Grundbuchordnung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Teil 1 - Einführung

A) Kredit und Kreditsicherung

Die Vergabe von Krediten stellt den Antragsteller oftmals vor große Herausforderungen. Vor allem Kreditinstitute verlangen als Gegenleistung oftmals als Mittel zur Kreditsicherung die „ [...] Befugnis, Grund und Boden zur Grundlage von Krediten zu machen [...] “[1], um so die Erfüllung der Forderung zu gewährleisten, sofern ein Schuldner „ [...] seiner Verpflichtung zuwider nicht leistet [...] “[2]. Kreditvergabe und Kreditsicherung gehen daher in großer Mehrheit der Fälle Hand in Hand.

Wirtschaftlich wichtigstes Mittel der Kreditsicherung stellen die Grundpfandrechte, namentlich Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld, dar.[3] Dies ist der Fall, da, ausgehend von einer Auffassung zur Rechtsnatur der Grundpfandrechte, sie darauf gerichtet seien, den Eigentümer zu verpflichten, eine „ [...] bestimmte Geldsumme an den Gläubiger des Grundpfandrechts aus dem Grundstück zu zahlen.“[4] Im Umkehrschluss bedeutet dies die Belastung eines Grundstücks zugunsten des Kreditgebers. Hier zeigt sich das gemeinsame Charakteristikum der Grundpfandrechte, da das belastete Grundstück nun wiederum dem Gläubiger als Berechtigung zur Befriedigung einer gesicherten Forderung dient (vgl. § 1147 BGB).[5]

Im Folgenden soll näher auf die Grundpfandrechte Hypothek und Grundschuld eingegangen werden. Aussagen zur Rentenschuld werden nur insoweit getroffen, als dass sie für die Erörterung der Problematik wesentlich sind.

B) Einordnung von Hypothek und der Grundschuld in das deutsche Zivilrecht

Die Grundstücksbelastungen finden sich im achten Abschnitt des dritten Buches des BGB.[6] Sie sind somit ein Teil des Zivilrechts und damit auch des deutschen Sachenrechts. Innerhalb der Regeln zum Recht an Sachen sind sie dem Immobiliarsachenrecht zuzuordnen und stellen als Verwertungsrechte sogenannte beschränkt dingliche Rechte am Grundstück dar, welche das allumfassende Herrschaftsrecht i. S. v. § 903 BGB, dem Eigentum am Grundstück, begrenzen.[7] Die Hypothek ist dabei in den §§ 1113 ff. BGB geregelt, die Grundschuld in den §§ 1191 ff. BGB. Wegen ihrer Regelung nach dem allgemeinen Sachenrecht, gelten auch für sie die allgemeinen sachenrechtlichen Prinzipien.

C) Die gesicherte Forderung bei Hypothek und Grundschuld

Grundpfandrechte werden regelmäßig von Kreditgebern bestellt, um eine bestimmte, dem Grundpfandrecht zugrundeliegende Forderung zu sichern. Mit einer grundpfandrechtlichen Sicherung ist der Gläubiger der Forderung insoweit bessergestellt, als dass er im Vergleich zu anderen Gläubigern im Grundbuch einen besseren Rang erhält und somit bei der Verwertung vorgezogen wird.

Trotz der einheitlichen Ausgestaltung der Grundpfandrechte existiert hinsichtlich der gesicherten Forderung zwischen Hypothek und Forderung der entscheidende Unterschied, dass die Hypothek „ [...] grundsätzlich streng vom Bestand der gesicherten Forderung abhängig [...] “[8] ist (Akzessorietät). Sie ist damit Anhängsel der Hauptsache, also der Forderung.[9] Die Grundschuld hingegen ist unabhängig vom Bestand einer gesicherten Forderung (keine Akzessorietät), und kann demnach auch getrennt von der Forderung verwertet werden.[10]

Im folgenden Abschnitt soll nun, beginnend mit der Hypothek, näher auf die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung eingegangen werden.

Teil 2 - Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld

A) Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei der Hypothek

Die Leistung auf eine Hypothek wird regelmäßig mit Pfandreife der Hypothek fällig, welche i.d.R. durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Eigentümer ausgelöst wird.[11] In diesem Fall ist der Gläubiger berechtigt, Befriedigung seiner Forderung durch Verwertung des entsprechend belasteten Grundstücks zu verlangen.[12] Häufig wird jedoch der Schuldner freiwillig leisten wollen, um Konflikte, vor allem gerichtlicher Art, zu vermeiden. Die Folgen der Tilgung einer gesicherten Forderung ändern sich je nach dem, an wen die entsprechende Leistung gerichtet ist, ob für den Empfänger der Leistung eine Berechtigung vorliegt, von wem die Leistung erbracht wird und ob Eigentümer und persönlicher Schuldner in einer Person verkörpert sind.[13] Hier ist vor allem auf die strenge Akzessorietät, mit anderen Worten die strenge Abhängigkeit der Hypothek vom Bestand der gesicherten Forderung zu achten. Denn besteht keine gesicherte Forderung, kann im Hinblick auf das Grundstück keine Belastung durch eine Hypothek erfolgen.

1. Leistung an den Berechtigten (Hypothekar)

Regelmäßig erfolgt eine Leistung an den Forderungsgläubiger. Dieser ist zumeist auch identisch mit dem Hypothekar.[14]

a) Leistung durch den mit dem Eigentümer identischen Schuldner

Eine freiwillige Befriedigung der gesicherten Forderung des Schuldners wendet eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach § 1147 BGB ab. Das Gesetz räumt dem Eigentümer daher die Möglichkeit ein, sein Recht am Grundstück zu retten.[15] Mit Leistung erlischt die gesicherte Forderung nach § 362 Abs. 1 BGB.[16] Sie ist nunmehr getilgt. Dies lässt jedoch den Bestand der Hypothek unberührt. Diese geht nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Eigentümer über.[17] Somit entsteht eine Eigentümergrundschuld im Sinne des § 1177 Abs. 1 BGB.[18] Hierdurch erfolgt keine Änderung der Rechtsnatur - „[d]ie Hypothek wird lediglich kraft Gesetzes Eigentümergrundschuld“ [19]. Grund hierfür ist die nunmehr fehlende Akzessorietät, denn die Hypothek kann ohne das Vorhandensein einer gesicherten Forderung nicht bestehen.[20] Ein weiterer Grund für das Entstehen dieses Eigentümerrechts ist, dem Eigentümer die Rangstelle der Hypothek im Grundbuch auch nach Erlöschen der Forderung zu erhalten, um zu verhindern, dass „ [...] nachrangige Grundpfandrechte einen besseren Rangplatz erhalten.“[21]

Nachdem die Hypothek durch Tilgung der Forderung zur Eigentümergrundschuld umgewandelt worden ist, kann der Eigentümer Aushändigung der erforderlichen Urkunden zur Berichtigung des Grundbuchs (vgl. § 1144 BGB) und schließlich die Grundbuchberichtigung selbst verlangen.[22] Somit folgt eine Umschreibung auf seinen Namen. Zusätzlich kann der Eigentümer nach § 1777 Abs. 1 BGB über die Eigentümergrundschuld verfügen; hierunter zählen die Abtretung, Verpfändung, Pfändung, Inhaltsänderung und Aufhebung.[23]

b) Leistung durch den mit dem Schuldner nicht identischen Eigentümer

Eine solche Konstellation kommt zustande, sofern der Eigentümer eines Grundstücks als sog. Interzessionar dieses für die Schuld eines Dritten verpfändet oder aber ein mit einem Grundpfandrecht belastetes Grundrecht erwirbt und somit nicht selbst Partei der Sicherungsvereinbarung ist.[24] Gerade in letzterem Fall hat er als Eigentümer ein berechtigtes Interesse, eine mögliche Zwangsvollstreckung in sein Grundstück zu verhindern. Deshalb muss ihm die Möglichkeit zur Ablöse der Hypothek gegeben werden.[25] Ein entsprechendes Befriedigungsrecht steht ihm ebenso aus § 1142 Abs. 1 BGB zu, welches zudem unabdingbar ist.[26] Nach Auffassung des BGH berechtigt dieses Recht jedoch nur zu voller Ablösung i. S. d. § 266 BGB, während eine Teilzahlung versagt wird.[27]

Leistet nun der Eigentümer an den Gläubiger, geht die Forderung auf den Grundstückseigentümer über (§ 1143 Abs. 1 S. 1 BGB).[28] „Die Hypothek folgt nach §§ 412, 401.“ BGB.[29] Hierdurch erfolgt eine Vereinigung von Hypothek und Forderung. Diese Verschmelzung führt wiederum zu der Entstehung einer Eigentümerhypothek nach § 1777 Abs. 2 BGB.[30] [31] Hier ist vor allem zu betonen, dass die Rechtsnatur der Hypothek als solche unverändert bleibt. „Die Hypothek bleibt vielmehr eine Hypothek in der Hand des Eigentümers“[32], womit auch eine Trennung von Forderung und Hypothek, anders als bei der Eigentümergrundschuld, nicht eintritt. Denn das Grundpfandrecht Hypothek wird hierdurch zu einem sog. forderungsbekleideten Eigentümergrundpfandrecht.[33] Jedoch behält die Eigentümerhypothek ihre bisherige Rangstelle im Grundbuch.[34] Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass die Eigentümerhypothek gemäß § 1777 Abs. 2 BGB nach Grundschuldregeln behandelt wird (vgl. § 1197 BGB) und somit der Eigentümer als Inhaber der Hypothek eine Befriedung durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück nicht betreiben darf (§ 1197 Abs. 1 BGB).[35] Als Folge kann der zahlende Eigentümer jedoch beim Schuldner Regress nehmen, etwa aus § 670 BGB (Aufwendungsersatzanspruch).[36] Dies wird durch den Forderungsübergang nach § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB noch untermauert.

Weiterhin muss auf das Innenverhältnis zwischen Schuldner und Eigentümer eingegangen werden. Denn fraglich ist, inwiefern § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB zur Anwendung kommt, sofern der Eigentümer sich gegenüber dem Schuldner zur Leistung verpflichtet. Denn nach dem Wortlaut „findet der Forderungsübergang unabhängig von dem zwischen Eigentümer und Schuldner bestehenden Rechtsverhältnis statt.“[37]

aa) Leistung auf die Forderung gemäß Absprache

Nach ganz überwiegender Meinung soll § 1143 BGB nicht anwendbar sein, sofern der Eigentümer im Deckungsverhältnis mit dem persönlichen Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist.[38] Vielmehr erlischt die Forderung nach § 362 BGB, womit gemäß den §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld entsteht.[39]

bb) Leistung auf die Hypothek der Absprache zuwider

Auch wenn die Rechtsfolgen des § 1143 BGB im o.g. Abschnitt nicht eintreten, so ist fraglich, ob Abs. 1 S. 1 anwendbar wäre, sofern der Eigentümer absprachewidrig auf die Hypothek leistet. Doch auch, wenn nach dem reinen Wortlaut die Voraussetzungen erfüllt wären, ist es möglich, dass die interne Absprache zwischen Eigentümer und Schuldner „ [...] der Anwendung des § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB entgegenstehen“[40]. Die h.M. bejaht hier jedoch die Anwendbarkeit des § 1143 BGB mit der Begründung, dass ein Erlöschensgrund fehle und somit die Forderung auf den Eigentümer übergehe.[41] Weitere Betrachtungen hierzu sollen nicht Thema dieser Seminararbeit sein.[42]

c) Leistung durch den mit dem Eigentümer nicht identischen Schuldner

Sind Eigentümer und Schuldner verschiedene Personen, so erfüllt der Schuldner als eigentlich Belasteter lediglich seine Pflicht, sofern er die gegen ihn gerichtete Forderung tilgt. Daher wird er im Zweifel auch auf die Forderung leisten. Diese erlischt demnach gemäß § 362 BGB.[43] Möglicherweise hat der leistende Schuldner aber einen Ersatzanspruch aus dem Innenverhältnis mit dem Eigentümer. Hier muss nun zwischen den folgenden Konstellationen unterschieden werden, um die weiteren Folgen analysieren zu können:

Hat der Schuldner keinen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer, wandelt sich die Hypothek gemäß den §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 BGB in eine Eigentümergrundschuld um.[44] Entscheidend ist jedoch die Konstellation, in welcher der Schuldner einen solchen Ersatzanspruch gegen den Eigentümer vorweisen kann. Denn in diesem Fall „ [...] wandelt sich die Hypothek nicht in eine Eigentümergrundschuld, sondern geht nach § 1164 Abs. 1 S. 1 BGB an den persönlichen Schuldner über und sichert dessen Rückgriffsanspruch“[45] gegen den nicht leistenden Eigentümer. Hier tritt also nicht nur ein gesetzlicher Hypothekenübergang, sondern auch eine Forderungauswechslung (§ 1180 BGB) kraft Gesetzes ein.[46] Diese erlaubt es, an Stelle der gesicherten Forderung eine andere Forderung zu setzen, wobei jedoch der Rang der Hypothek gewahrt wird.[47] Hieraus ergibt sich sodann möglicherweise ein Ersatzanspruch des Leistenden gegen den Eigentümer. Dies folgt aus dem Umstand, dass eigentlich dieser (oder dessen Rechtsvorgänger) und nicht der Schuldner zur Zahlung verpflichtet war.[48] Ersatzansprüche können sich sowohl aus Rechtsgeschäft als auch aus Gesetz ergeben, so z.B. aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 und 326 Abs. 5 BGB oder aus § 670 BGB.[49] Häufigster Anwendungsfall des § 1164 BGB sei aber ein Ersatzanspruch aus § 812 BGB, welcher dem Schuldner zusteht, sofern dieser ein Grundstück unter Anrechnung einer vom Gläubiger nicht genehmigten Schuldübernahme auf den Kaufpreis verkauft und welchem gegenüber der Käufer aufgrund dessen aus § 415 Abs. 3 zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet wäre.[50]

Im Übrigen ist zu erwähnen, dass durch die Forderungsauswechslung eine Unrichtigkeit des Grundbuchs eintritt. Nach § 19 GBO ist daher eine Grundbuchberichtigung in Form des § 29 GBO durch Bewilligung von Eigentümer und bisherigem Gläubiger zugunsten des bisherigen Schuldners erforderlich.[51]

d) Leistung durch einen ablöseberechtigten Dritten

Dritte können vor allem dann an einer Leistung auf die Forderung interessiert sein, sofern sie Gefahr laufen, durch eine mögliche Zwangsvollstreckung in ein hypothekarisch belastetes Grundstück ein bestimmtes Recht zu verlieren.[52] Ein solcher Anspruch wird ihnen gewährt durch die §§ 1150, 268 BGB. Ist der Dritte ablösungsberechtigt, so wird auch ein dem Schuldner zustehendes Widerspruchsrecht nach § 267 Abs. 2 BGB überwunden.[53] Eine solche Ablösungsberechtigung liegt bspw. nach §§ 1164, 268 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem Mieter vor, welcher auf die Forderung eines hypothekarisch belasteten Grundstücks leisten möchte, auf welchem er zur Miete wohnt.[54]

Als Folge einer Leistung durch den Dritten geht die Forderung gemäß §§ 1150, 268 Abs. 3 S. 1 BGB und die Hypothek nach §§ 412, 401, 1153 BGB auf ihn über.[55] Des Weiteren sichert § 952 BGB den Übergang des Eigentums am Hypothekenbrief.[56] Dieser wird nach § 1160 BGB benötigt, um die Hypothek geltend zu machen. Infolgedessen besitzt der Leistende Dritte gem. §§ 1150, 1144 BGB, ebenso wie der Leistende Eigentümer, der zugleich Schuldner ist sowie der leistende Schuldner, der nicht zugleich Eigentümer ist, das Recht auf Aushändigung des Hypothekenbriefs und anderer Urkunden.[57]

[...]


[1] Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 2.

[2] Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Auflage 2007, Einführung Rz. 2.

[3] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 2, vgl. auch Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 16 Rz. 4.

[4] Zimmer, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1113 Rz. 4; zum Meinungsstreit über die Rechtsnatur der Grundpfandrechte: Reischl, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth, BGB, § 1113 Rz. 7-13.

[5] Vgl. Zimmer, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1113 Rz. 2; Konzen, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1113 Rz. 1.

[6] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 16 Rz. 1.

[7] Vgl. Wolf (Hrsg.), Skript zum Immobiliarsachenrecht, http://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/Wolf/Materialien_Lehrstuhls_zur_Schuldrechtsmodernisierung/Immobiliarsachnrecht_Gesamtskript.pdf (Abruf vom 20.11.2014).

[8] Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 6.

[9] Büdenbender, Ulrich, Grundsätze des Hypothekenrechts, JuS 1996, 665-674.

[10] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 84.

[11] Zu den verschiedenen Möglichkeiten s. Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 40 Rz. 2.

[12] Vgl. Westermenn, Sachenrecht, 7. Auflage 1998, § 100, Rz. 1.

[13] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 56.

[14] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 57.

[15] Vgl. Westermann, Sachenrecht, 7. Auflage 1998, § 102 Rz. 1.

[16] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 73; Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 58.

[17] Vgl. Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 40 Rz. 16; Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 58.

[18] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 73, s. auch RG, Urteil vom 4.3.1912, RGZ 78, 398 (409).

[19] Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 4.

[20] Vgl. Ausführungen unter A) Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei der Hypothek; s. auch Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 73.

[21] Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 73; Reischl, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth, BGB, § 1163 Rz. 3.

[22] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 58; Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 7; zu den herausgabefähigen Urkunden s. Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 40 Rz. 21-23.

[23] Zu den einzelnen Möglichkeiten der Verfügung s. Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 8-13.

[24] Vgl. Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Auflage 2007, E. Rechtsverhältnisse zwischen Pfandreife und Verwertung Rz. 207.

[25] Vgl. Eickmann, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB, § 1142 Rz. 1.

[26] Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1513; Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 40 Rz. 17.

[27] Vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1989 – V ZB 17/88, BGHZ 108, 372 (378 f.).

[28] Vgl. Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 40 Rz. 17.

[29] Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1513.

[30] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 59; Baur / Stürner, Sachenrecht, 18. Auflage 2009, § 38 Rz. 95.

[31] Eine Eigentümerhypothek kann auch durch andere Akte, welche Eigentümer und Gläubiger betreffen, entstehen. Dazu Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 18

[32] Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 19.

[33] Vgl. Reischl, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth, BGB, § 1777 Rz. 17.

[34] Vgl. Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 19; Reischl, in: Herberger/ Martinek/ Rüßmann/ Weth, BGB, § 1777 Rz. 22.

[35] Vgl. Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1177 Rz. 19.

[36] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 77; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Auflage 2007, Rz. 234.

[37] Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 59.

[38] Vgl. Zimmer, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1143 Rz. 5; Konzen, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1143 Rz. 3, Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 61.

[39] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 61; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1515; Eickmann, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB, § 1143 Rz. 8; mehr zur Eigentümergrundschuld s. unter a) Leistung durch den mit dem Eigentümer identischen Schuldner .

[40] Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 62.

[41] Vgl. Eickmann, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB, § 1143 Rz. 2; Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 62; s. auch BGH, Urteil vom 27.03.1981 – VZR 202/79, BGHZ 80, 228 (231).

[42] Für zusätzliche Ausführungen v.a. zur Mindermeinung s. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 62.

[43] Vgl. Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1164 Rz. 4; Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 63.

[44] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 63.

[45] Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 80 m. Bezugnahme auf das Bsp. unter Rz. 79.

[46] Vgl. Konzen, in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, § 1164 Rz. 2.

[47] Vgl. Büdenbender, JuS 1996, 665 (666); Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 72.

[48] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 63.

[49] Vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht, 5. Auflage 2011, § 15 Rz. 62.

[50] Vgl. Krause, in: Ring/ Grziwotz/ Keukenschrijver , BGB, § 1164 Rz. 4, vgl. auch Rz. 41.

[51] Vgl. Eickmann, in: Rebmann/ Säcker/ Rixecker , BGB, § 1164 Rz. 14.

[52] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 81.

[53] Vgl. Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, D. Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht Rz. 1527.

[54] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 81.

[55] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 82; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1527.

[56] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 83; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1527.

[57] Vgl. Brehm / Berger, Sachenrecht, 2. Auflage 2006, § 17 Rz. 83; Wilhelm, Sachenrecht, 2. Auflage 2002, Rz. 1527; vgl. auch die Ausführungen unter a) Leistung durch den mit dem Eigentümer identischen Schuldner .

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld
Hochschule
Technische Universität Dresden
Veranstaltung
Seminar zum Hypotheken- und Grundschuldrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
23
Katalognummer
V341765
ISBN (eBook)
9783668316317
ISBN (Buch)
9783668316324
Dateigröße
499 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Zivilrecht, Sachenrecht, Grundschuld, Hypothek, Tilgung, Tilgung Hypothek, Tilgung Grundschuld, Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld, gesicherte Forderung, Tilgung gesicherte Forderung Hypothek, Tilgung gesicherte Forderung Grundschuld
Arbeit zitieren
Niklas Schoch (Autor:in), 2014, Die Folgen der Tilgung der gesicherten Forderung bei Hypothek und Grundschuld, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341765

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