Der Pfandbrief. Darstellung eines Finanzinstrumentes und seiner Entwicklung in der Finanzkrise


Bachelor Thesis, 2010

57 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Begriffliche Grundlagen

3. Entstehungsgeschichte
3.1. Schlesische Landschaften
3.2. Crédit foncier de France
3.3. Hypothekenbankgesetz
3.4. Pfandbriefgesetz

4. Charakteristika von deutschen Pfandbriefen
4.1. Sicherheitsmerkmale
4.1.1. Lizenzierung
4.1.2. Deckungsprinzip
4.1.3. Beleihungsgrenzen
4.1.4. Aufsicht
4.1.5. Transparenzvorschrift
4.1.6. Insolvenzvorrecht
4.2. Pfandbriefsegmente und Emission

5. Der deutsche Pfandbrief im internationalen Vergleich
5.1. Abgrenzung zu europäischen Covered Bonds
5.2. Abgrenzung zu Mortgage-Backed Securities

6. Rating
6.1. Moody’s
6.2. Standard & Poor‘s
6.3. Fitch

7. Entwicklung des Pfandbriefmarktes in der Finanzkrise
7.1. Ursachen der Krise
7.2. Auswirkungen der Krise auf den Pfandbrief
7.3. Ausblick

8. Zusammenfassung und Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Vor jeder Investition muss ein Anleger entscheiden, ob er eine Kapitalanlage mit hoher Rentabilität, großer Sicherheit oder günstiger Liquidität bevorzugt.[1] Prinzipiell kann eine Investition höchstens zwei dieser Zielpunkte gleichzeitig erreichen, weshalb alle drei Ziele als magisches Dreieck der Kapitalanlage bekannt sind.[2] In den vergangenen Jahren lag der Fokus von Investoren besonders auf einer hohen Rentabilität.[3] Durch die gegenwärtige Finanzkrise bevorzugen Anleger allerdings zunehmend Investitionsmöglichkeiten mit einer großen Sicherheit.[4]

Diese Arbeit stellt den deutschen Pfandbrief als eine Anlagemöglichkeit vor. Dabei soll gezeigt werden, wie sicher die Geldanlage von Pfandbriefgläubigern ist. Dazu wird zum Einstieg im nachfolgenden Kapitel erklärt, welche wesentlichen Merkmale einen Pfandbrief kennzeichnen. Danach folgt in Kapitel 3 eine Vorstellung der Entstehungsgeschichte des Pfandbriefes, welche die Gründe seiner Einführung und seine stetige Weiterentwicklung darstellt. Anschließend werden die zentralen charakteristischen Merkmale des deutschen Pfandbriefwesens in Kapitel 4 beschrieben. Dabei liegt der Fokus zunächst auf den gesetzlichen Vorgaben, welche den Anlegern Sicherheit vor Ausfällen bei der Investition in Pfandbriefe gewährleisten sollen. Im zweiten Teil des Kapitels werden in einer Gegenüberstellung die beiden Segmente des Pfandbriefmarktes aufgezeigt und miteinander verglichen, um danach die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten für Investoren zu Pfandbriefen darzulegen. Das 5. Kapitel verdeutlicht, inwieweit sich die Sicherheitsmerkmale des deutschen Pfandbriefes von denen ähnlicher internationaler Wertpapiere unterscheiden. Danach werden die verschiedenen Ratingmethoden der drei großen Agenturen Moody’s, Standard & Poor’s und Fitch in Kapitel 6 beschrieben. Anschließend folgt in Kapitel 7 eine Darstellung der bisherigen Entwicklung des deutschen Pfandbriefes während der gegenwärtigen Finanzkrise, wobei auch ein Ausblick über die voraussichtliche Entwicklung des Pfandbriefwesens vorgestellt wird. Zum Abschluss werden die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit in Kapitel 8 zusammengefasst und es wird ein Fazit über den Pfandbrief als Anlagemöglichkeit gezogen.

2. Begriffliche Grundlagen

Der Pfandbrief ist ein Finanzinstrument, welches von Kreditinstituten am Kapitalmarkt ausgegeben wird und dem Investor eine Verzinsung zusichert.[5] Der Begriff Pfandbrief ist gesetzlich im Pfandbriefgesetz geschützt und darf daher unter bestimmten gesetzlichen Bedingungen lediglich die Bezeichnung von deutschen Produkten sein.[6] Prinzipiell kann jedes Kreditinstitut Pfandbriefe emittieren, wenn es die Vorgaben des Pfandbriefgesetzes erfüllt.[7] Diese Banken nutzen die Emission von Pfandbriefen als Refinanzierungsquelle, der von ihnen ausgegebenen Kredite.[8] Pfandbriefbanken agieren somit als Intermediär von Kapitalanbietern und Kapitalnachfragern.[9]

Der Begriff „Pfand“ lässt erkennen, dass die Anlage des Investors neben einer zugesicherten Zahlung der Bank zusätzlich noch durch hinterlegte Werte besichert ist.[10] Bei der Deckung einer Anlage durch einen Pfand haben Gläubiger Anspruch auf den Erlös des Pfandes, sofern deren Forderungen von der Pfandbriefbank nicht vollständig erfüllt werden können.[11] Dabei werden auch Nebengebühren, wie dem Pfandbriefinhaber zugesicherte Zinszahlungen, bedient.[12]

Besichert werden Pfandbriefe durch Grundpfandrechte, Schiffs- und Flugzeughypotheken als auch durch Forderungen gegenüber öffentlichen Instituten.[13] Aufgrund dieses Sicherheitsmerkmals bezeichnet man Pfandbriefe auch als „gedeckte“ Schuldverschreibungen.[14] Banken sollten zur Deckung der Ansprüche von Pfandbriefgläubigern sichernde Werte aufbauen, die bestimmten Ansprüchen des Pfandbriefgesetzes genügen müssen.[15] Darum gelten Pfandbriefe als deckungsstockfähig.[16] Des Weiteren werden Pfandbriefe als mündelsicher eingestuft.[17] Mündelsicherheit besitzen Wertpapiere, die wegen ihrer Struktur einer äußert sicheren Investitionsmöglichkeit entsprechen.[18] Außerdem sind Pfandbriefe auch lombardfähig.[19] Diese Fähigkeit besitzen nur Wertpapiere, welche hohe qualitative Forderungen erfüllen und deswegen ebenso von Instituten des Europäischen Systems der Zentralbanken beliehen werden.[20]

Anhand der jeweiligen Sicherungsbestände unterscheidet man zwischen verschiedenen Pfandbriefarten: Hypothekenpfandbrief, Schiffspfandbrief, Flugzeugpfandbrief und Öffentlichen Pfandbrief.[21] In Abhängigkeit von der hinterlegten Sicherheit nutzen Pfandbriefbanken das vorrätige Kapital zur Vergabe von Krediten für die Finanzierung von Immobilien, Schiffen oder Flugzeugen bzw. um Darlehen an staatliche Stellen zu refinanzieren.[22]

Die gängige Laufzeit von Pfandbriefen liegt zwischen einem bis zehn Jahren.[23] Da Pfandbriefe ihren Gläubigern eine sehr hohe Sicherheit vor Verlusten bieten, erhalten diese eine geringere Zinszahlung als bei einer Geldanlage in ein risikoreicheres Wertpapier.[24] Somit sind Pfandbriefe eine sehr günstige Refinanzierungsquelle für Kreditinstitute.

3. Entstehungsgeschichte

In den folgenden Unterkapiteln wird beschrieben, aufgrund welches geschichtlichen Hintergrundes sich Pfandbriefe entwickelt haben. Dabei soll auch dargestellt werden, wie sich das Pfandbriefwesen im Laufe der Zeit verändert hat und welche Gründe zu diesen Entwicklungen geführt haben.

3.1. Schlesische Landschaften

Pfandbriefe entwickelten sich bereits vor über 240 Jahren.[25] Durch den Siebenjährigen Krieg zwischen Österreich und Preußen (1756-1763) war das preußische Land verwüstet.[26] Ein Großteil des Landes gehörte dem Adel, welcher die Metamorphose vom bedeutsamen Ritter im Krieg zum wichtigen Großgrundbesitzer für die Wirtschaft vollziehen musste.[27] Allerdings war der Adel durch die Zerstörung seines Landes mittellos und nicht kreditwürdig.[28] Daher besaß er kein Kapital für notwendige Investitionen in seinen Grundbesitz.[29]

Am 28.06.1769 wies der preußische König Friedrich der Große dem Etatminister Freiherr von Carmer in der Kabinettsordre dazu an, einen Plan zu entwickeln, um dem Adel eine neue Geldquelle zu ermöglichen.[30] Freiherr von Carmer präsentierte Friedrich dem Großen am 12.07.1769 seine Idee, welche am 15.07.1700 durch die Gründung der Schlesischen Landschaften verwirklicht wurde.[31] Die Schlesischen Landschaften waren ein öffentlich-rechtlicher Kreditverband von Grundeigentümern, welcher regionalen Begrenzungen unterlag.[32] Während anfangs alle Großgrundbesitzer in die Landschaft eintreten mussten, bestanden diese später nur noch aus interessierten Mitgliedern.[33]

Die Eigentümer größeren Landguts bekamen von den Landschaften keine Kredite in Form von Barauszahlungen. Stattdessen hatte jeder Großgrundbesitzer gegenüber der Landesdirektion den Anspruch auf die Aushändigung eines Pfandbriefes. Die Veräußerung von Pfandbriefen eröffnete dem Adel einen neuen Weg der Kapitalbeschaffung. In seiner Höhe war ein Pfandbrief auf die eingetragene Hypothek für das Landgut begrenzt. Die Höhe der aufgelisteten Hypothek durfte dabei nicht größer als die Hälfte oder zwei Drittel des Schätzwertes für den Grundbesitz sein.[34]

Da es zu jener Zeit keinen organisierten Kapitalmarkt gab, war der Verkauf der Pfandbriefe eine Aufgabe der Großgrundbesitzer.[35] Durch den Erwerb eines Pfandbriefes stand dem Käufer eine Rendite zu, welche zur damaligen Zeit 5% betrug.[36] Die Zinsen und die Tilgung lagen im Aufgabenbereich der Landschaften.[37] Dafür notwendiges Kapital bekamen die Landschaften von allen Grundbesitzern bezahlt, welche ihre Pfandbriefe verkauft hatten.[38] Außerdem dienten dem Pfandbriefinhaber das auf dem Pfandbrief vermerkte Gut des Grundeigentümers, sowie die Landschaft selbst, inklusive aller ihrer Mitglieder, als Sicherheit vor einem Ausfall.[39]

Die Pfandbriefe weckten eine große Nachfrage und es entstanden weitere Landschaften in der Kur- und in der Neumark, Pommern sowie in West- und Ostpreußen.[40]

3.2. Crédit foncier de France

Das Pfandbriefsystem entwickelte sich im Laufe der Zeit in abgewandelten Formen in einigen europäischen Ländern. [41] Die Gründe dafür lagen vor allem in der zunehmenden Industrialisierung, welche die Nachfrage nach Kapital für den Immobilienbau in den wachsenden Städten ansteigen lies. [42]

Wesentlichen Einfluss auf die Weiterentwicklung des Pfandbriefsystems hatte schließlich Frankreich. [43] Auf Vorgabe von Prinz Louis Napoleon gründete man am 28.02.1852 in Frankreich die Bodenkreditanstalt Crédit foncier de France. [44] Diese war die erste privatrechtliche Hypothekenbank in Europa.[45] Im Unterschied zu Schlesischen Landschaften war die Crédit foncier de France keine Gemeinschaft von Kreditnehmern, sondern eine Vereinigung von Kreditgebern. [46] Diese zahlten die Hypothekendarlehen in bar aus und veräußerten die Schuldverschreibungen an Anleger. [47] Da man auch in Deutschland die rechtliche Form an diese Entwicklung anpasste, hatte sich der Pfandbrief von einem Güterpfandbrief mit gemeinschaftlicher Haftung der Kreditnehmer zu einer Schuldverschreibung entwickelt. [48] Dabei besaßen die Pfandbriefinhaber nur noch Forderungen gegenüber der Bodenkreditanstalt und keine unmittelbaren Anspruch mehr gegen den Kreditnehmer. [49] Schließlich wurde 1862 auch in Deutschland das erste privatrechtliche Kreditinstitut gegründet, welches gegenwärtig noch existiert und als Frankfurter Hypothekenbank bekannt ist. [50]

3.3. Hypothekenbankgesetz

Nach der Gründung der ersten deutschen Hypothekenbank entstanden bis zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts 40 Hypothekenbanken in fast ganz Deutschland.[51] Darum trat am 01.01.1900 mit dem Hypothekenbankengesetzes (HBG) erstmals eine einheitliche Gesetzesgrundlage in Kraft, welche für alle Hypothekenbanken in Deutschland zur Emission von Pfandbriefen galt.[52] Das Hypothekenbankgesetz sollte das Sicherheitsmerkmal von Pfandbriefen unter der Kontrolle des Staates gewährleisten.[53] Da das Hypothekenbankgesetz nur Gültigkeit für privatrechtliche Hypothekenbanken besaß, schuf man für staatliche Institute 1927 das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG).[54] Außerdem entstand 1935 mit dem Schiffsbankgesetz (SchBankG) eine weitere gesetzliche Grundlage für die Emission von Pfandbriefen.[55] Das SchBankG wurde wegen der damalig herrschenden Weltwirtschaftskrise erlassen, um eine neue Liquiditätsquelle zu schaffen und dadurch die Wirtschaft zu beleben.[56]

Als erste einheitliche Grundlage definierte das HBG in § 1 Art. 1 eine Hypothekenbank als ein privatrechtliches Kreditinstitut, welches Hypotheken für Grundstücke im Inland erwerben konnte, um auf deren Basis Schuldverschreibungen in Form von Hypothekenpfandbriefen zu emittieren.

Mit dem Spezialbankprinzip führte das HBG in Deutschland ein wichtiges Qualitätsmerkmal von Pfandbriefen ein.[57] Durch das Spezialbankprinzip beschränkte man die zulässigen Geschäfte von Hypothekenbanken auf Hypothekar- und Kommunalkreditgeschäfte.[58] Somit besaßen Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, welche auf Basis des 1927 eingeführten ÖPG agierten, das Privileg der Pfandbriefemission.[59] Außerdem wurde gesetzlich festgelegt, dass Hypothekenpfandbriefe durch beliehene Grundstücke gesichert waren und Forderungen gegen staatliche Stellen zur Deckung von Öffentlichen Pfandbriefen (früher Kommunalobligationen genannt[60] ) beitrugen.[61] Die Deckung von Schiffspfandbriefen gewährten ab 1935 Schiffshypotheken.[62]

Des Weiteren wurde im HBG die Bezeichnung „Pfandbrief“ gesetzlich geschützt.[63] Somit stellte man sicher, dass ausländische Institute keine Produkte mit der Bezeichnung „Pfandbrief“ anboten, welche nicht die qualitativen Sicherheitsmerkmale des deutschen Pfandbriefs besaßen.[64]

Mit dem Ziel ein Marktsegment zu schaffen, dessen Homogenität und Liquidität einer Bundesanleihe gleicht, entstand 1995 der Jumbo Pfandbrief.[65] Durch das enorme Volumen von Jumbo Pfandbriefen[66] konnte die Liquidität des Pfandbriefmarktes immens erhöht werden.[67] Somit wurde die bisherige Schwäche des Marktes für Pfandbriefe beseitigt und das Interesse ausländischer Investoren stieg zunehmend an.[68] Deshalb entwickelten sich im Laufe der Zeit auch in zahlreichen anderen europäischen Staaten Produkte, welche dem Pfandbrief sehr ähnelten.[69] Dadurch wurden die Ansprüche des weltweiten Wettbewerbes in den Immobilien- und Finanzmärkten für deutsche Pfandbriefemittenten immer größer.[70] Darum verabschiedete man am 01.07.2002 eine Novelle des HBG, um die Wettbewerbsfähigkeit von Hypothekenbanken zu sichern.[71] Durch die HBG-Novelle war es Hypothekenbanken erstmals erlaubt, Pfandbriefe auch außerhalb Europas zu emittieren.[72] Somit konnten die Pfandbriefemittenten ihr Angebot auf die wichtigen Märkte in den USA, Kanada und Japan ausweiten.[73]

3.4. Pfandbriefgesetz

Als Rechtsgrundlage für die Pfandbriefemission galten bis zum Jahr 2005 das HBG und SchBankG für privat-rechtliche Kreditanstalten und das ÖPG für öffentlich-rechtliche Kreditanstalten.[74] Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten besaßen Merkmale einer Behörde, weshalb ihre rechtlichen Vorgaben des ÖPG zur Emission von Pfandbriefen weniger streng waren, als bei privat-rechtlichen Kreditanstalten.[75] Als am 18.06.2005 die Gewährträgerhaftung abgeschafft und die Anstaltslast geändert wurde, entschied sich der Gesetzgeber für die Einführung eines einheitlichen, gesetzlichen Rahmens zur Emission von Pfandbriefen.[76] Bei der Gewährträgerhaftung deckten die Träger öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten die Forderungen derer Kunden.[77] Daneben verpflichtete die Anstaltslast die Träger dazu, ihre öffentlichen Anstalten mit liquiden Mitteln zu versorgen.[78] Die Gründe für das gesetzliche Vorhaben lagen zum einem im Risiko eines schlechteren Ansehen von Öffentlichen Pfandbriefen, nachdem ihre Haftungssicherheit nicht mehr bestand. Man sah darin die Gefahr eines geteilten Marktes, welches den Öffentlichen Pfandbrief benachteiligt hätte. Zum anderen bestand die Gefahr, dass deutsche Pfandbriefemittenten ihre Investoren an andere europäische Emittenten verloren, welche den Anlegern ein günstigeres gesetzliches Investitions-Regelwerk boten.[79]

Am 19.07.2005 wurde das Pfandbriefgesetz als einheitliche Rechtsbasis zur Emission aller Pfandbriefarten verabschiedet.[80] Das Pfandbriefgesetz ersetzte die bisher für die Ausgabe von Pfandbriefen gültigen Gesetze (HBG, ÖPG und SchBankG).[81] Zwar beinhaltete das neue Pfandbriefgesetz zahlreiche altbewährte Grundsätze des HBG, dennoch brachte es auch einige wichtige Änderungen hervor.[82]

Insbesondere das Spezialbankprinzip, welches den Kreis der Pfandbriefemittenten auf Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Kreditanstalten beschränkte, wurde durch das Pfandbriefgesetz aufgehoben.[83] Somit ist es nun prinzipiell allen Kreditanstalten erlaubt Pfandbriefe zu emittieren, wenn sie bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllen.[84] Das Spezialbankprinzip hatte die bisherigen Emittenten vor Gefahren aus weiteren Bankgeschäften geschützt.[85] Darum war die Qualitätssicherung des deutschen Pfandbriefwesens, auf einer zumindest gleichwertigen Stufe, eine Aufgabe des neuen Pfandbriefgesetzes.[86] Mit welchen qualitativen Sicherheitsmerkmalen der heutige Pfandbrief ausgestattet ist, wird in Kapitel 4 detailliert vorgestellt.

In der am 26.02.2009 erlassenen Novelle des Pfandbriefgesetzes ergänzte man die bisherigen Pfandbriefarten um eine weitere, den sogenannten Flugzeugpfandbrief. Der Grund dafür ist, dass deutsche Banken seit den achtziger Jahren zunehmend in den Flugzeugmarkt finanzierten und gegenwärtig vier Pfandbriefbanken zu den zehn größten Kapitalgebern in der weltweiten Finanzierung von Flugzeugen zählen.[87]

4. Charakteristika von deutschen Pfandbriefen

4.1. Sicherheitsmerkmale

In vielen Ländern gelten Staatsanleihen als Wertpapiere mit der größten Sicherheit.[88] Pfandbriefe werden hinsichtlich ihrer Bonität genauso sicher eingeschätzt wie Bundespapiere.[89] Seit der Verabschiedung der ersten gesetzlichen Grundlage für das Pfandbriefwesen 1900 ist noch nie ein Pfandbrief ausgefallen.[90] Dabei wird die Sicherheit des Pfandbriefwesens heutzutage durch das Pfandbriefgesetz garantiert. In den folgenden Unterkapiteln werden die Sicherheitsmerkmale von Pfandbriefen vorgestellt.

4.1.1. Lizenzierung

Mit in Kraft treten des Pfandbriefgesetzes im Jahr 2005 ist jedem Kreditinstitut die Ausgabe von Pfandbriefen erlaubt. Allerdings bedarf es zur Nutzung des Pfandbriefes als Refinanzierungsquelle einer Lizenz, welche von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erteilt wird.[91] Dabei muss für jede Pfandbriefgattung eine spezielle Lizenz beantragt werden.[92] Eine Bank erhält die Erlaubnis für das Geschäft mit Pfandbriefen von der BaFin erst, wenn sie bestimmte Bedingungen des Pfandbriefgesetzes erfüllt.[93] Um sicherzustellen, dass die gesetzliche Kontrolle aller Pfandbriefbanken einheitlich durchgeführt wird, errichtete man in der BaFin das „Pfandbriefkompetenzcenter I – Grundsatzfragen“.[94] Dieses kontrolliert und überwacht die Erfüllung und Einhaltung der folgenden Eintrittsbarrieren für das Pfandbriefgeschäft.[95]

Als erste Voraussetzung muss jede Bank gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PfandBG ein Kernkapital von wenigstens 25 Millionen Euro besitzen. Des Weiteren bedarf jedes Kreditinstitut nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PfandBG der Genehmigung für das Kreditgeschäft, welche im § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes festgelegt ist. Außerdem muss eine Bank laut § 2 Abs. 1 Nr. 3 PfandBG interne Vorschriften und Mechanismen besitzen, welche dem § 27 PfandBG entsprechen und die Risiken für die deckenden Werte steuern, überwachen und kontrollieren. Gegenüber der BaFin sollten Banken gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 PfandBG auch nachweisen können, ob sie über einen längeren Zeitraum zyklisch Pfandbriefe emittieren und die dafür notwendige Organisation besitzen. Schließlich benötigen Kreditinstitute laut § 2 Abs. 1 Nr. 4 PfandBG auch die Strukturen und die Planung, welches zur Ausgabe von Pfandbriefen notwendig ist.

Die Lizenzbedingungen sind für die Pfandbriefemittenten ein hoher Aufwand. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Banken für einen langfristigen Betrieb im Pfandbriefwesen zu motivieren und Pläne über kurzfristige Geschäfte mit Pfandbriefen zu verwerfen.[96] Die BaFin kann die Genehmigung der Kreditinstitute zur Ausgabe von Pfandbriefen bei Nichteinhaltung der eben beschriebenen Emissionsvorschriften wieder entziehen.[97]

4.1.2. Deckungsprinzip

Das Deckungsprinzip ist eines der Hauptgründe, wegen denen Pfandbriefe mit einem hohen Maß an Sicherheit assoziiert werden.[98] Es verpflichtet alle Kreditinstitute zu einer Besicherung ihrer im Umlauf befindenden Pfandbriefe durch sogenannte Deckungswerte.[99] Diese müssen nach § 4 Abs. 1 PfandBG neben dem Wert der Pfandbriefe auch die Zinsschuld der Banken decken.

Die Summe aller Deckungswerte wird als Deckungsmasse bezeichnet, wobei die Deckungsmassen aller Pfandbriefarten getrennt voneinander gelistet werden müssen.[100] Dabei sind Deckungsmassen nicht statisch, sondern ihre Zusammensetzung ändert sich wegen dem Auslaufen bzw. der Neuaufnahme von Deckungswerten regelmäßig.[101] Da Deckungsmassen eine feste Komponente der Emittenten sind, werden die Deckungswerte in der Bilanz der Pfandbriefbanken geführt.[102] Die bilanzielle Übereinstimmung der Deckungswerte auf der Aktivseite mit den emittierten Pfandbriefen auf der Passivseite, bezeichnet man als Deckungskongruenz.[103]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: vereinfachte Bilanz einer Pfandbriefbank

(Vgl. Kofner (2004), S. 97 in abgewandelter Form)

Bezweckt wird mit der Sicherung durch Deckungswerte, dass die Forderungen von Pfandbriefgläubigern auch bei einer möglichen Insolvenz ihrer Pfandbriefschuldner erfüllt werden können.[104]

Neben der Deckung des Nennwertes der Pfandbriefe und der Zinsverpflichtung ist im § 4 Abs. 1 PfandBG auch eine Besicherung nach dem Barwert vorgeschrieben. Dabei muss der bare Wert der Deckungswerte um 2 Prozent höher liegen als der Wert der umlaufenden Pfandbriefe.[105] Hierbei spricht man von einer sichernden Überdeckung, welche mit liquiden Beleihungswerten gedeckt werden soll.[106] Durch die sichernde Überdeckung sollen bei der Insolvenz einer Pfandbriefbank mögliche Risiken und anfallende Verwaltungskosten gedeckt werden.[107]

Des Weiteren werden bei der Berechnung der Barwerte auch Zinsänderungs- und Währungsrisiken beachtet.[108] Zinsänderungsrisiken entstehen durch unterschiedliche Cashflows auf der Aktiv- und Passivseite der Bilanz des Emittenten.[109] Verursacht werden diese Unterschiede durch verschiedene Zinsvereinbarungen oder Auszahlungen, welche nicht kongruent sind.[110] Währungsrisiken können auftreten, wenn eine Deckungsmasse ausländische Deckungswerte enthält. Sollte sich dabei die inländische von der ausländischen Währung unterscheiden, kann dies bei ungünstigen Wechselkursentwicklungen zu geringeren finanziellen Ansprüchen aus den ausländischen Deckungswerten als ursprünglich kalkuliert führen.[111] Beide Risiken werden bei der Ermittlung der Barwerte in jeder Woche durch die Berücksichtigung von Stressszenarien garantiert.[112] Der daraus resultierende Deckungsüberschuss wird als faktische Überdeckung bezeichnet.[113] Außerdem können Kreditinstitute ihre Pfandbriefe auch jederzeit freiwillig Überdeckung, um von Ratingagenturen als sehr sicher bewertet zu werden und somit das Interesse an den eigenen Pfandbriefen zu erhöhen.[114]

Durch die bisher vorgestellten gesetzlichen Vorschriften für die Deckungswerte von Pfandbriefen kann das Auftreten eines Liquiditätsrisikos nicht verhindert werden.[115] Ein Liquiditätsrisiko tritt ein, wenn ein insolventer Pfandbriefemittent aus seiner Deckungsmasse nicht genug Kapital beschaffen kann, um seine Pfandbriefgläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Darum garantiert § 4 Abs. 1a PfandBG die Liquidität von Deckungswerten, indem er den Emittenten für die nächsten 180 Tage einen Vergleich von zu zahlenden Ansprüchen aus zugewiesenen Deckungswerten und der zu leistenden Schuld aus emittierten Pfandbriefen vorschreibt. Auftretende Differenzen sind durch sichernde Überdeckungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PfandBG abzusichern. Auch Deckungswerte, welche vom Europäischen System der Zentralbanken als notenbankfähig eingeschätzt werden, sollen gemäß § 4 Abs. 1a PfandBG zur Deckung der Differenzen integrieret werden.

Im PfandBG ist klar festgelegt, welche Darlehen und weitere Forderungen von Pfandbriefemittenten als Deckungswerte genutzt werden dürfen. Dabei unterscheiden sich die Vorgaben zwischen den verschiedenen Pfandbriefarten. Gemäß § 12 Abs. 1 PfandBG können lediglich Hypotheken zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendet werden. Außerdem dürfen auch Grundpfandrechte und ausländische Sicherungsrechte bei Hypothekenpfandbriefen als Deckungswerte fungieren.[116] Öffentliche Pfandbriefe werden laut § 20 Abs. 1 PfandBG durch finanzielle Ansprüche, welche aus Darlehen, Schuldverschreibungen und ähnlichen Rechtsgeschäften resultieren, gedeckt. Schuldner sind dabei hauptsächlich staatliche Einrichtungen.[117] Die Besicherung von Schiffshypothekenpfandbriefen ist im § 21 PfandBG festgelegt und wird auf Forderungen aus Krediten beschränkt, welche durch Schiffshypotheken gedeckt werden. Ansprüche, die aus schuldrechtlichen Verträgen hervorgehen und durch Registerpfandrechte gemäß § 1 LuftFzgG[118] oder über Flugzeughypotheken aus dem Ausland gedeckt sind, dürfen gemäß § 26a PfandBG als Deckungswerte für Flugzeugpfandbriefe genutzt werden.

4.1.3. Beleihungsgrenzen

Sowohl bei Hypotheken-, Schiffs- als auch bei Flugzeugpfandbriefen ist im PfandBG eine Grenze für den Wert einer Beleihung vorgegeben.[119] Demnach dürfen lediglich 60 Prozent des Beleihungswertes bei diesen drei Pfandbriefarten für die Besicherung verwendet werden.[120] Durch den limitierten Beleihungswert wird sicher gestellt, dass die Forderungen des Pfandbriefgläubigers auch bei gelegentlich sinkenden Preisen der beliehenen Objekte letztendlich erfüllt werden.[121] Außerdem ist gemäß § 22 Abs. 1, § 26b Abs. 1 PfandBG die Beleihung bei Schiffspfandbriefen auf Schiffe und Schiffsbauwerke und bei Flugzeugpfandbriefen auf Flugzeuge mit einem Eintrag in einem öffentlichen Register beschränkt.

Bei der Bildung des jeweiligen Beleihungswertes müssen die Verkaufsmöglichkeiten des Beleihungsobjektes nach § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 26d Abs. 2 PfandBG mit Bedacht und mit langfristiger Vorausschau eingeschätzt werden. Reine Spekulationen sind somit untersagt. Darum darf der Beleihungswert nicht größer als der Marktpreis sein und hat in großer Regelmäßigkeit einen Wert, der geringer als der aktuelle Marktpreis ist.[122] Als Marktwert wird jener Schätzbetrag bezeichnet, welcher für den Verkauf des beliehenen Objektes am Tag der Bewertung erzielt werden könnte.[123] Mit dieser Regelung sollen Unregelmäßigkeiten bei einem Beleihungswert verhindert werden, die ein Marktwert aufweist.[124]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Gegenüberstellung: Marktwert - Beleihungswert

(Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 10)

Des Weiteren besteht gemäß § 13 Abs. 1, § 20 Abs. 1 PfandBG bei Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen Pfandbriefen eine Grenze hinsichtlich der Anteile ausländischer Forderungen an den Deckungswerten. Diese ist in Staaten außerhalb der Europäischen Union, bei denen Pfandbriefinhaber auch im Falle einer Insolvenz des Emittenten keine Garantie auf die Erstattung ihres Geldes haben, auf zehn Prozent begrenzt. Bei Schiffs- und Flugzeughypothekenbanken liegt der Grenzwert für den gleichen Sachverhalt nach § 22 Abs. 5, § 26b Abs. 4 PfandBG bei zwanzig Prozent.

[...]


[1] Vgl. Förster (1997), S. 196.

[2] Vgl. Förster (1997), S. 196.

[3] Vgl. Rüschen (2009), S. 122.

[4] Vgl. Rüschen (2009), S. 122.

[5] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 6.

[6] Vgl. Besant/ Heidorn/ Linsenmaier (2003), S. 38.

[7] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 151.

[8] Vgl. Rödel (2004), S. 110.

[9] Vgl. Kofner (2004), S. 95.

[10] Vgl. Kofner (2004), S. 96.

[11] Vgl. Adrian/ Heidorn (2000), S. 438.

[12] Vgl. Wieling (2001), S. 221.

[13] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 6.

[14] Vgl. Rödel (2004), S. 108.

[15] Vgl. Scholz (1996), S. 471.

[16] Vgl. Koppmann (2009), S. 166.

[17] Vgl. Kofner (2004), S. 99.

[18] Vgl. Tolkmit (2007), S. 297.

[19] Vgl. Kofner (2004), S. 99.

[20] Vgl. Tolkmit (2007), S. 297.

[21] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 6.

[22] Vgl. Büschgen (1998), S. 98.

[23] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 154.

[24] Vgl. Tolkmit (2007), S. 297.

[25] Vgl. Cross (2008), S. 296.

[26] Vgl. Kern (2004), S. 13.

[27] Vgl. Kern (2004), S. 13.

[28] Vgl. Redenius (2009), S. 68.

[29] Vgl. Kern (2004), S. 13.

[30] Vgl. Goedecke/Kerl/Scholz (1997), S. 23.

[31] Vgl. Fischer (2002), S. 77.

[32] Vgl. Goedecke/Kerl/Scholz (1997), S. 23.

[33] Vgl. Kern (2004), S. 16 f.

[34] Vgl. Redenius (2009), S. 68.

[35] Vgl. Goedecke/Kerl/Scholz (1997), S. 23 ff.

[36] Vgl. Fischer (2002), S. 78.

[37] Vgl. Kern (2004), S. 17.

[38] Vgl. Kern (2004), S. 17.

[39] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 82.

[40] Vgl. Goedecke/Kerl/Scholz (1997), S. 23.

[41] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 527.

[42] Vgl. Scholz (1996), S. 469.

[43] Vgl. Scholz (1996), S. 469.

[44] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 527.

[45] Vgl. Goedecke/Kerl/Scholz (1997), S. 31.

[46] Vgl. Redenius (2009), S. 70 f.

[47] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 83.

[48] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 83.

[49] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 527.

[50] Vgl. Scholz (1996), S. 469; Bauersfeld (2007), S. 83.

[51] Vgl. Cross (2008), S. 296.

[52] Vgl. Holter/ Pitschke (2008), S. 569.

[53] Vgl. Rödel (2004), S. 104.

[54] Vgl. Scholz (1996), S. 471.

[55] Vgl. Holter/ Pitschke (2008), S. 569.

[56] Vgl. Sommer, R. (2006), S. 39.

[57] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 120.

[58] Vgl. Rödel (2004), S. 104.

[59] Vgl. Scholz (1996), S. 471.

[60] Vgl. Kofner (2004), S. 96.

[61] Vgl. Besant/ Heidorn/ Linsenmaier (2003), S. 38.

[62] Vgl. Börner/ Büschgen (2003), S. 82.

[63] Vgl. Besant/ Heidorn/ Linsenmaier (2003), S. 38.

[64] Vgl. Redenius (2009), S. 37.

[65] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 152.

[66] In Kapitel 4.2 wird der Jumbo Pfandbrief noch detaillierter dargestellt.

[67] Vgl. Redenius (2009), S. 296.

[68] Vgl. Büschgen (1998), S. 98.

[69] Vgl. Kofner (2004), S. 99.

[70] Vgl. Kofner (2004), S. 99.

[71] Vgl. Rödel (2004), S. 111.

[72] Vgl. Kofner (2004), S. 99.

[73] Vgl. Rödel (2004), S. 111.

[74] Vgl. Holter/ Pitschke (2008), S. 569.

[75] Vgl. Hagen (2004), S. 13.

[76] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 156.

[77] Vgl. Börner/ Büschgen (2003), S. 73.

[78] Vgl. Börner/ Büschgen (2003), S. 73.

[79] Vgl. Hagen (2004), S. 14.

[80] Vgl. Holter/ Pitschke (2008), S. 571.

[81] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 151.

[82] Vgl. Packmohr (2005), S. 29

[83] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[84] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 151.

[85] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 216.

[86] Vgl. Hagen (2004), S. 15.

[87] Vgl. Reuleaux, M./ Reimann, T. (2009), S. 46.

[88] Vgl. Zengeler (2007), S 92.

[89] Vgl. Gantenbein/ Spremann (2007), S. 35.

[90] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 546.

[91] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[92] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 8.

[93] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[94] Vgl. Stöcker (2007), S. 2691.

[95] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 528 f.

[96] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 8.

[97] Vgl. Stöcker (2007), S. 2691.

[98] Vgl. Kofner (2004), S. 96.

[99] Vgl. Kern (2004), S. 33.

[100] Vgl. Stöcker (2007), S. 2693.

[101] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 14.

[102] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 528.

[103] Vgl. Stöcker (2007), S. 2692.

[104] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[105] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[106] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 158.

[107] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S.14.

[108] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 528 f.

[109] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 88.

[110] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 88.

[111] Umgekehrt können günstige Wechselkursentwicklungen auch zu höheren Ansprüchen aus den ausländischen Deckungswerten führen, als ursprünglich geplant.

[112] Vgl. Bauersfeld (2007), S. 88.

[113] Vgl. Stöcker (2007), S. 2699 ff.

[114] Vgl. Hagen/ Kullig (2007), S. 529.

[115] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 14.

[116] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 9.

[117] Vgl. Köck/ Nehlßen (2007), S. 159.

[118] LuftFzgG = Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen.

[119] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 7 ff.

[120] Vgl. Cross (2008), S. 297.

[121] Vgl. Scholz (1996), S. 472.

[122] Vgl. Scholz (1996), S. 472.

[123] Vgl. Bitz/ Stark (2008), S. 96.

[124] Vgl. Stöcker/ Tolckmitt (2009), S. 9 f.

Excerpt out of 57 pages

Details

Title
Der Pfandbrief. Darstellung eines Finanzinstrumentes und seiner Entwicklung in der Finanzkrise
College
Technical University of Ilmenau
Grade
1,5
Author
Year
2010
Pages
57
Catalog Number
V343271
ISBN (eBook)
9783668331846
ISBN (Book)
9783668331853
File size
939 KB
Language
German
Keywords
Pfandbrief, Investition, Anlage, Rentabilität, Pfandbriefwesen, Sicherheit, Kapitalanlage, Sparen, Bafin, Finanzkrise
Quote paper
Eric Hänsel (Author), 2010, Der Pfandbrief. Darstellung eines Finanzinstrumentes und seiner Entwicklung in der Finanzkrise, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343271

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Der Pfandbrief. Darstellung eines Finanzinstrumentes und seiner Entwicklung in der Finanzkrise



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free