Denken in Stahlgewittern. Der Wandel des Krieges und der Wunsch zum Frieden in philosophischer Reflexion vom Ersten Weltkrieg bis zur Gegenwart


Thèse de Doctorat, 2016

265 Pages, Note: cum laude


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I Einleitung
Kriegsphilosophische Ausgangslage
Bellum iustum
Grotius` „De jure belli ac pacis“
Westfälischer Frieden
Hobbes` Staatskonzeption und sein Menschenbild
Embsers „Abgötterei des ewigen Friedens“
Kant „Zum ewigen Frieden“
Clausewitz` Kriegskonzeption
Landsturm-Edikt von 1813 (Deutsche Befreiungskriege)
Genfer Konvention
Haager Landkriegsordnung

II Weltkrieg
Der Ersten Weltkrieg als Beginn der großen Katastrophe
Deutsche Reden zum Krieg
Bewertung der kriegsaffirmativen Reden
Kulturgeschichtliche Basis für die intellektuelle „Beredsamkeit“
Gemeinsame historische Denkfiguren der kriegsaffirmativen Werke als
Verständnisschlüssel
Die „neue Lyrik“ als Gegenentwurf zu deutschen kriegsaffirmativen Reden
Das Erlebnis des Krieges und die Abkehr vom Individualismus
Das Erlebnis des Krieges als heroische Daseinserweiterung bei Ernst Jünger
Das Heroische im Wandel
Das Ende des Krieges und seine Konsequenzen
Kulturelle Folgen
Völkerrechtliche Konsequenzen
Der Wandel des Kriegsbegriffs
Fazit

III Bürgerkrieg
Der Zeitraum zwischen den Weltkriegen als Zeit des Bürgerkrieges
Die Feinde der Weimarer Republik
Bedrohung der Republik durch die Konservative Revolution
Das Primat des Etatismus gegen die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff bei
Carl Schmitt
Die organische Konstruktion eines neuen Menschentypus bei Ernst Jünger
Die linken Gegner der Republik und die fortwährende Revolution gegen den
„Imperialismus“
Die Rolle des Staates und der Niedergang der Kriegshegung
Fazit

IV Weltbürgerkrieg
Der Totalitarismus als Weg zum Zweiten Weltkrieg und die Entstehung des
Weltbürgerkrieges
Der Totalitarismus als Bedrohung der Menschheit
Hitlers Krieg als Naturgesetz
Carl Schmitts konkretes Ordnungsdenken
Die innere Emigration Ernst Jüngers
Der aufkommende Weltbürgerkrieg des Kommunismus
Die Ideologie als Katalysator der Veränderung
Fazit

V Neue Kriege als Fortsetzung der Religion mit anderen Mitteln
Die Abkehr vom klassischen Kriegsbegriff durch die neuen Kriege
Der veränderte Kriegsbegriff
Carl Schmitts Partisan als Grundlage des sich verändernden Kriegsbegriffs
Ernst Jüngers Theorie des Widerstands
Das philosophische Problem des Terrorismus
Exkurs zu den neusten Konzepten des internationalen Terrorismus
Fazit

VI Resümee der Arbeit

VII Literaturverzeichnis

I Einleitung

Der Krieg begleitet in all seinen Erscheinungen die Menschheit genauso solange wie jede Form des friedlichen Zusammenlebens und beide hinterließen nicht nur ihre direkten Spuren, sondern waren auch die Grundlage von neuen Denksystemen. Viele Intellektuelle haben daher dessen Auswirkungen auf Ideenkonstruktionen beschrieben. Gemein ist ihren Darstellungen die Illusion erzeugende, wie gleichzeitig auch zerstörende Wirkung des Krieges. So gilt der Krieg einerseits als kulturzerstörende Gräueltat der Menschheit an sich selbst, gerne wird ihm aber auch eine schöpferische Wirkung zugeschrieben, so etwa bei der Ausbildung der Nationalstaaten, bei der „Erneuerung“ der Kultur, beziehungsweise des Lebenswillens, oder aber als abschreckendes Exempel, dessen Vermeidung moderne juristische Verträge hervorbrachte. Hieraus ist bereits eine weitere häufig beschriebene Besonderheit des Krieges zu erkennen, nämlich die Stellung des Menschen zu ihm, der ihm vermeintlich wie einer Naturgewalt recht hilflos gegenübersteht, oder zumindest eine eher passive Rolle einzunehmen meint, da er selbst durch erschaffene Moralsysteme zur Kriegsverhütung, oder zumindest zur Abmilderung seiner Folgen, nur auf ihn reagiert. Dies gipfelt in den Schriften der Philosophen und anderweitig zugeordneten Intellektuellen in einem wiederkehrenden Aufgreifen von Naturmetaphern zur Beschreibung des Krieges und der damit verbundenen vermeintlichen Verantwortungslosigkeit des Menschen, oder zumindest seiner geringen Kraft, die Gewalt des Krieges zu bändigen. Eine der häufigsten Naturmetaphern findet sich dann besonders zur Zeit des Ersten Weltkrieges und bereits auch schon davor in der allgemeinen „Beredsamkeit“: der Krieg als das Gewitter. Dieses sei sowohl nicht vom Menschen heraufbeschworen, als auch nicht von ihm zu kontrollieren, sondern es überrolle ihn einfach mit seiner Wucht. Allerdings werden der Metapher des Gewitters auch positive Werte zugeschrieben, so etwa der reinigende Effekt, den es hinterlasse.

In der Intention der illusionszerstörenden Wirkung des Kriegsgeschehens macht auch Hugo Fischer auf die des Ersten Weltkrieges aufmerksam. Er beschreibt in seiner Abhandlung "Der deutsche Infanterist von 1917" die kulturzerstörende Wirkung des Krieges. "Der Weltkrieg war der Dämon, der die Pathetik kurz und klein schlug."1 Mit diesem Krieg werden bisherige Kategorien und Begriffe, wie die der Kultur, aber auch der der Zivilisation, durch eine Elementargewalt zerstört und es müssen neue ausgebildet werden. Bis zu der Etablierung neuer Begrifflichkeiten sei jede Einteilung in "schön oder h äß lich"2 hinfällig, da es nichts mehr gäbe, woran man sich für eine solche Bewertung als festen Grund halten könnte.3

Das Besondere an dieser Diagnose der Veränderungen durch den Krieg ist, dass Fischer Kultur und Zivilisation zusammen als vernichtet beschreibt, ohne eine Bewertung dieser vorzunehmen, denn während des gesamten Ersten Weltkrieg, und auch bereits davor, herrschte eine strikte Unterscheidung zwischen deutscher Kultur und westlicher Zivilisation als Basis des „Blätterkrieges“ der Propaganda. In Fischers Kriegsbetrachtung gehen nun beide „Kontrahenten“ zusammen unter. Damit ist die allumfassende Zerstörungskraft des Krieges illustriert, die auch vor einer vermeintlich höherstehenden Entwicklungsstufe oder einer potentiell stärkeren Form des menschlichen Zusammenlebens nicht zurückschreckt, sondern alle Kriegsparteien verwüstet. Hiermit ist gleichzeitig auch eine Absage an die sich

verändernden Kriegsbegriffe geleistet, denn die zerstörerische Kraft und ihre Folgen bleiben gleich, egal ob es sich um einen Krieg für die vermeintlich gerechte Sache, um allgemein legitime, legale oder legitimierte Konflikte, um den letzten Krieg, oder grundsätzlich um einen Kampf mit diskriminierenden Feindschaftbegriff als folgenschwerer Versuch der Hegung handelt.

Die negativen Folgen des Krieges, die erst im Nachhinein eine moralische Legitimierung bis Positivbewertung erhalten, beschreibt dann auch Theodor Lessing in „Sinngebung des Sinnlosen“. In seinen Augen ist der Versuch, Kriege und den mit ihnen verbundenen Schrecken als etwas Notwendiges, Unvermeidliches oder gar Wichtiges zu erklären genau das, was der Titel seines Werkes bereits voraussagt.4

Solchen und anderen historischen Ereignissen eine allumfassende Bedeutung zu geben, kann für ihn ausschließlich aus räumlicher und zeitlicher Distanz erfolgen,5 wobei ein Historiker die Vergangenheit aber nur im Licht nachfolgender Geschehnisse erfassen kann.6 Daraus wird auch verständlich, warum für Lessing die Geschichtsschreibung a priori eine Perspektivierung wie auch eine zwingende Unvollständigkeit aufweisen muss, weshalb sie im Vergleich zu den Naturwissenschaften nur relativen Wahrheitswert besitze. So unterscheidet er auch zwischen der Wissenschaftlichkeit der Naturwissenschaften und der „ Willenschaft “ der Geschichtsschreibung, denn eine Geschichte entstehe erst auf Grund einer a priori gegebenen „ Willenschaft “, also dem Basieren auf subjektiver Einteilung, Beleuchtung und Wertsetzung.7 Lessings Ausführungen beziehen sich in seinem Werk vornämlich auf die Kritik der bisherigen Bewertung der Geschichte und Geschichtsschreibung, sind aber auch unter dem Einfluss des Ersten Weltkrieges entstanden.8 Während dieser Kriegsära kritisiert er vor allem die Rechtfertigungsversuche der Intellektuellen, die den Krieg als etwas Notwendiges beschreiben:

„ Auch während des gegenwärtigen Krieges (1914) haben Physiker, Astronomen und Philosophen jeden beliebigen Kausalaberglauben erneuert. Ein Professor der Physik (Zenger) erklärt in einem Werk `Die Meteorologie der Sonne und ihres Systems`

(1916) das Eintreten des europäischen Krieges aus den Sternen [ … ]. “ 9

Damit wird der Kriegsausbruch auf die Stufe eines Naturereignisses gesetzt, das durch nichts in der Welt hätte verhindert werden können und das wie der Tod unausweichlich zum Leben dazugehört. In diesen Bereich der Notwendigkeit gehört auch der Vergleich des Beginns des Ersten Weltkrieges mit einem Gewitterausbruch, der überall in der Literatur zu finden ist, so etwa auch in Levys Dialog „Der Deutsche und der Europäer“10. Die Analogie zwischen einem aus der Menschenwelt stammenden und nur von menschlichen Händen geschaffenen Vorgang und der gewählten Naturmetapher eines Gewitters, das durch physikalische Vorgänge bedingt ist, soll die absolute Notwendigkeit des Kriegsausbruchs illustrieren. In dem Zusammenfallen beziehungsweise in dem Zusammenlegen, denn diese Analogie ist natürlich keine notwendige, sondern eine menschengeschaffene, erkennt Lessing die gemeinsame Basis von logischer und moralischer Erklärung, genauer gesagt, dass jede logische Erklärung einer moralischen Bewertung folge.11 Dies bestimmt natürlich auch einen gewissen Kriegsbegriff, indem der Mensch seine Verantwortung an diesem Kampf und seinen Folgen von sich weist. Die propagierte gemeinsame Basis von logischer und moralischer Erklärung bedeutet nun leider nicht, dass zum Beispiel die Hilfe für Hilfsbedürftige für alle Menschen logisch nachvollziehbar und daher notwendig sei, weil sie aus einer moralischen Maxime entspringt, sondern gilt für Lessing als Annahme, dass alles Moralische oder Soziale als Abwälzung von Verantwortlichkeit zu interpretieren sei:

„ So legitimiert der Massenwahn alle die hemmungslosen Instinkte jener, die im eigenen Namen ihre Triebe nicht verantworten können; ja er benötigt und organisiert diese Triebe, ein Umstand, der nicht wenig dazu beiträgt, daßEpochen allgemeiner Barbarei, wie diese gegenwärtige, als die großen Epochen der Geschichte begr üß t werden. “ 12

Die Begründung des Krieges als etwas Notwendiges und die Entwicklung Vorantreibendes basiert nach Lessing also auf einem Kausalaberglauben, der auch unter dem Begriff des Historismus bekannt ist. Dieser entspricht jedoch nicht der Wirklichkeit oder gar der Wahrheit, die nach ihm von der Geschichte sowieso nicht abgebildet werden kann, da jede Beschreibung vergangener Ereignisse sowohl eine subjektive Perspektivierung durch den Historiker, als auch eine zeitliche Veränderbarkeit aufweist, da historische Geschehnisse stets nur aus dem Jetzt heraus bewertet werden und somit auch mit dem veränderlichen Jetzt eine veränderliche Bewertungsgrundlage besitzen. Geschichte als Geschichtsschreibung sei nur Umdichtung sinnlicher Gegebenheiten durch selbst erstellte Wertgesichtspunkte.13 Auf Grund dieser selbst erstellten Wertgesichtspunkte ist auch nachvollziehbar, wie selbst schlimmste Gräueltaten der Kriege als historisch notwendig beschrieben, beziehungsweise so verstanden werden konnten. Denn hätte sich die Geschichte anders zugetragen, so wäre vielleicht unsere zugrunde gelegte, wertgehaltene Weltgeschichte - das heißt zum Beispiel die auf moralische Werte rekurrierende Bemessung von historischen Geschehnissen - anders verlaufen und hätte diese Wertgesichtspunkte nicht entstehen lassen.14 Da nun aber diese Bewertungsgrundlagen mit einer Notwendigkeit der Moralvorstellung verknüpft wurden, musste auch die Entwicklung zum bewertenden Jetzt-Zustand hin notwendig sein.

„ So liegt aller Geschichte eine logificatio post festum zugrunde, was auch immer auf Erden geschehen mag. “ 15

Dieser „ logificatio “ kommt dann noch eine „ sacrificatio post eventum16 hinzu, die im Nachhinein die Rechtfertigung des Erfolges bewerkstelligen soll, denn die Geschichtsgläubigen wünschen sich bei der erfolgreichen und sich durchsetzenden Macht nicht nur die Stärke zum kriegerischen oder wie auch immer gearteten Sieg, sondern ebenfalls das Recht, oder die moralische Grundlage zu seiner Durchsetzung. Allerdings setze sich in der Geschichte nicht das Wertvolle durch, sondern das sich Durchsetzende gelte ipso facto als wertvoll.17

Dies greift erneut einen sehr wichtigen Punkt der Folgen des Ersten Weltkrieges auf, nämlich die Wendung des Kriegsbegriffs vom nichtdiskriminierenden auf Basis des allgemeinen ius ad bellum, zum diskriminierenden des bellum iustum, was allerdings keine Neuentwicklung ist, sondern, wie aus der folgenden Beschreibung der kriegsphilosophischen Ausgangslage vor dem Ersten Weltkrieg zu ersehen sein wird, nur eine Rückbesinnung auf eine alte Theorie ist, deren Konsequenzen durch das allgemeine ius ad bellum versucht wurden zu lindern und damit den Krieg einzuhegen. Nach dem Ersten Weltkrieg wurde mit der Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff dann von der konträren Partei die andere als verbrecherisch abqualifiziert und damit wurde beiden Parteien eine moralische Stellung im Krieg zugewiesen. So sahen sich die Deutschen dann auch durch den Vertrag von Versailles über Gebühr einer gewissen Art von Rache der Sieger ausgesetzt, wodurch ein unterschwelliger Revanchegedanken nie beigelegt werden konnte, was doch gerade für einen dauerhaften Frieden von Nöten gewesen wäre.

Einer nachträglichen Sinngebung des Krieges, die damals von den Intellektuellen gefordert und von diesen auch geleistet wurde, verweigerte sich Lessing18, er sah dies nur als eine „ Nachträgliche Sinngebung des Unsinnigen19 an:

„ Da sind sie, die man `Vertreter des Geistes` nennt (weil sie immer undüberall dem Geiste dem Weg vertreten). Sie säen Meinungen, verschänken Gesinnung, erwählen Völkerbrand und Massenuntergang, Millionenmord und Seelennot zum Stoff ihrer Rede und Dichtung, weil denn Darüberreden und Darüberschreiben den Beruf der alles könnenden, alles sagenden Sendungslosigkeit ausmacht.

Diese, diese Art Menschen verleiht die Lorbeeren der Geschichte! Diese Menschen verhängen, wenn sie wollen, die Strafe bürgerlichen, ja ewigen Todes. “ 20 Für Lessing ist also jede Art von Sinngebung für den Krieg eine sinnlose, denn Gräueltaten folgen nicht einem höheren Zweck, sondern werden auf Grund ihres erschreckenden Vorhandenseins und der anscheinenden Machtlosigkeit der Menschen gegenüber dem immer wiederkehrenden Eintreten solcher Ereignisse als notwendig bewertet, um sich selbst in der Geschichte Halt zu geben und die eigene Existenz aus dem Bereich des Sinnlosen herauszuheben. Dies meint Lessing auch, wenn er vom Geschichtsschreiber als „ [ … ] heilenden Arzt am Menschengeschlecht.21 spricht. Damit spricht er sich bereits klar gegen die Verwendung der Theorie des bellum iustum aus. Auch die weitere Geschichte und die Gegenwart zeigen, dass sich an dieser Haltung gegenüber dem Krieg nichts geändert hat, die Motive, Ideale und Sinn gebenden Verfahren variieren zwar, doch die inhärente Sinnlosigkeit des Krieges bleibt weiterhin offensichtlich, gleichgültig, ob der Krieg als der letzte für die Menschheit beschrieben wurde, oder im Namen beziehungsweise zum Schutz der Menschenrechte geführt werden muss. Zumeist sind die positiven Absichten oder Ziele eines Krieges nur die Garnitur einer Schrecken bringenden Speise.22

Wie auch immer der Krieg und seine Folgen beschrieben werden, eins ist den meisten Analysen gemein, nämlich der Hinweis auf den paradoxen Charakter des Krieges. Wie der Mensch kantisch gesehen als Doppelwesen zwischen reinem Vernunft- und Sinneswesen steht, so oszilliert der Krieg zwischen leidenschaftlichem Ausdruck und Leid bringender Konsequenz durch seine anthropologische Begründung. Damit ist einerseits gesagt, dass der Krieg nicht wie ein Gewitter, vollkommen ohne menschliches Zutun, über den Menschen kommt, aber andererseits - ganz im Sinne seines paradoxen Charakters - auch mehr zu sein scheint als eine einfache menschliche Handlung, die ihre Verantwortungsbasis gar nicht überschreitet, sondern vielmehr etwas sich leicht Verselbständigendes ist.

Die vorliegende Arbeit setzt sich zum einen mit dem Wandel innerhalb der Kriege und ihrer äußeren Erscheinung, zum anderen mit der Darstellung des Krieges, das heißt seiner Begründung, Legitimierung, Sinngebung und Begriffsnatur auseinander. Hierunter sind einerseits die Entwicklungen der Kampfhandlungen zu verstehen und damit auch die jeweiligen Personengruppen, die mit diesen in Kontakt kommen. Wurde während der Kabinettskriege die Zivilbevölkerung zumeist aus den aktiven Kriegshandlungen herausgehalten - dies meint jedoch nicht, dass sie nicht unter den Folgen zu leiden hatten - so ist in den „neuen Kriegen“ der Moderne gerade diese Personengruppe Ziel der Kampfakte geworden.23

Die Wandlung in der Darstellung setzt sich mit Fragen nach der Rechtfertigbarkeit des Krieges und damit auch mit dem steten Wandel zwischen nichtdiskriminierendem und diskriminierendem Kriegsbegriff auseinander, aber auch mit der Bedeutung wie über den Krieg in der Öffentlichkeit gesprochen und geschrieben wurde und auch welche Personengruppen dieses Medium bedienten und damit das "Denken in Stahlgewittern"24 für die Nachwelt als auch eine anthropologische Entwicklung festhielten.

Die in den Darstellungen bemühten Sinn gebenden Ideale beziehungsweise vermeintlichen moralischen Notwendigkeiten variieren je Epoche, und versuchen jedoch immer das Gleiche zu legitimieren. Eine derartige Erklärung verrät nicht nur viel über die jeweilige Zeit, die zugrundeliegende politische Verfassung oder den philosophischen Geist der Ära, sondern auch über die jeweilige Dringlichkeit einer solchen Begründung. Das heißt, inwiefern der Krieg bereits als gerechtfertigt anerkannt wurde, oder ob die Massen, wie Intellektuelle erst dafür noch mobilisiert werden müssen.

Die Frage, inwiefern Kriegsbegründungen auf der Basis geschichtlicher Ideale wirkliche Begründungen liefern, oder, wie Lessing schreibt, „[…] nie etwas anderes sein [werden] als Umschreibungen für völkische oder persönliche Notstände25, wird Gegenstand der folgenden Untersuchung sein.

Die vorliegende Arbeit untersucht den Kriegsbegriff und seinen Wandel, ausgelöst durch die Entwicklungstendenzen der Kriege, beginnend mit dem Ersten Weltkrieg, bis hinein in die Phase des internationalen Terrorismus. Um die Veränderung und die Wurzeln bestimmter Theorien, wie die des gerechten Krieges und des nichtdiskriminierenden Kriegsbegriffs, darlegen zu können, wird dem Abschnitt zum ersten weltumspannenden Krieg die Ausgangslage in der philosophischen Kriegsbetrachtung vorangestellt. Hierbei wird zum einen die Auslegung des bellum iustum in der Antike mit seinem begrenzen Völkerrecht dargestellt, wie auch die Ansätze einer damit verbundenen Kriegshegung, die sich in der weiteren Menschheitsgeschichte präzisieren sollte, bis es durch den Versuch der allgemeinen Ächtung des Krieges zum Gegenteil kam: statt einer Tilgung des Krieges, unterlag er einer den Feind diskriminierenden Absicht, die weder die Anzahl neuer Kriege minimierte, noch deren Hegung beförderte, sondern auf Grundlage einer moralischen Kriminalisierung der Parteien sogar die letzte Bastion der Gewaltbegrenzung, in Form des ius in bello, ins Wanken versetzte. Hieran ist auch bereits zu erkennen, dass der Kriegsbegriff einem zyklisch erscheinenden Wandel unterliegt.

Das Ziel dieser Arbeit soll es sein den Wandel des Kriegsbegriffs mit seinen philosophischen Begründungen und Konsequenzen zu untersuchen, wobei auch die Veränderungen in der Betrachtung des Soldaten und des Heroischen mit einbezogen werden müssen, da sie Rückschlüsse auf den jeweils gültigen Kriegsbegriff zulassen und ebenfalls eine beginnende Veränderung ankündigen. Eingebettet ist eine solche Wandlung in der jeweiligen Ideologie oder Weltanschauung, sowie in der philosophischen Betrachtung des Menschen, wie in der ihn umgebenden Gemeinschaft und der der politischen Sphäre.

Anhand der sehr breiten Betrachtungsgrundlage für die sich abzeichnenden Veränderungen des Kriegsbegriffs ist der allgemeine Forschungstand nur schwer detailliert darzulegen. Grundlegend kann aber gesagt werden, dass durch die Zunahme der „neuen Kriege“ - ihr Begriff wurde um 2002 von Herfried Münkler geprägt - in der Praxis der Konfliktaustragung die Betrachtung der asymmetrischen Kriege zusammen mit ihrer ganz eigenen Kriegsbegrifflichkeit, so des erneuten Aufgreifens des bellum iustum, in beinahe allen Disziplinen, die sich Formen und Konstruktionen menschlichen Zusammenlebens widmen, Niederschlag gefunden hat. Über die Bezugsgröße der menschlichen Gemeinschaft gelangt die vermeintlich politikwissenschaftlich erscheinende Konzeption des Krieges in die philosophische Betrachtungswelt, indem zu Theorien von Clausewitz, Hobbes und auch Platon Bezug genommen wird. So etwa in dem Buch von Ulrike Kleemeier „Grundfragen einer philosophischen Theorie des Krieges“. Kleemeier bezieht sich, ebenfalls durch die Veränderung des Ersten Weltkrieges, auf ein menschliches Gerechtigkeitsempfinden im Ausnahmezustand des Krieges,26 wodurch das Theorem des bellum iustum aufgegriffen wird. Hierbei bezieht sie sich allerdings anhand Platons, Hobbes` und Clausewitz` Konzeptionen auf das jeweilige Politik- und Machtverständnis in Verbindung zur Bewertung des Krieges. Die vorliegende Arbeit soll durch die Betrachtung der Entwicklung der bewaffneten Konflikte, die hier frei von juristischen Begrenzungen auch als Kriege bezeichnet werden, zusätzlich zu diesen Überlegungen noch die Bedeutung des Niedergangs der Staatlichkeit als Ordnungsschema mit einbeziehen. So zum Beispiel auch in Hinsicht auf Carl Schmitts „Die Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff“ von 1938. Weiterhin soll eine Verbindlichkeit zwischen der Beschreibung des Soldaten oder Kämpfers und dem verwendeten Kriegsbegriff aufgezeigt werden, was unter anderem an Jüngers Arbeiter- Theorie erfolgen soll. Diese beiden Vertreten werden die gesamte Arbeit mit ihrem Schaffen durchziehen, da sie zum einen den rechtsphilosophischen Rahmen des Kriegsproblems abbilden und zum anderen durch eigene Beteiligung die menschliche Perspektive zum Krieg beschreiben.

Durch die aufgezählten Vertreter der Forschung, beziehungsweise der gewählten Theoretiker, lässt sich erneut die breite Verstrickung des Themas „Krieg“ in den Geisteswissenschaften erkennen. Dies muss auch bei der vorliegenden Arbeit beachtet werden. Eine klare Zuordnung oder Abgrenzung einer Disziplin zu einer anderen ist im Themengebiet „Krieg“ kaum möglich, weshalb bei einer philosophischen Betrachtung der Wandlung des Kriegsbegriffs auch auf literarische, oder vermeintlich politische, oder juristische Bereiche Bezug genommen werden muss, da sie im jeweiligen Fall entweder die gebräuchliche Vorstellung innerhalb der Gesellschaft darstellen, die eine solche Betrachtung veranschaulicht, oder aber auch die Handlungsweise der Kriegsparteien als Staaten beleuchten, die ebenfalls dem Wandel des Kriegsbegriffs unterliegt. Das Novum der vorliegenden Arbeit besteht dann auch in der Darlegung des zyklischen Wandels des Kriegsbegriffs mit einem zeitlich sehr weit gefassten Rahmen als Grundlage der philosophischen Definition.

Rein formal ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die Überschriften der Abschnitte zwei bis vier für die darunter summierten ideologischen und zeitlichen Zusammenhänge an Ernst Jüngers Zeitraumeinteilung orientieren; das heißt unter „Weltkrieg“ wird der Bereich um den Ersten Weltkrieg sortiert, unter „ Bürgerkrieg27 die unruhige Epoche der Weimarer Republik und ihr Untergang, und unter der Überschrift „ Weltbürgerkrieg28 das Bestehen des Dritten Reiches mit anschließendem Zweiten Weltkrieg und nachfolgendem Kalten Krieg. Hier muss allerdings schon bemerkt werden, dass der Begriff "Welt-Bürgerkrieg"29 zwar bei Jünger zu finden ist, allerdings zuerst der Feder eines anderen Denkers entsprangen: In Bucharins Werk "Das ABC des Kommunismus" findet er nämlich zuvor schon Anwendung.

Weiterhin muss hier bereits kurz erklärt werden, warum sich der Kalte Krieg ebenfalls in dem Abschnitt „Weltbürgerkrieg“ wiederfindet, nämlich aufgrund seines verbindenden Charakters. Der Kalte Krieg stellt zwar ein Novum in der Kriegsführung dar, verbleibt aber gänzlich in der Ära der alten Begrifflichkeiten. Dadurch lässt er zwar die modernen Veränderungen ersichtlich werden, kann aber nicht in deren Rahmen integriert werden.

Kriegsphilosophische Ausgangslage

Für die Betrachtung des Wandels des Krieges, beginnend mit dem Ersten Weltkrieg, ist es notwendig kurz auf die zuvor gängige Kriegs-, Friedens- und Rechtspraxis einzugehen. Hierfür sollen einerseits unter anderem die Theorien von Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Immanuel Kant und Carl von Clausewitz beleuchtet werden, die die philosophische Grundlage bilden. Hierzu werden dann auch die wichtigsten juristischen Abkommen, also der Westfälischen Frieden, die erste Genfer Konvention und die Haager Landkriegsordnung, dargestellt. Diese Theorien und Abkommen sind für das Verständnis des Wandels von hoher Bedeutung, da sie für lange Zeit die Basis vom Kriegs- und Völkerrecht darstellten und für einen Friedensschluss die Grundlage bereiteten. An ihnen lassen sich auch die neuen Bedrohungen und damit einhergehenden Probleme beleuchten, die auf die Anwendung alter Konzepte auf eine sich verändernde Umwelt zurückzuführen sind. Dies meint den Wandel vom diskriminierenden Kriegsbegriff hin zum nichtdiskriminierenden, durch eine allgemeine Kriegshegung, und später erneut zum diskriminierenden durch eine zu erzielende, generelle Vermeidung des Krieges.

Bellum iustum

Das Prinzip des bellum iustum, also die Theorie von dem gerechten Krieg, findet sich als Ausdruck erstmals bei Cicero, der damit eine ganze Legitimationstradition aufbaute. Cicero orientierte sich als römischer Politiker und Philosoph nicht an der bisher gültigen Theorietradition von Aristoteles.30 Dieser sah jeden Krieg als gerecht an, der gegen Barbaren, damit waren alle Nicht-Griechen gemeint, geführt wurde. In seinen Augen kam diesen Völkern von Natur aus die Stellung als Beherrschte zu, wodurch deren kriegerische Unterdrückung durch griechische Stämme nur legitim sein konnte, da den Griechen von Natur aus eben die Position als Herrscher zukäme.31 Interessant ist die Formulierung der Rechtfertigung auf Begründungsgrundlage der Natur. Dies sollte sich so, bezogen auf unterschiedlich bewertete menschliche Rasse, in Hitlers Kriegslegitimation wiederfinden, wie auch aus dem dazugehörigen Kapitel der vorliegenden Arbeit zu entnehmen ist.

Diese Rechtfertigungsargumentation von Aristoteles nahm Cicero, wie genannt, nicht auf, sondern stelle der Theorie des bellum iustum gewisse Grundbedingungen: So könne ein Krieg nur gerecht sein, wenn er entweder ein Unrecht wiedergutmachen sollte,32 dies kann bei einem Verstoß gegen menschliches oder aber auch göttliches Recht der Fall sein,33 oder ein Volk Feinde abwehren müsse,34 oder aber die Verteidigung eines Bundesgenossen der Grund sei.35 Weitere rechtfertigende Gründe gab es für ihn nicht. Damit mahnte er Politiker, Krieg nicht zum Eigennutz zu beginnen, wie etwa zur politischen Machtstärkung.36 Damit darf für Cicero der Krieg niemals ein Zweck, sondern nur ein Mittel sein. Weiterhin mahnt er zur Milde auch gegenüber den Feinden, weil der Frieden das eigentliche Ziel der Politik sei.37 Damit ist bereits erkenntlich, dass für ihn sowohl moralische als auch rechtliche Einschränkungen der Gewalt im Krieg zu beachten sind und der Krieg für ihn keine rechtsfreie Zone ist.38

Seine Kriegstheorie ist damit eine frühe Mischform zwischen dem diskriminierenden und dem nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff, weil er einerseits versucht, mit moralischen Begründungen eine Basis für die Kriegshegung zu schaffen, wodurch jedoch gewisse Gründe einer Kriegsseite automatisch als verwerflich und falsch angesehen werden müssen. Allerdings versucht er dieses Problem, und die daraus entstehende Folge der Abwertung der anderen Kriegspartei als verbrecherisch, damit abzuschwächen, dass er zur Milde gegenüber dem Feind aufruft und mahnt, den Friedensschluss nicht aus den Augen zu verlieren. Ciceros Gründe für einen gerechten Krieg sollen diesen allgemein eingrenzen, damit er nur geführt werde, wenn er dem allgemeinen Nutzen diene.39 Allerdings sieht Cicero keine Notwendigkeit für das Dasein eines überparteilichen Schiedsrichters, der beurteilt, wann ein Kriegsgrund ausreichend sei, um einen gerechten Krieg führen zu können. Dies ist darin begründet, dass er nicht zwischen dem Recht zwischen und innerhalb von Gemeinwesen unterscheidet.40 Damit ist für ihn das Naturrecht äquivalent mit dem Staatsrecht was die Kriegsführung anbelangt. Gewisse Grundsätze der Gerechtigkeit finden sich für Cicero im Recht jedes Volkes, wodurch für ihn nur ein Recht zur Beurteilung Gültigkeit besitze, und das ist das Völkerrecht, das ius gentium,41 was zu dieser Zeit jedoch gleichbedeutend war mit dem römischen Recht.

Grotius` „De jure belli ac pacis“

Hugo Grotius` Werk „De jure belli ac pacis“ von 1625 sollte die Aufgabe erfüllen, die Kriegsführenden zu der Einhaltung gewisser Regeln zu ermahnen, um den Krieg so human wie nur möglich ablaufen und auf schnellsten Weg auch wieder enden zu lassen, denn man soll sich immer vor Augen halten, dass „[…] der Krieg des Friedens wegen begonnen wird […]“.42 Dieses Bestreben erfüllt Grotius, nachdem er die Gräuel der Religionskriege miterleben musste und dies für die Zukunft verhindern wollte. Obwohl „De jure belli ac pacis“ während und auf Grund des Dreißigjährigen Krieges entstand, wird dieser durch Grotius mit keinem Wort direkt erwähnt und nur ähnliche, aus der Antike stammende Situationen als Beispiele angeführt. Dies ist dadurch zu erklären, dass der gebürtige Holländer Grotius als Protestant im katholischen Frankreich lebte und mit seinem Werk beide konfessionell unterschiedliche Kriegsparteien versuchte zu erreichen.43

Sein Werk bezieht sich hierbei auf die Definition des gerechten Krieges, denn nur dieser sei erlaubt und alle anderen Gründe würden den Krieg zu einem Verbrechen machen. Grotius` Definition gründet sich hierbei auf die Einteilung in Augustinus` „De civitate dei“: Hier könne nur die Rechtsverletzung des Gegners ein gerechter Kriegsgrund sein. Allerdings sieht er selbst diesen vermeintlichen Zwang als das größte Laster der Menschheit an, da es keinen allgemeinen Zwang zum Kriegsführen gäbe.44

Dies auslegend beschreibt Grotius, dass ein gerechter Kriegsgrund sich auf drei Punkte beschränken ließe, nämlich die Verteidigung, die Verfolgung von Schuldnern, zur Wiedergutmachung, aber nicht um Rache zu üben, und letztlich das Bestrafen von Verbrechern. Der wohl meist beschriebene Fall des gerechten Krieges ist der Verteidigungskrieg, der jedoch nur gegen einen ungerechten Gegner in einer existenziellen Bedrohungslage gerecht geführt werden kann und nicht als Verteidigung des ehemaligen Angreifers gegen seinen zurückschlagenden Gegner oder als Präventionskrieg gegen einen potentiell angreifenden Feind.45

Die Verfolgung von Schuldnern zur Wiedergutmachung als ein gerechter Kriegsgrund, kann sich auf die Forderung und Eintreibung von Reparationen, die mit dem Friedensschluss vertraglich verbunden wurden und deren Ausbleiben als Vertragsbruch gewertet werden kann, beziehen.

Der dritte gerechte Kriegsgrund, die Bestrafung von Verbrechern, bezieht sich auf nach heutigem Verständnis begangene Menschenrechtsverletzungen:

„ Die Könige und die ihnen gleichstehenden Staatoberhäupter können Strafen nicht nur wegen des gegen sie und ihre Untertanen begangenen Unrechts fordern, sondern auch wegen Taten, die zwar eigentlich nicht sie selber treffen, aber in einzelnen

Personen das Natur- oder Völkerrecht in roher Weise verletzen. Denn das Recht, die menschliche Gesellschaft durch Strafen zu schützen, das wie erwähnt, anfangs dem einzelnen zustand, ist nach Einrichtung der Staaten und Gerichte allein der Staatsgewalt vorbehalten, und zwar nicht deshalb, weil sie eine Befehlsgewaltüber andere hatten, sondern weil sie niemand zum Gehorsam verpflichtet sind. “ 46 Ungerechte Kriegsgründe wären für Grotius hingegen der Kriegsbeginn auf Grund von Eigennutz, durch Begierde nach einem besseren Land, die Inbesitznahme eines nicht mehr herrenlosen Gebietes, sofern das dort lebende Volk zum Vernunftgebrauch fähig sei, wie er es einschränkend hinzufügt, wodurch er viele Völker als nicht zivilisiert ausschließt. Weiterhin die Freiheitsbestrebung eines unterworfenen Volkes, der Wunsch andere gegen ihren Willen zu beherrschen unter dem Vorwand, es sei zu ihrem Besten, wie auch die Berufung zur Weltherrschaft; „ Ebensowenig rechtfertigen die Ansprüche der Kirche einen Krieg.47.48 Auf Grundlage Grotius Bewertung, wäre der Krieg des nationalsozialistischen Deutschlands zur Lebensraumerschließung im Osten natürlich ein ungerechter, allerdings genauso wie Bürgerkriege auf Grund von Sklaverei oder Separationsbestrebungen, wie ein Krieg als Befreiungsmission mit der genannten Intention, „Demokratie zu bringen“, ebenso wie der weltumspannende Imperialismus, wie Kreuzzüge und auch andere vermeintlich „heilige“ Kriege.

Damit schließt sich Grotius der bisherigen Theorie des gerechten Krieges an, wobei er nur einzelne Gründe durch seine Erfahrungen mit den Religionskriegen variiert. Relevant ist, dass er dem bellum iustum das ius in bello hinzu stellt, um die Kriegsgräuel so weit wie möglich einzudämmen. Damit wird für die Bewertung des Krieges auch das Verhalten im Kampf selbst relevant. So führt eine Kriegserklärung zwischen Staaten zur Geltung des Völkerrechtes, während die Bekämpfung von See- und Straßenräubern kein Krieg, sondern nur ein Kampf gegen Verbrecher ist, der nicht das Völkerrecht zur Geltung bringt, sondern nur das Naturrecht.49 Hieran ist auch bereits ersichtlich, dass ein förmlicher Krieg, für den das Völkerrecht gilt, nur der zwischen verschiedenen Völkern bestehen kann, also nach heutigem Verständnis, der Krieg zwischen Staaten. Weiterhin führt das Zustandekommen eines förmlichen Krieges zum Inkrafttreten des Kriegsrechts, wodurch das Verletzen oder Töten des Gegners durch eigene Soldaten erlaubt ist,50 also Soldaten im Krieg juristisch keine Mörder sein können.

Die seit der Haager Landkriegsordnung von 1910 vorhandene Unterscheidung von Kombattanten und Non-Kombattanten und der damit verbundene Schutz der Zivilbevölkerung findet sich bei Grotius nicht. Für ihn zählen die Untertanen des Feindes selbst als Feinde und dürfen auf feindlichem oder gar eigenem Territorium auch so behandelt, also bekämpft werden. Dieses Kriegsrecht erstreckt sich nach Grotius ebenfalls auf Frauen und Kinder, wie auch auf Kriegsgefangene, Geiseln und Personen, die sich ergeben wollten, aber nicht angenommen wurden51.

Der rechtliche Schutz der tötenden Soldaten durch das Kriegsrecht lasse nach Grotius ihr Handeln zwar straffrei aber nicht schuldlos werden52, denn bei der Betrachtung der Mittel im Kampf sei zwar alles, was im Krieg zur Erlangung des gesetzten Ziels nötig sei, auch erlaubt, allerdings werden diese Mittel für einen Zweck nicht nur durch den Zweck selber, sondern auch durch die Moral beurteilt.53 Das bedeutet, dass eine absichtliche Tötung nur bei einer existenziellen und akuten Bedrohung oder auf Grund einer Strafe für ein kapitales Verbrechen gerechtfertigt sei, ein geringerer, wenn auch gesetzlich abgesicherter Grund verstößt für Grotius gegen das Gesetz der Nächstenliebe.54 Daher soll ein zwar rechtlich strafloses Töten doch auf das notwendige Minimum beschränkt bleiben, damit die Verhältnismäßigkeit bestehen bleibt. Die Beschränkung des Tötungsrechtes in einem gerechten Krieg basiert also auf dem Prinzip des Anstands, aber nicht auf einem juristischen Verbot. Damit kann das ius in bello allerdings nur durch einen tugendhaften Kämpfer seine Ausgestaltung finden und würde durch eine kriminalisierende Feindesbetrachtung untergehen.

Klar verboten ist für Hugo Grotius jedoch das Töten durch Gift, ob nun individuell verabreicht oder gar durch die Beimengung in Gewässer. Ebenso sind für ihn Vergewaltigungen von weiblichen Untertanen des Feindes verboten. Dies wird jedoch nicht mit moralischen Erwägungen begründet, sondern lediglich dadurch, dass eine derartige Vorgehensweise die militärische Zucht gefährde und zur Zügellosigkeit führe.55 Die oben beschriebene Schonung auf Grund des Anstandsprinzips findet sich bei Grotius noch an weiteren Stellen und in anderen Bezügen, so auch bei dem Topos des Friedensschlusses. „ Selbst mitten im Krieg muss man auf den Frieden bedacht sein. “ 56 Um diesen Frieden schnellst möglich zu erreichen, sei die Mäßigung auch äußerst nützlich, da sie im Kampf selbst den Feind nicht verzweifeln ließe und so der gesamte Krieg auf einem niedrigeren Feindschaftsniveau bliebe. Weiterhin zeuge ein solches Verhalten von großer Siegesgewissheit und führe damit zum schnelleren Kapitulieren des Gegners und allgemein zu einer zügigeren Versöhnung.57

Hieran ist zu erkennen, dass sich Grotius zwar noch ganz in der Theorie des gerechten Krieges befindet, jedoch keinen diskriminierenden Kriegsbegriff verwendet, der mindestens eine Kriegspartei als ungerecht abqualifiziert.

Für einen damit in greifbare Nähe geratenden Frieden bedarf es jedoch noch einer eingehenden Definition von Krieg und Frieden selbst. Diese Bestimmung ist für Grotius eine duale, das bedeutet, es gibt für ihn kein Dazwischen neben Krieg und Frieden. Weiterhin ist Frieden für ihn positiv bestimmt, das heißt, die reine Abwesenheit von kriegerischen Handlungen, also der akuten Kampfhandlung, kann nicht als ausreichendes Merkmal für die Friedensdefinition gewertet werden, denn der Kriegszustand sei etwas, das weiterhin Bestand habe, auch wenn die dazugehörige Tätigkeit nicht vollzogen werde.58 Ein wirklicher Frieden kann also nicht durch einen Waffenstillstand entstehen, sondern nur durch Erklärung und Einhaltung eines Friedensschlusses. Ein Waffenstillstand sei nichts anderes als die temporäre Fesselung des Krieges.59 Aus diesem Grund dürfen Heeresführer auch nur einen Waffenstillstand und keinen Frieden schließen.60 Dieses Vertragswerk steht nur Monarchen, beziehungsweise der Mehrheit des Volkes in einer Demokratie zu.61

Hugo Grotius benennt in seinem Werk einige Positionen, die bis heute als Konzepte den Krieg und das Vorgehen in ihm sowie seine Bewertung bestimmen. Hierzu gehören teilweise die Regeln, die im Krieg eingehalten werden sollen, und der juristische Schutz, der den kämpfenden Soldaten zu Teil wird. Dieses Kriegsrecht findet sich bei Grotius jedoch noch in einer anderen Ausgestaltung als in der Moderne, so kommt der Zivilbevölkerung bei ihm noch kein besonderer Schutz zu und der rechtliche Schutz der Soldaten erscheint weiter aufgespannt, als man ihn heute vorfindet. In der Moderne gilt die Zivilbevölkerung als Non- Kombattant und darf nicht in Kampfhandlungen verwickelt werden, wodurch jedes Zuwiderhandeln der Soldaten einem Verbrechen gegen geltende Regeln entspricht.

Grotius` Betrachtung des Friedensschlusses als eines festen und wirksamen Vertrages ist ein weiteres Konzept, das bis heute Bestand hat und darauf aufbauende Gesetze, wie die Ahndung eines Bruches dieses Vertrags, nach sich zieht. In diesem Zusammenhang wird auch gerne von dem Begriff des gerechten Krieges gesprochen, der nach der Ahndung des Angriffskrieges seit dem Ersten Weltkrieg und dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 als Vertrag zur Ächtung des Krieges als Lösungsmittel für internationale Streitfälle und als Werkzeug der nationalen Politik,62 jedoch ausschließlich den Verteidigungskrieg meint. Der Erste Weltkrieg veränderte dann auch auf rechtlicher Basis endgültig die Einstellung gegenüber dem ius ad bellum, das zuvor jedem Staat zukam, wie noch näher dargelegt wird. Weiterhin markiert der Erste Weltkrieg den Übergang vom nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff zu dem diskriminierenden, wobei der Gegner als verbrecherisch abqualifiziert wird.

Interessant für die Betrachtung des Wandels des Krieges ist auch Grotius` Trennung von Kriegshandlung und Verbrechen, sowie der klaren Unterscheidung zwischen Krieg und Frieden an sich. Diese beiden Gegensatzpaare haben sich über die Zeit weiter angenähert, nicht ihrer definitorischen Gestalt nach, aber in ihrem praktischen Auftreten. So verschwimmen in den „neuen Kriegen“ nicht nur die Grenzen zwischen einer Handlung in einem regulären Krieg und einem Verbrechen mit kriegerischer Dimension, sondern auch der Beginn und das Ende eines Krieges durch die Beteiligung von Personengruppen, die eigentlich nicht einen Staat repräsentieren und damit in Grotius` Augen sowieso keinen Frieden schließen dürften und auch nicht können, aber andersherum auch keinen Krieg beginnen dürften. Solche unbestimmten kriegerischen Handlungen müssten also auf Grund des fehlenden staatlichen Monopols als verbrecherisch betrachtet und so auch anders geahndet werden. Allerdings ist es Staaten auch nicht möglich, Verbrecher aus einem anderen Land rechtlich korrekt mit polizeilichen Strafmaßnahmen zu belegen. Dies ist ein sehr deutliches Beispiel dafür, wie die alten Konzeptionen ihre Funktionsfähigkeit in den „neuen Kriegen“ einbüßten.

Grotius` Friedensdefinition besitzt bis heute Geltung, obwohl auch dieses Konzept in der Wirklichkeit in seiner idealen Form auf Grund der neuen Ausgestaltung der modernen Kriege nicht mehr aufzufinden ist. Seine Definition ist eine rein positive, das bedeutet, dass der Frieden für ihn nicht schon existent ist, sobald die aktiven Kampfhandlungen ruhen, sondern erst, wenn ein bindender Friedensvertrag geschlossen wurde und damit ein Rückfall in kriegerische Handlungen nicht nur temporär, wie bei einem Waffenstillstand, unterbunden, sondern auch dauerhaft als ausgeschlossen betrachtet werden muss. Jede neue Kampfhandlung wäre dann ein neuer Krieg und nicht die Fortführung des alten.63 In den „neuen Kriegen“ ist eine solche Auslegung schwierig, denn die Kriege haben keinen klaren Anfangs- oder Endpunkt mehr und selbst wenn die einzelnen Kampfhandlungen lange ruhen, gibt es doch immer noch auf einem sehr niedrigen Niveau schwelende Konflikte, die zusammengehören.

Solange der Krieg jedoch nur als Ausprägung eines staatlichen Monopols auftrat, war Grotius` Konzept vorherrschend. An seinem Konzept lässt sich auch der langsame Übergang von dem Prinzip des bellum iustum zum ius ad bellum erkennen. Einerseits betont er die Bedeutung eines gerechten Kriegsgrundes, da sonst ein Krieg eigentlich nicht geführt werden dürfte, andererseits benennt er auch schon die herausgehobene Stellung der Monarchen für den Friedensschluss und damit auch für den Krieg selber, die den Wechsel hin zum Kriegsmonopol des souveränen Staates einläuten und damit auch den nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff begründet.

Westfälischer Frieden

Der Westfälische Frieden von 1648 beendete nicht nur den Dreißigjährigen Krieg mit allen Schrecken und Gräueltaten der Religionskriege, sondern schuf auch ein wichtiges Fundament für das staatsrechtliche Verständnis und das Völkerrecht. Für die europäische Staatengesellschaft markiert er den Beginn einer Gemeinschaft souveräner Staaten statt einer Aufteilung in Kirchen- und Glaubenseinheiten. Hierfür mussten sich die Herrscher als gleichberechtigt anerkennen und sich ihre Unabhängigkeit zusichern.64 Durch die Vorstellung der gleichberechtigten Souveränität endet auch die Ära der Scholastik mit ihrer Idee des bellum iustum zugunsten des Prinzips des ius ad bellum, das heißt, das Prinzip des gerechten

Krieges wurde von dem des allgemeinen Kriegsrechts jedes souveränen Staates abgelöst. Damit wurde eine Art völkerrechtlicher Vertrag begründet, der erstmals bindende Rechte und damit auch Verbote für Kriege festschrieb. Hierdurch wurde auch die Ära des nichtdiskriminierenden Kriegsbegriffs eingeläutet, denn durch das allgemeines Recht jedes souveränen Staates Krieg zu führen, konnte von vornherein kein Krieg eines souveränen Staates als ungerecht bezeichnet werden.

Durch die Schaffung staatsrechtlicher Standards in der zwischenstaatlichen Sphäre endete auch das Zeitalter des Rechts des Stärkeren.65 Dieses Recht ist philosophisch mit dem Naturzustand wie zum Beispiel in Hobbes` Werk „Leviathan“ verknüpft und stellt eine Situation der relativen Sicherheitslosigkeit dar. Zwar besaß jedes Individuum qua Naturrecht das Recht sich selbst zu verteidigen und alles Weitere zu seiner Lebensbegünstigung zu unternehmen, allerdings gab es keine Schutzinstitutionen, die den Einzelnen vor Übergriffen eines Stärkeren bewahrte, denn dieser Stärkere besaß im Naturzustand für seine Handlungen das selbe Recht wie der potentiell Schwächere und damit Unterliegende. Daher wird der Naturzustand auch als fortwährender Kampf aller gegen alle beschrieben.

Durch die Kriegshegung des Mittelalters, durch das bellum iustum, sollten zwar Kriege verhindert werden, indem sie bestimmten Standards eines gerechten Kriegsgrundes entsprechen sollten, um geführt werden zu dürfen, allerdings konnte der Gegner während eines Krieges als Verbrecher behandelt werden, indem ihm ein ungerechtes Motiv unterstellt wurde. Weiterhin konnte der Kriegssieger ganz allgemein über die Gerechtigkeit des Krieges entscheiden, da der Erfolg zumeist mit Redlichkeit verbunden wurde und so der unterlegene Gegner zum Verbrecher deklariert werden konnte. Ähnlich wie es bereits Lessing in der „Sinngebung des Sinnlosen“ beschrieb. Die vermeintliche Kriegshegung des bellum iustum begründete also nur eine weitere Auslegung des diskriminierenden Kriegsbegriffs und führte zum genauen Gegenteil: durch die moralische Abqualifizierung des Gegners zu einem Verbrecher standen in dessen Bekämpfung mehr und damit grausamere Mittel zur Verfügung als in einem Krieg zwischen zwei vermeintlich gerechten Seiten. Einen solchen Krieg gab es dokumentiert jedoch nie wirklich, da immer eine Seite der anderen die Gerechtigkeit in den Gründen absprach. Durch das allgemeine Recht zum Krieg galten dann jedoch alle Kriegsparteien als gleichermaßen gerecht, wodurch eine Kriegshegung in Form der erlaubten Mittel eintrat.

Eine weitere Kriegshegung wurde durch den Übergang zur souveränen Staatlichkeit erzielt, indem eine völlige Vernichtung unmöglich wurde und Kriegsentscheidungen sich zumeist in Territorialveränderungen abbildeten.66

Der Übergang zu einer innerstaatlichen Rechtssicherheit durch die Prinzipien des Westfälischen Friedens lassen sich ganz einfach auch darin erkennen, dass vor 1648 in der Deutschen Reichsverfassung zumeist das Gewohnheitsrecht galt, das sich jedoch weiterentwickeln und damit verändern konnte, während es nach dem Friedensschluss ein positives Verfassungsrecht gab, das einen Zustand relativer Rechtssicherheit herzustellen vermochte.67

Der Westfälische Frieden hatte natürlich und vor allem auch kirchenrechtliche Bedeutung, deren Ausgestaltung jedoch in diesem Rahmen vernachlässigt werden kann, da die neuen gesetzlichen Beschränkungen der Staatsgewalt im Bereich der Glaubens- und Kirchenordnung nicht mit einer persönlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit gleichzusetzen sind, es endete nur die Herrschaft des ius reformandi, also die Zwangsbekehrung der Untertanen bei einem Glaubenswechsel der Obrigkeit.68

Um die gesamte Bedeutung des Westfälischen Friedens bewerten zu können, muss an dieser Stelle noch der vorausgegangene Dreißigjährige Krieg Beachtung finden. Dieser erste gesamt- europäische Krieg war bereits dabei, die den Krieg einhegenden Schranken des Mittelalters zu durchbrechen. Diese Schranken entstammten der Philosophietradition der Scholastik, die durch antike Meister wie Aristoteles geprägt war und die den Krieg allgemein nur unter bestimmten Bedingungen als erlaubt ansah. Diese Lehre des bellum iustum besagt, dass Krieg nicht von Privatpersonen geführt werden durfte, sondern nur von unabhängigen Fürsten, die einen gerechten Grund für ihr Unternehmen aufweisen, sowie in gerechter Absicht handeln mussten. Ein gerechter Kriegsgrund war die göttliche Legitimation des Krieges, die nur auf der Sühnung schwerer Rechtsverletzungen basieren konnte, also zum Beispiel zur Selbstverteidigung gegen einen Angriff, oder zur Durchsetzung eines unanfechtbaren Rechtsanspruchs69. Damit waren als ungerechte Kriegsgründe bloße Eroberungssucht, sowie die Kriegsführung zur Entscheidung politischer Machtfragen untersagt.

Hieraus ist zu entnehmen, dass in der scholastischen Betrachtung des Krieges dieser ein zulässiges Rechtsmittel war, jedoch keines der Politik. Ganz anders, als es Clausewitz gut eineinhalb Jahrhunderte später formulieren wird.

Seit dem Aufstieg des souveränen Staatskonstrukts im 16. Jahrhundert veränderte sich auch die Ansicht vom gerechten Krieg: das Primat liegt nun auf dem Kriegsmonopol der souveränen Herrscher. Durch das allgemeine ius ad bellum entfiel die Untersuchung nach einem gerechten Kriegsgrund, weil nun alle, von souveränen Staaten geführte Kriege als gerecht, im Sinne von rechtlich legal und damit in gewisser Weise auch als legitimes Mittel, galten. Damit galt der Krieg als selbstverständliches Recht aller souveränen Fürsten. In Betracht gezogen wurde dabei nicht mehr, ob der Angreifer einen berechtigen Grund für sein Unterfangen hatte, sondern ob es eine formgerechte Kriegserklärung gab und ob nach den Regeln des Kriegsrechtes gehandelt wurde. Hierdurch wurde die Kriegshegung des Mittelalters beschränkt; zwar wurde die Kriegsführung an gewisse Regeln gebunden, allerdings erfuhr der Krieg selber keine Beschränkung. Der Krieg wurde dann ins ius publicum Europaeum aufgenommen und legalisiert. Diese Legalisierung hatte jedoch nicht nur enthegende Folgen, sondern auch humanitäre, indem dem Krieg das vermeintlich Verwerfliche und damit auch seinen Parteien das potentiell Verbrecherische genommen wurde, indem weder im Vorfeld noch im Nachhinein die Motivation zum Krieg ein Bewertungsmaßstab wurde, sondern bei seiner Beurteilung nur auf die Einhaltung der Formalitäten und des ius in bello, geachtet wurde. Damit musste sich also das Feindschaftsniveau nicht erhöhen, da eine moralische Diffamierung des Gegners ausblieb, womit auch eine zahmere Behandlung des Feindes verbunden war. Damit sollte kein Krieg führende Macht ihren Feldzug mehr als Kreuzzug gegen den Gegner betrachten.70 Die vermeintlich enthegende Konsequenz der Abkehr vom bellum iustum wurde also von der deutlich einhegenden Funktion des nichtdiskriminierenden Kriegsbegriffs überflügelt.

Zu dem Prinzip der staatlichen Souveränität gehört neben der gegenseitigen Anerkennung als gleichberechtigt auch der Verzicht auf Einmischung in die anderen Staatsgeschäfte. Dieses Interventionsverbot gilt als Bedingung des Völkerrechts zwischen Gleichberechtigten und soll einen latenten Krieg aller verhindern. Ein solches Verbot fehlte jedoch im 16. und 17. Jahrhundert noch, weshalb es zu Interventionen zu Gunsten von Glaubensgenossen und gegen Tyrannen, die dem eigenen Interesse entgegenstanden, kam. Dies basierte unter anderem auf dem kaum entwickelten monarchischen Solidaritätsgefühl der Fürsten, wodurch es zur Unterstützung fremder Mächte im Kampf gegen die eigene Opposition kam. So kämpften die großen Monarchien gegeneinander noch bevor sie im Inneren selber gefestigt waren. Zu den Methoden dieses Krieges gehörte es also auch, das noch unsichere Gefüge feindlicher Staaten von innen heraus zu lockern und so ihre Macht zu brechen. Dieses Vorgehen fand sich noch zu Beginn des Zeitalters der klassischen Diplomatie und wurde durch einen Ehrenkodex im 18. Jahrhundert verboten. Allerdings ist ein erneuter Aufstieg zu diesem Verhalten im 20. Jahrhundert zu erkennen.71 So kann zum Beispiel der Kriegseintritt der USA im Ersten Weltkrieg als eine Art Intervention einer raumfremden Macht verstanden werden, da die USA nicht selber von Kampfhandlungen auf ihrem Territorium betroffen waren und der von Präsident Wilson genannte Kriegsgrund sich allgemein auf den Schutz der Menschheit und nicht auf das eigene Land bezog. Unter anderem damit markierte der Ersten Weltkrieg dann auch den Wandel vom nichtdiskriminierenden zu diskriminierenden Kriegsbegriff.

Ein ähnliches Vorgehen findet sich auch in der Ära der post-staatlichen Kriege wie auch aus Münklers Beschreibung der „neuen Kriege“ zu entnehmen ist. Hier handelt es sich zwar nicht um Staaten, deren Souveränität noch nicht gefestigt ist und die daher durch Interventionen oder dem Paktieren mit auswärtigen Mächten aus dem Inneren heraus aufgebrochen werden können, sondern um Staaten, deren Souveränität sich wieder im Vergehen befindet. Das Gebot des Interventionsverbotes ist daher auch in der Moderne von höchster Bedeutung und muss einer erneuten Begutachtung unterzogen werden.

Hobbes` Staatskonzeption und sein Menschenbild

Thomas Hobbes` Werk „Leviathan“ von 1651 bildet bis in die heutige Zeit ein Grundgerüst für das Verständnis des Staates, seiner Konstitution und seines Erhalts. Hobbes` Staatskonstrukt, das als Paradigmenwechsel der Neuzeit72 verstanden werden kann, umfasst nicht nur eine Naturzustandskonzeption, die in der Moderne lange Zeit das Verhältnis zwischen Staaten, das heißt in Kriegs- und Friedenszeiten, prägen sollte, sondern auch eine Beschreibung des Vertragsbegriffes, der sowohl essentiell für die Konstitution des Staates mit einer klaren Distinktion von Innen und Außen ist, als auch für sein Fortbestehen in der Gegenwart.

Hobbes schreibt, dass der Staat sich durch die Schutzbedürftigkeit seiner einzelnen Individuen auf Grundlage ihrer Angst vorm Recht des Stärkeren im Naturzustand konstituiert, indem die Macht des Staates ihnen Sicherheit garantiert solange sie ihm Gehorsam entgegen bringen.73 Diese Form von Gehorsam verbindet zwei Tendenzen miteinander, einmal den Verzicht der Bürger auf einen Teil ihrer im Naturzustand bestehenden Rechte, so auf die Beförderung der eigenen Macht74 und die persönliche Durchführung der Selbsterhaltung, also das Recht zum Kampf. Zum anderen bezieht es sich auf die Übertragung dieser Rechte auf den Staat, der nun das Recht des Stärkeren innehat, allerdings nur in Bezug auf die zwischenstaatliche Sphäre, und zum Ausgleich den Schutz seiner Bürger übernimmt, also ihnen die Selbsterhaltung mit all ihren Mühen abnimmt. Diese wechselseitige Rechtsübertragung, also der Austausch des Rechtes des Stärkeren gegen die Sicherung des eigenen Lebens, wird von Hobbes als Staatsvertrag bezeichnet, dessen Befolgungsmotivation sich allein auf der Angst der Bürger vor den Bedingungen des Naturzustands als ewigem Krieg aller gegen alle gründe.75

Für seinen Schutz muss der Bürger also Gehorsam gegenüber dem Staatssouverän üben. So muss er zum Beispiel Folge leisten, wenn der Staat ihn in den Krieg schickt. Das bedeutet, dass der Bürger dem Staat das Recht an seinem Leben überträgt und er unterwirft sich somit im Krieg der Tötungs- und Todesbereitschaft für den Staat. Dieser Gehorsam kann vom Staat jedoch nur so lange eingefordert werden, wie er selber in der Lage ist, seine Bürger zu schützen.

[…] wenn in einem auswärtigen oder inneren Kriege ein Staat in der Art besiegt wird, dass seine Bürger keinen Schutz mehr erwarten können, hört der Staat auf, und dann steht es jedem Bürger frei, sich Schutz zu suchen, wo er will. “ 76

Diese Beschreibung des Staates als Konzeption aus Sicherungsgarantie und Gehorsamsforderung aus dem 17. Jahrhundert hat über die historischen Entwicklungen hinweg seine Bedeutung nicht verloren, da mit ihm das Innen und Außen konstruiert wurde, das die Grundlage für den territorialen Flächenstaat und alle auf ihm gründenden völkerrechtlichen Grundlagen lieferte. Weiterhin führt seine Unterscheidung von innen und außen in der Staatskonzeption zu der Herausbildung des Kriegsbegriffs, der zwischen Staatenund Bürgerkriegen klar unterscheidet, indem der Staatenkrieg legal ist und der Bürgerkrieg als eine Form des Vertragsbruchs ein Verbrechen darstellt.

Die Theorie eines Staatsmodells, das auf der Sicherungsgarantie fußt, lässt auch schon die aktuelle Problematik des auftretenden internationalen Terrorismus erkennen, denn es ist dem heutigen Staat kaum umfassend möglich, auf diese Bedrohung zu reagieren. So kann ein Staat, der Konflikte nur zwischen souveränen Staaten als kriegerische Bedrohungen wahrnimmt, nicht adäquat auf ein aggressives Gegenüber reagieren, dass dieses Merkmal nicht trägt. Durch die Hauptwaffen des Terrorismus, nämlich Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten, ist es außerdem schwer für einen Staat ihm Einhalt zu gebieten. Der moderne Staat kann zum Beispiel vom Terrorismus zur Waffe umfunktionierte Personenflugzeuge nicht einfach abschießen, denn damit würde er selber und bewusst seinen Bürgern, die sich im Flugzeug befinden, schaden. Handelt er jedoch nicht, verbreitet sich durch die potentielle Bedrohungslage und durch einen tatsächlichen Angriff durch ein so verwendetes Flugzeug die Angst weiter, wodurch sich seine Bevölkerung ebenfalls schutzlos fühlt. Aus dem fehlenden Schutz durch den Staat könnte sich dann die Aufhebung der Gehorsamkeitspflicht seiner Bürger ableiten und damit die staatliche Handlungsunfähigkeit auf Bedrohung zu reagieren weiter ausbauen, wodurch eine Sicherung der Zivilbevölkerung zunehmend erschwert wird. Eine solche Spirale untergräbt die gesamte Staatskonzeption, weshalb der moderne Staat durch seine eigene Handlungsunfähigkeit bedroht ist, wie unter anderem aus dem Werk „Selbstbehauptung des Rechtsstaates“ von Otto Depenheuer zu entnehmen ist.77

Weiterhin schwächt der Terrorismus jene von innen bereits in ihrer Souveränität angeschlagene Staaten weiter. So konnte zum Beispiel der Staat Afghanistan seine Bürger nicht vor Übergriffen der Taliban im Inneren schützen, wodurch seine Konstitution weiter litt und Hoheitsgewalt wie Unabhängigkeit zerfiel und es zu Interventionen auswärtiger Mächte kam.

Dies ist natürlich nur eine Problematik der neueren Kriegsentwicklungen, aber eine mit enormer Bedeutung, wie aus Hobbes` Aussage, dass durch das Verschwinden der Sicherungsgarantie die Gehorsamkeitspflicht erlischt und auf die Weise auch der Staat selbst untergehe, zu erkennen ist.

Hobbes` harsche Beschreibungen des Staates, seiner Konstitution und der Motivation für seine Gründung basieren nicht nur auf seinem eigenen politischen Verständnis, sondern erhalten ihre scharfe Rhetorik aus seinem Bestreben, mit der vorherrschenden Philosophietradition, die durch Aristoteles geprägt war, zu brechen. Hierbei geht er sogar so weit, die Philosophie erst mit seinem Schaffen beginnen zu lassen und alles Vorangehende als Metaphysik zu marginalisieren. Seine Kritik richtet sich hierbei zentral gegen die Theorie der getrennten Essenzen, da diese Vorstellung den Gehorsam gegenüber dem Souverän gefährden könne.78 Damit einhergehend treibt ihn auch ein anderes Naturverständnis an, wodurch er Aristoteles` Konzeption des Menschen als zoon politikon zurückweisen muss. Hobbes` Beanstandung basiert darauf, dass für ihn der Mensch nicht von Natur aus ohne Probleme oder besondere geschaffene Regeln in einer Gemeinschaft leben kann, welches er Aristoteles` Theorie unterstellt. Da der Mensch für ein solches Leben erst einer gewissen Erziehung bedürfe, ist er für Hobbes eben kein zoon politikon. Allerdings liegt dieser Einschätzung genau die Distinktion zugrunde, die sich auch in der Beschreibung des Naturzustandes nach Hobbes wiederfindet. Nämlich die Unterscheidung zwischen Angeborenem und Anerzogenem, präziser zwischen Natürlichem und Künstlichem.79 Damit wären die Fähigkeiten, die zu ihrer vollen Ausprägung der Erziehung bedürfen, für Hobbes keine natürlichen, sondern künstliche. Für ihn ist also nur das natürlich, was ursprünglich und von menschlichen Entschlüssen unabhängig ist. Grundlegend für diese Unterscheidung ist die Kontroverse zwischen Hobbes` empirisch-sensualistischem und Aristoteles` teleologischem Naturverständnis.80 Daraus folgt, dass Aristoteles` Begründung des zoon politikon darauf basiert, dass das telos des Menschen die eudaimonia sei, die nur in der Polis erreicht werden könne, weshalb er als zoon politikon zu sehen sei. Hier liegt also eine Identifizierung von Natur und Ziel vor. Hobbes hingegen sieht den Mensch als zoon politikon, zum Leben in einer friedlichen Gemeinschaft von Natur aus gezwungen, da ihm eine andere Lebensform sein Leben nicht sichern könne.81 Dieser Zwang besteht in Aristoteles` Beschreibung des Menschen jedoch nicht, denn ein Leben außerhalb der Polis sei möglich, jedoch kann dabei das Ziel des Menschen, also die eudaimonia, nicht erreicht werden.82 So besagt er in der „Nikomachischen Ethik“, dass der Mensch von Natur zum Leben in staatlicher Gemeinschaft bestimmt sei.83 Weiterhin:

„ Der Staatskunst ist es um nichts so sehr zu tun, als darum, die Bürger in den Besitz gewisser Eigenschaften zu setzen, sie nämlich tugendhaft zu machen und fähig und willig, das Gute zu tun. “ 84

Diese Erziehung zum Guten im Staat, ist, wie erwähnt, für Aristoteles nichts Künstliches, denn nichts Natürliches könnte durch Gewöhnung verändert werden.85 So: […] werden uns die Tugenden weder von Natur noch gegen die Natur zuteil, sondern wir haben die natürliche Anlage, sie in uns aufzunehmen, zur Wirklichkeit aber wird diese Anlage durch Gewöhnung. “ 86

Dieses unterschiedliche Verständnis des Menschen und seiner Natur basiert auch auf einer verschiedenen Betrachtung des menschlichen Zusammenlebens. Hier existiert eine mögliche Unterscheidung zwischen Gesellschaft und Gemeinschaft, wie sie auch Ferdinand Tönnies darstellt. Dieser beschreibt, dass die Keimform der Gemeinschaft die Familie sei,87 die Verbindung der Menschen also zu Beginn von der Gemeinschaft des Blutes ausgehe, sich dann allerdings über die reinen verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer Verbindung aus Nachbarschaft und dann aus Freundschaft weiterentwickle.88 Diese Form des Zusammenlebens findet nach ihm Neubildungsformen, so zum Beispiel von Volk, Stamm und Klan, oder auch von Staat, Gilde und Gemeinde.89 Allen gemein sei ein hoher Grad an Gleichheit, die die Verbindungen dauerhaft charakterisiere.90

Davon zu unterscheiden sei die Form des menschlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft. Hierin leben die Menschen zwar auch friedlich miteinander, sind aber im Wesentlichen voneinander getrennt. Dies lasse sich auch darin erkennen, dass keine Tätigkeit auf Grund einer a priori vorhandenen Einheit, wie der in der Familie, bestehe, also Handlungen nicht auf Basis des Altruismus vorgenommen werden, sondern nur in Erwartung einer Gegenleistung.91 Die Gesellschaft kann so auch als zugrundeliegende Form der Ökonomie betrachtet werden. Zu einer Gesellschaft wird ein menschliches, nicht durch verwandtschaftliche Beziehungen geprägtes, friedliches Zusammenleben erst, durch die Verbindung durch ein konventionelles System. Konventionen sind hierbei die einfachste Form des allgemeinen gesellschaftlichen Willens und damit eine positive Bestimmung von Regeln. Diese Konventionen basieren nicht auf Herkommen und Sitten der Vorfahren, sondern sind zum allgemeinen Nutzen gestaltet worden.92

„ Die Möglichkeit eines gesellschaftlichen Verhältnisses setzt [also] nichts voraus als eine Mehrheit von nackten Personen, die etwas zu leisten und folglich auch etwas zu versprechen fähig sind. “ 93

Außerhalb des konventionellen Systems würden die Menschen mit potentieller Feindseligkeit aufeinandertreffen und seien im latenten Krieg begriffen,94 „[…] gegen welche dann alle jene Einigungen der Willen als ebenso viele Verträge und Friedensschl üß e sich abheben. “ 95 Daraus kann also die Betrachtung resultieren, dass ein friedliches Zusammenleben von Menschen in einem nicht durch verwandtschaftliche Beziehungen gekennzeichnetem Verhältnis nur auf Grund von künstlich geschaffenen und sich gegebenen Regeln funktionieren kann. Allerdings muss dieser Ansicht von Künstlichem und Natürlichem nicht gefolgt werden. Die geschaffenen Konventionen könnten auch als eine dem Menschen eigentümliche Verhaltensweise angesehen werden. Dies ist auch wiederum die Unterscheidung zwischen Aristoteles` und Hobbes` Theorie. Bezieht man nun diese Betrachtung des Menschen und was ihm natürlich zukommt auf die Sphäre des Krieges oder seiner potentiellen Möglichkeit, so lässt sich erkennen, dass Hobbes das Aufkommen von Kriegen zwischen Menschen im Naturzustand als einen ihnen natürlich zukommende Reflex betrachten könnte. Dieser ist zwar nicht gut, im Sinne der Beförderung eines gesunden und langen Lebens, aber dennoch auch nicht als verwerflich anzusehen. Durch den Übergang vom Naturzustand zu einem Staatensystem mit der beschriebenen Rechteübertragung wären damit die Kriege zwischen Staaten ebenfalls als natürliche menschliche Handlungen zu verstehen, die nicht moralisch abqualifiziert werden. Daher entspräche Hobbes Kriegsbegriff dem des nichtdiskriminierenden mit Betonung des ius ad bellum. Weiterhin kann in seiner Konzeption auch der Bürgerkrieg in einem Staat vorkommen, der zwar als Verbrechen gewertet wird, aber dessen Existenz auch vom Menschenbild abgeleitet werden kann.

Dem Gewalt-Diskurs wie seinem Antidiskurs ist allerdings gemein, dass sie die Herkunft der Gewalt an sich in eine frühe, vorgeschichtliche und ursprünglich wilde Zeit verweisen. In Abgrenzung zu dieser Zeit ist für den frühaufklärerischen Vernunftdiskurs, wie zum Beispiel bei Hobbes, paradigmatisch, dass die Gewaltrechtfertigung einer gewaltsamen Überwindung dieses Gewaltursprungs entstammt. Diese Überwindung wird als Bewegung eines zivilisatorischen, kulturellen und politischen Fortschrittsoptimismus verstanden.96

Hobbes` Theorie liegt also ein Kriegsbegriff zu Grunde, der zum Beispiel Bürgerkriege als illegal betrachten würde. Diese seien dann nichts anderes als ein verbrecherisches Vorgehen gegen die vertraglich geregelte Herrschaft des Souveräns. Kriege zwischen einzelnen souveränen Leviathanen sind allerdings durch das ius ad bellum zulässig.

Embsers „Abgötterei des ewigen Friedens“

Johann Valentin Embser veröffentlichte 1779 sein Werk "Die Abgötterei unseres philosophischen Jahrhunderts. Erster Abgott. Ewiger Friede", als Widerlegung der Theorie des Abbé de Saint-Pierre, der 1712 in „Projet pour rendre la paix perpétuelle en Europe“ der Frage nachging, ob eine rechtliche Ordnung in der zwischenstaatlichen Sphäre zu etablieren möglich sei.97 Damit sollte dann auch im Bereich zwischen den Leviathanen ein gewisse Kriegshegung wie -minimierung erreicht werden. Embsers Ansicht nach würde Abbé Saint- Pierre jedoch die Menschen zu ihrem Glück im ewigen Frieden zwingen,98 indem er der naturrechtlichen Zwischenstaatssphäre die Option zum Krieg durch einen Überbau nnerstaatlichen Charakters nehmen wollte. Embsers Werk erhielt jedoch auf Grund der ruhigen Friedenszeiten in denen es erschien nicht sehr viel Gehör, forderte es doch zu einer gewissen positiveren Bewertung des Krieges als kulturfördernde Institution auf. Er geht dabei sogar soweit und fordert: "Das Projekt des ewigen Friedens kann nicht, und, wenn es könnte, darf nicht ausgeführt werden."99 Diesen Appell begründet er damit, dass ein Krieg stets mehr sei und damit auch ein Mehr an Konsequenzen nach sich ziehe als die bloße negativ bewertete, nihilistische Zerstörungswucht, und folglich auch ein Mehr für die Zivilisation bringe. Gemeint sind die Belebung von Künsten und Wissenschaften100 und daraus resultierend eine Belebung, wenn nicht gar Fortentwicklung der gesamten Menschheit101. Diese Überlegung findet sich erneut zu Beginn des Ersten Weltkrieges wieder. Zu dieser Zeit sahen die Intellektuellen den Kriegsausbruch als eine Möglichkeit für die Gesellschaft zu ihren wahren Werten zurückzukehren und ihre Kultur neu, nach der beinahe als langweilig empfunden Zeit des Friedens, wiederzubeleben.102

Die vermeintlich überproportionale Positivbewertung des Krieges lässt sich sehr leicht aus der damaligen Zeit erklären: so belebte der Ausbruch von Kriegen tatsächlich die Wissenschaften, indem neue Kriegsmaschinerien entwickelt wurden, deren technologische beziehungswiese wissenschaftliche Grundlage auch einen allgemeinen Aufschwung anderer Bereiche nach sich zog. Hinzu kamen noch die soziologischen und politischen Auswirkungen von Kriegen, zu dieser Zeit zum Beispiel die bereits zu erkennenden Konsequenzen aus dem amerikanischen Unabhängigkeitskrieg. Embser erkennt den Krieg auch als eine Technik zur Herstellung einer neuen, vielleicht besser ausgereiften, an die realen Bedingungen des menschlichen Zusammenlebens angepassten Ordnung. So entstehen für ihn aus Kriegen nicht nur die Nationen, sondern mit ihnen und den erfolgenden Umbrüchen aus Kriegen auch neue und vermeintlich bessere, politische Regierungsformen.103 Diese Möglichkeit der schöpferischen Wirkung des Krieges basiere wiederum auf der herausgehobenen Wirkung des kriegerischen Geistes als "Stütze des Patriotismus"104, der dann auch den Nationen ihre Festigkeit gebe und ihre Stärke erneure.105 So wäre auch zu erkennen, dass kurz nach einem Krieg das gesamte Volk wie verjüngt erscheinen würde,106 was für ihn wiederum bedeutet, dass es zu neuer Bewegung angetrieben werde und aus der sie zu Tode einschläfernden Ruhe des Friedens gerissen wurde. "Ewiger Friede würde also eine Nation auszehren [...] - Ewige Stille, Tod und Pflanzenleben - die s üß en Früchte des ewigen Lebens."107 Ähnliche Formulierungen zu der als langweilig empfundenen Friedenszeit finden sich auch in Beschreibungen der rauschähnlich empfundenen Anfangszeit des Ersten Weltkrieges.

Die allgemeine Menschenliebe, die zum Erreichen und Einhalten des ewigen Friedens auffordere, ist für Embser dann nichts Anderes als eine Art Utopie108, weil ein solches Moralkonstrukt eines suprastaatlichen Überbaus bedürfe, um zu funktionieren, was Saint- Pierre mit seiner Theorie auch versuchte zu installieren. Allerdings würde laut Embser eine Art Konföderation der europäischen Staaten nur auf dem Papier funktionieren, da die Übertragung der Rechtssphäre aus dem Staatsinneren auf die zwischenstaatliche Ebene notwendigerweise wie in der Vertragstheorie von Hobbes zu einer Rechteübertragung führen müsste. In diesem Fall wäre es eine Art freiwillige Minimierung der eigenen Privilegien.109 "[...] welcher Mensch, er sey so [...] als er wolle, setzte einen Herrnüber sich, wenn er nicht muß?"110 Dies ist also für Embser auch der einfachste Grund, warum eine Konföderation nicht gewollt werden wird. Weiterhin hätte sie aber auch schädliche Folgen, da sie Europas Grenzen angreifbar machen würde, weil sowohl an der Rüstung111 als auch an den Truppen selber gespart werden würde112, wodurch schlussendlich Europa am ewigen Frieden untergehen würde.113 "Das Projekt des ewigen Friedens ist also das baufälligste Gebäude der Welt."114

Ein weiterer Grund für Embsers Ablehnung einer "Zusammenschmelzung Europas in einen Staat"115 liegt auch darin, dass dieser ja, wie bereits beschrieben, einen Oberbau, das heißt ein Oberhaupt bräuchte, das eine solche Verfassung durch das Recht des Stärkeren durchzusetzen vermochte.116 Allerdings ist für ihn kein Staat stark genug dafür,117 wodurch dann schlussendlich auch kein geeigneter Richter118 als Dritter für die Entscheidung über Krieg und Frieden installiert werden könnte.

Embser rekurriert in seiner Ablehnung der Theorie von Saint-Pierre also auf die bisher unveräußerbaren Rechte eines jedes souveränen Staates, wodurch die Möglichkeit des Krieges als Form politischer Handlung erhalten bleibt, als auch der nichtdiskriminierende Kriegsbegriff fortexistiert, da niemand sowohl stark genug dafür sei, seine moralische Bewertung als Dritter allen anderen europäischen Staaten aufzuerlegen, als auch nicht kompetent119 genug, wie Embser schreibt. Das bedeutet, dass die Anmaßung eines allgemein verbindlichen Urteils eines Dritten über die Gerechtigkeit des Krieges nicht möglich sei, weil dieser stets nur von seiner Warte aus, das heißt auch auf Grundlage seiner Interessen und Erfahrungen, werten könnte, was einer Allgemeingültigkeit diametral gegenüberstehen würde.

Damit war sein Kriegsbegriff also recht positiv besetzt, da Kriege zwar als leidvoll für die Menschheit betrachtet, aber dennoch nicht als Verbrechen an ihr, sondern als natürliche Reaktion zwischen ihren Teilen gesehen wurden.

Kant „Zum ewigen Frieden“

Immanuel Kant hat in seiner 1795 erschienenen kurzen Schrift „Zum ewigen Frieden“ einige äußerst moderne Konzeptionen und Ideen dargelegt, um der praktischen Vernunft zur Geltung zu verhelfen, die für ihn nur im Frieden zu finden sei.120

Für einen ewigen Frieden müssen in der zwischenstaatlichen Sphäre einige Bedingungen erfüllt werden; so dürfe ein Friedensschluss die Feindschaft nicht aufschieben, sondern müsse sie endgültig beenden, damit aus diesem Vertrag kein zukünftiger Krieg erwachsen könne, oder dieser künftig unter günstigeren Bedingungen wiederaufgenommen werden dürfe. Weiterhin dürfte kein Staat durch einen anderen erworben werden, gleichgültig ob durch Erbschaft, Schenkung oder Kauf, denn eine solche Eingliederung eines Staates in und unter einen anderen würde die Existenz des jeweiligen Volksstammes als moralische Person aufheben.121 Damit spricht er sich in gewissen Bedingungen für einen nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff aus, da durch den Abschluss der Feindschaft im Friedensschluss der Gegner nicht als unmoralisch abqualifiziert werden darf, da dies zumeist langanhaltende Rachegefühle und Ressentiments schüren würden, die einen erneuten Kriegsausbruch von beiden Seiten her wahrscheinlicher machen würde.

Für das dauerhafte Ende des Krieges müssen jedoch nicht nur die Bedeutung des Friedensschlusses und die Autonomie der Völker gestärkt werden, sondern auch das vorherrschende Bedrohungspotential abgesenkt werden. Kant versucht dies zu erreichen, indem er die langsame Abschaffung von stehenden Heeren fordert. Dadurch würde einerseits die Einschüchterungspolitik gezügelt werden, die von Staaten mit großen stehenden Heeren für andere Staaten auszugehen vermag. Andererseits würde das Wettrüsten der Staaten als Schutzreaktion, um im Fall der Fälle mithalten zu können, ein Ende finden.122 Der Wegfall des Wettrüstens wäre in Clausewitz` Konzeption, wie im nächsten Kapitel noch gezeigt wird, auch als die erste der drei mäßigenden Wechselwirkungen zu beschreiben,123 wodurch das Ziel des Krieges schneller und mit weniger negativen Folgen zu erreichen wäre.

Ausgeschlossen vom Rüsten und der militärischen Vorbereitung sind für Kant jedoch periodische Übungen der Staatsbürger an Waffen, die allerdings nur einer potentiell notwendig werdenden Verteidigung des Vaterlandes dienen sollen.124 Diese Bemerkung ist besonders interessant, wenn man sich die Ereignisse der Französischen Revolution und die Massenaushebung, die sogenannte levée en masse, wie ihre Bedeutung für die Ausgestaltung als auch Intensivierung des Krieges vor Augen hält.

Weitere Bedingungen in der zwischenstaatlichen Sphäre für den ewigen Frieden sind nach Kant die Abtrennung des wirtschaftlichen Sektors von potentiellen Kriegsursachen. Denn supranationale Kreditsysteme würden einen potentiellen Kriegsschatz deutlich vergrößern und durch die Möglichkeit sich große Geldmengen leihen zu können, würde ein Krieg wesentlich leichtfertiger begonnen werden.125 Hiermit könnten auch Subsidienzahlungen gemeint sein, die es Ländern ermöglichen ohne eigene Truppeninterventionen sich an einem Krieg zu beteiligen. Dadurch werden natürlich auch andere Truppen und damit andere Länder unterstützt, wodurch es ihnen überhaupt oder weiterhin ermöglicht wird Krieg zu führen. Allgemein wird der beschriebe Staatsschatz aber für außergewöhnliche Situationen, wie etwa die Kosten bei einem Kriegsbeginn, genutzt. Ohne einen für solche Fälle zurückgelegten Etat wären sicher einige Kriege nicht oder nur schwerer begonnen worden.

Eine Begrenzung von supranationalen Kreditsystemen als Voraussetzung für einen dauerhaften Frieden lässt sich in der heutigen Welt natürlich so nicht mehr erhoffen oder gar erzielen, da durch die globalisierte Ökonomie diese die Basis für den weltweiten Handel darstellen und auf sie nicht mehr ohne weiteres verzichtet werden kann. Internationale Transaktionen dienen hierbei jedoch nicht nur kriegerischen Ambitionen, sondern finden sich auch in der Friedenswirtschaft und in Bestrebungen durch Entwicklungshilfe und weitere Beistandsleistungen Konflikte beenden zu helfen oder erst gar nicht entstehen zu lassen. Allerdings könnten Kredite auch nur zweckgebunden vergeben werden und damit ein potentielles Investieren in Rüstungsgüter verhindert werden.

Die letzten beiden Präliminarartikel für den ewigen Frieden sind für die Betrachtung der Moderne, aber auch für die Kriege in der jüngeren Vergangenheit sehr bedeutend; Kant fordert, dass kein Staat sich in die Verfassung oder Regierung eines anderen Staates gewaltsam einmischen dürfe, da dies gegen das Recht der Autonomie jedes Staates verstoßen würde. Dies gilt auch heute noch als Verstoß gegen die staatliche Souveränität. Allerdings gibt es für Kant eine Ausnahme, die ebenso in der Gegenwart als Eingreifmöglichkeit diskutiert wird. So beschreibt er, dass jede Zuwiderhandlung gegen dieses Recht, also das Recht auf staatliche Autonomie, egal welche Gesetzlosigkeit des Staates als Grund genannt werde, doch selber nur ein Skandal sei, außer Separations- oder anderweitige Autonomiebestrebungen würden das Land in Anarchie stürzen. Dies würde dann ein Eingreifen legitimieren.126

Heute finden sich ganz ähnliche Überlegungen, ab welchen Punkt in fremde Staatshändel eingegriffen werden dürfte. Hierfür kommen entweder Menschrechtsverletzungen an der Bevölkerung in Frage, aber immer häufiger wird auch nach einer Legitimierung gesucht, eingreifen zu können sobald ein Bürgerkrieg mit oder ohne separatistischen Tendenzen sich abzeichnet und zwar nicht aus dem Grund, dass diese Konflikte das jeweilige Land in Anarchie stürzen könnten, sondern, dass dieser kriegerische Zustand in andere Länder exportiert werden könnte, und so vor anderen Staatsgrenzen kein Halt mehr machen würde und damit zu einer globalen Bedrohung werden könnte. In diesem Zusammenhang steht auch die Legitimationsmöglichkeit bei Konflikten, die nur den jeweiligen Staat in Anarchie stürzen und sich zwar nicht über die Grenzen hinwegbewegen, aber in diesem Territorium durch die Gesetz- und Herrschaftslosigkeit ein Vakuum entstehen lassen, das von bestimmten Gruppierungen als Unterschlupf genutzt werden könnte. Allerdings stehen hinter Legitimationsversuchen von Interventionen nicht nur menschenrechtliche oder völkerrechtliche Erwägungen, sondern auch ökonomische. So kann befürchtet werden, dass in durch Bürgerkriege oder ähnliche Konflikte in Anarchie gestürzte Staaten ein vor Ort ansässiger Handel oder der Abbau von Bodenschätzen, wie Öl, gestört bis verhindert werden kann, was wiederum durch die Globalisierung Einfluss auf die gesamte Weltwirtschaft haben würde und aus dieser Überlegung heraus durch ein schnelles Eingreifen verhindert werden soll.

Als letzten Artikel der Bedingungen für den ewigen Frieden nennt Kant die Ächtung von Kriegsverbrechen, da diese dazu führen würden, dass die Gegner auch im Friedenszustand kein Vertrauen mehr zueinander aufbauen könnten und damit ein Frieden auf tönernen Füßen stehen würde. Allerdings verringert sich durch Kriegsverbrechen nicht nur die Wahrscheinlichkeit der Dauerhaftigkeit des Friedens, sondern auch der Krieg selbst erfährt eine Wandlung. So würde ein vollständiger Vertrauensverlust während des Krieges diesen auf das Niveau eines Ausrottungskrieges führen - ihn damit verabsolutieren, wie es später noch heißen wird - und damit zum Grabesfrieden der Menschheit werden lassen. Ein solcher Krieg wäre für Kant allerdings nur das traurige Mittel aus der Not im Naturzustand heraus, der zwischen Staaten herrsche, weil es keine übergeordnete Instanz wie einen höheren Gerichtshof gibt, woraus eine Straflosigkeit in diesem Bereich resultiere. Die fehlende Bewertungsinstanz würde dann auch dazu führen, dass der Kriegsausgang über die Rechtmäßigkeit des Krieges und ihrer Parteien entscheide.127 Das bedeutet, dass der Sieger über die Gerechtigkeit des Krieges im Nachhinein entscheidet, also der Stärkere sich selbst Gerechtigkeit verleihen könne.

Kant fasst an dieser Stelle die im Naturzustand inhärente Problematik zusammen, nämlich, dass dieser Zustand nur auf Erlaubnisgesetzen, den „lex permissiua“, basiere und keine Verbotsgesetze beinhalte.128 Dies bedeutet, dass der Naturzustand nur das Gesetz des Stärkeren kennt und das Naturrecht alles erlauben würde, was zur eigenen Begünstigung zweckmäßig ist. Daraus kann sich allerdings kein Schutz für Individuen ableiten, sondern nur ein ewiger Krieg aller gegen alle durch das allgemeine Recht zum Krieg, das in der zwischenstaatlichen Sphäre auch als ius ad bellum bezeichnet wird. Beharrt jeder Staat auf diesem Recht und setzt es auch um, so würde der Dauerhaftigkeit des Krieges weiter Vorschub geleistet werden.

Kant befürchtet also eine potentielle Diskriminierung des Kriegsgegners innerhalb der Sphäre des Naturzustandes, weil der Sieger sich selbst auf Basis des Rechts des Stärkeren eine höhere moralische Bewertung beimisst als seinem Gegner. Für ihn würde also im ius ad bellum keine Kriegshegung durch die Verwendung des nichtdiskriminierenden Kriegsbegriffs eintreten, weil für ihn nach einem Krieg, der nicht durch eine symmetrische Verständigung endete, das Übergewicht des Siegers zur Erosion der Sphäre der Gleichwertigkeit der souveränen Staaten führe und damit auch zur Wendung zum diskriminierenden Kriegsbegriff auf Basis des Recht des Stärkeren und zum erneuten Auftreten des Naturzustandes. Das ius ad bellum ist für Kant kein vollwertiges Rechtssystem, das Sicherheit schaffen und auch zu einer gewissen Kriegshegung beitragen würde.

Mit dem ius ad bellum ist der ewige Frieden also nicht vereinbar, weshalb ein Zustand geschaffen werden muss, in dem Gesetze, die Verbote miteinschließen, die Grundlage bilden.

Dies ist für Kant nur in einer bürgerlichen Verfassung möglich. Daher fordert er, drei Rechtsstrukturen zu verwirklichen: Staatsbürgerrechte, Völkerrechte, die jedoch nicht mit dem heuten Völkerrecht gleichgesetzt werden dürfen und das Weltbürgerrecht. Der erste Rechtszustand umfasst die Rechte der Menschen als Bürger eines Staates, die „ius zivitatis“. Das Völkerrecht soll das Verhältnis der Staaten untereinander regeln, bezieht sich anders als das moderne Völkerrecht jedoch nicht auf alle Staaten, sondern nur auf die der alten Welt, die als richtige Staaten anerkannt wurden. Es wird von Kant auch als „ius gentium“ bezeichnet. Das letzte Rechtskonstrukt für die Ermöglichung des ewigen Friedens als einen nicht natürlichen, sondern gestifteten Zustand, ist das Weltbürgerrecht, oder auch „ius cosmopoliticum“, das heute am ehesten mit den allgemeinen Menschenrechten, das jedem Menschen, ungeachtet seine Herkunft oder anderer Attribute, zukommt, verglichen werden kann.129

Aus der detaillierten Ausgestaltung dieser drei notwendigen Rechtszustände in Kants Definitivartikeln zum ewigen Frieden ist zu entnehmen, dass das „ius zivitatis“ republikanisch geprägt sein solle. Hier gelte das Gesetz der Gleichheit und alle seien von einer einzigen und gemeinsamen Gesetzgebung, die auf einer potentiellen Zustimmung der Bürger basiere, abhängig. Hierdurch bedürfe eine mögliche Kriegsführung des Staates der Zustimmung der Bürger, was sie nach Kants Ansicht jedoch verweigern würden, da sie auch alle Kosten, Lasten und Leiden des Krieges mittragen müssten.130 Somit würde also ein Krieg aus dem Staatsinneren durch eine Kosten-Nutzen-Berechnung verhindert werden.

Das „ius gentium“ soll nach Kant seine kriegsverhütende Ausgestaltung erhalten, indem die Staaten einen Bund mit föderativem Charakter bilden, der ihre Autonomie weitestgehend unangetastet lässt, dessen Verfassungsvertrag aber den Krieg als Rechtsgang verdammen soll. Die Bildung eines solchen Vertrages entstamme aus der Vernunfteinsicht in die Notwendigkeit eines Rechtsverhältnisses in der zwischenstaatlichen Sphäre ausgehend von der rechtlichen Verfassung innerhalb des Staates. Die Begründung eines Krieges mit dem Begriff des ius ad bellum beachtete bis dahin die Grundlage des Rechtsbegriffes nicht, was nun durch die Rechtsverfassung zwischen den Staaten geändert werden solle. Damit soll dann das Ende aller Kriege erreicht werden.131

Kant versucht also den ewigen Frieden von einem Staatenbund ausgehen zu lassen, wobei der Krieg einer gänzlichen Ächtung innerhalb des Bundes unterliegt. Allerdings wird damit im besten Fall das ius ad bellum nur in die Sphäre der neuen Welt verschoben oder gar schlimmsten Falls dort eine Art neuer Bereich des Naturzustandes eröffnet. In einem nur verschobenen Raum der potentiellen Möglichkeit des Krieges könnten dann auch Konflikte der Bundesgenossen untereinander ausgetragen werden, indem auf ähnliche Formen wie die der Stellvertreterkriege während des Kalten Krieges, in dem ein offener Krieg zwischen den beiden Blöcken ebenfalls - hier aufgrund des allgemeinen Vernichtungspotentials - nicht möglich war, zurückgegriffen werden.

Kants Darstellung des letzten Rechtszustandes zur Erlangung des ewigen Friedens ist der des Weltbürgerrecht, des „ius cosmopoliticum“. Dieses soll auf die allgemeine Gastfreundschaft beschränkt bleiben, da diese dem Naturrecht nicht widerspräche und so auch Geltung außerhalb des Staatenbundes haben kann. Es bedarf zum ewigen Frieden jedoch noch einer Ergänzung zum ungeschriebenen Kodex des Staats- und Völkerrechts, nämlich das öffentliche Menschenrecht, dass über die bloße Hospitalität hinausgehe.132 Kants Konzeption eines ewigen Friedens wurde von Hegel jedoch als unrealistisch kritisiert, weil für die Dauerhaftigkeit eines friedlichen Zustandes ein zwischenstaatlicher Überbau benötigt würde, wofür sich die Staaten jedoch in ihren Interessen einigen müssten. „ Es gibt keinen Prätor, höchstens Schiedsrichter und Vermittler zwischen Staaten, und auch diese nur zufälligerweise, d. i. nach besonderen Willen. Die Kantische Vorstellung eines ewigen Friedens durch einen Staatenbund, welcher jeden Streit schlichtete und als eine von jedem einzelnen Staate anerkannte Macht jede Mißhelligkeit beilegte und damit die Entscheidung durch Krieg undmöglich machte, setzte die Einstimmigkeit der Staaten voraus, welche auf moralischen, religiösen oder welchen Gründen und Rücksichten,überhaupt immer auf besonderen souveränen Willen beruhte und dadurch mit Zufälligkeit behaftet bliebe. “ 133

Damit kann es keine Institution geben, die das Recht eines Bundes für die beteiligten Staaten so vertraglich bindend gestalten kann, dass auf sie das Gewaltmonopol der Souveränen übertragen werden würde. Hegel spricht sich also klar gegen Kants Konzeption des Föderalismus und für den Kriegsbegriff des ius ad bellum aus. Außerdem weist er auch die naturrechtliche Begründungsidee des Staates ab.134

In der Gegenwart lässt sich sowohl die Hoffnung auf die Ermöglichung endgültig den Krieg aus der Menschheitsgeschichte tilgen zu können, erkennen, wie auch die praktische Unmöglichkeit alle souveränen Staaten zu einer dafür nötigen Selbstentmachtung zu bewegen. So stellt die UNO einen solchen ordnungsstiftenden Überbau über die zwischenstaatliche Sphäre dar, der die Idee eines dauerhaften Friedens durch Einigung auf Grundlage von Kompromissen und dem Ausschluss von Gewaltmitteln propagiert, allerdings verblieb bislang der konstitutive Charakter dieser Organisation im Sollen,135 um mit Hegels Worten zu sprechen. Das heißt, die UNO besteht zwar formal, wird jedoch in ihren Entscheidungen und Weisungen nicht immer anerkannt, sondern je nach Interessenslage übergangen. Das heißt, obwohl ein Staat diesen Überbau vielleicht einmal anerkannt hat, kommt es in der Realität vor, dass er seine Meinung darüber ändern, wenn es seine Bestrebungen befördert.

Clausewitz` Kriegskonzeption

Der preußische General und Militärtheoretiker Carl von Clausewitz definiert in seinem Werk „Vom Kriege“ aus dem Jahr 1806 den Krieg als eine erweiterte Form des Zweikampfes, dessen Zweck es ist, den Gegner zur Erfüllung des eigenen Willens mit dem Mittel der Gewalt zu zwingen.136 Diese Beschreibung legt eine nicht absolute Feindschaft zu Grunde, denn der Feind muss für das Erfüllen der eigenen Wünsche nicht vernichtet werden, sondern kann durch sein Einverständnis den Krieg sehr früh beenden. Somit ist ein Friedensschluss jeder Zeit möglich und es lassen sich die zerstörenden Wirkungen des Krieges minimieren.

Weiterhin ist sein Kriegsbegriff der eines Rechtsaktes und nicht nur auf dem des Stärkeren im Naturzustand aufbauend. Allerdings beschreibt Clausewitz je drei Wechselwirkungen, die eskalierend aber auch moderierend wirken können. Seine erste eskalierende Wechselwirkung lautet:

„ [ … ] der, welcher sich dieser Gewalt rücksichtslos, ohne Schonung des Blutes bedient, [ … ] einübergewicht bekommen [muss], wenn der Gegner es nicht tut. Dadurch gibt jeder dem anderen das Gesetz, und so steigern sich beide bis zumäußersten. “ 137

Somit können sich alle Kriegshandlungen schnell und drastisch aufschaukeln und bis zur gegenseitigen Vernichtung führen.

Die zweite eskalierende Wechselwirkung besagt:

„ Solange ich den Gegner nicht niedergeworfen habe, mußich fürchten, daßer mich niederwirft, ich bin also nicht mehr Herr meiner, sondern er gibt mir das Gesetz, wie ich es ihm gebe. “ 138

Dieser Aktionismus basiert nur auf der Unmöglichkeit, die gegnerischen Absichten präzise einschätzen zu können, und auf einer solchen Überlegung, das eigene Vorgehen angemessen zu planen.

Die dritte eskalierende Wechselwirkung führt dann dazu, dass die gegnerischen Motive selber nicht mehr klar erkannt werden können.

„ [ … ] so könnten wir danach unsere Anstrengungen abmessen und diese entweder so großmachen, daßsieüberwiegen, oder, im Fall dazu unser Vermögen nicht hinreicht, so großwie möglich. Aber dasselbe tut der Gegner; also neue gegenseitige Steigerung, die in der bloßen Vorstellung wiederum das Bestreben zumäußersten haben muß. “ 139

Nur auf Grundlage dieser Wechselwirkung müsste sich jeder Konflikt zum totalen Krieg aufschaukeln und nicht mehr beherrschbar werden. Aber wie uns nicht zuletzt die Geschichte lehrt, musste es so nicht kommen. Diese Alternative zur absoluten Vernichtung erklärt Clausewitz mit den drei moderierenden Wechselwirkungen, die den eskalierenden gegenüberstehen. Diese mäßigenden Wechselwirkungen basieren auf seiner anthropologischen Sicht: Einerseits ist der gegnerische Wille ein nicht so abstraktes Unbekanntes, wie vermutet werden könne, denn zukünftige Handlungen seien in den gegenwärtigen abzulesen.140

Weiterhin würden die Kriegsparteien nicht alle Mittel auf einmal aufbringen, da sie wissen, dass sie zusätzliche Kräfte bei einer späteren Beurteilung der Situation noch hinzunehmen können.141 Das bedeutet, dass eine Kriegspartei nie bei der ersten Situationsbewertung alle Kräfte in den Krieg einbringen würde, da es sein kann, dass dieses Maß unnötig wäre, solange es die potentielle Möglichkeit gibt, das Maß der aufgewendeten Anstrengungen nach oben zu korrigieren.

Die dritte mäßigende Wechselwirkung umfasst nicht nur Kampfhandlungen im Krieg, sondern die gesamte politische Betrachtung auch nach dem Ende des Krieges:

„ Endlich ist selbst die Totalentscheidung eines ganzen Krieges nicht immer für eine absolute anzusehen, sondern der erliegende Staat sieht darin oft nur ein

vorübergehendesübel, für welches in den politischen Verhältnissen späterer Zeiten noch eine Abhilfe gewonnen werden kann. “ 142

Somit muss sich nicht jeder Krieg zu einem absoluten entwickeln, sondern kann auf einem wesentlich niedrigeren Feindschaftsniveau verbleiben und somit auch geringere Konsequenzen nach sich ziehen.

Sowohl die eskalierenden als auch die moderierenden Wechselwirkungen sind nach Clausewitz nicht von einem irrationalen, nur auf der Leidenschaft zum Töten oder Siegen basierendem Vorgehen bestimmt, sondern sie gründen sich auf rein rationalem Abwägen, was zu tun ist, um den Gegner zur Erfüllung seiner Wünsche zwingen zu können oder aber in der Einsicht, dass die Intensität der gegnerischen Wünsche wesentlich schärfer und eindringlicher ist als die eigene Abneigung diesen Wünschen nachzugehen. Hieraus folgt für ihn, dass der politische Zweck als das ursprüngliche Motiv des Krieges das Maß sein wird, das sowohl das Ziel, als auch den Grad der dafür erforderlichen oder erfüllbaren Anstrengungen in Verbindung setzt.143 In diesem Bezug formuliert er auch seine allgemein bekannte Aussage:

„ [ … ] daßder Krieg nicht bloßein politischer Akt, sondern ein wahres politisches Instrument ist, eine Fortsetzung des politischen Verkehrs, ein Durchführen desselben, mit anderen Mitteln. Was dem Krieg nun noch eigentümlich bleibt, bezieht sich bloßauf die eigentümliche Natur seiner Mittel. “ 144

Und weiter:

„ [ … ] die Führung des Krieges in seinen Hauptumrissen ist daher die Politik selbst, welche die Feder mit dem Degen vertauscht, aber darum nicht aufgehört hat, nach ihren eigenen Gesetzen zu denken. “ 145

Für Clausewitz setzt sich der Krieg aus drei Motiven und Bereichen zusammen, weshalb er auch von einer Triade spricht. Darin enthalten ist einmal der blinde Naturtrieb des Volkes, der die Basis der Leidenschaft ist. Daneben wird der Krieg durch Mut und Talent des Feldherrn und des Heeres bestimmt, bildet also das Spiel zwischen Wahrscheinlichkeit und Zufall. Allein aber durch die Handlungen und Entscheidungen der Regierung wird aus dem Krieg ein politisches Werkzeug, das durch den bloßen Verstand mit dem Krieg einen politischen Zweck erreichen will.146 Dem Charakter der Politik ist nach Clausewitz also eine Kalkülrationalität inhärent, die dafür Sorge tragen würde, dass der Krieg nicht aus blindem Naturtrieb, das bedeutet Hass und Feindschaft, vom Volk her betrieben werde und ebenso wenig dem Zufall und freiem Entschluss durch Heer und Feldherr unterliege, sondern auf Grundlage des Verstandes als politisches Werkzeug durch die Regierung betrieben werden soll. Damit würde die konkrete Kriegsausgestaltung also dem „ Takt des Urteils “ der politischen Führung unterliegen.147 Hiermit soll ein Entgleiten in die Zügellosigkeit der Kampfhandlungen verhindert werden und eine Mäßigung des Kriegsgeschehens eintreten. Eine Kriegshegung funktioniert nach Clausewitz also nicht nur auf Grund bestimmter Regelungen der einzelnen Kampfhandlungen, sondern auf Basis der zugrundeliegenden Intention. Denn je stärker die Motive und Spannungen seien, desto näher rücke der Krieg seiner abstrakten Gestalt, die durch absolute und äußere Gewalt gekennzeichnet sei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Krieg umso politischer werde, je mehr sein Zweck sich von seinem idealen, gewaltsamen Ziel entferne.148 Zweck und Ziel des Krieges seien immer klar zu trennen, denn der Zweck bezeichne dasjenige, was man mit dem Krieg erreichen will und das Ziel das, was man in dem Krieg erreichen möchte.149 Damit besitzt der Zweck eine längere Wirkmächtigkeit als das Kriegsziel, was daran zu erkennen ist, dass sich der Zweck ganz allgemein auf den eigenen Willen bezieht, zu dessen Erfüllung der Gegner gezwungen werden soll und das Ziel lediglich in der Art und Weise besteht, wie dies erreicht wird, das heißt mit welchen Optionen der Gegner zum eigenen Willen gezwungen werden kann. Der Wille, als Grundlage des Zwecks, wird dabei durch die Politik bestimmt und das Kriegsziel ist mit der Strategie zur Verwirklichung des Kriegszwecks zu identifizieren.

Zweck und Ziel bilden in unterschiedlicher Intensität den Kriegsplan und bestimmen zusammen sowohl den Umfang der Mittel, als auch das Maß der aufgebrachten Energie im Krieg und damit schlussendlich auch die Form des Krieges. Clausewitz unterscheidet dabei zwei Formen, einmal den wirklichen Krieg, in dem der Waffengebrauch nur zum Zweck des Eigenschutzes oder aber auch zur Furchterzeugung beim Gegner durch gelegentliche kleine Stiche benutzt wird. Diese Form stellt die häufigste Kriegsausprägung dar. Weiterhin gebe es noch den absoluten Krieg mit dem Ziel der vollständigen Vernichtung des Gegners. Diese Kriegsform wurde erst durch die Französische Revolution verwirklicht und anschließend durch Napoleon weiter gebraucht. Eine Absolutwerdung des Krieges wird in den meisten Fällen allerdings verhindert, da es den beteiligten Personen nach Clausewitz an Konsequenz fehle und weiterhin durch die Trägheit der Massen einer Enthegung entgegengearbeitet werde. Hinzu kämen nach ihm noch unzählige weitere kleine Dinge, die durch Zufall und Glück auf einer oder beiden Kriegsseiten eine Mäßigung des Krieges erzeugen würden.150

Anhand der Französischen Revolution ist für Clausewitz aber auch zu erkennen, dass die Zeit allgemein zu einer neuen Kriegsepoche fortgeschritten ist, die sich durch eine Enthegung des Krieges bis hin zur Absolutwerdung kennzeichne, wofür die Massen mobilisiert werden müssen. Damit endet für ihn die Ära der Kabinettskriege mit ihrer Form der wirklichen Kriege, die gemäßigter waren, und kennzeichnet den Übergang zu den wesentlich wilderen Volkskriegen, die er mit absoluten Krieges gleichsetzt.151 Durch die Französische Revolution wurde der Krieg plötzlich wieder zu einer Angelegenheit des Volkes, das in den Kabinettskriegen zuvor wenig Beteiligung fand. So waren in dieser Zeit starke Verheerungen des Gebietes unmodern, da diese leicht und häufig vergolten wurden und damit mehr die Bevölkerung als die Regierung trafen. Darauf basierend trat eine Konzentration auf das gegnerische Heer ein, wodurch eine Schlacht als letztes Mittel für eine Entscheidung betrachtet wurde, denn die Kosten für diese und die dafür notwendige Aushebung, Ausbildung und Unterhaltung eines Heeres waren immens.152

Diese bisher vorhandene Mäßigung wurde durch die Französische Revolution ausgehebelt, indem sich die gesamte Bevölkerung als Staatsbürger wahrnahm und somit auch als Kriegsbeteiligte verstand und weiter durch das „levée en masse“ die bisher hohen Kosten eines Krieges umgingen. Somit wurde das Volk mit seinem gesamten natürlichen Gewicht Kriegsbestandteil, das zu Beginn zwar noch technisch unvollkommen agierte, aber durch

Napoleon eine Perfektionierung durch Drill und strenge Organisation fand und dadurch zu einer enormen Kriegsmacht anwuchs.

Die Veränderung der Kriegsführung erreichte nach Frankreich auch Spanien, Österreich, Russland, Preußen und das gesamt deutsche Gebiet. Eine solche Enthegung des Krieges ließe sich kaum rückgängig machen.153 Dies ist daran zu erkennen, dass eine Veränderung der Kriegskunst auf einer veränderten Politik basiere, denn die ungeheure Wirkung der Französischen Revolution gründe sich nicht auf neue Mittel und Ansichten der Kriegsführung an sich, sondern auf eine veränderte Staats- und Verwaltungskunst.154 Dieses Novum auf Staats- und Verwaltungsebene ist im Besonderen auf die Massenmobilisierung zurückzuführen.

Clausewitz` Kriegskonzeption ist zu entnehmen, dass für ihn der Krieg ein allgemeines Recht der politisch Regierenden ist, das jedoch nicht in seinen Entscheidungen auf andere übergehen dürfe, wenn der eigentliche Charakter des Krieges bewahrt bleiben soll. Damit wird einerseits das Kriegsmonopol des Staates beschrieben, als auch, dass in der zwischenstaatlichen Ebene keine Wertungen über die Nutzung des Kriegsrechtes vorliegen, also der nichtdiskriminierende Kriegsbegriff angewendet wird.

Ein Problem seiner Theorie in Bezug auf die Gegenwart findet sich in dem Bereich der Kommunikation bei den moderierenden Wechselwirkungen. So steht zu befürchten, dass es zu semantischen Störungen kommen könnte, wodurch eine moderierende Wirkung beinahe ausgeschlossen werden kann, da die sich gegenüberstehenden Parteien zwar gewillt sind, miteinander zu reden, jedoch grundlegend unterschiedliche Inhalte mit dem jeweiligen begrifflichen Inhalt verknüpfen. Diese Problematik findet sich neben Herfried Münklers Arbeiten zu den „neuen Kriegen“ auch in Huntigtons Theorie „The clash of the civilisations“ wieder und im besonderen Maße auch in Enzensbergers Theorie des molekularen Bürgerkrieges. Enzensbergers Analyse zufolge könnte es sogar zu einem vollständigen Verlust verständigungsorientierter Semantiken kommen155 und damit zum Ende jeder Verständigung überhaupt.

Landsturm-Edikt von 1813 (Deutsche Befreiungskriege)

Die deutschen Befreiungskriege gegen Napoleon 1813/14 können als Weiterführung des spanischen Unabhängigkeitskrieges zwischen 1808 und 1813, ebenfalls gegen die napoleonische Herrschaft, verstanden werden. Die besondere Charakteristik dieses Krieges auf der iberischen Halbinsel war die Verbindung des „kleinen Krieges“ (span.: „guerilla“) mit der bis dahin unbekannten Konzeption des Volkskrieges.156

Die deutschen Befreiungskriege wurden nicht, wie vielleicht durch die königliche Landsturmverordnung zu vermuten, vom Monarchen vorbereitet, sondern durch die selbständige Entscheidung der preußischen Bevölkerung und durch die Stände. Friedrich Wilhelm III. setzt sich als preußischer König erst ab Februar/März 1813 zögerlich an die Spitze der widerständlerischen Bewegung. Am 16. März dieses Jahres erklärte er Frankreich den Krieg, um dann einen Tag später mit seinem bekannten Aufruf „An Mein Volk“ und „An Mein Kriegsheer“ eine fundamentale Wandlung der Kriegskonzeption einzuläuten. Hierin beschwört nun auch der König die nationalen Aspekte für die Mobilmachung der Bevölkerung.157

Der Aufruf „An mein Volk“ enthält eine Begründung für den Krieg gegen Frankreich, da der preußische König den geschlossenen Frieden als noch viel unglückseliger als den vorangegangenen Krieg beschreibt. Um dem vermeintlich vertraglich geregelten Niedergang entgehen zu können, sollen und müssen die „ Brandenburger, Preußen, Schlesier, Pommern, Litthauer!158 eingedenk unter anderem des Vorbildes der Spanier gegen den mächtigeren Feind in den Kampf ziehen. Die dafür zu erbringenden großen Opfer seien aber leichter zu verschmerzen, da sie „ für das Vaterland, für euren angeborenen König159 erbracht werden und nicht „ für einen fremden Herrscher160.161 Dieser Kampf soll für „ heiliger Güter162 geführt werden, was bereits die religiöse Konnotation erkennen lässt, die sich im Kontext zu den Befreiungskriegen weiter fortsetzen wird. Die Motivation für den Kampf gegen die französische Okkupation basiert auf dem Drang, die erkennbare Existenz als Preußen und Deutsche zu bewahren. Es solle also für die eigene Existenz und Unabhängigkeit, aber auch für den eigenen Wohlstand gekämpft werden. Wobei dem Befreiungskrieg ein Alles-oder- nichts-Dogma zugeschrieben wird, da es nur einen „ ehrenvollen Frieden, oder einen ruhmvollen Untergang163 geben könne. Abschließend wird erneut Gott als Entscheidungsträger der gerechten Sache beschworen, der den deutschen Befreiungskriegen den Sieg verleihen solle.164

Hieran ist bereits auch der Rekurs auf den Topos des gerechten Krieges zu erkennen, der die gesamte Kriegsgeschichte der Menschheit immer wieder in den Fokus tritt. Ihm inhärent ist auch, dass wenn selber für die gerechte Sache gekämpft wird, der Gegner notwendig ungerecht handelt. Diese Bewertung führt dann zwangsläufig zum diskriminierenden Kriegsbegriff und zu einer Enthegung des Krieges. Weiterhin ermöglich die Nutzung der Theorie des bellum iustum für die eigene Seite das ius in bello auszudehnen. In diesem Fall durch die Ausrufung eines Landsturmes, der im klassischen Kriegsrecht als ein Vertragsbruch und damit als ein Verbrechen gewertet wurde. Damit muss sich der Krieg intensivieren und es kommt durch eine erst einseitige Inanspruchnahme von verbotenen Kriegsmitteln zu einer diskriminierenden Feindschaftsbetrachtung.

[...]


1 Fischer, Hugo, Der deutsche Infanterist von 1917, in: Niekisch, Ernst, Der Widerstand. Zeitschrift für nationalrevolutionäre Politik, Heft 1, Berlin, 1934, S. 7.

2 Ebd.

3 Ebd.

4 Vgl.: Lessing, Theodor, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, mit einem Nachw. von Rita Bischof, 1919¹, München, 1983, S. 15. Im Folgenden: Lessing, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen.

5 Vgl.: ebd., S. 90.

6 Vgl.: Lessing, Theodor, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen. Oder die Geburt der Geschichte aus dem Mythos, 1927¹, völlig überarbeitet 4. Aufl., Hamburg, 1962, S. 23.

7 Vgl.: Lessing, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, S. 13 & 15.

8 Vgl.: ebd., S. 87.

9 Ebd., S. 38.

10 Vgl.: Levy, Oscar, Der Deutsche und der Europäer. Ein Dialog, übers. von Christiana Goldmann, in: Hrsg.: Dietzsch, Steffen, Gesammelte Schriften und Briefe. Das neunzehnte Jahrhundert, Schriften 1904-1917, Bd. 2, Berlin, 2009, S. 61. Im Folgenden: Levy, Der Deutsche und der Europäer.

11 Vgl.: Lessing, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, S. 56.

12 Ebd., S. 57 f.

13 Vgl.: ebd., S. 191.

14 Vgl.: ebd., S. 23.

15 Ebd., S. 24.

16 Ebd., S. 116.

17 Vgl.: Bischof, Rita, Entzauberte Geschichte, in: Lessing, Theodor, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, mit einem Nachw. von Rita Bischof, 1919¹, München, 1983, S. 277.

18 Vgl.: ebd., S. 265.

19 Lessing, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, S. 84.

20 Ebd., S. 95.

21 Ebd., S. 227.

22 Vgl.: Beck, Ulrich, Der kosmopolitische Blick oder: Krieg ist Frieden, Frankfurt a. M., 2004, S. 35. 6

23 Münkler, Herfried, Die neuen Kriege, 2. Aufl., Hamburg, 2002, S. 64 ff. Im Folgenden: Münkler, Die neuen Kriege.

24 Figal, Günter, Krieg und Frieden. Jünger-Studien, Bd. 6, Tübingen, 2013, S. 150. Im Folgenden: Figal, Krieg und Frieden.

25 Lessing, Geschichte als Sinngebung des Sinnlosen, S. 195. 7

26 Vgl.: Kleemeier, Ulrike, Grundfragen einer philosophischen Theorie des Krieges. Platon- Hobbes - Clausewitz, Berlin, 2002, S. 9 ff. Im Folgenden: Kleemeier, Grundfragen einer philosophischen Theorie des Krieges.

27 Jünger, Ernst, Der Friede, 1945¹, in: ders., Sämtliche Werke, Bd. 7, Stuttgart, 1980, S. 200. Im Folgenden: Jünger, Der Friede.

28 Ebd., S. 198.

29 Bucharin, Nikolai, Das ABC des Kommunismus. Populäre Erläuterungen des Programms der Kommunistischen Partei Rußlands (Bolschewiki), 1921¹, Frankfurt, 1961, S. 120. Im Folgenden: Bucharin, Das ABC des Kommunismus.

30 Vgl.: Keller, Andrea, Cicero und der gerechte Krieg. Eine ethisch-staatsphilosophische Untersuchung, Stuttgart, 2012, S. 13. Im Folgenden: Keller, Cicero und der gerechte Krieg.

31 Vgl.: Aristoteles, Politik, übers. von Olof Gigion, München, 1973, I 8, 1256 b 23-26. Im Folgenden: Aristoteles, Politik.

32 Vgl.: Cicero, Marcus Tullius, De officiis, übers. von Karl Atzert, Limbug-Lahn, 1951, 1,34. Im Folgenden: Cicero, De officiis.

33 Vgl.: Cicero, Marcus Tullius, Der Staat, in: Hrsg.: Büchner, Karl, 4. Aufl., München,1987, 2,31. Im Folgenden : Cicero, Der Staat.

34 Vgl.: ebd., 3,35.

35 Vgl.: ebd., 3,34.

36 Vgl.: Keller, Cicero und der gerechte Krieg, S. 164.

37 Vgl.: ebd., S.214.

38 Vgl.: ebd., S. 123.

39 Vgl.: Keller, Cicero und der gerechte Krieg, S. 221.

40 Vgl.: ebd., S. 191.

41 Vgl.: ebd., S. 224.

42 Grotius, Hugo, De jure belli ac pacis. Libri tres, mit einer Einl. von Walter Schätzel, 1625¹, Tübingen, 1950, S. 47. Im Folgenden : Grotius, De jure belli ac pacis.

43 Vgl.: Schätzel, Walter, Die Werke von Hugo Grotius, in: Grotius, Hugo, De jure belli ac pacis. Libri tres, mit einer Einl. von Walter Schätzel, 1625¹, Tübingen, 1950, S. XXV.

44 Vgl.: Augustinus, Aurelius, Der Gottesstaat. De civitate die, Bd. 2, übers. von Carl Johann Perl, Paderborn, 1979, S. 454.

45 Vgl.: Grotius, De jure belli ac pacis, S. 135 ff.

46 Ebd., S. 354.

47 Ebd., S. 386.

48 Vgl.: ebd., S. 384 ff.

49 Vgl.: ebd., S. 439 ff.

50 Vgl.: Grotius, De jure belli ac pacis, S. 445 ff.

51 Vgl.: ebd., S. 448 ff.

52 Vgl.: ebd., S. 450.

53 Vgl.: ebd., S. 419 f.

54 Vgl.: ebd., S. 502.

55 Vgl.: ebd., S. 454 ff.

56 Ebd., S. 597.

57 Vgl.: ebd., S. 552 f.

58 Vgl.: Grotius, De jure belli ac pacis, S. 578.

59 Vgl.: ebd.

60 Vgl.: ebd., S. 589.

61 Vgl.: ebd., S. 558 f.

62 Vgl.: Schweitzer, Michael, Friedensvölkerrecht, 2. Aufl., Baden-Baden, 1979, S. 493. Im Folgenden: Schweitzer, Friedensvölkerrecht.

63 Vgl.: Grotius, De jure belli ac pacis, S. 578.

64 Vgl.: Dickmann, Fritz, Der Westfälische Frieden, 6. Aufl., Münster, 1992, S. 6. Im Folgenden: Dickmann, Der Westfälische Frieden.

65 Vgl.: Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 6.

66 Vgl.: ebd., S. 7.

67 Vgl.: ebd., S. 8.

68 Vgl.: Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 9.

69 Vgl.: Aristoteles, Politik, 1256b.

70 Vgl.: Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 43.

71 Vgl.: Dickmann, Der Westfälische Frieden, S. 44.

72 Vgl.: Kersting, Wolfgang, Thomas Hobbes zur Einführung, Hamburg, 2002, S. 8.

73 Vgl.: Hobbes, Thomas, Leviathan, Stuttgart, 2007, S. 80 ff. Im Folgenden: Hobbes, Leviathan. 18

74 Vgl.: Hobbes, Leviathan, S. 91 f.

75 Vgl.: ebd., S. 115 ff.

76 Ebd., S. 277.

77 Vgl.: Depenheuer, Otto, Selbstbehauptung des Rechtsstaates, Paderborn, 2007, S. 16 und S. 83 f.

78 Vgl.: Wolfers, Benedikt, „Geschwätzige Philosophie“. Thomas Hobbes` Kritik an Aristoteles, Würzburg, 1991, S. 9 ff. Im Folgenden: Wolfers, Geschwätzige Philosophie.

79 Vgl.: ebd., S. 56 ff.

80 Vgl.: Ebd., S. 74.

81 Vgl.: Hobbes, Thomas, Vom Menschen. Vom Bürger, Hamburg, 1959, S. 69 f. 20

82 Vgl.: Wolfers, Geschwätzige Philosophie, S. 65 ff.

83 Vgl.: Aristoteles, Nikomachische Ethik, übers. von Eugen Rolfes, 4. Aufl., Hamburg, 1985, 1097b.

84 Ebd., 1099b.

85 Vgl.: ebd., 1103a.

86 Ebd., 1103a.

87 Vgl.: Tönnies, Ferdinand, Gemeinschaft und Gesellschaft. Grundbegriffe der reinen Soziologie, 1935¹, 8. Aufl., Darmstadt, 1979, S. 7. Im Folgenden: Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft.

88 Vgl.: ebd., S. 12.

89 Vgl.: ebd., S. 18.

90 Vgl.: ebd., S. 9.

91 Vgl.: ebd., S. 34.

92 Vgl.: ebd., S. 44.

93 Tönnies, Gemeinschaft und Gesellschaft, S. 45.

94 Vgl.: ebd.

95 Ebd.

96 Vgl.: Hirsch, Alfred, Rechts auf Gewalt? Spuren philosophischer Gewaltrechtfertigung nach Hobbes, München, 2004, S. 13 f.

97 Vgl.: Asbach, Olaf, Die Zähmung der Leviathane, die Idee einer Rechtsordnung zwischen Staaten bei Abbé de Saint-Pierre und Jean-Jacques Rousseau, Berlin, 2002, S. 47. Im Folgenden: Asbach, Die Zähmung der Leviathane.

98 Vgl.: Embser, Johann Valentin, Die Abgötterei unseres philosophischen Jahrhunderts. Erster Abgott, Ewiger Friede, Mannheim, 1779, S. 6. Im Folgenden: Embser, Die Abgötterei unseres philosophischen Jahrhunderts.

99 Ebd., S. 8.

100 Vgl.: ebd., S. 133.

101 Vgl.: ebd., S. 112.

102 Vgl.: Flasche, Kurt, Die geistige Mobilmachung. Die deutschen Intellektuellen und der Erste Weltkrieg, Berlin, 2000, S. 18 ff. Im Folgenden: Flasch, Die geistige Mobilmachung.

103 Vgl.: Embser, Die Abgötterei unseres philosophischen Jahrhunderts, S.133.

104 Ebd., S. 163, 186.

105 Vgl.: ebd., S. 164.

106 Vgl.: ebd., S. 129.

107 Embser, Die Abgötterei unseres philosophischen Jahrhunderts, S. 130.

108 Vgl.: ebd., S. 6.

109 Vgl.: ebd., S. 27.

110 Ebd., S. 83.

111 Vgl.: ebd., S. 30.

112 Vgl.: ebd., S. 65.

113 Vgl.: ebd., S. 94.

114 Ebd., S. 97.

115 Ebd., S. 98.

116 Vgl.: ebd., S. 16f.

117 Vgl.: ebd., S. 18.

118 Vgl.: ebd., S. 27.

119 Vgl.: ebd., S. 27.

120 Vgl.: Kant, Immanuel, Zum ewigen Frieden. Ein philosophischer Entwurf, 1795¹, Bremen, 1946, S. 51. Im Folgenden: Kant, Zum ewigen Frieden.

121 Vgl.: ebd., S. 6 f.

122 Vgl.: ebd., S. 8.

123 Vgl.: Clausewitz, Carl von, Vom Kriege. Hinterlassenes Werk des Generals Carl von Clausewitz, 1806¹, 19. Aufl., Bonn, 1980, S. 197. Im Folgenden: Clausewitz, Vom Kriege.

124 Vgl.: Kant, Zum ewigen Frieden, S. 9.

125 Vgl.: Kant, Zum ewigen Frieden, S. 10.

126 Vgl.: ebd., S. 11 f.

127 Vgl.: Kant, Zum ewigen Frieden, S. 12 ff.

128 Vgl.: ebd., S. 16.

129 Vgl.: Kant, Zum ewigen Frieden, S. 18 f

130 Vgl.: ebd., S. 20 ff.

131 Vgl.: ebd., S. 30 ff.

132 Vgl.: Kant, Zum ewigen Frieden, S. 40 ff.

133 Hegel, Georg Wilhelm Friedrich, Grundlinien der Philosophie des Rechtes oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1821¹, in: Hrsg.: Grotsch, Klaus, Gesammelte Werke, Bd. 14,1, Hamburg, 2009, § 333 (S. 270). Im Folgenden: Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechtes.

134 Vgl.: Möckel, Christian, Der frühe Cassirer und die Bedeutung Hegels für eine zeitgenössische politische Philosophie, in: Lüddecke, Dirk, Das Staatsverständnis Ernst Cassirers, Baden-Baden, 2015, S. 37.

135 Vgl.: Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechtes, §330 (S.269).

136 Vgl.: Clausewitz, Vom Kriege, S. 191 f.

137 Clausewitz, Vom Kriege, S. 192.

138 Ebd., S. 195.

139 Ebd.

140 Vgl.: ebd., S. 197.

141 Vgl.: ebd., S. 199.

142 Clausewitz, Vom Kriege, S. 199.

143 Vgl.: ebd., S. 200.

144 Ebd., S. 210.

145 Ebd., S. 998.

146 Vgl.: ebd., S. 213.

147 Vgl.: ebd., S. 961.

148 Vgl.: Clausewitz, Vom Kriege, S. 211.

149 Vgl.: ebd., S. 952.

150 Vgl.: ebd., S. 953.

151 Vgl.: ebd., S. 959.

152 Vgl.: ebd., S. 969 ff.

153 Vgl.: Clausewitz, Vom Kriege, S. 973.

154 Vgl.: ebd., S. 997 f.

155 Vgl.: Münkler, Herfried, Die Kriege der Zukunft und die Zukunft des Staates. Von der prekären Verständigung politischer Akteure und der Rolle der Gewalt, in: Knöbel, Wolfgang, Die Gegenwart des Krieges. Staatliche Gewalt in der Moderne, Frankfurt a. M., 2000, S. 58. Im Folgenden, Knöbel, Die Gegenwart des Krieges.

156 Vgl.: Rink, Martin, Die “Erfindung” des Guerillakrieges. Der „Dos de Mayo“ 1808 - Auftakt zum Spanischen Unabhängigkeitskrieg, in: Ehlert, Hans, Militärgeschichte. Zeitschrift für historische Bildung, 1/2008, Potsdam, 2008, S. 4.

157 Vgl.: Rink, Martin, Preußisch-deutsche Konzeptionen zum „Volkskrieg“ im Zeitalter Napoleons, in: Lutz, Karl-Heinz, Reform, Reorganisation, Transformation: Zum Wandel in den deutschen Streitkräften von den preußischen Heeresreformen bis zur Transformation der Bundeswehr, München, 2010, S. 82 f. 158 Wilhelm, Friedrich, An mein Volk, 1813¹, in: Lange, Fritz, Das neue Deutschland. 1813/14, Berlin, 1953, S. 58. Im Folgenden: Wilhelm, An mein Volk.

159 Ebd.

160 Ebd.

161 Vgl.: ebd., S. 57 f.

162 Ebd., S. 58.

163 Ebd., S. 58.

164 Vgl.: ebd., S. 58 f.

Fin de l'extrait de 265 pages

Résumé des informations

Titre
Denken in Stahlgewittern. Der Wandel des Krieges und der Wunsch zum Frieden in philosophischer Reflexion vom Ersten Weltkrieg bis zur Gegenwart
Université
Humboldt-University of Berlin  (Philosophische Fakultät 1)
Note
cum laude
Auteur
Année
2016
Pages
265
N° de catalogue
V343472
ISBN (ebook)
9783668336902
ISBN (Livre)
9783668336919
Taille d'un fichier
1872 KB
Langue
allemand
Mots clés
denken, stahlgewittern, wandel, krieges, wunsch, frieden, reflexion, ersten, weltkrieg, gegenwart, carl schmitt enst jünger herfried münkler partisan terrorist
Citation du texte
Dr. Diana Herzog (Auteur), 2016, Denken in Stahlgewittern. Der Wandel des Krieges und der Wunsch zum Frieden in philosophischer Reflexion vom Ersten Weltkrieg bis zur Gegenwart, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343472

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