Internationale polizeiliche Zusammenarbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen


Tesis de Maestría, 2013

80 Páginas, Calificación: 2 ("gut")


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen in Deutschland
I) Bestandsaufnahme der Sicherheitslage bei Fußballveranstaltungen in Deutschland
II) Sicherheitsmaßnahmen des Staates
1) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Vorfeld von Fußballveranstaltungen
a) Gefährderansprachen
b) Datenerhebung und Datenverarbeitung
aa) Datenerhebung
bb) Datenverarbeitung
c) Aufenthaltseinschränkende Maßnahmen
aa) Meldeauflage zur Verhinderung der Anreise zu einer Fußballveranstaltung
bb) Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte und Plätze
2) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im unmittelbaren Zusammenhang mit
Fußballveranstaltungen
a) Platzverweis
aa) Platzverweis im Lichte der Grundrechte
bb) Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen
b) Ingewahrsamnahme
aa) Unterbindungsgewahrsam
bb) Verbringungsgewahrsam
c) Einschließende Begleitung
aa) Die einschließende Begleitung im Lichte der Grundrechte
bb) Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen
d) Abmarschverzögerung einzelner Fanblöcke
3) Zusammenfassung
III) Sicherheitsmaßnahmen des Veranstalters
1) Vertragliche Beziehung zwischen Zuschauer und Veranstalter
a) Zuschauervertrag
b) Verkehrssicherungs- und Schutzpflichten des Veranstalters
c) Haftung des Veranstalters bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht
2) Einsatz von Ordnungs- und Sicherheitspersonal
3) Stadionverbot
a)Grundlagen des Stadionverbotes
aa) Eigentumsrechtlicher Unterlassungsanspruch
bb) Besitzrechtlicher Unterlassungsanspruch
b) Tatbestandsvoraussetzungen des Stadionverbotes
c) Umfang und Grenzen des Stadionverbotes
4) Zusammenfassung

C) Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der europäischen Union
I) Verschiedene Regelungsebenen des europäischen Polizeikooperationsrechts
1) Multilaterale Regelungsebene
a) Schengener Durchführungsübereinkommen
b) Vertrag von Prüm
aa) Die Ziele des Vertrages
bb) Der Inhalt des Vertrages
cc) Überführung des Vertrages in den Rechtsrahmen der Europäischen Union
c) Übereinkommen des Europarates
2) Bilaterale Regelungsebene
a) Deutsch-Französischer Polizeivertrag
b) Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag
aa) Grenzüberschreitende Einsatzformen
bb) Neuerungen und Fortschritte für die polizeiliche Zusammenarbeit
II) Inhaltlicher Ansatz des europäischen Polizeikooperationsrechts
1) Kooperationsbegriff
2)Grenzüberschreitender Informationsaustausch durch National Football Informationpoints ..
3)Das europäische Polizeiamt (Europol)
a) Entwicklung der Institution
b) Kompetenzen
aa) Automatisiertes Informationssystem
bb) Arbeitsdateien
cc) Indexdateien
c) Datenschutz
III) Zusammenfassung

D) Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Einleitung

Sport im Allgemeinen und der Fußball im Besonderen stellen einen wesentlichen Bestandteil unserer Gesellschaft dar. Mehr noch: Sport ist ein Spiegelbild der Gesellschaft und verwirklicht vorbild- haft fundamentale Prinzipien menschlichen Zusammenlebens. Sport verlangt nach Fairplay, Teamgeist und Verantwortungsgefühl und dass Konflikte im Rahmen von gewissen Regeln ausgetragen werden. Solcherart kann der Sport Respekt und Anerkennung för- dern, sowie Vorurteile abbauen und damit einen wichtigen Beitrag zur Prävention von Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit leisten. Sportveranstaltungen im Allgemeinen und Fußballbegeg- nungen im Besonderen erfüllen viele Kriterien, um die Massen zu begeistern und Leidenschaften zu wecken. Die Fans tauchen hier- bei regelmäßig in ein Wechselbad der Gefühle. Für viele spielt da- bei die emotionale Identifikation mit ihrem Verein eine sehr bedeu- tende Rolle. Das Verlieren gehört jedoch ebenso zum Sport, wie das Gewinnen von Fußballspielen. Leider kommen manche Zu- schauer bzw. Anhänger eines Vereins nicht immer mit einer Nie- derlage ihres Teams zurecht und es kommt zu heftigen Ausschrei- tungen. So kam es bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 in Klagenfurt (Österreich) zu insgesamt 144 Festnahmen deutscher Hooligans, die mit rechtsradikalen Parolen die Anhänger der polni- schen Nationalmannschaft provozierten.1 Während der FIFA Fuß- ball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland befanden sich unter den rund 3,2 Millionen Fans schätzungsweise 10000 gewaltbereite Zuschauer.2 So wie diese Fankulturen auf der einen Seite Raum für ihre Ausdrucksmittel, ihre Leidenschaft und ihre kritische Kompe- tenz benötigen, so notwendig sind auf der anderen Seite klare Grenzen und entschiedene Reaktionen, wenn die Begeisterung für den Sport in Gewalt und Ausschreitungen auf den Rängen und nach dem Spiel auf den Straßen umschlägt. Im Folgenden soll deshalb dargestellt werden, welche Maßnahmen der Polizei als Ordnungs- hüter zur Verfügung stehen, um diesen Problemen bei Fußballver- anstaltungen Herr werden zu können. In diesem Rahmen wird zu- nächst ein Überblick über die polizeilichen Maßnahmen im Zu- sammenhang mit Fußballveranstaltungen in Deutschland (B) gege- ben. Im Anschluss daran wird im zweiten Teil der Arbeit die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der EU (C) genauer betrachtet.

B) Polizeiliche Maßnahmen im Zusam-menhang mit Fußballveranstaltungen in Deutschland

Nicht nur bei internationalen Fußballgroßveranstaltungen kam es in der Vergangenheit vermehrt zu Ausschreitungen, sondern auch innerhalb Deutschlands ist diese Problematik von größter Aktuali- tät. Jüngste Beispiele dafür sind die Fanausschreitungen im Rah- men des Relegationsspieles zwischen Fortuna Düsseldorf und Her- tha BSC Berlin im Mai 2012, sowie das DFB Pokalspiel zwischen Borussia Dortmund und Dynamo Dresden im Oktober 2011, wel- che die gesellschaftliche und politische Debatte um die Sicherheit in deutschen Fußballstadien weiter verschärft haben. Für ein besse- res Verständnis dieser genannten Problematik, soll im Folgenden zunächst eine kurze Bestandsaufnahme bezüglich der Sicherheits- lage bei Fußballveranstaltungen in der Bundesrepublik Deutschland (I) durchgeführt werden. Daran anschließend beschäftigt sich die Untersuchung mit den staatlichen Sicherheitsmaßnahmen (II), sowie jenen Sicherheitsmaßnahmen, welche vom Veranstalter (III) ergriffen werden, um die Sicherheit und Ordnung bei Fußballveranstaltungen zu gewährleisten.

I) Bestandsaufnahme der Sicherheitslage bei Fuß-ballveranstaltungen in Deutschland

Bei der Betrachtung der Entwicklung der Sicherheitslage bei Fuß- ballveranstaltungen der 1. und 2. Bundesliga, ist zunächst festzu- stellen, dass sich die Zuschaueranzahl in den ersten beiden Ligen von rund 11 Millionen Zuschauern in der Saison 1993/1994 auf rund 17,5 Millionen Zuschauern in der Saison 2011/2012 gestiegen ist.3 Innerhalb von knapp 20 Jahren erhöhte sich die Zuschaueran- zahl damit um rund 60 Prozent. Deshalb hat der organisierte Fuß- ball in den letzten Jahren in Kooperation mit der Polizei eine Viel- zahl von Maßnahmen und Konzepten erarbeitet, um die Sicher- heitslage bei Fußballveranstaltungen in Deutschland weiter zu ver- bessern. Den vielfältigen Aufgaben und Befugnissen der Polizeibe- hörden kommt hierbei eine zentrale Rolle zu. Insbesondere durch die Ausrichtung der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland kam es zu einer Verbesserung und Konkretisierung der Sicher- heitsmaßnahmen in den deutschen Fußballstadien.4 So wurde u.a. die Infrastruktur der Stadien stark verbessert, umfassende Videoü- berwachungssysteme installiert, der Ordnungsdienst professionali- siert, sowie die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Ordnungs- diensten deutlich verbessert.5 Doch trotz dieser z.T. sehr weitrei- chenden Maßnahmen kam es auch in der vergangenen Saison wie- derholt zu gewaltsamen Fanausschreitungen, wie z.B. während des Relegationsspiels zwischen Fortuna Düsseldorf und Hertha BSC Berlin im Mai 2012 oder im Rahmen des DFB Pokalspiels zwi- schen Borussia Dortmund und Dynamo Dresden im Oktober 2011.Ein Großteil der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse findet jedoch außerhalb der Stadien der 1. bis 4. Liga statt.6 Dies ist nicht zuletzt der massiven Videoüberwachung sowie der Professionali- sierung der Ordnungsdienste innerhalb der Stadien geschuldet. Nichtsdestotrotz zeigt ein Vergleich zwischen der Saison 2000/2001 und 2011/2012 bezüglich der Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren, der Anzahl der im Zusammenhang mit einer Fuß- ballveranstaltung verletzten Personen und der geleisteten Einsatz- stunden der Polizei, eine drastische Veränderung bzw. Zuspitzung der Sicherheitssituation rund um den Fußball in Deutschland. So hat sich innerhalb von rund 12 Jahren die Anzahl der eingeleiteten Strafverfahren pro Saison von 2.901 auf 8.143 um rund 280 Pro- zent fast verdreifacht.7 Die geleisteten Einsatzstunden der Polizei während einer Saison haben sich innerhalb dieses Zeitraums von 928.167 Stunden auf 1.884.525 Stunden verdoppelt.8 Und die An- zahl der im Zusammenhang mit einem Fußballspiel verletzten Per- sonen hat sich gar von 258 Personen auf 1142 Personen pro Saison um rund 440 Prozent mehr als vervierfacht.9 So bewegt sich die Anzahl gewalttätiger Ausschreitungen durch Fußballfans in den letzten Jahren auf einem saisonal schwankenden, jedoch zuneh- mend höheren Niveau.10 Es handelt sich bei den genannten Kenn- zahlen in den Bereichen Strafverfahren, Verletzte, und Arbeits- stunden der Polizei im Berichtszeitraum um die höchsten Zahlen der letzten zwölf Jahre.11 Diese Entwicklung bzw. Veränderung der Sicherheitslage bei Fußballveranstaltungen in Deutschland zeigt, dass der Fußball auf eine immer größere Anzahl von Polizeikräften zur Durchführung des Spielbetriebes, sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei einer Fußballveranstaltung angewiesen ist. Somit sind polizeiliche Maßnahmen, sowohl im Vorfeld als auch im un- mittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen auch in Zukunft von elementarer Bedeutung, um die Sicherheit von Fußballveran- staltungen in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin zu ge- währleisten.

II) Sicherheitsmaßnahmen des Staates

Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sport- großveranstaltungen ist zum einen Aufgabe des Staates und zum anderen Aufgabe des Veranstalters. Diese Konstruktion wird als „Zweispurigkeit des Sportrechts“ oder auch „Zweisäulenmodell“ bezeichnet.12 Die erste Säule bilden dabei die von den Sportver- bänden- und Vereinen festgelegten Regelungen (Satzungen, Richt- linien, Hausordnungen).13 Die zweite Säule besteht aus staatlichen Normen des privat-, straf-, und öffentlichen Rechts (insbesondere Polizei- und Ordnungsrecht).14 Im Bereich der zweiten Säule wer- den im weiteren Verlauf der Untersuchung zwischen Maßnahmen differenziert, welche die Polizei zum einen im Vorfeld (1), und zum anderen im unmittelbaren Zusammenhang (2) mit den Fuß- ballveranstaltungen trifft. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf dem Polizeirecht des Landes Niedersachsen.

1) Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit im Vorfeld von Fußballveranstaltungen

In den letzten Jahren haben polizeiliche Maßnahmen im Vorfeld von Fußballveranstaltungen stark an Bedeutung gewonnen.15 Durch verschiedene informationelle Maßnahmen wird dabei im Vorfeld eines Fußballspiels gezielt versucht, Gefahren vorzubeugen und gewalttätige Fanausschreitungen bereits im Ansatz zu vermeiden. Die grundrechtsschonendste Maßnahme im Vorfeld einer Fußball- veranstaltung stellt hierbei die Durchführung sogenannter „Gefährderansprachen“ dar (a). In der Praxis kommen jedoch Maßnahmen der Datengewinnung und Datenverarbeitung eine weitaus größere Bedeutung zu (b). Auf deren Grundlage können dann gegenüber bestimmten Personen gewisse aufenthaltsein- schränkende Maßnahmen ergriffen werden (c).

a) Gefährderansprachen

Die Bandbreite verfügbarer Handlungsinstrumentarien im unmit- telbaren Vorfeld von Fußballveranstaltungen ist umfangreich. Aus der polizeilichen Praxis hat sich jedoch ergeben, dass es durchaus weniger Übergriffe gibt, wenn die Gewalttäter bereits im Vorfeld von Veranstaltungen „deanonymisiert“ werden.16 Die Polizei be- hilft sich dafür mit der sogenannten Gefährderansprache. Hierbei werden szenebekannte oder in der Datei „Gewalttäter Sport“ ge- speicherte Personen zu Hause oder am Arbeitsplatz von der Polizei aufgesucht und darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie bereits polizei- lich identifiziert sind und ihm im Falle einer Straftat eine zielge- richtete Strafverfolgung droht.17 Dieser Appell kann sowohl münd- lich, als auch schriftlich erfolgen.18 Ziel ist es dem Betroffenen durch das Zeigen polizeilicher Präsenz zu verdeutlichen, dass kei- nerlei Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung toleriert werden, sondern gezielt dagegen vorgegangen wird.19 Fraglich ist, ob eine derartige Maßnahme in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Aus polizeilicher Sicht stellt die Durchführung von Gefährderansprachen ein schlichtes Verwaltungshandeln dar, das dem Betroffenen keinen Handlungs- oder Duldungsbefehl erteilt, sodass die klassischen Kriterien eines Grundrechtseingriffs nicht erfüllt sind.20 Gegenteilige Stimmen fordern eine differenzierte Be- trachtung der Umstände eines jeden Einzelfalls, wobei insbesonde- re die Art und Weise des Auftretens der Polizeibeamten gegenüber dem Betroffenen und seinem sozialen Umfeld entscheidend sei.21 Oft wird die betroffene Person im Rahmen einer derartigen Maß- nahme als potentieller „Hooligan“ zu Hause oder sogar am Ar- beitsplatz aufgesucht. Insbesondere der Besuch der Polizei am Ar- beitsplatz des Betroffenen stellt für diesen eine massive Beeinträch- tigung des Rechts der persönlichen Ehre und des guten Rufes, und somit einen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.22 Die Geährderansprache, als Mittel der präventiven Gefahrenabwehr, ist im Polizeiaufgabengesetz jedoch nicht explizit geregelt. Für die Rechtfertigung eines etwaigen Eingriffs kommt daher in Nieder- sachsen als Rechtsgrundlag subsidiär die polizeiliche Generalklau- sel gem. § 11 NSOG zum Tragen. Die polizeiliche Generalklausel erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.23 Der Polizei müssen dafür konkrete Er- kenntnisse über das Vorhaben des Betroffenen bei der bevorste- henden Fußballveranstaltung vorliegen. Es ist nicht ausreichend, wenn der Betroffene der Polizei lediglich „bereits bekannt“ oder in der Datei „Gewalttäter Sport“ gespeichert ist.24 Ferner muss die betreffende Person auch polizeilich Verantwortlicher sein, und die Behörde muss ermessensfehlerfrei und insgesamt verhältnismäßig gehandelt haben.25

b) Datenerhebung und Datenverarbeitung
aa) Datenerhebung

Das Datenschutzgesetz definiert Datenerhebung als die Beschaf- fung von Daten über eine betroffene Person.26 Unter personenbe- zogenen Daten sind Angaben über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu ver- stehen.27 Als Grundsatz gilt gem. § 30 I 1 NSOG, dass die Erhe- bung der Daten direkt bei dem Betroffenen zu erfolgen hat, also etwa durch Befragung des Betroffenen oder durch Bild- und Ton- aufnahmen, welche die Anwesenheit der Person zu einer bestimm- ten Zeit an einem bestimmten Ort dokumentieren. Als weiterer wichtiger Grundsatz des Datenschutzrechts sind die personenbezo- genen Daten grundsätzlich offen, das bedeutet für den Betroffenen erkennbar, zu erheben.28 Ausgehend von diesen Grundsätzen der polizeilichen Datenerhebung wird im Folgenden zunächst der ver- fassungsrechtliche Rahmen erläutert (aaa), um im Anschluss auf einzelne Maßnahmen der Datenerhebung, z.B. durch Videoüber- wachung (bbb) oder durch den Einsatz szenekundiger Beamte (ccc), genauer einzugehen.

aaa) Verfassungsrechtlicher Rahmen

Maßnahmen zur Datenerhebung sind im Wesentlichen am Grund- recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG zu messen. Im sogenannten „Volkszäh- lungsurteil“ hat das BVerfG aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlich- keitsrecht die Berechtigung des Bürgers abgeleitet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.29 Die Anerkennung dieses Rechts bietet somit dem einzelnen Bürger Schutz vor einer unbegrenzten Erhebung, Spei- cherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten.30 Ein Eingriff in dieses Recht des Betroffenen bedarf daher einer verfas- sungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage, aus der sich die Voraus- setzungen und der Umfang der Grundrechtseinschränkung klar und für den Bürger erkennbar ergeben.31 Diese ist hierbei in Art. 31 I NSOG32 zu finden und ermöglicht die personenbezogene Datener- hebung, sofern dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeu- genden Bekämpfung von Straftaten, unbedingt erforderlich ist.33 Gerade in der heutigen Zeit, in der aufgrund der vielfältigen techni- schen Mittel die Möglichkeit besteht, auch aus vermeintlich be- langlosen Informationen Rückschlüsse auf die Persönlichkeit ein- zelner Personen zu ziehen, ist stets zu prüfen, ob im Einzelfall die betreffende Maßnahme überhaupt ein Mindestmaß an Erheblichkeit überschreitet und mithin Grundrechtsrelevanz besitzt.34

bbb) Datengewinnung mittels Videoüberwachung

Eine Videoüberwachung potentiell gewaltbereiter Fans findet häu- fig in engem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung statt. Die Überwachung beginnt dabei auf dem Anreiseweg zu der Fußballveranstaltung und setzt sich auf dem Stadiongelände, sowie innerhalb des Stadions fort.35 Ziel die- ser Maßnahmen ist es, gewisse Risikobereiche, wie beispielsweise Fanblöcke im Stadion oder bestimmte An- und Abfahrtswege zu einer Veranstaltung, ständig zu beobachten, um so eine aktuelle Lagebeurteilung der bevorstehenden Veranstaltung in den jeweili- gen Einsatzzentralen zu ermöglichen.36 Für eine differenzierte grundrechtliche Beurteilung einer derartigen Maßnahme ist zu- nächst eine Unterscheidung zwischen der sog. „Bildübertragung ohne Aufzeichnung“ und der reinen „Bildaufzeichnung“ von Nö- ten.

Eine Bildübertragung ohne Aufzeichnung ist dann gegeben, wenn die Aufnahme von Bildern mittels Videokamera nicht aufgezeich- net, sondern lediglich an eine andere Stelle übertragen wird (z.B. Befehlsstelle, Polizeidienststelle).37 Für eine Beurteilung der grund- rechtlichen Relevanz dieser Maßnahme ist zunächst zwischen Nah- und Übersichtsaufnahmen zu unterscheiden. Grundsätzlich erfolgt der Einsatz optisch-technischer Mittel im Wege von Übersichtsauf- nahmen, welche einen möglichst groß gewählten Bildausschnitt beschreiben, um so der Polizei die Möglichkeit zu geben, Gefah- renherde frühzeitig zu erkennen und so die Begehung möglicher Straftaten zu verhindern.38 Eine Identifizierung einzelner Personen ist anhand von Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Fraglich ist daher, ob schon die bloße Übertragung einer Übersichtsaufnahme einen Grundrechtseingriff, vor allem in das Recht auf informatio- nelle Selbstbestimmung, darstellt. Nach herrschender Meinung greifen Übersichtsmaßnahmen, die eine Individualisierung einzel- ner Personen nicht zulassen, nicht in die Grundrechte der betroffe- nen Person ein.39 Das Ziel einer solchen Aufnahme sei nämlich nicht, einzelne Personen aus einem Gesamtbild hervorzuheben, sondern lediglich einen groben Überblick über einen Geschehens- ablauf an einem bestimmten Ort zu liefern. Sofern jedoch einzelne Personen in den Fokus der Betrachtung rücken, werden sog. Nah- aufnahmen angefertigt. Im Rahmen solcher Aufnahmen besteht die Möglichkeit mittels Ausschnittsvergrößerungen einen genauen Blick auf das betroffene Individuum zu werfen und dieses eindeu- tig zu identifizieren.40 Fraglich ist mithin, ob die bloße Bildübertra- gung einer solchen Nahaufnahme bereits einen Grundrechtseingriff begründet. Für die Beurteilung einer solchen Aufnahme ist ent- scheidend darauf abzustellen, ob die Wahrnehmung bewusst und zielgerichtet, oder lediglich flüchtig erfolgt.41 Die Bildübertragung von Nahaufnahmen ist als reine Beobachtung zu qualifizieren und stellt somit grundsätzlich keinen starken Grundrechtseingriff dar, weil es irrelevant ist, ob die Polizei durch körperliche Präsenz in Erscheinung tritt, oder eher aus dem Hintergrund operiert.42 Sie ist zumindest zur Wahrnehmung polizeilicher Schutzaufgaben geeig- net und erforderlich.

Eine Bildaufzeichnung liegt im Gegensatz zur bloßen Bildübertra- gung immer dann vor, wenn die Aufnahmen einer Videokamera auf einem Datenträger gespeichert werden.43 Sie ermöglicht eine nach- trägliche Identifizierung einzelner Personen mittels moderner Bild- bearbeitungstechnik und somit die weitere Verwertung der gewon- nenen Daten. Eine derartige Maßnahme stellt für den jeweiligen Betroffenen einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informati- onelle Selbstbestimmung aus Art 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar und bedarf daher einer verfassungsmäßigen Ermächti- gungsgrundlage.44 Diese bildet Art. 32 Abs. 1 NSOG.45 Hiernach ist eine Bildaufzeichnung nur dann zulässig, wenn tatsächliche An- haltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder Ansammlung Straftaten oder Ord- nungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.46 Das hierbei möglicherweise auch unbeteiligte Dritte, also keinen potentiellen Störer, von den Maßnahmen betroffen sind, ist häufig unvermeidbar. Jener marginale Grundrechtseingriff führt jedoch aufgrund der zu schützenden Güter und der nur auf kurze Zeit be- schränkten Dauer nicht zur Unzulässigkeit der jeweiligen Aufnah- me.47 Die Bildaufzeichnungen, sowie daraus gefertigte Unterlagen sind gemäß § 38 Abs. 3 S. 1,2 NSOG spätestens vier Wochen nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten benötigt werden. Im Rahmen der Ver- hältnismäßigkeit ist zu beachten, dass für derartige Maßnahme ein offenes Vorgehen, also ein Handeln, das für die Allgemeinheit als polizeiliches Handeln erkennbar ist, vorliegen muss.48 So ist bei- spielsweise das Filmen von Polizeibeamten in Uniform vom Stadi- ondach in einen Fanblock als ein solch offenes Vorgehen zu klassi- fizieren, selbst wenn der einzelne Fan dies möglicherweise nicht zur Kenntnis nimmt.49 Da die Videokameras zumindest bei einem Großteil der gewaltbereiten Fans bekannt sind, entfalten sie eine präventive Wirkung, die gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

ccc) Datengewinnung mittels Einsatz szenekundiger Beamte (SKB)

Ein weiteres Mittel der Informationsgewinnung im Vorfeld von Fußballveranstaltungen ist der Einsatz sog. „szenekundiger Beam- ter“. Diese Beamten werden von der Polizeibehörde eingesetzt, in deren Bereich ein Fußball-Bundesligaverein ansässig ist. Ziel ist es konkrete Informationen über die Fanszenen gewaltbereiter Prob- lemfans zu sammeln, um dadurch Einsätze im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen optimal zu unterstützen.50 Dabei soll die Anonymität, in deren Schutz anlassbezogene Straftaten begangen werden, durch den ständigen persönlichen Kontakt zur Fanszene aufgebrochen werden.51 Der bisherige Einsatz von SKB hat eine sichere Basis polizeilich relevanter Erkenntnisse über das jeweilige örtliche Problemfanpotenzial und deren Verhältnis zu Anhängern anderer Vereine erbracht.52 Szenekundige Beamte nehmen alle Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen der Erkenntnisgewinnung über gewaltbereite Personen und der Verhinderung gefährlicher Verhaltensweisen durch diese dienen. So wirken sie unter anderem bei der frühzeitigen Planung von Fuß- balleinsätzen, sowie der Erstellung von Voraus- und Verlaufsbe- richten mit, nehmen an Fußballeinsätzen in Form der Fanbeglei- tung teil und kümmern sich um die Eingabe bzw. Pflege eigener Datenbestände in der Datei „Gewalttäter Sport“.53 Die SKB neh- men somit im Rahmen der polizeilichen Informationsbeschaffung als Bindeglied zwischen den Vereinen, dem Ordnungsdienst, den Fan-Projekten, dem DFB und der ZIS eine zentrale Stellung ein.54 Die Rechtmäßigkeit ihres Einsatzes stützt sich dabei auf die poli- zeirechtlichen Aufgabenbefugnisse der Länder.55 Nehmen szene- kundige Beamte im Rahmen einer Fußballveranstaltung in Nieder- sachsen beispielsweise eine Person in Gewahrsam, so richtet sich die Rechtmäßigkeit nach § 18 NSOG, werden Personen im Vorfeld von Fußballspielen durchsucht, so dient § 22 NSOG als Rechts- grundlage.

bb) Datenverarbeitung

Unter Datenverarbeitung, welche unmittelbar an der Datengewin- nung ansetzt, ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten zu verstehen.56 Die Befugnis der Polizei zur Verarbeitung der Daten ergibt sich dabei aus den Generalklau- seln der Polizeigesetze der jeweiligen Länder.57 Im Folgenden soll zunächst auf die Zentrale Einsatzstelle für Sporteinsätze (aaa), so- wie auf die Datei „Gewalttäter Sport“ (bbb) eingegangen werden, welche bei der Verarbeitung von Daten, die im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung erhoben wurden, eine zentrale Rolle einnehmen.

aaa) Zentrale Einsatzstelle für Sporteinsätze (ZIS)

Die zentrale Einsatzstelle für Sporteinsätze (ZIS) beim Landeskri- minalamt in Düsseldorf, ist eine polizeiliche Nachrichtenagentur für das gesamte Bundesgebiet, welche für die Sammlung, Bewer- tung und Steuerung fußballbezogener Informationen auf nationaler und internationaler Ebene zuständig ist.58 Auf der ständigen In- nenministerkonferenz (IMK) am 3.5.1991 wurde der Beschluss gefasst, den polizeilichen Informationsaustausch im Rahmen von Fußballveranstaltungen zu intensivieren und zu standardisieren, um so eine Reduzierung der im Rahmen von Fußballveranstaltungen begangenen Gewalttaten zu erreichen.59 Kernpunkte dieser Intensi- vierung und Neuregelung waren die Einführung regelmäßiger Be- richtspflichten der beteiligten Polizeibehörden, die durch die Stan- dardisierung gewährleistete Auswertbarkeit der Berichte, sowie die Errichtung eines länderübergreifenden Informationsbundes.60 Zu- sätzlich dazu wurden auf Bundesländerebene sog. „Landesinforma- tionsstellen für Sporteinsätze“ (LIS) und auf Bundesebene die sog. „Zentrale Einsatzstelle für Sporteinsätze“ (ZIS) gegründet.61 Zu den Hauptaufgaben der ZIS gehört die Erstellung sog. „Vorausbe- richte“ über zu erwartende Störvorhaben, bzw. sog. „Verlaufsbe- richte“ über den Verlauf einer Fußballveranstaltung, sowie die Er- stellung eines Lageberichts „Fußball“.62 Hierzu sammelt die ZIS alle relevanten Informationen, wertet diese aus, und stellt die Be- richte dann den zuständigen Polizeibehörden zur Verfügung.63

bbb) Datei „ Gewalttäter Sport “

Die bundesweite Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ ist ein Instru- mentarium um den Einlass von gewalttätigen bzw. gewaltsuchen- den Zuschauern in die Fußballstadien zu verhindern.64 Diese Datei, welche mit Beschluss der ständigen Innenministerkonferenz (IMK) vom 14.5.1993 eingerichtet wurde, umfasste im Jahr 2012 rund 13.000 Datensätze.65 Die Länder können mittels dieser Verbundda- tei, welche vom Bundeskriminalamt geführt wird, Daten auf dem bundesweiten elektronischen Informationssystem der Polizei (INPOL) unmittelbar speichern und abrufen.66 Die Datei enthält Daten von Personen, gegen die bereits ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren aufgrund einer Katalogtat dieser Datei67 eingeleitet wurde, oder gegen die lediglich schon einmal polizeilich präventive Maßnahmen ergriffen wurden.68 Für eine Eintragung in die Datei ist es bereits ausreichend, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- gen, dass sich die betroffene Person künftig an anlassbezogenen Straftaten beteiligen werde.69 Ein Rückgriff auf diese Datenbank ermöglicht den Polizeibehörden eine Unterscheidung zwischen in der Vergangenheit gewalttätig in Erscheinung getretenen und fried- lichen Zuschauern, sodass anhand dieser Informationen Planungen vorgenommen und Einsatzkonzepte konzipiert werden können.70

Trotz der positiven Effekte dieser Datei für die Einsatzplanung der Polizei, darf nicht vergessen werden, dass eine Eintragung in die Datei „Gewalttäter Sport“ einen schweren Eingriff in die Grund- rechte des Betroffenen darstellt und mitunter weitreichende Folgen nach sich zieht. So kann eine Speicherung in der Datei neben einer Beeinträchtigung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG auch etwaige Meldeaufla- gen, sowie Ausreiseverbote im Vorfeld von Sportveranstaltungen nach sich ziehen.71 Um derartige Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen, muss das Bundeskriminalamt zunächst rechtlich dazu befugt sein, eine derartige Datei zu errichten und zu führen.

Die Errichtungsanordnung der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ richtet sich nach den einzelnen inhaltlichen Vorgaben des § 34 Abs. 1 Nr. 1-9 BKAG. Die Berechtigung des Bundeskriminalamts eine solche Datei zu führen, ergibt sich dagegen aus den §§ 7 ff. BKA.72 Gemäß § 7 Abs. 6 BKAG bestimmt das Bundesministeri- um des Innern (BMI) mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 BKAG gespeichert werden dürfen. Bezüglich der Aus- legung dieser Norm herrschte in Rechtsprechung und Literatur lan- ge Zeit Uneinigkeit. Umstritten war dabei, ob § 7 Abs. 6 BKAG konstitutive oder lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt.73 Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur ver- trat dabei den Standpunkt, dass die Norm konstitutive Bedeutung habe und somit der Erlass einer konkretisierenden Rechtsnorm zwingend notwendig sei.74 Ohne eine derartige konkretisierende Rechtsnorm fehle es der Datei „Gewalttäter Sport“ an der Rechts- grundlage, sodass vorhandene Daten unzulässig gespeichert und somit nicht verwertbar seien.75 Anfang 2009 stellte die FDP daher im Bundestag den Antrag, die Datei „ Gewalttäter Sport“ auf eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage zu stellen.76

Das Bundesministerium des Innern hat schließlich am 28.5.2010 mit der „Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen“ den notwendigen Verordnungsentwurf zur Bestimmung der gesetzli- chen Speicherungsvoraussetzungen vorgelegt.77 Diesem Entwurf hat der Bundesrat am 4.6.2010 zugestimmt, sodass diese Rechts- verordnung am 9.6.2010 wirksam in Kraft getreten ist. Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in seinem Urteil vom 9.6.201078 die Klage eines Mannes abgewiesen, der die Löschung seiner Daten in der beim Bundeskriminalamt eingerich- teten Datei erreichen wollte. Die Datei „Gewalttäter Sport“ steht demnach mit der am 9.6.2010 in Kraft getretenen „Verordnung zur Art der zu speichernden Daten“ auf einer neuen verfassungsmäßi- gen Rechtsgrundlage.79 Mit dieser Entscheidung hat das Bundes- verwaltungsgericht den lang andauernden Streit um die Rechtmä- ßigkeit der 1994 geschaffenen Datei „GewalttäterSport“ endgültig beendet.

c) Aufenthaltseinschränkende Maßnahmen

Insbesondere im Vorfeld von gefährdeten Fußballveranstaltungen sind neben den informationellen Vorfeldmaßnahmen sogenannte aufenthaltseinschränkende Maßnahmen von besonderer Bedeutung. Ziel dieser Maßnahmen ist es, zu verhindern, dass gewaltbereite bzw. gewaltsuchende Zuschauer an Ausschreitungen im Rahmen von Fußballveranstaltungen teilnehmen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Zur Erreichung dieses Ziels kann die Polizei z.B. durch den Erlass einer Meldeauflage (aa) be- reits die Anreise bestimmter gewaltorientierter Personen zu einer Fußballveranstaltung verhindern, oder diese durch das Verhängen eines Aufenthaltsverbotes (bb) von einer gefahrträchtigen Fußball- veranstaltung fernhalten.

[...]


1 Blaschke, Rechte Randale, Süddeutsche Zeitung vom 10. Juni 2008.

2 Franz/Günther, NWVBl. 2006, 201 (201).

3 Vgl. Bericht des Ligaverbandes zum DFB-Bundestag 2010 in Essen, S.154; regelmäßige Angabe im ZIS-Jahresbericht Fußball zur Veranstaltungslage.

4 Vgl. Projekte und Sicherheitsmaßnahmen des deutschen Fußballs/Sachstandsbericht, S.8.

5 Vgl. Projekte und Sicherheitsmaßnahmen des deutschen Fußballs/Sachstandsbericht, S.8.

6 Vgl. Projekte und Sicherheitsmaßnahmen des deutschen Fußballs/Sachstandsbericht, S.8.

7 Vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, Gesamtübersicht S.26.

8 Vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, Gesamtübersicht S.26.

9 Vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, Gesamtübersicht S.26.

10 Vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, Gesamtübersicht S.26.

11 Vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2011/2012, Zusammenfassung S.3.

12 Vieweg, JuS 1983, 825 (825).

13 Fritzweiler, NJW 2000, 997 (997).

14 Nolte, NVwZ 2001, 147 (149).

15 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.137.

16 Markert/Schmidbauer, Kriminalistik 1994, 493 (495).

17 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.184.

18 VG Göttingen, v. 27.01.2004, Az. 1 A 1014/02.

19 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.200.

20 Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn.251.

21 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.184.

22 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.201.

23 Hebele r, NVwZ 2011, 1364 (1366); Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.185.

24 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.185.

25 Hebele r, NVwZ 2011, 1364 (1366).

26 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 Abs.3.

27 Gola/Schomerus, BDSG, § 3 Abs. 1.

28 Scholler/Schloer, PolR, S.167; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 9 Abs. 4.

29 BVerfG 65, 1, 43; BVerfG NJW 1984, 419 (422).

30 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.176 f.; BVerfGE 65, 1, 43; BVerfG NJW 1984, 419 (422).

31 Knemeyer, NVwZ 1988, 193 (193); BverfGE 65, 1 (44).

32 Vgl. § 31 Abs. 1 Nr.1 PAG.

33 Markert/Schmidbauer, Kriminalistik 1994, 493 (495); Nolte, NVwZ 2001, 147 (150).

34 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.139.

35 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.169.

36 Nolte, NVwZ 2001, 147 (151).

37 Stümper, Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.123.

38 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.152.

39 BVerfG, DAR 2010, 574; VG Karlsruhe, NVwZ 2002, 117 (117 f.); Manssen, SpuRt 1994, 169 (171).

40 Roggan, NVwZ 2001, 134 (135).

41 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.156.

42 Pieroth/Schlink/Kniesel, POR, § 14 Rn. 92; Manssen, SpuRt 1994, 169 (171).

43 Stümper, Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.123.

44 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.192.

45 Vgl. § 32 I PAG, § 15 NWPolG, § 19b Abs. 1 BWPolG, § 8 Abs. 1 HambPolDVG.

46 Nolte, NVwZ 2011, 147 (151); Markert/Schmidbauer, BayVBl. 1993, 517 (521).

47 § 32 Abs. 4, S. 2 NSOG; Blümel/Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, § 26 Abs.1.

48 Kraft, Die Bekämpfung der Gewalt im Umfeld des Sports, S.114.

49 Reiff/Wöhrle/Stephan/Wolf, PolG BW, § 21 Rn.3.

50 RdErl. d. MI v. 10.10.2008-P 24.1-12310/06-(Nds. MBI.S.1146) VORIS 21021.

51 Stümper, Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.107.

52 RdErl. d. MI v. 10.10.2008-P 24.1-12310/06-(Nds. MBI.S.1146) VORIS 21021.

53 RdErl. d. MI v. 10.10.2008-P 24.1-12310/06-(Nds. MBI.S.1146) VORIS 21021.

54 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.194.

55 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.194.

56 Gola/Schomerus, BDSG,§ 3 Abs. 4.

57 Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, § 24 Abs.1.

58 Nolte, NVwZ 2001, 147 (148).

59 Stümper, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.103.

60 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.228.

61 Nolte, NVwZ 2001, 147 (148).

62 Stümper, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.103.

63 Die jährlichen Berichte der ZIS sind unter der Internetpräsenz www.lka.nrw.de einsehbar.

64 Nesemann, NJW 2010, 1703 (1704).

65 BT-Drs. 17/9003.

66 Franz/Günther, NWVBl. 2006, 201 (205); Aulehner, Polizeiliche Gefahren und Informationsvorsorge, S. 86; Stümper, Die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Großsportveranstaltungen, S.103.

67 U.a. Straftaten unter Gewaltanwendung gegen Leib und Leben bzw. fremde Sachen mit der Folge eines nicht unerheblichen Schadens, Nötigung (§240 StGB), Landfriedensbruch (§ 125 StGB), gefährliche Eingriffe in den Verkehr (§§ 315ff. StGB).

68 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S. 181.

69 Nesemann, NJW 2010, 1703 (1704).

70 Stümper, Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Sportgroßveranstaltungen, S.103.

71 Krebs, Freilaw, 2010, S.1, Quelle: http://www.freilaw.de/die-datei- %e2%80%9egewalttäter-sport/434 (aufgerufen am 18.06.2013).

72 Deusch, Polizeiliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei Sportgroßveranstaltungen, S.182.

73 Krahm, Polizeiliche Maßnahmen zur Eindämmung von Hooligangewalt, S.235.

74 VG Gießen, NVwZ 2002, 1531 (1531); Datenschutzbericht des Bundesbeauf- tragten für Datenschutz, Tätigkeitsbericht 1999-2000, S.99 (BT/Drs. 14/5555).

75 VG Karlsruhe Urteile v. 14.4.2010 -3 K 1900/09; 3 K 2309/09; 3 K 2956/09; OVG Lüneburg Urteil v. 16.12.2008-11 LC 229/08; VG Hannover (Az. 10 A 2412/07).

76 BT-Drs. 16/11752.

77 BGBl Teil I Nr. 29 vom 08.06.2010 S.716.

78 BVerwG Urteil v. 9.6.2010- 6 C 5.09.

79 BVerwG Urteil v. 9.6.2010- 6 C 5.09.

Final del extracto de 80 páginas

Detalles

Título
Internationale polizeiliche Zusammenarbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen
Universidad
University of Göttingen
Curso
Rechtsintegrierter Studiengang zum Erwerb des Titels "Magister Legum Europae"
Calificación
2 ("gut")
Autor
Año
2013
Páginas
80
No. de catálogo
V344403
ISBN (Ebook)
9783668341982
ISBN (Libro)
9783668341999
Tamaño de fichero
902 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
internationale, zusammenarbeit, vorbeugung, bekämpfung, gewalttätigkeiten, ausschreitungen, zusammenhang, fußballveranstaltungen
Citar trabajo
Philipp Stein (Autor), 2013, Internationale polizeiliche Zusammenarbeit zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344403

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