Das Verhältnis der Delikte §§ 211, 212 StGB zueinander und die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Strafbarkeit


Term Paper, 2016

22 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

1 Einführung

2 Totschlag, § 212 StGB
2.1 Objektiver Tatbestand
2.1.1 Tatobjekt Mensch
2.1.2 Beginn des menschlichen Lebens
2.1.3 Ende des menschlichen Lebens
2.1.4 Tathandlung töten
2.2 Subjektiver Tatbestand

3 Mord, § 211 StGB
3.1 Mordmerkmale
3.2 Besonders verwerfliche Beweggründe
3.3 Verwerfliche Art und Weise
3.4 Verwerflicher Zweck

4 Verhältnis der Delikte zueinander
4.1 Die grammatische Auslegung
4.2 Die systematische Auslegung
4.3 Die historische und teleologische Auslegung
4.4 Herrschende Meinung der Literatur
4.5 Herrschende Meinung der Rechtsprechung

5 Auswirkung des Meinungsunterschieds

6 Zusammenfassung

Literatur

Rechtsprechung

1 Einführung

Vorsätzliche Tötungsdelikte stellen, wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) jährlich zeigt, in der Realität ein äußerst seltenes Ereignis dar. Strafrechtlich sind die Tötungsdelikte der §§ 211 ff StGB jedoch ein interessantes und kont- rovers diskutiertes Thema, welches häufig Bestandteil juristischer Klausuren ist. Diese Arbeit widmet sich den grundlegenden Problematiken des Tot- schlags (§ 212 StGB) und des Mordes (§ 211 StGB) sowie dem Verhältnis der Tatbestände zueinander.

Fraglich ist, ob es sich beim § 211 StGB um einen eigenen Tatbestand oder um einen „qualifizierten Totschlag“ handelt.

Die Beantwortung dieser Frage dient nicht reinem Selbstzweck, sondern wirkt sich in der Rechtsprechung im Bezug auf die Anwendung des § 28 StGB unmittelbar strafmildernd bzw. strafverschärfend für Teilnehmer der Tat aus, wenn bei Haupttäter und Teilnehmer unterschiedliche Mordmerkmale vorliegen bzw. nicht vorliegen. Die genaue Anwendung des § 28 StGB wird im Verlauf der Arbeit genauer erläutert.

Inhaltlich basiert die Arbeit auf Fach- und Lehrbüchern, Aufsätzen aus juristi- schen Fachzeitschriften und Urteilen der Rechtsprechung. In einem ersten Teil wird zunächst materiellrechtlich der Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) und anschließend der des Mordes (§ 211 StGB) problemorientiert erör- tert. Anschließend wird das Verhältnis der Delikte zueinander anhand unter- schiedlicher Auslegungsmethoden beleuchtet. Hierzu werden Meinungen aus Literatur und Rechtsprechung dargestellt. Der letzte Teil beschäftigt sich mit den bereits angesprochenen Auswirkungen des Streits bezüglich der Bestra- fung von Täter und Teilnehmer im Sinne des § 28 StGB. Die Arbeit beinhaltet darüber hinaus kurze Einblicke in die Historie des deutschen Strafrechts.

Die gewonnenen Erkenntnisse werden in einem Fazit zusammengefasst.

Auf Sonderproblematiken der §§ 213, 216 StGB sowie der fahrlässigen Tötung kann auf Grund des begrenzten Bearbeitungsraumes nicht eingegangen werden. Auch aktuelle Reformüberlegungen bezüglich der §§ 211, 212 StGB sind aus selbigem Grund nicht Teil der Arbeit.

2 Totschlag, § 212 StGB

Der Totschlag ist in § 212 I StGB geregelt und weist tatbestandlich eine sehr übersichtliche Struktur auf. Bestraft wird, „wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein“. Der Totschlag wird somit über eine Negativabgrenzung zum Mord definiert. Inhalt ist lediglich die Tötung eines Menschen. Auf den ersten Blick handelt es sich beim Tatobjekt Mensch um ein klar bestimmtes, deskrip- tives Tatbestandsmerkmal.1

Da es jedoch auch beim straflosen (versuchten) Suizid zur Tötung eines Men- schen kommt, ist hier eine genauere Bestimmung des Tatobjekts von Nöten. Näher zu beleuchten ist darüber hinaus die exakte rechtliche Bestimmung von Beginn und Ende des durch den § 212 StGB strafrechtlich geschützten Rechtsguts „Leben“.2

Die ungeschriebenen, objektiven Tatbestandsmerkmale Kausalität und objek- tive Zurechnung stellen bei den Tötungsdelikten §§ 211, 212 StGB keine be- sonderen Probleme dar und werden deshalb im Folgenden nicht weiter the- matisiert.

Anspruch des § 212 StGB ist der uneingeschränkte Schutz des menschlichen Lebens. Der hohe Stellenwert dieses Individualrechtsgutes in der deutschen Rechtsordnung zeigt sich bereits verfassungsrechtlich. Direkt anschließend an Art. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ist durch Art. 2 II S.1 GG das mensch- liche Leben als elementar schützenswertes Rechtsgut „Jeder hat das Recht auf Leben“ festgehalten.

Der außergewöhnlich hohe Stellenwert des Lebens kennzeichnet sich außerdem dadurch, dass dieses noch nicht einmal der vollständig freien Verfügungsgewalt des Grundrechtsträgers selbst unterliegt, wie § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) zeigt.3

Im Sinne des § 12 I StGB handelt es sich beim Totschlag mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von „nicht unter fünf Jahren“ um ein Verbrechen, welches gemäß § 23 I StGB schon im Versuchsstadium strafbar ist.

2.1 Objektiver Tatbestand

2.1.1 Tatobjekt Mensch

Der Wortlaut des Totschlags spricht lediglich von der Tötung eines Menschen, ohne diesen dabei, wie beispielsweise der § 223 StGB (Körperverletzung), auf einen „anderen“ Menschen zu reduzieren. Die Formulierung lässt aber dennoch erkennen, dass der Gesetzgeber hier von einem Zwei-Personen- Verhältnis bestehend aus Täter („Wer...“) und Opfer ausgeht.4

So ist der (versuchte) Suizid straflos. Nach allgemeinen Akzessorietätsgrund- sätzen scheidet somit auch eine strafbare Beihilfe oder Anstiftung aus.5 Denk- bar ist allerdings, wie beispielsweise der berühmte „Sirius-Fall“6 zeigte, eine (strafbare) mittelbare Täterschaft, sollte der Suizident nicht freiverantwortlich handeln.7

2.1.2 Beginn des menschlichen Lebens

Durch eine systematische Auslegung des § 212 StGB ist davon auszugehen, dass aufgrund der Existenz des § 218 StGB (Schwangerschaftsabbruch) le- diglich das geborene Leben geschützt wird. Anders als im bürgerlichen Recht (§ 1 BGB) ist hier nicht das Ende, sondern der Beginn der Geburt maßgeb- lich.8

Dies zeigt unter anderem der im Rahmen der 6. StrRG (Große Strafrechtsreform) aufgehobene § 217 StGB.9 Es handelte sich um einen Privilegierungstatbestand des § 212 StGB, der bei der Tötung eines unehelichen Kindes durch die Mutter Anwendung fand. Der Wortlaut „... in oder gleich nach der Geburt tötet...“ lässt klar darauf schließen, dass der Schutzbereich des Grundtatbestands schon bei Beginn der Geburt greift.

Hierbei ist aus medizinischer Sicht das Einsetzen der Eröffnungswehen und bei operativen Entbindungen das Öffnen des Uterus als maßgeblicher Zeit- punkt zu werten.10 Entscheidend ist der Zeitpunkt, bei dem der Täter die auf die Herbeiführung des Todes gerichtete Tathandlung ausführt.11 Wirkt der Täter also pränatal mit Tötungsvorsatz auf den noch ungeborene Embryo ein, dieser verstirbt in Folge der Handlung aber erst nach der Geburt (postnatal), ist der Täter nach § 218 StGB und nicht nach §§ 212, 211 StGB zu bestrafen.

2.1.3 Ende des menschlichen Lebens

Aufgrund einer mangelnden gesetzlichen Begriffsbestimmung ist auch das vermeintlich so eindeutige Ende des menschlichen Lebens rechtlich zu defi- nieren. Der rechtliche Begriff des Todes wird seit langer Zeit maßgeblich durch die naturwissenschaftlich-medizinische Definition geprägt. Der Stillstand von Atmung und Kreislauf (der sog. klinische Tod) ist durch den medizinisch- technologischen Fortschritt der letzten Jahrzehnte als klassischer Todesbegriff heutzutage überholt.12 Nach hM endet das menschliche Leben mit dem irre- versiblen Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen, dem sogenannten Hirntod.13 Im Gegensatz zum klinischen Tod können zu dieser Zeit Kreislauf und Atmung durchaus noch (künstlich) in Takt sein.14

Bei der Anwendung des früheren Todesbegriffes, dem klinischen Tod, ergä- ben sich große rechtliche Probleme bei der Organspende. Würde man auf den klinischen Tod abstellen, wäre die Organentnahme zum Zweck der Transplan- tation in der Regel als Totschlag zu qualifizieren, da Kreislauf und Atmung hier notwendigerweise durch medizinisches Gerät aufrecht erhalten werden.15 So wird auch im Transplantationsgesetz (TPG) in § 3 II Nr. 2 der Tod als „...nicht behebbarer Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms...“ (Hirntod) festgelegt. Somit ist eine Tötung gem. § 212 StGB nur möglich, wenn die Tathandlung zwischen dem Beginn der Geburt und dem Hirntod des Opfers erfolgt.

2.1.4 Tathandlung töten

Das Tatbestandsmerkmal „töten“ ist als objektiv zurechenbare Verursachung des Todeserfolgs durch den Täter zu verstehen.16 Der Taterfolg des Todes ist hier ebenfalls mit dem Hirntod definiert. Das strafbare Unterlassen setzt vo- raus, dass der Täter den Eintritt des Todeserfolgs entgegen seiner Garanten- stellung nicht verhindert hat.17 Hier reicht jede lebensverkürzende Handlung. Es spielt daher keine Rolle, ob das Opfer auch ohne die Einwirkung früher oder später gestorben wäre.18

2.2 Subjektiver Tatbestand

Der gesetzliche Tatbestand des Totschlags verlangt vom Täter oder Teilneh- mer einen Vorsatz auf die Tötung. In der Rechtsprechung kommt diesem As- pekt eine große praktische Bedeutung zu, denn in der Urteilsfindung ist es maßgebliche Aufgabe des Richters, zwischen Tötungs- und Verletzungsvor- satz zu unterscheiden.

Prinzipiell kommt jede Vorsatzform für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes in Betracht, also auch der bedingte Vorsatz (dolus eventualis). Bei diesem wird ein „voluntatives Element“19 vorausgesetzt. Der Täter muss bei seiner Handlung den möglichen Todeseintritt also nicht nur erkannt, sondern ihn auch „billigend in Kauf genommen“ haben.

Grundsätzlich ist der objektiv erkennbare Grad der Lebensgefährlichkeit des Handelns ein Indiz für die „billigende Inkaufnahme“ des Taterfolgs durch den Täter. Damit alleine lässt sich die Grenze zur bewusst fahrlässigen Begehung jedoch nicht ziehen. Durch den Bundesgerichtshof (BGH) wurde im Rahmen der Feststellung des voluntativen Elements die sogenannte „Hemmschwellen- theorie“ entwickelt. Dabei wird zugunsten des Täters angenommen, dass der Eintritt des Todes weniger leicht „billigend in Kauf genommen“ wird, als der Eintritt eines anderen Taterfolgs.20

Diese Sonderreglung in der Feststellung des Tötungsvorsatzes ist allerdings umstritten, da die Handhabung der Hemmschwellentheorie uneinheitlich und zum Teil widersprüchlich erfolgt.21 Des Weiteren ist die hohe Hemmschwelle als psychologische Tatsache nicht bewiesen, sondern reine Mutmaßung.22

In aktuellen Rechtsprechungen der letzten Jahre stellt der BGH die selbst entwickelte Theorie deshalb deutlich in Frage.23 Der Gehalt der Hemmschwellentheorie „erschöpfe sich letztlich in einem Hinweis auf § 261 StPO“24 (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung), so der BGH. Der Richter hat demnach im Rahmen der Beweiswürdigung die Tatbestandsmerkmale (inkl. des Vorsatzes) mit ausreichender Sicherheit festzustellen. Dies stellt jedoch keine Besonderheit der Tötungsdelikte dar, womit die Hemmschwellentheorie (vorerst) weiter angewendet werden kann.25

Da die Problematik allerdings keine Auswirkung auf die Abgrenzung des Totschlags zu § 211 StGB hat, erfolgt an dieser Stelle keine weitere Diskussion und es bleibt festzustellen, dass zumindest bedingter Vorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands erforderlich ist.

3 Mord, § 211 StGB

Der durch den § 211 StGB beschriebene Mord hat im deutschen Strafrecht einen Sonderstatus hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte und stellt als das schwerste begehbare Unrecht das einzige Verbrechen mit einer ausschließ- lich lebenslangen Freiheitsstrafe als Rechtsfolge dar. Es handelt sich bei Mord um ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB, im Gegensatz zum Totschlag verjährt Mord als einziges Delikt im StGB jedoch gem. § 78 II StGB nie. Weite- re Besonderheiten des Delikts werden im Laufe dieses Kapitels einzeln the- matisiert.

Mörder ist gem. § 211 II StGB derjenige, der „aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken einen Menschen tötet“.

Tathandlung ist, wie beim Totschlag, die Tötung eines Menschen. Ebenfalls ist hier die Ausführung der Tat durch den Eintritt des Hirntods beendet. Gem. § 212 II StGB muss beim Mord mindestens eines der in diesem Absatz be- schriebenen Mordmerkmale zur Tat hinzutreten um den Tatbestand zu erfül- len.

[...]


1 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (251)

2 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (251)

3 vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, § 1 Rn. 2; siehe hierzu auch Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, § 3 Rn. 4

4 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (251)

5 vgl. Fischer, StGB vor § 211 StGB Rn. 19a

6 siehe BGHSt 32, 38

7 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (251)

8 vgl. Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Bd. 1, § 1 Rn. 2

9 vgl. Jäger, Examens-Repetitorium Strafrecht BT, § 1 Rn. 3

10 vgl. BGHSt 32, 194

11 vgl. Krey/Hellmann/Heinrich, Strafrecht BT Bd. 1, § 1 Rn. 4

12 vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Bd. 1, § 1 Rn. 19

13 vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Bd. 1, § 1 Rn. 21

14 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (252)

15 vgl. Deutsch, NJW 1998, 777 (777)

16 vgl. Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 1 Rn. 13

17 vgl. Kindhäuser, Strafrecht BT 1, § 1 Rn. 13

18 vgl. Jäger, Examens-Repetitorium, § 1 Rn. 26

19 Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (252)

20 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (252)

21 vgl. BGH NStZ 2012, 695 (695); vgl. Rengier, Strafrecht BT II, § 3 Rn. 13

22 vgl. BGH NStZ 2012, 695 (695)

23 vgl. BGH NStZ 2012, 384 (384)

24 BGH NStZ 2012, 384

25 vgl. Kasper/Broichmann, ZJS 2013, 249 (252)

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Details

Title
Das Verhältnis der Delikte §§ 211, 212 StGB zueinander und die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Strafbarkeit
Grade
1,3
Author
Year
2016
Pages
22
Catalog Number
V344452
ISBN (eBook)
9783668343467
ISBN (Book)
9783668343474
File size
570 KB
Language
German
Keywords
Strafrecht, Mord, Totschlag, Rechtsvergleich, Tötungsdelikt, Tötungsdelikte
Quote paper
Robert Reifhof (Author), 2016, Das Verhältnis der Delikte §§ 211, 212 StGB zueinander und die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Strafbarkeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/344452

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