Rechtliche Angleichung von Mensch und Tier in Preußen in der Frühen Neuzeit

Untersuchung der Ordnungen zu Pest und Viehseuche im 17. und 18. Jahrhundert in der Kurmark und der Mark Brandenburg


Term Paper, 2015

15 Pages, Grade: 1,7


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Mensch und Tier
2.1 Definition Mensch nach Krünitz
2.2 Definition Tier nach Krünitz

3. Rechtliche Angleichung

4. Vergleich der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Pest und Viehseuchen
4.1 Hygienische Maßnahmen
4.2 Regulierung der Ein- und Ausreise
4.3 Einschränkung der Freiheit
4.4 Bestrafungen

5. Fazit

Quellen und Literatur

Quellenverzeichnis

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In England bereits seit den 1980ern aktuell,[1] widmen sich Forscher in Deutschland seit einigen Jahren vermehrt dem Forschungsfeld der Human-Animal-Studies.[2] Im Mittelpunkt dieser Studien steht das Verhältnis von Mensch und Tier in der Geschichte. Die Historikerin Aline Steinbrecher beschäftigt sich mit der sozialen Dimension dieser Beziehung anhand des Beispiels Mensch – Hund in der Frühen Neuzeit und gewann die Erkenntnis, dass sich von 1650 bis 1800 ein zunehmend höherer Stellenwert des Hundes als Haustier in Familien etablierte.[3] Ausgeschlossen wurde hierbei die rechtliche Dimension von Mensch und Tier im Hinblick auf deren Angleichung. Daher ergibt sich die Frage, ob nicht nur das frühneuzeitliche soziale Verhältnis zu Haustieren, sondern auch das rechtliche Verhältnis einem Wandel unterlag. Als zeitlicher Eingrenzungsaspekt ist hierfür insbesondere die Pest und Viehseuche im 17. und 18. Jahrhundert dienlich, deren rasche Ausbreitung[4] nach Maßnahmen verlangte, ihr Einhalt zu gebieten.

Laut Krünitz definiert der Begriff Pest eine Infektionskrankheit[5], die sich innerhalb eines kurzen Zeitraumes rasant ausbreitet und meist tödlich endet. Der frühneuzeitlichen Auffassung zufolge, konnte die Pest in Europa „[…] faule[n] Ausdünstungen stehender Gewässer, Hungersnöth[en](!) und dadurch veranlaßte[m](!) Genuß(!) fauler verdorbener Nahrungsmittel […]“ entstammen, jedoch fand sie ihren Kern zumeist in tropischen Ländern, die das genaue Maß an Hitze, Kälte und Feuchtigkeit aufweisen, um eine Entstehung und Verbreitung zu begünstigen. Die Infektion wurde daraufhin aus Kontinenten, die ein entsprechendes Klima vorweisen, nach Europa übertragen.[6] Der Begriff Viehseuche wurde bei Krünitz für in der Landwirtschaft verwendete Nutztiere, insbesondere Rinder, gebraucht und im Zusammenhang mit der Pest als „Rindviehpest“ bezeichnet.[7] Um die Ausbreitung der Infektion zu verhindern, erließ in Preußen zunächst Friedrich Wilhelm der Große Kurfürst (1620-1688), sein Nachfolger Friedrich I. König in Preußen (1657-1713) und dessen Nachfolger Friedrich Wilhelm I. (1688-1740)[8] diverse Regelungen als Maßnahmen gegen die Pest und Viehseuchen. Diese Ordnungen in Verbindung mit den Human-Animal-Studies ergeben ein höchst interessantes Forschungsgebiet, das die Frage aufwirft: Inwiefern ging eine Angleichung des Rechtes von Mensch und Nutztier aus den erlassenen Ordnungen in der Kurmark und der Mark Brandenburg hervor? Die vorliegende Arbeit hat daher die Vorstellung eines in Deutschland noch relativ jungen Forschungsgebietes zum Thema und soll insbesondere den rechtlichen Aspekt dieses Forschungsfeldes beleuchten. Im Folgenden werde ich herausstellen, inwiefern die Grenze zwischen Mensch und Tier in der Frühen Neuzeit häufig verwischte, weshalb eine klare Differenzierung schwer fallen könnte. Da diese beiden Begrifflichkeiten in der Beantwortung der Frage jedoch Schlüsselwörter darstellen, werde ich mich zu Beginn einer Klärung ihrer widmen, um jegliche Verwirrungen fortzuschaffen. Dafür werde ich anhand der 1773 bis 1858 erschienen Ökonomischen Enzyklopädie die beiden Begriffe definieren. Anschließend erfolgt eine kurze Erläuterung der Begrifflichkeit Rechtliche Angleichung. Im Fokus des vierten Teils steht ein Vergleich der Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Pest und Viehseuchen im Königreich Preußen mit der Hilfe dreier ausgewählter Quellen aus der Sammlung Preußischer Rechtsquellen Corpus Constitutionum Marchicarum. Anhand dieser werde ich Gemeinsamkeiten in den Ordnungen von Mensch und Tier herausstellen. Auf den Punkten eins bis vier aufbauend, werde ich zum Schluss bewerten, in welchem Maße eine rechtliche Angleichung erfolgte.

Nicht explizit eingehen werde ich auf die verschiedenen Bereiche der Human-Animal Studies, welche sozialen Auswirkungen die veränderte Mensch-Tier Beziehung nach sich zog, welche wirtschaftlichen Folgen die Maßnahmen hatten, ob ein Unterschied der Ordnungen für verschiedene Bevölkerungsgruppen (Minderheiten, Ehrlose etc.) bestand. Des Weiteren beziehe ich mich nicht auf alle Quellen des Corpus Constitutionum Marchicarum, da dies den Umfang der Arbeit übersteigen würde, sondern stütze mich hauptsächlich auf drei Quellen aus dem Zeitraum 1709 (dem Beginn der Großen Pest) bis 1729, da innerhalb dieses Zeitraumes die umfangreichsten Maßnahmen gegen Pest- und Viehseuchen entstanden sind und somit angemessenes Vergleichsmaterial vorhanden ist.

2. Mensch und Tier

2.1 Definition Mensch nach Krünitz

Allgemein bezeichnet Krünitz den Menschen folgendermaßen: „mit einer vernünftigen Seele begabtes Thier“. Spezifischer erläutert er, dass der Mensch eine Form des Tieres sei, was vor allem hinsichtlich des zuweilen ähnlichen Körpers (Knochen, Organe etc.) deutlich werde, er sich jedoch vom Tier in dem Aspekt unterscheide, dass er eine vernünftige Seele besitze.[9] Vernünftige Seele bedeute, dass der Körper des Menschen in Wechselbeziehung zu der Seele stehe, die mit dem Gemüt, also Gefühl, Stimmung etc., gleichzusetzen sei. Eine Veränderung im Körper verändere die Seele, also den Gemütszustand und umgekehrt.[10]

2.2 Definition Tier nach Krünitz

Eine klare Abtrennung des Menschen zum Tier ist dennoch schwierig. Den Begriff Tier definiert Krünitz zum einen in Bezug auf die Sprache und zum anderen in Bezug auf das Geschöpf selbst. Laut Krünitz ist ein Tier ein Wesen, das fühlen und frei über seine Bewegungen entscheiden könne. Ein unvernünftiges Tier (somit das Lebewesen, was in unserer heutigen Gesellschaft als eigentliches Tier benannt wird) bezeichne das Geschöpf, das eine Unterform des Menschen anzeige, da dieser ein vernünftiges Tier sei. Die höchste Entwicklung des Tieres sei der Mensch. Bei dem rein sprachlichen Gebrauch wird deutlich, dass ein Mensch manches Mal einem Tier nicht unähnlich erachtet wurde. Im 18. Jahrhundert sei die Bezeichnung „mein Thierchen“ unter sich Liebenden, als Ausdruck der Zuneigung zueinander, geläufig gewesen.[11] Eine Klassifizierung des Tieres sei das Vieh. Im allgemeinen Sprachgebrauch charakterisiere der Begriff Vieh Haustiere. Dazu zählen die domestizierten Tiere (Katzen, Hunde etc.), die ab und an mit humanen Attributen wie z.B. Intelligenz vermenschlicht werden und zusätzlich überwiegend diejenigen gebändigten Tiere, deren Haltung einen Nutzen für den Menschen habe („Mastvieh, Schlachtvieh, Lastvieh, Zugvieh“). Der Ausdruck Vieh werde laut Krünitz nicht nur als Bezeichnung für das Nutzvieh verwendet, sondern auch als Beleidigung für Personen, beispielsweise um Beschränktheit im Geist auszudrücken.[12] Tier und Mensch sind also nicht zwei vollkommen voneinander getrennte Parteien, denn in einigen Merkmalen (wie dem Körperbau) stimmen sie zu großen Teilen überein. Dennoch unterscheidet den Menschen sein hoher Verstand, der sich in seinem vernünftigen Handeln widerspiegelt, von den Tieren.

3. Rechtliche Angleichung

Krünitz zufolge ist Recht „die Richtschnur menschlicher Handlungen“[13]. Die Rechtswissenschaften werden hierbei als Gesetze definiert, deren Wissenschaft den Menschen in seinen Taten beeinflusse.[14] Da die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Pest und Viehseuchen zu eben solch einer Beeinflussung in den Handlungen dienen sollten, können die Verordnungen zum Verhalten zu Zeiten der Pest unter dem Begriff Recht zusammengefasst werden. Ein Synonym des Wortes Angleichung ist „Anpassung“[15] und die Angleichung von Mensch und Tier beinhaltet damit einen sich wandelnden, verändernden Umgang zwischen den beiden Parteien. Das Wort rechtlich verleiht der Anpassung eine juristische Ebene. Rechtliche Angleichung ist demzufolge als eine gleiche gesetzliche Regelung im Hinblick auf die Behandlung dieser beiden Parteien zu sehen.

[...]


[1] Chimaira Arbeitskreis: Eine Einführung in Gesellschaftliche Mensch-Tier-Verhältnisse und Human-Animal Studies. In: Chimaira - Arbeitskreis für Human-Animal Studies. Über die gesellschaftliche Natur von Mensch-Tier-Verhältnissen. Bielefeld 2011, S. 21ff. Online unter: http://books.google.de/books?id=i0zNYKZniHgC&pg=PA7&hl=de&source=gbs_toc_r&cad=2#v=onepage&q&f=false

[2] Margo DeMello: Animals and Society. An Introduction to Human-Animal Studies. New York: 2012, S. 7. Online unter: http://books.google.de/books?id=92Ct9iD1QTYC&pg=PA32&hl=de&source=gbs_toc_r&cad=2#v=onepage&q&f=false

[3] Martin Knoll: Rezension zu: Aline Steinbrecher; Sophie Ruppel (Hg.): „Die Natur ist überall bey uns“. Mensch und Natur in der Frühen Neuzeit. Zürich 2009, in: H-Soz-Kult, 19.07.2010. Online unter: http://www.hsozkult.de/publicationreview/id/rezbuecher-13270

[4] Christian Otto Mylius (Hg.): Corpus Constitutionum Marchicarum, Oder Königl. Preußis. und Churfürstl. Brandenburgische in der Chur- und Marck Brandenburg, auch incorporirten Landen publicirte und ergangene Ordnungen, Edicta, Mandata, Rescripta [et]c. : Von Zeiten Friedrichs I. Churfürstens zu Brandenburg, [et]c. biß ietzo unter der Regierung Friderich Wilhelms, Königs in Preußen [et]c. ad annum 1736. Inclusivè. Berlin und Halle: 1737-1755, Spalte 279.

[5] Helmut Erdle: Infektionsschutzgesetz mit Trinkwasserverordnung: Kommentar. Landsberg am Lech 42013, S. 17.

[6] J.G. Krünitz: Oeconomische Encyclopädie oder allgemeines System der Land-, Haus- und Staats-Wirthschaft. Berlin: Pauli, 1773-1858. Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?tid=KP02900+opt=1-0+len=+nid=+plen=+prev=+apos=artbegin#KP02900

[7] Ebd. Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?find=viehseuche+opt=1-0

[8] Karen Andresen, Georg Bönisch u.a.; Norbert F. Pötzl, Uwe Klußmann (Hg.): Preußens Herrscher. Die Welt der Hohenzollern. München: 2013, Tabelle zwischen den Seiten 160f.

[9] J.G. Krünitz: Oeconomische Encyclopädie, Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?tid=KM04947+opt=1-0+len=+nid=+plen=+prev=+apos=artbegin#KM04947

[10] Ebd. Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?find=seele+opt=1-0

[11] J.G. Krünitz: Oeconomische Encyclopädie, Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?tid=KT04397+opt=1-0+len=+nid=+plen=+prev=+apos=artbegin#KT04397

[12] Ebd. Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?find=vieh+opt=1-0

[13] Ebd. Online unter: http://www.kruenitz1.uni-trier.de/cgi-bin/getKRArticles.tcl?tid=KR01679+opt=1-0+len=+nid=+plen=+prev=+apos=artbegin#KR01679

[14] Ebd.

[15] Bibliographisches Institut – Dudenredaktion (Hg.): Duden - Die deutsche Rechtschreibung: Das umfassende Standardwerk auf der Grundlage der aktuellen amtlichen Regeln. Berlin 242014. Online unter: http://www.duden.de/rechtschreibung/Angleichung

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Details

Title
Rechtliche Angleichung von Mensch und Tier in Preußen in der Frühen Neuzeit
Subtitle
Untersuchung der Ordnungen zu Pest und Viehseuche im 17. und 18. Jahrhundert in der Kurmark und der Mark Brandenburg
College
University of Hamburg
Grade
1,7
Author
Year
2015
Pages
15
Catalog Number
V345195
ISBN (eBook)
9783668348394
ISBN (Book)
9783668348400
File size
1104 KB
Language
German
Keywords
rechtliche, angleichung, mensch, tier, preußen, frühen, neuzeit, untersuchung, ordnungen, pest, viehseuche, jahrhundert, kurmark, mark, brandenburg
Quote paper
Sarah Ignor (Author), 2015, Rechtliche Angleichung von Mensch und Tier in Preußen in der Frühen Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/345195

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