Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts


Seminar Paper, 2004

17 Pages, Grade: 1,7


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Vorüberlegungen

2. Auswirkungen des Wegfalls von ZugabeVO und RabattG auf das neue Sonderveranstaltungsrecht

3. Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe
3.1 Schlussverkäufe
3.2 Jubiläumsverkäufe
3.3 Räumungsverkäufe
3.4 Das Irreführungsverbot

4. Die Neuregelungen des Sonderveranstaltungsrechts
4.1 Preissenkungswerbung
4.2 Unangemessene Bevorratung

5. Der Fall C&A

6. Folgen des Fall C&A

7. Schlussüberlegungen

1. Vorüberlegungen

Da das Recht der Sonderveranstaltungen vormals geregelt in den §§ 7, 8 UWG seit dem 3. Juli 2004 ersatzlos aufgehoben wurde, ist bei Sonderveranstaltungen nur noch das Verbot der irreführenden Werbung gem. § 5 UWG n.F. zu beachten.[1] § 5 Abs.1 UWG sagt aus, „ Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt, wer irreführend wirbt. § 5 UWG konkretisiert § 3 UWG.

Durch die Reform des UWG ist dafür gesorgt worden, dass das Recht der Sonderveranstaltungen nicht beibehalten wurde. Es ist zu erwähnen, das Werbeaktionen die bisher nach dem alten Recht der Sonderveranstaltungen unzulässig waren, ohne jegliche Auflagen erlaubt sind. Jetzt ist eine Preisherabsetzung des gesamten Warenangebots unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sortiment erlaubt und die Werbung mit dem Begriff „Schlussverkauf“ freigegeben, wobei aber eine irreführende Verwendung weiter verboten bleibt.[2]

Der Gesetzgeber hat als Ausgleich in § 5 Abs. 4 UWG n.F. ein Korrektiv erstellt, wodurch sich der Gesetzgeber eine Erhöhung der Preistransparenz verspricht.[3] Auf dem Gebiet der Räumungs- und Jubiläumsverkäufe erfolgen keine speziellen Regelungen. Es bietet also das allgemeine Verbot irreführender Werbung nach § 5 UWG n.F. einen ausreichenden Schutz vor Missbräuchen. Dies findet z.B. Anwendung, wenn angegeben wird, dass ein Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt wird, obwohl dies überhaupt nicht der Fall ist.[4]

Hier ist zu erwähnen, dass die durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und angemessen verständige Durchschnittsperson als maßgeblicher Personenkreis angesehen wird[5], um zu überprüfen wie dieser Personenkreis die Werbung anlässlich eines Verkaufs aufnimmt und versteht, wenn er aufgrund dieser ein Rechtsgeschäft abschließen möchte.[6]

2. Auswirkungen des Wegfalls von ZugabeVO und RabattG auf das neue Sonderveranstaltungsrecht

Der Wegfall der ZugabeVO und des RabattG ist vor allem vor dem Hintergrund des gewandelten Verbraucherleitbildes zu sehen. Dies ist vor allem an dem geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Hintergrund zu betrachten. Da diese Regelungen sehr alt waren und nun durch diese Maßnahme eine Modernisierung erfahren durften. Der Wegfall dieser beiden Gesetze gab starke Impulse für eine Modernisierung des deutschen Wettbewerbsrechts. Man hat versucht das Wettbewerbsrecht an die heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Durch die Abschaffung der ZugabeVO und des RabattG ergaben sich Liberalisierungstendenzen für das gesamte deutsche Wettbewerbsrecht.[7]

Durch die Aufhebung des RabattG im Jahre 2001 sind nun, wie bereits schon erwähnt, Preisnachlässe grundsätzlich zulässig, sofern sie z.B. nicht gegen das BuchpreisbindG verstoßen, welches eine gesetzliche Regelung darstellt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine besonders günstige Preisgestaltung nur die Leistungsfähigkeit des einzelnen Unternehmens hervorruft und eine beabsichtigte Folge des Wettbewerbs ist. Ebenfalls ist die Höhe des Preisnachlasses ohne Bedeutung da das werbende Unternehmen ja in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei ist (Preisgestaltungsfreiheit).[8] Das Unternehmen hat die alleinige Befugnis die Preise zu erhöhen und zu senken.

Es ist auch ohne Bedeutung, ob der verlangte Preis einem objektiven Marktwert entspricht. Ebenfalls ist es unerheblich, ob Preisnachlässe nur bestimmten Personengruppen gewährt werden wie z.B. Schülern oder Studenten. Des Weiteren stellt auch ein individuell verhandelter Preis kein Problem dar.[9]

Auch eine zeitliche Begrenzung eines Rabattes kann dessen Unlauterkeit nicht begründen, wenn dem Verbraucher noch genug Zeit bleibt um Angebote anderer Anbieter zu prüfen und der Verbraucher nicht durch das Verkaufspersonal des anbietenden Unternehmens stark beeinflusst wird.[10]

Bei genauer Betrachtung der Änderungen die sich durch den Wegfall der ZugabeVO ergeben, fällt auf, dass keine festen Wertgrenzen bestehen. Es muss aber beachtet werden, dass ein übermäßiges anlocken nicht gestattet ist. Es kann aber nicht die Rede von einem übermäßigen anlocken sein, wenn der Wert der Zugabe im Vergleich zu dem ursprünglichen Produkt gering ist. Es muss auch kein Gebrauchszusammenhang oder Gebrauchsnähe zwischen den gekoppelten Leistungen bestehen.[11] Der Wegfall der ZugabeVO und des RabattG ist auch vor dem Hintergrund des gewandelten Verbraucherbildes zu sehen. Diese Gesetzesinitiativen treten für eine Modernisierung des Wettbewerbsrechts ein.[12]

3. Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe

3.1 Schlussverkäufe

Winter- und Sommerschlussverkäufe erfreuten sich in Deutschland bei den Einzelhändlern und bei den Verbrauchern großer Beliebtheit.

Sie stellten für die Einzelhändler eine große Chance dar, Waren, die saisonalen oder modischen Nachfrageschwankungen unterlagen, durch starke Preisnachlässe zu verkaufen.[13] Durch die Abschaffung der Sonderveranstaltungen vormals geregelt in den §§ 7, 8 UWG sind Sonderveranstaltungen nun ohne Beschränkungen zulässig.

Im alten Recht waren Sonderveranstaltungen Verkaufsveranstaltungen des Einzelhandels, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfanden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienten und den Eindruck besonderer Kaufvorteile hervorriefen.[14] Für die Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts findet man kaum plausible Gründe.[15] Nach altem Recht waren Winter- und Sommerschlussverkäufe in § 7 Abs. 3 Nr.1 UWG ausdrücklich normierte Ausnahmetatbestände zum allgemeinen Verbot der Ankündigungen und Durchführungen von Sonderveranstaltungen gem. § 7 Abs. 1 UWG.[16] Deshalb ist hier darauf hinzuweisen, dass Verkaufsaktionen, wie sie die Schlussverkäufe darstellen, nun zu jeder Zeit und aus jedem beliebigen Grund möglich sind.

3.2 Jubiläumsverkäufe

Bei Jubiläumsverkäufen ist die Rechtslage gleich. Nach altem Recht waren Jubiläumsverkäufe lediglich nach 25 Jahren des Bestehens des Unternehmens in demselben Geschäftszweig zulässig gem. § 7Abs. 3 Nr. 2 UWG. Diese Regelung besteht nun nicht mehr, Jubiläumsverkäufe sind nicht mehr gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass nun jedes Jubiläum gefeiert werden kann. Wichtig hierbei ist allerdings, wenn ein Alter des Unternehmens angegeben wird, muss dies richtig sein, da sonst eine verbotene Irreführung vorliegt.[17]

Es können auch andere Jubiläen gefeiert werden, wenn sie wahr sind. Dies kann z.B. der 40. Geburtstag des Geschäftsinhabers oder der 70 Geburtstag des Vaters des Inhabers sein.

Vorraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Anlass richtig beschrieben wird. Es muss also klar daraufhin gewiesen werden, dass der 40. Geburtstag des Geschäftsinhabers gefeiert wird und nicht der 40. Geburtstag des Geschäfts.[18]

Durch die Aufhebung des Sonderveranstaltungsverbot, ist es nun gestattet Jubiläumsverkäufe monatlich oder auch in wöchentlichen Abständen zu veranstalten. Es ist hier allerdings wieder auf das Verbot der Irreführung zu achten gem. § 5 UWG n.F.

Der Regierungsentwurf und der Referentenentwurf begründet dies folgendermaßen: „ Gleichzeitig wird die Werbung mit dem Begriff Schlussverkauf freigegeben, wobei allerdings eine irreführende Verwendung verboten bleibt.“[19] Somit ist festzuhalten, dass Schlussverkäufe somit zu jedem Anlass und zu jeder Gelegenheit erlaubt sind. Es ist hier nur noch der Grundsatz der Irreführung zu beachten (Irreführungsverbot).

3.3 Räumungsverkäufe

Die Regelungen bei Räumungsverkäufen wurden ebenfalls aufgehoben. Laut altem Recht mussten Räumungsverkäufe bei der IHK unter Wahrung der Fristen angezeigt werden. Die Möglichkeit für Räumungsverkäufe bestand nur bei Geschäftsaufgabe, baugenehmigungspflichtigen Umbau oder Schadensfall. Die Zeit der Räumungsverkäufe wurde auch befristet.[20] Im alten Recht wurde zwischen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, wegen unvorhersehbaren Ereignissen und wegen Umbaus unterschieden.

Bei diesen Aktionen war das Vor- und Nachschieben verboten, es durfte also nur die Ware beim Räumungsverkauf verkauft werden, die der IHK auch gemeldet wurde. Bei Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe war die Dauer auf 24 Werktage befristet, bei den beiden andern genannten Arten lief die Frist nach 12 Tagen ab.

Ebenfalls bestand nach Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe für den Inhaber eine Sperrfrist von zwei Jahren, wodurch es ihm untersagt war am selben Ort, oder in einer benachbarten Gemeinde, ein gleichartiges Geschäft zu eröffnen.[21]

Des Weitern durfte kein Räumungsverkauf durchgeführt werden, wenn der Veranstalter mindestens 3 Jahre vorher einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchgeführt hatte. Durch den Wegfall der Sonderregelungen für den Räumungsverkauf bedeutet dies, dass der Begriff nicht mehr diese strengen Voraussetzungen erfüllen muss.

[...]


[1] Lettl, Das neue UWG, Seite 8.

[2] Lettl, Das neue UWG, Seite 176.

[3] Lettl, Das neue UWG, Seite 176.

[4] Lettl, Das neue UWG, Seite 176.

[5] Lettl, Das neue UWG, Seite 176.

[6] Lettl, Das neue UWG, Seite 176.

[7] Eppe, WRP 1/2003, 29, 34.

[8] Lettl, Das neue UWG, Seite 82.

[9] Lettl, Das neue UWG, Seite 82.

[10] Lettl, Das neue UWG, Seite 82.

[11] Lettl, Das neue UWG, Seite 84.

[12] Eppe, WRP 1/2003, 29, 34.

[13] Nippe, WRP 5/2003, 568, 571.

[14] Nieding/Amthor, GRUR 10/2003, 833, 833.

[15] Sack, BB 2003, 1073, 1074.

[16] Nippe, WRP 5/2003, 568, 579.

[17] http.//www.ihk-oldenburg.de/druckversion.php?drucken=recht_2743.php besucht am 28.09.04.

[18] http.//www.ihk-oldenburg.de/druckversion.php?drucken=recht_2743.php besucht am 28.09.04.

[19] Nippe, WRP 5/2003, 568, 579.

[20] http.//www.ihk-oldenburg.de/druckversion.php?drucken=recht_2728.php besucht am 28.09.04.

[21] http.//www.ihk-oldenburg.de/druckversion.php?drucken=recht_2728.php besucht am 28.09.04.

Excerpt out of 17 pages

Details

Title
Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts
College
University of Applied Sciences Trier
Grade
1,7
Author
Year
2004
Pages
17
Catalog Number
V34628
ISBN (eBook)
9783638347976
File size
525 KB
Language
German
Keywords
Wegfall, Sonderveranstaltungsrechts
Quote paper
Frieder Strobel (Author), 2004, Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34628

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Was kommt nach dem Wegfall des Sonderveranstaltungsrechts



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free