Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung


Seminar Paper, 2001

31 Pages, Grade: 15 Punkte


Excerpt


I. Inhaltsverzeichnis

II. Literaturverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

IV. Ausarbeitung

1. Einleitung

2. Das Zustandekommen der Weimarer Reichsverfassung
2.1 Das Ende des Kaiserreichs
2.2 Die Nationalversammlung oder Verfassungsgebung als Kompromiss
2.2.1 Der Entwurf
2.2.1.1 Die Frage Kirche/ Staat/ Erziehung
2.2.1.2 Regelung des Wirtschaftslebens
2.2.1.3 Gleichberechtigung
2.2.2 Die Verabschiedung der Verfassung

3. Stellung der Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung

4. Grundrechte und Grundpflichten in der Realität des Weimarer Reiches
4.1 Geschichtlicher Überblick
4.11 Nachkriegskrise 1920 – 1923
4.12 Stabilisierung 1924 – 1929
4.13 Totale Krise und Ende der Weimarer Republik 1930 – 1933
4.2 Legislative
4.3 Exekutive
4.4 Judikative
4.5 Die Akzeptanz der Verfassung in der Gesellschaft

5. Bedeutung für das Grundgesetz

6. Endbetrachtung

V. Erklärung

Anhang 1

Anhang 2

II. Literaturverzeichnis

Gaile, Dr. Jochen: Die Deutsche Geschichte, Köln, 1992

Göbel, Walter: Abiturwissen Die Weimarer Republik. Stuttgart 1988

Goldhagen, Daniel Jonah: Hitlers willige Vollstrecker. Berlin 1998

Hartung, Fritz: Deutsche Verfassungsgeschichte. Stuttgart 1969

Heiber, Helmut: Die Republik von Weimar. München. 22. Aufl. 1996

Heidelmeyer, Wolfgang (Hrsg.): Die Menschenrechte. Stuttgart 1982

Hermann, Axel: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat

http://www.bpb.de/info, 1999

Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz, Kommentar für politische Bildung.

Bonn 1996

Holborn, Hajo: Deutsche Geschichte der Neuzeit. Frankfurt/M. 1981

Hoppe, Anke u. Kienle, Heike: Die Debatten um den Gleichberechtigungs-

paragrafen in den Verfassungen (1919 - 1994)

http://tiss.zdv.uni-tuebingen.de, 2000

Hutter, Franz-Josef und Tessner, Carsten (Hrsg.), Die Menschenrechte die Deutschland, München 1997

Kanngießer, Anette: Geschichte der Mädchenschulbildung.

http://www.nibis.ni.schule.de, 2000

Katz, Alfred: Staatrecht: Heidelberg 1996

Menger, Christian-Friedrich: Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit.

Karlsruhe 1975

Peukert, Detlev J.K.: Die Weimarer Republik. Frankfurt/M. 1987

Pleticha, Heinrich (Hrsg.): Die Deutsche Geschichte, Band 11, Republik und

Diktatur 1918 – 1945, Gütersloh 1984

Riedel, Kai: Die Weimarer Reichsverfassung, 1998, www.kai-riedel.de

Schuster, Prof. Dr. Rudolf: Deutsche Verfassungen. München 1992

Studt, Christoph (Hrsg.): Die Deutschen im 20. Jahrhundert. München 1999

Wirsching, Andreas: Die Weimarer Republik, Politik und Gesellschaft.

München 2000

III. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

IV. Ausarbeitung

1. Einleitung

Die Weimarer Republik wird in Büchern und Filmen hauptsächlich als die Zeit der „goldenen Zwanziger Jahre“ dargestellt, in der sich die Frauen von Korsetts und langen Haaren befreiten, ein legendärer kultureller Schaffensprozess einsetzte und sich die Menschen in den Metropolen vergnügungssüchtig berauschten und anderer Sünden hingaben. In Erzählungen unserer Großeltern handelte es sich um die Zeit des ersten Nachkriegselends, der Massenarbeitslosigkeit und der Inflation, in der das Geld in Sackkarren zum nächsten Lebensmittelladen gefahren werden musste.

Doch die Weimarer Republik mit ihrer gerade mal vierzehnjährigen Dauer war auch die erste Republik auf deutschem Boden, die erste parlamentarische Demokratie. Sie wird oft als Probephase für das heute geltende Grundgesetz bezeichnet. Was seinerzeit der Wirklichkeit standgehalten hat, wurde in das Grundgesetz übernommen, Fehler weitestgehend korrigiert.

In der folgenden Ausarbeitung wird zunächst die Entstehung der Weimarer Reichsverfassung unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte und Grundpflichten dargelegt und die Stellung dieser Grundrechte im Verfassungsgefüge untersucht.

Anschließend soll festgestellt werden, in wie weit diese theoretisch festgelegten Grundrechte tatsächlich „gelebt“ worden sind bzw. gelebt werden konnten und welche Einflüsse aus Gesellschaft, Legislative, Exekutive und Judikative für die alltägliche Ausgestaltung verantwortlich waren.

Zuletzt möchte die Verfasserin darlegen, wie und in welchen Punkten die Erfahrungen mit der Weimarer Verfassung – wiederum insbesondere die Erfahrungen mit den Grundrechten – unser heute geltendes Grundgesetz geprägt haben und ob tatsächlich die Weimarer Reichsverfassung die Schuld trägt am Hitler-Regime der Jahre 1933 – 1945 und damit an den Millionen von Toten des Massenmordes des III. Reiches und des 2. Weltkrieges.

2. Das Zustandekommen der Weimarer Reichsverfassung

2.1 Das Ende des Kaiserreiches

Im August 1916, etwa in der Mitte des 1. Weltkrieges, war die Mehrheit der Deutschen noch überzeugt von der deutschen Überlegenheit und dem sicheren Kriegsgewinn. Aufgrund dieser Stimmung in Volk und Heer wurden die Generäle Hindenburg und Ludendorff von Kaiser Wilhelm II. an die Spitze des Feldheeres berufen und bildeten die Oberste Heeresleitung, die künftig nicht nur die deutsche Kriegsführung, sondern faktisch auch die Innen- und Außenpolitik Deutschlands bestimmte.

Als die OHL dann von der drohenden Niederlage Deutschlands überzeugt war, befahl sie am 28.10.1918 eine Verfassungsänderung dahingehend, dass Deutschland nunmehr eine parlamentarische Demokratie sein sollte, deren Volksvertreter die schwierige Aufgabe der Friedensverhandlungen zu übernehmen hatten.

Matrosen, die sich weigerten, in den letzten Wirren des schon verlorenen Krieges noch ihr Leben zu riskieren, revoltierten in Kiel. Dieser Funke sprang über und innerhalb weniger Tage bildeten sich allerorten Arbeiter- und Soldatenräte.

Unter diesem Druck trat am 09.11.1918 Kaiser Wilhelm II. nach langem Zögern in seinem Exil in Spa zurück. Noch am gleichen Tage wurde die Republik ausgerufen und zwar sowohl durch den führenden Sozialdemokraten Philipp Scheidemann von einem Balkon des Reichstages als auch durch den Führer des Spartakusbundes Karl Liebknecht vom Berliner Schloss aus. Als erste provisorische Regierung trat am 10.11.1918 der Rat der Volksbeauftragten unter der Führung Friedrich Eberts zusammen.

Auf dem Ersten Allgemeinen Kongress der Arbeiter- und Soldatenräte vom 16. - 21.12.1918 in Berlin wurde die Entscheidung getroffen, Räte als Grundlage der Verfassung sowie als Legislativ- und Exekutivorgane abzulehnen und die Wahl zur Nationalversammlung zum frühst möglichen Zeitpunkt abzuhalten.

Die Ablehnung einer Räterepublik führte wiederum zu Frust bei den extrem Linken, die sich gewaltsame Auseinandersetzungen mit den neugebildeten Freikorpstruppen lieferten[1].

2.2 Die Nationalversammlung oder Verfassungsgebung als Kompromiss

2.2.1 Der Entwurf

In dieser Zeit, in der teilweise bürgerkriegsähnliche Zustände herrschten, fand am 19.01.1919 die Wahl zur Nationalversammlung statt, bei der erstmals auch Frauen das aktive und passive Wahlrecht zugestanden wurde. Die Sitzverteilung erfolgte nach dem reinen Verhältniswahlrecht ohne Begrenzung, wie sie durch die 5 %-Klausel im GG festgelegt ist.

Bei einer Wahlbeteiligung von 83 % wurde die SPD mit 37,9 % stärkste Partei[2], war aber auf die Zusammenarbeit mit anderen Parteien angewiesen. Zusammen mit Zentrum und DDP bildete sie die Weimarer Koalition und wählte am 11.02.1919 Friedrich Ebert zum Reichspräsidenten.

Wichtige Aufgaben der Nationalversammlung waren zunächst die Friedensverhandlungen[3] sowie die Verabschiedung einer Reichsverfassung.

Der Berliner Staatsrechtslehrer und Jurist Hugo Preuß (1860 – 1925) war bereits am 15.11.1918 von den „Volkskommissaren (des Rates der Volksbeauftragten) zum Staatssekretär den Inneren ernannt und mit der Vorbereitung der Verfassung beauftragt worden[4] “.

Der sich aus 28 Mitgliedern der Nationalversammlung zusammensetzende „Verfassungsausschuss“ beriet den von Preuß vorgelegten Entwurf, wobei das Verhältnis des Gesamtstaates zu den Einzelstaaten das schwerste Problem bildete. Preuß „erstrebte einen dezentralisierten Einheitsstaat, in dem den bisherigen Ländern nur die Rechte autonomer Selbstverwaltung zustehen sollten.“ Die kleinsten Länder sollten zu leistungsfähigen Selbstverwaltungskörperschaften zusammengefügt, Preußen in kleine Provinzen zerlegt werden. Dieser Entwurf scheiterte an der „gegebenen Wirklichkeit des deutschen Pluralismus“. Die Länder – allen voran Bayern und das große Preußen - wollten ihre Stellung nicht aufgeben.[5]

Die Grundrechte in ihrer späteren Ausführlichkeit waren kein „Werk“ von Hugo Preuß waren, sondern man hatte „auf Wunsch der sozialdemokratischen Volksbeauftragte diese Leitsätze zunächst aus der 48er[6] Verfassung abgeschrieben hatte, soweit sie noch passten. Mangels „eindeutiger Mehrheiten und angesichts instabiler Kräftegleichgewichte mussten die Parlamentarier dabei ständig Kompromisse eingehen“[7], wobei weniger die herkömmlichen liberalen Rechte wie Religions-, Meinungs-, Gewissens-, Presse- und Informationsfreiheit, sondern vielmehr die Fragen zum Verhältnis Kirche/ Staat, Erziehung, Eigentum und Sozialisierung sowie die Arbeitermitbestimmung zu Kontroversen führten.

2.2.1.1 Die Frage Kirche/ Staat/ Erziehung

Während die Sozialdemokraten sich einen weltlichen Staat ohne Einflussnahme der Kirchen wünschten, wollten Zentrumspartei mit der Unterstützung von DNP und DVP die Mitwirkung der Kirchen im Staatsaufbau stärken. In der Verfassung wird der gefundene Kompromiss so ausgedrückt, dass es zwar keine Staatskirche gibt (Art. 137 S. 1 WRV), die Kirchen aber Körperschaften des öffentlichen Rechtes bleiben und ihnen das Recht auf Steuererhebung zugestanden wird (Art. 137 Abs. 3 WRV).

Während Sozialdemokraten und die DP für das Monopol des Staates in der Jugenderziehung eintraten, wollte die Rechte ein Höchstmaß von kirchlichem Einfluss auf die Erziehung aufrechterhalten. Der hier gefundene Kompromiss stellt sich so dar, dass die Kinder aller Klassen zumindest in den ersten vier Jahren die selben Grundschulen besuchen sollten, bevor ein Teil von ihnen in höhere Schulen hinüberwechselt. „Auf Antrag der Erziehungsberechtigten in den Gemeinden sollten sowohl konfessionelle Schulen wie Schulen mit nichtkonfessionellen Weltanschauungen organisiert werden“[8], wobei nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis der Eltern, sondern Anlage und Neigung der Schüler für die Wahl der Schulform maßgebend sein sollte (vgl. Art. 146 WRV).

2.2.1.2 Regelung des Wirtschaftslebens

Am umstrittensten stellten sich die Regelungen zum Wirtschaftsleben dar. Da sämtliche in der Nationalversammlung vertretenen Parteien hier ihre Vorstellungen verwirklicht sehen wollten, wurden alte liberalen Rechte wie Handels- und Gewerbefreiheit, Eigentum und Erbrecht neben sozialistische Regelungen zu Landreform, Arbeitsrecht und Sozialisierung gesetzt.

Diese „Liste der Grundrechte belegt den Kompromisscharakter der Verfassung, der sich in der unverbundenen Aneinanderreihung von Forderungen unterschiedlicher Sozialgruppen ausprägte, sowie von Versprechungen, die erst durch ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren konkretisiert werden sollten, und von formelhaften Bestimmungen, deren inhaltliche Ausfüllung ebenfalls der zukünftigen Gesetzgebung und ihren Mehrheiten oblag“[9]. Ungeachtet einer Reihe von sozialer Grundrechte zugunsten der Arbeiterschaft wurde „der Privatindustrie wieder eine volkswirtschaftliche Schlüsselstellung garantiert und das kapitalistische Wirtschaftssystem gegen sozialistische Experimente abgeschirmt[10] “.

2.2.1.3 Die Gleichberechtigung

In der Debatte um den Gleichberechtigungsparagrafen 109 konnten sich die Sozialisten mit ihrem Änderungsvorschlag, das Wort „grundsätzlich“ aus der Bestimmung „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ zu streichen nicht durchsetzen, da dies den Grundvorstellungen des Zentrum sowie der DDP und DNP wiedersprach, die eine völlige Gleichberechtigung als der Natur der Frau widersprechend ansahen[11].

Im Gegenzug konnte die Linken durchsetzen, dass Adelsbezeichnungen, Orden und Ehrenzeichen vom Staat nicht mehr verliehen werden durften und nur noch als Teile des Namens gelten (Art. 109 III und IV WRV), da sie sich von dieser Abschaffung ein endgültiges Ende des Ständewesens versprachen. „Die demokratische Republik bricht damit mit den Adelsprivilegien von tausend Jahren[12] “.

2.2.2 Die Verabschiedung der Verfassung

Zusammenfassend entstand nach vielen Debatten, Diskussionen und Änderungen „ein Gemisch verschiedenartiger Vorstellungen, Interessen und Wünsche mit freilich noch immer vorwiegend liberaler Tendenz“[13].

„Soweit sich auch die Verfassung von dem ersten Preuß´schen Entwurf entfernt hatte, in einem war sie ihm treu geblieben: Sie war trotz eifriger Benutzung fremder Vorbilder, der amerikanischen, französischen, schweizerischen Verfassung und der Paulskirchenverfassung (..) aus den sie die unzweckmäßigsten Bestimmungen ... zusammengestoppelt hat, doch ein selbständiges und eigenartiges Werk[14] “.

Die WRV wurde schließlich am 31.07.1919 von der Nationalversammlung mit 262 Ja- gegen 75 Neinstimmen bei einer Enthaltung verabschiedet[15], am 11.08.1919 vom Reichspräsidenten unterschrieben und trat am 14.08.1919 mit ihrer Verkündung im Reichsgesetzblatt in Kraft.

Die im zweiten Hauptteil festlegten Grundrechte verteilten sich dabei wie folgt:

- der erste Abschnitt umfasste in den Art. 109 bis 118 die klassischen Freiheits- und Gleichheitsrechte der Einzelperson (Gleichheitsgrundsatz, Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Verbot der Auslieferung, Freiheit der Person, Unverletzlichkeit der Wohnung, Verbot der rückwirkenden Bestrafung, Briefgeheimnis, Meinungsfreiheit).
- Im zweiten Abschnitt wurde in den Art. 119 bis 134 die Grundrechte und Grundpflichten in ihrer Stellung im Gemeinschaftsleben festgelegt (Regelungen zu Ehe und Familie, Jugendschutz, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Wahlfreiheit, Petitionsrecht, Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, Zugang zu öffentlichen Ämtern, Rechtsstellung der Beamten, Ehrenämter, Wehrpflicht, Beitrag zu öffentlichen Lasten).
- Der dritte Abschnitt garantierte in den Art. 135 bis 141 die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, die Stellung der Religionsgemeinschaften, den Schutz der Sonn- und Feiertage sowie die Ermöglichung von Religionsausübung auch für Wehrmachtsangehörige und Anstaltsinsassen.
- Der vierte Abschnitt enthielt in den Art. 142 bis 150 Regelungen zu Bildung und Schule (Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Bildung der Jugend, Schulaufsicht und Schulpflicht, Aufbau des öffentlichen Schulwesens, Unterrichtsinhalte einschl. Religionsunterricht, Denkmalschutz).
- Im fünften und letzten Abschnitt wurden in den Art. 151 bis 165 Regelungen zum Wirtschaftsleben getroffen (Vertragsfreiheit, Eigentum, Enteignung, Erbrecht, Verteilung und Nutzung des Bodens, Sozialisierung, Arbeitsrecht, Gewerkschaften, Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte, Sozialversicherung, Arbeiter und Wirtschaftsräte).

Dieser inhaltlich ausgerichtete zweite Hauptteil der Verfassung ging somit „weit über die Bekräftigung der traditionellen Grundrechte hinaus“[16] und ging somit „das Wagnis ein, den Inhalt des demokratischen und sozialen Rechtsstaats in seinen Grundzügen zu detaillieren“[17], wobei sozialstaatliche und sozialistische Aspekte durch Aufnahme von Forderungen der Arbeiterbewegung eine besonders starke Betonung erfuhren. Hier ist insbesondere auf die Möglichkeit zur Enteignung (Art. 153 II und 155 II WRV), das Recht auf gesunde Wohnung (Art. 155 I S. 2 WRV), die umfassenden Verpflichtungen der Grundbesitzer gegenüber der Gemeinschaft (Art. 155 II und II WRV), die Möglichkeit der Sozialisierung (Art. 156 WRV), den Schutz der Arbeitskraft (Art. 157 WRV), die Vereinigungsfreiheit (Art. 159 WRV), die Sozialversicherung mit ihrer umfassenden Aufzählung sozial schützenswerter „Wechselfälle des Lebens“ (Art. 161 und 163 II WRV) und die Bestimmungen zur Einführung von Arbeiter- und Wirtschaftsräten (Art. 165 WRV) hinzuweisen.

Inwieweit diese weitgehenden Regelungen tatsächlich Einzug in die Wirklichkeit des Lebens in der Weimarer Republik gehalten haben, wird später unter 4. untersucht werden.

[...]


[1] sog. „Spartakus“- bzw. Januaraufstand

[2] vgl. Peukert, Detlef: Die Weimarer Republik, S. 206

[3] vgl. unten unter 4.11

[4] vgl. Holborn, Hajo: Deutsche Geschichte der Neuzeit, S. 324

[5] vgl. zu diesem Abschnitt Menger, Christian-Friedrich, S. 169

[6] Verfassung des Deutschen Reiches (Paulskirchenverfassung) vom 28.03.1849

[7] vgl. Peukert, Detlef: Die Weimarer Republik, S. 47

[8] vgl. Holborn, Hajo: S. 338

[9] vgl. Peukert, Deltlev, S. 51

[10] vgl. Studt, Christoph, S. 99

[11] vgl. Hoppe, Anke u. Kienle, Heike: Die Debatten um den Gleichberechtigungsparagrafen

[12] vgl. Pleticha, Heinrich: Deutsche Geschichte, S. 110

[13] vgl. Heiber, Helmut: Die Republik von Weimar, S. 49

[14] vgl. Hartung, Fritz: Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 324

[15] DNVP, USPD und DDP lehnten die Verfassung in Teilen oder ganz ab

[16] vgl. Peukert, Detlev: S. 50

[17] vgl. Peukert, Detlev: S. 51

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Details

Title
Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung
College
University of Applied Sciences for Public Administration of North Rhine-Westphalia; Köln  ((Verwaltung))
Course
Seminar: Die Menschen- und Bürgerrechte - historische und juristische Entwicklungen
Grade
15 Punkte
Author
Year
2001
Pages
31
Catalog Number
V3462
ISBN (eBook)
9783638121293
File size
627 KB
Language
German
Keywords
Grundrechte, Weimarer, Reichsverfassung, Seminar, Menschen-, Bürgerrechte, Entwicklungen
Quote paper
Sabine Hein (Author), 2001, Grundrechte in der Weimarer Reichsverfassung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/3462

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