Qualitativ hochwertiger Journalismus ist für unsere heutige Gesellschaft unbestritten von großer Bedeutung. Das Internet hält unzählige tagesaktuelle Informationen bereit, die zu großen Teilen von den Presseverlagen selbst kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Doch solch eine Berichterstattung hat ihren Preis. Daher sind Anbieter im digitalen Zeitalter auf hohe Klickzahlen angewiesen, aus denen sich dann ihre Werbeeinnahmen errechnen.
Wie es aus den Bereichen der Film- und Musikbranche bekannt ist, bietet das Internet aber nicht nur die Möglichkeit, Inhalte von Berechtigten zu konsumieren, sondern auch, diese unrechtmäßig zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen. Aus diesem Grund haben sich erstmals 2009 verstärkt Presseverleger zusammen getan und ein eigenes Leistungsschutzrecht gefordert. Daraufhin entbrannte eine derartige Diskussion, dass das Thema 2009 Einzug in den Koalitionsvertrag fand. Der erste Gesetzesentwurf wurde am 13. Juni 2012 eingebracht, dicht gefolgt von einer zweiten Änderung vom 27. Juli 2012 und einer dritten Überarbeitung vom 27. August. Mit der letzten Änderung vom 27. Februar 2013 wurden schließlich „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ vom Leistungsschutz ausgenommen, was letzten Endes die Fassung darstellte, die als §§ 87f-h UrhG am 01.08.2013 in Kraft trat.
Den sehr weitgehenden Forderungen in einem eigenen Gesetzesentwurf der Presseverleger kommt das neue Gesetz aber nicht nach, sondern wurde insbesondere durch die letzte Entwurfsänderung auf einen nur kleinen Anwendungsbereich reduziert. Letztlich richtet sich das Gesetz gegen Suchmaschinenbetreiber oder Anbieter, die Inhalte auf ähnliche Weise aufbereiten. Betroffen sind hiervon vor allem News-Aggregatoren, die auf Suchanfrage Links zu tagespolitischen Themen mitsamt deren Überschrift und kleinen Vorschautexten bereitstellen. Zu den drei größten gehören derzeit Google-News (90,5 %), Bing (3,2 %) und Yahoo (1,6 %). Doch seit dem „einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte“ aus dem Schutzbereich ausgenommen sind, stellt sich die Frage, was hierunter zu verstehen ist. Denn damit steht und fällt letztlich die Reichweite des neuen Gesetzes und soll von daher in dieser Arbeit näher beleuchtet werden.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Eingrenzung des Themas
II. Vorgehen
B. Generelle Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts
I. Vergleichbarkeit
II. Rechtliche Schutzmöglichkeiten
1. Vorgehen von Harvestern
a) Eigenes Urheberrecht
b) Derivatives Urheberrecht
c) Weitere Schutzmöglichkeiten
2. News-Aggregatoren
a) Deep-Links
b) Übernahme von Textzeilen
3. Zusammenfassung
III. Technische Schutzmöglichkeiten
1. Robot.txt und Meta-Tags
a) Unverbindlichkeit der Maßnahme
b) Nachteile
2. Weitere technische Möglichkeiten
3. Zwischenergebnis
IV. Zentrale Argumentationslage
V. Fazit
C. Gegenstand und Umfang des Leistungsschutzes
I. Presseerzeugnis
1. Redaktionell-technische Festlegung
2. Journalistischer Beiträge
3. In periodisch veröffentlichter Sammlung
4. Überwiegend verlagstypisch
II. Inhaber des Leistungsschutzrechts
III. Adressat des Leistungsschutzrechts
IV. Schutzgegenstand und Schutzumfang
1. Öffentlich zugänglich machen
2. Zu gewerblichen Zwecken
V. Ausnahme: Einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte
1. Wortlaut
2. Historisch
a) Verweis auf „Metall auf Metall“-Entscheidung
b) Verweis auf „Vorschaubilder“-Entscheidung
3. Teleologisch
4. Systematisch
5. Zusammenfassung
VI. Vertretene Ansichten
1. Inhaltliche Beurteilung
2. Beurteilung nach Umfang
VII. Eigene Ansicht
1. Auseinandersetzung mit den Ansichten
2. Schlussfolgerung
D. Situation nach des Gesetzesänderung
I. Schutzmöglichkeiten der Presseverleger
II. Momentane Situation
III. Situation des Urhebers
IV. Mögliche Entwicklungen
E. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Notwendigkeit und praktische Bedeutung des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger in Deutschland. Dabei wird insbesondere untersucht, wie sich die gesetzliche Ausnahmeregelung für „kleinste Textausschnitte“ auf die Praxis von News-Aggregatoren und Suchmaschinenbetreibern auswirkt.
- Rechtliche Grundlagen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger.
- Untersuchung technischer Schutzmaßnahmen wie robots.txt und Meta-Tags.
- Analyse der Tatbestandsvoraussetzungen für Presseerzeugnisse.
- Auslegung des Begriffs „kleinste Textausschnitte“ im Lichte der Rechtsprechung.
- Interessenkonflikt zwischen Verlagen, Suchmaschinenanbietern und Nutzern.
Auszug aus dem Buch
1. Vorgehen von Harvestern
Die Praxis sogenannter Harvester beläuft sich im Wesentlichen darauf, bei anderen Presseverlegern geschützte Werke ohne Lizenz zu entnehmen und etwa auf der eigenen Seite einzustellen. Da es sich hierbei um derart offensichtliche Urheberrechtsverletzungen handelt, die regelmäßig als Verletzung von § 16 bzw. § 19a UrhG einzustufen sind, sollen diesbezüglich die Schutzmöglichkeiten nur kurz umrissen werden.
a) Eigenes Urheberrecht
Wenn der Verleger eine kreative, verlegerische Leistung vollbracht hat, etwa im redaktionellen Bereich, könnte ihm ein eigenes Urheberrecht zur Seite stehen. Doch in der Praxis werden solche kreative Aufgaben meist an eine Vielzahl von Mitarbeitern delegiert, insbesondere bei großen Verlagen, sodass eine ausreichend kreative Leistung des Verlegers nur selten anzunehmen sein wird.
b) Derivatives Urheberrecht
Verlagstypisch ist es jedoch, dass Verleger sich mittelbar auf die Rechte der Werkschöpfer berufen.
Eigene Urheberrechte an einem Presseprodukt können eine Vielzahl von Leuten haben. Zum einen wird in der Arbeit der Autoren regelmäßig die Schaffung eines Sprachwerks im Sinne von § 2 I Nr. 1, II UrhG zu sehen sein, denn über Tagesgeschehnisse zu berichten ist in den unterschiedlichsten individuellen Spielweisen möglich, weswegen eine ausreichende Schöpfungshöhe regelmäßig zu bejahen ist. Ausnahmen sind in Einzelfällen sicherlich in knappen, rein aus Informationen bestehenden Kurznachrichten zu sehen, die jeder persönlichen Note entbehren. Entweder als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 I Nr. 5 UrhG oder jedenfalls als Lichtbild im Sinne von § 72 I UrhG sind Fotos in jedem Falle geschützt. Aber auch den Verantwortlichen für Illustrationen, Grafiken oder ähnlichem können eigene Urheberrechte zustehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Einführung in die Relevanz von Online-Journalismus und die Entstehung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als Reaktion auf News-Aggregatoren.
B. Generelle Notwendigkeit eines Leistungsschutzrechts: Untersuchung der Schutzbedürftigkeit von Verlagen im Vergleich zu anderen Werkmittlern und Evaluierung technischer sowie urheberrechtlicher Abwehrmaßnahmen gegen Aggregatoren.
C. Gegenstand und Umfang des Leistungsschutzes: Detaillierte Analyse der gesetzlichen Definition des Presseerzeugnisses und Auslegung der Ausnahme für „kleinste Textausschnitte“.
D. Situation nach des Gesetzesänderung: Betrachtung der aktuellen Marktsituation, insbesondere der Verhandlungen zwischen Verlagen und Suchmaschinenanbietern nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.
E. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Wirksamkeit des Gesetzes und der verbleibenden Schutzlücken im Vergleich zur ursprünglichen Erwartungshaltung der Presseverleger.
Schlüsselwörter
Leistungsschutzrecht, Presseverleger, Urheberrecht, News-Aggregatoren, Suchmaschinen, Snippets, kleinste Textausschnitte, Schutzbedürftigkeit, Digitaler Journalismus, Rechtsprechung, Vervielfältigung, Web-Crawler, Internetrecht, Wirtschaftsrecht, Informationsvielfalt
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit behandelt die Einführung und die rechtliche Reichweite des Leistungsschutzrechts für Presseverleger im Kontext von Suchmaschinen und News-Aggregatoren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Notwendigkeit des Schutzes, die Abgrenzung von Textausschnitten sowie die Wirksamkeit von technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen der Verlage.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Schutzbedürftigkeit der Presseverleger zu evaluieren und die Reichweite der Ausnahme für „kleinste Textausschnitte“ rechtlich zu bestimmen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesentwürfen, Kommentaren, Fachliteratur und relevanter Rechtsprechung des BGH und des EuGH.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Schutzbedürftigkeit, die Erläuterung der Tatbestandsmerkmale des Leistungsschutzes und eine kritische Auslegung der Ausnahmeregelung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Leistungsschutzrecht, Presseverleger, News-Aggregatoren, Snippets und die Auslegung von Textausschnitten.
Wie bewertet die Arbeit die Rolle von News-Aggregatoren?
Die Aggregatoren werden als notwendige Infrastruktur für den modernen Informationszugang betrachtet, deren Praxis der Nutzung von Inhalten jedoch in Konflikt mit den Interessen der Presseverleger steht.
Wie ist die Schlussfolgerung zur „kleinste Textausschnitte“-Regelung?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass eine restriktive Handhabung geboten ist, die sich auf das Nötigste beschränkt, um den Ausgleich zwischen den Interessen von Nutzern und Verlegern zu wahren.
Wie beeinflusst die „Paperboy“-Entscheidung die Argumentation?
Die Entscheidung dient als Beispiel dafür, wie Verweise und Hyperlinks im Internet rechtlich einzuordnen sind und verdeutlicht die Grenzen der Schutzmöglichkeiten für Verleger.
Warum hält der Autor technische Lösungen für unzureichend?
Technische Maßnahmen wie robots.txt werden als wirtschaftlich schadhaft für Verlage bewertet, da sie oft zu Ranking-Verlusten führen und somit die Auffindbarkeit der Inhalte gefährden.
- Citation du texte
- Finn Schmidt (Auteur), 2013, Das neue Leistungsschutzrecht für Presseverleger. „Bayern schlägt Schalke“ als schutzwürdige Leistung?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/346664