Die vorliegende Arbeit erläutert zunächst kritisch die Regelungen des Zahlungskontengesetzes im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann, um sich anschließend — aufgrund des zivilrechtlichen Schwerpunkts zumindest kurz — mit den verfassungsrechtlichen Fragen zur Beschränkung der Vertragsfreiheit und der gesetzlichen Regelung der Höhe des Entgeltes für Basiskonten auseinanderzusetzen, schließlich wird die Arbeit ein Fazit zum Zahlungskontengesetz ziehen.
Aufgrund der Entwicklungen hin zu einem weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Bankkonto für die Teilhalbe an einem wirtschaftlichen und sozialen Leben immer wichtiger. Ein Bankkonto wird dabei nicht nur für die Geschäfte des täglichen Lebens stets wichtiger, da immer mehr dieser Geschäfte nur über ein Bankkonto abgewickelt werden können. Vielmehr ist ein Bankkonto vor allem für essentielle Verträge und Geschäfte, wie zum Beispiel die Lohnzahlungen in einem Arbeitsverhältnis, der Erhalt von Sozialleistungen, das Zahlen der Miete, Strom-, Wasser- und Telefonkosten unabdingbar.
Trotz dieser enormen Wichtigkeit der Führung eines Zahlungskontos gehen Studien davon aus, dass 600.000 Haushalte in Deutschland kein Zahlungskonto führen. Aus diesem Grund gibt es seit nunmehr über 21 Jahren eine Diskussion um einen Kontrahierungszwang für Banken für die Eröffnung eines Zahlungskontos für Verbraucher. Es war der „Zentrale Kreditausschuss“ (heute: „Die Deutsche Kreditwirtschaft“), welcher 1995 durch die Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ den Stein ins Rollen brachte. Grund für diese Empfehlung war die Privatisierung der Postbank zum Jahr 1995. Aufgrund der Privatisierung besteht auf den bereits 1909 eingeführten Postscheckdienst (später Postgirodienst) kein Rechtsanspruch mehr.
Wegen des nun fehlenden Kontrahierungszwangs sollte durch die Einführung eines "Girokonto für Jedermann“ der bargeldlosen Zahlungsverkehr wieder für jeden möglich sein. Doch diese Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses“ war lediglich eine unverbindliche Selbstverpflichtung, die keinen Rechtsanspruch begründete. Versuche aus der Empfehlung des „Zentralen Kreditausschusses“ einen Kontrahierungszwang für die Banken herzuleiten scheiterten regelmäßig vor Gericht. Ebenso scheiterten Gesetzesentwürfe der Fraktionen „Die Linke“, sowie „Bündnis 90/Die Grünen“ die ein Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis zum Ziel hatten. So war es die Europäische Union, die sich für einen Rechtsanspruch auf ein Zahlungskonto einsetzte.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Das Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann
I. Anwendungsbereich
1. Anspruchsberechtigte
2. Anspruchsverpflichtete
II. Umfang des Basiskonto für Jedermann
III. Begründung eines Basiskontovertrages
1. Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
2. Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
3. Ablehnung wegen früherer Kündigung wegen Zahlungsverzuges
IV. Beschränkung des Kündigungsrechts
1. Kündigungsrecht nach § 42 II ZKG
2. Kündigungsrecht nach § 42 III ZKG
3. Kündigungsrecht nach § 42 IV ZKG
4. Erklärungsfrist
5. Kündigungserklärung durch das kontoführende Institut
V. Beschränkung der vereinbarten Entgelte
VI. Diskriminierungsverbot
VII. Beratungspflicht der verpflichteten Kreditinstitute
VIII. Rechtsschutz
C. Verfassungsrechtliche Fragen zum Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann
I. Einschränkung der Vertragsfreiheit
II. Einschränkung des Entgeltes
D. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch die Regelungen des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hinsichtlich des Rechts auf ein Basiskonto für Jedermann, beleuchtet die damit verbundenen zivilrechtlichen Aspekte sowie die verfassungsrechtlichen Fragen zur Beschränkung der Vertragsfreiheit und zur staatlichen Entgeltregulierung.
- Anwendungsbereich und Anspruchsberechtigung für ein Basiskonto
- Kriterien für die Ablehnung oder Kündigung von Basiskontoverträgen
- Beschränkungen der Vertragsfreiheit durch Kontrahierungszwang
- Methoden und Rechtsfolgen der staatlichen Entgeltregulierung
- Rechtsschutzmöglichkeiten der Verbraucher im Konfliktfall
Auszug aus dem Buch
III. Begründung eines Basiskontovertrages
Der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages ist in § 33 ZKG geregelt. Danach sind die Kreditinstitute verpflichtet auf Wunsch eines Berechtigten diesem unentgeltlich die Anlage 3 des ZKG zu übermitteln, § 33 I 1 ZKG. Der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages (Anlage 3 des ZKG) soll von dem Berechtigten zum Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages genutzt werden. Dies soll zu einer besseren Überprüfbarkeit der Angaben durch den Verpflichteten, zur Verbesserung der Beweisbarkeit und zur Beschleunigung eines eventuellen Verwaltungsverfahrens (§ 48 ZKG) dienen.
Dem Verbraucher wird allerdings freigestellt den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages auch formfrei zu stellen, allerdings muss auch dieser formfreie Antrag alle benötigten Angaben enthalten (§ 33 I 1 ZKG), denn sonst kann sich das Kreditinstitut auf die Unvollständigkeit des Antrags berufen, § 33 II 3 ZKG. Der Antrag ist nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu werten, vielmehr ist der Antrag eine „Vorstufe“ im Vertragsschlussprozess. Der Antrag muss — wenn das Kreditinstitut einen Internetauftritt hat — auch digital auf diesem zur Verfügung gestellt werden. Bereits bei Antragstellung kann der Antragsteller verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt wird.
Diesen Antrag dürfen die Verpflichteten — sofern er vollständig ist — nach § 34 I ZKG nur ablehnen, wenn einer der abschließend in §§ 35 bis 37 ZKG genannten Ablehnungsgründe vorliegt. Der Gesetzgeber geht dabei weit über die Regelungen der Richtlinie hinaus. Nach Art. 16 II Unterabs. 2 und Erwägungsgrund 37 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten regeln, dass die Verbraucher für den Abschluss eines Basiskontovertrages ein „echtes Interesse“ an dem selben nachweisen müssen. Den Nichtgebrauch dieser Möglichkeit begründet der Gesetzgeber mit dem Willen zur Rechtssicherheit, welche sonst nicht gewahrt wäre.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ein und beschreibt den historischen Weg zur Einführung des Basiskontos.
B. Das Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann: Dieses Kapitel erläutert detailliert den Regelungsgehalt des ZKG, einschließlich der Anspruchsberechtigten, der Ablehnungsgründe und der Bedingungen für die Kontoführung.
C. Verfassungsrechtliche Fragen zum Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann: Hier werden die verfassungsrechtlichen Implikationen der staatlichen Eingriffe in die Vertragsfreiheit und die Entgeltgestaltung kritisch analysiert.
D. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass das ZKG zwar den Zugang zu Basiskonten erfolgreich gesetzlich verankert hat, dabei jedoch die Interessen der Kreditinstitute weitgehend vernachlässigt wurden.
Schlüsselwörter
Basiskonto, Zahlungskontengesetz, ZKG, Kontrahierungszwang, Vertragsfreiheit, Bankrecht, Verbraucherschutz, Zahlungsverkehr, Kontoführungsgebühren, Diskriminierungsverbot, Pfändungsschutzkonto, Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz, BaFin, Zahlungsdienst.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) und die damit verbundenen Herausforderungen für Banken und Verbraucher.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Die Schwerpunkte liegen auf der Anspruchsberechtigung, den rechtlichen Voraussetzungen für die Ablehnung und Kündigung von Konten, dem Schutz vor Diskriminierung sowie der verfassungsrechtlichen Bewertung der staatlichen Eingriffe.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist eine kritische Erläuterung der ZKG-Regelungen und eine Untersuchung, ob die Einschränkungen der Vertragsfreiheit der Banken im Verhältnis zum Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismäßig sind.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die gesetzliche Bestimmungen, Gesetzesbegründungen, einschlägige Rechtsprechung und die Fachliteratur systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Erläuterung der Anwendung des ZKG, die detaillierten Begründungen für Kündigungen und Ablehnungen sowie eine rechtliche Prüfung der Entgeltvorgaben.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Basiskonto, ZKG, Kontrahierungszwang, Vertragsfreiheit, Bankrecht und Verbraucherschutz.
Welche Rolle spielt die BaFin im Verwaltungsverfahren?
Die BaFin spielt eine zentrale Rolle bei der Überwachung des ZKG und ist gemäß § 48 ZKG als Behörde in das Verwaltungsverfahren zum Abschluss eines Basiskontovertrages eingebunden.
Warum wird die Entgeltregulierung im ZKG als Novum bezeichnet?
Da das ZKG die Höhe des Entgelts an einem objektiven Durchschnitt der Kosten aller Kreditinstitute zuzüglich eines angemessenen Gewinns ausrichtet, weicht dies vom sonst üblichen System ab, in dem Preise auf individuellen oder subjektiven Maßstäben basieren.
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- Tobias Meiser (Author), 2016, Das Basiskonto für Jedermann. Eine kritische Würdigung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/347127