Das Basiskonto für Jedermann. Eine kritische Würdigung


Trabajo de Seminario, 2016

48 Páginas, Calificación: 13


Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

A. Einleitung

B. Das Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Je- dermann
I. Anwendungsbereich
1. Anspruchsberechtigte
2. Anspruchsverpflichtete
II. Umfang des Basiskonto für Jedermann
III. Begründung eines Basiskontovertrages
1. Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
2. Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
3. Ablehnung wegen früherer Kündigung wegen Zahlungsverzuges
IV. Beschränkung des Kündigungsrechts
1. Kündigungsrecht nach § 42 II ZKG
2. Kündigungsrecht nach § 42 III ZKG
3. Kündigungsrecht nach § 42 IV ZKG
4. Erklärungsfrist
5. Kündigungserklärung durch das kontoführende Institut
V. Beschränkung der vereinbarten Entgelte
VI. Diskriminierungsverbot
VII. Beratungspflicht der verpflichteten Kreditinstitute
VIII. Rechtsschutz

C. Verfassungsrechtliche Fragen zum Zahlungskontengesetz im Hin- blick auf das Basiskonto für Jedermann
I. Einschränkung der Vertragsfreiheit
II. Einschränkung des Entgeltes

D. Fazit

LITERATURVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Aufgrund der Entwicklungen hin zu einem weitgehend bargeldlo-sen Zahlungsverkehr wird ein Bankkonto für die Teilhalbe an ei-nem wirtschaftlichen und sozialen Leben immer wichtiger. Ein Bankkonto wird dabei nicht nur für die Geschäfte des täglichen Lebens stets wichtiger, da immer mehr dieser Geschäfte nur über ein Bankkonto abgewickelt werden können. Vielmehr ist ein Bankkonto vor allem für essentielle Verträge und Geschäfte, wie zum Beispiel die Lohnzahlungen in einem Arbeitsverhältnis1, der Erhalt von Sozialleistungen2, das Zahlen der Miete3, Strom-, Wasser- und Telefonkosten4 unabdingbar5. Trotz dieser enormen Wichtigkeit der Führung eines Zahlungskontos gehen Studien da-von aus, dass 600.000 Haushalte in Deutschland kein Zahlungs- konto führen6. Aus diesem Grund gibt es seit nunmehr über 21 Jahren eine Diskussion um einen Kontrahierungszwang für Ban-ken für die Eröffnung eines Zahlungskontos für Verbraucher. Es war der „Zentrale Kreditausschuss³ (heute: „Die Deutsche Kre-ditwirtschaft³), welcher 1995 durch die Empfehlung zum „Giro-konto für jedermann³7 den Stein ins Rollen brachte. Grund für diese Empfehlung war die Privatisierung der Postbank zum Jahr 19958. Aufgrund der Privatisierung besteht auf den bereits 1909 eingeführten Postscheckdienst (später Postgirodienst)9 kein Rechtsanspruch mehr10. Wegen des nun fehlenden Kontrahie-rungszwangs sollte durch die Einführung eines "Girokonto für Je-dermann³ der bargeldlosen Zahlungsverkehr wieder für jeden möglich sein. Doch diese Empfehlung des „Zentralen Kreditaus-schusses³ war lediglich eine unverbindliche Selbstverpflichtung, die keinen Rechtsanspruch begründete11. Versuche aus der Emp-fehlung des „Zentralen Kreditausschusses³ einen Kontrahierungs- zwang für die Banken herzuleiten scheiterten regelmäßig vor Ge- richt12. Ebenso scheiterten Gesetzesentwürfe der Fraktionen „Die Linke³13, sowie „Bündnis 90/Die Grünen³14 die ein Recht auf ein Girokonto auf Guthabenbasis zum Ziel hatten. So war es die Eu-ropäische Union, die sich — nun erfolgreich — für einen Rechts-anspruch auf ein Zahlungskonto einsetzte. Am 15. April 2014 nahm das Europäische Parlament mit 603 gegen 21 Stimmen bei 51 Enthaltungen die „Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontogebühren, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen³ (kurz: Zahlungskontenrichtlinie, nachfolgend kurz: „Richtlinie³), welche zuvor von der Kommission vorgeschlagen wurde15, an16. Die Europäische Union hat sich bei der Richtlinie für den Ansatz der Mindestharmonisierung entschieden17, daher können die ein-zelnen Länder bei der Umsetzung der Richtlinie strengere Best-immungen wählen18. Die Richtlinie trat am 17. September 2014 in Kraft und lässt den Ländern bis zum 18. September 2016 Zeit für die Umsetzung, Art. 29 I der Richtlinie. Zur Umsetzung der Richtlinie legte die Bundesregierung am 28. Oktober 2015 den entsprechenden Regierungsentwurf vor19, welcher durch einen gemeinsamen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Fi-nanzen und des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucher-schutz vorbereitet wurde20. Am 6. Januar 2016 brachte die Bun-desregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zah-lungskonten mit grundlegenden Funktionen³ — welcher in Arti-kel 1 das Zahlungskontengesetz beinhaltet —in den Bundestag ein21. Nach drei Beratungen verabschiedete der Bundestag das Gesetz am 25. Februar 201622. Am 18. März 2016 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu23 und am 11. April wurde es verkündet, so dass es am 19. Juni 2016 in Kraft treten wird. Die vorliegende Arbeit erläutert zunächst kritisch die Regelungen des Zahlungs-kontengesetzes im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann (nachstehend BfJ), um sich anschließend — aufgrund des zivil-rechtlichen Schwerpunkts zumindest kurz — mit den verfassungs-rechtlichen Fragen zur Beschränkung der Vertragsfreiheit und der gesetzlichen Regelung der Höhe des Entgeltes für Basiskonten auseinanderzusetzen (unten C.), schließlich wird die Arbeit ein Fazit zum Zahlungskontengesetz ziehen (abschließend D.).

B. Das Zahlungskontengesetz im Hinblick auf das Basiskonto für Jedermann

Nachfolgende wird der Regelungsgehalt des Zahlungskontenge-setzes24 im Hinblick auf das BfJ erläutert. Dabei wird auch aufge-zeigt, wie die Richtlinie der Europäischen Union, welche Grund für das Zahlungskontengesetz ist25, umgesetzt wurde und an wel-chen Stellen der deutsche Gesetzgeber über die Vorschriften der Richtlinie hinausgeht.

I. Anwendungsbereich

1. Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf ein BfJ steht jedem Verbraucher in der Europä-ischen Union zu, §§ 1; 31 I 2 ZKG. Dabei ist der Begriff des Ver-brauchers sehr weit zu verstehen. Verbraucher im Sinne des Ge-setzes sind nach § 2 I ZKG alle natürlichen Personen mit recht-mäßigem Aufenthalt in der EU, Personen ohne festen Wohnsitz — einschließlich Obdachloser und Asylsuchender26 — und im In-land Geduldete27. Unternehmen i.S.d. § 14 BGB haben prinzipiell keinen Anspruch auf ein BfJ. Der Umfang der Anspruchsberech-tigten ist somit deckungsgleich mit den Vorgaben der Richtlinie der EU, Art. 2 Nr. 1, 2; Art. 16 II der Richtlinie.

2. Anspruchsverpflichtete

Anspruchsverpflichtet sind nach §§ 2 V, 31 I ZKG alle Kreditin-stitute im Sinne des Art. 4 I Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/201328, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Kredit-institute im Sinne der genannten Verordnung sind in Deutschland CRR-Kreditinstitute nach § 1 IIId KWG. Ebenfalls verpflichtet sind Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b I 1, 2 KWG und Zweigstellen (§ 53 KWG), § 2 V aE ZKG. Ausgenommen sind nach § 32 I Nr. 1 ZKG Institute deren Geschäftsmodell es ist aus-nahmslos Personen einer bestimmten Berufsgruppe als Kunden anzunehmen. Dies wird allerdings so auszulegen sein, dass es un-schädlich ist, wenn die Bank auch ausnahmsweise andere Kunden — wie zum Beispiel Ehepartner der Berufsangehörigen — als Kunden annimmt29, der Begriff „ausnahmslos³ ist somit nicht eng zu verstehen. Entgegen des Wortlautes des § 32 I Nr. 1 ZKG sind laut der Gesetzesbegründung auch Banken von der Pflicht ausge-nommen, die ihre Zahlungsdienste beispielsweise nur kirchlichen Einrichtungen oder Sozialdiensten mit kirchlichem Bezug anbie-ten30. Normalerweise geht die Verpflichtung so weit, dass die an-spruchsverpflichteten Kreditinstitute die Erfüllung des Anspruchs nicht an Bedingungen koppeln oder weitere Dienstleistungen ver-einbaren dürfen, § 32 II ZKG. Dieses Verbot gilt für Kreditinsti-tute, deren Geschäftsmodell es ist, dass alle Kunden Geschäftsan- teile an dem Kreditinstitut erwerben — sogenannte Genossen- schaftsbanken31 — nicht. Diese Ausnahme ist so in Art. 16 IX der Richtlinie vorgeschrieben. Eine Ausnahme für Kreditinstitute die ihre Dienste lediglich Verbrauchern bestimmter Berufsgruppen anbieten, ist in der Richtlinie nicht vorgesehen. Dabei ist aller-dings zu beachten, dass die Richtlinie keine Verpflichtung aller Kreditinstitute vorsieht. Nach Art. 16 I 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten durch ein Gesetz lediglich sicherstellen, dass eine ausreichend große Zahl von Kreditinstituten ein BfJ anbietet. Somit schreibt die Richtlinie nicht vor, dass alle Kreditinstitute der Mitgliedstaaten ein BfJ anbieten müssen, vielmehr überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten — durch die Umsetzung in Form der Mindestharmonisierung — ob sie allen Kreditinstituten oder nur bestimmten Kreditinstituten einen Kontrahierungszwang auferlegt und welche Kreditinstitute sie ggf. von dem Kontrahie-rungszwang ausnimmt. Die Befreiung von Kreditinstituten die nach ihrem Geschäftsmodell ausnahmslos Personen einer be-stimmten Berufsgruppe als Kunden annehmen, verstößt somit nicht gegen die Richtlinie. Gründe für eben diese Ausnahme wur-den im gesamten Gesetzgebungsverfahren nicht genannt.

II. Umfang des Basiskonto für Jedermann

Der Basiskontovertrag ist in § 30 I ZKG als „Zahlungsdienster-ahmenvertrag über die Führung eines Zahlungskontos für Ver-braucher mit grundliegenden Funktionen³ legaldefiniert. Dabei handelt es sich um einen Spezialfall des Zahlungsdiensterahmen- vertrags im Sinne des § 675f II BGB32. Die Kriterien, die ein Ba-siskonto — welches als „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen³ (§ 30 II ZKG) legaldefiniert wird — mindestens er-füllen muss, werden in § 30 II ZKG genannt. Danach müssen mit einem ein Basiskonto die in § 38 II Nr. 1, 2 ZKG genannten Dienstleistungen erbracht werden und es muss aufgrund eines Ba-siskontovertrages geführt werden, der durch den Anspruchs auf ein BfJ (§ 31 I 1 ZKG) zwischen einem Verbraucher und einem Verpflichteten abgeschlossen wurde oder auf andere Weise mit ausdrücklicher Bezeichnung des Zahlungskonto als „Basiskonto³ geschlossen wurde. Welchen Umfang ein Basiskonto mindestens erfüllen muss ist in § 38 ZKG benannt. Danach muss ein Ba-siskonto Bareinzahlungen und -auszahlungen innerhalb des Euro-päischen Wirtschaftsraumes33 an Schaltern oder Geldautomaten des kontoführenden Instituts oder eines Geldautomatennetzes dem das Institut angehört (§ 38 II Nr. 1 ZKG i.V.m. § 38 III ZKG) und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgän-ge (§ 38 II Nr. 1ZKG) ermöglichen. Weiter- hin gehört nach § 38 II Nr. 2 ZKG die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft zum Mindest- umfang eines Basiskontos. Dabei hat der Gesetzgeber die Aufzählung der Zahlungsdienste aus § 1 II Nr. 2 ZAG inhalts-gleich übernommen. Die genannten Zahlungsdienste müssen nach § 38 IV 1 ZKG für Basiskonten in dem gleichen Umfang zur Ver- fügung gestellt werden, wie sie es für Verbraucher die ein regulä-res Zahlungskonto bei dem Institut unterhalten zur Verfügung ge-stellt werden. Weiterhin darf die Anzahl der Zahlungsdienste bei einem Basiskontovertrag nicht beschränkt werden, § 38 IV 2 ZKG. Schließlich dürfen die Kreditinstitute die Kom-munikationsformen der Basiskontokunden nicht beschränken, die Kunden eines Basiskontos müssen ebenso wie andere Kunden der Bank sämtliche von der Bank zur Verfügung gestellten Kommu-nikationsformen — die Geschäftsräume der Bank, Online Ban-king etc. —nutzen können. Dem Kreditinstitut steht nach § 39 ZKG frei den Verbrauchern für Basiskonten weitere Dienste an-zubieten. Dabei ist es auch möglich den Basiskontokunden eine Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB einzuräumen oder ein Entgelt für eine geduldete Überziehung im Sinne des § 505 BGB zu vereinbaren. Mit die- sen Regelungen hat der Gesetzgeber Art.

17 des Zahlungskontengesetzes um- gesetzt und ist dabei nicht über die Vorgaben der Europäischen Union hinaus- gegangen.

III. Begründung eines Basiskontovertrages

Der Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages ist in § 33 ZKG geregelt. Danach sind die Kreditinstitute verpflichtet auf Wunsch eines Berechtigten diesem unentgeltlich die Anla-ge 3 des ZKG zu übermitteln, § 33 I 1 ZKG. Der Antrag auf Ab-schluss eines Basiskontovertrages (Anlage 3 des ZKG) soll von dem Berechtigten zum Antrag auf Abschluss eines Basiskontover-trages genutzt werden. Dies soll zu einer besseren Überprüfbar- keit der Angaben durch den Verpflichteten, zur Verbesserung der Beweisbarkeit und zur Beschleunigung eines eventuellen Verwal-tungsverfahrens (§ 48 ZKG) dienen34. Dem Verbraucher wird al-lerdings freigestellt den Antrag auf Abschluss eines Basiskonto-vertrages auch formfrei zu stellen, allerdings muss auch dieser formfreie Antrag alle benötigten Angaben enthalten (§ 33 I 1 ZKG), denn sonst kann sich das Kreditinstitut auf die Unvollständigkeit des Antrags berufen, § 33 II 3 ZKG. Der An-trag ist nicht als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu werten, vielmehr ist der Antrag eine „Vorstufe³ im Vertragsschlussprozess35. Der Antrag muss — wenn das Kreditinstitut einen Internetauftritt hat — auch digital auf diesem zur Verfügung gestellt werden. Be-reits bei Antragstellung kann der Antragsteller verlangen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO36 geführt wird. Diesen Antrag dürfen die Verpflichteten — sofern er vollständig ist — nach § 34 I ZKG nur ablehnen, wenn einer der abschließend in §§ 35 bis 37 ZKG genannten Ablehnungs-gründe vorliegt. Der Gesetzgeber geht dabei weit über die Rege-lungen der Richtlinie hinaus. Nach Art. 16 II Unterabs. 2 und Er-wägungsgrund 37 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten re-geln, dass die Verbraucher für den Abschluss eines Basiskonto-vertrages ein „echtes Interesse³ an dem selben nachweisen müs-sen. Den Nichtgebrauch dieser Möglichkeit begründet der Ge-setzgeber mit dem Willen zur Rechtssicherheit, welche sonst nicht gewahrt wäre37. Die Benutzung des unbestimmten Rechtsbegrif- fes des „echten Interesses³ würde zu „erheblichen Auslegungs-schwierigkeiten³ führen, da dieser Begriff nicht legal definiert werden kann. Der Gesetzgeber ist aber — vor allem beim Ab-schluss des Basiskontovertrages — darauf bedacht, jegliche Rechtsunsicherheit auszuschließen, um den Zugang zum BfJ zu erleichtern und spätere Rechtsstreitigkeiten ob des Vorliegens der Voraussetzungen für den Abschluss bzw. für den Kontrahierungs-zwang auszuschließen. Falls das Kreditinstitut den Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrages ablehnt, ist es verpflichtet, dies dem Verbraucher innerhalb von zehn Geschäftstagen38 mit-zuteilen, § 33 II ZKG. Die Ablehnung muss dem Berechtigten nach § 34 III ZKG in Textform (§ 126b BGB) und — wenn nicht anders vereinbart — in deutscher Sprache mit Begründung zuge-hen. Von der Begründung darf nur abgesehen werden, wenn sonst „die öffentliche Sicherheit, insbesondere im Hinblick auf Rege-lungen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung³ ge-fährdet würde oder wenn gegen ein Verbot der Informationswei-tergabe verstoßen werden würde. Mit der Ablehnung muss der Berechtigte über das Verwaltungsverfahren , sowie das Recht sich an eine Verbraucherschlichtungsstelle wenden zu können — sowie über deren Kontaktdaten — informiert werden.

[...]


1 Im öffentlichen Dienst ist nach § 17a BBesG für die Zahlung der Besoldung ein Konto anzugeben. Zur Auszahlung des Gehaltes: Studie von Brügmann: Brüg-mann, Das Recht auf ein Girokonto im System des Verbraucherschutzes gegen- über Banken, S. 39 f. Weiterhin zur Bedeutung eines Zahlungskontos für ein Ar-beitsverhältnis: Niekiel, Das Recht auf ein Girokonto, S. 33 f.; Studie von McKinsey research, nach der in Deutschland 100% der Arbeitslöhne unbar ge-zahlt werden, abgedruckt in: Schmidt, Das Kartengeschäft: Eine Bewertung aus Sicht der Banken, S. 17.

2 § 47 I SGB I sieht die Zahlungen staatlicher Sozialleistungen auf ein Bankkonto als Regelfall vor; Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 47, Rdnr. 6.

3 Eine gesetzliche Regelung wie der Mietzins zu zahlen ist existiert nicht. Allerdings ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine formularmäßige Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung rechtmäßig: BGH, Urt. v. 10.1.1996, - XII ZR 271/94 —, NJW, 1996, 988 (989); ebenso OLG Branden-burg, Urt. v. 12.5.2014, — 7 U 165/03 —, NZM, 2004, 95 (906). Eine unbare Zah-lung des Mietzinses ist der Regelfall, dies ist auch daran ersichtlich, dass diese Art der Zahlung in dem Mustermietvertrages des Mieterbundes, einsehbar unter: http://www.mieterbund.de/service/mietvertrag.html , vorgesehen ist.

4 Nach Ansicht des BGH ist eine Klausel nach der die Kunden für den Einzug der monatlichen Nutzungsentgelte Erinzugsermächtigung erteilen müssen rechtmäßig: BGH, Urt. v. 10.1.1996, — XII ZR 271/94 —, NJW, 1996, 988.

5 BT Drucksache 18/7204, S. 46; Deutschlandfunk, Artikel v. 15.1.2016 „Bundestag nimmt Banken in die Pflicht“, abrufbar unter: http://www.deutschlandfunk.de/konto-fuer-jedermann-bundestag-nimmt-banken-in-die-pflicht.769.de.html?dram:article_id=342592

6 Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht September 2015, Stärkung des Verbraucherschutzes in Deutschland - Zahlungskonto für alle - abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2015/09/Inh alte/Kapitel-3-Analysen/3-4-zahlungskonto-fuer-alle.html (Stand 6.6.2016)

7 Abrufbar unter: https://www.zentraler-kreditausschuss.de/empfehlung-jedermann-konto/ , sowie in BT Drucksache 15/2500, S. 8.

8 Privatisierung der Postbank im Wege des Postneuordnungsgesetzes v. 14.9.1994; BGBl. I S. 2325.

9 Eingeführt durch die Postscheckordnung, RGBl. S. 587; ausführlich zur Post- scheckordnung von 1909 und deren Bedeutung: Omlor, Geldprivatrecht: Entmaterialisierung, Europäisierung, Entwertung, S. 37 f..

10 Nach § 8 I PostG a.F. hatte „Jedermann […]Anspruch auf die Benutzung der Ein-richtungen des Postwesens“; zum Wegfall des Kontrahierungszwanges durch die Privatisierung der Postbank: Busche, Privatautonomie und Kontrahierungszwang, S. 635; zum Wegfall des Kontrahierungszwanges durch Neufassung des § 8 I PostG erstmals: LG Stuttgart, Urt. v. 6.8.1996, — 27 O 343/96 —, NJW 1996, 3347; Brügmann, S. 56.

11 Segna, BKR 2006, S. 274 (275 ff.); Linnert, ZRP 2009, S. 37; Neth-Unger in: Fandrich/Karper, Münchner Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, § 3, Rdnr. 44 ff.; Claussen, Bank- und Börsenrecht, § 2 Rdnr. 5; Koch, WM 2006, S. 2242.

12 OLG Bremen, Urt. v. 22.12.2005, — 2 U 67/05 —, BKR 2006, S. 294; in Vo- rinstanz dazu mit anderer Ansicht, welche die Empfehlung als abstraktes Schuld-versprechen ansieht: LG Bremen, Urt. v. 16.6.2005, — 2 O 408/05 —, WM 2005, S. 2137; AG Nürnberg, Urt. v. 24.3.2005, — 34 C 9121/04 —, WM 2005, 1028; andere Ansicht, welche die Empfehlung als abstrakes Schuldversprechen zugunsten Dritter i.S.d. §§ 780, 328 BGB ansieht: LG Berlin, Urt. v. 8.5.2008, - 21 S 1/08 — WM 2008, S. 1825, dazu kritisch: Haertlein/Primaczenko, WuB 2009, 97.

13 BT Drucksache 16/731.

14 BT Drucksache 16/818.

15 COM (2013) 266 final, abgedruckt in: 2013/0139 (COD), abrufbar unter: http://www.europarl.europa.eu/meetdocs/2009_2014/documents/com/com_com(2 013)0266_/com_com(2013)0266_de.pdf .

16 Philipp, EuZW 2014, S. 364; Richtlinie abgedruckt: ABl. Nr. L 257 S. 214.

17 Linardatos, WM 2015, S. 755.

18 Wagner, Das Konzept der Mindestharmonisierung, S. 53.

19 BR-Drucksache 537/15.

20 Referentenentwurf einsehbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/2015_0680376(3)-(3).pdf

21 BT Drucksache 18/7204.

22 BT Drucksache 18/7691.

23 BR-Drucksache 96/16

24 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie uber die Vergleichbarkeit von Zahlungskon-toentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungs-konten mit grundlegenden Funktionen v. 11.4.2016, kurz: Zahlungskontengesetz (ZKG), BGBl. I S. 720

25 BT Drucksache 18/7204, S. 1.

26 Im Sinne des § 63a AsylG.

27 im Sinne des § 60a AufenthaltsG.

28 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. 2015 Nr. L 11 S. 37

29 Herresthal, BKR 2016, S. 133 (139).

30 BT Drucksache 18/7204, S. 92.

31 Rümker/Winterfeld in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 124, Rdnr. 145 ff.

32 BT Drucksache 18/7204, S. 74.

33 Im Sinne des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ABl 1994 L 1/1.

34 BT Drucksache 18/7204, S. 77.

35 BT Drucksache 18/7204, S. 77.

36 Näher zum Pfändungsschutzkonto: Ahrens, NJW 2010, S. 2001.

37 BT Drucksache 18/7204, S. 78.

38 Gemeint sind Bankgeschäftstage i.S.d. § 675n BGB, dazu: Schmalenbach in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online Kommentar BGB, § 675n, Rdnr. 6; Herresthal in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, Kapi- tel 5, § 675n, Rdnr. 10.

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Detalles

Título
Das Basiskonto für Jedermann. Eine kritische Würdigung
Universidad
University of Leipzig  (Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht)
Curso
Aktuelle Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarktrecht
Calificación
13
Autor
Año
2016
Páginas
48
No. de catálogo
V347127
ISBN (Ebook)
9783668366992
ISBN (Libro)
9783668367005
Tamaño de fichero
960 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
basiskonto, jedermann, eine, würdigung, bankrecht, jura, kapitalmarktrecht, leipzig, banken, konto, jedermannkonto, sparkasse, sparkassen, bank, eu, europarecht, wirtschaftsrecht, zivilrecht, abschlussarbeit, prüfungsarbeit, staatsexamen, examen
Citar trabajo
Tobias Meiser (Autor), 2016, Das Basiskonto für Jedermann. Eine kritische Würdigung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/347127

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