Der Grundsatz der Unabhängigkeit im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer


Trabajo de Seminario, 2016

24 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Begriff und Gefährdung der Unabhängigkeit

3 Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit
3.1 Normen im HGB
3.1.1 § 319 HGB
3.1.2 § 319a HGB
3.1.3 § 319b HGB
3.2 Normen in der WPO und der Berufssatzung
3.3 Die PIE-Verordnung
3.3.1 Externe Pflichtrotation des Abschlussprüfers
3.3.2 Erbringung von Nichtprüfungsleistungen

4 Fazit

5 Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Beziehungsgeflecht der berufsständischen Rechtsnormen

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Alt- und Neufassung des § 319a HGB

Tabelle 2: Gegenüberstellung der zulässigen und unzulässigen Nichtprüfungsleistungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche sorgten in der Vergangenheit für zunehmende Kritik am Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Als beispielsweise im Jahr 1990 der italienische Lebensmittelkonzern Parmalat in den Fokus der Öffentlichkeit geriet, weil die Geschäftsführung einen Schuldenberg von heute umgerechnet 14 Mrd. Euro in der Bilanz verschleierte, wurde die damalige Wirtschaftsprüfung Grant Thornton International vor allem mit einer Frage konfrontiert: Anhand welcher (Original-)Unterlagen erfolgte der Nachweis über den Bestand und die Bewertung der „Finanzanlagen“?[1]

Der Fall WorldCom ist ein weiteres Beispiel, welches ein Jahrzehnt später Zweifel an einem ordnungsgemäßen Prüfungswesen aufkommen ließ. Die bis dato zweitgrößte Telefongesellschaft der USA wies im Geschäftsjahr 2001 fälschlicherweise 3,8 Mrd. Dollar für die Nutzung von Leitungen anderer Telekommunikationsanbieter als Investitionen aus. Fraglich war zu diesem Zeitpunkt, mit welchen Dokumenten die Wirtschaftsprüfer die Aktivierung dieser Aufwendungen zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigten.[2]

Hierzulande ist jüngst die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG in die Schlagzeilen geraten, als sie den Verkauf des Flughafens Hahn an den chinesischen Investor „Shanghai Yiqian Trading Company“ (SYT) begleitet hat. Nachdem die erste Rate von insgesamt 13 Mio. Euro nicht einging, platzte der Deal. KPMG lastete man vor allem „fatale handwerkliche Fehler“[3] bei der Due-Diligence-Prüfung an.[4]

Anhand der soeben beschriebenen Vorfälle zeigt sich, dass falsch ausgestellte Testate oder allgemeine Fehler der Wirtschaftsprüfung auf ein großes mediales Interesse stoßen. Dies ist nicht weiter verwunderlich, da das Vertrauen in die Qualität der Arbeit des Abschlussprüfers an zentraler Stelle steht.[5] In dem Moment, in dem Jahresabschlüsse und Lageberichte nicht mehr als verlässlich und glaubwürdig angesehen werden, verliert das Prüfungswesen seine Daseinsberechtigung. Da die Qualität der Leistung der Wirtschaftsprüfung in den seltensten Fällen direkt überprüft werden kann, sind Mandanten und Auftraggeber voll und ganz auf das Urteil der Abschlussprüfer angewiesen. Aus diesem Grund hat der Berufsstand des Prüfungswesens Berufspflichten erlassen, die die Arbeit des Abschlussprüfers entscheidend beeinflussen. Zu den in §§ 43-56 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) kodifizierten, allgemeinen Berufspflichten gehören die Gewissenhaftigkeit, die Verschwiegenheit, die Eigenverantwortlichkeit, die Unparteilichkeit, das berufswürdige Verhalten und - die im Kontext dieser Arbeit maßgebliche Berufspflicht - die Unabhängigkeit des Wirtschaftsprüfers. Dass die Gewährleistung einer urteilsfähigen und urteilsfreien Abschlussprüfung oftmals jedoch kein leichtes Unterfangen ist, beweist eine Vielzahl an gesetzlichen Normen, die im Laufe der Zeit verabschiedet und in Kraft gesetzt wurden.
Die Zielsetzung dieser Arbeit ist es, die wichtigsten, im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Wirtschaftsprüfung stehenden Gesetze zu erläutern und auf ihre aktuellen Entwicklungen einzugehen. Hierzu bedarf es zu Beginn der Ausarbeitung zunächst einer allgemeinen Definition des Unabhängigkeitsbegriffs, sowie einer kurzen Skizzierung möglicher Gefährdungspotenziale, die die Unabhängigkeit beeinflussen können. Im Hauptteil der Arbeit werden dann die berufsständischen Normen dargestellt und deren Entwicklungen und Anpassungen im Laufe der Zeit aufgezeigt. In Kapitel vier folgt abschließend ein kurzes Fazit.

2 Begriff und Gefährdung der Unabhängigkeit

Die Objektivität des Wirtschaftsprüfers ist ein wesentlicher Berufsgrundsatz im Prüfungswesen. Eng mit dem Begriff der Objektivität verbunden sind die zwei Begriffe „Unabhängigkeit“ (= äußere Unabhängigkeit) und „Unbefangenheit“ (= innere Unabhängigkeit).[6] Ein Wirtschaftsprüfer ist unabhängig, wenn er weder rechtlich noch wirtschaftlich an das zu prüfende Unternehmen gebunden ist.[7] Er gilt als unbefangen, wenn er in seiner beruflichen Position, in seinem Fortkommen, bei seinem Einkommen und seiner gesellschaftlichen Stellung nicht auf das zu prüfende Unternehmen angewiesen ist.[8] Nur wenn die Unabhängigkeit und die Unbefangenheit des Wirtschaftsprüfers gewahrt werden, geht von der Abschlussprüfung eine vertrauensbildende Wirkung aus. Leffson unterscheidet in diesem Zusammenhang folgende Sachverhalte, bei denen die Urteilsfreiheit des Abschlussprüfers typischerweise gefährdet ist:

1. Personelle Verflechtung: Der Prüfer ist zugleich Träger von Funktionen in dem zu prüfenden Unternehmen.
2. Finanzielle Interessen: Das Prüfungsurteil hat einen Einfluss auf die finanziellen Mittel des Prüfers (z.B. dann, wenn nahe Verwandte des Prüfers oder er selbst an dem zu prüfenden Unternehmen beteiligt sind).
3. Sonstige Interessen des Prüfers können dessen Urteil beeinflussen: Dies ist z.B. dann der Fall, wenn zwischen dem Prüfer und dem Unternehmensinhaber des zu prüfenden Unternehmens eine soziale oder verwandtschaftliche Bindung besteht.
4. Verbindung von Prüfungs- und Beratertätigkeiten: Übernimmt ein Wirtschaftsprüfer in einem Unternehmen sowohl Prüfungs- als auch Beratertätigkeiten, dann besteht die Gefahr, dass er bei seinem Prüfauftrag nicht mehr die notwendige Unvoreingenommenheit besitzt.[9]

3 Normen zur Sicherung der Unabhängigkeit

Mit dem am 17. März 2016 verabschiedeten[10] Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) sind die am 16. Juni 2014 in Kraft getretene EU-Richtlinie 2014/56/EU und die in der EU-Verordnung Nr. 537/2014 enthaltenen Mitgliedsstaatenwahlrechte in nationales Recht umgesetzt worden. Hierbei ergaben sich unter anderen einige Neuregelungen im HGB, der WPO und der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer. Auch verschärften sich die Anforderungen an die Vergabe von Prüfungsmandaten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Auf die wichtigsten Änderungen der relevanten Paragraphen wird im Folgenden näher eingegangen.

3.1 Normen im HGB

3.1.1 § 319 HGB

In § 319 Abs. 1 HGB ist festgelegt, dass Abschlussprüfer nur Wirtschaftsprüfer (WP) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) - für bestimmte Unternehmen (i.S.v. §§ 264a, 267 Abs. 2 HGB) auch vereidigte Buchprüfer (vBP) und Buchprüfungsgesellschaften (BPG) - sein dürfen. Während WP bzw. vBP öffentlich bestellt werden (§ 1 Abs. 1 WPO), unterliegen WPG bzw. BPG einem Anerkennungsverfahren (§ 1 Abs. 3 WPO).[11] § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB regelt, dass Abschlussprüfer über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen müssen (nach vorheriger Anzeige), aus dem hervorgeht, dass sie gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen. Die Anzeigefrist beträgt zwei Wochen und beginnt nach Annahme des Prüfauftrags. Abschlussprüfer, die erstmalig einen Prüfauftrag annehmen, müssen spätestens nach 6 Wochen über einen solchen Auszug aus dem Berufsregister verfügen.

Nach Hoffmann befindet sich der „zentrale Unabhängigkeitsgrundsatz“[12] in § 319 Abs. 2 HGB. In diesem heißt es: „Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.“ Diese als Generalklausel anzusehende Vorschrift wird durch § 319 Abs. 3 HGB konkretisiert,[13] „… indem abgrenzbare Ausschlussgründe als unwiderlegbare Vermutung für das Vorliegen einer Besorgnis der Befangenheit festgelegt werden.“[14] Im Detail sieht § 319 Abs. 3 HGB also fünf Ausschlussgründe vor, die die Wirtschaftsprüfung als abhängig kennzeichnen. Liegt nur ein Ausschlussgrund vor, so ist der WP bzw. die WPG dazu angehalten, den Prüfauftrag abzulehnen.

Wer gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB entweder Anteile oder nicht unwesentliche finanzielle Interessen an dem zu prüfenden Unternehmen hat, über eine Beteiligung einer Gesellschaft verfügt, die mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden ist, oder von dieser mehr als 20 Prozent der Anteile besitzt, darf nicht Abschlussprüfer oder Partner dessen sein (Sozietätsklausel).[15] Darüber hinaus darf die Abschlussprüfung i.S.d. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB nicht von Wirtschaftsprüfern bzw. vereidigten Buchprüfern erfolgen, „… wenn sie gesetzliche […] Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft …“ sind. Der Ausschlussgrund wird auch dann verwirklicht, wenn der Abschlussprüfer eine dieser Funktionen bei einer Gesellschaft ausübt, die mit dem zu prüfenden Unternehmen verbunden ist. Gleiches trifft zu, wenn der Abschlussprüfer als Organzugehöriger einen Prüfauftrag bei einer Gesellschaft wahrnimmt, die mehr als 20 Prozent der Anteile an dem zu prüfenden Unternehmen besitzt. Gesetzlich vertreten wird die AG durch den Vorstand (§ 76 AktG), die GmbH durch die Geschäftsführer (§ 35 GmbHG), die KGaA durch die Komplementäre (§ 282 AktG) und die SE durch den Vorstand bzw. den Verwaltungsrat. Alle Personen, die in einem festen Arbeitsverhältnis mit dem zu prüfenden Unternehmen stehen, gelten als Arbeitnehmer (§ 611 BGB).[16]

§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 definiert das sog. Selbstprüfungsverbot[17] des Abschlussprüfers. Demzufolge darf die Wirtschaftsprüfung nur dann Tatbestände beurteilen/prüfen, wenn sie bei der Buchführung und bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht selbst mitgewirkt hat (Buchstabe a). Das Selbstprüfungsverbot trifft auch dann zu, wenn der Abschlussprüfer in der internen Revision des zu prüfenden Unternehmens tätig ist, oder Bewertungsleistungen erbringt, die sich im Wesentlichen auf den Jahresabschluss auswirken (Buchstabe b). Ein weiteres Merkmal des Selbstprüfungsverbots ist in Buchstabe c festgelegt. Erbringt ein Abschlussprüfer Unternehmens- oder Finanzdienstleistungen, ist dieser ebenfalls von der Prüfung ausgeschlossen.[18] In Anlehnung an die Vorschriften der Securities and Exchange Commission (SEC) hat die deutsche Gesetzgebung folgende Finanzdienstleistungen für Abschlussprüfer ausgeschlossen:

- Tätigkeiten eines „broker-dealers“
- Entscheidungen über den Erwerb oder die Verwaltung von Finanzanlagen
- Abwicklung von Geschäften über den Kauf oder Verkauf von Finanzanlagen
- Treuhandtätigkeiten
- Werbung für Anlagen des Prüfungsmandanten[19]

§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 d HGB verbietet dem Abschlussprüfer die Erbringung von versicherungsmathematischen und Bewertungsleistungen.

Gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB sind nur diejenigen Personen zur Abschlussprüfung zugelassen, die nach den Nummern 1-3 nicht von der Prüfung ausgeschlossen sind. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner des Abschlussprüfers Satz 1 Nummer 1-3 erfüllt (§ 319 Abs. 3 Satz 2 HGB).[20]

Ein weiterer Tatbestand, der den Wirtschaftsprüfer von der Abschlussprüfung ausschließt, ist in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB festgelegt. Demnach darf der Wirtschaftsprüfer in den letzten fünf Jahren nicht mehr als 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen von dem zu prüfenden Unternehmen bezogen haben. Für die Berechnung der Umsatzgrenze (Gesamteinnahmequote) ist das gesamte Honorar, welches der Wirtschaftsprüfer aus dem Bereich des zu prüfenden Unternehmens bezieht, maßgeblich. Zu diesem Honorar müssen auch diejenigen Einnahmen von in- und ausländischen Gesellschaften gezählt werden, an denen das zu prüfende Unternehmen mit mehr als 20 Prozent beteiligt ist.[21]

§ 319 Abs. 4 HGB überträgt die Anforderungen aus Abs. 2 und 3 auf Wirtschafts- und Buchprüfungsgesellschaften. Dies erfolgt in der Art und Weise, dass sie von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn sie selbst, oder

- einer ihrer gesetzlichen Vertreter,
- ein Gesellschafter, der mehr als 20 Prozent der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechten besitzt,
- ein verbundenes Unternehmen,
- ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter, oder
- eine andere von ihr beschäftigte Person

einen in Abs. 2 und 3 definierten Ausschlussgrund verwirklichen.[22]

Im letzten Absatz des § 319 HGB wird bestimmt, dass die Unvereinbarkeitsregeln nach Abs. 2-4 auch auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses anzuwenden sind. Hierzu gehört auch die Teilnahme am Verfahren an der Qualitätskontrolle gemäß § 57a WPO.

Kommt es zu einem Verstoß von § 319 Abs. 2 bzw. § 319 Abs. 3 HGB, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In einem solchen Fall hat der Abschlussprüfer mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro zu rechnen (§ 334 Abs. 3 HGB).[23]

3.1.2 § 319a HGB

In § 319a HGB werden besondere Ausschlussgründe definiert, die bei der Abschlussprüfung von kapitalmarktorientierten Unternehmen (= P ublic I nterest E ntities (PIE) bzw. Unternehmen von öffentlichem Interesse) zusätzlich zu den in § 319 Abs. 2 und 3 HGB genannten Gründen zu beachten sind. Zu den PIEs gehören nach aktuell geltendem EU-Recht kapitalmarktorientierte Unternehmen i.S.d. § 264d HGB, CRR-Kreditinstitute i.S.d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG (ausgenommen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KWG genannten Institute), sowie Versicherungsunternehmen i.S.d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674/EWG.[24]

Das am 17. Juni 2016 in Kraft getretene AReG enthält insbesondere für die Abschlussprüfung der soeben beschriebenen PIEs weitreichende Neuregelungen. Diese sind der nachfolgenden Tabelle 1 zu entnehmen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[25] [26] [27] [28] [29] [30] [31]

Tabelle 1: Alt- und Neufassung des § 319a HGB

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an o.V., Neu- und Altfassung § 319a HGB, http://www.buzer.de/gesetz/3486/al54990-0.htm.

Im Zusammenhang mit § 319a HGB hat die Wirtschaftsprüferkammer in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG) vom 28. Januar 2016, folgende Anmerkungen:

1. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) schlägt vor, eine selbsterklärende Definition der „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ohne Verweis auf die EU-Regelungen im HGB aufzunehmen.
2. Auch bedarf es nach WPK-Meinung einer Klarstellung, ob Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen im Inland, mit Sitz außerhalb eines Mitgliedsstaates der EU, zu den „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ gehören.[32]

3.1.3 § 319b HGB

§ 319b HGB soll sicherstellen, dass Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von ihrem Prüfauftrag absehen, wenn zwischen ihnen oder ihrem Netzwerk und dem zu prüfenden Unternehmen ein unmittelbares oder mittelbares (über finanzielle Beziehungen) Beschäftigungsverhältnis besteht, welches einen informierten Dritten an der Unabhängigkeit des Prüfungswesens zweifeln lässt. In § 319b Abs. 1 Satz 3 HGB wird der Begriff des Netzwerkes definiert. Ein solches liegt vor, wenn sowohl natürliche, als auch juristische Personen bei ihrer Berufsausübung aufgrund gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. Gemäß § 319b Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Abschlussprüfer grundsätzlich dann von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn eines seiner Netzwerkmitglieder einen der folgenden Ausschlussgründe erfüllt:[33]

- „ Besorgnis der Befangenheit gem. § 319 Abs. 2 HGB
- Finanzielles Interesse nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB
- Organzugehörigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft in dem zu prüfenden Unternehmen gemäß § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB
- Einsatz von befangenen Personen nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB
- Erfüllung der Ausschlusstatbestände durch Ehegatten und Lebenspartner i.S.v. § 319 Abs. 3 Satz 2 HGB“[34]

Im Unterschied zu den in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 HGB genannten Gründen (Beratungs- oder Bewertungsleistungen), kann in den gerade aufgezählten Punkten die Befangenheitsvermutung des Abschlussprüfers widerlegt werden, wenn der Netzwerkpartner keinen Einfluss auf die Abschlussprüfung des zu prüfenden Unternehmens hat.[35]

3.2 Normen in der WPO und der Berufssatzung

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer dazu verpflichtet, ihren Beruf unabhängig auszuüben. Konkretisiert wird der Unabhängigkeitsbegriff in § 2 Berufssatzung (BS) WP/vBP. In diesem heißt es: „WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.“ In § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO i.V.m. § 28 Abs. 1 Berufssatzung ist außerdem davon die Rede, dass sich Wirtschaftsprüfer insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten haben. Aufträge, die einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit aufkommen lassen, gilt es zu versagen (§ 49 WPO und § 29 Berufssatzung). Unbefangen i.S.d. § 29 Abs. 2 Satz 1 BS ist, wer sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet.[36] § 29 Abs. 2 Satz 2 BS nennt anschließend Tatbestände, in denen die Befangenheit des Wirtschaftsprüfers beeinträchtigt wird. Diese sind:

- Eigeninteresse (§ 32 BS WP/vBP)
- Selbstprüfung (§ 33 BS WP/vBP)
- Interessenvertretung (§ 34 BS WP/vBP)
- Persönliche Vertrautheit (§ 35 BS WP/vBP)

Gründe zur Besorgnis der Befangenheit bestehen gemäß § 32 BS zum einen bei Eigeninteressen finanzieller Art. Hierzu gehören eine übermäßige Umsatzabhängigkeit von einem Mandanten, ausstehendende Honorarforderungen und kapitalmäßige Bindungen zu dem zu prüfenden Unternehmen. Ein schädliches finanzielles Eigeninteresse liegt seit der am 23. September 2016 neu in Kraft getreten Berufssatzung auch dann vor, wenn kapitalmäßige oder sonstige finanzielle Bindungen gegenüber einem Unternehmen bestehen, an dem das zu prüfende, das zu begutachtende oder das den Auftrag erteilende Unternehmen bzw. einer seiner gesetzlicher Vertreter, ein Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss oder ein Mitglied des Aufsichtsrats ein nicht nur unwesentliches Interesse hat (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BS).

In § 32 Abs. 2 BS sind darüber hinaus Eigeninteressen sonstiger Art genannt. Zu diesen zählen die Pflichtverletzung aus vorangegangenen Prüfungen, sowie offene Rechtsstreitigkeiten über Regress- oder Gewährleistungsfragen.[37]

§ 33 BS definiert das sog. Selbstprüfungs verbot des Abschlussprüfers. Nach diesem ist eine unbefangene Prüfung nicht mit dem Tatbestand vereinbar, dass Wirtschaftsprüfer Unterlagen oder Sachverhalte prüfen, an deren Gestaltung sie unmittelbar mitgewirkt haben. Grund für das Selbstprüfungsverbot ist die Gefahr, dass Wirtschaftsprüfer Fehler in Fällen, an denen sie selbst mitgearbeitet haben, nicht erkennen (fachliche Voreingenommenheit), oder diese nicht offenbaren, um keine Nachteile im Rahmen der Prüfung zu erleiden (Selbstschutz).[38] Neu seit diesem Jahr ist, dass die durch das AReG entstandenen Ausschlusstatbestände aus § 319a Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB in die Berufssatzung mit aufgenommen wurden (§ 33 Abs. 7 und 8 BS).[39]

Mit der in § 34 BS festgehaltenen Interessenvertretung wird deutlich, dass auch dann ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Berufsangehöriger einseitig und nachhaltig für die Interessen eines zu prüfenden Unternehmens eintritt.

Ein Abschlussprüfer gilt ebenfalls als befangen, wenn er eine zu enge persönliche Vertrautheit mit seinem Mandanten pflegt (§ 35 BS WP/vBP). Hierbei kommt es vor allem auf die Art der Beziehung, ihre Dauer und die Intensität an. [40]

Sind die soeben genannten Tatbestände unwesentlich, oder zusammen mit Schutzmaßnahmen (§ 30 BS WP/vBP) unbedeutend, ist nicht zwangsläufig von einer Beeinträchtigung der Unbefangenheit auszugehen.[41]

Gestärkt wird die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch die WPO in den §§ 44 und 50. Bei § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 WPO handelt es sich um ein Verbot, welches dem Abschlussprüfer als Zeichnungsberechtigten untersagt, Prüfungsberichte zu unterschreiben, wenn er von deren Inhalt nicht überzeugt ist. § 55 Abs. 1 und 2 WPO verbieten die erfolgsabhängige Vergütung und die Entgegennahme von Provisionen für die Vermittlung von Aufträgen.[42]

Mit dem neugefassten § 29 Abs. 5 Satz 3 BS wurde ein weiterer Schritt unternommen, um die Unbefangenheit des Abschlussprüfers zu sichern. Abschlussprüfer sind jetzt dazu angehalten, ihre Mandanten darüber zu unterrichten, wenn ein berechtigtes Interesse über die Gefährdung der Unbefangenheit besteht und entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Auch muss der Abschlussprüfer in Zukunft seinem Kunden kündigen, wenn keine geeigneten Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, um die Gefährdung der Unabhängigkeit zu beseitigen (§ 29 Abs. 6 BS).[43]

[...]


[1] Vgl. Krommes, W., Jahresabschlussprüfung, 2008, S. 465.

[2] Vgl. ebenda, S. 466-467.

[3] Tripmaker, M. (Flughafen Hahn, 2016): Blind vor der Babyöl-Connection, 2016,http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/flughafen-hahn-neue-details-erhoehen-druck-auf-landesregierung- 14352919.html.

[4] Vgl. ebenda.

[5] Vgl. Birk, A., Skript Prüfungsmethodik, 2016, S. 8.

[6] Vgl. Brösel, G./Freichel, C./Toll, M./Buchner, R., Prüfungswesen, 2015, S. 82.

[7] Vgl. Beeck, V./Hömberg, R./Krommes, W., Keywords, 2015, S. 10.

[8] Vgl. Leffson, U., Wirtschaftsprüfung, 1991, S. 69.

[9] Vgl. Leffson, U., Wirtschaftsprüfung, 1991, S. 70-86.

[10] Vgl. Keller, B., Rödl & Partner, 2016, http://www.roedl.de/themen/areg-abschlusspruefungsreformgesetz-umsetzung-eu-reform.

[11] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 1982.

[12] Hofmann, S., Anti-Fraud-Management, 2008, S. 304.

[13] Vgl. Brösel, G./Freichel, C./Toll, M./Buchner, R., Prüfungswesen, 2015, S. 85.

[14] Ebenda, S. 85.

[15] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 1993.

[16] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 1994.

[17] An dieser Stelle sei auf die § 33 BS WP/vBP verwiesen. Hier wird das Tatbestandmerkmal der Selbstprüfung noch einmal aufgegriffen.

[18] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 1995-1998.

[19] Vgl. o.V., Auditor Independence, https://www.sec.gov/rules/final/33-8183.htm.

[20] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 2002 und 2004.

[21] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 2002 und 2004.

[22] Vgl. ebenda, S. 2004.

[23] Vgl. Brösel, G./Freichel, C./Toll, M./Buchner, R., Prüfungswesen, 2015, S. 85.

[24] Vgl. o.V., PIE, http://www.pwc.de/de/abschlusspruefungsreform/unternehmen-von- offentlichem-interesse.html.

[25] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 2014.

[26] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 2014-2016.

[27] Vgl. o.V., Ebner und Stolz, http://www.ebnerstolz.de/de/Bundesregierung-beschliesst-Prueferrotation- 88271.html.

[28] Vgl. Hopt, K./Merkt, H./Bearbeiter, Kurz-Kommentar § 319a HGB, 2014, S. 1193.

[29] Vgl. o.V., Ebner und Stolz, http://www.ebnerstolz.de/de/Bundesregierung-beschliesst-Prueferrotation- 88271.html.

[30] Mehr zur externen Rotation im Rahmen der PIE-Verordnung in Kapitel 3.3.1.

[31] Vgl. Marten, K.U./Quick, R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2015, S. 181-182.

[32] Vgl. WPK (Hrsg.), Stellungnahme, 2016, http://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila/WPK_Magazin_1- 2016_Stellungnahme_01.pdf.

[33] Vgl. Dodenhoff, H., Kommentierung § 319 HGB, 2012, S. 2025-2026.

[34] Ebenda, S. 2028.

[35] Vgl. Hopt, K./Merkt, H./Bearbeiter, Kurz-Kommentar §319a HGB, 2014, S. 1196.

[36] Vgl. IDW (Hrsg.), Qualitätssicherung, 2013, S. 13.

[37] Vgl. Brösel, G./Freichel, C./Toll, M./Buchner, R., Prüfungswesen, 2015, S. 92.

[38] Vgl. WPK (Hrsg.), Satzung mit Erläuterungstexten, 2016, http://www.wpk.de/uploads/tx_templavoila /BS-WPvBP_25.pdf.

[39] Vgl. Petersen, K./Geithner, N., WPK Magazin 2016, S. 15.

[40] Vgl. Brösel, G./Freichel, C./Toll, M./Buchner, R., Prüfungswesen, 2015, S. 93.

[41] Vgl. IDW (Hrsg.), Qualitätssicherung, 2013, S. 13.

[42] Vgl. Marten, K.U./Quick, R./Ruhnke, K., Wirtschaftsprüfung, 2015, S. 177.

[43] Vgl. Petersen, K./Geithner, N., WPK Magazin 2016, S. 15.

Final del extracto de 24 páginas

Detalles

Título
Der Grundsatz der Unabhängigkeit im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
Universidad
University of Applied Sciences Ludwigshafen
Calificación
1,7
Autor
Año
2016
Páginas
24
No. de catálogo
V349725
ISBN (Ebook)
9783668367555
ISBN (Libro)
9783668367562
Tamaño de fichero
574 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Trading company
Citar trabajo
Matthäus Schüle (Autor), 2016, Der Grundsatz der Unabhängigkeit im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/349725

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