Kritische Analyse ausgewählter Maßnahmen der BEPS-Initiative aus Sicht des deutschen Steuerrechts


Thèse de Bachelor, 2016

64 Pages, Note: 1.6

Anonyme


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

2 Hintergründe des BEPS-Aktionsplans
2.1.Aktuelle Problemfelder der internationalen Besteuerung
2.1.1 Fehlende Harmonisierung der internationalen Steuersysteme
2.1.2 Unfairer internationaler Steuerwettbewerb
2.2 BEPS als Folge internationaler steuerlicher Entwicklungen
2.2.1 Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen...
2.2.2 Aggressive Steuerplanung
2.3 Das Google-Modell

3 Kennzeichnung des BEPS-Projekts
3.1 Ziele der OECD
3.2 OECD-Aktionsplan gegen BEPS
3.3 Umsetzung des Aktionsplans
3.3.1 Gesetzliche Umsetzung
3.3.2 OECD-Hinweise zur Umsetzung der Maßnahmen
3.3.3 Anwendungszeitraum

4 Kritische Analyse von ausgewählten Aktionspunkten zur Bekämpfung von BEPS
4.1 Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen
4.1.1 Hybride Gestaltungen
4.1.2 Betriebsausgabenabzug/Nichtberücksichtigung als Einnahme und empfohlene Abwehrregel
4.1.2.1 Hybride Finanzinstrumente
4.1.2.2 Zahlungen an einen ausländischen Reverse Hybrid
4.1.3 Doppelte Betriebsausgabenabzug und empfohlene Abwehrregel
4.1.3.1 Hybride Rechtsträger mit doppeltem Betriebsausgabenabzug
4.1.3.2 Doppelt ansässiger Rechtsträger
4.1.4 Kritische Würdigung
4.2 Handlungsvorschläge für Patentboxen
4.2.1 Grenzüberschreitende Lizenzzahlungen als Instrument internationaler Steuerplanung
4.2.2 Verbreitung und Ausgestaltung der Patentboxen
4.2.3 Neuer BEPS-Ansatz
4.2.4 Kritische Würdigung
4.3 Dokumentation von Verrechnungspreisen
4.3.1 Dreistufiger Dokumentationsansatz der OECD
4.3.2 „Master File“ und „Local File“
4.3.3 Country-by-Country-Reporting
4.3.3.1 Berichtspflichtige Unternehmen
4.3.3.2 Berichtsinhalt
4.3.4 Gesetzgebungsverfahren
4.3.5 Kritische Würdigung

5 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Steuerquoten von Auslandsgewinnen von US-Konzernen

Tabelle 2: Länder, die Patentboxen besitzen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Google-Modell

Abbildung 2: Hybrides Finanzinstrument

Abbildung 3: Zahlungen an einen ausländischen Reverse Hybrid

Abbildung 4: Hybrider Rechtsträger („DD-Ergebnis“)

Abbildung 5: Doppelte Konsolidierung

Abbildung 6: Berechnung für Nexus-Ansatz

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Die zunehmende Internationalisierung der Wirtschaft und die internationale Finanzkrise haben Diskussionen über Steuerminimierungsstrategien multinationaler Unternehmen in der Öffentlichkeit deutlich verstärkt.1 Auslöser dieser Diskussionen um das Phänomen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS, zu Deutsch: Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung) waren Berichte und Untersuchungen, die zeigen, dass multinationale Konzerne in missbräuchlicher Art und Weise die effektive Steuerbelastung auf ihre erzielten Auslandsgewinne so niedrig wie möglich halten.2 Es entsteht der Eindruck, dass die großen internationalen Unternehmen im Gegensatz zu klein- oder mittelständischen Unternehmen oft wenig oder kaum Steuern zahlen.3

Vor diesem Hintergrund hat die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) im Auftrag der G20-Staaten4 im Jahr 2013 einen Bericht vorgelegt, der eine Auswertung zu BEPS gibt, die Problemfelder dieser Steuerminimierungsstrategien aufklärt und konkrete Maßnahmen zur Eindämmung von BEPS präsentiert.5

Eine niedrige Besteuerung, die sogar als Nichtbesteuerung gelten kann, führt zu erheblichen Steuerausfällen und Fehlinvestitionen und schafft somit Wettbewerbsnachteile für viele Unternehmen. Die Ausnutzung sog. Steuerschlupflöcher hat etliche Ursachen, zu denen unter anderem unzureichend abgestimmte Steuerrechtssysteme zwischen den kooperierenden Staaten gehören.6

Es braucht international koordinierte Aktionen, um dieses Phänomen einzudämmen. Nur so lässt sich die Konkurrenzfähigkeit von Unternehmen und Staaten erhalten und zugleich ein gesundes Steueraufkommen sichern.7 Die mit BEPS zusammenhängenden Probleme haben eine erkennbare internationale Reichweite. Sie lassen sich durch Maßnahmen, die von Nationalstaaten durchgeführt werden, nicht dauerhaft und wirksam bekämpfen.8

Der 15 Maßnahmen umfassende Aktionsplan der OECD wurde unter Beteiligung von mehr als 60 Staaten (darunter alle G20- und OECD- Mitglieder) und weiteren Organisationen wie IWF und UNO ausgearbeitet, der schließlich am 8. Oktober 2015 in Lima von Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt wurde.9

1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit

Diese Arbeit befasst sich umfassend mit der Analyse der drei ausgewählten Maßnahmen des BEPS-Aktionsplans im Hinblick auf ihre Anwendungs- und Umsetzungstauglichkeit. Vor diesem Hintergrund stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit die vorgeschlagenen Lösungsansätze zur Harmonisierung des internationalen Steuersystems Defizite aufgrund fehlender Praktikabilität aufweisen.

In dieser Arbeit sollen vor allem die wesentlichen Gestaltungsmöglichkeiten multinationaler Konzerne und die Maßnahmen, die zur Bekämpfung eines Missbrauchs etabliert wurden, kritisch in Augenschein genommen werden.

Im ersten Kapitel werden die Entstehungsgründe des BEPS-Plans sowie die daraus resultierenden Problemfelder näher erläutert. Im Anschluss daran veranschaulicht das Google-Modell die möglichen Steuervermeidungsstrategien. Der weitere Verlauf des Aktionsplans zeichnet sich durch seine Ziele, Umsetzung und den Anwendungszeitpunkt aus. Danach erfolgt eine Darstellung dreier ausgewählter Maßnahmen, die jeweils mit einer kritischen Würdigung auf ihre Einsetzbarkeit geprüft werden. Abschließend werden die wichtigsten Ergebnisse zusammengefasst.

2 Hintergründe des BEPS-Aktionsplans

2.1.Aktuelle Problemfelder der internationalen Besteuerung

Die bisherigen Angaben zum Thema Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten weisen darauf hin, dass mit wachsender Globalisierung der Wirtschaft die Steuervermeidungsstrategien international zugenommen haben.10 Die zentralen Ursachen für die Entstehung von BEPS und daraus resultierende Konsequenzen werden im Folgenden vorgestellt.

2.1.1 Fehlende Harmonisierung der internationalen Steuersysteme

Durch Wirtschaftswachstum und internationale Verflechtungen haben viele Unternehmen komplexe und neue Formen entwickelt: Mutter- und Tochterunternehmen erstrecken sich über unterschiedliche Länder und sie sind mitunter in Holdings und Finanzierungsgesellschaften aufgespalten. Diese Tendenzen werden durch große Steuervorteile begünstigt, denn die jeweils national geltenden Besteuerungssysteme ermöglichen Konzernen enorme Profite. Der globale Wirtschaftsraum zerfällt diesbezüglich in konkurrierende nationalstaatliche Lösungen.11

Diesbezüglich sind in den letzten Jahren die Steuervermeidungsstrategien multinationaler Konzerne - in der Hauptsache geht es um US-amerikanische Konzerne wie Google, Amazon, Apple etc. - ins Zentrum der Aufmerksamkeit von Politik und Öffentlichkeit gerückt.12 Doch Untersuchungen stellen fest, dass unerwünschte Steuergestaltungen, die BEPS ermöglichen, selbst das Resultat unterschiedlicher Faktoren sind und nicht die wirkliche Ursache.13

Die fehlende Harmonisierung zwischen den kooperierenden Staaten zum einen und die nicht aufeinander abgestimmten internationalen Steuerstandards zum anderen ermöglichen es den grenzüberschreitend tätigen Unternehmen, Steuergestaltungsspielräume auszunutzen - mit dem Ziel, die effektive Steuerbelastung zu minimieren. International nicht-harmonisierte Steuerregeln verursachen Wettbewerbsverzerrungen zwischen national und international agierenden Unternehmen.14 Darüber hinaus führen die Inkonsistenzen zwischen nationalen und internationalen Steuerregimen und die mangelnde Kooperation der Steuerbehörden untereinander dazu, dass es zu Abweichungen in der steuerrechtlichen Bewertung eines identischen Sachverhalts kommt. Hybride Finanzierungen und hybride Gesellschaften sind die Folgen daraus.15

Viele internationale Steuervorschriften sind seit Jahrzehnten strukturell unverändert gültig, sodass sie offenbar der realen Dynamik der Globalisierung hinterherhinken: Mitunter stammen die national oder international geltenden Regelungen zur Besteuerung aus den 1920er Jahren. Sie wurden also für eine Geschäftswelt formuliert, in der weder das rapide Wachstum der mittlerweile international zu bewältigenden Finanz- und Warenströme noch die Revolutionen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und auch nicht Fragen des geistigen Eigentums vorhersehbar waren.16

2.1.2 Unfairer internationaler Steuerwettbewerb

Mittlerweile international größtenteils dereguliert fließende Kapitalströme und technischer Fortschritt haben international den Konkurrenzdruck erhöht und so zur Senkung der Unternehmenssteuersätze beigetragen.17 Der internationale Wettbewerb und auch der staatliche Steuerwettbewerb an sich sind grundsätzlich positive Phänomene, da auf diesem Weg Staaten ihre Einnahmen wirksam und sinnvoll einsetzen müssen. Neben dem „gesunden“, fairen Steuerwettbewerb gibt es aber auch den Steuerwettbewerb, der einen aggressiven und unfairen Charakter hat. Die klare Trennlinie zwischen fairem und unfairem Steuerwettbewerb lässt sich nur schwer ziehen. Sie muss in internationalen Vereinbarungen ausgehandelt werden.18

Schädlicher oder unfairer Steuerwettbewerb tritt dann auf, wenn bspw. Staaten gezielt für bestimmte, in der Regel ausländische Unternehmen steuerlich günstigere Steuerkonditionen festlegen, die jedoch nicht auf andere, rein national tätige Unternehmen angewandt werden.19 Unfairer Steuerwettbewerb liegt auch dann vor, wenn gesetzliche Bestimmungen so formuliert werden, dass sie Scheinaktivitäten und Gewinnverschiebung unterstützen.20 So erhöhen die Staaten ihre Attraktivität als Investitionsstandort.21

Bekannt wurden in der Vergangenheit in diesem Zusammenhang Irland und Belgien. Sie boten Großkonzernen mit über 500 Mio. US Dollar Umsatz an, ihre Geschäfte dort abzuwickeln. Im Gegenzug haben diese Konzerne statt der üblichen 34 bis 40 Prozent Körperschaftsteuer lediglich geringfügige Steuern i. H. v. 8 bis 10 Prozent gezahlt. Somit reduzierten die Konzerne ihre Steuerlast und die Staaten gewannen Arbeitsplätze.22

Doch derartiges Vorgehen beeinträchtigte den internationalen Steuerwettbewerb und schädigte viele Staaten. Deshalb wurde der Verhaltenskodex (Code of Conduct) zur Beseitigung des unfairen internationalen Steuerwettbewerbs entwickelt, wonach die EUMitgliedstaaten sich verpflichtet haben, weitere unfaire Steuerpraktiken nicht einzuführen und bestehende zu eliminieren.23

Empirische Untersuchungen zeigen, dass Unternehmenssteuern aufgrund des Wettbewerbsdrucks in den letzten 25 Jahren enorm gesunken sind: Während der durchschnittliche tarifliche Steuersatz in den OECD-Ländern im Jahr 1982 bei annähernd 50 Prozent lag, betrug er im Jahr 2000 nur noch gut 33 Prozent und lag sieben Jahre später nur noch bei 27,6 Prozent.24 Unfairer Steuerwettbewerb kann den Ruf und die Konkurrenzfähigkeit von Wirtschaftsstandorten beschädigen. Geringe Steuern führen direkt zu weniger Geld, das für staatliche Investitionen in notwendige Leistungen und Infrastrukturen erforderlich ist. Zudem kann dieser unfaire Wettbewerb auch bewirken, dass Unternehmen sich aus der Nationalökonomie zurückziehen (z. B. durch Patentboxen).25 Deutschland engagiert sich für den fairen Steuerwettbewerb und für die Sicherung einer Mindestbesteuerung.26

2.2 BEPS als Folge internationaler steuerlicher Entwicklungen

2.2.1 Steuervermeidungsstrategien multinationaler Unternehmen

Obwohl sich die spezifischen Zielsetzungen einzelner multinationaler Unternehmen stark voneinander unterscheiden, verfolgen sie andererseits durch Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung das gleiche Ziel: Gewinne dorthin zu verschieben, wo sie zu relativ niedrigen Steuersätzen besteuert werden, und Aufwendungen dorthin zu verschieben, wo sie zu höheren Sätzen abzugsfähig sind.27

Internationale Unternehmensbesteuerung basiert auf Steuerstandards, die eine separate Besteuerung der Tochtergesellschaften und Betriebsstätten vorsieht: Multinationale Konzerne nutzen das, indem sie ihren steuerpflichtigen Gewinn ohne weitere Schwierigkeiten auf die einzelnen Standorte ihres Verbunds verteilen, um die steuerpflichtigen Gewinne des Gesamtkonzerns zu minimieren. Unterschiede in der Steuerbelastung führen dazu, möglichst große Gewinnanteile des Konzerns bei Tochtergesellschaften auszuweisen, bei denen der jeweilige Ansässigkeitsstaat die geringsten Steuern verlangt.28

Großkonzerne wie Apple, Google, Amazon oder Starbucks zahlen deutlich weniger Steuern, indem sie ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer verlagern. Untersuchungen ergaben, dass Apple in den letzten fünf Jahren durchschnittlich weniger als 2 Prozent Steuern auf außerhalb der USA generierten Gewinne bezahlt hat. Demzufolge hat Apple für das iPhone statt 9 Mrd. Euro nur eine Milliarde Euro Steuern verrichtet. Betrachtet man die Steuereinnahmen allein in Europa, so stellt man fest, dass sie allein von Apple etwa 8 Mrd. Euro verloren hat.29 Dabei lässt sich erkennen, dass das Steuersubstrat oft nicht in dem Land entsteht, wo die wirtschaftliche Wertschöpfung erfolgt. Diese Praxis ist vor allem unter US-amerikanischen Konzernen üblich, denn laut US-Steuerrecht müssen diese andernorts erwirtschaftete Gewinne nur dann in den USA versteuern, sofern sie in die USA repatriiert werden.30

Die nachstehende Tabelle zeigt, wie stark die Unternehmenssteuerquoten großer Konzerne variieren. Während Apple lediglich 1 Prozent Steuern zahlt, entrichtet Coca-Cola immerhin 17 Prozent auf außerhalb der USA erzielte Gewinne.

Tabelle 1: Steuerquoten von Auslandsgewinnen von US-Konzernen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Jonas (2013), S.111131

Dennoch ist BEPS kein rein amerikanisches Problem und viele Faktoren werden hier im Zusammenspiel wirksam. Es sind vor allem die nationalstaatlich unterschiedlichen Regelungen, die BEPS-Phänomene verstärken.32 Im Vergleich mit einigen ausländischen Konzernen lässt sich das Vorgehen deutscher Unternehmen, abgesehen von einzelnen Ausnahmen, geradezu als „staatstragend“ bezeichnen.33

2.2.2 Aggressive Steuerplanung

„Aggressive Steuerplanung“, ein Begriff, der thematisch eng mit Steuervermeidung zusammenhängt, wurde in den letzten Jahren in der internationalen Steuerpolitik oft diskutiert. Dennoch existieren bisher weder eine einheitliche Konkretisierung noch eine klare Abgrenzung zwischen „Steuervermeidung“ und „Steuerhinterziehung“, denn im Gegensatz zur illegalen Steuerhinterziehung verstößt die aggressive Steuerplanung keinesfalls gegen Steuervorschriften.34 Eine stringente Definition zur Markierung der Grenze zwischen normaler und aggressiver Steuerplanung existiert ebenfalls nicht.35

Damit steht fest, dass die Motivation, auf diesem Weg Steuern zu sparen, und auch die Praxis gleichermaßen legal sind. Laut Rechtsprechung des BGH können sogar Steuerberater auf Schadensersatz verklagt werden, wenn sie ihre Auftraggeber nicht auf Steuervorteile hinweisen.36 Durch die bisherigen Fachdiskussionen wurden die Grenzen zur Steuerhinterziehung eher noch unklarer, obwohl im Grunde Einigkeit darüber besteht, dass legale Steuervermeidung und illegale Steuerhinterziehung Berührungspunkte haben.37

Als weltweit virulentes Problem verlangt aggressive Steuerplanung auch international vereinbarte und überwachte Lösungen. Es herrscht Einigkeit unter vielen der an den Diskussionen beteiligten Staaten darüber, dass nur multilaterales Handeln dagegen wirksam sein kann, da nur auf diesem Weg auch ein international akzeptables Steuerrecht für den globalen Wettbewerb formuliert werden kann.38

In ihren Arbeiten hat sich die OECD vorwiegend mit den aggressiven Steuerplanungsmethoden befasst. Es sollte festgestellt werden, in welchem Bereich aggressive Steuerelemente auftauchen, und außerdem sollten relevante Reaktionsstrategien näher analysiert werden. Zu den von der OECD identifizierten Risikobereichen gehören unter anderem:

- Hybride Gestaltungen: Zur Generierung von Steuervorteilen werden sie häufig genutzt. Betroffene Staaten sollen ihre Steuervorschriften denen anderer Staaten anpassen.
- Verluste von Unternehmen und Banken: In dem Fall wird den Staaten empfohlen, Regelungen bezüglich der Verlustabzugsbeschränkung einzuführen oder zu verschärfen.
- Offenlegungsinitiativen: Dies betrifft viele unterschiedliche Lösungen wie etwa rechtliche Regelungen für die Veröffentlichung von Geschäftsergebnissen und ebenso Erlasse, in denen sich Firmen freiwillig dazu verpflichten, die Regeln zu beachten. Die OECD spricht die Empfehlung aus, dass Staaten die Implementierung derartiger Instrumente diskutieren sollten.39

Weil aggressive Steuerplanung zu Gewinnverlagerungen und -verkürzungen führt, hat sich die Europäische Kommission ebenfalls intensiv mit diesem Thema auseinandergesetzt und eine ausführliche Analyse erstellt. Darin charakterisiert die Kommission aggressive Steuerplanung als Verfahren, durch welche Konzerne die Feinheiten oder Ungleichheiten in Steuersystemen unterschiedlicher Staaten ausnutzen, um die eigene Steuerlast zu senken. Nach Auffassung der Europäischen Kommission tritt aggressive Steuerplanung grundsätzlich in mehreren Formen auf, zu denen unter anderem hybride Gestaltungen und Patentboxen zählen.40

Es ist offensichtlich, dass die Steuergestaltungstrukturen immer ausgefeilter werden. Deshalb können die nationalen Gesetzgeber in den Einzelstaaten nur deutlich verzögert reagieren. Entwicklung und Implementierung von Rechtsmitteln gegen die missbräuchliche Deutung von Steuergesetzen erweisen sich als wesentlich langsamer als die Steuerplanung von Unternehmen.41

Die Ausarbeitungen der OECD und der Europäischen Kommission nennen folgende Ursachen für aggressive Steuerplanung:

- internationale Steuersatzdifferenzen,
- internationale Qualifikationskonflikte und
- die Abwesenheit eines internationalen Informationsaustauschs.42

Zwar lassen die Einzelstaaten schon Gegenmaßnahmen in erheblichem Umfang erkennen, um zu verhindern, dass aggressive Steuerplanung ihre Steuerbemessungsgrundlagen aushöhlt. Doch, wie schon festgestellt, sind angesichts der internationalen Ausrichtung der Konzerne und der Kapitalströme vor allem auch internationale Gegenmaßnahmen erforderlich.43

2.3 Das Google-Modell

Viele der charakteristischen Steuerplanungsstrategien multinationaler Unternehmen finden sich im vielschichtigen Steuerplanungsmodell des Google-Konzerns, dem sogenannten Google-Modell, wieder. Mit dessen Hilfe kann Google Inc. die auf Auslandsgewinne anfallenden Steuern auf unter 3 Prozent senken.44

Abbildung 1 veranschaulicht am Beispiel von Google Inc. „internationale Steuergestaltungsspielräume“, die verwendet werden, um Steuern völlig legal zu minimieren.

Die Struktur der zwei irischen Gesellschaften in Verbindung mit einer Zwischengesellschaft in den Niederlanden wird „Double Irish“ und „Dutch Sandwich“45 genannt.46

Zuerst gründete die US-Muttergesellschaft nach irischem Recht eine IP- Holdinggesellschaft in Irland, allerdings mit Verwaltungssitz auf den Bermudas.47 Aus Sicht der USA ist die IP-Holdinggesellschaft in Irland ansässig und somit auch in Irland steuerpflichtig. Das irische Steuerecht hingegen verlangt für die Besteuerung eine Geschäftsleitung im Inland.

Abbildung 1: Google-Modell

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 373.48

Deshalb ist aus irischer Sicht die IP-Holdinggesellschaft auf den Bermudas ansässig und dort steuerpflichtig.49 Hier taucht das Problem der nichtharmonisierten internationalen Steuersysteme auf: Google Inc. kann steuerliche Unstimmigkeiten zwischen den USA und Irland ausnutzen und seine Gewinn auf den Bermudas „versteuern“.

In einem zweiten Schritt werden Immaterialgüterrechte (IP) von der US- Muttergesellschaft in die IP-Holdinggesellschaft transferiert.

Ausschlaggebend ist dabei, dass dieser Verlagerungsprozess bereits während der Entwicklung der immateriellen Wirtschaftsgüter im Rahmen eines „Cost Sharing Agreements“ stattfindet. Dabei werden die Entwicklungskosten zwischen der IP-Holdinggesellschaft und der US-Muttergesellschaft so dividiert, dass diese Immaterialgüterrechte scheinbar ursprünglich in Irland generiert werden. Hätte die USA vollständig entwickelte immaterielle Wirtschaftsgüter nach Irland verlagert, müsste Google Inc. die stillen Reserven in den USA besteuern.50

Anschließend gründet die US-Muttergesellschaft noch eine zweite, operativ tätige irische Gesellschaft, die ihre Gewinne lediglich aus der Nutzung der Immaterialgüterrechte bzw. aus dem Verkauf von Werbedienstleistungen in Europa, dem Nahen Osten und Afrika generiert. Aufgrund mangelnder steuerlicher Ansatzpunkte werden diese Werbeeinkünfte in den Ansässigkeitsstaaten der Kunden nicht besteuert. Diese Erträge unterliegen in den europäischen Quellenstaaten keiner Besteuerung, weil entweder das nationale Steuerrecht des Quellenstaates oder das jeweils gültige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) das nicht vorsieht. Zur Vermeidung der Besteuerung der hohen Erträge auch in Irland werden die Gewinne der operativ tätigen IP-Holdinggesellschaft als hohe Zinszahlungen deklariert, welche für die Verwendung der Immaterialgüterrechte entrichtet werden müssen, die indirekt an die IP-Holdinggesellschaft gehen.51

Bei einer direkten Zahlung der operativ tätigen Gesellschaft an die IP- Holdinggesellschaft wäre in Irland eine Quellensteuer i. H. v. 20 Prozent fällig. Aus diesem Grund werden diese Lizenzzahlungen vorab an die neu eingeschaltete niederländische Zwischengesellschaft geleistet, die als Sublizenzgeberin auftritt. Dank dieser missbrauchsverdächtigen Einschaltung der Zwischengesellschaft unterliegen die Lizenzzahlungen an die niederländische Zwischengesellschaft nach EU-Zins- und Lizenzrichtlinie nicht der Quellensteuer. Diese enthebt Zins- und Lizenzzahlungen vor der Quellensteuerpflicht, sofern sie zwischen Unternehmen, die in EU-Mitgliedsstaaten ansässig sind, anfallen würden, die zu mindestens 25 Prozent miteinander verbunden sind. Die Niederlande werden deshalb als Ansässigkeitsstaat der Zwischengesellschaft gewählt, weil das niederländische Steuerrecht im Gegensatz zum irischen auch auf an Drittstaaten zu entrichtende Lizenzen keine Quellensteuer vorsieht. So werden im operativen Geschäft generierte Gewinne in Form von Lizenzen fast unversteuert über die Niederlande auf die Bermudas transferiert.52 Da die Bermudas generell keine Körperschaftsteuer erheben, werden die Lizenzeinkünfte dort ebenfalls nicht besteuert.53

Obwohl das US-Steuerrecht eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte auslandsansässige Gesellschaften generell vorsieht, kommt diese hier aber aufgrund des Trennungsprinzips nicht zur Anwendung, da die Gewinne der IP-Holdinggesellschaft weder an die US-Muttergesellschaft ausgeschüttet noch in irgendeiner Weise von der US- Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden.54 Um eine Besteuerung nach US-Recht zu vermeiden, haben die operativ tätige irische Gesellschaft und die zwischengeschaltete niederländische Gesellschaft auf der Grundlage der „Check-the-Box-Regulations“55 eine transparente Besteuerung gewählt.

[...]


1 Vgl. Schanz/Feller in: BB 15/2015, S. 865.

2 Vgl. Jacobs (2016), S. 96; Fehling/Schmid in: IStR 14/2015, S. 493.

3 Vgl. Schanz/Feller in: BB 15/2015, S. 865.

4 Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer.

5 Vgl. Jacobs (2016), S. 96; Fehling/Schmid in: IStR 14/2015, S. 493.

6 Vgl. BMF: EU-AmtshilfeRL. (2016), S. 25.

7 Vgl. Monatsbericht des BMF September 2013, S. 6.

8 Vgl. BMF: EU-AmtshilfeRL. (2016), S. 25.

9 Vgl. Oppel: Das BEPS-Projekt der OECD/G20, SteuK 2016, S. 53.

10 Vgl. Pross/Radmanesh in: Wassermayer SteuK (2015), Rz. 1.

11 Vgl. Jarass/Obermair (2015), S. 30.

12 Vgl. Schanz/Feller in: BB 15/2015, S. 865.

13 Vgl. Pross/Radmanesh in: Wassermayer SteuK (2015), Rz. 2.

14 Vgl. Monatsbericht des BMF September 2013, S. 6.

15 Vgl. Oestreicher/Schleithoff (2015), S. 84.

16 Vgl. Pross/Radmanesh in: Wassermayer SteuK (2015), Rz. 2.

17 Vgl. Haucap (2010), S. 1-2.

18 Vgl. Oestreicher/Schleithoff (2015), S. 84.

19 Vgl. Liebert in: WEED Arbeitspapier (2004), S. 31; Pilz in: IStR (2013), S. 681.

20 Vgl. Liebert in: WEED Arbeitspapier (2004), S. 31.

21 Vgl. BMF: EU-AmtshilfeRL. (2016), S. 25.

22 Vgl. Liebert in: WEED Arbeitspapier (2004), S. 31.

23 Vgl. Liebert in: WEED Arbeitspapier (2004), S. 31.

24 Vgl. OECD Policy Brief (2008), S.3.

25 Vgl. Oestreicher/Schleithoff (2015), S. 84-85.

26 Vgl. Deutscher Bundestag (2015), Drucksache 18/6411, S. 5.

27 Vgl. OECD (2014), Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung -Situationsanalyse und Lösungsansätze, S. 48-49.

28 Vgl. Overesch in: De Gruyter (2016), S. 129-130.

29 Vgl. Deutscher Bundestag (2015), Drucksache 18/6411, S. 1.

30 Vgl. Egner (2015), S. 159.

31 Vgl. Jonas in: BB 68/2013, S. 1111-1116.

32 Vgl. Pross/Ramanesh in: Wassermeyer SteuK (2016), Rz. 3-4.

33 Vgl. Rödder/Pinkernell in: IStR 16/2013, S. 619.

34 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S. 126; Kerber/Bräuning/Benzel, OECD/G20- Projekt BEPS (2015), Rz. 19.

35 Vgl. Heckemeyer/Spengel in: Zeitschrift für Wirtschaftspolitik 6/2013, S. 363.

36 Vgl. Blumers in: BB 46/2013, S. 2785.

37 Vgl. Haas (2015), S. 569ff.

38 Vgl. Europäische Kommission: Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung, COM (2016) 23 final, S. 2-3.

39 Vgl. OECD (2014), Gewinnverlagerung und Gewinnverkürzung -Situationsanalyse und Lösungsansätze, S.102.

40 Vgl. Europäische Kommission: Empfehlungen der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung, C (2012) 8806 final, S. 2.

41 Vgl. Europäische Kommission: Empfehlungen der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung, C (2012) 8806 final, S. 3.

42 Vgl. Eckert (2016), S. 325.

43 Vgl. Europäische Kommission: Empfehlungen der Kommission betreffend aggressive Steuerplanung C (2012) 8806 final S. 2.

44 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127.

45 Der „Erfinder“ dieser Struktur ist das Unternehmen Apple. Vgl. hierzu Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372.

46 Vgl. Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372.

47 Vgl. Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372; Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S. 127ff.

48 Vgl. Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 373.

49 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.; Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372ff.

50 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.; Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372ff.

51 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.; Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372ff.

52 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.

53 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.; Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372ff.

54 Vgl. Oestreicher/Spengel/Nusser (2015), S.127ff.; Pinkernell in: StuW 4/2012, S. 372ff.

55 „Check -the -Box-Regulation“ betrifft die Umleitung von Dividenden zur Nutzung innerstaatliche Steuerbefreiungen oder DBA rechtlicher Befreiungen.

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Résumé des informations

Titre
Kritische Analyse ausgewählter Maßnahmen der BEPS-Initiative aus Sicht des deutschen Steuerrechts
Note
1.6
Année
2016
Pages
64
N° de catalogue
V351266
ISBN (ebook)
9783668379794
ISBN (Livre)
9783668379800
Taille d'un fichier
1128 KB
Langue
allemand
Mots clés
Patentboxen, Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen, Dokumentation von Verrechnungspreisen, Kritische Analyse, BEPS
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Anonyme, 2016, Kritische Analyse ausgewählter Maßnahmen der BEPS-Initiative aus Sicht des deutschen Steuerrechts, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351266

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