Gefahrenabwehrende Sicherstellung von Sachen (hier: Bargeld) durch den Zoll und durch die Bundespolizei als Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)

2., erweiterte Auflage


Livre Spécialisé, 2018

66 Pages


Extrait


Vorwort zur 2. Auflage

Auch die Bundespolizei hat ein PräGe-Verfahren (Sicherstellung von Bargeld), das vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Bestand hatte und rechtkräftig ist, abschließend durchgeführt. Auf das Verfahren wird ausführlich eingegangen (S. 46 ff.).

Aufgenommen wurde § 29 a Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz / NPOG [Sicherstellung von Forderungen, Reformgesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze (Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode Drucksache 18/850)], da diese Rechtsgrundlage für die Präventive Gewinnabschöpfung von Bedeutung sein wird (S. 58 ff.).

Deshalb habe ich den Buchtitel um„und durch die Bundespolizei als Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)“ ergänzt.

Ernst Hunsicker
Bad Iburg, im Juni 2018

Vorwort zur 1. Auflage

Seit etwa 15 Jahren befasse ich mich intensiv mit der gefahrenabwehrenden – auch: präventiv-polizeilichen bzw. präventiven – Sicherstellung von Sachen (Gegenstände, Bargeld).

Unter der Bezeichnung „Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)“ – auch als „Osnabrücker Modell“ bekannt – habe ich dieses Rechtsinstrument damals in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Osnabrück und der Stadtverwaltung Osnabrück (Ordnungsbehörde) zunächst für den Bereich der Staatsanwaltschaft Osnabrück systematisiert. Eine enge Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften bzw. den Ordnungsbehörden (nur Niedersachsen) ist die Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Durchführung dieser Verfahren.

Nach meinen ersten Veröffentlichungen (Monografien, Fachaufsätze – siehe Anhang) wurde die Präventive Gewinnabschöpfung nach und nach bundesweit bekannt – sie kommt inzwischen in den meisten Bundesländern durch die Polizeibehörden (Ordnungsbehörden in Niedersachsen, geregelt durch einen Runderlass1) zur Anwendung.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, wird – so meine Kenntnis – erst seit wenigen Jahren die präventive Sicherstellung von Sachen (hier: Bargeld) auch durch den Zoll genutzt.

Die drei Verfahren „Sicherstellung einer Sache zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr“ durch Behörden des Zollfahndungsdienstes gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG), die Gegenstand dieser Veröffentlichung sind, konnten erfolgreich abgeschlossen werden, weil sie vor den Verwaltungsgerichten Bestand hatten.

Auf meiner Homepage ernsthunsicker.de sind unter dem Menüpunkt „Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)“ die mir bekannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und sonstige Hinweise zu dieser Thematik niedergelegt.

Ernst Hunsicker
Bad Iburg, im Januar 2017

Überblick

Rechtsgrundlagen etc. des Zolls und der Bundespolizei...8

Verwaltungsgerichtliche Verfahren des Zolls...14

Beschluss Bay. VGH München, Az. 10 CS 16.895, vom 27.06.2016
(Sicherstellung von 879.900,00 € Bargeld durch ein Zollfahndungsamt)...14

Beschluss Bay. VGH München, Az. 10 CS 15.1435/10 C 15.1434, vom 17.09.2015
(Sicherstellung von 59.950 € Bargeld durch ein Zollfahndungsamt)...23

Beschluss VG München, Az. M 7 S 15.2626 vom 03.11.2015
(Sicherstellung von 79.510,00 € Bargeld durch eine Zollbehörde...38

Verwaltungsgerichtliches Verfahren der Bundespolizei...46

Urteil VG Stuttgart, Az. 1 K 2294/17, vom 17. August 2017
(Sicherstellung von 17.640 € Bargeld durch die Bundespolizei... 46

Sicherstellung von Forderungen – Gesetzesinitiative in Niedersachsen...58

Anhang

Monografien und Fachaufsätze von Ernst Hunsicker zur Präventiven Gewinnabschöpfung (PräGe)...62

Berufliche Vita des Verfassers in Kurzform...66

Rechtsgrundlagen etc. des Zolls und der Bundespolizei

Nach § 32b Abs. 1 Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Rechtsgrundlage entspricht den Sicherstellungsvorschriften der Gefahrenabwehrgesetze (Polizeigesetze, Sicherheits- und Ordnungsgesetze, Polizeiaufgabengesetze usw.) der Bundesländer2 und des Bundes3.

Gemäß § 32b Abs. 2 ZFdG gelten die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) entsprechend, also die Vorschriften über die

· Verwahrung (§ 48 BPolG),
· Verwertung, Vernichtung (§ 49 BPolG) und
· Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten (§ 50 BPolG).

Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter (Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG)
§ 32b Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.

Unter den Begriff „Sache“ fallen nur körperliche Gegenstände (vgl. § 90 BGB), also Gegenstände im eigentlichen Sinne und Bargeld4.

§ 90 BGB Begriff der Sache

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

Ob Bargeld, das auf ein Verwahrkonto eingezahlt wurde, weiterhin als Bargeld oder als Buchgeld zu bewerten ist, wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte abweichend beurteilt5.

Das Bargeld wird zunächst nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen.

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs

(4) Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke der Geldwäsche verbracht werden, das Bargeld oder die gleichgestellten Zahlungsmittel bis zum Ablauf des dritten Werktages nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzudecken. Fällt der dritte Werktag auf einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese Frist kann durch Entscheidung eines Richters einmalig bis zu einem Monat verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sind von der Sicherstellung unverzüglich zu unterrichten.

Sofern die zuständige Staatsanwaltschaft mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO absieht bzw. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellt, können Zollfahndungsämter das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen, die darin besteht, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen wird.6

§ 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

§ 80

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,

2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,

3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,

4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.

Bundespolizisten entdecken 17 640 Euro im Gepäck

Sachen, von denen eine gegenwärtige Gefahr ausgeht, können durch die Bundespolizei sichergestellt werden. Mit dieser Standardmaßnahme hat vermutlich jeder Kollege bereits seine Erfahrungen gesammelt. In der Regel sind diese präventiven Sicherstellungen von kurzer Dauer, denn sobald die Gefahr vorüber ist, muss die Sache wieder zurückgegeben werden. Doch was ist, wenn es sich dabei um Bargeld handelt, das möglicherweise der Finanzierung von Rauschgiftgeschäften dient? Ein Fall der Bundespolizeiinspektion Konstanz kann diese Frage klären und zeigt nebenbei das Potenzial der präventiven Sicherstellung von Bargeld auf.

Im Juli des Jahres 2016 überprüfen zwei Bundespolizisten am Konstanzer Bahnhof einen 35-jährigen Mann. Es sieht nach einer Routinekontrolle aus. Es stellt sich heraus, dass nach dem Mann gefahndet wird, doch er ist kooperativ und möchte freiwillig mit zur Dienststelle kommen. Dort findet sich in seinem Gepäck jedoch ein auffällig mit Aluminiumfolie umhülltes Päckchen. Der Verdacht auf Drogen ist eindeutig und die bisherigen Erkenntnisse über den in Spanien lebenden Gambier bestätigen diesen Eindruck. Beim Öffnen dann die Überraschung: Statt mit Betäubungsmitteln ist das Paket mit unzähligen Banknoten gefüllt. Am Ende liegen insgesamt 17 640 Euro vor den beiden Bundespolizisten.

Das Geld hatte sich der Mann angeblich als Koch in Barcelona (Spanien) mühsam zusammengespart. In Deutschland wollte er sich davon nun einen Mercedes kaufen, da diese Fahrzeuge hier deutlich günstiger seien als in Spanien. … Die Kollegen rufen Uwe Löhle, den Finanzermittler der zuständigen Bundespolizeiinspektion Konstanz, hinzu. Dieser entscheidet: Der Mann darf seine Reise fortsetzen, aber ohne die 17 640 Euro aus dem Päckchen.

Umfangreiche Ermittlungen

In den nächsten Tagen bestätigen sich die Vermutungen. Eine Analyse der insgesamt 728 Banknoten zeigt, dass nur 6,5 Prozent von der spanischen Nationalbank herausgegeben wurden. Dagegen stammen 47 Prozent ursprünglich aus Deutschland, ein erheblicher weiterer Teil aus Nachbarländern. Ein Drogentest, der ausschließlich nur bis 50 Euro gestückelten Banknoten, reagiert zudem positiv auf Cannabis. Bereits 2015 wurde der Mann verurteilt, nachdem er illegal 7,3 Kilogramm Marihuana am Flughafen Hamburg eingeführt hatte. Damals verhängte das Amtsgericht Hamburg eine Freiheitsstrafe von fast zwei Jahren auf Bewährung. Den aktuellen Flug nach Barcelona buchte er über dieselbe Agentur wie seinerzeit die Reise nach Hamburg.

Widerspruch und Klage

Noch am Tag der Sicherstellung geht bei der Bundespolizeiinspektion Konstanz der Widerspruch gegen die Maßnahme ein. Neue Tatsachen bringt dessen Begründung jedoch nicht. … Für Uwe Löhle und Manfred Günther (vom zuständigen Referat 34 des Bundespolizeipräsidiums) sind die zwischenzeitlich gewonnenen Indizien eindeutig. Das Bargeld könnte zur Begehung von Straftaten vermutlich im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität eingesetzt werden oder stammt bereits aus solchen. Würde das Geld herausgegeben werden, könnte erneut eine gegenwärtige Gefahr davon ausgehen. Auf dieser Grundlage prüfte das Bundespolizeipräsidium den Widerspruch – ohne Erfolg für den Gambier, er wurde negativ beschieden. Im Februar reicht der Anwalt des 35-Jährigen Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Er fordert erneut die Herausgabe des Geldes. Das Justiziariat der Bundespolizeidirektion Stuttgart bereitet daraufhin eine umfangreiche Klageerwiderung vor und beantragt, die Klage abzuweisen.

Wert der durch die Bundespolizei präventiv sichergestellten Sachen

(bewegliche Sachen und Bargeld)

2014: 1 159 162 €

2015: 1 685 071 €

2016: 2 889 249 €

Bestätigung durch das Verwaltungsgericht

Am 17. August 2017 beschäftigt sich das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Fall und begründet sehr umfangreich die beigebrachten Indizien. Es kommt zu dem Schluss, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist. Zweifelsfrei würde das Geld aus dem Rauschgifthandel stammen und bei Herausgabe auch wieder dafür eingesetzt werden. „Die gegenwärtige Gefahr des Drogenhandels bestand zum Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstel-lungsverfügung und besteht auch zum jetzigen Zeitpunkt weiter.“ 7 Die vom Gambier angefochtenen Bescheide wären demnach rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Es besteht kein Anspruch auf die Herausgabe des Geldes. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Von der Kontrolle bis zum Gerichtsverfahren waren viele Kollegen aus ganz unterschiedlichen Bereichen der Bundespolizei mit dem Fall beschäftigt. Und das Urteil beweist, dass sich die Mühe gelohnt hat. Die Menge an Drogen, welche mit 17 640 Euro angekauft und in Umlauf gebracht werden könnte, ist enorm. Eine Gefahr, die nun nicht mehr besteht. Der Mann wird das Geld nie wiedersehen.

Benjamin Fritsche8

Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017, 1 K 2294/17

Die präventive Sicherstellung

Aufgrund der umfangreichen Ermittlungen wurde eine Beweisgrundlage geschaffen, die einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhielt. Problematisch ist hier häufig die Gefahrenprognose. Für den Fall der Sicherstellung von Bargeld stellen die Verwaltungsgerichte hohe Anforderungen bezüglich der Intensität der Gefahr und der zeitlichen Nähe des möglichen Schadenseintritts.

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte scheidet eine Sicherstellung von Bargeld zum Schutz der Rechte des rechtmäßigen Eigentümers grundsätzlich aus, wenn die der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte nichtig sind (§§ 134, 817 Bürgerliches Gesetz-buch (BGB)), zum Beispiel Drogengeld oder Schleuserlohn. Nach dieser Auffassung handelt es sich bei der Sicherstellung zum Schutz privater Rechte (§ 47 Nr. 2 Bundespolizeigesetz (BPolG)) zusätzlich um eine Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), welche eine Beachtung des Willens des Berechtigten voraussetzt. Der Käufer von Drogen habe zum Beispiel grundsätzlich kein Interesse an der Rückübereignung des für die Drogen gezahlten Geldbetrages, so dass eine Sicherstellung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche grundsätzlich ausscheidet. In diesen Fällen hat der Nachweis der künftigen Verwendung des Bargeldes für die Ausführung von Straftaten eine besondere Bedeutung. In dem vorliegenden Sachverhalt konnte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass der sichergestellte Bargeldbetrag durch die Ausführung von Straftaten erlangt wurde und auch wieder in Drogengeschäfte investiert werden sollte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigte daraufhin die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung der Banknoten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr auf der Grundlage des § 47 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes.

Mit der Einführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens auf der Grundlage des § 76a Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit den §§ 435 ff. Strafprozessordnung (StPO) hat der Gesetzgeber eine weitere Rechts-grundlage für die Sicherung inkriminierten Bargeldes geschaffen. Danach ist die Einziehung von Bargeld auch dann möglich, wenn der Nachweis über die Herkunft des Geldes aus einer konkreten Straftat nicht geführt und der Betroffene den rechtmäßigen Erwerb des Geldes nicht belegen kann. Damit hat der Gesetzgeber erstmalig eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen und eine Beweiserleichterung für die Polizei- und Justizbehörden normiert.9

Verwaltungsgerichtliche Verfahren des Zolls

10 CS 16.895

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Beschluss vom 27.06.2016 (rechtskräftig)

Sicherstellung von 879.900,00 € Bargeld durch ein Zollfahndungsamt – Anordnung des Sofortvollzugs der Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr („Verwenden des Geldes zu illegalen Zwecken“)

Titel: Präventive Sicherstellung von Bargeld

Normenkette: ZFdG § 32b Abs. 1

Redaktionelle Leitsätze: Die Anordnung des Sofortvollzugs der Sicherstellung von Bargeld kommt auch in Betracht, wenn keine belegbaren Umstände vorliegen, dass das Geld aus einer Straftat stammt und kein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eingeleitet wird.

Ausreichend können die auffälligen Umstände der Reise und des Geldtransportes, die ungeklärten Angaben zur Herkunft und dem Verwendungszweck des Geldes sowie die unklaren Eigentumsverhältnissen sein.

Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erfordert nachvollziehbare Anhaltspunkte, dass das Geld unmittelbar oder in nächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung einer Straftat verwendet wird.

Dabei lässt allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zu.

Ist die Sachlage im Eilverfahren offen, spricht die Interessensabwägung für die Sicherstellung.

Schlagworte: Sicherstellung von Bargeld, Interessensabwägung, gegenwärtige Gefahr, Geldwäsche, Zollfahndungsdienst

Vorinstanz: VG München Beschluss vom 31.03.2016 7 S 15.3330

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

2 Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

3 Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

4 Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

5 Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

6 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift „dubios“ seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

7 Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

8 Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

9 Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen – Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 15.2.2015 - P 22.2-1201-26 (Nds. MBl. Nr. 10/2015 S. 258) - VORIS 21011 -, URL: http://www.schure.de/21011/p22-2-1201-26.htm

z.B. § 26 Nr. 1 Nds. SOG

§ 47 Nr. 1 BPolG

… Zu den öffentlichen S. i. w. S. gehört das Finanzvermögen, das der Verwaltung nur mittelbar durch seinen Wert (z.B. Bargeld) oder durch seinen Ertrag (z.B. aus Grundstücken) finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben liefert. … , in: Rechtslexikon.net, URL: http://www.rechtslexikon.net/d/sache/sache.htm

Zustimmend: OVG Lüneburg, Az. 11 LB 438/10 / 6 A 22/07, OVG Lüneburg, Az. 11 LA 135/13, Bay. VGH, Az. 10 CS 14.47; ablehnend: Bay. VGH, Az. 10 BV 14.2353 / Au 1 K 13.1276

Vgl. Beschluss VGH München, Az. 10 CS 16.895, vom 27.06.2016

Bundespolizei kompakt 01|2018 (Zeitschrift der Bundespolizei), S. 32 ff.

Günther, Manfred , Sachbearbeiter im Referat 34 des Bundespolizeipräsidiums und „oberster“ Finanzermittler der Bundespolizei, in: Bundespolizei kompakt 01|2018, S. 35

[...]


[1] Präventive Gewinnabschöpfung; Hinweise zum Verfahren der Sicherstellung nach § 26 Nds. SOG vor strafprozessualer Herausgabe offensichtlich nicht rechtmäßig erlangter Sachen – Gem. RdErl. d. MI u. d. MJ v. 15.2.2015 - P 22.2-1201-26 (Nds. MBl. Nr. 10/2015 S. 258) - VORIS 21011 -, URL: http://www.schure.de/21011/p22-2-1201-26.htm

[2] z.B. § 26 Nr. 1 Nds. SOG

[3] § 47 Nr. 1 BPolG

[4] … Zu den öffentlichen S. i. w. S. gehört das Finanzvermögen, das der Verwaltung nur mittelbar durch seinen Wert (z.B. Bargeld) oder durch seinen Ertrag (z.B. aus Grundstücken) finanzielle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben liefert. … , in: Rechtslexikon.net, URL: http://www.rechtslexikon.net/d/sache/sache.html

[5] Zustimmend: OVG Lüneburg, Az. 11 LB 438/10 / 6 A 22/07, OVG Lüneburg, Az. 11 LA 135/13, Bay. VGH, Az. 10 CS 14.47; ablehnend: Bay. VGH, Az. 10 BV 14.2353 / Au 1 K 13.1276

[6] Vgl. Beschluss VGH München, Az. 10 CS 16.895, vom 27.06.2016

[7] Bundespolizei kompakt 01|2018 (Zeitschrift der Bundespolizei), S. 32 ff.

[8] Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017, 1 K 2294/17

[9] Günther, Manfred, Sachbearbeiter im Referat 34 des Bundespolizeipräsidiums und „oberster“ Finanzermittler der Bundespolizei, in: Bundespolizei kompakt 01|2018, S. 35

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Titre
Gefahrenabwehrende Sicherstellung von Sachen (hier: Bargeld) durch den Zoll und durch die Bundespolizei als Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe)
Sous-titre
2., erweiterte Auflage
Auteur
Année
2018
Pages
66
N° de catalogue
V351571
ISBN (ebook)
9783668377240
ISBN (Livre)
9783668377257
Taille d'un fichier
931 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gewinnabschöpfung, Bargeld, Zollverwaltungsbehörden, Zollfahndungsdienstgesetz, Gefahrenprognose, Verwaltungsgerichte
Citation du texte
Ernst Hunsicker (Auteur), 2018, Gefahrenabwehrende Sicherstellung von Sachen (hier: Bargeld) durch den Zoll und durch die Bundespolizei als Präventive Gewinnabschöpfung (PräGe), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/351571

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